B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2460/2014
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf eine Altersrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 8. April 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der in Serbien lebende, serbische Staatsangehörige X._______,
geboren am (Datum) 1947, mit Datum vom 5. März 2013 zum Bezug einer
Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) angemeldet hat (Vorakten 4),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) das Gesuch
materiell geprüft und mit Verfügung vom 2. April 2013 festgestellt hat, dass
kein Rentenanspruch bestehe, da die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei
(Vorakten 9),
dass X._______ mit Schreiben vom 17. April 2013 der SAK mitgeteilt hat,
er habe zur Kenntnis genommen, dass die Mindestbeitragsdauer nicht er-
füllt sei, daher wünsche er eine Rückerstattung der entrichteten Beiträge
(Vorakten 11),
dass die Verfügung vom 2. April 2013 mangels Einsprache in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass das Schreiben von X._______ vom 17. April 2013 als Gesuch um
Rückerstattung der bezahlten Beiträge zu werten ist,
dass die SAK mit Schreiben vom 8. Mai 2013 X._______ darüber infor-
mierte, dass das zwischen der Schweiz und Serbien anwendbare Sozial-
versicherungsabkommen keine Rückvergütung von AHV-Beiträgen vor-
sehe (Vorakten 13),
dass X._______ dagegen mit Schreiben vom 6. März 2014 (Eingangsda-
tum bei der SAK) opponierte (Vorakten 14),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 8. April 2014 X._______ dar-
über informierte (Vorakten 16), dass die Verfügung vom 8. Mai 2013 man-
gels Rechtsmittelbelehrung mit einem Formmangel behaftet gewesen sei
und daher sein Schreiben vom 6. März 2014 als fristgerechte Einsprache
entgegengenommen werde; da das zwischen der Schweiz und Serbien an-
wendbare Sozialversicherungsabkommen keine Rückvergütung von AHV-
Beiträgen vorsehen würde, werde die Einsprache abgewiesen,
dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom
8. April 2014 am 5. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben und eine Rückvergütung der AHV-Beiträge beantragt hat (act. 1),
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dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom 14. Mai 2014, 30. Mai
2014 und 26. Juni 2014 (act. 2, 6, 10), welche ihm auf diplomatischem Weg
am 29. September 2014 zugestellt wurde (act. 14), dem Bundesverwal-
tungsgericht kein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben
hat und daher androhungsgemäss Anordnungen und Entscheidungen
durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen sind (Art. 36 Bst b des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 (act.
20) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochte-
nen Einspracheentscheides beantragt hat, mit der Begründung eine Rück-
vergütung sei nicht möglich, da das zwischen der Schweiz und Serbien
anwendbare Sozialversicherungsabkommen keine Beitragsrückvergütung
vorsehe,
dass mangels Eingang einer Replik der Schriftenwechsel mit Verfügung
vom 17. Dezember 2014 (Publikation im Bundesblatt am 13. Januar 2015)
abgeschlossen wurde (act. 21, 23),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten – so
insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen und keine Ausnahme ge-
mäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der Beschwerde vom 5. Mai 2014 zuständig ist,
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dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, wel-
che das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Al-
tersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger
als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen ist
und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl.
Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a
AHVG),
dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Mindest-
beitragsdauer nicht erfüllt (Vorakten 11), womit die Vorinstanz den Antrag
des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Altersrente zu Recht abge-
wiesen hat,
dass der Beschwerdeführer ferner beantragt hat, ihm seien die AHV-Bei-
träge zurückzuerstatten,
dass eine Rückvergütung bezahlter AHV-Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 3
AHVG nur für Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen
ohne Schweizer Bürgerrecht in Frage kommt, mit deren Heimatstaat keine
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass auf den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung findet (vgl. BGE 139 V 263 E. 3 und E. 5.4; Urteil des
Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2), womit sich aus
Art. 18 Abs. 3 AHVG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rück-
vergütung der Beiträge ergibt,
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dass weder das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen
selbst, noch andere, für die Schweiz und den Heimatstaat des Beschwer-
deführers verbindliche, zwischenstaatliche Abkommen eine Möglichkeit
zur Rückvergütung der Beiträge vorsehen,
dass die Vorinstanz damit zu Recht eine Rückvergütung der AHV-Beiträge
verweigert hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzel-
richterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vor-
instanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und der
Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vor-
instanz vom 8. April 2014 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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