Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2466/2008
Urteil vom 27. Juni 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
Parteien Gemeinde Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
M._______,
vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt Federico A. Pedrazzini,
Vadianstrasse 35, Postfach 115, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende M._______ (Jahrgang 1964, nachfolgend:
Beschwerdegegner bzw. Gesuchsteller) heiratete am 21. September
1995 in Bremgarten/AG die Schweizer Bürgerin S._______ (Jahrgang
1958). Seit dem 1. Oktober 1996 lebt das Ehepaar Y.______ in der
Gemeinde Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 14. August
1998 kam ihre gemeinsame Tochter _______ zur Welt.
B.
Beruflich war M._______ als Betriebsmitarbeiter in der
Speditionsabteilung einer lokalen Maschinenproduktionsfirma und
anschliessend in derselben Funktion sowie als Maschinist in einem
Getränkeproduktionsbetrieb angestellt. Im Jahr 2004 machte er sich dann
beruflich selbständig und betrieb – zum Teil mit Unterstützung seiner
Ehegattin – bis im Herbst 2008 an seinem Wohnort eine Kleiderboutique.
Darauf eröffnete er in derselben Lokalität ein türkisches Kleinrestaurant,
welches er bis zum heutigen Zeitpunkt führt. In den Sommermonaten
bewirtet er zudem einen kleinen Kiosk im Strandbad der
Wohnsitzgemeinde.
C.
M._______ reichte erstmals im Januar 2001 beim damaligen Bundesamt
für Ausländerfragen ([BFA], dem heutigen Bundesamt für Migration
[BFM], nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0) ein. Wegen einer Verurteilung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von acht Wochen Gefängnis und einer Busse von
Fr. 2'000.-- empfahl das BFA dem Beschwerdegegner den Rückzug des
Einbürgerungsgesuchs und wies ihn auf die Möglichkeit von dessen
Erneuerung hin, sobald die Probezeit abgelaufen und die Vorstrafe im
Strafregister gelöscht sei. Ohne Gegenbericht innert zwei Monaten ging
sie davon aus, der Betroffene sei mit dem Rückzug seines Gesuches
einverstanden. Eine Antwort des Beschwerdegegners blieb aus, so dass
das eingereichte Gesuch mit Datum vom 16. Mai 2002 als
gegenstandslos abgeschrieben wurde.
D.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdegegner am 11. Juli 2005
ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Mit unterzeichneter
Erklärung (Selbstauskunft) vom 13. Juli 2005 bestätigte der
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Beschwerdegegner, in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen
ehelichen Gemeinschaft zu leben. Zudem seien gegen ihn weder
Strafuntersuchungen hängig noch lägen irgendwelche Einträge im
Strafregister vor.
E.
Die Vorinstanz ersuchte mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 das Amt für
Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau um
Erstellung eines Erhebungsberichts. Die zuständige kantonale Behörde
holte Auskünfte diverser Amtsstellen ein und stellte der Vorinstanz am 10.
November / 7. Dezember 2006 einen ersten Erhebungsbericht zu. Mit
Schreiben vom 13. Juli 2007 übermittelte das Amt für Handelsregister
und Zivilstandswesen die aktualisierten Erhebungsakten zur weiteren
Bearbeitung an die Vorinstanz. Im Erhebungsbericht der
Einbürgerungskommission der Gemeinde Z._______ vom 5. Juli 2007
wird dem BFM beantragt, dem Gesuchsteller die erleichterte
Einbürgerung wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen von Art. 26
BüG zu verweigern.
F.
Am 23. August 2007 gelangte die Vorinstanz an drei vom Gesuchsteller
genannte Referenzpersonen mit dem Ersuchen um Auskunft zur Frage,
ob das Ehepaar Y._______ im sozialen Bereich als Ehepaar auftrete,
sowie zum Stand der Integration des Gesuchstellers. Zwei der drei
angeschriebenen Personen antworteten hierauf. Mit Schreiben vom
18. September 2007 empfahl die Vorinstanz dem Gesuchsteller, sein
Einbürgerungsgesuch vorläufig zurückzuziehen, da sie aufgrund ihrer
Erhebungen zum Schluss komme, dass er derzeit die Voraussetzungen
für eine erleichterte Einbürgerung wegen ungenügender Kontaktpflege
zur schweizerischen Bevölkerung sowie mangelhafter Deutschkenntnisse
nicht erfülle. Gleichzeitig wurde ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt.
Nach gewährter Akteneinsicht stellte das BFM dem Gesuchsteller in
Aussicht, bei Angabe weiterer vier bis sechs Personen mit
schweizerischer Nationalität, die bestätigen könnten, dass er mit seiner
Ehegattin im sozialen Bereich gemeinsam als Ehepaar auftrete, sein
Einbürgerungsgesuch so rasch als möglich weiter zu behandeln. Mit
Eingabe vom 23. November 2007 gab der Gesuchsteller der Vorinstanz
weitere zehn Personen mit Anschrift bekannt. Von sechs
angeschriebenen Referenzpersonen reichten fünf eine schriftliche
Antwort ein.
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G.
Der Gesuchsteller und seine Ehefrau unterzeichneten am 18. Februar
2008 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und
stabilen ehelichen Gemeinschaft leben würden. Mit gleichem Datum
unterzeichnete der Gesuchsteller eine weitere Erklärung, wonach er straf-
und betreibungsrechtlich unbescholten sei und sämtliche fälligen Steuern
bezahlt habe.
