B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2467/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einmalige
Abfindung (Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015).
C-2467/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1946 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) meldete sich am (…) 2009 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK; [im Folgenden auch: Vorinstanz]) zum Vorbezug
der Altersrente an (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 7, 13 bis
16). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (Dok. 17) sowie der Beschei-
nigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205;
Dok. 18) wurde der Versicherte am 17. September 2010 über seine Wahl-
möglichkeit zwischen der Auszahlung einer Rente oder einer einmaligen
Abfindung orientiert (Dok. 19). Daraufhin erliess die SAK am 4. November
2010 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten gemäss dessen Wahl
(Dok. 21) eine Abfindung in der Höhe von Fr. 36'345.- zugesprochen wurde
(Dok. 22).
B.
In Kenntnis eines Nachtragsauszuges aus dem individuellen Konto (im Fol-
genden: Nachtrags-IK) der Ausgleichskasse (im Folgenden: AK)
B._______ vom 14. Oktober 2011 (Dok. 23) wurde ein neues Formular E
205 erstellt (Dok. 24) und der Abfindungsbetrag neu berechnet (Dok. 25).
In der Folge erliess die SAK am 25. Mai 2012 eine neue Verfügung, mit
welcher sie dem Versicherten mitteilte, er habe Anspruch auf eine einma-
lige Abfindung in der Höhe von Fr. 28'524.- (Dok. 27). Gleichentags wurde
eine weitere Verfügung erlassen und vom Versicherten ein Betrag von Fr.
7'821.- zurückgefordert mit der Begründung, es seien zu Unrecht Einkom-
men in der Höhe von insgesamt Fr. 34'837.- für den Zeitraum von Februar
1971 bis Dezember 1973 angerechnet worden (Dok. 31). Die vom Versi-
cherten am 27. Juni 2012 gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache
(Dok. 37) wurde mit Entscheid vom 26. November 2012 abgewiesen (Dok.
38).
C.
Eine hiergegen am 19. Dezember 2012 (Datum Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil C-6639/2012 vom 3. März 2014 dahingehend gut,
als es den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2012
aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärungen bezüglich der tat-
sächlichen Versicherungszeit sowie des erzielten Einkommens im Jahr
1974 an die Vorinstanz zurückwies (vgl. Dok. 53). Dieses Urteil ist unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Dok. 55 f.).
C-2467/2015
Seite 3
D.
D.a In Nachachtung dieses Urteils tätigte die Vorinstanz weitere Abklärun-
gen bei der AK B._______. Danach erliess sie am 24. September 2014
eine neue Verfügung, mit welcher sie dem Beschwerdeführer erneut (vgl.
die entsprechende aufgehobene Verfügung vom 25. Mai 2012, Dok. 27)
eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr 28'524.- zusprach. Zusätzlich
merkte sie an, dass die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
vorbehalten werde. Die Vorinstanz wies in der Begründung darauf hin, dass
diese neue Verfügung im Anschluss an das in Rechtskraft erwachsene Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-6639/2012 vom 3. März 2014 getrof-
fen worden sei. Der Beschwerdeführer weise im Jahr 1974 eine unterjäh-
rige Versicherungszeit von insgesamt zehn Monaten auf. Er könne jedoch
mittels Vorlage von Arbeitszeugnissen oder Arbeitsverträgen den Beweis
erbringen, dass er im Jahr 1974 während mehr als zehn Monaten gearbei-
tet habe. Jedoch bliebe die Höhe der einmaligen Abfindung auch bei einer
ganzjährigen Versicherungszeit im Jahre 1974 gleich (vgl. Dok. 57-61).
D.b Mit Eingabe vom 3. November 2014 wies der Beschwerdeführer er-
neut darauf hin, er habe nicht wissen können, dass die Vorinstanz einen
Fehler begangen habe. Er habe lediglich den ihm angebotenen Betrag von
Fr. 36'345.- angenommen und inzwischen ausgegeben. Ausserdem er-
warte er immer noch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Dok. 67).
