B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2457/2018
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Israel),
vertreten durch Lars Dubach,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV,
Nichtaufnahme in die Versicherung
(Einspracheentscheid vom 23. März 2018).
C-2457/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1979 geborene und seit Dezember 2015 in Israel wohnhafte
Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) stellte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfol-
gend: SAK oder Vorinstanz) ein mit 19. November 2015 datiertes Gesuch
um Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (AHV/IV; nachfolgend: freiwillige Versicherung; eingegangen bei der
SAK am 30. November 2016), wobei er angab, von Juni 2008 bis Dezem-
ber 2015 in der Schweiz selbständig erwerbstätig gewesen zu sein (Akten
der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1).
A.b Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wies die SAK das Beitrittsge-
such des Versicherten ab mit der Begründung, dass die für den Beitritt vo-
rausgesetzte lückenlose Versicherungsunterstellung während fünf Jahren
vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV nicht erfüllt sei, da
der Versicherte in der Zeit von Januar 2013 bis März 2014 keine AHV/IV-
Beiträge geleistet und seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz gehabt habe.
Adressiert war die Verfügung an: "A._______, (…)" (act. 5).
A.c Mit E-Mail vom 26. September 2017 stellte die SAK dem Versicherten
bezugnehmend auf ein gleichentags erfolgtes Telefonat eine Kopie der Ver-
fügung vom 29. Dezember 2016 sowie einen IK-Auszug per 28. Dezember
2016 zu und hielt fest, dass die Verfügung an seine Schweizer Adresse
geschickt worden sei. Da er den Brief nie erhalten habe, könne eine Ein-
sprache innert 30 Tagen (bis 26. Oktober 2017) eingereicht werden (act. 6).
A.d Per E-Mail vom 27. Oktober 2017 teilte der Versicherte der SAK unter
Beilage von Belegen und einem Bestätigungsschreiben der Ausgleichs-
kasse B._______ vom 27. September 2017 mit, die Bestätigung, dass alle
AHV-Beiträge fristgerecht bezahlt worden seien, habe ihn erst heute er-
reicht, da er im Ausland sei. Seinem Eintritt in die freiwillige Versicherung
dürfte somit nichts mehr im Wege stehen. Der Versicherte bat darum, dass
ihm seitens der SAK der Erhalt dieses E-Mails sowie der Eintritt in die frei-
willige Versicherung per E-Mail und auf dem Postweg bestätigt würden,
wobei er folgende Zustelladresse nannte: "A._______, z.Hd. C._______,
(…)" (act. 7). Nachdem von der SAK keine Rückmeldung erfolgt war, er-
kundigte sich der Versicherte mit E-Mail vom 1. Februar 2018 nach dem
Stand der Dinge betreffend sein Gesuch um Aufnahme in die freiwillige
Versicherung (act. 8).
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A.e Mit E-Mail vom 13. Februar 2018 bestätigte die SAK den Erhalt des
E-Mails des Versicherten vom 1. Februar 2018 und teilte diesem mit, dass
das Beitrittsgesuch vom 19. November 2015 am 29. Dezember 2016 mit
eingeschriebener Briefpost abgewiesen worden sei, wogegen innert Frist
keine Einsprache erhoben worden sei. Sie fragte den Versicherten, ob das
E-Mail vom 1. Februar 2018/27. Oktober 2017 als Antrag auf Wiedererwä-
gung des am 29. Dezember 2016 abgewiesenen Beitrittsgesuchs oder als
neues Beitrittsgesuch zu verstehen sei. Weiter teilte sie dem Versicherten
mit, er könne die Antwort per E-Mail bis am 23. Februar 2018 übermitteln,
aber zudem das E-Mail ausdrucken, unterschreiben und ihnen per Post
weiterleiten (act. 11).
A.f Gemäss interner Aktennotiz meldete sich der Versicherte am 20. Feb-
ruar 2018 telefonisch bei der SAK, wobei ihm von dieser mitgeteilt wurde,
dass er auf die Nachricht der Juristen vom 13. Februar 2018 antworten
müsse mit dem Betreff "Einsprache" (act. 12, 13). Bezugnehmend auf die-
ses Telefongespräch hielt der Versicherte mit E-Mail vom 20. Februar 2018
fest, ihm sei gesagt worden, dass er Einsprache erheben müsse, was er
nun mache. Er erhebe Einsprache gegen die Ablehnung seines Beitrittsge-
suchs für die freiwillige Versicherung. Zur Begründung machte er im We-
sentlichen geltend, dass alle seine Beiträge fristgerecht bezahlt worden
seien, und verwies dazu auf die beigelegten Unterlagen (act. 15, S. 1 f.).
Mit E-Mail vom 27. Februar 2018 ersuchte die SAK den Versicherten, ihr
die Einsprache im Original und unterschrieben per Post bis am 13. März
2018 zu übermitteln, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde
(act. 15, S. 1). Am 4. März 2018 teilte der Versicherte der SAK per E-Mail
mit, er könne nicht sicher sein, dass die Einsprache bis am 13. März 2018
eintreffen werde, da die Post nicht so schnell sei wie in der Schweiz. Daher
müsse ihm die Frist bis am 6. April 2018 verlängert werden (act. 16, S. 2).
Mit E-Mail vom 7. März 2018 antwortete die Vorinstanz dem Versicherten,
sie gehe davon aus, dass er die Einsprache mittlerweile per Post abge-
schickt habe. Diesfalls werde deren Eintreffen abgewartet (act. 16, S. 1).
Mit E-Mail vom 8. März 2018 teilte der Versicherte mit, er sei davon ausge-
gangen, dass ein E-Mail genüge, da die vorherigen E-Mails diesbezüglich
nicht genau verständlich gewesen seien. Auch telefonisch sei ihm nie ge-
sagte worden, dass er die Einsprache auf dem Postweg machen müsse
(act. 17, S. 2). Am 13. März 2018 antwortete die SAK per E-Mail, dass sie,
wie bereits im E-Mail vom 7. März 2018 mitgeteilt, das Eintreffen der Ein-
sprache noch abwarten werde. Gewöhnlicherweise sollte diese bis spätes-
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tens Ende diese Woche eintreffen. Nach Eingang der schriftlichen Einspra-
che bzw. ab 19. März 2018 werde die Angelegenheit geprüft und aufgrund
der Akten entschieden (act. 17, S. 1).
