B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung III
C-2459/2018
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Thailand),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beitritt in die freiwillige Versicherung
(Einspracheentscheid vom 15. März 2018).
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Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene, aus Thailand stammende A._______ (nachfolgend:
Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) ist seit dem (…) 1989 mit dem
schweizerischen Staatsangehörigen C._______ verheiratet. Mit der Heirat
erwarb sie das Schweizer Bürgerrecht (act. 1 S. 1). Nach der Heirat lebte
sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bis 1991 in Alaska, von 1991 bis 1995
in Hongkong und von 1996 bis 2012 in New York (act. 1 S. 1), wobei sie
jeweils keiner Erwerbstätigkeit nachging. Im Dezember 2012 zog sie ge-
meinsam mit ihrem Ehemann in die Schweiz und nahm in D._______
Wohnsitz (act. 7). Ihr Ehemann war von 1971 bis 2015 für schweizerische
Arbeitgeber erwerbstätig und leistete dabei – auch während der Ausland-
aufenthalte – Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHV; IK-Auszug [act. 1]).
B.
Am 29. Januar 2017 reichte die Gesuchstellerin bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) eine Beitrittserklä-
rung zur freiwilligen Versicherung ein (Eingang bei der SAK am 9. Februar
2017). Auf dem amtlichen Beitrittsformular gab sie an, dass sie bis 31. De-
zember 2016 der schweizerischen AHV angeschlossen gewesen sei und
sich per 1. Januar 2017 in Thailand niedergelassen habe (act. 7). Die SAK
lehnte das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2017 ab, mit der
Begründung, die Gesuchstellerin sei unmittelbar vor ihrem Wegzug aus der
Schweiz nicht ununterbrochen während fünf Jahren der schweizerischen
AHV/IV angeschlossen gewesen. Der Ehemann weise zudem eine Versi-
cherungslücke von Juli bis September 2011 (recte: 2012) aus. Gestützt auf
die Versicherteneigenschaft des Ehemannes lasse sich daher keine auto-
matische «Mitversicherung» ableiten (act. 9). Eine dagegen erhobene Ein-
sprache wies die SAK mit Entscheid vom 15. März 2018 ab (act. 16).
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2018 erhob die Gesuch-
stellerin mit einer von der SAK am 24. April 2018 überwiesenen Eingabe
vom 21. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-
act. 1). Auf entsprechende Aufforderung hin (Zwischenverfügung vom
6. Juni 2018; BVGer-act. 4) reichte die Beschwerdeführerin am 11. Juni
2018 eine Beschwerdeverbesserung ein (BVGer-act. 6). Sie beantragt
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sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anrech-
nung der Beitragsjahre 1997 bis 2012 bzw. den Beitritt in die freiwillige Ver-
sicherung.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2018, dass
die Beschwerde betreffend die Ablehnung des Beitrittsgesuchs zur freiwil-
ligen Versicherung abzuweisen sei. Sofern sich die Beschwerde gegen an-
geblich fehlende Versicherungsjahre richte, sei darauf nicht einzutreten
(BVGer-act. 8).
E.
Mit Replik vom 17. August 2018 beantragt die Beschwerdeführerin die Kor-
rektur der fehlenden Beitragsjahre sowie den Beitritt zur «normalen» AHV
für die Jahre 2017 bis 2020 (BVGer-act. 11).
F.
Die Vorinstanz teilte am 31. August 2018 mit, dass sie auf die Einreichung
einer Duplik verzichte (BVGer-act. 13).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2018 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 14).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des ange-
fochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
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2.
2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü-
gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sach-
urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist
(BGE 131 V 164 E. 2.1).
2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom
15. März 2018, mit dem die Vorinstanz einzig das Gesuch der Beschwer-
deführerin vom 29. Januar 2017 um Beitritt in die freiwillige Versicherung
abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind
dagegen die Berechnungsgrundlagen der (künftigen) Rentenansprüche
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie der Beitritt zur obli-
gatorischen Versicherung. Der Streitgegenstand dieses Beschwerdever-
fahrens ist daher auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das Beitritts-
gesuch zur freiwilligen Versicherung zu Recht abgewiesen hat. Soweit die
Beschwerdeführerin verlangt, ihr seien die Beitragsjahre 1997 bis 2012 an-
zurechnen und ihr sei der Beitritt zur «normalen» AHV für die Jahre 2017
bis 2020 zu gewähren, liegt dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstan-
des. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin mit Wohnsitz in
Thailand. Mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der
Schweiz und Thailand richtet sich die Prüfung ihres Beitrittsgesuchs zur
freiwilligen Versicherung allein nach den schweizerischen Rechtsvorschrif-
ten.