H.
Mit Verfügung vom 2. April 2008 wurde M._______ erleichtert
eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die
Bürgerrechte des Kantons Thurgau und der Gemeinde Lengwil.
I.
Gegen diese Verfügung erhob die Einbürgerungskommission der
Gemeinde Z._______ am 16. April 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und dem Beschwerdegegner die erleichterte Einbürgerung zu verweigern.
Sie macht insbesondere geltend, durch die fehlende Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör massiv
verletzt worden.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 23. April 2008 auf, innert laufender Rechtsmittelfrist
Belege zu ihrer Legitimation und ihren Handlungsbefugnissen sowie
allfällige Ergänzungen der Beschwerdeschrift einzureichen. Die
Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 30. April 2008 entsprechende
Beweismittel zur Legitimation der Einbürgerungskommission sowie ihres
Präsidenten ins Recht und rügt in materieller Hinsicht die mangelhafte
Integration und die ungenügende Beachtung der schweizerischen
Rechtsordnung durch den Beschwerdegegner.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2008 reichte die Vorinstanz eine
ausführliche Begründung zur verfügten erleichterten Einbürgerung nach.
Im Wesentlichen macht sie geltend, die vorgebrachten Gründe der
Beschwerdeführerin betreffend erleichterte Einbürgerung seien irrelevant,
da es sich um Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung handle
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oder durch zusätzliche Abklärungen der Vorinstanz widerlegt worden
seien, womit die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdegegners zu
Recht erfolgt sei. Die Vorinstanz schliesst infolgedessen auf Abweisung
der Beschwerde.
L.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner reichte am 4. Juni 2008
eine Stellungnahme ein, in der er die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde beantragt. Insbesondere macht er geltend, die Rüge der
fehlenden Integration sei unbegründet.
M.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vom 18. August 2008 vor,
die Vorinstanz habe in ihrer nachgeschobenen Begründung in der
Vernehmlassung die von der Gemeinde Z._______ vorgebrachten
Hinweise nicht berücksichtigt, gewertet und abgewogen, weshalb der vor-
instanzliche Entscheid durch willkürliche Ermessensausübung zustande
gekommen sei.
N.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 verzichtete die Vorinstanz auf eine
eingehende Vernehmlassung zur Replik der Beschwerdeführerin. Sie hält
an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und bekundet
zugleich ihr Interesse an der Klärung der Frage der Begründungspflicht
von positiven Einbürgerungsverfügungen durch das
Bundesverwaltungsgericht.
O.
Am 17. November 2008 reichte der Beschwerdegegner eine
Stellungnahme zur Replik der Einbürgerungskommission der Gemeinde
Z._______ ein. Er hält darin an seinen ursprünglichen Rechtsbegehren
unverändert fest. Im Wesentlichen argumentiert der Rechtsvertreter, dass
weder im Allgemeinen noch im Besonderen etwas gegen den
Integrationswillen und die Integrationsfähigkeit seines Mandanten
spreche, und reichte zusätzliche Beweismittel ein.
P.
Mit Verfügung vom 29. März 2011 wurden alle Verfahrensbeteiligten
durch das Bundesverwaltungsgericht zur einer abschliessenden
Stellungnahme eingeladen. Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 7. April
2011 unverändert an der verfügten erleichterten Einbürgerung des
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Beschwerdegegners fest. Die Beschwerdeführerin hielt mit
abschliessender Stellungnahme vom 14. April 2011 an ihren bisherigen
Anträgen unverändert fest. Der Beschwerdegegner seinerseits
verzichtete mit Schreiben vom 15. April 2011 auf eine weitere Äusserung.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51
Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Wohnsitzgemeinde des
Beschwerdegegners nach Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert.
Zur Führung einer Behördenbeschwerde nach Art. 48 VwVG bzw. Art. 89
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist
stets die oberste Exekutivbehörde befugt (vgl. zur Publikation bestimmtes
Urteil des Bundesgerichts 8C_930/2010 vom 30. März 2011 E. 1.1 mit
Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7385/2007 vom
12. März 2008 E. 2.1). Vorliegend wäre dies der Gemeinderat von
Z._______. In der Gemeinde Z._______ besteht seit 1. März 2005 eine
Einbürgerungskommission, welcher laut revidiertem Art. 33 Bst. a der
Gemeindeordnung selbständige Entscheidungskompetenz zukommt. Die
Einbürgerungskommission – nicht wie üblicherweise der Gemeinderat
und/oder die Gemeindeversammlung – nimmt sämtliche Aufgaben der
Gemeinde im Bereich von Einbürgerungsverfahren wahr und trifft
Entscheide selbständig. Diese Entscheidungsbefugnis auch auf die
prozessuale Vertretung auszudehnen, erscheint gerechtfertigt. Die
Einbürgerungskommission beschloss in casu, Beschwerde an das
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Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Sie beauftragte und
bevollmächtigte hierzu den Präsidenten der Einbürgerungskommission
(vgl. Protokoll Kommissionssitzung vom 9. April 2008). Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003 teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Vor einer materiell-rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Streitsache
ist in formeller Hinsicht die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die
angefochtene Verfügung sei in schwerwiegender Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Folge fehlender Begründung
ergangen, weshalb sie aufzuheben sei.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und
Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ableiten und wie er
sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt,
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.;
ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit
constitutionnel suisse Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern
2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S.