A.g Gemäss Sendungsverlauf der vom Versicherten am 8. März 2018 mit
der israelischen Post per Einschreiben verschickten Einsprache, datiert
vom 5. März 2018, wurde diese am 16. März 2018 von der Schweizeri-
schen Post zwecks Weiterbeförderung in Empfang genommen und der
SAK am 19. März 2018 zugestellt. Eingangsdatum bei der SAK war ge-
mäss Eingangsstempel der 21. März 2018 (act. 18, S. 8; act. 19, S. 1, 17).
Der Einsprache beigelegt war u.a. ein IK-Auszug vom 26. Februar 2018,
wonach der Versicherte von Oktober 2006 bis Juni 2015 ununterbrochen
Beiträge an die obligatorische AHV/IV geleistet hatte (act. 19, S. 4).
A.h Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2018 trat die SAK auf die Ein-
sprache des Versicherten vom 5. März 2018 nicht ein. Zur Begründung
führte sie aus, dass die am 19. März bzw. 21. März 2018 eingetroffene
Einsprache nicht innert der Einsprachefrist von 30 Tagen, nicht innert der
gesetzten Frist bis am 26. Oktober 2017 und auch nicht innert der bis am
13. März 2018 angesetzten Frist erhoben worden sei (act. 20).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 18. April
2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und
seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung (Akten im Beschwerdever-
fahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
C.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2018 wurde die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung bis 1. Juni 2018 ersucht (BVGer-act. 2).
D.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer, nun vertreten
durch Rechtsanwalt Lars Dubach, folgende Anträge: Die Verfügung vom
23. März 2018 sei aufzuheben, an die Vorinstanz zurückzuweisen und
diese sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten (Ziff. 1); das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei zu sistieren bis
das Verfahren betreffend das gleichzeitig mit dem vorliegenden Schreiben
eingereichte Gesuch um Wiedererwägung bei der SAK abgeschlossen ist
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(Ziff. 2); dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zu geben, nach Wie-
deraufnahme des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde ausführlicher zu
begründen (Ziff. 3); es sei darauf zu verzichten, dem Beschwerdeführer
Verfahrenskosten zu überbinden, und diesem sei nach dem Ermessen des
Gerichts eine angemessene Anwaltskostenentschädigung zuzusprechen
(Ziff. 4). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, es erscheine
unverhältnismässig und überspitzt formalistisch, dass die Vorinstanz auf
die Einsprache vom 5. März 2018 nicht eingetreten sei, zumal es sich um
eine behördlich angesetzte Frist gehandelt habe und er innert dieser Frist
um Erstreckung ersucht habe. Da zeitgleich mit vorliegendem Schreiben
ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 29. Dezember
2016 eingereicht worden sei und diese Verfügung auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren betroffen sei, werde das Beschwerdeverfahren un-
ter Umständen gegenstandslos, weshalb dessen Sistierung bis zum Ab-
schluss des Wiedererwägungsverfahrens beantragt werde (BVGer-act. 4).
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2018 wurde die Vorinstanz ersucht,
die Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2018 im Rahmen der Vernehmlas-
sung zu berücksichtigen und insbesondere auch zu den darin gestellten
Rechtsbegehren 1 und 2 Stellung zu nehmen (BVGer-act. 5).
F.
Nach erneuter Aufforderung des Instruktionsrichters (BVGer-act. 8) reichte
die Vorinstanz am 25. Juni 2018 ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragte,
die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einspracheent-
scheid zu bestätigen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass
die Verfügung vom 29. Dezember 2016 eingeschrieben an die Adresse
"(…)" geschickt worden sei. Es handle sich bei dieser Adresse um den Sitz
des Einzelunternehmens "D._______", welches bis zur Löschung am 2.
Juli 2015 dem Beschwerdeführer gehört habe und wohin auch die Beitrags-
verfügungen 2013 und 2014 vom 2. April 2015 geschickt worden seien. Am
7. Juli 2015 sei an der gleichen Adresse das Einzelunternehmen
"E._______" mit der Inhaberin C._______ gegründet worden. Die Adresse
sei zugleich auch die Wohnadresse von C._______, der Mutter des Be-
schwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sich erst 9 Monate nach Zu-
stellung der Verfügung vom 29. Dezember 2016 gemeldet. Nach so langer
Zeit lasse sich die Postsendung nicht mehr zurückverfolgen. Es sei jedoch
höchst unwahrscheinlich, dass die Verfügung an der erwähnten Adresse
nicht angekommen sein solle. Zudem sei diese Adresse auch im Internet
als Adresse des Beschwerdeführers ersichtlich. Die an ihn gerichteten
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Seite 6
Briefe und die Verfügung vom 29. Dezember 2016 habe er somit zweifellos
erhalten. Anstatt innert der ihm am 13. Februar 2018 bis am 23. Februar
2018 gesetzten Frist aufforderungsgemäss ein schriftliches Antwortschrei-
ben per Post einzureichen, habe der Beschwerdeführer am 20. Februar
2018 wiederum lediglich per E-Mail seinen Einsprachewillen ausgedrückt.
Da er der Aufforderung auch nicht innert der am 27. Februar 2018 bis am
13. März 2018 gestellten Frist nachgekommen sei, sei auf die Einsprache
zu Recht nicht eingetreten worden. Da bereits in der Rechtsmittelbelehrung
der Abweisung des Beitrittsgesuchs auf die schriftliche Form der Einspra-
che hingewiesen worden sei, verfingen die unbehelflichen Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Säumnis nicht. Hinsichtlich des Wiedererwä-
gungsgesuchs werde nach summarischer Prüfung der Akten zum Zeit-
punkt der Verfügung festgestellt, dass die Abweisung des Beitrittsgesuchs
vom 29. Dezember 2016 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Auf das
Wiedererwägungsgesuch werde nicht eingetreten. Es gebe daher keinen
Grund für die Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Die vom Beschwer-
deführer zudem beantragte Revision der Verfügung vom 29. Dezember
2016 sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer keine erheblich neuen
Belege vorlege, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Dem
Beschwerdeführer sei die Tatsache seiner AHV-Unterstellung in den Jah-
ren 2013 und 2014 infolge Bezahlung der Beiträge bereits zum Zeitpunkt
des Beitrittsgesuchs vom 30. November 2016 (Eingangsdatum) bekannt
gewesen (BVGer-act. 10).
G.
