B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2462/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Zustelladresse: c/o B._______,
vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt,
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge 2013;
Einspracheentscheid der SAK vom 18. März 2015.
C-2462/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist am (…) 1962 geboren und Schweizer Staatsangehörige. Sie
wohnte mit Unterbrüchen in Australien, zuletzt seit Februar 2012, bevor sie
im Dezember 2014 in die Schweiz zurückkehrte. Sie ist der freiwilligen Al-
ters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung am 1. Dezember 1994
und nach vorübergehender Rückkehr in die Schweiz von 2008 bis 2010
erneut am 1. Juli 2010 beigetreten (Akten der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse [SAK] 1 ff., 28 ff., 49.1, 103).
B.
B.a Mit amtlicher Beitragsverfügung vom 6. Januar 2015 für das Jahr 2013
schätzte die SAK das massgebende Vermögen amtlich ein und setzte die-
ses auf CHF 1‘850‘000.– fest. Gestützt darauf ergab sich ein AHV/IV-Bei-
trag von CHF 3‘626.– und ein Verwaltungskostenbeitrag von CHF 181.30,
und damit ein zu zahlendes Total von CHF 3‘807.30 (SAK 105). Nachdem
sich die Verfügung als unzustellbar erwiesen hatte (SAK 103, 106), eröff-
nete die SAK die Verfügung am 23. Januar 2015 nochmals (SAK 109, 111).
B.b Am 19. Februar 2015 (Poststempel) erhob die Versicherte – unter Be-
vollmächtigung von C._______, Y._______, Einsprache gegen die Verfü-
gung und rügte, die Beitragsverfügung sei zu hoch bemessen worden, und
beantragte die Neuberechnung ihres AHV-Beitrags. Sie führte dazu aus,
ihr Vermögen betrage CHF 876‘441.40 und bestehe aus einem Haus in
Australien mit einem umgerechneten Wert von CHF 276‘441.40 (AUD
377‘000.–) sowie einem Legat ihrer verstorbenen Mutter von ursprünglich
CHF 1‘000‘000.–. Nach Abzug ihrer Vorbezüge habe sie gemäss Verein-
barung vom 10. Januar 2013 davon noch CHF 600‘000.– erhalten. Dieses
Geld sei in Wertschriften angelegt worden. Ihr werde davon monatlich ein
Betrag von CHF 3‘000.– ausbezahlt. Sie reichte dazu eine Einschätzung
des Hauses in Australien vom 20. November/Dezember 2014, die Verein-
barung zum Legat vom 10. Januar 2013, der der Vereinbarung zu Grunde
liegende Erbvertrag vom 17. März 2006, sowie Teil-Kontoauszüge ihres
Kontos bei der D.________ für das Jahr 2013 ein (SAK 112).
B.c Die SAK berechnete gestützt auf diese Unterlagen die Beiträge für das
Jahr 2013 neu. In der Beitragsverfügung vom 17. März 2015 ergab sich
nunmehr ein massgebendes Vermögen von CHF 1‘300‘000.– und noch ein
AHV/IV-Beitrag von CHF 2‘450.– zuzüglich Verwaltungskosten von
CHF 122.50. Das Vermögen ergab sich aus den Konti und Geldanlagen
C-2462/2015
Seite 3
(D._______-Konto), Immobilien (Haus in Australien gemäss eingereichter
Schätzung) sowie den kapitalisierten Renteneinkommen aus der Schweiz
und Australien (SAK 117). Gestützt darauf hiess die SAK mit Entscheid
vom 18. März 2015 die Einsprache teilweise gut und setzte das massge-
bende Vermögen auf CHF 1‘300‘000.– herab. Sie führte dazu aus, dass
sowohl die australische Rente wie auch die monatlichen Zahlungen von
Fr. 3'000.– als Renteneinkommen mitzurechnen seien (SAK 119 f.).
C.
C.a Am 21. April 2015 (Poststempel) erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) – vertreten durch C._______ – gegen diesen Bescheid
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei nur
die australische Rente für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Das
Legat sei aus ihrer Sicht nicht AHV-pflichtig (Beschwerdeakte [B-act.] 1).
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führte aus, bei der Bemessung der
Beiträge von nichterwerbstätigen Personen sei neben dem Vermögen als
zweites Element das sogenannte Renteneinkommen miteinbezogen. Das
im Erbvertrag vom 17. März 2006 erwähnte Legat, das in monatlichen
Tranchen von CHF 3‘000.– ausgerichtet werde, sei einer Leibrente gleich-
gestellt und vorschriftsgemäss in die Berechnung eingeschlossen worden
(B-act. 5).
