Abtei lung III
C-2460/2006
{T 0/2}
{T 0/2}
Urteil vom 13. März 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter
Stefan Mesmer, Richter
Michael Peterli, Richter
Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber
A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse
15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 18. Januar 2006 meldete die Ausgleichskasse des Kantons Bern der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden Auffangeinrichtung oder
Beschwerdegegnerin), Frau A._______, (im Folgenden Beschwerdeführe-
rin) verletze die Pflicht, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen,
und ersuchte die Beschwerdegegnerin sinngemäss, die Beschwerdeführe-
rin zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuschliessen. Der
Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. Janu-
ar 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2004
bis zum 30. September 2004 Frau S._______ beschäftigt und ihr insge-
samt einen Lohn von Fr. 9'200.- ausbezahlt hat (massgebender Lohn pro
Jahr:
Fr. 27'600.-).
Mit Schreiben vom 12. September 2006 teilte die Beschwerdegegnerin
dies der Beschwerdeführerin mit, verwies auf die gesetzliche Regelung der
Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung und machte auf die Zu-
satzkosten eines Zwangsanschlusses aufmerksam. Sofern sich die Be-
schwerdeführerin nicht freiwillig einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an-
schliesse, werde sie gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG zwangsweise der
Auffangeinrichtung angeschlossen. Für diesen Fall würden ihr Kosten in
der Höhe von Fr. 450.- sowie Gebühren für die Durchführung des Zwangs-
anschlusses von Fr. 375.- und solche für die rückwirkende Rechnungsstel-
lung von Fr. 100.- bis 200.- pro versicherte Person in Rechnung gestellt.
Die Beschweregegnerin machte im Einzelnen geltend, dass die Beschwer-
deführerin seit dem 1. Juni 2004 obligatorisch zu versichernde Arbeitneh-
mer gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) beschäftigt
und keinen Nachweis erbracht habe, dass sie sich einer registrierten Vor-
sorgeeinrichtung angeschlossen habe. Ein Zwangsanschluss erübrige
sich, wenn bis zum 12. Oktober 2006 der Nachweis des Anschlusses an
eine registrierte Vorsorgeeinrichtung erbracht werde. Ein freiwilliger An-
schluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung hat indes nicht stattgefun-
den.
B. Am 8. November 2006 verfügte die Beschwerdegegnerin den rückwirken-
den Anschluss der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis
zum 30. September 2004, unter Auferlegung der angedrohten Kosten in
der Höhe von Fr. 450.- sowie der Gebühren von Fr. 375.- .
Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der Meldung der
Ausgleichskasse des Kantons Bern beziehungsweise deren Jahresrech-
nung 2004 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2004 bis
zum 30. September 2004 Löhne ausbezahlt habe, welche dem BVG-Obli-
gatorium unterstünden. Die Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäss auf-
gefordert worden, sich freiwillig einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an-
zuschliessen, habe die ihr gesetzte Frist von 2 Monaten indes verstreichen
lassen. Die in Art. 1j Bst. b der Verordnung vom 18. April 1984 über die
3berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR
831.441.1) vorgesehene Ausnahme für Arbeitsverhältnisse von höchstens
drei Monaten sei hier nicht erfüllt.
C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. November
2006 fristgerecht Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekom-
mission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (im
Folgenden Eidgenössische Beschwerdekommission BVG). Dabei bean-
tragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, im
Wesentlichen mit der Begründung, sie beschäftige in ihrem Bergrestaurant
im Sommer jeweils für ca. 3 Monate eine ausländische Studentin, welche
jeweils der Gemeinde St. Stephan gemeldet worden sei. Für Frau
S._______ sei die Bewilligung für drei Wochen länger ausgestellt worden,
ohne dass sie auf die sich daraus ergebenden Folgen aufmerksam ge-
macht worden sei. Diese Folgen würden sie hart treffen, umso mehr als sie
auch persönlich von Schicksalsschlägen getroffen worden sei.
D. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2007 beantragte die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führt sie aus,
aufgrund der Lohnbescheinigung des Jahres 2004 sei belegt, dass die Be-
schwerdeführerin eine beitragspflichtige Angestellte beschäftigt habe.
E. Am 15. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine
Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung für Frau N._______ ein, wonach
diese zwar auf 5 Monate (ab 1. Juli 2006) ausgestellt worden, indes bereits
am 30. August 2006 abgelaufen sei .
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 8. November 2006, welche gemäss Art. 60 Abs.
2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) darstellt.
1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilte bis
zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG
unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 74 Abs. 2
Bst. c und Abs. 3 BVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung). Per
31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission
BVG als Beschwerdeinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt,
das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und gestützt auf Art.
53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerden
übernommen hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt
sich gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern wie hier keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt.
41.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Verfügungen der Auffangeinrich-
tung unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1
und 2 Bst. e VwVG, i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG). Dabei finden, mangels ei-
nes ausdrücklichen Verweises im BVG, die Vorschriften des 2. Abschnitts
über das Sozialversicherungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) keine Anwendung (Art. 2 ATSG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung
vom 8. November 2006 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art.
50 und 52 VwVG).
1.5 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt, und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art.
48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr
vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-
Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 er-
zielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindest-
lohn wurde verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art.