Auf Einladung des Instruktionsrichters, eine formelle Nichteintretensverfü-
gung betreffend Wiedererwägungsgesuch vorzulegen (BVGer-act. 11),
teilte die Vorinstanz am 11. Juli 2018 innert Frist mit, dass gemäss Kreis-
schreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL
(Rz. 3012 ff.) der Entscheid über das Nichteintreten auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch der versicherten Person in einfacher Briefform ohne Rechts-
mittelbelehrung bekannt gegeben werde. In diesem Sinn sei in der Ver-
nehmlassung vom 25. Juni 2018 zum Wiedererwägungsgesuch Bezug ge-
nommen und darauf mit einer knappen Begründung nicht eingetreten wor-
den. Da das zweite Exemplar der Vernehmlassung für den Beschwerde-
führer bestimmt sei, sollte dieses Vorgehen im Einklang mit dem Kreis-
schreiben stehen (BVGer-act. 13).
H.
Entsprechend der Aufforderung des Instruktionsrichters vom 19. Juli 2018
(BVGer-act. 15) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli
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2018 einerseits eine Kopie des am 7. Mai 2018 bei der Vorinstanz einge-
reichten "Wiedererwägungsgesuchs" ein und teilte andererseits mit, dass
kein Anlass mehr bestehe, am Sistierungsbegehren festzuhalten, da sich
dieses mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungs-
gesuch – auch wenn angezweifelt werde, dass dieser Entscheid korrekt
eröffnet worden sei – erübrigt habe (BVGer-act. 17).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 14. August 2018 wurde das Sistie-
rungsgesuch als gegenstandslos abgeschrieben (BVGer-act. 18).
J.
Mit Replik vom 17. September 2018 hielt der Beschwerdeführer an den
Rechtsbegehren 1 und 4 gemäss Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2018
fest. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter hauptsächlich aus, der Vo-
rinstanz sei der Nachweis nicht gelungen, dass dem Beschwerdeführer die
Verfügung vom 29. Dezember 2016 zugestellt worden sei. Es sei zweifel-
haft, ob die Verfügung überhaupt mit eingeschriebener Post versendet wor-
den sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz mit E-Mail vom 26. September
2017 anerkannt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung nicht erhalten
habe. Aus diesem Grund sei diesem die Verfügung per E-Mail erneut zu-
gestellt worden mit dem Hinweis, dass innert 30 Tage (bis 26. Oktober
2017) Einsprache erhoben werden könne. Die 30-tägige Frist beginne al-
lerdings erst mit Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen. Ausserdem hätte
die Verfügung schriftlich eröffnet werden müssen. Sollte die Verfügung tat-
sächlich am 26. September 2017 zur Kenntnis genommen worden sein –
was vorliegend bestritten werde – wäre eine Einsprache am 27. Oktober
2017 verspätet gewesen. Dennoch sei seitens der Vorinstanz kein Nicht-
eintretensentscheid erfolgt. Erst auf Nachfrage des Beschwerdeführers
habe die Vorinstanz diesen gefragt, wie die E-Mails vom 1. Februar 2018
und 27. Oktober 2017 zu verstehen seien, als Wiedererwägungsgesuch
oder als neues Beitrittsgesuch. Es liege auf der Hand, dass diese Frage
für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sei, weshalb der Be-
schwerdeführer am 20. Februar 2018 telefonisch Kontakt mit der Vo-
rinstanz aufgenommen habe. Dabei sei ihm erklärt worden, dass er Ein-
sprache erheben müsse, was er gleichentags per E-Mail getan habe. Mit
dieser Auskunft wie auch mit dem E-Mail vom 27. Februar 2018, mit wel-
cher der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass er die
Einsprache per Post einreichen müsse und ihm hierfür sogar eine Frist ge-
setzt worden sei, sei bei ihm das berechtigte Vertrauen erweckt worden,
dass eine Einsprache tatsächlich noch wirksam möglich sei bzw. dass bei
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Einhaltung der Frist auf die Einsprache eingetreten werde. Die vom Be-
schwerdeführer beantragte Fristerstreckung sei ihm mit E-Mail vom
13. März 2018 implizit gewährt worden, indem mitgeteilt worden sei, dass
nach Eingang der Einsprache bzw. ab 19. März 2018 aufgrund der Akten
entschieden werde. Der Beschwerdeführer habe sich darauf verlassen dür-
fen, dass seine Einsprache Berücksichtigung finden werde, sofern sie spä-
testens am 19. März 2018 bei der Vorinstanz eintreffen werde, was nach-
weislich der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz habe somit das berechtigte
Vertrauen erweckt, dass sie auf seine Einsprache auch zu diesem Zeit-
punkt noch eintreten würde. Vor diesem Hintergrund widerspreche der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz dem Grundsatz von Treu und
Glauben bzw. dem darunter fallenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens
(venire contra factum proprium) und sei daher rechtsmissbräuchlich. Wei-
ter sei vorliegend auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes anwendbar.
Aufgrund der Auskunft der Vorinstanz vom 20. und 27. Februar 2018 habe
sich der Beschwerdeführer darauf verlassen, dass er sich mit einer Ein-
sprache erfolgreich gegen den Nichteintretensentscheid wehren könne.
Aus diesem Grund habe er sich nicht um eine alternative Versicherungslö-
sung gekümmert, um allfällige Beitragslücken zu kompensieren. Das Er-
fordernis der unterlassenen Dispositionen, welche nicht ohne Nachteil
nachgeholt werden könnten, sei somit erfüllt. Schliesslich habe die Vo-
rinstanz mit dem Nichteintretensentscheid auch das Verbot des überspitz-
ten Formalismus verletzt. Der Beschwerdeführer habe, wie ihm gesagt
worden sei, Einsprache erhoben. Die erhobene Einsprache sei jedoch an
der angeblich verpassten Frist gescheitert – dies obwohl der Beschwerde-
führer um eine Fristerstreckung ersucht habe und ihm diese auch gewährt
worden sei. Das Vorgehen der Vorinstanz sei deshalb problematisch, weil
sie selbst von den gesetzlichen verfahrensrechtlichen Vorgaben abweiche,
während sie gleichzeitig vom Beschwerdeführer erwarte, dass er sich an
solche halte. So sei eine Einsprachefrist gemäss Gesetz überhaupt nicht
erstreckbar und auch nicht behördlich ansetzbar. Zudem habe die Vo-
rinstanz die Verfügung vom 29. Dezember 2016 unter Ansetzung einer
neuen Rechtsmittelfrist per E-Mail zugestellt, habe aber vom Beschwerde-
führer verlangt, die per E-Mail eingereichte Einsprache auch noch auf dem
Postweg einzureichen. Im Anschluss daran habe sie die Nichteinhaltung
der Frist geltend gemacht und die per E-Mail eingereichte Einsprache
gänzlich ignoriert (BVGer-act. 19).
K.