C.c Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2015 (Poststem-
pel) sinngemäss an ihrem Beschwerdeantrag fest und liess ausführen, auf-
grund des Erbvertrags könne das Legat von CHF 3‘000.– pro Monat nicht
einer Rente gleichgestellt werden, da Geschenke grundsätzlich nicht AHV-
pflichtig seien (B-act. 7).
C.d In ihrer Duplik vom 22. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
und ihren Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach das monatliche
Legat einer Leibrente gleichgestellt werden könne und somit unter die
AHV-Beitragspflicht falle, fest (B-act. 9).
C.e Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 übermittelte das Bundesverwaltungs-
gericht die Duplik an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel ab (B-act. 10).
C-2462/2015
Seite 4
C.f Am 6. August 2015 entzog die Beschwerdeführerin ihrem Bevollmäch-
tigten die Vollmacht und teilte mit, die Korrespondenz sei nunmehr an ihre
neue Adresse zu senden (B-act. 11).
Am 3. September 2015 zeigte Rechtsanwalt Kaspar Gehring seine Man-
datierung im vorliegenden Verfahren an und beantragte Akteneinsicht (B-
act. 12). Am 16. November 2015 liess die Beschwerdeführerin unaufgefor-
dert eine Stellungnahme einreichen und führte im Wesentlichen aus, sie
halte daran fest, dass der monatliche Bezug aus dem Legat fälschlicher-
weise als Renteneinkommen qualifiziert worden sei. Sie sei Eigentümerin
dieses Vermögens und es sei der Verzehr dieses Vermögens in monatli-
chen Raten von CHF 3‘000.– vorgesehen. Das Vermögen könne deshalb
nicht als Renteneinkommen im Sinne der AHV respektive der Wegleitung
zur freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung qualifiziert werden.
Für das Jahr 2013 sei demnach das Legat lediglich mit CHF 564‘000.– zu
berücksichtigen (unter Abzug von CHF 36‘000.–). Ergänzend führte sie an,
der Liegenschaftswert in Australien von AUD 377‘000.– sei zu hoch ange-
nommen worden. Die Liegenschaft sei im Juni 2014 rückwirkend für die
letzten 12 Monate auf einen Wert von AUD 290‘000.– bis 340‘000.– ge-
schätzt worden. Daraus resultiere ein approximativer Mittelwert von
AUD 315‘000.– respektive CHF 276‘434.– (B-act. 15).
C.g In ergänzender Stellungnahme vom 15. Dezember 2015 hielt die Vor-
instanz an ihrem Antrag, die im Jahr 2013 bezogenen CHF 36‘000.– seien
als Renteneinkommen anzusehen und die Beschwerde sei deshalb abzu-
weisen, fest (B-act. 17).
C.h Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 übermittelte das Bundesver-
waltungsgericht die ergänzende Stellungnahme an die Beschwerdeführe-
rin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel wieder ab (B-act. 18).
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C-2462/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG
auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2015 ist
die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Vorinstanz hat den Einspracheentscheid vom 18. März 2015 der
Beschwerdeführerin mit normaler Post an die bekannt gegebene Adresse
in CH-Y._______ geschickt (SAK 120) und die Beschwerdeführerin hat ihre
Beschwerde dagegen am 21. April 2015 (Poststempel) eingereicht. Ge-
mäss Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG wurde die Beschwerde
rechtzeitig erhoben, zudem liegt ohnehin kein Zustellnachweis der Vor-
instanz vor (B-act. 3). Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht
eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.1.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
C-2462/2015
Seite 6
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweis-
last, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwer-
de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In
materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheentscheid vom 18. März
2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen), weshalb die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR
831.101) sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) anwend-
bar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge
zitiert werden.
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren ist streitig und im Folgenden zu prüfen,
ob die Vorinstanz die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013
korrekt berechnet hat.
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG Satz 1 bezahlen Nichterwerbstätige
einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Bundesrat erlässt nä-
here Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige
gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG).
C-2462/2015
Seite 7
3.2
3.2.1 Nichterwerbstätige freiwillig Versicherte bezahlen für die AHV/IV
einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Rentenein-
kommens. Der Beitrag liegt zwischen 914 und 22‘850 Franken im Jahr.
Dabei wird das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renten-
einkommen in Franken zum Vermögen addiert (Art. 13b Abs. 2 Satz 1 und
2 VFV; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 AHVV).
3.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VFV werden die Beiträge in Schweizer Fran-
ken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalender-
jahr. Massgebend ist bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitrags-
jahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am
31. Dezember (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV). Für die Umrechnung des Einkom-
mens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs
des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Aus-
gleichskasse festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV).
3.3 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ab-
lauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen An-
gaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Werden die nötigen Angaben zur
Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate
schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird
auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der
freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge
durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
4.
4.1 Die dem Einspracheentscheid vom 18. März 2015 zugrunde liegende
Beitragsverfügung vom 17. März 2015 (s. oben Bst. B.c) stützt sich auf
folgende Berechnungsgrundlagen: Als Vermögen wurde der Beschwerde-
führerin gestützt auf Ihr Konto bei der D._______, Stand: 31.12.2013, ein
Betrag von Fr. 196.22 (SAK 112.22) angerechnet. Ausserdem hat die Vor-
instanz Immobilien zum Vermögen im Wert von AUD 377‘000.–, umgerech-
net in CHF 330‘842.89 (Umrechnungskurs: 0.87757) hinzugerechnet (vgl.
Immobilie X._______ [Australien], SAK 112.3-4). Weiter berücksichtigte sie
als Renteneinkommen CHF 36‘000.–, gestützt auf die Bezüge aus dem Le-
gat der Beschwerdeführerin (vgl. SAK 112.5-6) sowie die australische In-
validenrente von AUD 17‘000.–, umgerechnet in CHF 14‘918.69 (Umrech-
nungskurs: 0.87757; SAK 101.3), insgesamt CHF 50‘918.70, mit Faktor 20
kapitalisiert CHF 1‘018‘374.–. Zusammen ergab dies ein Vermögenstotal
C-2462/2015
Seite 8
von CHF 1‘349‘414.10 und ein massgebendes Vermögen von
CHF 1‘300‘000.– (SAK 119.4).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht einspracheweise geltend, sie verfüge
nicht über ein so hohes Vermögen, wie die Vorinstanz ermittelt habe. Ihr
Legat sei als Vermögen zu berücksichtigen und die Bezüge daraus seien
keine Rente. In der Beschwerde beantragt sie sinngemäss, das Legat sei
– da nicht AHV-pflichtig – nicht in der Beitragsberechnung zu berücksichti-
gen. In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2015 lässt sie wiederum
vorbringen, das Legat gehöre zum Vermögen. Sie lässt gleichzeitig ergän-
zen, auch für die Immobilie in Australien sei ein zu hoher Wert eingesetzt
worden, und reicht hierzu eine zweite Schätzung ein.
4.3 Die Vorinstanz führt aus, gestützt auf Randziffer 4028 der Wegleitung
zur freiwilligen Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV,
gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2015) könne das im Erbvertrag
vom 17. März 2006 erwähnte Legat, das in monatlichen Tranchen von
CHF 3‘000.– ausgerichtet werde, einer Leibrente gleichgestellt werden und
sei vorschriftsgemäss in die Berechnung eingeschlossen worden (B-
act. 5). Duplikweise und in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. De-
zember 2015 hält sie an ihrer Auffassung fest (B-act. 9 und 17).
4.4 Wie oben dargelegt, ergibt sich der jährliche AHV/IV-Beitrag von nicht-
erwerbstätigen, freiwillig Versicherten aus der Summe des Vermögens und
des kapitalisierten Renteneinkommens (Art. 13b Abs. 2 VFV, oben
E. 3.2.1). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im
Jahr 2013 über ein Guthaben bei der D._______ und eine Liegenschaft in
Australien verfügte, auch wenn sich in den Akten zwei unterschiedliche
Schätzungen des Wertes dieser Liegenschaft befinden (siehe hierzu hier-
nach E. 4.5). Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr
2013 eine australische Rente bezog (SAK 101.3), welche vorliegend in ka-
pitalisierter Form zu berücksichtigen ist. Umstritten und durch das Bundes-
verwaltungsgericht zu entscheiden bleibt, ob das der Beschwerdeführerin
mit Erbvertrag vom 17. März 2006 eingeräumte Legat, von welchem sie
gemäss Vereinbarung vom 10. Januar 2013 im Januar 2013 Fr. 20‘000.–
und ab Februar 2013 monatlich jeweils CHF 3‘000.– bezog (vgl. SAK 112.6
Ziff. 6-8), in der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist, und wenn ja,
ob als Vermögen oder als kapitalisierte Rente.
C-2462/2015
Seite 9
4.4.1 In Ergänzung zur Gesetzgebung erläutert die WFV in Rz. 4027, dass
als für die Beitragsbemessung massgebendes Renteneinkommen wieder-
kehrende Leistungen gelten, die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt
werden, noch den Ertrag von massgebendem Vermögen darstellen. Weiter
wird in Rz. 4028 WFV aufgelistet, was namentlich zum massgebenden
Renteneinkommen gezählt wird: Alters-, Witwer- und Witwenrenten der
AHV, „AHV-Vorschuss“ einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung, Renten und
Pensionen aller Art an die Beitragspflichtigen inklusive derjenigen einer
ausländischen Sozialversicherung, mit Ausnahme von IV-Renten sowie IV-
Taggeldern, periodische Leistungen von Arbeitgebenden oder deren Erben
an ehemalige Arbeitnehmende und deren Hinterlassene, gleichgültig, ob
die Empfänger einen Rechtsanspruch darauf haben oder nicht, (…), Leib-
renten, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarun-
gen, die auf einer Übertragung von Vermögenswerten beruhen, (…), sowie
regelmässig erbrachte Zuwendungen eines Dritten, z.B. eines Freundes.
Zum Vermögen gehört das um die nachgewiesenen Schulden verminderte
gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen. Auch Vermögensteile,
die aufgrund der Steuergesetzgebung des Wohnsitzstaates, der Eidgenos-
senschaft oder des Kantons nicht besteuert werden, gehören zum mass-
gebenden Vermögen (Rz. 4030 Abs. 1 WFV).
4.4.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts (EVG) ist der Begriff der Rente gemäss Art. 28 AHVV (bzw. Art. 13b
VFV) im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend ist nicht allein, ob die
fraglichen Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente besit-
zen, sondern ob sie unabhängig davon zum Lebensunterhalt des Versi-
cherten beitragen, das heisst, ob es sich um Einkommensbestandteile han-
delt, welche die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beeinflus-
sen. Ist dies der Fall, so sind die Einnahmen gemäss Art. 10 AHVG bei der
Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BGE 120 V 167 E. 4a m.H.).
Gemäss Praxis ist jedoch ein Vermögensertrag dann nicht als Rentenein-
kommen zu behandeln und als solches zu kapitalisieren, wenn die Höhe
des Vermögens bekannt ist oder von der Ausgleichskasse festgestellt wer-
den kann (BGE 120 V 167 E. 4b mit Hinweis auf BGE 101 V 179 u.w.H.).
4.4.3 Beim in Frage stehenden Legat der Beschwerdeführerin von
CHF 620‘000.– (Stand: Januar 2013) handelt es sich um eine Geldsumme
gestützt auf den Erbvertrag vom 17. März 2006, die gemäss Anordnung im
Erbvertrag (vgl. SAK 112.9 Ziff. 4) und Vereinbarung vom 10. Januar 2013
C-2462/2015
Seite 10
(SAK 112.5-6) auf einem separaten Konto, lautend auf den Bruder der Be-
schwerdeführerin als Erbe und Willensvollstrecker, angelegt wurde. Wirt-
schaftlich Berechtigte dieses Kontos ist gemäss Erbvertrag und Vereinba-
rung unbestritten die Beschwerdeführerin. Sie bezieht davon seit Februar
2013, wie im Erbvertrag vorgesehen, monatlich CHF 3‘000.–. Die Bezüge
der Beschwerdeführerin sind wiederkehrend und dienen ohne Zweifel ih-
rem Lebensunterhalt, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht ausführt
und deswegen – allerdings zu Unrecht – auf eine Art Rente im Sinne von
Rz. 4027 f. WFV schliesst. Es handelt sich indessen hier offensichtlich um
eigenes Geld der Beschwerdeführerin. Ob dieses ihr – wie hier „nicht auf
einmal auszuzahlen, sondern mündelsicher zu verwalten ist“ (vgl. SAK
112.9 Ziff. 4), und – durch ihren Bruder beziehungsweise Willensvollstre-
cker als Hilfsperson – überwiesen wird, oder ob sie sich das Geld mittels
Dauerauftrag selbst überweisen lassen würde, spielt hier ebensowenig
eine Rolle, wie dass die bezogenen Tranchen ab Februar 2013 immer
gleich hoch waren. Da in dieser Konstellation ausser der Beschwerdefüh-
rerin als Eigentümerin des Vermögens keine Drittperson/Vertragspartnerin
als Schuldnerin der Leibrente (z.B. einer Lebensversicherung) involviert ist,
die ihr die „Rente“ ausrichten würde, kann definitionsgemäss kein Leibren-
tenverhältnis vorliegen. Bei den monatlichen Bezügen handelt es sich
demnach – wie die Beschwerdeführerin zuletzt zu Recht ausführte – um
reinen Vermögensverzehr und erweist sich die Argumentation der Vorins-
tanz als unzutreffend. Dazu kommt in Berücksichtigung der massgebenden
Rechtsprechung des EVG, dass sich hier der verbliebene Wert des Legats
per 31. Dezember 2013 mittels eines Bankauszugs ohne Weiteres genau
bestimmen lässt (vgl. BGE 120 V 163 E. 4b und 4c e contrario), und auch
deshalb kein Renteneinkommen im Sinne von Rz. 4027 f. vorliegen kann.