207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
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Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff.
und 292 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Auf den Gehörsanspruch als solchen
kann nicht verzichtet werden.
3.1.1. Die Begründungspflicht der Behörden – als Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit
Hinweisen) – soll verhindern, dass diese sich von unsachlichen Motiven
leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung
ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
136 I 229 E. 5.2). Die Anforderungen an die Begründung sind umso
höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden
Behörde, je komplexer die Sach- und Rechtslage (vgl. BVGE 2007/27
E. 5.5.2 mit Hinweisen) und namentlich auch je intensiver der Eingriff in
die Stellung des Betroffenen ist (vgl. zum Ganzen BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL sowie FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, N 52 f. zu Art. 29 und N 20 f. zu Art. 35; ebenso
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb.
Rz. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).
3.1.2. Nach Art. 35 Abs. 3 VwVG kann die verfügende Behörde
ausnahmsweise auf eine (schriftliche) Begründung und daraus folgend
auch auf die Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn die Behörde den
Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung
verlangt. Diese Ausnahme entspricht dem verwaltungsökonomischen
Bedürfnis, auf eine Begründung und den damit verbundenen Aufwand zu
verzichten, wenn der oder die Betroffene die Verfügung ohnehin nicht
anfechten will bzw. kann. Sie ist auf erstinstanzliche Verfahren
zugeschnitten, ist aber auch dort nicht unproblematisch. Praktikabel ist
ein Verzicht auf eine Begründung (und Rechtsmittelbelehrung) bloss bei
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Verfügungen in Materien, die kaum Aussenwirkungen zeitigen. Der
Verzicht auf eine solche ist darüber hinaus aus grundsätzlichen
Überlegungen abzulehnen, da vorweg kaum je mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, dass eine positive Verfügung
Drittinteressen betreffen könnte. Im Fall, wo eine Spezialgesetzgebung
bestimmten Personen, Organisationen oder Behörden ein
Beschwerderecht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG), ist in der Regel sogar
davon auszugehen, dass der Verfügung Widerstand erwachsen könnte,
weshalb der Verzicht auf eine Begründung hier generell ausgeschlossen
sein dürfte (Verwaltungspraxis des Bundes [VPB 47 1983 Nr. 16, E. II.2]).
Falls Drittpersonen von einer positiven Verfügung betroffen sind, sind
solche Dritte beschwerdebefugt, und die Wahrnehmung dieses Rechts
erfordert die Kenntnis der Entscheidgründe (vgl. zum Ganzen FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, a.a.O., N 34 f. zu Art. 35; LORENZ
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 27 f. zu Art. 35 VwVG).
3.2. In casu hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2008 den
Gesuchsteller erleichtert eingebürgert. Es liegt folglich eine positive
Verfügung vor. Die Vorinstanz führt unter Ziff. 3 (S. 2) ihrer
Vernehmlassung vom 29. Mai 2008 aus, der Beschwerdeführerin komme
im Verfahren um erleichterte Einbürgerung keine Parteistellung zu. Aus
dieser Beurteilung zieht sie den Schluss, die Rüge der
Beschwerdeführerin, es mangle der angefochtenen
Einbürgerungsverfügung an einer Begründung, wodurch ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden sei, gehe daher fehl.
Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder
Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen,
Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die
Verfügung zusteht. Im Weiteren legt Art. 48 Abs. 2 VwVG fest, dass
Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes
Bundesgesetz ein Beschwerderecht einräumt, zur Beschwerde berechtigt
sind. Das Bürgerrechtsgesetz regelt in Art. 51 Abs. 2 unmissverständlich
die Beschwerdelegitimation der betroffenen Kantone und Gemeinden.
Aus Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG bzw. i.V.m. Art. 51 Abs. 2
BüG ergibt sich sowohl die Parteistellung als auch die
Beschwerdelegitimation der Gemeinde Z._______ im vorliegenden
Beschwerdeverfahren. Der Auslegung der Vorinstanz fehlt jegliche
gesetzliche Grundlage und sie ist somit fehlerhaft.