Mit Duplik vom 9. November 2018 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Be-
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Seite 9
schwerdeabweisung fest und führte zu den Vorbringen in der Replik insbe-
sondere aus, dass die Verfügung vom 29. Dezember 2016 am 3. Januar
2017 eingeschrieben versandt worden sei, wie die nun vorgelegte Beilage
u.a. mit Hinweis auf die Sendungsnummer zeige. Nachforschungen von
der Post würden jedoch nur innert 360 Tagen nach Versanddatum Folge
gegeben. Die Feststellung, wonach der Nichterhalt der Verfügung vom
29. Dezember 2016 mit E-Mail vom 26. September 2017 anerkannt worden
sei, werde bestritten. Es sei lediglich die telefonische Mitteilung des Be-
schwerdeführers wiederholt worden. Die E-Mail vom 13. Februar 2018 sei
auch für einen Rechtsunkundigen ohne Weiteres verständlich. Das Erfor-
dernis, dass die Einsprache schriftlich und unterschrieben einzureichen
sei, sei bereits in der Verfügung vom 29. Dezember 2016 angegeben wor-
den und der Beschwerdeführer sei darauf mehrmals telefonisch und per
Mail (zuletzt am 7. März 2018) hingewiesen worden. Die schriftliche Ein-
sprache sei der Vorinstanz am 21. März 2018 zugegangen. Selbst wenn
sie am 19. März 2018 eingetroffen wäre, sei die Frist verpasst worden,
denn der Hinweis "ab 19. März 2018 werden wir die Angelegenheit prüfen
und aufgrund der Akten entscheiden" sei keine Fristverlängerung, sondern
trage dem Umstand Rechnung, dass auf bis am 13. März 2018 abgestem-
pelte Post erst ab dem 19. März 2018 reagiert werden könne. Die Ausfüh-
rungen, wonach berechtigtes Vertrauen erweckt worden sei, gingen an den
Tatsachen vorbei. Da der Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 29. De-
zember 2012 erst mit E-Mail vom 27. Oktober 2017 reagiert habe, habe er
sich nicht darauf verlassen können, dass auf seine Einsprache eingetreten
werde. Dies umso weniger, als ihm dieser Umstand auch per E-Mail am
13. Februar 2018 mitgeteilt worden sei. Er habe sich daher schon um al-
ternative Versicherungslösungen kümmern können und müssen. Hinsicht-
lich der Beanstandung des Beschwerdeführers, dass er von der Vorinstanz
per E-Mail angeschrieben worden sei, während von ihm schriftliche und
unterschriebene Antworten gefordert worden seien, sei auf seine E-Mail
vom 27. Oktober 2017 zu verweisen, worin er sinngemäss erkläre, dass er
die Korrespondenz per E-Mail wünsche, um rechtzeitig – weil er im Ausland
wohne – reagieren zu können (BVGer-act. 23).
L.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
bzw. Einspracheentscheide (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der
SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar (insbesondere die in Art. 2 AHVG geregelte freiwillige
Versicherung), soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache-
entscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59
ATSG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs.
1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. März 2018, mit welchem
die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom
29. Dezember 2016 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Da im Rah-
men einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine Be-
gehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können (vgl. ANDRÉ
MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52
Rz. 3), ist auf das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 18. April
2018 gestellte sinngemässe Begehren um Aufnahme in die freiwillige Ver-
sicherung nicht einzutreten. Vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgend
zu prüfen ist damit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf
die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 eingetreten
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Seite 11
ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 30 f., Rz. 2.8).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 24, Rz. 1.54).
3.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge-
richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a,
je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche
Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und
273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veran-
lassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE
117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_843/2016 vom 8. März
2017 E. 2; zum Ganzen auch BGE 144 V 427 E. 3.2).
3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
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bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als
verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat-
sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1,
n. publ. in: BGE 140 V 220).
3.5 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst
Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs-
grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit-
teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.).
4.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer die Einspra-
che gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 fristgerecht erhoben
hat.
Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von
30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach
Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mit-
teilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG;
vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen
Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder
ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die
Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schrift-
liche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist
dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache-
frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist eine gesetzliche Frist. Eine gesetzliche
Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
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5.
Zu prüfen ist zunächst die Frage, zu welchem Zeitpunkt vorliegend die Ein-
sprachefrist zu laufen begonnen hat.
5.1 Die Eröffnung eines Entscheids ist die wesentlichste Voraussetzung für
seine Gültigkeit; sie hat konstitutiven Charakter. Eine Verfügung, welche
nie eröffnet wurde, vermag keinerlei Rechtswirkungen zu erzeugen; ihre
Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 II
411 E. 4.2; Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1 mit wei-
teren Hinweisen; vgl. auch JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfü-
gungen, St. Gallen 1994, S. 10). Unter Eröffnung der Verfügung ist die ge-
hörige Bekanntgabe der Verfügung zu verstehen. Dies geschieht bei mit-
telbarer Bekanntgabe, d. h. bei Abwesenheit des Verfügungsadressaten,
durch individuelle Zustellung der Verfügung an dessen Zustelladresse. Der
Vorgang der Zustellung ist lediglich Teilhandlung des Eröffnungsvorgangs
(vgl. STADELWIESER, a.a.O., S. 12).
Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zu-
stellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in
welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem
allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbe-
reich der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen
empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316
E. 4b); effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt
(BGE 109 Ia 15 E. 4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1514/2006
vom 14. Februar 2008 E. 2.3 und 2.4).
5.2 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den
Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwal-
tungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a,
BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2013, S. 214 ff.). Die Feststellung von Tatsachen, wel-
che für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich
sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand
des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400
E. 2b; s. auch Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2
mit Hinweisen). Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmli-
chen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009
vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen
Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise
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gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007
vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Wird für die Eröffnung einer Ver-
fügung eine Zustellform gewählt, bei welcher der Eingang beim Adressaten
nicht genau nachweisbar ist, obliegt es der Behörde, den Beweis dafür zu
erbringen, dass und an welchem Tag ihr Entscheid dem Adressaten zuge-
stellt worden ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3). Da ein Fehler bei der Postzustel-
lung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, genügt die Bescheini-
gung des Versandes allein noch nicht, um das genaue Datum oder den
genauen Zeitraum der Zustellung zu beweisen. Im Zweifel muss vielmehr
auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Der Nachweis der
Zustellung kann aber auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die ge-
