Abtei lung III
C-2456/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2007
Mitwirkung: Richter: Alberto Meuli (Abteilungspräsident)
Richter: Eduard Achermann (Vorsitz)
Richterin: Elena Avenati-Carpani
Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti
L_______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse
15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz,
betreffend
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 10. Oktober 2006 meldete die Beschwerdeführerin ihren Betrieb der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) zum Anschluss
an und reichte gleichzeitig Austrittsmeldungen von drei Arbeitnehmern per
30. September 2005, 30. November 2005 und 30. Juni 2006 ein. Mit
Schreiben vom 11. Oktober 2006 lehnte die Vorinstanz die Anmeldung ab
mit der Begründung, aufgrund der bereits ausgetretenen Arbeitnehmer sei-
en Leistungsfälle entstanden, weshalb die Beschwerdeführerin nur noch
zwangsweise angeschlossen werden könne. Gleichzeitig wies sie darauf
hin, der Zwangsanschluss sei mit Verfügungskosten von Fr. 450.- und
Spesen von Fr. 375.- sowie Spesen für den rückwirkenden Anschluss von
mindestens Fr. 200.- verbunden.
B. Am 1. November 2006 verfügte die Vorinstanz wie angekündigt den rück-
wirkenden Anschluss der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2004 und aufer-
legte ihr die angedrohten Kosten. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen aus, aufgrund der eingereichten Anmeldeunterlagen sowie der Jah-
resabrechnungen der Jahre 2003 – 2005 der zuständigen Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem
1. Juli 2004 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausge-
richtet habe. Zudem sei bereits mit dem Dienstaustritt des Arbeitnehmers
V_______ L_______ per 30. November 2005 der Zwangsanschluss unum-
gänglich geworden.
C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. November
2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend
Eidgenössische Beschwerdekommission BVG). Sie beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kostenfolge mit
der Begründung, sie habe sich bereits am 10. Oktober 2006 freiwillig zum
rückwirkenden Anschluss an die Vorinstanz angemeldet.
D. Mit ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 beantragte die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie hielt an ihrer
Verfügung und deren Begründung fest.
E. Den gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar
2007 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- hat die Beschwerdeführe-
rin fristgerecht eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 1. November 2006, welche gemäss Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine Verfügung im Sinne
3von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt.
1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilte bis
zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG
unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 74 Abs. 2
Bst. c und Abs. 3 BVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung). Per
31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission
BVG als Beschwerdeinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt,
das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und gestützt auf Art.
53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt
hängigen Beschwerden übernommen hat. Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts ergibt sich gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern
wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Verfügungen der Auffangeinrich-
tung unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1
und 2 Bst. e VwVG, i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG).
Mangels eines ausdrücklichen Verweises im BVG finden die Vorschriften
des 2. Abschnitts über das Sozialversicherungsverfahren gemäss dem
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) keine Anwendung (Art. 2 ATSG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung
form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG).
1.5 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt, und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art.
48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr
vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-
Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Ver-
ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV ver-
sichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG).
Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern
sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine
solche errichten. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer Anmeldung
für den Anschluss an die Vorinstanz sowie ihrer jährlichen Meldungen an
die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn selbst eine Liste der von ihr
beschäftigten Arbeitnehmern ins Recht gelegt. Daraus geht hervor, dass
sie vom 1. Juli 2004 an Arbeitnehmer beschäftigt hat, die dem BVG-Obli-
gatorium unterstanden, indem ihr Lohn, aufgerechnet auf 12 Monate, den
gesetzlichen Mindestlohn überstieg. Unter diesen Umständen hätte die Be-
schwerdeführerin für die Versicherung ihrer Arbeitnehmer nach BVG be-
4sorgt sein und mithin bereits ab dem 1. Juli 2004 und nicht erst am 10. Ok-
tober 2006 der Pflicht, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzu-
schliessen, nachkommen müssen.
2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlasse-
nen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeit-
geber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden
von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 der Verordnung vom 28. Au-
gust 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vor-
sorge (SR 831.434) sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen
für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrich-
tung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitneh-
mers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeit-
punkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen ist. Dabei erfolgt der Anschluss rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
BVG). Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst.
d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist,
die Leistungen nach Artikel 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12
BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit
Hinweisen). Aufgrund der genannten Unterlagen steht fest, dass die Ar-
beitnehmer V_______ L_______ per 30. November 2005, P_______
P_______ per 30. September 2005 und D_______ L_______ per 30. Juni
2006 den Betrieb verliessen und somit zu einem Zeitpunkt Freizügigkeits-
fälle eingetreten sind, in welchem die Beschwerdeführerin noch keiner re-
gistrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. In einem solchen Fall
musste sie von Gesetzes wegen rückwirkend per 1. Juli 2004 an die Auf-
fangeinrichtung angeschlossen werden. In der Folge war der von der Be-
schwerdeführerin am 10. Oktober 2006 beantragte freiwillige Anschluss,
entgegen ihrer Behauptung, nicht mehr möglich.
2.3 Wird der Arbeitgeber zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlos-
sen, muss er ihr alle in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendun-
gen ersetzen (Art. 11 Abs. 3 BVG, Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die
Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge). Die Be-
schwerdeführerin beruft sich deshalb zu Unrecht darauf, dass für die von
der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten
Kosten (Dispositivziffer 2) keine Grundlage bestehe.
2.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
mit der angefochtenen Verfügung zu Recht von Gesetzes wegen und rück-
wirkend per 1. Juli 2004 angeschlossen hat. Die von der Beschwerdeführe-
rin dagegen erhobene Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet
und ist abzuweisen.
3. Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerdeführe-
rin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten wer-
den in Anwendung des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 800.-- festgesetzt. Die obsiegende Vorinstanz hat ge-
mäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde):
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz (Ref-Nr. scdl/3727)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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