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3.3. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zum rechtlichen
Gehör im Allgemeinen und zur Begründungspflicht im Besonderen folgt,
dass die Vorinstanz die Pflicht zur Begründung ihrer Verfügung in
offensichtlicher Weise verletzt hat. Neben den Interessen des
Betroffenen, die durch das Fehlen einer Begründung unter Umständen
nicht beeinträchtigt sind, etwa weil seinen Begehren voll entsprochen
wurde (vgl. Art. 35 Abs. 2 VwVG), sind nämlich ebenfalls die Interessen
der beschwerdelegitimierten Behörde zu berücksichtigen; auch diese ist
in der Regel auf eine Begründung angewiesen, um einen Entscheid
sachgerecht anfechten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.268/2003 vom 7. Juli 2003, E. 3.2; ebenso RENÉ WIEDERKEHR, Die
Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei
Verletzung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht Nr. 9/2010, S. 498; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N 35 zu
Art. 35; ALBERTINI, a.a.O., S. 422). Bei der Gemeinde Z._______ als
beschwerdeberechtigte Behörde mit Parteistellung handelt es sich
sodann um eine sogenannte Drittpartei im Sinne von Art. 6 und Art. 48
Abs. 2 VwVG. Als betroffene Drittpartei ist sie deshalb auf eine
Begründung angewiesen, um die Verfügung überhaupt sachgemäss
anzufechten. Das BFM wäre folglich verpflichtet gewesen, alle
Verfahrensbeteiligten – im Sinne eines Minimalstandards – auf die
Möglichkeit hinzuweisen, innert laufender Rechtsmittelfrist ein Gesuch um
Begründung stellen zu können (vgl. ebenso der Vorschlag von ALBERTINI,
a.a.O., S. 422). Für die zukünftige Praxis im Bereich der Einbürgerung
bedeutet dies, dass eine positive Verfügung zumindest mit einem
entsprechenden Hinweis ergänzt werden muss, um den Ansprüchen der
Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 3 VwVG zu genügen. Sollte ein
solches Gesuch um Begründung der verfügten Einbürgerung von einem
Verfahrensbeteiligten nun gestellt werden, wäre die Vorinstanz
verpflichtet, aufgrund der Akten, die der internen Entscheidfindung
dienten, eine nachvollziehbare Begründung ihres
Einbürgerungsentscheides, welche die wesentlichen Entscheidmotive
enthält, der gesuchstellenden Partei nachzureichen.
4.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt grundsätzlich – ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Ob eine Gehörsgewährung im konkreten Fall für den Ausgang
der Streitsache in materieller Hinsicht von Bedeutung ist, d.h. ob die
Behörde dadurch zu einer Änderung veranlasst werden könnte, spielt
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also keine Rolle (vgl. PATRICK SUTTER in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 16 zu Art.
29 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern
2008, S. 153 Rz. 3.110; BGE 5A_791/2010 vom 23. März 2011 E. 2.2 mit
Hinweis; BGE 132 V 387 E. 5 S. 390; BGE 127 V 431 E. 3d.aa; BVGE
2010/35 E. 4.1.1 mit Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1).
4.2. Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch relativiert, dass die
Verletzung des Gehörsanspruchs gegebenenfalls durch die
Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise
einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat,
sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller
Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz
hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen
Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen
werden, wenn die Rückweisung zu einem "formalistischen Leerlauf" und
damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde
(BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen sowie BVGE 2009/61 E. 4.1.3 mit
Hinweisen). Nach in der Lehre vertretener Auffassung fällt eine Heilung
dabei nur in Fällen nicht besonders schwerwiegender Verletzungen von
Parteirechten in Betracht (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 115 f. zu
Art. 29; SUTTER, a.a.O., Rz. 21 ff. zu Art. 29;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112). Demgegenüber hat das
Bundesgericht in jüngeren Entscheiden die eben dargelegten Grundsätze
auch im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verletzungen des
rechtlichen Gehörs anwendbar erklärt und damit grundsätzlich die
Auffassung vertreten, auch solche Verletzungen seien einer Heilung
zugänglich, wenn die unnötige Verfahrensverzögerung mit den Interessen
der Parteien an einer beförderlichen Behandlung der Sache nicht
vereinbar wären (vgl. BGE 5A_791/2010 vom 23. März 2011 E. 2.3.2;
BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387
E. 5.1 S. 390). Diesen Entscheiden ist seitens der Lehre teilweise heftige
Kritik erwachsen (vgl. insb. SUTTER, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 29; vgl. auch
WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N 125 ff. zu Art. 29). Die Praxis erachtet
jedoch die Heilung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jeweils dann als
zulässig, sofern die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition verfügt, die
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Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben und die Partei
dazu angehört wird (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 366).
4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren
über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung
aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine erste wesentliche
Voraussetzung für die ausnahmsweise Heilung der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit gegeben.
4.2.2. Laut neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie Ansicht
eines Teils der Lehre, die ebenfalls unabhängig von der Schwere der
Gehörsverletzung eine Heilung als möglich erachtet, kann aber von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Nachholung des
rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn diese am Ergebnis in
materieller Hinsicht höchstwahrscheinlich nichts ändern würde. Dieser
Ansicht liegt die Idee zugrunde, dass das rechtliche Gehör nicht um
seiner selbst willen gilt und die korrekte Durchführung des Verfahrens
letztlich der Ermittlung eines gerechten Ergebnisses dient; es soll folglich
ein formalistischer Leerlauf vermieden werden (vgl. zum Ganzen RENÉ
WIEDERKEHR, a.a.O. S. 501).
Aufgrund der bisherigen Ausführungen wird offensichtlich, dass im
vorliegenden Fall das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise
verletzt worden ist. Die Vorinstanz hat jedoch in ihrer Vernehmlassung
vom 29. Mai 2008 eine ausführliche Begründung ihrer positiven
Einbürgerungsverfügung vom 2. April 2008 nachgeschoben. Wie der
weitere Schriftenwechsel belegt, hat die Beschwerdeführerin im
Nachgang die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
4.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist in casu im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
geheilt worden. Mit dieser Heilungsmöglichkeit kann die Vorinstanz
fürderhin aber nicht generell rechnen. Sie wird ihre Praxis anzupassen
haben (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.3.2 mutatis mutandis sowie E. 3.3 oben).