samten Umstände erbracht werden (Urteil des BGer 2C_430/2009 vom
14. Januar 2010 E. 2.4).
Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zu-
stellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die
Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte
man in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwür-
digkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit
anzunehmen, deren Folgen die Vorinstanz zu tragen hätte (vgl. E. 3.3 hier-
vor; vgl. auch BGE 122 I 97 E. 3; 117 V 261 E. 3c und 114 III 51 E. 3c je
mit weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni
2007 E. 4.2.2).
5.3 Die Vorinstanz macht geltend, die Verfügung vom 29. Dezember 2016
sei dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2017 per Einschreiben ordnungs-
gemäss an dessen Schweizer Adresse zugestellt worden, während der Be-
schwerdeführer angibt, die Verfügung nicht erhalten zu haben. Ein Beleg
für die Zustellung der Verfügung findet sich in den Akten nicht. Die
Vorinstanz kann gemäss eigener Aussage keinen Zustellbeleg vorlegen,
da eine Sendungsverfolgung bzw. Nachforschung durch die Post nur innert
360 Tagen nach Versanddatum möglich sei. Das von der Vorinstanz mit der
Duplik ins Recht gelegte Foto des an den Beschwerdeführer adressierten
Briefes versehen mit einer "Einschreiben (R)"- Etikette genügt gemäss dar-
gestellter Rechtslage für sich allein noch nicht, um eine Zustellung an den
Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
Es erscheinen auch andere Geschehensabläufe möglich, namentlich, dass
der Brief gar nie versendet wurde, oder dass er verloren ging, zumal – wie
sich anhand des Fotos zeigt – eine falsche Postleitzahl angegeben wurde
("[…]" statt "[…]", vgl. Beilage zu BVGer-act. 23). Nach dem Gesagten kann
die Vorinstanz die Zustellung der Verfügung vom 29. Dezember 2016 an
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die Schweizer Adresse des Beschwerdeführers somit nicht rechtsgenüg-
lich nachweisen. Folglich ist zugunsten des Beschwerdeführers davon aus-
zugehen, dass er die an die Adresse in der Schweiz (angeblich) verschickte
Verfügung nicht erhalten hat und demnach durch die Handlungen der Vo-
rinstanz kein Fristenlauf gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ausgelöst werden
konnte.
5.4 Zu prüfen ist folgend, ob das E-Mail der Vorinstanz vom 26. September
2017, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung
vom 29. Dezember 2016 zugestellt und gleichzeitig eine neue 30-tägige
Einsprachefrist (bis 26. Oktober 2017) angesetzt hat, eine den Fristenlauf
auslösende Verfügungseröffnung darstellt.
5.4.1 Nach Art. 55 Abs. 1bis ATSG kann der Bundesrat vorsehen, dass die
Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit Behörden
auch für Verfahren im Bereich des ATSG gelten. Der Bundesrat hat aber
von der ihm in Art. 55 Abs. 1bis ATSG übertragenen Kompetenz keinen Ge-
brauch gemacht. Da das ATSG mit Art. 55 Abs. 1bis für den elektronischen
Verkehr eine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des VwVG auch
keine direkte Anwendung auf der Grundlage der Verweisungsnorm von Art.
55 Abs. 1 ATSG. Die Eröffnung einer Verfügung in elektronischer Form ist
im Bereich des Sozialversicherungsrechts somit nicht vorgesehen (vgl.
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 55 Rz. 25 -
27; Urteil des BVGer C-947/2011 vom 27. November 2012 E. 7.3). Vor die-
sem Hintergrund stellt die dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 26. Sep-
tember 2017 übermittelte Kopie der Verfügung vom 29. Dezember 2016
unter Ansetzung einer neuen Einsprachefrist eine mangelhafte Verfü-
gungseröffnung dar.
5.4.2 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffe-
nen Person grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG;
BGE 112 V 87 f.; UELI KIESER, a.a.O., Art. 49 Rz. 59 ff.). Nach der Recht-
sprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der
Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte.
Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine
Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten
Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangel-
hafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet
nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles
zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsman-
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gel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richt-
schnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessua-
len Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die
Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 132 I 249;
122 V 189 E. 2; 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen; BGE 114 Ib 112 E. 2a; ZAK
1989 S. 176 E. 2a).
Damit kann grundsätzlich auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechts-
beständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert ver-
nünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfü-
gungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der ver-
nünftigen Frist, innert welcher das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst
sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wo-
bei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfü-
gungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem
Verfügungserlass zu erkundigen (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
C_168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b; Urteile des BVGer C-1097/2014
vom 9. Oktober 2014 E. 5.3, C-1068/2013 vom 4. Mai 2014 E. 5.5,
C-647/2011 vom 14. Juni 2013 E. 4.3 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 641; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 10 ff. zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen).
5.4.3 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer,
nachdem er sich am 26. September 2017, mithin knapp zwei Jahre nach
Unterzeichnung des Beitrittsgesuchs, telefonisch an die Vorinstanz gewen-
det und dabei offenbar auch erklärt hatte, keine Verfügung erhalten zu ha-
ben, durch die daraufhin erfolgte mangelhafte Verfügungseröffnung per
E-Mail tatsächlich irregeführt worden ist. Die E-Mail vom 26. September
2017 wurde von der Vorinstanz gemäss Aktennotiz gleichentags an die
E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers versendet (act. 6). Der Beschwer-
deführer bestreitet denn auch nicht, dass ihm die E-Mail am 26. September
2017 zugestellt wurde. Soweit er in der Replik mit Blick auf die neue Ein-
sprachefrist bestreitet, die Verfügung am 26. September 2017 zur Kenntnis
genommen zu haben (BVGer-act. 19, S. 4, Ziff. 5), ist daran zu erinnern,
dass es rechtsprechungsgemäss auf den Zeitpunkt der effektiven Kennt-
nisnahme oder gar Lektüre nicht ankommt (vgl. E. 5.1 hiervor). Entschei-
dend ist, dass das E-Mail am 26. September 2017 in das E-Mail-Postfach
des Beschwerdeführers und damit in dessen Machtbereich gelangt ist. Der
Beschwerdeführer hatte somit ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, vom
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Inhalt der Verfügung vom 29. Dezember 2016 sowie von der gleichzeitig
durch die Vorinstanz neu angesetzten bis 26. Oktober 2017 dauernden 30-
tägigen Einsprachefrist rechtzeitig Kenntnis zu nehmen. Auch die Behaup-
tung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 18. April 2018, er
habe das E-Mail vom 27. Oktober 2017 bereits am 26. Oktober 2017 ver-
sendet, dieses sei jedoch aus "unerklärlichen Gründen" erst am 27. Okto-
ber 2017 aus seinem Postfach gegangen (vgl. BVGer-act. 1), zeigt, dass
ihm der neu angesetzte Fristenlauf bis 26. Oktober 2017 offensichtlich be-
kannt war. Nach dem Gesagten erscheint es nicht wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer durch den vorliegenden Eröffnungsmangel tatsächlich
irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Folglich ist das Datum
des E-Mails vom 26. September 2017, mit welchem die Verfügung vom
29. Dezember 2016 zugestellt und eine neue Einsprachefrist angesetzt
wurde, als fristenauslösendes Eröffnungsdatum massgebend.
6.
Weiter steht fest und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er
die am 26. September 2017 ausgelöste und folglich am 26. Oktober 2017
abgelaufene 30-tägige Einsprachefrist mit seiner E-Mail-Eingabe vom
27. Oktober 2017 nicht gewahrt hat. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 18. April
2018 sinngemäss geltend gemachte, jedoch in keiner Weise belegte
Schwierigkeit im Umgang mit dem Informatiksystem, wodurch das E-Mail
vom 27. Oktober 2017 zwar rechtzeitig am 26. Oktober 2017 versendet,
jedoch erst einen Tag später das Postfach verlassen habe, gemäss gelten-
der Praxis nicht als Fristwiederherstellungsgrund anerkannt wird (vgl. Urteil
des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 m.w.H.). Die E-Mail-
Eingabe vom 27. Oktober 2017 ist somit verspätet im Sinne von Art. 52
Abs. 1 ATSG erfolgt.
Angesichts des weiteren Vorgehens der Vorinstanz stellt sich vorliegend
jedoch die Frage, ob gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu
Gunsten des Beschwerdeführers von einer zusätzlichen Möglichkeit, Ein-
sprache gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 zu erheben, aus-
zugehen ist. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang (vgl.
insbesondere E-Mail vom 13. Februar 2018, telefonische Rückfrage vom
20. Februar 2018) eine Verletzung des Verbots widersprüchlichen Verhal-
tens (Art. 5 Abs. 3 BV) und des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV).
6.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchli-
chen Verhaltens bilden Ausprägungen des in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV
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verankerten Gebots von Treu und Glauben. Dieses gebietet ein loyales und
vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und verleiht einer Person
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusiche-
rungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bür-
ger berührende Angelegenheit bezieht. Das Verbot widersprüchlichen Ver-
haltens untersagt Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer be-
stimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, ohne sachlichen
Grund abzuweichen. Die Abgrenzung zwischen den beiden Ausprägungen
ist zwar umstritten, doch müssen in beiden Fällen die gleichen Vorausset-
zungen erfüllt sein. Verlangt wird, dass die Person, die sich auf den Ver-
trauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen
durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie
nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1). Ferner darf
die relevante Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfah-
ren haben. Keinen Vertrauensschutz geniessen die Rechtsuchenden,
wenn sie bzw. ihre Rechtsvertreter den Fehler erkannten oder bei zumut-
barer Sorgfalt hätten erkennen müssen. Schliesslich scheitert die Berufung
auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen ent-
gegenstehen (Urteil des BGer 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1
m.w.H.; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, S. 143 ff., Rz. 627 ff.; zu unrichtigen behördlichen Aus-
künften im Besonderen siehe S. 152 ff., Rz. 667 ff.).
6.2 In der E-Mail-Eingabe vom 27. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer
klar seinen Willen, in die freiwillige Versicherung aufgenommen zu werden,
zum Ausdruck gebracht und hat unter Verweis auf entsprechende Belege
festgehalten, dass alle AHV-Beiträge fristgerecht geleistet worden seien.
Damit hat er sinngemäss Bezug genommen auf die Begründung in der Ver-
fügung vom 29. Dezember 2016, worin sein Beitrittsgesuch insbesondere
aufgrund fehlender Beitragszahlungen an die obligatorische AHV/IV in den
vergangenen fünf Jahren abgelehnt wurde. Es handelt sich folglich um eine
Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016, auf welche die
Vorinstanz aufgrund der um einen Tag verspäteten Eingabe mit einem
Nichteintretensentscheid hätte reagieren müssen. Seitens der Vorinstanz
folgte auf die Eingabe vom 27. Oktober 2017 hin jedoch weder ein Nicht-
eintretensentscheid noch eine sonstige Reaktion. Auf Nachfrage des Be-
schwerdeführers per E-Mail vom 1. Februar 2018 betreffend den Stand der
Dinge hielt die Vorinstanz mit E-Mail vom 13. Februar 2018 zwar fest, dass
gegen die am 29. Dezember 2016 mit eingeschriebener Briefpost versen-
dete Abweisung des Beitrittsgesuchs vom 19. November 2015 innert Frist
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keine Einsprache erhoben worden sei, fragte aber den Beschwerdeführer
zugleich, ob das E-Mail vom 1. Februar 2018 / 27. Oktober 2017 als Antrag
auf Wiedererwägung der Verfügung vom 29. Dezember 2016 oder als
neues Beitrittsgesuch zu verstehen sei, und setzte ihm für die Antwort eine
Frist bis 23. Februar 2018. Sie fügte an, er könne seine Antwort bis am
23. Februar 2018 per Email übermitteln, aber zudem die E-Mail ausdru-
cken, unterschreiben und mittels Post an die Vorinstanz weiterleiten
(act. 11). Diese E-Mail der Vorinstanz ist – insbesondere für eine rechtsun-
kundige Person wie den Beschwerdeführer – nicht ohne Weiteres ver-
ständlich. Insbesondere ist für den Beschwerdeführer daraus nicht leicht
erkennbar gewesen, dass das mit E-Mail vom 26. September 2017 ausge-
löste Einspracheverfahren für die Vorinstanz offenbar als (informell) abge-
schlossen galt und eine Einsprache aufgrund der am 26. Oktober 2017 ab-
gelaufenen Frist auch künftig gar nicht mehr wirksam möglich war. Anläss-
lich seiner telefonische Nachfrage bei der Vorinstanz am 20. Februar 2018
wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mitgeteilt, er
müsse Einsprache erheben, was er auch so in seinem gleichentags ver-
fassten E-Mail an die Vorinstanz festhielt (vgl. act. 15, S. 1). Dass dem Be-
schwerdeführer diese Auskunft erteilt wurde, wird von der Vorinstanz nicht
bestritten und ergibt sich auch aus der Aktennotiz zum Telefonat vom
20. Februar 2018, wonach dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, er
solle auf die Nachricht der Juristen vom 13. Februar 2018 mit dem Vermerk
"Einsprache" antworten (vgl. act. 13). Auf die vom Beschwerdeführer mit
E-Mail vom 20. Februar 2018 erhobene Einsprache reagierte die
Vorinstanz mit E-Mail vom 27. Februar 2018, indem sie den Beschwerde-
führer unter Verweis auf Art. 10 ATSV ersuchte, die Einsprache im Original
und per Post bis am 13. März 2018 zuzustellen, ansonsten auf die Einspra-
che nicht eingetreten werde (act. 15, S. 1).
