Abtei lung II I
C-2461/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B.W._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2461/2008
Sachverhalt:
A.
Die thailändische Staatsangehörige W.P._______ (geboren 1961)
reiste am 1. September 1998 in die Schweiz ein, um bis Ende April
1999 als Tänzerin in verschiedenen Etablissements zu arbeiten.
Am 8. Dezember 2000 wurde sie mittels Strafbefehls wegen illegaler
Einreise am 29. September 2000 und illegalen Aufenthalts bis zu ihrer
Verhaftung am 7. Dezember 2000, wegen Stellenantritts ohne Bewilli-
gung und Missachtens der Meldepflicht zu einer bedingten Gefängnis-
strafe von 21 Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Am
11. Dezember 2000 wurde sie in ihr Heimatland ausgeschafft. In der
Folge wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2000 gegen
W.P._______ eine zweijährige Einreisesperre (19. Dezember 2000 bis
18. Dezember 2002) verhängt. Am 21. November 2002 beantragte sie
unter dem Namen B.K._______ ein Einreisevisum für einen drei-
monatigen Sprachaufenthalt in der Schweiz. Ob dem Antrag entspro-
chen wurde, geht aus den Akten nicht hervor.
B.
B.W.K._______ reiste am 23. Oktober 2003 im Rahmen des
Familiennachzuges in die Schweiz ein, nachdem sie am 18. Juni 2003
in Thailand den in X._______/GL wohnhaften Schweizer Bürger
J.W._______ geheiratet hatte. Am 6. März 2005 verstarb der
Ehemann. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung
der kantonalen Migrationsbehörde vom 17. Oktober 2005 nicht
verlängert und B.W.K._______ aus dem Kanton weggewiesen. Eine
dagegen beim Regierungsrat des Kantons Glarus erhobene
Beschwerde wurde mit Entscheid vom 7. März 2006 abgewiesen.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 dehnte die Vorinstanz die kantonale
Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum
Liechtenstein aus und wies B.W.K._______ an, die Schweiz
unverzüglich zu verlassen. Auf die dagegen beim Beschwerdedienst
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) einge-
reichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 31. Juli 2006 nicht
eingetreten, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war.
C.
Am 29. Januar 2008 beantragte B.W._______ (nachfolgend Gesuch-
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stellerin) bei der schweizerischen Vertretung in Bangkok ein Visum für
einen dreimonatigen Ferienaufenthalt in der Schweiz. Als Träger der
Kosten des Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer bezeichnet.
Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandver-
tretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
D.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde bei dem als Gastgeber
fungierenden Beschwerdeführer weitere Informationen eingeholt hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. April
2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die
Wiederausreise der Gesuchstellerin aufgrund der politischen und
soziokulturellen Verhältnisse im Ursprungsland sowie wegen der per-
sönlichen Verhältnisse nicht als gesichert angesehen werden könne.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2008 beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung an die
Gesuchstellerin. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die
Gesuchstellerin sei zwar bereits in der Schweiz gewesen, dieser
Lebensabschnitt sei jedoch vorbei. Das Einreisegesuch und der damit
verbundene Wunsch, in der Schweiz Ferien zu verbringen, stelle für
die Gesuchstellerin einen Neubeginn dar, zusammen mit ihm, dem
Beschwerdeführer, als Partner, Gastgeber und Garant. Die Gesuch-
stellerin werde nach drei Monaten die Schweiz wieder verlassen. Sie
habe in ihrem Heimatland familiäre Verpflichtungen (zwei Kinder: 17
und 21 Jahre alt; Mutter: 78 Jahre alt sowie drei Geschwister). Der
Beschwerde beigelegt waren unter anderem Kopien aus dem Pass des
Beschwerdeführers, die thailändische Ein- und Ausreisestempel
zeigen, sowie eine Aufstellung der Familienverhältnisse der Gesuch-
stellerin.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz, unter
Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Abwei-
sung der Beschwerde. Sie betont, die Einschätzung, wonach die
Wiederausreise nicht gesichert erscheine, werde von der schweizeri-
schen Vertretung in Bangkok geteilt. Die Vorinstanz bestreitet nicht,
dass familiäre Bande vorhanden und intakt seien. Sie weist jedoch
darauf hin, dass diese Beziehungen einem allfälligen Migrationswillen
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nicht entgegen stünden, habe die Gesuchstellerin sich doch ohne ihre
damals minderjährigen Kinder mehrere Jahre in der Schweiz
aufgehalten.