5.
Nachfolgend ist der vorliegende Fall in materiell-rechtlicher Hinsicht zu
beurteilen.
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5.1. Die in den Art. 27–31b BüG geregelten Tatbestände der erleichterten
Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner Weise
voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Die
erleichterte Einbürgerung infolge Ehe mit einem Schweizer Bürger
gemäss Art. 27 BüG, um die es in der vorliegenden Streitsache geht,
verlangt nach dessen Abs. 1 zusätzlich, dass die ausländische Person
insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr
hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit
dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der
Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt
der Gesucheinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung
erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
Die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 BüG sind im
vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdegegner lebte im Zeitpunkt der
Einreichung seines zweiten Einbürgerungsgesuchs vom 11. Juli 2005 seit
knapp zehn Jahren bzw. im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung vom
2. April 2008 seit beinahe 13 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit seiner
schweizerischen Ehegattin am gemeinsamen Wohnsitz der Familie in der
Schweiz.
5.2. Der Bund kann die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den
Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der
Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind (Art. 37 BüG). Dem Anliegen,
bei erleichterten Einbürgerungen ein vereinfachtes Verfahren
vorzusehen, wurde insbesondere durch Art. 32 BüG Rechnung getragen,
welcher die alleinige Entscheidkompetenz des Bundes vorsieht und den
Kantonen lediglich ein Anhörungsrecht einräumt (vgl. Botschaft zur
Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 lll
293 Ziff. 22.13 S. 310). Das Bundesrecht schreibt den Kantonen
hingegen nicht vor, in welcher Form und durch welche Gremien sie den
für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalt zu erheben haben. Die
Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit Personen, die um die
erleichterte Einbürgerung ersuchen, ist vor diesem Hintergrund
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Erhebung des Sachverhalts
durch eine kommunale Einbürgerungskommission, welche sowohl
Gesuche um erleichterte als auch solche um ordentliche Einbürgerungen
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behandelt, erscheint zumindest dann nicht problematisch, solange sich
die Kommission der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen
bewusst ist und bei der Ermittlung des Sachverhalts klar zwischen den
beiden Einbürgerungsarten unterscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1).
Gestützt auf Art. 33 Bst. a der Gemeindeordnung der Gemeinde
Z._______ war die Einbürgerungskommission grundsätzlich berechtigt,
den Beschwerdegegner zu einem persönlichen Gespräch vorzuladen, um
sich ein unmittelbares Bild über seine Eingliederung in die
schweizerischen Verhältnisse machen zu können. Aus dem Gesprächs-
und Entscheidprotokoll der Einbürgerungskommission zum
Einbürgerungsgespräch vom 30. Mai 2007 sowie insbesondere dem
Begleitschreiben zum Erhebungsbericht vom 5. Juli 2007 ergeben sich
jedoch Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten, dass die an den
Beschwerdegegner gerichteten Fragen über die zu prüfenden
Voraussetzungen hinausgingen, welche für die erleichterte Einbürgerung
gelten. Im Begleitschreiben wird explizit erwähnt, dass die aufgrund des
geführten Einbürgerungsgesprächs mit dem Gesuchsteller geprüften
Voraussetzungen zur erleichterten Einbürgerung an denjenigen des
ordentlichen Einbürgerungsverfahrens gemessen und als unbefriedigend
bewertet wurden. Diese Vorgehensweise steht in klarem Widerspruch
zum oben Gesagten. Im Folgenden sind die gezogenen
Schlussfolgerungen bzw. geltend gemachten Rügen der
Beschwerdeführerin genauer zu beurteilen.
5.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegner
nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG integriert und hat die
schweizerische Rechtsordnung nicht genügend beachtet (Art. 26 Abs. 1
Bst. b BüG).
5.3.1. Der Begriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer- und
Bürgerrecht allgemein verstanden als Aufnahme der ausländischen
Person in die schweizerische Gemeinschaft und als Bereitschaft der
betreffenden Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen.
Eine Aufgabe der kulturellen Eigenart und der angestammten
Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt (vgl. Botschaft vom 26. August
1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293 Ziff. 22.2
S. 304, sowie Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für
junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des
Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 Ziff. 2.2.1.3 S. 1942). Die
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Integration wird dabei als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen
der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er
setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur
Eingliederung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung
voraus (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.3.2. Auf eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 14 Bst. a BüG
bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG weisen – neben dem Vorhandensein eines
guten Leumunds – etwa die Fähigkeit zu einer selbstständigen
Lebensführung sowie das Interesse und die Teilhabe am öffentlichen und
sozialen Leben (z.B. in den Bereichen Kultur und Sport; Partizipation an
Veranstaltungen im Quartier oder Dorf etc.) hin (vgl. Botschaft vom
21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und
Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911
Ziff. 2.2.1.3 S. 1943). Den Sprachkenntnissen kommt dabei die Funktion
einer eigentlichen Schlüsselkompetenz zu, weil in aller Regel nur damit
jemand überhaupt in die Lage versetzt wird, am wirtschaftlichen und
sozialen Leben des Gastlandes aktiv teilzunehmen und sich auf diese
Weise zu integrieren (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Das
Erlernen einer Landessprache stellt daher ein wichtiges Element der
Integration dar (vgl. auch Art. 4 Abs. 4 AuG und Art. 4 Bst. b der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]) und fehlende
Kenntnisse der vor Ort gesprochenen Landessprache können als Indiz für
eine mangelnde Integration verstanden werden (vgl. BGE 134 I 56 E. 3
S. 59).
5.3.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass gegen den Beschwerdegegner
keine ungelöschten Vorstrafen bestehen und keine Strafverfahren hängig
sind (vgl. hierzu ausführlich hinten Ziff. 5.3.4). Er ist bei den
Vormundschafts- und Fürsorgebehörden nicht bekannt, es liegen keine
Betreibungen oder Verlustscheine gegen ihn vor und es bestehen auch
keine Steuerrückstände.