D.c Diese Eingabe nahm die Vorinstanz als Einsprache entgegen. Nach-
dem die Vorinstanz in der Folge weitere Abklärungen bei den Ausgleichs-
kassen AK C._______ und AK B._______ getätigt hatte, wies sie die Ein-
sprache mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 ab. Zur Begrün-
dung führte sie aus, das Gerichtsverfahren sei mit in Rechtskraft erwach-
senem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6639/2012 vom 3. März
2014 abgeschlossen worden. Aufgrund dieses Urteils seien die Beitrags-
zeiten für das Jahr 1974 überprüft worden. Die Eintragungen des ehemali-
gen Arbeitgebers X._______ in (…) seien von der AK B._______ bestätigt
worden. Hinsichtlich des ehemaligen Arbeitgebers Y._______ habe die AK
C._______ weitere Abklärungen getroffen und die Eintragungen für die
Jahre 1973 und 1974 korrigiert. Diese Berichtigungen hätten jedoch keine
Änderung bezüglich der Beitragsdauer von 4 Jahren und 4 Monaten zur
Folge. Diese Beitragsdauer entspreche der Beitragsdauer, wie sie in der
Verfügung vom 25. Mai 2012 berücksichtigt worden sei. In Ermangelung
C-2467/2015
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von Beweisen seien diese Einträge verbindlich. Daher belaufe sich die ein-
malige Abfindung mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs wie im Ein-
spracheentscheid vom 26. November 2012 ausgeführt auf Fr. 28'524.-.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 18. De-
zember 2012 (recte: 19. Dezember 2012 [Datum Postaufgabe]; Dok. 43)
würde in einem separaten Verfahren über ein Erlassgesuch entschieden
werden, allerdings erst nachdem die Rückforderungsverfügung in Rechts-
kraft erwachsen sei (vgl. Dok. 75).
E.
Am 7. April 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
Schreiben ein, in welchem er ausführte, er halte an seinen Ausführungen
im Schreiben vom 18. Dezember 2012 fest. Überdies betonte er, dass er
keinen Fehler begangen habe und auch nicht wissen konnte, dass jemand
anders einen Fehler gemacht habe. Dieses Schreiben leitete die Vor-
instanz am 16. April 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weiter (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
BVGer-act.] 1; vgl. auch Dok. 77 f.).
F.
Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 24. April 2015 informell und an-
schliessend mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2015 auf diplo-
matischem Weg aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz
anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide dem Be-
schwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (vgl.
BVGer-act. 2, 5 und 6). Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 teilte er dem Gericht
mit, er habe in der Schweiz kein Zustelldomizil (BVGer-act. 7).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Ein-
spracheentscheids vom 24. Februar 2015. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass in Nachachtung des Urteils C-6639/2012 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 3. März 2014 bei den Ausgleichskassen
B._______ und C._______ hinsichtlich des Beitragsjahres 1974 Abklärun-
gen getätigt worden seien. Diese hätten ergeben, dass die Beitragszeit im
Jahre 1974 zehn Monate betrage und sich das Gesamteinkommen auf
Fr. 21'574.- belaufe. Im Weiteren belaufe sich die einmalige Abfindung mit
Kürzung wegen Rentenvorbezugs auf Fr. 28'524.-. Dem Beschwerdeführer
sei jedoch mit Verfügung vom 25. Mai 2012 (recte: 4. November 2010) eine
C-2467/2015
Seite 5
Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung mit Kürzung wegen Ren-
tenvorbezugs in der Höhe von Fr. 36'345.- zugesprochen worden. Der Be-
schwerdeführer habe daher den unrechtmässig bezogenen Betrag von
Fr. 7'821.- zurückzuerstatten. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer
auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches aufgrund eines Härtefalls auf-
merksam gemacht (vgl. BVGer-act.11).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2015 wurde der Be-
schwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt darauf hingewiesen,
dass das für ihn bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 14. September 2015 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts einge-
sehen werden könne. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, in-
nert 30 Tagen nach Publikation der Verfügung im Bundesblatt eine Replik
in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Nach-
dem sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen liess,
wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnah-
men geschlossen (vgl. BVGer-act. 12-17).
I.
I.a Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde die Aus-
gleichskasse C._______ (AK C._______) aufgefordert, dem Bundesver-
waltungsgericht sämtliche ihr vorliegenden Beweismittel betreffend die Bei-
tragszeiten des Beschwerdeführers, insbesondere die entsprechenden
Lohnbescheinigungen respektive Arbeitgeberabrechnungen des ehemali-
gen Arbeitgebers Y._______, für die Jahre 1972 bis 1976 einzureichen.
Gleichzeitig wurde auch dem Beschwerdeführer mittels Publikation im
Bundesblatt die Gelegenheit gegeben, entsprechende Beweismittel betref-
fend die von ihm in den Jahren 1972 bis 1976 beim Y._______ geleisteten
Arbeitszeiten einzureichen (vgl. BVGer-act. 18 f. und 21).