Mit diesem Vorgehen, insbesondere mit der telefonischen Auskunft vom
20. Februar 2018 sowie dem E-Mail vom 27. Februar 2018, hat die Vo-
rinstanz beim Beschwerdeführer die Erwartung ausgelöst, dass eine Ein-
sprache gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 noch wirksam mög-
lich sei. Die Vorinstanz war für die Erteilung der Auskunft zuständig und
diese war konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezogen. Eine
geeignete Vertrauensgrundlage ist somit vorhanden. Der Beschwerdefüh-
rer konnte als rechtsunkundige Person die Fehlerhaftigkeit des vorinstanz-
lichen Vorgehens nicht ohne Weiteres erkennen, zumal ihm von der
Vorinstanz nie verständlich mitgeteilt wurde, dass eine Einsprache nach
dem 26. Oktober 2017 aufgrund der verpassten Einsprachefrist gar nicht
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Seite 20
mehr wirksam möglich war. Hinsichtlich des Erfordernisses der im Ver-
trauen auf die behördliche Auskunft getätigten nachteiligen Dispositionen,
wozu auch Unterlassungen zählen (BGE 121 V 65 E. 2b), wird rechtspre-
chungsgemäss vorausgesetzt, dass die behördliche Auskunft für die nach-
teilige Disposition kausal gewesen ist. An diesen Kausalitätsbeweis sind
nicht allzu strenge Anforderungen zu stellten. Er darf deshalb schon als
geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als
glaubhaft erscheint, dass sich der Adressat ohne die fragliche Auskunft an-
ders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., S. 157 RZ. 689). Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, er hätte sich
im Vertrauen darauf, dass eine Einsprache gegen die Verfügung vom
29. Dezember 2016 noch wirksam möglich sei, nicht um eine alternative
Vorsorgelösung gekümmert, zumal er die Voraussetzungen für die Auf-
nahme in die freiwillige Versicherung erfülle und daher vom Erfolg der Ein-
sprache habe ausgehen dürfen (BVGer-act. 19, S. 6, Ziff. 13; vgl. auch act.
14 i.V.m. act. 15 S. 2). Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung
glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer ohne die fehlerhafte Auskunft
der Vorinstanz anders verhalten hätte. Da eine alternative Vorsorgelösung
rückwirkend nicht mehr nachgeholt werden kann, kann somit vorliegend
das Erfordernis der nachteiligen Disposition als erfüllt gelten. Schliesslich
stehen dem Schutz des Vertrauens des Beschwerdeführers auch keine Än-
derung der Rechtslage oder überwiegende öffentliche Interessen entge-
gen. Da sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen, ist der Beschwerde-
führer in seinem Vertrauen auf die Auskunft der Vorinstanz, wonach eine
Einsprache gegen die am 26. September 2017 eröffnete Verfügung vom
29. Dezember 2016 noch wirksam möglich sei, zu schützen. Folglich hat
die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, soweit sie
die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt hat,
er habe die bis zum 26. Oktober 2017 laufende Einsprachefrist nicht ge-
wahrt. Der Beschwerdeführer ist in Abweichung vom materiellen Recht
(Art. 52 Abs. 1 ATSG) daher so zu behandeln, wie wenn eine Einsprache
auch nach dem 26. Oktober 2017 noch möglich gewesen wäre.
7.
Zu prüfen ist schliesslich, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom
20. Februar 2018 bzw. 5. März 2018 fristgerecht erfolgt ist.
7.1 Was die per E-Mail erhobene Einsprache vom 20. Februar 2018 an-
geht, steht fest, dass der Beschwerdeführer damit die gesetzlichen Form-
vorschriften nicht eingehalten hat. Auch wenn im geschäftlichen Verkehr
und im begrenzten Umfang auch zwischen Privaten und Behörden die
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Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag
das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie der Einspra-
che gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG die in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV für
schriftlich erhobene Einsprachen ausdrücklich vorgeschriebene Vorausset-
zung der Unterschrift nicht zu erfüllen. Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind per Fax oder gewöhnlichem E-Mail eingereichte Ein-
gaben nicht fristwahrend. Dies gebietet sich nicht zuletzt auch aus Grün-
den der Rechtssicherheit (BGE 142 V 152 E. 4.6).
7.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer deshalb mit E-Mail vom
27. Februar 2018 eine weitere Frist bis am 13. März 2018 gesetzt, um die
Einsprache unterschrieben per Post einzureichen. Es handelt sich dabei
nicht um eine bei gesetzlichen Fristen unzulässige Fristerstreckung (vgl.
Art. 40 Abs. 1 ATSG), sondern um eine Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs.
5 ATSV. Demnach setzt der Versicherer u.a. bei fehlender Unterschrift eine
angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die
Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Entge-
gen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet es somit keinen über-
spitzten Formalismus, dass die Vorinstanz die Einreichung der unterzeich-
neten Einsprache per Post verlangt hat (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.3).
7.3 Es stellt sich folgend die Frage, ob die postalisch eingereichte Einspra-
che des Beschwerdeführers, datiert vom 5. März 2018, rechtzeitig erfolgt
ist.
7.3.1 Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten
Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG; vgl. auch
Art. 21 Abs. 1 VwVG). Für die Fristwahrung bei postalischen Eingaben wird
die Benutzung der Schweizer Post vorgeschrieben. Demzufolge ist die
Frist – wenn die Partei einen anderen Zustelldienst als die Schweizerische
Post benutzt – nur eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist
bei der Behörde eintrifft oder der Schweizerischen Post für die Weiterbe-
förderung übergeben wird. Die Aufgabe der Eingabe innert Frist bei einer
ausländischen Poststelle oder einem ausländischen Kurierdienst genügt
grundsätzlich nicht zur Annahme der Rechtzeitigkeit (vgl. betreffend Art. 21
Abs. 1 VwVG Urteil des BVGer A-4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2.1
m.w.H.).
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Dem diesbezüglich beweisbelasteten Beschwerdeführer obliegt der Nach-
weis darüber, dass er die Einsprachefrist eingehalten hat (vgl. UELI KIESER,
a.a.O, Art. 39 Rz. 8).