5.3.2.2 Die Beschwerdeführerin spricht dem Beschwerdegegner ab, sich
sozial und wirtschaftlich genügend integriert zu haben und wirft der
Vorinstanz willkürliche Entscheidfindung vor. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgericht hält diese Beurteilung in verschiedener
Hinsicht nicht stand und entbehrt auch einer gewissen Objektivität.
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Der Beschwerdegegner ist seit 1995 mit einer Schweizer Staatsbürgerin
verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame bald 13-jährige Tochter.
Gemäss den Akten und auch laut Erhebungsbericht der
Einbürgerungskommission liegen keinerlei Hinweise vor, dass die
Ehegatten jemals nicht in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft
lebten. Allein schon die familiäre Konstellation lässt eine gute soziale
Integration des Beschwerdegegners über die Jahre hinweg vermuten,
dies sowohl in kultureller als auch in sprachlicher Hinsicht. Das
Einbürgerungsgespräch konnte ohne nennenswerte
Verständigungsschwierigkeiten mit dem Gesuchsteller in Deutsch geführt
werden. Die Einbürgerungskommission spricht denn auch ausdrücklich in
ihrem Gesprächs- und Entscheidprotokoll zum Einbürgerungsgespräch
vom 30. Mai 2007 (S. 13) sowie im Begleitschreiben zum
Erhebungsbericht vom 5. Juli 2007 dem Gesuchsteller genügende
Sprachkenntnisse nicht ab. In Anlehnung an das Referenzsystem des
Europarates für das Sprachenlernen (Common European Framework of
Reference for Languages [CEFR] = Gemeinsamer Europäischer
Referenzrahmen [GER]) bewertete die Einbürgerungskommission die
sprachlichen Fertigkeiten des Gesuchstellers tendenziös zwar als knapp
genügend und mit Bezug auf seine längere Anwesenheitsdauer in der
Schweiz sowie dessen Bildungshintergrund als ernüchternd bzw. nicht
befriedigend. Trotz diesen über die längere Anwesenheitsdauer hinweg
betrachtet möglicherweise eher langsamen sprachlichen Fortschritte
erfüllt der Beschwerdegegner zweifellos das Kriterium der sprachlichen
Schlüsselkompetenz, um am sozialen und wirtschaftlichen Leben
teilzunehmen und sich aktiv zu integrieren.
Betreffend seine soziale Integration ist auch sein regelmässiger Besuch
einer Kirchgemeinde zu erwähnen. Im Zusammenhang mit seinem
christlichen Glauben, zu welchem er vor etwa 19 Jahren konvertierte,
engagiert er sich in seiner Freizeit schon seit längerem für seine eigenen
Landsleute. Dass er sich dabei vorwiegend seiner Muttersprache bedient,
tut seinem Integrationswillen bzw. seiner Integrationsfähigkeit jedoch
keinerlei Abbruch. So unterhält der Beschwerdegegner nämlich auch
vielfältige Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung. Der
Beschwerdegegner hat insgesamt sieben Referenzschreiben von
schweizerischen Freunden und Bekannten im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereicht. Diese Auskünfte sind
mehrheitlich als relativ substanziiert zu bezeichnen und ergeben ein
kohärentes und differenziertes Bild der persönlichen Situation des
Beschwerdegegners. Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein
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Bürgerrechtsbewerber in aller Regel nur Referenzen von ihm
wohlgesinnten Personen zu den Akten reichen wird, schliesst dieser
Umstand nicht aus, dass aus den entsprechenden Auskünften
zuverlässige Rückschlüsse auf die Integrationsbemühungen und den
Integrationsgrad der betreffenden Person gezogen werden können, was
im vorliegenden Fall auch zutrifft.
Der Beschwerdegegner lebt mit seiner Familie nun schon seit fast 15
Jahren in Z._______ und hat sich vor Ort auch eine selbständige
Erwerbstätigkeit aufgebaut (vgl. hierzu mehr im nachfolgenden
Abschnitt), durch die er täglich mit der schweizerischen Bevölkerung in
Kontakt kommt. Der Beschwerdegegner fühlt sich offenbar auch relativ
stark mit seinem Wohnort verbunden.
In beruflicher Hinsicht hat sich der Beschwerdegegner nach einigen
Erfahrungen im Angestelltenverhältnis (vgl. hierzu Arbeitszeugnisse für
die Jahre 2000–2003) im Jahr 2004 selbständig gemacht und führte bis
Herbst 2008 ein Modegeschäft im Zentrum von Z._______. Aufgrund
wirtschaftlicher Überlegungen gab er seine Boutique auf und eröffnete
kurz darauf in derselben Lokalität ein türkisches Kleinrestaurant, welches
er bis zum heutigen Zeitpunkt führt. Gleichzeitig betreibt er – als
selbständige Nebenbeschäftigung – schon seit mehreren Jahren jeweils
während den Sommermonaten einen Kiosk in der örtlichen Badeanstalt.
