Abtei lung III
C-2468/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter
Francesco Parrino, Richter
Stefan Mesmer, Richter
Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber
O_______,
vertreten durch N_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse
15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz,
betreffend
Anschluss an die Stiftung Aufangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 12. April 2006 meldete die Beschwerdeführerin ihren Betrieb der Stif-
tung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) zum Anschluss an.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 lehnte die Vorinstanz die Anmeldung ab
mit der Begründung, der angemeldete Arbeitnehmer S_______ C_______
sei bereits am 31. Januar 2005 ausgetreten, weshalb ein Leistungsfall in
Form einer Freizügigkeitsleistung eingetreten sei und sie in diesem Fall ei-
nen Zwangsanschluss verfügen müsse, welcher mit Kosten von Fr. 450.--,
Zwangsanschlussgebühren von Fr. 375.-- und ausserordentlichen Kosten
von Fr. 200.-- verbunden sei.
B. Am 8. November 2006 verfügte die Vorinstanz den rückwirkenden
Anschluss der Beschwerdeführerin per 1. September 2003 und auferlegte
ihr die angedrohten Kosten. Zur Begründung berief sie sich auf die
zwischenzeitlich bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden
angeforderten Lohnbescheinigungen, woraus hervorgehe, dass die
Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 2003 Löhne an Arbeitnehmer
ausgerichtet habe, welche obligatorisch zu versichern waren. Zudem seien
mit dem Dienstaustritt der Arbeitnehmer S_______ C_______ per 31.
Januar 2005 und K_______ B_______ per Ende Oktober 2003 bereits
Leistungsfälle entstanden.
C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom
27. November 2006 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend
Eidgenössische Beschwerdekommission BVG) an. Dabei beantragte sie
die Aufhebung der Verfügung mit der Begründung, sie habe der Vorinstanz
die erwähnte Anmeldung zum freiwilligen Anschluss rechtzeitig einge-
reicht. Umso weniger sei nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz trotzdem
den Zwangsanschluss verfügen wolle.
D. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2006 beantragte die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie hielt an ihrer
Verfügung fest, erklärte sich jedoch abweichend davon bereit, auf die auf-
erlegten Kosten in der Höhe von Fr. 450.-- zu verzichten, weil sich die Be-
arbeitung übermässig verzögert habe.
E. In ihrer Replik vom 19. März 2007 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit
diesem Vorschlag der Vorinstanz einverstanden. Des Weiteren anerkannte
sie die auferlegten Anschlussgebühren von Fr. 375.- und beantragte, das
Verfahren als erledigt abzuschreiben unter Aufteilung der Kosten unter den
Parteien.
F. Den gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar
2007 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- hat die Beschwerdeführe-
rin fristgerecht eingezahlt.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 8. November 2006, welche gemäss Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt.
1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilte bis
zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG
unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 74 Abs. 2
Bst. c und Abs. 3 BVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung). Per
31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission
BVG als Beschwerdeinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt,
das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und gestützt auf Art.
53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt
hängigen Beschwerden übernommen hat. Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts ergibt sich gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern
wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Verfügungen der Auffangeinrich-
tung unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1
und 2 Bst. e VwVG, i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG). Dabei finden, mangels ei-
nes ausdrücklichen Verweises im BVG, die Vorschriften des 2. Abschnitts
über das Sozialversicherungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) keine Anwendung (Art. 2 ATSG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung
form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG).
1.5 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt, und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art.
48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr
vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-
Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Ver-
ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV ver-
sichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG).
2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern
sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die beruf-
4liche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Aus-
gleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber ei-
ner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer An-
schlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von
zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung
nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art.
11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der
gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG),
und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab dem er obligatorisch zu versi-
chernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
wie dargelegt zwangsweise bei ihr angeschlossen.
2.3 Die Vorinstanz hat mit ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2006 er-
klärt, auf die gemäss Verfügung auferlegten Kosten von Fr. 450.- (Disposi-
tivziffer 2, erster Satz) zu verzichten, im Übrigen aber an der angefochte-
nen Verfügung festhalten zu wollen. Mit diesem Vorschlag erklärte sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. März 2007 einverstanden
und unterzog sich damit dem verfügten Anschluss (Dispositivziffern 1 und
3) sowie der Auferlegung der Zwangsanschlussgebühren von Fr. 375.-
(Dispositivziffer 2, zweiter Satz).
3.
3.1 Es bleibt zu prüfen, wie das Verfahren erledigt werden kann.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich der Verfügung der Vorinstanz nur auf-
grund ihrer in der Vernehmlassung abgegebenen Zusicherung, die Verfü-
gungskosten von Fr. 450.- nicht in Rechnung zu stellen, das heisst unter
einer Bedingung unterzogen. Ein Rückzug der Beschwerde hat indes nach
konstanter Rechtsprechung ausdrücklich und bedingungslos zu erfolgen
(ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 683).
Auf der anderen Seite hat die Vorinstanz auch keinen förmlichen Wieder-
erwägungsentscheid getroffen, mit welchem die Verfügungskosten von Fr.
450.- widerrufen worden wären.
3.3 Damit konnte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht rechtsgültig
zurückziehen.
3.4 Im Ergebnis sind sich die Parteien aber einig darüber, dass ein Zwangsan-
schluss zu Recht erfolgt ist, dass dieser aber aufgrund der besonderen
Umstände des vorliegenden Falles nicht mit Verfügungskosten zu verbin-
den ist.
3.5 Das vorliegende Verfahren kann damit nicht gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a
VGG infolge Beschwerderückzug oder aufgrund einer Wiedererwägung als
gegenstandslos abgeschrieben werden. Das Verfahren ist mit einem Sach-
urteil abzuschliessen. Da dessen Inhalt nicht mehr strittig ist, entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen
5selbst (Art. 61 VwVG).
Die Beschwerde wird daher insoweit teilweise gutgeheissen, als sich die
Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Auferlegung der Ver-
fügungskosten von Fr. 450.- aufzuheben, unterzogen hat. Im Übrigen wird
die Verfügung, soweit die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Septem-
ber 2003 angeschlossen wird (Dispositivziffern 1 und 3) und ihr die Gebüh-
ren für den Zwangsanschluss in der Höhe von Fr. 375.- in Rechnung ge-
stellt werden (Dispositivziffer 2, zweiter Satz), bestätigt.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten so-
wie die Zusprechung von Parteientschädigungen unter sinngemässer An-
wendung der Grundsätze über die Verfahrenserledigung durch Gegen-
standslosigkeit infolge Rückzugs der Beschwerde zu regeln.
4.2 Demnach werden den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG, Art. 5 und 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin wird der von ihr einbe-
zahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückerstattet.
4.3 Gemäss Art. 15 VGKE gilt bei gegenstandslosen Verfahren hinsichtlich der
Parteientschädigung sinngemäss die für die Verfahrenskosten anwendba-
re Regelung (Art. 5 VGKE). Dies gilt auch für Verfahren, die infolge Rück-
zug der Beschwerde gegenstandslos geworden sind. Da der teilweise ob-
siegenden Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig
hohe Kosten erwachsen sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Die gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung der Stiftung Auffangein-
richtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, vom 8. November 2006 erfolg-
te Auferlegung der Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.- an den Ar-
beitgeber wird aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird
der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückerstattet.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde):
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz (Ref. Fall-Nr. 3252)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110)
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