I.b Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 reichte die Ausgleichskasse
C._______ die Lohnblätter des ehemaligen Arbeitgebers Y._______ für die
Jahre 1972 bis 1976 ein (BVGer-act. 20). Der Beschwerdeführer liess sich
hingegen nicht vernehmen.
I.c Diese Eingabe vom 7. Januar 2016 samt Beilagen wurde mit Verfügung
vom 17. März 2016 dem Beschwerdeführer – mittels Publikation im Bun-
desblatt – und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme gebracht. Gleichzeitig
wurde ihnen Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen ab Publikation dieser
Verfügung im Bundesblatt resp. ab Erhalt dieser Verfügung eine allfällige
C-2467/2015
Seite 6
Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Par-
teien liessen sich nicht mehr vernehmen.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestim-
mungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Best-
immungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 24. Februar 2015 besonders berührt und hat an dessen Aufhe-
bung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
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vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Be-
schwerde im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60
Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist
darauf einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in
den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a
S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer
Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG
(BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah-
ren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beur-
teilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt
die Verfügung – dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5
Abs. 2 VwVG) – den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsge-
genstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er-
gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
1.4.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der
Einspracheentscheid vom 24. Februar 2015 (Dok. 75), mit welchem die
Verfügung vom 24. September 2014 (Dok. 61) bestätigt worden ist. Diese
Verfügung, welche im Nachgang zum Urteil C-6639/2012 vom 3. März
2014 erlassen wurde, legte die einmalige Abfindung neu fest. Eine neue
Verfügung betreffend die Rückerstattung hat die Vorinstanz hingegen nicht
erlassen. Sie hat in der Verfügung vom 24. September 2015 lediglich die
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen vorbehalten. Daher ist
vorliegend – im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren C-6639/2012 –
mangels entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht über die Rückerstat-
tung zu Unrecht bezogener Leistungen zu befinden. Streitig und zu prüfen
bleibt demnach nur, ob die Vorinstanz den Sachverhalt entsprechend den
Vorgaben im Urteil C-6639/2012 vom 3. März 2014 abgeklärt und die ein-
malige Abfindung korrekt berechnet hat.
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
C-2467/2015
Seite 8
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
2.1.1 Die Schweiz handelt zurzeit mit Bosnien und Herzegowina ein Sozi-
alversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch
keine Angaben publiziert worden sind (vgl. > Themen >
Internationales > Projekte > Liste der Sozialversicherungsabkommen; zu-
letzt besucht am 1. März 2016). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkom-
mens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfol-
gend: Abkommen) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381
E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsan-
gehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in
Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die
hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der AHV
und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Ab-
kommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-
jugoslawischen Vereinbarungen.
2.1.2 Hat ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der
Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der AHV, die
höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt,
so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwer-
tes der geschuldeten Rente gewährt. Nach Auszahlung der Abfindung
durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte
noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche
Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr gel-
tend machen. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber
höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann
der Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt,
zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (vgl. zum
Ganzen Art. 7a des Sozialversicherungsabkommens; vgl. auch Ziffer 8 des
Schlussprotokolls). Im Übrigen sind im Sozialversicherungsabkommen und
C-2467/2015
Seite 9
in der Verwaltungsvereinbarung keine Vorschriften auszumachen, die
nachfolgend zu beachten wären. Die Ausgestaltung des Verfahrens und
die Prüfung des Barwerts der geschuldeten Altersrente bestimmen sich
deshalb nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach
dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). Es finden grundsätzlich
diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung, die beim Eintritt des Versiche-
rungsereignisses per (…) 2010 massgeblich gewesen sind.
3.
3.1 Mit Urteil C-6639/2012 vom 3. März 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der
ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2010, auf welche sich die
Vorinstanz vernehmlassungsweise am 18. Februar 2013 berief, nicht erfüllt
waren, da bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher
Unrichtigkeit einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum dama-
ligen Zeitpunkt abzustellen war (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts
[BGer] 8C_517/2007 vom 16. September 2008, E. 4.1). Das Bundesver-
waltungsgericht stellte indessen auch fest, dass die vernehmlassungs-
weise gemachten Ausführungen betreffend Wiedererwägung nicht weiter
von Belang waren, da die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 26. No-
vember 2012 in nicht zu beanstandender Weise das Instrument der pro-
zessualen Revision gewählt und sich zu Recht auf die Revisionsbestim-
mung von Art. 53 Abs. 1 ATSG berufen hatte. Das Gericht wies in diesem
Zusammenhang darauf hin, der IK-Auszug der AK B._______ vom 14. Ok-
tober 2011 habe als späteres Beweismittel zur Erkenntnis der zweifellosen
Unrichtigkeit geführt (vgl. E. 3.1 des besagten Urteils).