Der Beschwerdegegner ist jederzeit – auch mit Hilfe der ebenfalls
erwerbstätigen Ehegattin (Logopädin) – vollumfänglich für den Unterhalt
seiner Familie aufgekommen; ebensolches gilt für die übrigen finanziellen
Verpflichtungen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dem
Gesuchsteller fehle der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftleben, entbehrt
jeglicher Grundlage. Zudem ist der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter
des Beschwerdegegners beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht zusteht, zu beurteilen, ob der Gesuchsteller eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausüben darf oder nicht, und zwar unabhängig von
deren wirtschaftlichem Erfolg. Die übrigen Ausführungen der
Beschwerdeführerin, welche die wirtschaftliche Integration des
Gesuchstellers in Frage stellen, bleiben aufgrund der geschilderten
Fakten unbeachtlich.
5.3.2.3 Dem Beschwerdegegner ist somit die Fähigkeit zur selbständigen
Lebensführung sowie interessierten Teilhabe am öffentlichen und
sozialen Leben vorbehaltslos zu attestieren.
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5.3.3. Im Gegensatz zur erleichterten Einbürgerung verlangt Art. 14 Bst. b
BüG bei der ordentlichen Einbürgerung neben der Eingliederung in die
schweizerischen Verhältnisse zusätzlich, dass die gesuchstellende
Person mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und
Gebräuchen vertraut ("accoutumé", "familiarizzato") ist. Eine solche
Vertrautheit ist eine Folge der Integration im Sinne von Art. 14 Bst. a BüG
bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG. Sie entspricht einer höheren Stufe der
Übernahme schweizerischer Lebensart und setzt gewisse Kenntnisse
über das Land und insbesondere die Sprache voraus (CÉLINE
GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse,
Genf/Zürich/Basel 2008, Nr. 557). Die gesetzlichen Anforderungen sind
bei der ordentlichen Einbürgerung zudem insofern strenger, als Art. 14
BüG – anders als Art. 26 Abs. 1 BüG – keine abschliessende Aufzählung
der Einbürgerungsvoraussetzungen enthält. Diese Unterschiede sind
darin begründet, dass der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten
eines Schweizer Bürgers bzw. einer Schweizer Bürgerin die
Einbürgerung unter erleichterten Bedingungen ermöglichen wollte, um die
Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern (vgl. BGE 129 II 401 E. 2.5 S. 404 mit Hinweis, sowie
Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes,
BBl 1987 III 293 Ziff. 22.13 S. 310). Obwohl das Gesetz sowohl in Art. 14
Bst. a BüG als auch in Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG die Integration der
gesuchstellenden Person verlangt, kann dieser unbestimmte
Rechtsbegriff bei der erleichterten Einbürgerung schliesslich milder
ausgelegt werden, da in diesen Fällen aufgrund der Ehe mit einem
Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin vermutungsweise
bereits eine enge Bindung zur Schweiz besteht (GUTZWILLER, a.a.O.,
Nr. 567).
Aus diesen Ausführungen geht unmissverständlich hervor, welches die
zielführenden Überlegungen des Gesetzgebers bei der Einführung der
erleichterten Einbürgerung ausländischer Ehegatten von Schweizer
Bürgern waren. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, von
ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgern dieselben
Voraussetzungen für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts zu
verlangen wie im ordentlichen Einbürgerungsverfahren. Das Erfordernis
des Vertrautseins mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten
und Gebräuchen, wie dies Art. 14 Bst. b BüG für die ordentliche
Einbürgerung verlangt, gilt nicht für die erleichterte Einbürgerung nach
Art. 26 BüG.
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Die Vorinstanz stellt richtigerweise fest, dass ein Grossteil der von der
Einbürgerungskommission an den Gesuchsteller gestellten Fragen den
Themenbereich des "Vertrautseins mit den schweizerischen
Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen" betreffen (d.h.
geografische und staatsbürgerliche Kenntnisse), welcher ausdrücklich
nicht Gegenstand der Prüfung der Voraussetzungen einer erleichterten
Einbürgerung ist. Die Einbürgerungskommission hat in casu folglich einen
zu strengen Massstab angewendet (vgl. auch vorne Ziff. 5.2). Im Übrigen
geht es auch nicht an, mit Bezugnahme auf das Ausländergesetz (AuG)
und die Verordnung über die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer (VIntA) eine scheinbar legitime Rechtsgrundlage zur
Anwendung der strengeren Voraussetzungen der ordentlichen
Einbürgerung zu schaffen.
5.3.4. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der
Beschwerdegegner habe in der Vergangenheit die schweizerische
Rechtsordnung nicht genügend beachtet (Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG). Sie
bezieht sich dabei auf eine Verurteilung des Gesuchstellers wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand und Exhibitionismus zu einer bedingt
ausgesprochenen Haftstrafe von acht Wochen bei einer Probezeit von
drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- (Urteil vom 13. Dezember
2001). Ausserdem verweist sie auf ein Verfahren im Mai 2005 (Vorwurf
der sexuellen Belästigung), welches jedoch mit einer
Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen wurde.
