B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2466/2017
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch Dr. iur. Patrick Stach,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision
(Verfügung vom 4. April 2017).
C-2466/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1973 geborene, schweizerische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelern-
ter Briefträger und war nach Erwerb des Führerscheins der Kategorie C ab
7. August 1989 – mit einem Unterbruch von rund eineinhalb Jahren – bei
der B._______ als Wagenführer im Postsachentransport tätig (act. 1).
Nachdem er sich wegen einer Alkoholproblematik in den Jahren 2001 bis
2003 mehreren stationären Entzugstherapien bzw. Suchtbehandlungen
unterzogen hatte (act. 7, act. 37) und am 15. März 2003 am Knie operiert
worden war (act. 7 S. 20), wurde das Arbeitsverhältnis mit Vereinbarung
vom 30. Juni 2003 per 30. September 2003 aus gesundheitlichen Gründen
aufgelöst (act. 35 S. 5 f.). Danach war er von 1. Dezember 2003 bis 31. Ja-
nuar 2004 als Chauffeur Kategorie C bei einem Transportunternehmen tä-
tig, ehe das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde, weil
er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand den Führerausweis verloren
hatte (act. 4).
A.b Nachdem die IV-Stelle des Kantons C._______ ein erstes Leistungs-
gesuch des Versicherten vom 4. März 2004 (act. 2) mit Verfügung vom 21.
September 2004 infolge Nichterfüllens des Wartejahrs abgewiesen hatte
(act. 11), meldete er sich im Juni 2006 erneut zum Leistungsbezug an. Im
Rahmen der Abklärungen holte die IV-Stelle des Kantons C._______ ins-
besondere aktuelle Berichte behandelnder Ärzte (act. 14, act. 16-19, act.
21-22) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD; act. 30) ein und zog die medizinischen Akten der Arbeitgeberin bei
(act. 37). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten nach durchgeführ-
tem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2007 eine halbe In-
validenrente ab 1. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zu
(act. 48). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde revisionsweise mit Mit-
teilungen vom 4. Februar 2008 (act. 57) und vom 1. Juli 2010 (act. 65)
bestätigt. Ein Gesuch des Versicherten vom 7. Juli 2010 um eine Hilflo-
senentschädigung wies die IV-Stelle des Kantons C._______ mit Verfü-
gung vom 20. Juni 2011 ab (act. 83).
B.
Infolge Wegzugs des Versicherten zu seiner Ehefrau nach Österreich (Hei-
rat am 25. Juni 2011; act. 71) übermittelte die IV-Stelle des Kantons
C._______ das Rentendossier am 25. März 2015 zuständigkeitshalber der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz;
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act. 93). Diese leitete ein amtliches Revisionsverfahren ein und holte dabei
eine Stellungnahme des RAD vom 25. April 2014 (act. 96) und Berichte
behandelnder Ärzte (act. 99-104) ein. Zu Letzteren nahm der RAD am 22.
September 2015, am 5. Oktober 2015 und am 21. Oktober 2015 Stellung
(act. 107). Auf Anraten des RAD gab die IVSTA am 12. Januar 2016 ein
rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in der Schweiz in Auftrag
(act. 110, act. 111), das am 1. Mai 2016 erstattet wurde (act. 114). Nach
einer Stellungnahme des RAD vom 16. September 2016 (act. 119) teilte
die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2016 mit, es
sei beabsichtigt, den bisherigen Anspruch auf eine halbe Rente aufzuhe-
ben (act. 120). Dagegen erhob der Versicherte am 17. Oktober 2016 Ein-
wände (act. 121) und reichte ärztliche Berichte ein (act. 122, act. 123,
act. 126, act. 127, act. 133). Nachdem die IVSTA dazu Stellungnahmen
des RAD vom 8., 14. und 15. März 2017 eingeholt hatte (act. 135), hielt sie
mit Verfügung vom 4. April 2017 an ihrer Beurteilung fest, hob die bisher
ausgerichtete halbe Rente per 31. Mai 2017 auf und entzog einer gegen
diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung
(act. 137).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. April
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, dass die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin eine Invaliden-
rente auszurichten sei. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (BVGer-act. 1). Am 2. Juni 2017 reichte er ärztliche Be-
richte ein (BVGer-act. 10).
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2017 un-
ter Beilage einer Stellungnahme des RAD vom 24. Juli 2017 die Abweisung
der Beschwerde (BVGer-act. 16).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutge-
heissen (BVGer-act. 17).
F.
Auf entsprechendes Gesuch vom 13. März 2018 hin (BVGer-act. 19) wurde
Rechtsanwalt Patrick Stach mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 als
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unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt (BVGer-
act. 20).
G.
Mit Replik vom 31. Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter folgende Rechtsbegehren stellen (BVGer-act. 23):
1. Die Verfügung der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS vom 4. April 2017 sei auf-
zuheben und dem Beschwerdeführer sei die seit dem 1. Juni 2005 ausgerich-
tete halbe Invalidenrente weiter auszurichten.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur konkreten Berechnung des Invaliditäts-
grads an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei der Invaliditätsgrad konkret zu berechnen.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Duplik vom 29. August 2018 unter Beilage
einer Stellungnahme des RAD vom 17. August 2018 die Abweisung der
Beschwerde (BVGer-act. 29).
I.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Triplik vom 3. Oktober 2018 an seinen
Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 31).
J.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen (BVGer-act. 32).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 4. April 2017, mit der die Vorinstanz die bisher ausgerich-
tete halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers auf der Grundlage von
Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise per Ende Mai 2017 aufgehoben hat.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juni
2017 weiterhin Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat.
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 4. April 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein. Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirkli-
chen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en-
gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b;
Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1).
3.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger, wohnt in Österreich
und war in der Schweiz erwerbstätig, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung
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der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson-
dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch
die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Nach der Rechtsprechung führt Alkoholismus als solcher nicht zu einer
Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird er im Rahmen der Invali-
denversicherung relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt
hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit be-
einträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber
Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem
Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leit-
satz folgt nicht, dass die Auswirkungen eines Substanzmissbrauchs, der
seinerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditäts-
begründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass
funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können,
wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstel-
len (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich
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wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umstän-
den und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheits-
wert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Be-
funde erheben, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung finden,
gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge-
sundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist,
dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (ange-
nommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen
Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchti-
gung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil
des BGer 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.2.1 mit Hinweis).
4.3 Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE
120 V 95 E. 4c) ist nicht entscheidend, ob die Sucht Folge eines körperli-
chen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht aus-
serhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheits-
schaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-recht-
lich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hin-
gegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem
engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden
stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Sucht – einem Symptom gleich
– Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter
der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rausch-
mittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber
zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen inva-
lidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden be-
steht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder de-
ren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen
der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Fak-
toren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wir-
kungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil
des BGer 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.2.1 mit Hinweis).
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
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Seite 8
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen.
4.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re-
vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits-
zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe-
reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hinge-
gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe-
achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5).
4.5.2 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan-
spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141
V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014
E. 3.1.1 mit Hinweis).
4.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum
Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än-
derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Ge-
sundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2).
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
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zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die not-
wendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer
9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.8 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
– erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein
betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini-
schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren-
tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht-
lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei-
chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in-
wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun-
den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die
gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18
[9C_418/2010] E. 4.2; SVR 2013 IV Nr. 14 [8C_441/2012] E. 6.1.2).