3.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Daher ist vorliegend auf
die im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (Januar 2017) geltende Rechtslage
abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-7025/2015 vom 16. August 2017 E. 3
mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Jahr
2012 bei der AHV versichert war, ist dagegen das im damaligen Zeitraum
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geltende Recht massgebend (vgl. Urteil des BVGer C-3441/2010 vom
14. Juni 2013 E. 2.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind bei der schweizerischen AHV obli-
gatorisch versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
(Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben (Bst. b) und Schweizer Bürger, die im Dienste der Eidgenossen-
schaft oder unter bestimmten Bedingungen im Dienste von internationalen
Organisationen oder Hilfsorganisationen im Ausland tätig sind (Bst. c
Ziff. 1-3). Die (obligatorische) Versicherung weiterführen können nach
Art. 1a Abs. 3 AHVG unter anderem Personen, die für einen Arbeitgeber
mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden,
sofern dieser sein Einverständnis erklärt (Bst. a). Der (obligatorischen) Ver-
sicherung beitreten können unter anderem im Ausland wohnhafte nicht er-
werbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1
Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer zwischenstaatli-
chen Vereinbarung versichert sind (Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG). Die Bedin-
gungen für die Weiterführung der Versicherung und für den Beitritt werden
im Einzelnen vom Bundesrat bestimmt (Art. 1a Abs. 5 AHVG).
4.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandels-
assoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie
unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren
obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vor-
schriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die
Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlus-
ses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die
Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG).
4.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) können der frei-
willigen Versicherung die Personen beitreten, welche die Versicherungsvo-
raussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die
für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unter-
stellt sind. Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse
oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines
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Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versi-
cherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur frei-
willigen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versiche-
rung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
(Art. 8 Abs. 2 VFV).
4.4 Für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV sind somit folgende vier Voraus-
setzungen kumulativ zu erfüllen: (1) die versicherte Person muss Schwei-
zer oder Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2) der
Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der EU
oder der EFTA liegen, (3) es muss eine Versicherungsunterstellung von
mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Aus-
scheiden aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben, wobei
praxisgemäss nicht nur die Jahre in der obligatorischen Versicherung, son-
dern auch die Jahre der Unterstellung unter die freiwillige AHV/IV berück-
sichtigt werden (vgl. AHI-Praxis 1/2001 S. 23) und (4) die Beitrittserklärung
muss innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen
Versicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein (vgl. Ur-
teil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.2).
5.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen
Beitritt zur freiwilligen AHV/IV erfüllt. Diesbezüglich ist unbestritten und als
erstellt anzusehen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz des Schweizer
Bürgerrechts ist (act. 15 S. 6), im Zeitpunkt der Beitrittserklärung Wohnsitz
ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA hatte und die Beitrittser-
klärung zur freiwilligen Versicherung rechtzeitig innerhalb eines Jahres
nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der Vorinstanz
eingereicht hat. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 2
Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VFV unmittelbar vor ihrem
Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens
fünf aufeinander folgenden Jahren bei der schweizerischen AHV versichert
war. Bei dieser Prüfung ist auf den zeitlichen Ausgangspunkt des Ausschei-
dens der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen AHV per Ende 2016
abzustellen (vgl. Urteil C-1708/2017 E. 4.5).
5.1 Die Voraussetzung der fünfjährigen vorgängigen Versicherung ist er-
füllt, wenn die Person in der AHV nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst.
a-c, Art. 1a Abs. 3 und 4, Art. 2 AHVG, aufgrund des Abkommens mit der
EU oder der EFTA, eines Sozialversicherungsabkommens oder eines
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Sitzabkommens während fünf vollen aufeinanderfolgenden Jahren versi-
chert war. Ein Jahr gilt als voll, wenn die Person während mindestens 11
Monaten und einem Tag versichert war (vgl. Wegleitung zur freiwilligen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV], Stand: 1. Januar
2018, Rz. 2008; Urteil des BVGer C-2698/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.7).
Dass die betroffene Person unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert sein muss, kann
nicht anders verstanden werden, als dass vorgängig eine ununterbrochene
Versicherungsmindestdauer von 5 Jahren vorliegen muss (vgl. Urteil des
BVGer C-2698/2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BVGE 2009/47 E. 4.1 und
E. 5.3.2; vgl. auch BGE 136 V 161 E. 6.1).
5.2 Die Beschwerdeführerin lebte gemäss ihren Angaben im Beitrittsformu-
lar von 1989 bis 2012 im Ausland und von Januar 2013 bis November 2016
in der Schweiz in D._______, ehe sie per 1. Januar 2017 nach Thailand
auswanderte (act. 7). Laut einer auf ihren Ehemann ausgestellten Wohn-
sitzbestätigung der Gemeinde D._______ vom 28. Oktober 2016 war die-
ser von 16. Dezember 2012 (Zuzug aus den USA) bis 30. November 2016
(Wegzug nach Thailand) bei der Gemeinde angemeldet (act. 7 S. 3). Laut
der von der Beschwerdeführerin eingereichten Rentenvorausberechnung
der Ausgleichskasse Arbeitgeber E._______ vom 5. August 2016 war sie
im Jahr 2012 während dreier Monate und in den Jahren 2013 bis 2016
jeweils während zwölf Monaten in der Schweiz bei der AHV versichert (act.
15 S. 2; Beilage 3 zu BVGer-act. 11). Insgesamt ist damit mit dem im So-
zialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt, dass die Beschwerde-
führerin unmittelbar vor ihrem Wegzug nach Thailand weniger als fünf
Jahre Wohnsitz in der Schweiz hatte. Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 Bst. a
AHVG war sie höchstens von Oktober 2012 bis Dezember 2016, also wäh-
rend vier Jahren und drei Monaten, in der Schweiz obligatorisch versichert.
Mit der Wohnsitznahme in Thailand per 1. Januar 2017 endete die obliga-
torische Versicherung.
5.3 Für die Erfüllung der Beitrittsvoraussetzung der fünfjährigen vorgängi-
gen Versicherung müsste die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten
auch für 2012 ein volles Versicherungsjahr aufweisen. Zu prüfen ist somit,
ob sie auch während der Monate des Jahres 2012, in denen sie noch
Wohnsitz in New York hatte, der schweizerischen AHV unterstellt war.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass sie auch
während der Zeit in New York in den Jahren 1997 bis 2012, als sie ihren
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versicherten Ehemann als Nichterwerbstätige ins Ausland begleitet habe,
bei der schweizerischen AHV versichert gewesen sei. Ihr Ehemann habe
damals die AHV-Beiträge immer voll geleistet. Für die Jahre 1988 bis 1997,
als sie in Alaska, Hongkong und New York gelebt habe, seien ihr AHV-Bei-
träge angerechnet worden. Es sei nicht verständlich, weshalb dies von
1997 bis 2012 nicht mehr der Fall gewesen sei.
5.3.2 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass die
Beschwerdeführerin vor der Wohnsitznahme in der Schweiz weder obliga-
torisch noch freiwillig bei der schweizerischen AHV versichert gewesen sei.
Der für nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins
Ausland begleiten, grundsätzlich mögliche Beitritt in die obligatorische Ver-
sicherung setze – wie auch der Beitritt in die freiwillige Versicherung – ein
schriftliches Beitrittsgesuch voraus. Das Beitrittsgesuch sei erst am 9. Feb-
ruar 2017 bei ihr eingegangen. Eine frühere Beitrittserklärung sei nicht ak-
tenkundig.
5.3.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin war laut IK-Auszug (act. 1)
und Rentenvorausberechnung der Ausgleichskasse Arbeitgeber
E._______ vom 5. August 2016 (Beilage 3 zu BVGer-act. 11) auch wäh-
rend dem Zeitraum, als er gemeinsam mit seiner Ehefrau in New York ge-
lebt hat, bei der schweizerischen AHV versichert. Allein daraus lässt sich
keine Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin ableiten, da die
Versicherteneigenschaft im Bereich der obligatorischen und der freiwilligen
AHV persönlicher Natur ist und sich nicht auf Ehegatten oder andere Fa-
milienangehörige überträgt (BGE 136 V 161 E. 6.1; 126 V 219 E. 1d).
5.3.4 Nach innerstaatlichem Recht besteht seit 1. Januar 2001 gemäss
Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG für im Ausland wohnhafte, nicht erwerbstätige
Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die versichert sind, die Möglich-
keit, der obligatorischen Versicherung beizutreten (vgl. BGE 136 V 161
E. 6.2.1), was aber eine schriftliche Beitrittserklärung bei der Ausgleichs-
kasse des erwerbstätigen Ehegatten voraussetzt (Art. 5j AHVV; Wegleitung
über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], Stand: 1. Januar 2018,
Rz. 4065). Nach der bis Ende 2000 geltenden Rechtslage (Art. 1 AHVG in
der bis 31. Dezember 1996 anwendbaren Fassung [AS 63 837]; Art. 1
AHVG in der von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 anwendbaren
Fassung [AS 1996 246]) war für nichterwerbstätige Personen mit Wohnsitz
im Ausland keine Möglichkeit der Unterstellung unter die obligatorische
Versicherung vorgesehen.
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Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch ergeben sich entspre-
chende Anhaltspunkte aus den Akten, dass sie zwischen 2001 und 2012
den Beitritt zur obligatorischen AHV erklärt hätte. Überdies ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2001 der
freiwilligen Versicherung beigetreten ist, zumal bei der Vorinstanz kein ent-
sprechendes Gesuch aktenkundig ist. Insgesamt steht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin während jener Mo-
nate des Jahres 2012, in denen sie noch Wohnsitz in New York hatte, nach
innerstaatlichem Recht nicht der obligatorischen oder freiwilligen AHV un-
terstellt war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für die
Beschwerdeführerin aktuell ein Beitritt in die obligatorische Versicherung
gestützt auf Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG nicht mehr möglich ist, da ihr Ehe-
mann keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt.
5.3.5 Zu klären bleibt, ob sich aus dem von 1. November 1980 bis 1. Au-
gust 2014 anwendbar gewesenen Abkommen vom 18. Juli 1979 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika über Soziale Sicherheit eine Unterstellung der Beschwerdeführe-
rin unter die schweizerische AHV während jener Monate des Jahres 2012
ableiten lässt, in denen sie noch Wohnsitz in New York hatte.
Das Abkommen enthält den Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort
(Art. 6 Abs. 1). Eine Ausnahme ist nur für auf bestimmte Zeit in die USA
entsandte Arbeitnehmer sowie deren Ehegatten und Kinder, welche diese
begleiten, vorgesehen. So bleiben neben dem entsandten Arbeitnehmer
auch die Ehegatten und Kinder der schweizerischen AHV unterstellt, sofern
diese nicht in den USA einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbs-
tätigkeit nachgehen (Art. 6 Abs. 2). Eine allfällige Unterstellung der Be-
schwerdeführerin unter die obligatorische AHV in den Jahren 1990 bis
1996 (vgl. Rentenvorausberechnung; act. 15 S. 2) liesse sich nur damit
erklären, dass sie damals als (nichterwerbstätige) Ehefrau eines entsand-
ten Arbeitnehmers automatisch der schweizerischen AHV unterstellt war.
Da eine Entsendung in die USA zeitlich auf fünf Jahre begrenzt ist (eine
Verlängerung der Entsendefrist ist auf maximal sechseinhalb Jahre mög-
lich; vgl. WVP Ziff. 2074 ff und Anhang 13.3), ist mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin im Jahr 2012 nicht mehr den Status eines Entsandten hatte und damit
die Beschwerdeführerin nicht automatisch der schweizerischen AHV unter-
stellt war. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussage in der Be-
schwerde gestützt, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin zu-
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nächst als Auslandschweizer durch die Arbeitgeberin als «Versetzter (Ex-
pat)» und später als lokal Angestellter beschäftigt gewesen sei. Folglich
lässt sich auch aus dem Sozialversicherungsabkommen keine Versiche-
rungsunterstellung für das volle Jahr 2012 begründen.
5.4 Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin für 2012 kein volles Versicherungsjahr aufweist und
daher die Aufnahmebedingung der ununterbrochenen fünfjährigen Zuge-
hörigkeit zur Versicherung unmittelbar vor ihrem Ausscheiden aus der ob-
ligatorischen Versicherung nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um
Beitritt in die freiwillige Versicherung zu Recht abgewiesen. Der Ein-
spracheentscheid vom 15. März 2018 ist somit zu bestätigen und die Be-
schwerde abzuweisen.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterlie-
genden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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