Gemäss vorinstanzlicher Praxis setzt das Beachten der schweizerischen
Rechtsordnung voraus, dass gegen den betroffenen Gesuchsteller keine
ungelöschten Vorstrafen bestehen und keinerlei Strafverfahren gegen ihn
hängig sind. Diese Einbürgerungspraxis sieht zudem vor, trotz
bestehendem Strafregistereintrag eine Einbürgerung ausnahmsweise
zuzulassen, falls es sich um eine Verurteilung zu einer bedingten kurzen
Haftstrafe oder eine Geldstrafe handelt (vgl. zum Ganzen "Beachten der
schweizerischen Rechtsordnung: Vorstrafen", Informationen der Sektion
Bürgerrecht an die für die Einbürgerung zuständigen kantonalen
Behörden, S. 5 f. [Weisungen zu Vorstrafen]).
Tatsache ist, dass der Beschwerdegegner seit der Verurteilung vom
13. Dezember 2001 sich nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen.
Die dreijährige Probezeit seiner Verurteilung ist längstens abgelaufen und
es liegen auch keine hängigen Strafverfahren gegen ihn vor. Wie der
Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zu Recht festhält, hatte die
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Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres positiven Einbürgerungsentscheides
Kenntnis von dessen Verurteilung. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz habe diese Umstände bei ihrem Entscheid unberücksichtigt
gelassen, ist aufgrund der Faktenlage völlig aus der Luft gegriffen.
Die Schilderung und Würdigung eines aktenkundigen Vorfalls, der sich
am 13. Mai 2005 in der örtlichen Badeanstalt ereignete, ist ebenfalls
belanglos. Unschwer lässt sich hinter den diesbezüglichen Ausführungen
der Beschwerdeführerin und ihren gezogenen Schlussfolgerungen, der
Gesuchsteller sei nur mangelhaft integriert, eher eine negative Haltung
als die notwendige Objektivität und Sachlichkeit erkennen. Faktum ist,
dass der von zwei jungen Frauen eingereichte und gegen den
Beschwerdegegner gerichtete Strafantrag wegen sexueller Belästigung
durch den Bezirksstatthalter (A._______) mit Verfügung vom 17. Juni
2005 abgelehnt worden ist. In der Nichtanhandnahmeverfügung wird
unmissverständlich festgehalten, es fehle der behaupteten sexuellen
Belästigung am subjektiven Tatbestand. Das Verhalten der Klägerinnen –
sie willigten ein, vom Beschwerdeführer mit Sonnencrème einmassiert zu
werden – wurde als provokativ und eventuell gar ein wenig naiv
qualifiziert. Schliesslich erscheine es als sehr stossend, wenn im
Nachhinein der vorgefallene Sachverhalt als sexuelle Belästigung
dargestellt würde, mit dem Antrag, den Angeschuldigten zu bestrafen. Die
Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang dem
Beschwerdegegner zudem zur Last, er habe sein Verhalten mit einer
Lüge, er sei gelernter Masseur, zu rechtfertigen versucht. Auch diese
Bezichtigung zielt ins Leere, hat der Beschwerdegegner doch im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens ein Ausbildungsdiplom mit kantonaler
Bewilligung für Massage zu den Akten gereicht. Die Beschwerdeführerin
versucht – jedoch erfolglos – einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall
in der Badeanstalt und der heute fast zehn Jahre zurückliegenden
Verurteilung wegen Exhibitionismus zu konstruieren. Weiterer
Ausführungen bedarf es dazu nicht.
5.4. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum
Schluss, dass der Beschwerdegegner sowohl in der Schweiz im Sinne
von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG integriert ist als auch die schweizerische
Rechtsordnung gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG genügend beachtet
hat. Der Beschwerdegegner hat seit seiner Einreise bzw. Heirat mit einer
Schweizer Staatsbürgerin diverse Integrationsbemühungen
unternommen. Die Beschwerdeführerin geht, insbesondere was die
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Bewertung dieser Anstrengungen angeht, eindeutig und in
ungerechtfertigter Weise von einem zu strengen Massstab aus.
6.
Schliesslich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung der
inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 26 Abs. 1 Bst. c BüG)
vor, womit auch die dritte Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung
des Beschwerdegegners erfüllt ist.
7.
Aus den vorstehenden Gründen folgt, dass die angefochtene Verfügung
zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interessen
zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtlicher
Körperschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.
Im vorliegenden Verfahren standen die Rechte des Beschwerdegegners
auf dem Spiel. Gezwungenerweise sah er sich zur Verfahrensteilnahme
veranlasst. Ihm sind durch die Beteiligung am Beschwerdeverfahren
infolge des notwendig gewordenen Beizugs einer rechtskundigen
Fachperson (Rechtsvertretung durch Herrn lic. iur. Rechtsanwalt
Federico A. Pedrazzini) erhebliche Kosten erwachsen. Dem mit seinen
Begehren obsiegenden Beschwerdegegner ist zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Politische Gemeinde Z._______) eine
Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. MWST) zuzusprechen (Art. 64
Abs. 2 in fine VwVG, Art. 8, 9 und 10 sowie Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. auch
ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 683).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'800.-- (inkl. MWST) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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