4.9 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
4.10 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati-
sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen
leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), sind für die Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die –
C-2466/2017
Seite 10
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlau-
ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der
Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege ar-
tis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und
E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren
hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Ge-
sundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und
Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz;
Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung
und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozia-
ler Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des
Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Ver-
nehmlassung zusammengefasst fest, dass im Zeitpunkt der bidisziplinären
Begutachtung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und schmerzmedizinischer Sicht
bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht lägen ebenfalls keine Befunde
mehr vor, die die Arbeits- und Leistungsfähigkeit massiv hinderten. Die de-
pressive Symptomatik sei remittiert. Es bestehe zwar eine kombinierte Per-
sönlichkeitsstörung, die mittelgradig ausgeprägt sei, aber insgesamt die
Leistungsfähigkeit nicht massiv hindere. Sie sei zwar mit innerpsychischen
Hemmnissen und Ressourcen- sowie Funktionsdefiziten verbunden, diese
seien aber überwindbar. Die Gesundheitsbeeinträchtigung verursache
keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. So wäre beispielsweise die Aus-
übung der erlernten Tätigkeit als Briefträger vollumfänglich zumutbar. Da-
ran vermöge auch die im Nachgang vorgetragene Knieproblematik nichts
zu ändern. Auch bei der am 17. Juli 2017 vorgesehenen Operation am
Sprunggelenk sei bei einem komplikationslosen Verlauf eine angepasste
Tätigkeit als (...) ohne langes Laufen und schwere Hebe- und Tragebelas-
tung drei Monate nach dem Eingriff wieder zumutbar. Falls dies inskünftig
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Seite 11
nicht der Fall wäre, so sei dies im Rahmen eines neuen Leistungsgesuchs
geltend zu machen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er nach wie vor
nicht arbeitsfähig und nicht in der Lage sei, einer geregelten Beschäftigung
nachzugehen. Aufgrund seiner Gehbeschwerden sei es ihm insbesondere
unmöglich, seinen erlernten Beruf als Briefträger auszuüben. Wegen stän-
diger Schmerzen im Fussgelenk sei er nicht in der Lage, sich ohne Geh-
stock zu bewegen. Es sei eine Operation im Juni 2017 geplant. Er leide
zudem an Depressionen und sei deswegen in monatlicher Behandlung bei
einem Psychiater und nehme täglich Medikamente ein. Replikweise lässt
der Beschwerdeführer vorbringen, dass sich sein Gesundheitszustand seit
der Rentenzusprache nicht verbessert habe. Die degenerativen Erkran-
kungen des Bewegungsapparates erlaubten es ihm insbesondere nicht,
seinen angestammten Beruf als Briefträger auszuüben. Zusätzlich stelle
die jahrelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie seine Wohnsitzverle-
gung ins Ausland eine Hürde dar. Zudem leide er an psychologischen Stö-
rungen, die es ihm verunmöglichten, einem geregelten Arbeitsalltag nach-
zukommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit von 0 % begründe. Auch wenn eine Verbesserung
des Gesundheitszustands eingetreten sein sollte, so handle es sich sicher-
lich nicht um eine Verbesserung in diesem Ausmass.
6.
Für die im Hinblick auf eine Rentenrevision gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG
zu beurteilende Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 4. April 2017 eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgra-
des eingetreten ist, hat die Vorinstanz als Vergleichsbasis die Verhältnisse
im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusprache der halben Rente mit Verfü-
gung vom 14. Juni 2007 herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Den
anspruchsbestätigenden Mitteilungen vom 4. Februar 2008 und vom 1. Juli
2010 lag keine umfassende Prüfung der gesundheitlichen Verhältnisse zu-
grunde, weshalb sie als Vergleichszeitpunkt ausser Betracht fallen (vgl. Ur-
teil des BGer 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3).
7.
Die mit Verfügung vom 14. Juni 2007 vorgenommene Zusprache der hal-
ben Rente ab 1. Juni 2005 beruhte auf der Annahme, dass dem Beschwer-
deführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur nicht
mehr zumutbar, er aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch
C-2466/2017
Seite 12
zu 50 % arbeitsfähig war (vgl. act. 24 und act. 30). In medizinischer Hin-
sicht stützte sich diese Einschätzung im Wesentlichen auf die folgenden
ärztlichen Berichte:
7.1 Im Bericht der D._______-Klinik vom 20. Juni 2003, wo der Beschwer-
deführer vom 7. Januar bis 21. Mai 2003 stationär behandelt wurde, wur-
den als Diagnosen ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegel-
trinkers (ICD-10: F10.21), ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung
(ICD-10: F45.0) bzw. eine somatoforme Störung (ICD-10: F45.32) sowie
eine Hepatopathie genannt (act. 7 S. 16 ff.).
7.2 Der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E._______,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom
17. März 2004 die folgenden Diagnosen fest: Alkoholkrankheit vom Typ
des Pegeltrinkers mit leichtgradiger Hepatopathie (Status nach wiederhol-
ten stationären Entzugstherapien), Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zü-
gen, Status nach arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskekto-
mie und Plicaentfernung links am 13. Mai 2003 mit erheblichen Restbe-
schwerden, chronisches Lumbovertebralsyndrom, Adipositas. Die Alkohol-
problematik habe immer wieder zu Problemen am Arbeitsplatz geführt,
weshalb der Beschwerdeführer die Stelle als Lastwagenfahrer verloren
habe. Aktuell sei er aus orthopädischer Sicht zu 50 % und aus psychiatri-
scher Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (act. 7 S. 20 ff.).
7.3 Laut einem Bericht der Psychiatrie F._______ vom 30. April 2004
wurde der Beschwerdeführer dort vom 5. bis 20. April 2004 in der Tages-
klinik behandelt. Als Diagnosen wurden Störungen durch Alkohol (ICD-
10: F10.24), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie
der Verdacht auf eine artifizielle Störung, Hospital-Hopper-Syndrom (ICD-
10: F68.1) genannt (act. 7 S. 22 ff.).
7.4 Dr. med. E._______ hielt im IV-Arztbericht vom 9. Juni 2004 die be-
kannten Diagnosen fest. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vom 8. März 2004 bis 23. Mai 2004 und von 50 % ab 24. Mai 2004 (act. 7
S. 2 f.).
7.5 Der behandelnde Psychiater Dr. med. G._______, Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie, nannte im IV-Arztbericht vom 12. Juli 2004 die
folgenden Diagnosen aus seinem Fachgebiet mit Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit: Alkoholabhängigkeit vom Typus Pegeltrinker (ICD-10: F 10.24)
mit leichtgradiger Hepatopathie, Status nach mehreren stationären Ent-
C-2466/2017
Seite 13
zugs- und Entwöhnungsbehandlungen, Persönlichkeit mit selbstunsiche-
ren Zügen, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Dr. med.
G._______ führte aus, dass ein geschützter Rahmen und die Anleitung
durch eine väterliche Persönlichkeit es dem Beschwerdeführer durchaus
ermöglichen würden, im Umfang von rund 50 % berufstätig zu sein, wobei
seiner psychischen und seiner körperlichen Überforderung (Knieprobleme)
Rechnung getragen werden müsste (act. 9).
7.6 Der RAD-Arzt Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, hielt am 18. August 2004 fest, dass die Komorbidität zur
Suchtproblematik ausgewiesen sei. Es handle sich um einen ausgewiese-
nen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Am 20. September 2004
führte die RAD-Ärztin Dr. med. I._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, aus, dass anhand der vorliegenden Berichte weder aus-
gewiesen sei, dass die Alkoholsucht Folge oder Symptom eines invalidisie-
renden körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei, noch dass
sie einen erheblichen körperlichen und/oder geistigen Gesundheitsscha-
den verursacht habe. Hingegen werde in den neusten Berichten eine sich
entwickelnde depressive Symptomatik im Sinne einer Komorbidität sowie
eine Reihe psychosozialer Belastungsfaktoren erwähnt. Gemäss Dr. med.
G._______ bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (act. 12).
7.7 Im IV-Arztbericht vom 16. Juni 2006 nannte der behandelnde Psychia-
ter Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fol-
gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
– Aktuell remittierte Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.20) bei früheren Hepato-
pathien, Status nach FIAZ und Arbeitsplatzverlust
– Rezidivierende depressive Episode (ICD-10: F33.0), unter Antidepressiva ak-
tuell leichtgradig
– Status nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie und Plicaentfernung
links mit Verminderung der Belastungsfähigkeit und einem früher geäusserten
Verdacht auf Somatisierungsstörung/somatoforme Schmerzstörung
– Persönlichkeit mit selbstunsicheren, unreifen, passiv-vermeidenden Zügen
(ICD-10: Z73.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine me-
dikamentös kompensierte arterielle Hypertonie sowie eine leichte Adiposi-
tas. Seit 2004 werde eine Antabusbehandlung durchgeführt, die im Januar
C-2466/2017
Seite 14
2006 aufgehoben worden sei. Seither sei der Beschwerdeführer alkohol-
abstinent geblieben. Seit April 2004 arbeite er in einer geschützten Arbeits-
stelle. Er sei in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur seit 14. Januar
2005 zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Umfang die Ausübung der bis-
herigen Tätigkeit noch zumutbar sei, sei noch unklar, falls ja dann nur halb-
tags. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine ganztägige Tä-
tigkeit das Ziel (act. 16).
