Abtei lung II I
C-2467/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
I._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2467/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. September 2006 (act. 11/1) hat die Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die I._______ AG als Arbeitgeberin
rückwirkend per 1. August 1991 zwangsweise angeschlossen.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 (act. B1/1) hat die Vorinstanz in
Änderung ihrer Verfügung vom 27. September 2006 (Dispositivziffer 1)
den zwangsweisen Anschluss der I._______ AG rückwirkend per 1. Ja-
nuar 1986 festgelegt. Eine Begründung dafür ist in der Verfügung nicht
enthalten.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die I._______ AG (Beschwerdeführerin)
am 23. November 2006 (Poststempel) Beschwerde bei der Eidgenössi-
schen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekom-
mission BVG). Sie machte im Wesentlichen geltend, für einen Zwangs-
anschluss zum verfügten Zeitpunkt bestehe keine Grundlage, da sie
bereits der Revor-Sammelstiftung rückwirkend per 1. Januar 1992 an-
geschlossen gewesen sei und zuvor keine BVG-pflichtigen Arbeitneh-
mer beschäftigt habe (act. B1).
C.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2007 (act. 2) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 11. Januar 2006 zum frei-
willigen Anschluss per 1. Januar 2005 gemeldet. Nach Abklärungen
habe sich ergeben, dass per 31. August 2005 ein Leistungsfall in Form
einer Freizügigkeitsleistung eingetreten sei, weshalb ein freiwilliger
Anschluss nicht mehr möglich sei. Sie habe den zwangsweisen An-
schluss per 1. Januar 1986 verfügen müssen, weil aus den Lohnbe-
scheinigungen der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hervor-
gehe, dass die Beschwerdeführerin BVG-pflichtige Arbeitnehmer be-
schäftigt habe. Vom Anschluss an die Revor-Sammelstiftung ab Januar
1992 habe die Vorinstanz hingegen im Verfügungszeitpunkt keine
Kenntnis gehabt. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass dieser
Anschluss per 31. Dezember 2000 wieder aufgelöst worden sei.
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D.
Mit Replik vom 21. Februar 2007 (act. 5) hielt die Beschwerdeführerin
an den Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde
vom 23. November 2006 fest. Dabei hob sie nochmals hervor, dass sie
ihre BVG-pflichtigen Arbeitnehmer zuerst bei der Revor-Sammelstif-
tung und später im Rahmen ihres beantragten Anschlusses an die Vor-
instanz versichert habe, weshalb sie ihre Anschlusspflicht erfüllt habe.
Darüber hinaus habe sie keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäf-
tigt.
E.
In ihrer Duplik vom 10. Juli 2007 (act. 8) wiederholte die Vorinstanz
ihre Anträge und deren Begründung. Ergänzend machte sie nament-
lich geltend, die Beschwerdeführerin habe gemäss Lohnbescheinigung
der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden dem Angestellten
H._______ im Jahre 1986 einen BVG-pflichtigen Jahreslohn von
Fr. 53'295.- ausgerichtet. Weiter habe die Beschwerdeführerin in zwei
weiteren Fällen (S._______, N._______) in den Jahren 1991, 2004
und 2005 BVG-pflichtige Löhne ausgerichtet.
F.
Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das bei der Eid-
genössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemachte Ver-
fahren übernommen.
G.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 (act. 4) hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien
bekanntgegeben. Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Aus-
standsbegehren eingegangen.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien eine Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkör-
pers bekanntgegeben. Auch dagegen sind innerhalb der angesetzten
Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen.
H.
Die Beschwerdeführerin hat den gemäss Verfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 14. Februar 2007 (act. 4) erhobenen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- fristgerecht eingezahlt.
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I.
Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 27. Oktober 2006, welcher gemäss Art.
60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen
der Auffangeinrichtung beurteilte die Eidgenössische Beschwerdekom-
mission BVG unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG
(Art. 74 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 BVG in der zu diesem Zeitpunkt gel-
tenden Fassung). Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische
Beschwerdekommission BVG durch das Bundesverwaltungsgericht er-
setzt, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und die
Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerden gestützt
auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) übernommen hat. Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern,
wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bun-
desverwaltungsgericht beurteilt Verfügungen der Auffangeinrichtung
unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1
und 2 Bst. e VwVG i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 27. Okto-
ber 2006 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52
VwVG). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Ver-
hältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerde-
führerin auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf
ihre Beschwerde einzutreten.
2.
Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzli-
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chen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verord-
nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV
versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher
verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9
BVG). Für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG
sind die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass aber das
AHV-Beitragsstatut formell verbindlich wäre (BGE 115 Ib 37 E. 4).
Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für
die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschlie-
ssen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten
Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitge-
ber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie
auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Ar-
beitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse
ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist ver-
pflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr
anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf
den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer
beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung die Beschwerde-
führerin zu Recht wegen Beschäftigung von BVG-versicherungspflich-
tigen Arbeitnehmern sowie Eintretens eines Leistungsfalls zwangsan-
geschlossen hat und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt der Zwangsan-
schluss zu erfolgen hatte.
3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, im Zeitpunkt des rückwirkend
verfügten Anschlusses (d.h. per 1. Januar 1986) Arbeitnehmer be-
schäftigt zu haben, welche gemäss BVG obligatorisch zu versichern
gewesen wären. Sie macht geltend, der einzige Arbeitnehmer
H._______, den sie beschäftigt habe, sei im Zeitraum vom 1. Januar
1986 bis zum 31. Dezember 1986 nur im Nebenerwerb tätig gewesen
und habe einen Jahreslohn von Fr. 5'017.70 bezogen. Hauptberuflich
sei er bei der Firma E._______ AG angestellt gewesen. Hierzu legt sie
eine Bestätigung von H._______ vom 14. Februar 2007 (act. 5/1) so-
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wie einen Journal-Auszug der Buchhaltung vom 31. Dezember 1986
(act. B1/8) ins Recht, welche diese Angaben belegen sollen. Der Lohn-
meldung der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse des Kantons
Graubünden vom 15. Januar 1987 lässt sich demgegenüber entneh-
men, dass diese für den Arbeitnehmer H._______ im Jahr 1986 einen
Jahreslohn von Fr. 53'295.- ausgerichtet hatte (act. 2/3.1). Auf diesen
Jahreslohn hat sich denn auch die Vorinstanz gestützt, als sie den
zwangsweisen Anschluss verfügte. Bei genauerem Hinsehen ist indes
erkennbar, dass der handschriftliche Eintrag überschrieben wurde und
ursprünglich Fr. 5'329.50 lautete (vgl. auch die Kolonnen 6, 8 und 9).
Letzterer Betrag figuriert auch in der "Lohnkarte/Rekapitulation für das
Jahr 1986" der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (act. 2/3.2)
und stimmt auch weitgehend mit den genannten Angaben der Be-
schwerdeführerin überein. Deshalb ist vorliegend von einem Jahres-
lohn von Fr. 5'329.50 auszugehen. Dieser liegt deutlich tiefer als der
Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG, welcher im Jahr 1986 auf Fr.
16'560.- festgesetzt war (Art. 5 BVV 2 in der zu diesem Zeitpunkt gel-
tenden Fassung [AS 1984 543]). Eine BVG-Versicherungspflicht be-
stand daher, wie die Beschwerdeführerin richtig vermerkt, nicht. Da sie
keine obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigte, be-
stand auch keine Rechtsgrundlage für einen Zwangsanschluss an die
Auffangeinrichtung per 1. Januar 1986.
3.2 Die Vorinstanz macht geltend, per 1. August 1991 habe die Be-
schwerdeführerin den BVG-pflichtigen Arbeitnehmer S._______ be-
schäftigt, ohne sich an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu ha-
ben, weshalb ein Zwangsanschluss auch auf diesen Zeitpunkt hin
habe erfolgen müssen. Aus der Lohnabrechnung der Ausgleichskasse
des Kantons Graubünden für das Jahr 1991 geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin diesem Arbeitnehmer vom 1. August bis 31. Dezem-
ber 1991 einen Jahreslohn von 38'832.- ausbezahlt hatte (act. 2/3.3).
Dieser Lohn entsprach einem gemäss Art. 2 BVV 2 (in der damals gel-
tenden Fassung) auf ein Jahr umgerechneten Jahreslohn von Fr.
93'196.80 und lag damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von Fr.
19'200.- (Art. 5 BVV 2 in der Fassung gemäss Ziffer I der Verordnung
vom 25. September 1989, in Kraft seit 1. Januar 1990 [AS 1989 1901]).
Zwar wendet die Beschwerdeführerin ein, S._______ sei als freier Mit-
arbeiter tätig gewesen und erst 1992 fest angestellt worden, woraus
sie keine Versicherungspflicht ableitet. Für die Frage der Arbeitneh-
mereigenschaft nach BVG sind indes wie erwähnt nicht die Bezeich-
nung der Parteien, sondern die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend
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(E. 2). Danach hat S._______ ein Einkommen aus unselbständiger Er-
werbstätigkeit (massgebender Lohn) gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG be-
zogen, weshalb er als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 BVG zu qualifizieren war (BGE 115 Ib 37 E. 4). War somit
S._______ gemäss BVG obligatorisch zu versichern, hätte sich die Be-
schwerdeführerin per 1. August 1991 einer Vorsorgeeinrichtung an-
schliessen müssen. Ihr Anschluss an die Revor-Sammelstiftung erfolg-
te demgegenüber erst per 1. Januar 1992 (act. B1/3). Somit ist der
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung per 1. August 1991 bis
31. Dezember 1991 nicht zu beanstanden.
3.3 Wie die Sammelstiftung Revor in ihrem E-Mail vom 28. Dezember
2006 (act. 2/2.2) bestätigt, wurde dieser Anschluss per 31. Dezember
2000 beendet. Somit oblag der Beschwerdeführerin die Pflicht, sich
wieder einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, sofern sie Arbeit-
nehmer beschäftigte, welche obligatorisch zu versichern waren.
Die Vorinstanz erachtet einen solchen Zwangsanschluss per 1. August
2004 als gegeben, nachdem, wie aus der Lohnmeldung der AHV-Aus-
gleichskasse des Kantons Graubünden hervorgehe, die Beschwerde-
führerin dem Arbeitnehmer N._______ in der Zeit vom 27. Juli bis 7.
September 2004 einen Lohn von Fr. 14'540.- bezahlt habe, dieser so-
mit obligatorisch zu versichern gewesen sei, die Beschwerdeführerin
sich indes keiner neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen habe.
Wie sich den Akten entnehmen lässt, handelte es sich bei dieser Be-
schäftigung um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Laut vorliegendem
Teilzeitarbeitsvertrag vom 24. Juli 2004 (act. 5/4) firmierte zwar die
Vries Consolidation B.V. Holland als Arbeitgeberin, doch wurde diese,
wie vertraglich vereinbart, bezüglich Entlöhnung durch die Beschwer-
deführerin vertreten. Diese richtete denn auch den Lohn aus und zog
die Beiträge gemäss AHV ab (vgl. Art. 51 AHVG; Replik [act. 5 S. 1]),
womit aus AHV-rechtlicher Sicht ein Schweizer Arbeitgeber vorlag.
Nach dem AHV-Beitragsstatut bezog N._______ von der Beschwerde-
führerin einen massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG), weshalb er
als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BVG zu qualifizieren war.
Wie aus dem Teilzeitarbeitsvertrag weiter hervorgeht, wurde der Ar-
beitsbeginn auf den 27. Juli 2004 festgelegt und die Beschäftigungs-
dauer "abhängig von der Wassermenge im Rhein und der Strompro-
duktion von KSL" gemacht. Wenn auch der Vertrag keine ausdrückli-
che Befristung enthält, lässt sich eine solche zumindest nach dem Wil-
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len der Parteien klar erkennen. So war die Tätigkeit - nach dem Zweck
der Anstellung von N._______ - auf die Erfüllung des Auftrags der
K._______ AG (KSL) hin befristet. Diese Arbeiten waren gemäss Ver-
trag zwischen den KSL und der Beschwerdeführerin (act. 5/3.1) sowie
dem Bauzeitenplan (act. 5/3.2), der als integrierender Vertragsinhalt
deklariert wurde, bis spätestens zum 30. September 2004 zu vollen-
den. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b BVV 2 in seiner bis zum 31. Dezem-
ber 2005 geltenden Fassung (vgl. AS 2005 4279, heute Art. 1j Abs. 1
Bst. b BVV 2) sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag
von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht
unterstellt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich mangels einer gesetzli-
chen Befristung nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien
beim Vertragsabschluss (BGE 126 V 303 E. 2d), wobei sich die Befris-
tung auch aus dem Zweck der Anstellung ergeben kann, wie beispiels-
weise bei der Anstellung für die Dauer der Ernte (ISABELLE VETTER-
SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Kommentar zu Art. 1 Abs.
1 Bst. b BVV 2, S. 322). Entscheidend ist allerdings, dass die Dauer
des Arbeitseinsatzes bei Vertragsschluss voraussehbar ist (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2376/2006 vom 4. Juni 2007 E.
4.3.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich der
Beschäftigung von N._______ - wie oben aufgezeigt - klarerweise er-
füllt, weshalb er nicht obligatorisch zu versichern war. Für die Be-
schwerdeführerin bestand deshalb keine Grundlage für einen Zwangs-
anschluss per 1. April 2004.
Derselbe Arbeitnehmer wurde, wie die Beschwerdeführerin selbst dar-
legt (act. 5 S. 2), für einen weiteren Auftrag erneut befristet angestellt.
So ergibt sich aus der Lohnmeldung der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 2005 (act. 2/3.10), dass
die Beschwerdeführerin diesem in der Zeit vom 1. Mai bis 30. August
2005 einen Lohn von Fr. 25'260.- bezahlt hatte. Da das Arbeitsverhält-
nis diesmal länger als 3 Monate befristet war, der auf ein Jahr umge-
rechnete Lohn (Art. 2 BVV 2 in der zu dieser Zeit geltenden Fassung)
Fr. 75'780.- betrug und somit über dem gesetzlichen Mindestlohn von
Fr. 19'350.- (Art. 5 BVV 2 in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung
vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 4643])
lag, war der Arbeitnehmer obligatorisch zu versichern. Die Beschwer-
deführerin hätte in diesem Fall für einen Anschluss an eine Vorsorge-
einrichtung per 1. Mai 2005 besorgt sein müssen.
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Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. August 2005 war
der Freizügigkeitsfall eingetreten, welcher dem Arbeitnehmer
N._______ Anspruch auf eine Austrittsleistung gab (Art. 2 Abs. 1 des
Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]). Zu
diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin indes keiner registrier-
ten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Daher war gemäss Art. 12
Abs. 1 Satz 2 BVG die Austrittsleistung durch die Auffangeinrichtung
zu erbringen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August
1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vor-
sorge (SR 831.434) ist der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle
dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer bei der Auffangeinrich-
tung angeschlossen, wenn ein gesetzlicher Anspruch eines Arbeitneh-
mers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung entsteht und der
Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch keiner Vorsorgeeinrichtung an-
geschlossen war. Unter diesen Umständen war der von der Beschwer-
deführerin erst am 11. Januar 2006 beantragte freiwillige Anschluss an
die Auffangeinrichtung nicht mehr möglich. Die Vorinstanz hat deshalb
die Beschwerdeführerin zu Recht mit Schreiben vom 7. Januar 2006
(act. 2/1) darauf hingewiesen und diese zwangsweise rückwirkend an-
geschlossen.
3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Zwangsanschluss der
Beschwerdeführerin an die Auffangeinrichtung BVG nicht zu beanstan-
den ist, insoweit er rückwirkend per 1. August 1991 bis zum 31. De-
zember 1991 zu erfolgen hatte. Ein erneuter Zwangsanschluss ergab
sich sodann per 1. Mai 2005. Hingegen waren, entgegen der Vorins-
tanz, die Voraussetzungen für den Zwangsanschluss per 1. Januar
1986 sowie per 1. August 2004 nicht gegeben. Dementsprechend ist
Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Zeit-
punkts des rückwirkenden Anschlusses zu berichtigen. Im Übrigen ist
die Verfügung zu bestätigen.
4.
Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne und
insoweit teilweise gutzuheissen, als per 1. Januar 1986 sowie per 1.
August 2004 kein Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung zu erfol-
gen hatte (vgl. E 3.4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unter-
liegen der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden
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die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen
und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine
Verfahrenskosten auferlegt werden.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahren-
skosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 800.-
festgelegt werden, um 25% zu ermässigen und der Be-
schwerdeführerin daher im Umfang von Fr. 600.- aufzuerlegen. Diese
werden mit dem seitens der Beschwerdeführerin geleisteten Kosten-
vorschuss von 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 200.- ist der Be-
schwerdeführerin zurück zu erstatten.
5.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin vorliegend nur
in geringem Masse obsiegt und nicht anwaltlich vertreten ist, wird ihr
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.4 Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt,
ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der
beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine Parteientschä-
digung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2006
wird dahingehend geändert, als die Beschwerdeführerin der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. August 1991 bis zum
31. Dezember 1991 sowie per 1. Mai 2005 angeschlossen wird. Im Üb-
rigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
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3.
Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr.
600.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 200.- wird ihr zurücker-
stattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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