7.3.2 Der Beschwerdeführer übergab die Einsprache vom 5. März 2018 am
8. März 2018 eingeschrieben der Post in Israel. Gemäss dem vom Be-
schwerdeführer eingereichten Sendungsverlauf wurde das Einschreiben
am 16. März 2018 von der Schweizerischen Post zwecks Weiterbeförde-
rung in Empfang genommen und der Vorinstanz am 19. März 2018 zuge-
stellt (act 18, S. 8). Da die Einsprache somit erst am 16. März 2018 in den
Herrschaftsbereich der Schweizerischen Post gelangt ist, hat der Be-
schwerdeführer die ihm von der Vorinstanz am 27. Februar 2018 bis am
13. März 2018 angesetzte Nachfrist unbestrittenermassen nicht gewahrt.
Allerdings hat der Beschwerdeführer am 4. März 2018 und damit vor Ablauf
der Frist per E-Mail ein Gesuch um Fristerstreckung bis 6. April 2018 ge-
stellt (act. 16, S. 2).
7.3.3 Nach Art. 40 Abs. 3 ATSG kann eine vom Versicherungsträger ange-
setzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei
vor Ablauf der Frist darum nachsucht (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 VwVG). Be-
hördlich sind diejenigen Fristen, deren Länge nicht durch das Gesetz be-
stimmt wird, die mithin durch den Versicherungsträger "angesetzt" werden,
welcher dabei die Länge der Frist gegebenenfalls auch individualisierend
zu bestimmen hat; dazu zählen etwa Nachfristen, und sie sind – im Gegen-
satz zu den gesetzlichen Fristen – grundsätzlich erstreckbar (UELI KIESER,
a.a.O., Art. 40 Rz. 13; Urteil des BGer I 898/06 vom 23. Juli 2007 E. 3.4;
vgl. auch Rz. 2012 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV,
der IV, der EO und bei den EL [gültig ab 1. Oktober 2005, Stand: 1. April
2013]). Die Bewilligung der Fristerstreckung setzt das Geltendmachen von
zureichenden Gründen voraus. Die Verwaltungspraxis ist diesbezüglich li-
beral und betrachtet als zureichend etwa das Dartun von Arbeitsüberlas-
tung, den Hinweis auf Ortsabwesenheit oder das Vorbringen der Parteiver-
tretung, es habe mit der Partei noch nicht Kontakt aufgenommen werden
können bzw. es habe ein Beweismittel noch nicht beschafft werden können
(UELI KIESER, a.a.O., Art. 40 Rz. 14). Diese offene Praxis steht zwar in ei-
nem Spannungsverhältnis zum Gebot des raschen Verfahrens. Indessen
liegen sowohl die Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen wie auch der
beförderliche Gang des Verfahrens im Interesse der versicherten Person.
Weist der Versicherungsträger das Fristerstreckungsgesuch ab, ist eine
kurze Nachfrist zu setzen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 40 Rz. 14). Denn wenn
im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 61 Bst.
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b ATSG; Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) die angesetzte Nachfrist auf Gesuch
hin zu erstrecken oder bei Ablehnung des Gesuchs zumindest eine kurze
Nachfrist anzusetzen ist, so gilt dies umso mehr im Einspracheverfahren,
da es nicht angeht, im Einspracheverfahren strengere Anforderungen zu
stellen als im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren (UELI KIESER, a.a.O.,
Art. 52 Rz. 27; Urteil I 898/06 E. 3.4).
7.3.4 Bei der bis 13. März 2018 laufenden Frist handelt es sich – wie er-
wähnt – um eine von der Vorinstanz angesetzte behördliche (Nach-)Frist,
welche grundsätzlich einer Verlängerung zugänglich ist. Der Beschwerde-
führer hat mit E-Mail vom 4. März 2018 vor Ablauf der Frist um deren Er-
streckung ersucht. Der von ihm geltend gemachte Grund, wonach er nicht
sicher sei, die ihm bis 13. März 2018 gesetzte Frist einhalten zu können,
da die Post (in Israel) nicht so schnell sei wie in der Schweiz, erscheint
angesichts der liberalen Verwaltungspraxis bei der Gewährung von Frister-
streckungen als hinreichend. Die Antwort der Vorinstanz erfolgte mit E-Mail
vom 7. März 2018. Diesem E-Mail ist weder eine Gutheissung noch eine
Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs zu entnehmen. Selbst bei Nicht-
gewährung der Fristerstreckung hätte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer, welcher rechtzeitig und begründet um Fristerstreckung ersucht hatte,
rechtsprechungsgemäss eine kurze Nachfrist von wenigen Tagen unter Be-
rücksichtigung der konkreten Umstände (vgl. dazu etwa Urteile des BGer
5A_571/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 und 4A.75/2011 vom 26. Mai
2011 E. 3: Nachfrist von drei resp. fünf Tagen) setzen müssen, um ihm die
Einreichung der Einsprache per Post noch zu ermöglichen (vgl. Urteil
I 898/06 E. 4). Vor diesem Hintergrund erweist sich die am 16. März 2018
bei der Schweizerischen Post eingetroffene schriftliche Einsprache (vgl.
Sendeverlauf act. 18, S. 8 i.V.m. act. 19, S. 17) des Beschwerdeführers als
noch rechtzeitig und damit der vorliegend angefochtene Nichteintretens-
entscheid der Vorinstanz vom 23. März 2018 als unrechtmässig.
8.
Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, somit gutzu-
heissen und der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
vom 23. März 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur
materiellen Prüfung des Beitrittsgesuchs des Beschwerdeführers vom
19. November 2015 zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigen
sich Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ge-
stellten Wiedererwägungsgesuch nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bzw. dem Ge-
such um prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. Beilage zu
BVGer-act. 17). Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen,
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dass die durch die Vorinstanz erfolgte Abweisung des Gesuchs um pro-
zessuale Revision (vgl. BVGer-act. 10, S. 3) – im Gegensatz zum Nicht-
eintretensentscheid auf das Wiedererwägungsgesuch, welcher in einfa-
cher Briefform bekannt gegeben werden kann (vgl. Rz. 3013 des Kreis-
schreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den
EL) – der Verfügungsform bedurft hätte (UELI KIESER, a.a.O, Art. 53 Rz. 37
mit Hinweis auf Urteil des BGer 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.7).
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
9.2 Der hauptsächlich obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rer hat Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu entrichtenden Parteient-
schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]). Da der Rechts-
vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf-
grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts des ge-
botenen und aktenkundigen anwaltlichen Aufwands hält das Bundesver-
waltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. Sep-
tember 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8
Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für angemessen.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Einspracheentscheid vom 23. März 2018 wird aufgehoben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese einen materiellen Ent-
scheid treffe.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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