G.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er hebt darin hervor, dass
die Einhaltung der Frist zur Wiederausreise im längerfristigen Inter-
esse der gemeinsamen Lebensgestaltung sei. Ausserdem habe die
Gesuchstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes bewiesen, dass sie
ausreise, wenn sie dazu verpflichtet sei.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 12. Dezember 2008 trat das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands (SAA, SR 0.360.268.1) in Kraft. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten ver-
wiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wur-
den im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen
notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen
über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten,
sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen ent-
hält). Art. 57 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) sieht vor, dass hängige
Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortge-
führt werden.
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5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1 - 32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a - d AuG. Das in
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände
des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht
explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im
Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte
Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätz-
liches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher
nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des
vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine
Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen
zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben
zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden,
dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des
geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In
diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische
Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen
Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI,
ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1 - 149), die eine analoge Auslegung
vornimmt. Diese verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visums-
antrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft
werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw.
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zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und
sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2
SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommen-
den Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzko-
dex aufgelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1 - 7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Thailand findet sich in Anhang I, so dass die Gesuchstellerin
als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegt.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle
einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein
zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine
gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung in Einklang steht.
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7.3 Die wirtschaftliche Situation Thailands zeigte in den letzten Jahren
ein robustes Wachstum, auch wenn innenpolitische Unsicherheit, auf-
kommende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen sowie die Auswir-
kungen des verheerenden Tsunami von 2004 eine Verlangsamung des
Wirtschaftswachstums bewirkt haben. Die weltweite Finanz- und Wirt-
schaftskrise sowie die zunehmend unsichere innenpolitische Situation
(Besetzung der Flughäfen Ende November/Anfang Dezember 2008
sowie die Demonstrationen der politischen Opposition und die Ver-
hängung des Ausnahmezustandes über Bangkok und die umliegenden
Provinzen im April 2009) haben sich in den letzten Monaten deutlich
negativ auf die wirtschaftliche Situation Thailands ausgewirkt (Quellen:
Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Aus-
wärtigen Amtes: > Thailand > Rubriken:
Wirtschaft, Innenpolitik sowie Reise- und Sicherheitshinweise, Stand:
März 2009, Februar 2009 sowie 21. April 2009; Background Notes auf
der Webseite des US Aussenministeriums: > Travel >
Countries and Regions > Background Notes, Stand: Januar 2009.
Beide Seiten besucht am 21. April 2009). Die Lebensbedingungen be-
trächtlicher Teile der Bevölkerung waren bereits vor den jüngsten
Ereignissen in ökonomischer und sozialer Hinsicht vergleichsweise
schwierig. Entsprechend hoch ist der Anteil jener Thailänder, die ver-
suchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebens-
bedingungen eine bessere Existenz aufzubauen bzw. sichern zu
können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo im Ausland durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekann-
ten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
7.4 Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise von Besuchern aus Thailand generell als hoch einschätzt. Bei
der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern, wie erwähnt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegen dem Gesuch-
steller oder der Gesuchstellerin im Heimatstaat besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begün-
stigen. Andererseits muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern,
die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie
von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entspre-
chender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vor-
schriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise als hoch einge-
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schätzt werden. Bei Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die sich
bereits früher in der Schweiz aufgehalten haben, ist – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers – auch das damals gezeigte Verhalten
bei der Beurteilung zu berücksichtigen, da diese konkreten Erfahrun-
gen geeignet sind, die Prognose zu beeinflussen.
7.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 48jährige,
verwitwete Frau. Aus den Akten geht hervor, dass sie zwei erwach-
sene Kinder und weitere Familienmitglieder (insb. Mutter und Geschwi-
ster) hat, die in Thailand leben. Als Beruf gab die Gesuchstellerin auf
dem Visumsantrag Hausfrau an.
Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, gerade die
Kinder und der ausgeprägte Familiensinn in Thailand stellten eine
starke Verpflichtung für die Gesuchstellerin dar, die Schweiz fristge-
recht wieder zu verlassen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Zwar gibt es weder für das Gericht noch für die Vorinstanz
(vgl. Vernehmlassung vom 29. Mai 2008) Gründe, daran zu zweifeln,
dass die familiären Bindungen intakt sind. Es darf jedoch nicht ausser
Acht gelassen werden, dass die Gesuchstellerin bereits früher ihr
Heimatland für unbestimmte Zeit verlassen hat (Sachverhalt Bst. B).
Weder die Beziehung zu ihren damals noch minderjährigen Kindern
noch zu den anderen Familienmitgliedern hat sie offenbar daran gehin-
dert. Inwiefern die heutige Situation eine andere sein sollte als vor ein
paar Jahren, als insbesondere die Kinder noch auf die Betreuung
erwachsener Personen angewiesen waren, geht aus den Akten nicht
hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar
dargelegt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass zwar das
Gesuch von der Gesuchstellerin ausgehe, dass jedoch im Grunde
genommen er als Schweizer Bürger dahinter stehe, vermag daran
nichts zu ändern. Zwar besteht kein Anlass am guten Willen und der
festen Absicht des Beschwerdeführers zu zweifeln, die Frist zur
Wiederausreise zu respektieren. Naturgemäss kann jedoch ein Gast-
geber nur für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtli-
cher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6923/2007 vom 6. April 2009 E. 10 mit Hinweisen).
7.4.2 In die Beurteilung ist im Weiteren das Verhalten der Gesuch-
stellerin anlässlich ihrer früheren Aufenthalte in der Schweiz mit einzu-
beziehen. Sie hielt sich bereits von 1998 bis 1999 und von 2003 bis
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2006 legal in der Schweiz auf (vgl. oben Sachverhalt Bst. A und B).
Soweit aus den Akten ersichtlich, kam sie den jeweiligen Ausreise-
verpflichtungen weitgehend nach (bei der Ausreise 2006 unterliess sie
es, die Ausreisekarte abstempeln zu lassen, so dass das genaue Aus-
reisedatum nicht aktenkundig ist). Im Jahre 2000 hielt sich die Ge-
suchstellerin jedoch in der Schweiz auf, ohne über eine entsprechende
Bewilligung zu verfügen, und ging einer Arbeit nach. Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme gab sie an, zum Zwecke der Heirat und der
Erwerbstätigkeit in die Schweiz gekommen zu sein. Für dieses Verhal-
ten wurde sie strafrechtlich belangt und mit einer zweijährigen Ein-
reisesperre belegt (vgl. oben Sachverhalt Bst. A). Unter ihrem geän-
derten Namen versuchte die Gesuchstellerin im Jahre 2002, noch vor
Ablauf der Einreisesperre, zum Zwecke eines Sprachaufenthaltes ein
Visum zu erhalten.
Das Verhalten der Gesuchstellerin zeigt, dass ihr ein Leben in der
Schweiz sehr viel bedeutet. So war sie gar gewillt, ihr Ziel unter Umge-
hung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu erreichen. Unter
diesen Umständen kann der Gesuchstellerin bezüglich der anstands-
losen Wiederausreise keine günstige Prognose gestellt werden.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Emigrationswille nach wie
vor besteht.
7.4.3 Insgesamt kann gesagt werden, dass die persönliche Situation
der Gesuchstellerin, nicht zuletzt auch aufgrund ihres Verhaltens bei
früheren Aufenthalten, nicht Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise bieten kann. An dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass
keine Zweifel an der Integrität des Beschwerdeführers und an seinem
festen Willen, die Rechtsordnung einzuhalten, bestehen. Bei der hier
vorzunehmenden Beurteilung steht jedoch die Situation der gesuch-
stellenden Person im Zentrum, welche im vorliegenden Fall nicht zu
einer günstigen Prognose zu führen vermag.
7.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, es bestehe aufgrund der Situation im Herkunftsland
der Gesuchstellerin und deren persönlichen Verhältnissen nicht genü-
gend Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Ver-
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fügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 25. April 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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