7.8 Am 17. Juli 2006 übermittelte das Kriseninterventionszentrum (KIZ) der
Psychiatrie F._______ einen Bericht über einen stationären Aufenthalt des
Beschwerdeführers vom 20. bis 26. Oktober 2006 (recte: 2005). Als Diag-
nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Diagnosedatum: 26. Oktober
2006 [recte: 2005]) wurde eine bekannte Alkoholabhängigkeit bei gegen-
wärtiger Abstinenz, jedoch in Behandlung mit Antabus (ICD-10: F10.23)
genannt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine
leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine Anpassungs-
störung (ICD-10: F43.28) genannt. Während der Behandlung vom 20. bis
26. Oktober 2005 habe im bisherigen Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % bestanden (act. 17).
7.9 Laut Bericht des Hausarztes Dr. med. K._______, Facharzt für Allge-
meine Innere Medizin, vom 21. August 2006 sei die Situation aktuell recht
stabil. Die Suchtkrankheit sei unter Kontrolle. Beim Beschwerdeführer liege
wohl eine durch das psychische Grundleiden und die Suchtkrankheit ver-
ursachte, verminderte Erwerbsfähigkeit vor. Diese dürfte wohl so etwa um
die 50 % - 60 % anzusiedeln sein. Eine teilweise Erwerbstätigkeit auf dem
freien Arbeitsmarkt gemäss der Ausbildung sei immerhin denkbar (act. 21).
7.10 Dr. med. J._______ berichtete am 6. September 2006, dass der Be-
schwerdeführer seit April 2006 im geschützten Rahmen mit einem Pensum
von 35 Stunden pro Woche tätig sei. Dieser Arbeitsversuch ende im Okto-
ber 2006. Aktuell sei er in der freien Wirtschaft aufgrund seiner Krankheit
nur noch höchstens 50 % arbeitsfähig. Selbstverständlich sei es längerfris-
tig das Ziel, dass er eine höhere Arbeitsfähigkeit erreiche (act. 22).
7.11 Die RAD-Ärztin Dr. med. L._______ hielt in ihrer Stellungnahme vom
6. November 2006 fest, dass aktuell von einer 50 %igen Restarbeitsfähig-
keit in der freien Wirtschaft auszugehen sei. Prognostisch könnte eine hö-
here Arbeitsfähigkeit erwartet werden (act. 30).
8.
Im Rahmen der in den Jahren 2008 und 2010 durchgeführten amtlichen
C-2466/2017
Seite 15
Revisionsverfahren holte die kantonale IV-Stelle die folgenden ärztlichen
Berichte ein:
8.1 Dr. med. J._______ hielt im IV-Arztbericht vom 26. Januar 2008 als Di-
agnosen aus seinem Fachgebiet eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10:
F10.24) mit erhöhten Leberwerten und Verlust des Führerausweises, eine
unter Antidepressiva aktuell leichtgradige rezidivierende depressive Epi-
sode (ICD-10: F33.0) sowie eine Persönlichkeit mit selbstunsicheren, un-
reifen und passiv-vermeidenden Zügen (ICD-10: Z73.1) fest. Der Be-
schwerdeführer versuche aktuell den Alkoholkonsum auf geringem Niveau
zu halten. Die Arbeitsfähigkeit als Hilfskraft betrage 50 %. Der Gesund-
heitszustand sei besserungsfähig. Die Entwicklung seit der letzten Beurtei-
lung gehe aber in Richtung ganze IV-Rente (act. 53). Der RAD ging ge-
stützt darauf davon aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit 2004 nicht we-
sentlich verändert hat (Stellungnahme vom 1. Februar 2008; act. 56).
8.2 Im IV-Arztbericht vom 8. Mai 2010 beschrieb Dr. med. K._______ eine
mässig labile Alkoholkrankheit, depressive Episoden mit leichten psychi-
schen Wesensveränderungen und verminderter Belastbarkeit sowie Integ-
rationsproblemen. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
führte er eine leichte Gonarthrose links sowie eine arterielle Hypertonie auf.
Eine mindestens 50 %ige Arbeitsfähigkeit im letzten Beruf als Briefträger
bestehe unverändert weiter. Er riet zur beruflichen Reintegration (act. 61).
8.3 Dr. med. J._______ führte im IV-Arztbericht vom 2. Juni 2010 als Diag-
nosen aus seinem Fachgebiet mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Per-
sönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, passiv-vermeidenden und Ich-
schwachen, unreifen Zügen (ICD-10: F61.0), eine gegenwärtig leichtgra-
dige rezidivierende depressive Störung sowie eine Alkoholproblematik,
zwischen Abstinenz (unter Antabus), Missbrauch und Abhängigkeit
schwankend (ICD-10: F10.1) auf. Die Arbeitsunfähigkeit im letzten Beruf
als Wagenführer betrage weiterhin 100 %. Als Hilfskraft bestehe eine Ar-
beitsfähigkeit von 50 % (act. 64).
8.4 Der RAD ging in der Stellungnahme vom 30. Juni 2010 von einem sta-
tionären Gesundheitszustand und einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit
von 50 % aus (act. 66).
9.
Hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum
C-2466/2017
Seite 16
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2017 ergibt sich aus den
Akten im Wesentlichen das Folgende:
9.1 Gemäss einem MRT-Bericht vom 19. März 2012 wurde beim Be-
schwerdeführer im oberen Sprunggelenk eine breite Osteochondrosis diss-
ecans (OD) an der lateralen Taluskopf-Zirkumferenz von ventral bis dorsal
reichend, angrenzend an die Syndesmose bei intaktem Kapselapparat
festgestellt. Ein freier Gelenkskörper war nicht nachweisbar (act. 99). In
einem weiteren MRT vom 10. April 2014 wurde eine Ruptur im Menis-
kushinterhorn medial und lateral sowie eine Varusgonarthrose bei einer
Chrondromalazie Grad III festgestellt (act. 102).
9.2 Laut Bericht der Klinik M._______ vom 6. Februar 2015 leide der Be-
schwerdeführer an einer Leukoplakie an der Wangenschleimhaut beidseits
(act. 101). Im Endoskopiebericht vom 5. Mai 2015 wurden als Diagnosen
eine chronische Refluxkrankheit sowie eine kleine axiale Hiatushernie er-
wähnt (act. 100).
9.2.1 Laut einem von Dr. med. N._______ in Vertretung von Dr.
O._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, verfassten Bericht
vom 15. Juli 2015, sei der Beschwerdeführer seit 2012 bei Dr. O._______
in Behandlung. Als Diagnosen wurden eine selbstunsichere Persönlich-
keitsstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende
depressive Störung, eine somatoforme Störung sowie ein Zustand nach
C2-Abusus genannt. Dr. med. N._______ führte aus, dass sich der Be-
schwerdeführer unter regelmässiger psychiatrischer und medikamentöser
Behandlung relativ gut habe stabilisieren können. Er sei auch sehr motiviert
und compliant, jedoch weiterhin in seiner Belastbarkeit deutlich einge-
schränkt (act. 104).
9.3 Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der Vorinstanz bidisziplinär
psychiatrisch-rheumatologisch begutachtet (act. 114):
9.3.1 Im rheumatologischen und schmerzmedizinischen Gutachten von
Dr. med. P._______, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine In-
nere Medizin, vom 1. Mai 2016 wurden keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als rheumatologische Diagnosen ohne Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
C-2466/2017
Seite 17
– Status nach OSG-Fraktur rechts (ICD-10: S82.88) ca. 2010 mit Osteosynthese
und residuell leichter Einschränkung der Dorsalextension Fuss rechts (radio-
logisch posttraumatisch lateral betonte Arthrose und kleines dorsales loses
Fragment)
– Gichtarthropathie Grosszehe links (ICD-10: M10.09), rezidivierend und selten
auftretend, ca. ein- bis zweimal jährlich (radiologisch Gichttophus Grossze-
hengrundgelenk links)
– Beginnende Varusgonarthrose links (ICD-10: M17.1) mit Status nach Menis-
kusoperation ca. 2008, funktionell unauffällig
Weiter führte Dr. med. P._______ die folgenden internistischen Diagnosen
auf:
– Arterielle Hypertonie
– Hypercholesterinämie, kontrollbedürftig
– Adipositas, BMI 36
– Aktuell Bronchitis mit erhöhten Entzündungswerten (CRP 57 mg/l)
Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die bisherige
Tätigkeit als LKW-Chauffeur infolge der Alkoholproblematik und Rückgabe
des Führerausweises nicht mehr ausüben könne. Die Arbeitsfähigkeit im
erlernten Beruf am Schalter bei der B._______ betrage 100 %. Aus soma-
tischer Sicht bestünden keine Einschränkungen für eine Verweistätigkeit.
9.3.2 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Q._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Mai 2016 wurde folgende Diag-
nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
– Persönlichkeitsstörung vom selbstunsicheren, passiv vermeidenden, unreifen
Typ, chronifiziert (ICD-10: F61.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter:
– Anamnestisch rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-
10: F33.4)
– Alkoholkonsum, zurzeit nicht abstinent (ICD-10: F10.0)
C-2466/2017
Seite 18
Der Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht zunächst in einer Nischentätigkeit, später auch in einer üblichen Ar-
beitssituation zu 100 % arbeitsfähig sei. Es bestünden keine psychiatri-
schen Befunde, die eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähig-
keit massiv beeinträchtigten. Aufgrund der Persönlichkeitsproblematik sei
aber aus rein psychiatrischer Sicht dringend eine Nischentätigkeit zu emp-
fehlen.
9.3.3 Anlässlich der Konsensbesprechung vom 28. April 2016 kamen
Dr. med. P._______ und Dr. med. Q._______ zum Schluss, dass aus bi-
disziplinärer Sicht beim Beschwerdeführer keine objektiv begründbare Ein-
schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit)
vorliege.
9.4 Der RAD-Arzt Dr. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, kam in Würdigung des bidisziplinären Gutachtens in seiner
Stellungnahme vom 16. September 2016 zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer infolge seiner Selbstunsicherheit hinsichtlich Flexibilität,
Umstellungsfähigkeit und Anwendung fachlicher Kompetenzen leicht ein-
geschränkt sei. Im Rahmen der Persönlichkeitsstörung bestehe eine leicht
bis mittelgradige Einschränkung der Durchsetzungs- und Selbstbehaup-
tungsfähigkeit. Die Frustrationstoleranz sei leicht- bis mittelgradig redu-
ziert. Die affektive Belastbarkeit und das Selbstvertrauen seien als Folge
der Persönlichkeitsstörung leicht beeinträchtigt. Im erlernten Beruf bei der
B._______ am Schalter bestehe seit dem 1. Mai 2016 keine Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit. Wegen der Alkoholproblematik sei eine Arbeit als
LKW-Chauffeur nicht möglich (act. 119).
9.5 Einwandweise reichte der Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 die fol-
genden medizinischen Unterlagen ein:
9.5.1 Dr. med. N._______ hielt im Bericht vom 10. November 2015 fol-
gende Diagnosen fest: Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, Kombi-
nierte Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, Somato-
forme Störung, Zustand nach C2-Abusus. Aus fachärztlicher psychiatri-
scher Sicht sei eine Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsprozess
derzeit und in absehbarer Zeit nicht vorstellbar (act. 123).
9.5.2 Dr. med. S._______, Arzt für Allgemeinmedizin, berichtete am
27. November 2015, dass der Beschwerdeführer wegen folgender Erkran-
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Seite 19
kungen bei ihm ihn Behandlung stehe: Hypertonie, depressive Verstimmt-
heit, rezidivierende Gonalgie links bei Varusgonarthrose bei Chondromala-
zie Grad III und Meniskopathie, Zustand nach Gichtanfall Grosszehen-
grundgelenk, Gastritis, Refluxoesophagitis (act. 122).
9.5.3 Gemäss einem Eintrag im Kartei-Blatt der Klinik T._______ vom
14. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer am 11. Juni 2012 am rechten
Knie operiert (Knorpel-Knochentransplantation). Es wurde von einem kom-
plikationsfreien Verlauf berichtet (act. 127). Laut einem weiteren Eintrag
vom 29. April 2014 leidet der Beschwerdeführer an einer medialen Gon-
arthrose, an einer Meniskusläsion links und an einer Bakerzyste (act. 126).
Anlässlich einer Kontrolluntersuchung vom 15. Dezember 2016 habe der
Beschwerdeführer über eine Zunahme der Beschwerden im (rechten)
Sprunggelenk berichtet, die ihn im täglichen Leben einschränkten
(act. 128). Nach einer MR-Untersuchung wurde am 19. Januar 2017 die
Indikation zur ME (Metallentfernung) und begleiteten AS (Arthroskopie) des
Sprunggelenks gestellt (act. 133).
9.6 Der RAD nahm zu den einwandweise eingereichten Berichten wie folgt
Stellung:
9.6.1 Dr. med. U._______, Facharzt für physikalische Medizin und Reha-
bilitation, hielt in seiner Stellungnahme vom 14. März 2017 fest, dass auf-
grund der eingereichten Berichte eine Verschlechterung der OSG-Proble-
matik vermutet werden könne. Es liege ein Knorpeldefekt vor. Es werde
eine Metallentfernung und eine artroskopische Knorpelglättung empfohlen.
An der Beurteilung durch den Gutachter Dr. med. P._______ und den fall-
führenden RAD-Arzt Dr. med. R._______ ändere sich nichts. Mit den an-
geführten Befunden sei der Beschwerdeführer nach wie vor für Tätigkeiten,
die langes Gehen, Stehen, Treppensteigen, Gehen in unebenen Gelände
etc. beinhalteten, nicht geeignet. Eine vorwiegend im Sitzen ausgeführte
leichte Tätigkeit ohne die oben genannten Belastungen sollte aber zumut-
bar sein. Ob der Beschwerdeführer nach Durchführung der geplanten Ope-
ration wieder im alten Beruf als (...) tätig sein könne, sei aber äusserst frag-
lich (act. 135).
9.6.2 Dr. med. R._______ führte in seiner Stellungnahme vom 15. März
2017 aus, dass sich bezüglich der psychiatrischen Symptomatik nach dem
vorgelegten Bericht vom Dr. med. O._______ keine Veränderung ergebe.
Dieser Bericht sei völlig unzureichend. Er enthalte keine Angaben zum ak-
C-2466/2017
Seite 20
tuellen Krankheitsverlauf, keine Symptombeschreibung und keine Befun-
derhebung. Es bleibe unklar, weshalb eine Wiedereingliederung in den Ar-
beitsprozess derzeit und auf absehbare Zeit nicht möglich sein solle. Dar-
über hinaus stamme der Bericht bereits vom 10. November 2015 (act. 135).
10.
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2017 gingen fol-
genden ärztlichen Berichte ein:
10.1 Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer die folgenden
neuen ärztlichen Berichte vor (BVGer-act. 10):
10.1.1 Dr. med. S._______ berichtete am 2. Juni 2017, dass der Beschwer-
deführer wegen eines metabolischen Syndroms, Hypertonie und depressi-
ver Verstimmtheit in ärztlicher Behandlung stehe. Zudem leide er an dege-
nerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates.
10.1.2 Laut Kartei-Blatt der Klinik T._______ sei eine Operation am Aus-
senknöchel am 17. Juli 2017 geplant.
10.2 Der RAD-Arzt Dr. med. U._______ hielt dazu in seiner Stellungnahme
vom 24. Juli 2017 fest, dass den eingereichten Berichten als einzige Neu-
igkeit die geplante Metallentfernung und Arthroskopie des rechten Sprung-
gelenks entnommen werden könne. Nach einem solchen Eingriff könne
eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit, die zur Rehabilitation genutzt werden
sollte, zugesprochen werden. Danach bestehe bei normalem Verlauf min-
destens die gleiche Arbeitsfähigkeit wie zuvor, wenn nicht gar eine Steige-
rung der Leistungsfähigkeit. Bei komplikationslosem Verlauf und regelrech-
ter Rehabilitation sei drei Monate nach der Operation eine angepasste Tä-
tigkeit ohne langes Laufen und schwere Hebe- und Trageleistungen wieder
zumutbar. Für die Tätigkeit als (...) sei der Beschwerdeführer arbeitsunfä-
hig. Zumutbar sei dagegen die Tätigkeit am (...). Um den regelrechten Ver-
lauf zu dokumentieren, wäre das Einholen der Verlaufsberichte der posto-
perativen Kontrolluntersuchungen erforderlich (BVGer-act. 16).
10.3 Replikweise reichte der Beschwerdeführer die folgenden Arztberichte
ein:
10.3.1 Im Bericht vom 24. April 2018 nannte Dr. med. N._______ die bisher
gestellten Diagnosen. Er hielt fest, dass aus fachärztlicher psychiatrischer
Sicht eine Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsprozess derzeit
und in absehbarer Zeit nicht vorstellbar sei (Beilage 1 zu BVGer-act. 23).
C-2466/2017
Seite 21
10.3.2 In einem weiteren Bericht vom 28. Mai 2018 führte Dr. med.
N._______ aus, dass der Beschwerdeführer trotz erfreulichem Behand-
lungsverlauf nicht stabil und belastbar genug sei, um in den freien Arbeits-
markt bei Vollzeitbeschäftigung eingegliedert zu werden. Ein geschütztes,
therapeutisch begleitetes Arbeitsprojekt in einem Teilzeitpensum wäre dem
Beschwerdeführer sehr wohl zuträglich und würde dem Gesundungspro-
zess sogar dienlich sein (Beilage 2 zu BVGer-act. 23).
10.3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. R._______ hielt in seiner Stellungnahme
vom 17. August 2018 fest, dass Dr. med. O._______ bzw. Dr. med.
N._______ im Bericht vom 28. Mai 2018 erstmals einen psychiatrischen
Befund mitgeteilt hätten. Es werde aber nicht begründet, weshalb eine Tä-
tigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in Vollbeschäftigung nicht für möglich
gehalten werde. Es würden keine näheren Ausführungen dazu gemacht,
worin und wodurch die Einschränkungen begründet seien und wie hoch
das Ausmass der Arbeitsfähigkeit einzuschätzen sei (Beilage zu BVGer-
act. 29).
11.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 14. Juni
2007 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. April 2017 in ren-
tenrelevanter Weise verbessert hat und dass nunmehr eine rentenaus-
schliessende Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensadaptierten Tätig-
keit besteht.
11.1.1 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit sowie der Veränderung des Gesundheitszustandes stellte
die Vorinstanz im Wesentlichen auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. P._______ und Dr. med.
Q._______ vom 1. Mai 2016 ab. Dieses Gutachten basiert auf den Vorak-
ten, einer detaillierten Anamneseerhebung und auf für die strittigen Be-
lange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen, die am 15. April 2016
stattgefunden haben. Sodann erfolgten eine interdisziplinäre Beurteilung
und die Beantwortung der gestellten Fragen. Die Gutachter setzten sich
mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdefüh-
rers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerungen
zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden für die rechtsanwen-
dende Person nachvollziehbar begründet. Das bidisziplinäre Gutachten
vom 1. Mai 2016, dem sich in medizinischer Hinsicht auch die RAD-Ärzte
C-2466/2017
Seite 22
angeschlossen haben, erfüllt damit die allgemeinen beweisrechtlichen Vor-
gaben (vgl. E. 4.7 hiervor).
11.2
11.2.1 Hinsichtlich der Beurteilung des körperlichen Gesundheitszustan-
des und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Rahmen
der rheumatologischen Begutachtung die beklagten Beschwerden des Be-
schwerdeführers am linken Knie, am rechten Sprunggelenk sowie am lin-
ken Fuss abgeklärt und diagnostisch erfasst. Gestützt auf eine eingehende
klinische Untersuchung sowie aktuelle radiologische Untersuchungen der
Knie, des rechten Sprunggelenks sowie des linken Fusses wurde nachvoll-
ziehbar und schlüssig dargelegt, dass keine Somatisierungsstörung vor-
liegt und aus somatischer Sicht keine anspruchsrelevante Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit (in Bezug auf eine Tätigkeit am Schalter bei der
B._______) besteht. Diese Einschätzung steht in Einklang mit der Selbst-
einschätzung und dem Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers, der sich
laut eigenen Angaben im Alltag körperlich nicht eingeschränkt fühle, drei-
bis viermal täglich für eine Stunde und länger mit dem Hund spazieren
gehe und bezüglich des Bewegungsapparates keine Behandlungen und
Therapien in Anspruch nehme. Abweichende Einschätzungen behandeln-
der Ärzte lagen im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht vor. Zu
bemerken ist zudem, dass die internistischen Diagnosen, insbesondere die
festgestellte Adipositas hier keine zu Rentenleistungen berechtigende In-
validität bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_663/2017 vom 12. Dezember
2017 E. 3.2).
11.2.2 Aus den nach Erstellung des Gutachtens einwandweise eingereich-
ten Auszügen aus der Krankengeschichte der Klinik T._______ ergeben
sich Hinweise auf eine Verschlechterung der Beschwerden am rechten
Sprunggelenk. Die behandelnden Ärzte haben eine Operation (Metallent-
fernung und Arthroskopie) empfohlen. Wie der RAD-Arzt Dr. med.
U._______ in seiner Stellungnahme vom 14. März 2017 (act. 135) über-
zeugend dargelegt hat, ändert dies an der Einschätzung des Gutachters
jedoch nichts, zumal der Beschwerdeführer mit den aufgeführten Befunden
nach wie vor für Tätigkeiten, die langes Gehen, Stehen, Treppensteigen,
Gehen in unebenem Gelände etc. beinhalteten nicht geeignet sei, ihm aber
eine vorwiegend im Sitzen ausgeführte leichte Tätigkeit weiterhin zugemu-
tet werden könne. Insgesamt werden die Beschwerden im Bereich des lin-
ken Knies, des rechten Sprunggelenks und des linken Fusses im vom RAD
festgelegten Belastungsprofil ausreichend berücksichtigt.
C-2466/2017
Seite 23
11.2.3 Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten
ergibt sich aus somatischer Sicht als einzige bisher nicht bekannte Tatsa-
che, dass die Operation (Metallentfernung) am rechten Sprunggelenk ge-
mäss Eintrag in die Krankengeschichte vom 12. Mai 2017 am 17. Juli 2017
durchgeführt werden soll. Zu beachten ist, dass das Operationsdatum und
der Eintrag in der Krankengeschichte nicht in den rechtsprechungsgemäss
massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
(hier: 4. April 2017) fallen und deshalb im vorliegenden Verfahren grund-
sätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Neue Rückschlüsse auf den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers in der vorliegend zu beurteilen-
den Periode bis zum 4. April 2017 ergeben sich daraus nicht, weshalb
keine Zweifel an der Einschätzung des rheumatologischen Gutachters be-
gründet werden.
11.3
11.3.1 Aus psychiatrischer Sicht wurde im Gutachten vom 1. Mai 2016 in
Übereinstimmung mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte eine Per-
sönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Gutachter hat überzeugend darge-
legt, dass die Persönlichkeitsstörung in einer Nischentätigkeit zu keiner
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, zumal diese nicht schwer ausge-
prägt ist und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
viele Jahre nicht beeinträchtigt hat. Nach Ansicht der Gutachter ist es dem
Beschwerdeführer möglich, seine innerpsychischen Hemmnisse zu über-
winden, vor allem dann, wenn er keinen Alkohol trinkt. Den aus der Per-
sönlichkeitsstörung fliessenden Funktionsdefiziten, die unter Beizug des
Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen
Erkrankungen (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_340/2015 vom 1. September
2015 E.4.3 mit Hinweisen) umschrieben wurden, wurde bei der Festlegung
des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen. Darüber hinaus wurden im
psychiatrischen Gutachten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit gestellt. Der Gutachter hat dargelegt, dass keine depressive Epi-
sode vorliegt, was mit Blick auf die erhobenen Befunde, die gutachterlichen
Verhaltensbeobachtungen, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Beschwerden, seinem Tagesablauf und seinem sozialen Umfeld nachvoll-
ziehbar ist. Der Gutachter hat sich auch mit der Alkoholproblematik ausei-
nandergesetzt und ist auf die Wechselwirkungen mit der depressiven Stö-
rung und der Persönlichkeitsstörung eingegangen. Er kam zum nachvoll-
ziehbaren Schluss, dass die Alkoholproblematik sekundärer Natur sei. Es
leuchtet aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der vorliegen-
C-2466/2017
Seite 24
den medizinischen Akten ein, dass der Gutachter bezüglich Alkoholproble-
matik keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat, zu-
mal auch die Grunderkrankung (Persönlichkeitsstörung) nicht zu einer Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führt
und vom Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht
auch eine Abstinenz gefordert werden kann.
11.3.2 Der äusserst kurz abgefasste Bericht des behandelnden Psychia-
ters Dr. med. N._______ vom 15. Juli 2015, in dem neben der Persönlich-
keitsstörung auch eine rezidivierende depressive Störung sowie eine so-
matoforme Störung diagnostiziert wurden und eine deutliche Einschrän-
kung der Belastungsfähigkeit attestiert wurde (act. 104), spricht mangels
Begründung der gestellten Diagnosen und der attestierten Einschränkung
nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des Gutachters. Soweit
Dr. med. N._______ in einem weiteren Bericht vom 10. November 2015,
der dem Gutachter allerdings nicht vorlag, bei den gleichen Diagnosen aus-
geführt hat, eine Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsprozess sei
aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht derzeit und in absehbarer Zeit nicht
vorstellbar, vermag dies die Beurteilung des Gutachters ebenfalls nicht in
Zweifel zu ziehen, was auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom
15. März 2017 (act. 135) überzeugend dargelegt hat. Denn der behan-
delnde Psychiater benennt keine relevanten Aspekte, die im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(vgl. Urteil des BGer 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.4). Die erst
im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte von Dr. med. N._______
vom 24. April 2018 und vom 28. Mai 2018 wurden rund ein Jahr nach dem
massgeblichen Verfügungszeitpunkt (4. April 2017) erstellt. Weder ist er-
sichtlich noch legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern daraus Rück-
schlüsse auf den vorliegend relevanten Zeitraum gezogen werden könnten
(vgl. Urteil 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 mit Hinweis auf BGE 121
V 362 E. 1b). Abgesehen davon fehlt es auch in diesen Berichten an ein-
gehenden und begründeten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit (vgl.
hierzu die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. R._______ vom
17. August 2018; BVGer-act. 29).
11.3.3 Soweit der psychiatrische Gutachter keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit attestiert, hält dies auch vor der neuen Rechtsprechung ge-
mäss BGE 143 V 409, BGE 143 V 418 sowie BGE 141 V 281 stand. Das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. Q._______ vom 1. Mai 2006 wurde
erstellt, bevor das Bundesgericht am 30. November 2017 seine Rechtspre-
chung zum invalidisierenden Charakter psychischer Störungen geändert
C-2466/2017
Seite 25
hat. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren
nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften
Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den
erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die
vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V
281 E. 8). Dies ist vorliegend der Fall, insbesondere weil der Gutachter zu
den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 Stellung genommen hat, dies trotz
Fehlens einer Diagnose, welche nach damaliger Rechtslage eine solche
Prüfung bedingt hätte.
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass hier keine Ausschlussgründe im
Sinn von BGE 141 V 281 E. 2.2 vorliegen. Der Gutachter erwähnt keine
Hinweise für eine Aggravation und ähnliche Erscheinungen. Im Rahmen
der Kategorie «funktioneller Schweregrad» (BGE 141 V 281 E. 4.3) ist zu-
nächst der Komplex «Gesundheitsschädigung» zu beurteilen (BGE 141 V
281 E. 4.3.1): Zum Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Be-
funde und Symptome» ist festzuhalten, dass keine depressiven Symptome
vorliegen und die der Persönlichkeitsstörung zugrunde liegenden Befunde
(wie Selbstunsicherheit, Unreife, Tendenz zum Rückzug vor der Realität) –
aufgrund des Mini-ICF sowie im Lichte des geschilderten Tagesablaufs und
des nicht eingeschränkten Aktivitätenniveaus (z.B. regelmässige Tagesge-
staltung, Erledigung des Haushalts in der 3-Zimmerwohnung, Betreuung
des elfjährigen Stiefsohnes) – nicht schwer ausgeprägt sind. Gegen eine
schwer ausgeprägte Persönlichkeitsstörung spricht überdies, dass der Be-
schwerdeführer bis 2004 durchgängig gearbeitet hat, die Störung mit einer
erheblichen Selbstlimitierung und Fixierung auf die Symptomatik verbun-
den ist und sich keine Beeinträchtigung in der persönlichen Beziehungs-
pflege zeigt. Betreffend den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungs-
erfolg oder -resistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten
hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit anfangs 2012 in psy-
chiatrischer Behandlung ist (einmal im Monat) und eine antidepressive Me-
dikation erhält (Venlaflaxin). Eine stationäre Behandlung hat seit Zuspra-
che der halben Rente aufgrund der Akten nicht mehr stattgefunden. Die
bisherige Therapie wird vom Gutachter als adäquat beurteilt. Im Rahmen
dieser Therapie verhält sich der Beschwerdeführer laut Angaben des be-
handelnden Psychiaters motiviert und compliant. Der Gutachter erachtet
die Weiterführung der Therapie als sinnvoll, weshalb nicht von einer Be-
handlungs- und Eingliederungsresistenz auszugehen ist. Unter dem As-
pekt der massgebenden Komorbidität (BGE 141 V E. 4.3.1.3; BGE 143 V
418 E. 8.1) ist zu beachten, dass der Alkoholkonsum vom psychiatrischen
Gutachter als sekundär eingestuft wurde. Mit grosser Wahrscheinlichkeit
C-2466/2017
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habe der Beschwerdeführer seine Selbstunsicherheit mit der Alkoholwir-
kung kompensiert. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer gelun-
gen ist, sein Alkoholproblem in den Griff zu kriegen, deutet darauf hin, dass
die Persönlichkeitsstörung nicht stark ausgeprägt ist. Zudem ist ihm eine
Alkoholabstinenz im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten.
Weiter liegen auch somatische Beschwerden in Form von Knie- und Fuss-
schmerzen vor, die den Beschwerdeführer in einer behinderungsange-
passten Tätigkeit und auch im Alltag aber nicht massgeblich beeinträchti-
gen, weshalb ihnen keine ressourcenhemmende Wirkung zuzusprechen
ist. Die Wechselwirkung zwischen somatischen und psychischen Be-
schwerden wurde überdies im Rahmen der Gesamtbeurteilung diskutiert.
Laut Gutachter hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeit
leicht verminderte Ressourcen. Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlich-
keit des Beschwerdeführers das Leistungsvermögen in einer angepassten
Tätigkeit (Nischentätigkeit) einschränken würde, ergeben sich aus dem
Gutachten und den Akten aber nicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Der Kom-
plex «sozialer Kontext» zeigt, dass der Beschwerdeführer über mobilisier-
bare Ressourcen verfügt (stabile und gute Beziehung zu seiner Ehefrau
und seinem Stiefsohn). In der Kategorie «Konsistenz» ist in Bezug auf die
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen
(BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ersichtlich, dass sich zwischen der Selbstein-
schätzung des Beschwerdeführers, der sich voll arbeitsunfähig fühlt, und
seinen Tätigkeiten im Alltag und seiner Funktion in der Familie ein Un-
gleichgewicht besteht. Der ebenfalls zur Konsistenz gehörende Indikator
«behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck» ist als erfüllt zu betrachten, nachdem der Beschwerdeführer laut
Einschätzung des Gutachters therapeutische Optionen nicht vernachläs-
sigt, sondern in ausreichendem Masse in Anspruch genommen hat.
Nach dem Dargelegten besteht im Rahmen einer umfassenden Betrach-
tung der massgebenden Indikatoren kein Anlass, von der Beurteilung des
psychiatrischen Gutachters abzuweichen.
11.4 Das bidisziplinäre Gutachten äussert sich schliesslich auch ausrei-
chend zum revisionsspezifischen Beweisthema aus medizinischer Sicht
(Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes).
11.4.1 Die nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu überprüfende Invalidenrente wurde
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2007 infolge eines psy-
chischen Leidens bzw. eines Suchtleidens zugesprochen; die Auswirkun-
gen der somatischen Befunde spielten damals bloss eine untergeordnete
C-2466/2017
Seite 27
Rolle. Im Begründungsteil der Verfügung vom 14. Juni 2007 wurde festge-
halten, dass eine Sucht im Vordergrund stehe. Süchte würden für sich al-
leine keine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründen. Hier liege je-
doch eine sich entwickelnde depressive Symptomatik im Sinne einer
Komorbidität sowie eine Reihe psychosozialer Belastungsfaktoren vor
(act. 40). Wie den damaligen Berichten der behandelnden Ärzte sowie des
RAD zu entnehmen ist, hing die im Vordergrund stehende Alkoholabhän-
gigkeit (ICD-10: F10.20), die im Zeitpunkt der Rentenzusprache zwar re-
mittiert, aber noch nicht stabilisiert war, mit einer rezidivierenden depres-
sive Störung (ICD-10: F33.0) sowie einer selbstunsicheren, unreifen pas-
siv-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: Z73.1) zusammen. Die-
ser Zusammenhang wurde in verschiedenen Berichten erwähnt. So wies
Dr. med. J._______ im Bericht vom 16. Juni 2006 darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner auffälligen Persönlichkeitsstruktur schnell
überfordert sei, woraus sich eine Alkoholerkrankung sowie eine rezidivie-
rend auftretende depressive Störung entwickelt habe (act. 16). Im Bericht
der D._______-Klinik vom 20. Juni 2003 wurde festgehalten, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur am Arbeitsplatz
schnell überfordert fühle und darauf mit dem Konsum von Alkohol reagiere
(act. 7 S. 16). Auch im hausärztlichen Bericht vom 30. Juli 2002 wird darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen psychischer Ab-
stürze immer wieder Alkohol konsumiert habe (act. 7 S. 9).
11.4.2 Im bidisziplinären Gutachten vom 1. Mai 2016 wurde im Rahmen
der Konsensbeurteilung festgehalten, dass aus rein psychiatrischer Sicht
– rückblickend mindestens schon seit 2010 – von einer Verbesserung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Im Vergleich
zur Situation im Jahr 2007 wurde im bidisziplinären Gutachten vom 1. Mai
2016 die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.20) nicht mehr
erhoben. Als Diagnose wurde ein Alkoholkonsum (zurzeit nicht abstinent;
ICD-10: F10.0) gestellt, was impliziert, dass die Gutachter aktuell nicht
mehr von längerdauernden Problemen mit Alkohol ausgegangen sind (vgl.
DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi-
scher Störungen, 10. Aufl. 2015, S. 112). Im Rahmen seiner Stellungnahme
zu den psychiatrischen Vorakten hielt Dr. med. Q._______ fest, dass die
Alkoholproblematik zurückgegangen sei. Es sei nicht mehr zu stationären
Behandlungen wegen des übermässigen Alkoholkonsums gekommen,
weshalb angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer seinen
Alkoholkonsum einigermassen im Griff gehabt habe. Diese Einschätzung
steht in Einklang sowohl mit den Aussagen des Beschwerdeführers, der
C-2466/2017
Seite 28
gegenüber den Gutachtern angab, dass er pro Woche einen Liter Bier kon-
sumiere und ansonsten keine Spirituosen zu sich nehme, als auch mit sei-
nen seit der Heirat im Jahr 2011 und der Auswanderung nach Österreich
bestehenden stabilen sozialen Verhältnissen (S. 11 Gutachten). Weiter gab
er an, dass er früher wegen seiner Depression viel Alkohol getrunken habe.
Das mache er heute nicht mehr. Eine Verbesserung der Alkoholproblematik
lässt sich auch den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med.
N._______ entnehmen, in denen keine Alkoholprobleme erwähnt werden
und als Diagnose ein Zustand nach C2-Abusus aufgeführt wird. Den Akten
ist zudem nicht zu entnehmen, dass seit der Heirat im Jahr 2011 und der
Auswanderung nach Österreich ambulante oder stationäre Suchttherapien
stattgefunden hätten. Eine Verbesserung der Alkoholproblematik ist insge-
samt ausgewiesen.
11.4.3 Laut psychiatrischem Gutachten vom 1. Mai 2016 ist zudem die de-
pressive Störung, die laut den damals behandelnden Psychiatern im Jahr
2004 mittelgradig und im Jahr 2006 leichtgradig ausgeprägt war, remittiert.
Der Gutachter hält hierzu fest, dass aufgrund der aktuellen Untersuchungs-
befunde, den Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage beim
Beschwerdeführer keine depressive Episode mehr vorliege. Die Sympto-
matik sei unter aktuell nachgewiesener Behandlung mit dem Antidepressi-
vum Venlafaxin remittiert. Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten nach-
vollziehbar und lässt sich mit einer Änderung auf Befundebene erklären.
So lagen im Jahr 2004 der mittelgradigen depressiven Episode laut dem
behandelnden Psychiater Dr. med. G._______ eine reduzierte Grundstim-
mung, verlorene Hoffnung, Resignation und Initiativmangel zugrunde (Be-
richt vom 12. Juli 2004; act. 9). Dr. med. J._______ hielt im Bericht vom
16. Juni 2006 fest, dass der Beschwerdeführer über Stimmungsschwan-
kungen und Spannungszustände klage. Im Rahmen der Befunderhebung
erwähnte er einen pessimistischen Blick auf seine Situation und seine Zu-
kunft, Stimmungseinbrüche, in denen er passiv-gleichgültig sei (act. 16).
Laut dem Bericht der Psychiatrie F._______ vom 26. Oktober 2015 klagte
der Beschwerdeführer damals über Suizidgedanken, ein Leeregefühl, An-
triebsarmut, Schwierigkeiten mit dem Alleinsein und über Spannungszu-
stände. Als Befunde wurden eine leichtgradige depressive Symptomatik
und eine latente Suizidalität erhoben (act. 17). Dagegen hielt der psychiat-
rische Experte im Gutachten vom 1. Mai 2016 fest, dass der Antrieb gege-
ben und der Beschwerdeführer affektiv schwingungsfähig sei. Es fänden
sich keine Hinweise auf eine durchgehende Niedergeschlagenheit, Hoff-
nungslosigkeit, Interesselosigkeit oder Apathie. Die depressiven Symp-
C-2466/2017
Seite 29
tome beschreibe der Beschwerdeführer nur vage und unbestimmt. Der Ver-
gleich des psychiatrischen Befundes, wie er im Referenzzeitpunkt von den
behandelnden Ärzten erhoben wurde, mit jenem, der im psychiatrischen
Gutachten vom 1. Mai 2016 beschrieben wird, zeigt damit wesentliche Un-
terschiede im medizinischen Substrat und eine anspruchsrelevante Ver-
besserung des psychischen Gesundheitszustands auf. In diesem Sinne
beschreibt auch der aktuell behandelnde Psychiater Dr. med. N._______,
dass sich der Beschwerdeführer unter regelmässiger psychiatrischer Be-
handlung und medikamentöser Therapie psychisch relativ gut habe stabi-
lisieren können (act. 123). Überdies ist seit der Heirat im Jahr 2011 und der
Auswanderung nach Österreich von einer veränderten sozialen Situation
auszugehen, die sich nicht mehr negativ auf das gesundheitliche Befinden
des Beschwerdeführers auswirkt.
11.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt
auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Mai 2016 zu Recht von einer we-
sentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers und einer nunmehr uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer lei-
densangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Die den Experten vorgeleg-
ten Gutachterfragen waren zwar nicht revisionsspezifisch. Dennoch kann
der Expertise entnommen werden, dass sich der massgebende medizini-
sche Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenzusprechung wesentlich
verbessert hat (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014
E. 3.2.2), haben die Gutachter doch auch einlässlich zum Verlauf der Kran-
kengeschichte seit der Rentenzusprache im Jahr 2007 Stellung genom-
men (vgl. S. 35 des Gutachtens, act. 114). Von weitergehenden medizini-
schen Abklärungen sind vorliegend keine neuen Erkenntnisse zu erwarten,
weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl.
BGE 122 V 1 57 E. 1d).
12.
Zu prüfen ist weiter, ob die aus medizinischer Sicht geforderte Ausgestal-
tung des leidensangepassten Arbeitsplatzes eine Verwertbarkeit der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt.
12.1 Laut Einschätzung im psychiatrischen Gutachten vom 1. Mai 2016
kann der Beschwerdeführer die attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu-
nächst nur in einer Nischentätigkeit verwerten (S. 34 und 35 des Gutach-
tens, act. 114). Der Gutachter bezeichnete eine Nischentätigkeit als eine
Tätigkeit, bei der der Beschwerdeführer wohlwollend, täglich strukturierend
geführt werde und im Wissen um die Selbstunsicherheit und die Rückzugs-
C-2466/2017
Seite 30
tendenz des Beschwerdeführers auch Absenzen allenfalls mehr toleriert
werden, als bei einem üblichen Arbeitsplatz. Am Arbeitsplatz selbst aber,
unter guter wohlwollender Führung, mit wenig Anspruch an das Erlernen
von Neuem, könne der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine
Leistung von 100 % erbringen. Aus somatischer Sicht ist überdies zu be-
achten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Knie- und Fussbe-
schwerden gemäss RAD-Stellungnahme vom 14. März 2017 für Tätigkei-
ten, die langes Gehen, Stehen, Treppensteigen, Gehen in unebenem Ge-
lände etc. erfordern, nicht geeignet ist.
12.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise er-
zielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist
nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können
nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten
objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind.
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen
zu stellen (Urteil des BGer 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit
Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt um-
fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan-
gebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des BGer 8C_582/2015
vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit
kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur
noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und
das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge-
schlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 8C_434/2017 vom
3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit
weiteren Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeits-
kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Ange-
bot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des
BGer 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2).
12.3 Die aus der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers resultie-
renden Einschränkungen erweisen sich nicht als derart erheblich, dass es
C-2466/2017
Seite 31
als ausgeschlossen erscheint, dass dieser die ihm verbleibende Arbeits-
kraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nutzen könnte. Es er-
scheint insbesondere nicht als unrealistisch, dass der im Verfügungszeit-
punkt 43-jährige Beschwerdeführer einen Arbeitgeber findet, der genügend
Geduld aufbringt, wenn es zu Leistungsschwankungen oder krankheitsbe-
dingten Ausfällen kommt. Im Hinblick auch auf die somatisch bedingten
Einschränkungen gibt es beispielsweise in der Industrie und im Gewerbe
verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die leicht sind, vorwiegend sitzend
ausgeübt werden können, Wechselbelastungen zulassen und keine über-
wiegenden Knie-Hockfunktionen und keine Arbeiten über Kopf oder auf Ze-
henspitzen verlangen (z.B. Kontroll- oder Sortierarbeiten am Fliessband,
leichte Verpackungsarbeiten; Urteil des BGer 9C_82/2009 vom 9. Oktober
2009 E. 5.5).
12.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die jahrelange Abwesen-
heit vom Arbeitsmarkt und die Auswanderung ins Ausland die Verwertung
der Arbeitsfähigkeit behinderten. Die mehrjährige Abstinenz vom ersten Ar-
beitsmarkt ist jedoch nicht invaliditätsbedingt erfolgt (Urteil des BGer
8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.7), weil der Beschwerdeführer
seine seit der ursprünglichen Rentenzusprache ärztlich attestierte Restar-
beitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertet hat. Auch der
geltend gemachte Umstand, dass die Auswanderung nach Österreich die
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erschwere, ist invaliditätsfremd und
damit für die vorliegende Beurteilung nicht von Belang. Für nicht invalidi-
tätsbedingte Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung hat die Invali-
denversicherung nicht einzustehen (Urteil des BGer 9C_581/2017 vom
30. November 2017 E. 4.2).
12.5 Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt trotz seiner Persönlichkeitsstörung zumutbar ist.
13.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepass-
ten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
13.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
C-2466/2017
Seite 32
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-
übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali-
ditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer
8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für die Bemessung der Invalidität
einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Inva-
lideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu er-
mitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom
10. November 2015 E. 7.1).
13.2 Bei einer Rentenrevision ist der Einkommensvergleich auf den Zeit-
punkt hin durchzuführen, auf den die laufende Rente frühestens verändert
werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011
E. 7.2.1), hier auf den 1. Juni 2017 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV [SR]
831.201]).
13.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge-
sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V
222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem-
ber 2013 E. 2.2.1).
13.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta-
bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE
C-2466/2017
Seite 33
126 V 75 f. E. 3b/aa und bb; 129 V 472 E. 4.2.1). Wird das Invalidenein-
kommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit-
telt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kür-
zen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche
und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens-
alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti-
gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V
178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versi-
cherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem er-
werblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfol-
gen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemäs-
sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer
9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1).
13.5 Im vorliegenden Fall ist das Valideneinkommen – wie bereits im Ein-
kommensvergleich vom 7. November 2006 – anhand des letzten effektiv
erzielten Lohnes aus dem Jahr 2004 von jährlich Fr. 59‘800.– (inkl. 13. Mo-
natslohn; act. 4) zu bemessen. Dieser Lohn ist auf das Jahr 2017 zu inde-
xieren (1992 [Indexwert 2004] x 2249 [Indexwert 2017]; vgl. Bundesamt für
Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der
Reallöhne, abrufbar unter ), was Fr. 67‘515.– ergibt.
13.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind LSE-Tabellen-
löhne (Tabelle TA1) heranzuziehen. Hierbei ist zu beachten, dass die in der
angefochtenen Verfügung getroffene Annahme, dass dem Beschwerdefüh-
rer die erlernte Tätigkeit als Briefträger vollumfänglich zumutbar sei, dem
vom RAD festgelegten Zumutbarkeitsprofil widerspricht. Da sich das Zu-
mutbarkeitsprofil seit der Rentenzusprache aufgrund der neu hinzugetre-
ten Beschwerden am Fussgelenk verändert hat, rechtfertigt es sich nicht,
wie im Jahr 2006 lediglich die Branchen Verkehr und Nachrichtenübermitt-
lung heranzuziehen, sondern es ist auf den Totalwert (Männer, Kompetenz-
niveau 1) abzustellen. Massgebend ist die LSE 2014, zumal die aktuelleren
Zahlen der LSE 2016, die am 26. Oktober 2018 veröffentlicht wurden, im
Verfügungszeitpunkt noch nicht vorlagen (vgl. Urteil des BGer
9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2). Das standardisierte monatliche Ein-
kommen von Fr. 5‘312.– ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen
Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden pro Woche sowie der Nominal-
lohnentwicklung bis 2017 (2220 [Indexwert 2014] x 2249 [Indexwert 2017]
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auf ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘321.20 hochzurechnen (Fr. 5‘312.– x
12 : 40 x 41.7 : 2220 x 2249).
13.7 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt
eine Einkommenseinbusse von jährlich rund Fr. 194.– und damit einen In-
validitätsgrad von gerundet 3 %. Selbst bei Gewährung des maximalen
Leidensabzugs von 25 % resultiert im Einkommensvergleich ein nicht ren-
tenbegründender Invaliditätsgrad von 25 %.
14.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die an-
gefochtene Verfügung vom 4. April 2017 zu bestätigen ist.
15.
15.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Dem unterliegenden
Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil
seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung
vom 7. März 2018 stattgegeben wurde.
15.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende
Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
15.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung einen Anspruch auf eine Entschädi-
gung aus der Gerichtskasse. Er macht mit Honorarnote vom 3. Oktober
2018 eine Entschädigung von Fr. 4‘104.25 (16.64 Stunden à Fr. 220.– zu-
züglich Barauslagen von Fr. 150.– und Mehrwertsteuer von Fr. 293.45) gel-
tend. Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschä-
digen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3) er-
scheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 16.64 Stunden unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Be-
deutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als zu hoch, weshalb die Honorar-
note zu kürzen ist. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozial-
versicherungsrecht geltende Untersuchungsmaxime (vgl. dazu Urteil des
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EVG I 786/05 vom 12. September 2006 E. 4.1) ist der geltend gemachte
Aufwand im Zusammenhang mit der Erarbeitung der beiden Rechtsschrif-
ten von je drei Textseiten («Akten- und Rechtsstudium» und «Erarbeitung
Rechtsschrift») von total 12.13 Stunden auf 10 Stunden zu reduzieren.
Ebenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, die Kontakte zwischen der Sub-
stitutin bzw. dem Substituten und dem Beschwerdeführer per E-Mail und
per Telefon von insgesamt 3 Stunden im vollen Umfang zum Anwaltstarif
zu entschädigen. Hier erscheint eine Kürzung auf 1 Stunde angemessen.
Insgesamt ist damit ein Aufwand von gerundet 12.5 Stunden zum geltend
gemachten Ansatz von Fr. 220.– zu entschädigen, was ein Honorar von
Fr. 2‘750.– ergibt. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 150 .–, die
nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE grundsätzlich zu ersetzen sind, werden
zwar nicht detailliert ausgewiesen, erscheinen aber angemessen und sind
daher zu entschädigen. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung ist auch
bei Wohnsitz des Beschwerdeführers im Ausland ein Mehrwertsteuerzu-
schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 7.7 % zu gewähren.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit zu Lasten der Ge-
richtskasse eine Entschädigung von Fr. 3‘123.30 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
15.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln
gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Dr. iur. Patrick Stach zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von Fr. 3‘123.30 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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