3.1.1 Im Weiteren erkannte das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis
auf die vom Beschwerdeführer am 6. April 2010 gemachten Ausführungen,
wonach er nur bis 1976 in der Schweiz gearbeitet habe (vgl. Dok. 16), und
auf die Angaben in der Anmeldung vom 28. September 2009 (vgl. Dok. 7
S. 7), es sei unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer 1981 in der Schweiz kein Einkommen erzielt hatte und
keine Beitragszeiten abgerechnet worden seien. Daher sei die noch vor
Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 4. November 2010 (Dok. 22) er-
folgte Reduktion des gesamthaft erzielten Einkommens von Fr. 18'507.-
nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer C-6639/2012 vom 3. März
2014 E 3.2.1 f.).
C-2467/2015
Seite 10
3.1.2 In einem weiteren Schritt (vgl. Urteil des BVGer C-6639/2012 vom
3. März 2014 E 3.2.3) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Vor-
instanz habe mit Eingabe vom 30. Januar 2014 einlässlich dargelegt, dass
dem Beschwerdeführer für die Jahre 1971 bis 1973 irrtümlich die im Nach-
trags-IK vom 14. Oktober 2011 (Dok. 23) aufgeführten Beiträge resp. er-
zielten Einkommen gutgeschrieben worden sind. Aus den mit Eingabe vom
30. Januar 2014 im Beschwerdeverfahren C-6639/2012 eingereichten
Lohnblätter für die Jahre 1971 bis 1973 (vgl. Dok. 49) ist ersichtlich, dass
die in den Jahren 1971 (Fr. 8'977.-; Beitragsdauer: Februar bis Dezember
[11 Monate]), 1972 (Fr. 12'060.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12
Monate]) und 1973 (Fr. 13'800.-; Beitragsdauer: Januar bis Dezember [12
Monate]) erzielten Einkommen im genannten Umfang nicht vom Beschwer-
deführer, sondern von einer anderen versicherten Person stammen. Dieser
Umstand musste daher zwingend zu einer prozessualen Revision der ur-
sprünglichen Verfügung führen.
3.1.3 Schliesslich konnte das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf das
Berechnungsblatt vom 3. Oktober 2007 (Dok. 4) sowie auf das nach dem
Nachtrags-IK vom 14.Oktober 2011 erstellte Berechnungsblatt vom 25. Mai
2012 (Dok. 25) widerspruchsfrei nachvollziehen, dass der Beschwerdefüh-
rer während der Beitragsperiode von April bis Dezember 1972 (9 Monate)
Fr. 13'573.-, im Januar sowie von April bis Dezember 1973 (10 Monate)
Fr. 19'216.- (Fr. 16'128.- + Fr. 3'088.-), von Januar bis Dezember 1975 (12
Monate) Fr. 24'879.- und von Januar bis November 1976 (11 Monate)
Fr. 23'656.- verdient hat. Allerdings stellte es auch fest, dass im Jahr 1974
ursprünglich zwölf Beitragsmonate und ein Einkommen von Fr. 21'574.- er-
fasst worden sind (vgl. Dok. 5 S. 2 und 11 S. 2), jedoch aus nicht nachvoll-
ziehbaren Gründen später – noch vor Vorliegen des Nachtrags-IK vom
14. Oktober 2011 (Dok. 23) – bloss noch zehn Beitragsmonate gutge-
schrieben wurden (Dok. 17 S. 2, 18 S. 2, 22 S. 3, 25 S. 4, 26 S. 2, 27 S.
5); dies obwohl das im Jahr 1974 erzielte Einkommen gleich geblieben ist
und von der nachträglichen Korrektur nicht erfasst wurde. Da die Frage
nach den tatsächlich im Jahre 1974 geleisteten Beitragsmonaten (und al-
lenfalls dem während dieser Zeit generierten Einkommen) nicht rechts-
genüglich beantwortet werden konnte, hob das Bundesverwaltungsgericht
den Einspracheentscheid vom 26. November 2012 in teilweiser Gutheis-
sung der Beschwerde vom 19. Dezember 2012 auf und wies die Vorinstanz
an, nach erfolgter ergänzender Sachverhaltsabklärung betreffend das Jahr
1974 neu zu verfügen (vgl. Urteil des BVGer C-6639/2012 vom 3. März
2014 E 3.3 ff.)
C-2467/2015
Seite 11
4.
4.1 In Nachachtung des Urteils vom 3. März 2014 ersuchte die Vorinstanz
die AK B._______ am 8. September 2014, die Beitragszeiten für das Jahr
1974 genau zu prüfen. Die zuständige Ausgleichskasse beschied der Vor-
instanz am 12. September 2014, dass in den Lohnunterlagen des ehema-
ligen Arbeitgebers für das Jahr 1974 keine Beitragszeiten erwähnt seien
(vgl. Dok. 57-59). Nachdem die Vorinstanz gestützt auf diese Auskunft mit
Verfügung vom 24. September 2014 diejenige vom 25. Mai 2012 ersetzt
und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2014 sinnge-
mäss dagegen Einsprache erhoben hatte (vgl. Dok.61 und 67), tätigte sie
bei beiden zuständigen Ausgleichskassen AK C._______ und AK
B._______ weitere Abklärungen betreffend das Jahr 1974. Sie ersuchte die
beiden Ausgleichskassen insbesondere darum, die entsprechenden Lohn-
blätter einzureichen und zur Richtigkeit der IK-Auszüge Stellung zu neh-
men (vgl. Dok. 68-72). Die AK B._______ reichte daraufhin eine Kopie des
Lohnblattes aus dem Jahr 1974 des ehemaligen Arbeitgebers X._______
ein, aus welchem zwar das erzielte Einkommen des Beschwerdeführers
von Fr. 4'791.- ersichtlich ist, jedoch – wie bereits im Schreiben vom
12. September 2014 (Dok. 59) dargelegt – keine Angaben hinsichtlich der
Beitragszeiten (vgl. Dok.70). Die AK C._______ übermittelte der Vorinstanz
am 7. Januar 2015 lediglich einen korrigierten IK-Auszug (vgl. Dok. 72).
Gestützt darauf erliess die Vorinstanz am 24. Februar 2015 den Ein-
spracheentscheid, in welchem sie festhielt, die getätigten Abklärungen hät-
ten keine Änderungen bezüglich der Beitragsdauer zur Folge und entsprä-
chen den Beitragszeiten, wie sie in der Verfügung vom 25. Mai 2012 be-
rücksichtigt worden seien.
4.2 Da die AK C._______ der Vorinstanz am 7. Januar 2015 mitteilte, sie
habe die Einträge für die Jahre 1973 und 1974 nach Durchsicht der Lohn-
blätter korrigiert (vgl. Dok. 72), ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die
zuständige Ausgleichskasse am 6. Januar 2016, die entsprechenden
Lohnblätter einzureichen. Diesem Ersuchen kam die AK C._______ am
7. Januar 2016 nach. In diesem Zusammenhang räumte das Gericht auch
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sämtliche ihm zur Verfügung
stehenden Beweismittel einzureichen. Er liess sich jedoch nicht verneh-
men (vgl. BVGer-act. 18-19). Mit Blick auf die eingereichten Lohnblätter
hatten die von der AK C._______ am 7. Januar 2015 erwähnten Korrektu-
ren (vgl. Dok. 72) keine Auswirkungen auf die Beitragszeiten und die er-
zielten Einkommen in den Jahren 1973 und 1974. Das bei der ehemaligen
Arbeitgeberin Y._______ erzielte Einkommen wurde lediglich anders auf
die entsprechenden Beitragsmonate verbucht (vgl. die IK-Eintragungen in
C-2467/2015
Seite 12
Dok. 60 S. 2 sowie den korrigierten IK-Auszug vom 7. Januar 2015 in
Dok. 72 S. 2). Aufgrund der gesamten Unterlagen sowie des soeben Dar-
gelegten ist zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1973 im
Januar sowie von April bis Dezember 1973 (10 Monate) insgesamt
Fr. 19'216.- (Fr. 3'088.- + Fr. 16'128.-) verdient hat (vgl. auch E. 3.1.3 hier-
vor). Zudem ist aufgrund der Lohnblätter der beiden zuständigen Aus-
gleichskassen erstellt, dass der Versicherte im Jahr 1974 ein Einkommen
von Fr. 21'574.- (Fr. 16'783.- + Fr. 4'791.-) generiert hat (vgl. Dok. 70 S. 2
und Beilagen zu BVGer.act. 20).
4.3 Aufgrund der Lohnblätter der AK C._______ und AK B._______ kann
jedoch nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, ob dem Beschwerdefüh-
rer nebst den zehn Beitragsmonaten, welche durch die Unterlagen der AK
C._______ ausgewiesen sind, weitere Beitragszeiten anzurechnen wären.
Zum einen gibt das von der AK B._______ eingereichte Lohnblatt des ehe-
maligen Arbeitgebers X._______ für das Jahr 1974 keinen Aufschluss über
die dort geleisteten Beitragszeiten, weshalb auch im IK der entsprechende
Eintrag 66 verbucht ist (= Beginn und/oder Ende der Beitragsdauer ist un-
bestimmt; vgl. dazu Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen
Konto [IK], abrufbar unter /themen/ahv/00018/01451/in-
dex.html?lang=de, zuletzt besucht am 7. März 2016). Zum anderen ist aus
den Unterlagen der AK C._______ ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
in den Monaten Januar, April, Oktober, November und Dezember lediglich
einzelne Tage bei Y._______ gearbeitet hat und daher die Möglichkeit be-
steht, dass er während den übrigen Tagen bei X._______ erwerbstätig war.
4.3.1 In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz im Einspracheent-
scheid vom 24. Februar 2015 daher zu Recht auf Art. 141 Abs. 3 AHVV
hingewiesen (vgl. Dok. 75 S. 2). Diese Bestimmung hält fest, dass, wenn
kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder das Berichti-
gungsbegehren abgelehnt wird, bei Eintritt des Versicherungsfalles die Be-
richtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden
kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis
erbracht wird. Auch wenn diese Bestimmung den Untersuchungsgrundsatz
nicht ausschliesst, führt sie doch immerhin eine Beweiserschwerung ge-
genüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit ein. Das heisst, der "volle Beweis" im Sinne
des erhöhten Beweisgrades ist nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen
des Sozialversicherungsrechts zu leisten. Dabei kommt in diesem Zusam-
menhang der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zu, in-
C-2467/2015
Seite 13
dem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Ver-
waltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu un-
terstützen. Entsprechend fällt im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V
261 E. 3b und 3d).
4.3.2 Weitere Abklärungen bei den zuständigen Ausgleichskassen würden
vorliegend mit Blick auf die getätigten Sachverhaltsermittlungen der Vor-
instanz, die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Lohnblätter der
AK C._______ sowie die Lohnblätter der AK B._______ für das Jahr 1974
und der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei
X._______ mehr als 40 Jahre her ist, zu keinen neuen Erkenntnissen füh-
ren. Daher kann diesbezüglich von weiteren Beweismassnahmen abgese-
hen werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. UELI KIESER, Das Ver-
waltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153
und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE
122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinwei-
sen). Ausserdem hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 24. September 2014 darauf hingewiesen, er könne mittels Vorlage
von Arbeitszeugnissen oder Arbeitsverträgen den Beweis erbringen, dass
er im Jahre 1974 mehr als zehn Monate AHV-Beiträge entrichtet habe (vgl.
Dok. 61 S. 4 zweitletzter Absatz). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben, sich zu den
Ausführungen der Vorinstanz zu äussern bzw. Beweismittel einzureichen.
Weder das eine noch das andere hat er getan. Wenn sich der Beschwer-
deführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren äusserte, hat er jeweils
nur darauf hingewiesen, dass ihm der Fehler bei der ursprünglichen Verfü-
gung vom 4. November 2010 (Dok. 22) nicht anzulasten sei und er das
Geld bereits ausgegeben habe (vgl. Dok. 67 sowie BVGer-act. 1). Beweis-
mittel hat der Beschwerdeführer keine eingereicht. Da vorliegend kein vol-
ler Beweis erbracht wurde, der eine längere Versicherungszeit als zehn
Monate im Jahr 1974 belegt, hat nach dem Grundsatz der materiellen Be-
weislast der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
(vgl. E. 4.3.1 hiervor).
4.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für
das Jahr 1974 zehn Beitragsmonate und ein Einkommen von Fr. 21'574.-
anzurechnen sind. Dass die Vorinstanz bei der Berechnung der einmaligen
C-2467/2015
Seite 14
Abfindung von einer Beitragszeit von insgesamt vier Jahren und vier Mo-
naten bzw. von 52 Monaten sowie einem anrechenbaren Erwerbseinkom-
men in der Höhe von Fr. 102'898.- ausging, ist somit nicht zu beanstanden.
Wie sogleich aufgezeigt wird (vgl. E. 5.2 f. hiernach), hätten allerdings auch
zwölf Beitragsmonate für das Jahr 1974 kein für den Beschwerdeführer
günstigeres Endergebnis zur Folge.
5.
Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die einmalige Abfindung korrekt be-
rechnet hat. Diese richtet sich nach den Schweizer Vorschriften (vgl.
E. 2.1.1 f. hiervor).
5.1
5.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe
der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, wel-
che für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die ent-
sprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Das ordentliche Rentenalter für Männer liegt bei 65 Altersjahren
(Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Altersrente kann um ein oder zwei Jahre
vorbezogen werden, wobei dann ein Kürzungssatz von 6,8 % pro Vorbe-
zugsjahr zur Anwendung gelangt (Art. 40 AHVG in Verbindung mit Art. 56
AHVV). Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen
auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger
als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet (Art. 53 Abs.
2 AHVV).
C-2467/2015
Seite 15
5.1.2 Der Bundesrat kann nach Art. 72 Abs. 1 AHVG das Bundesamt für
Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) beauftragen, den mit der Durch-
führung der Versicherung betrauten Stellen Weisungen für den einheitli-
chen Vollzug zu erteilen. Ferner kann der Bundesrat das BSV ermächtigen,
verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen auf-
zustellen. In Wahrnehmung seiner Kompetenzen aus Art. 51bis Abs. 1
AHVV, Art. 52 Abs. 1bis AHVV und Art. 53 Abs. 1 AHVV hat das BSV die
massgeblichen Aufwertungsfaktoren festgelegt und verbindliche Rententa-
bellen aufgestellt. Weiter hat es die Barwerttabellen herausgegeben, mit-
tels derer die Rentenabfindungen zu ermitteln sind, die in den Sozial-
versicherungsabkommen vorgesehen sind. Bei den Barwerttabellen, den
Rententabellen und den Aufwertungsfaktoren, die auf der Webseite
abgerufen werden können, handelt es sich um
Konkretisierungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestim-
mungen. Sie haben Weisungscharakter und sollen als solche eine einheit-
liche und rechtsgleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige
Praktikabilität gewährleisten. Verwaltungsweisungen sind auch für das So-
zialversicherungsgericht nicht unbeachtlich. Soweit sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen, sind sie auch im Beschwerdeverfahren zu
berücksichtigen. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen trifti-
gen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:
Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom 1. Dezem-
ber 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren
Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer wünschte vorliegend eine um ein Jahr vorbezo-
gene Altersrente bzw. Abfindung per (…) 2010 (vgl. Dok. 14 sowie 21). Wie
soeben dargelegt (vgl. E. 4.4 hiervor), ist beim Beschwerdeführer von einer
Beitragszeit von insgesamt vier Jahren und vier Monaten bzw. von insge-
samt 52 Monaten und einem anrechenbaren Erwerbseinkommen in der
Höhe von Fr. 102'898.- auszugehen. Doch selbst wenn der volle Beweis
erbracht wäre, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1974 ein oder zwei Mo-
nate mehr AHV-Beiträge (und daher während insgesamt 53 oder 54 Mo-
nate) entrichtet hätte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Weder hätte
dies Einfluss auf die Rentenskala, da es bei vier vollen Beitragsjahren
bliebe, noch auf den zu berücksichtigenden Tabellenwert betreffend das
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. sogleich E. 5.3)
C-2467/2015
Seite 16
5.3 Der theoretische Rentenanspruch des Beschwerdeführers, der vier
volle Beitragsjahre aufweist, bestimmt sich nach dem Skalenwähler für
Männer bei Vorbezug aufgrund der Rentenskala 4 (vgl. Rententabellen
2009, Seite 12 f.). Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften sind nach der
Aktenlage keine angefallen und daher auch nicht zu berücksichtigen (vgl.
insb. Dok. 7 sowie 14). Das versicherte Einkommen von insgesamt
Fr. 102'898.- ist zwecks Ausgleich der Inflation entsprechend dem Renten-
index gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Da der erste Eintrag im IK im
Jahr 1972 erfolgte (vgl. Dok. 61 S. 5), beträgt dieser vorliegend 1.209 (vgl.
Aufwertungsfaktoren gemäss Rententabelle 2011, S. 15). Das aufgewer-
tete Gesamteinkommen entspricht daher Fr. 124'404.- (102'898.- x 1.209).
Das durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt gerundet Fr. 28'709.-
(Fr. 124'404.- : 52 Monate x 12 Monate). Dieser Betrag ist auf den nächst-
höheren Tabellenwert des massgeblichen durchschnittlichen Jahresein-
kommens aufzurunden. Die monatliche Teilrente beläuft sich folglich nach
der Rentenskala 4 bei einem massgeblichen Jahreseinkommen bis
Fr. 28'728.- auf Fr. 133.-. Im Übrigen gelangte man auch bei einer Beitrags-
zeit von 53 oder 54 Monaten zum selben Ergebnis. Bei einer Beitragszeit
von 53 Monaten würde ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 28'167.- und bei einer Beitragsdauer von 54 Monaten ein solches von
Fr. 27'645.- resultieren. Beide Beträge würden zum selben nächsthöheren
Tabellenwert (namentlich Fr. 28'728.-) führen und die monatliche Teilrente
beliefe sich ebenfalls auf Fr. 133.- (vgl. Rententabellen 2009, Seite 98).
5.4 Aufgrund der Kürzung wegen des Vorbezugs um ein Jahr von 6,8 %
reduziert sich die Teilrente – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt –
auf gerundet Fr. 124.-. Im Vergleich dazu liegt die entsprechende monatli-
che Vollrente (bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkom-
men bis Fr. 28'728.-) gemäss der Rentenskala 44 mit Fr. 1'466.- mehr als
das Zehnfache über diesem Betrag (vgl. Rententabellen 2009, Seite 18).
Gemäss Art. 7a des Sozialversicherungsabkommens hat dies zur Folge,
dass kein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rente oder einer einma-
ligen Abfindung besteht. In diesen Fällen besteht wie vorliegend unbestrit-
ten lediglich ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung (vgl. E. 2.1.2 hier-
vor).
6.
Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Kapitalwert der Rente bzw. die
Höhe der einmaligen Abfindung von Fr. 28'524.- korrekt berechnet hat.
C-2467/2015
Seite 17
6.1 Der Betrag der Abfindung berechnet sich im Fall des Beschwerdefüh-
rers, dessen Ehefrau in der AHV nicht versichert ist (vgl. insb. Dok. 14),
gemäss den Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen
anhand der folgenden Formel (vgl. Barwerttabellen, Seite 20):
Kapitalwert = [B1(x) x RH1 + (B2(y) – B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12
RH1 steht für die Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden
Zeitpunkt, welche nach dem Dargelegten Fr. 124.- beträgt (vgl. Barwert-
tabellen, Seite 7 f.). B1(x) steht für den Barwert einer lebenslänglichen
Rente für Männer. B2(y) steht für den Barwert einer lebenslänglichen
Rente für Frauen. B3(x,y) steht für den Barwert einer lebenslänglichen
Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y.
Die Werte für die Faktoren B1(x), B2(y) und B3(x,y) ergeben sich aus den
Barwerttabellen.
6.2 Der Beschwerdeführer wurde am (…) 1946 geboren und hat seine Ab-
findung im Alter von 64 Jahren per (…) 2010 bezogen. Folglich ist für B1(x)
ein Wert von Fr. 13.708 einzusetzen (vgl. Barwerttabellen, Seite 60). Die
am (…) 1954 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Eintritt
des Versicherungsereignisses per (…) 2010 56 Jahre alt. Daher ist für
B2(y) ein Wert von 19.838 und für B3(x,y) ein solcher von 13.012 einzuset-
zen (vgl. Barwerttabellen, Seite 60, 62). Daraus resultiert folgende Berech-
nung:
([13.708 x Fr 124.-] + [{19.838 – 13.012} x 0.8 x Fr. 124.-]) x 12 = Fr. 28'524.-
Demnach hat die Vorinstanz im Rahmen der prozessualen Revision die
infolge des Nachtrags-IK vom 14. Oktober 2011 neu festzulegende einma-
lige Abfindung korrekt berechnet.
7.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend als Abklärungsergebnis fest-
zuhalten, dass für das Jahr 1974 eine Beitragszeit von zehn Monaten aus-
gewiesen ist. Ebenso ist aufgrund der beigezogenen Lohnblätter für das
Jahr 1974 zweifelsfrei erstellt, dass der Beschwerdeführer im betreffenden
Jahr ein Einkommen von insgesamt Fr. 21'574.- erzielt hat. Die Vorinstanz
hat dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf
eine Beitragszeit von 52 Monaten sowie ein Einkommen von insgesamt
Fr. 102'898.- eine einmalige Abfindung von Fr. 28'524.- zugesprochen. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
C-2467/2015
Seite 18
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: