Abtei lung III
C-2464/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. April 2007
Mitwirkung: Richter: Eduard Achermann (Vorsitz)
Richter: Francesco Parrino
Richter: Stefan Mesmer
Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti
M_______ D_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse
15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz,
betreffend
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 22. September 2006 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, ihr bis zum 10. Oktober 2006 den Nachweis für den
Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung für die Zeit vom 1. No-
vember 2004 bis 30. November 2005 zu erbringen. Dabei stützte sie sich
auf Lohnbescheinigungen der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schwyz,
woraus zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer während dieser
Zeit Arbeitnehmer beschäftigte, die gemäss BVG versicherungspflichtig
waren. Gleichzeitig drohte sie dem Beschwerdeführer an, diesen zwangs-
weise anzuschliessen, wenn er diesen Nachweis nicht erbringen könne,
was mit weiteren Nebenkosten verbunden sei (act. 6a).
B. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Oktober
2006 mit, dass er beschlossen habe, sich mit Wirkung ab 1. November
2004 der Sammelstiftung P_______ anzuschliessen, und legte diesem
Schreiben als Nachweis eine Kopie des Antrags vom 19. Oktober 2006 für
einen Abschluss der beruflichen Vorsorge BVG bei.
C. Am 20. Oktober 2006 verfügte die Vorinstanz rückwirkend per 1. Novem-
ber 2004 den Zwangsanschluss des Beschwerdeführers. Diesen begrün-
dete sie dahingehend, dass der Beschwerdeführer innerhalb der angesetz-
ten Frist keinen Vertragsnachweis über die definitive Aufnahme in die
P_______ erbringen konnte.
D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 17. November 2006 bei
der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische
Beschwerdekommission BVG) an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und machte geltend, der beantragte Anschluss
an die P_______ sei soweit fortgeschritten, dass die offenen Beträge
berechnet wurden und er bereits eine Anzahlung von Fr. 5'000.-- geleistet
habe. Demzufolge erübrige sich der Zwangsanschluss.
E. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2007 beantragte die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hielt an der Begründung des
angefochtenen Entscheids fest.
F. Am 24. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekannt gegeben. Ausstandsbegehren wurden nicht
gestellt.
G. Der Beschwerdeführer hat den gemäss Verfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 24. Januar 2007 erhobenen Kostenvorschuss von Fr.
500.- fristgerecht eingezahlt.
H. In seiner Replik vom 6. Februar 2006 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Begehren und deren Begründung gemäss Beschwerde fest. Zum
Nachweis für seinen Anschluss berief er sich auf die nun vorgelegte An-
schlussvereinbarung mit der P_______, welche allseitig unterzeichnet und
vom 31. Januar 2007 bzw. 2. Februar 2007 datiert ist. Daraus geht hervor,
3dass die P_______ die Durchführung der obligatorischen bzw. überobliga-
torischen Vorsorge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer per 1. November
2004 übernimmt (act. 9).
I. Mit Duplik vom 27. Februar 2007 (act. 11) beantragte die Vorinstanz die
teilweise Gutheissung der Beschwerde unter vollständiger Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu führte sie
aus, der Beschwerdeführer habe zwar nunmehr die verlangte definitive
Bestätigung für einen Anschluss erbracht, sie bestehe aber auf der
Erstattung der Kosten gemäss Dispositivziffer 2 von Fr. 825.-.
J. Dem Beschwerdeführer wurde am 9. März 2007 noch Gelegenheit gege-
ben, zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Er hat
sich nicht mehr geäussert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 20. Oktober 2006, welche gemäss Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt.
1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilte bis
zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG
unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 74 Abs. 2
Bst. c und Abs. 3 BVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung). Per
31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission
BVG als Beschwerdeinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt,
das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und gestützt auf Art.
53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt
hängigen Beschwerden übernommen hat. Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts ergibt sich gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG, nach-
dem wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Verfügungen der Auffangeinrich-
tung unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1
und 2 Bst. e VwVG, i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG).
1.4 Mangels eines ausdrücklichen Verweises im BVG finden die Bestimmun-
gen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere auch des-
sen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, keine Anwendung
(Art. 2 ATSG).
1.5 Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung
form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG).
41.6 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), er ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfech-
tung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legi-
timiert.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr
vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-
Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Ver-
ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV ver-
sichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG).
Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern
sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine
solche errichten. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr
erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlos-
sen sind und fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachge-
kommen sind, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vor-
sorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 4 und 5 BVG). Bei erfolglo-
ser Mahnung meldet diese den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung rück-
wirkend zum Anschluss an (Art. 11 Abs. 6). Diese ist verpflichtet, den Ar-
beitgeber zwangsweise anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 BVG).
2.2 Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Anschlussvereinbarung mit
der P_______ geht hervor, dass er sich gemäss Art. 11 BVG per 1. No-
vember 2004 an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat.
Damit ist er seiner gesetzlichen Anschlusspflicht nachgekommen. Aus die-
sem Grund entfällt nachträglich der von der Vorinstanz verfügte Zwangs-
anschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG. Dies ist unter den Parteien denn
auch nicht mehr strittig. Insbesondere anerkennt die Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer den verlangten Nachweis für einen Anschluss gemäss
BVG nun rechtsgültig erbracht hat.
2.3 Zu prüfen bleibt vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die Kosten für den Zwangsanschluss gemäss Dispositivziffer 2 der
angefochtenen Verfügung auch dann in Rechnung stellen kann, wenn der
Zwangsanschluss aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen nicht
vollzogen wird.
2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die Aus-
gleichskasse der AHV dem säumigen Arbeitgeber für den von ihm verur-
sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dadurch dass der Beschwer-
deführer im Verfahren für die Kontrolle der Anschlusspflicht die ihm aufer-
legten Fristen unbenutzt verstreichen liess, war die Vorinstanz gezwungen,
diesen zwangsweise anzuschliessen. Erst im Verlauf des vorliegenden
Verfahrens erbrachte der Beschwerdeführer den Nachweis eines An-
schlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung, was zur Folge hatte,
dass die Voraussetzungen für den Zwangsanschluss nachträglich wegfie-
5len.
Die Folgen des verspäteten Nachweis hat der Beschwerdeführer, der-
unstrittig bereits ab dem 1. November 2004 anschlusspflichtig war, zu ver-
treten. Sein Versäumnis hätte er ohne Weiteres im Rahmen des Verfah-
rens betreffend die Anschlusskontrolle nachholen können.
2.5 Unter diesen Umständen hätte somit der Beschwerdeführer bei pflichtge-
mässem Handeln den verfügten Zwangsanschluss und die der Vorinstanz
dadurch entstandenen Kosten vermeiden können.
Deshalb ist dem Antrag der Vorinstanz zu entsprechen, ihr Kostenerkennt-
nis gemäss Dispositivziffer 2 zu bestätigen.
2.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als
der Beschwerdeführer die Aufhebung des Zwangsanschlusses (Dispositiv-
ziffern 1 und 3) beantragt. Im Kostenpunkt (Dispositivziffer 2) wird die an-
gefochtene Verfügung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.
3.
3.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer
im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig wird. Da er nur teilweise un-
terliegt, sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
3.2 In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die dem Beschwere-
deführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3.3 Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine notwendigen und
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, ist ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Vorinstanz hat
gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, das
heisst der rückwirkend per 1. November 2004 verfügte Zwangsanschluss
des Beschwerdeführers, werden aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfü-
gung bestätigt.
4. Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr.
300.-- auferlegt. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 500.-- verrechnet. Die Restanz des Kosenvorschusses, das
heisst Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Be-
schwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, auf
welches Konto die Rückerstattung zu erfolgen hat.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
66. Dieses Urteil wird eröffnet (je mit Gerichtsurkunde):
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 3634)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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