9 BVG). Im Jahr 2004 betrug dieser Mindestlohn Fr. 25'320.--.
2.2 Frau S._______ erhielt für die vier Monate Juni bis September 2004 einen
Lohn von Fr. 9'200.- ausbezahlt, was einen massgeblichen Lohn pro Jahr
von Fr. 27'600.- ausmacht. Dieser Betrag liegt über dem erwähnten Min-
destlohn (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 BVG).
2.3 Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die AHV-recht-
lichen Kriterien massgebend, ohne dass aber das AHV-Beitragsstatut for-
mell verbindlich wäre (BGE 115 Ib 37 E. 4). Beschäftigt ein Arbeitgeber Ar-
beitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art.
11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen
Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV über-
prüft, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung an-
geschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekom-
men sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen.
Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Aus-
gleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese
ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei
ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf
den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
2.4 Vorliegend ergibt sich ohne Weiteres, dass Frau S._______ Arbeitneh-
merin der Beschwerdeführerin war, dass sie mehr als drei Monate Lohn
bezogen hat und der bezogene Lohn über dem gesetzlich festgelegten
Mindestlohn liegt. Da sich die Beschwerdeführerin nicht freiwillig einer re-
gistrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, sind damit die Voraus-
5setzungen für den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung erfüllt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie sei sich der Folgen
der über drei Monate dauernden Beschäftigung der ausländischen Studen-
tin nicht bewusst gewesen. Insbesondere sei sie von der Gemeinde an-
lässlich der Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung nicht auf diese hinge-
wiesen worden. Sie beruft sich damit auf den Grundsatz von Treu und
Glauben und macht den Vertrauensschutz geltend.
3.2 Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben umfasst gemäss
Lehre und Rechtsprechung einerseits den Vertrauensschutz und anderer-
seits das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Wie das Bundesgericht konkreti-
siert hat, verleiht der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
(vgl. für viele BGE 126 II 377 E. 3a S. 387). Vorliegend sind indes offen-
sichtlich keine konkreten Zusicherungen seitens der Gemeindekanzlei St.
Stephan gemacht worden. Auch die Beschwerdeführerin macht dies nicht
geltend.
3.3 Die Beschwedeführerin macht nur in allgemeiner Weise geltend, sie hätte
- im Nachhinein betrachtet - erwartet, dass sie von der Gemeindekanzlei
anlässlich der Anmeldung der Studentin auf der Gemeindekanzlei St. Ste-
phan auf die möglichen Folgen einer Beschäftigungsdauer von über drei
Monaten aufmerksam gemacht worden wäre. Sie hat indes in keiner Weise
dargetan, dass im Zeitpunkt der Anmeldung bereits festgestanden hätte,
dass die Anstellung länger als drei Monate dauern würde, und dass diese
Absicht der Gemeindekanzlei bekannt gegeben wurde. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Gemeindekanzlei St. Stephan in Anbetracht der
Praxis der Beschwerdeführerin, Studentinnen im Sommer höchstens drei
Monate zu beschäftigen, annehmen durfte, dass auch Frau S._______
nicht länger als drei Monate als Arbeitnehmerin beschäftigt würde. Da kei-
ne konkrete Auskunft erteilt wurde und die angesprochene Behörde auch
keinen Anlass hatte, von sich aus Hinweise auf die Folgen einer längeren
Beschäftigung im Bereich der beruflichen Vorsorge zu geben, liegen die
Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz bereits aus
diesem Grund nicht vor. Ob die weiteren Voraussetzungen des Vertrau-
ensschutzes erfüllt sind, kann daher offen bleiben.
4. Die Beschwerdeführerin hat am 15. Februar 2007 unaufgefordert die Zusi-
cherung einer Aufenthaltsbewilligung für Frau N._______ eingereicht, wo-
nach diese zwar auf 5 Monate (ab 1. Juli 2006) ausgestellt worden, indes
bereits am 30. August 2006 abgelaufen sei. Da dieses Schriftstück nicht
Frau S._______ betrifft, kommt ihm für die Frage, ob diese mehr als drei
Monate als Arbeitnehmerin beschäftigt wurde, keine Bedeutung zu.
5. Dass der geforderte Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung der
Beschwerdeführerin angesichts ihrer schwierigen wirtschaftlichen und per-
6sönlichen Lage ungelegen kommt, ist nachvollziehbar. Eine für solche Fäl-
le anwendbare Härteklausel kennt das BVG indes nicht. Im Übrigen hat
sich die Beschwerdeführerin weitere Kosten selbst zuzuschreiben, war
doch der Entscheid der Auffangeinrichtung gut begründet und musste für
die Beschwerdeführerin erkennbar sein, dass ihre Beschwerde kaum Aus-
sicht auf Erfolg haben werde. Zudem wurde sie sowohl von der AHV-Aus-
gleichskasse wie auch von der Beschwerdegegnerin auf die Folgen eines
Zwangsanschlusses aufmerksam gemacht.
6.
6.1 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwen-
dung von Artikel 6 Bst. a und b des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgesetzt. Die Restanz des Kosten-
vorschusses von Fr. 800.-, Fr. 500.-, ist der Beschwerdeführerin zurückzu-
erstatten.
6.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- zu
bezahlen. Die Restanz des von der Beschwerdeführerin bezahlten Kosten-
vorschusses von Fr. 800.-, Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin zurückzu-
erstatten.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde):
- der Beschwerdeführerin
- der Beschwerdegegnerin
- dem Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110)
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