4.5 Demnach ergibt sich, dass das in Frage stehende Legat der Beschwer-
deführerin in der Beitragsfestlegung 2013 als Vermögen (Stand: 31. De-
zember 2013) und nicht als kapitalisiertes Renteneinkommen anzurechnen
ist. Der Einspracheentscheid vom 18. März 2015 ist demnach aufzuheben
und die Sache zur Neuberechnung der AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2013
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen kann im vor-
liegenden Verfahren offen bleiben und bleibt von der Vorinstanz zu klären,
ob bei der Anrechnung der Immobilie X._______ (Australien), auf die
Schätzung vom 26. Juni 2014 (Schätzung durch den beauftragten Immo-
bilienhändler; B-act. 15, Beilage 1) oder auf diejenige vom 20. Novem-
ber/Dezember 2014 („Schätzung“ anhand des von der Beschwerdeführerin
festgelegten Mindestverkaufspreises für die Immobilie; SAK 112.3-4) ab-
zustellen ist.
C-2462/2015
Seite 11
4.6 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass unklar bleibt, worauf die SAK ihre
Berechnungen der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin stützte. Dies gilt
insbesondere für die amtliche Veranlagung vom 6. Januar 2015 gestützt
auf Art. 17 Abs. 1 VFV, bei welcher die einzelnen Posten der Berechnung
nicht offengelegt wurden, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinge-
wiesen hat (vgl. B-act. 15).
Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (siehe oben
E. 2.2.1 und E. 3.3) ist weiter festzuhalten, dass insbesondere ein Auszug
des Kontos fehlt, auf welchem sich ihr Legat befindet, das sie als Vermögen
per 31. Dezember 2013 hätte deklarieren müssen. Weiter finden sich in
den Akten Auszüge eines Bankkontos in Australien, von dem sich – jeden-
falls per 31. Dezember 2013 – kein Auszug in den Akten befindet (vgl. SAK
121.14 ff.) Die Beschwerdeführerin hatte das Konto im Rahmen ihrer Ver-
mögens- und Einkommensdeklaration für das Jahr 2013 auch nicht ange-
geben. Ausserdem fehlt ein Beleg für die deklarierte, im Jahr 2013 in Aus-
tralien bezogene Rente (SAK 101.3).
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 18. März 2015 aufgehoben und an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird. Diese hat unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin die Akten
zu vervollständigen, die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2013 gemäss den
Erwägungen neu zu berechnen und anschliessend neu darüber zu verfü-
gen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der bei diesem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss obsiegenden,
seit 3. September 2015 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zu
Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird in Anbetracht
dessen, dass die mittlerweile wieder in der Schweiz wohnhafte Beschwer-
deführerin sich erst nach Abschluss des Schriftenwechsels anwaltlich ver-
treten und unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme einreichen liess
C-2462/2015
Seite 12
(vgl. B-act. 15, oben Bst. C.f), vorliegend auf einen notwendigen Aufwand
(mit Auslagen) von CHF 1‘000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 80.–
festgelegt.
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
C-2462/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass der Einspracheent-
scheid vom 18. März 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die Akten ver-
vollständige, den AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2013 neu berechne und neu
darüber verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘080.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: