Abtei lung II I
C-2469/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
N._______ und S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2469/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende K._______, geboren 1969, beantrag-
te am 11. Februar 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina
ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner
Schwester und seinem Schwager N._______ und S._______ (im Fol-
genden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in O._______ (BE). Die
Schweizer Vertretung lehnte es formlos ab, ein Visum in eigener Kom-
petenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, veranlasste der Migrationsdienst des Kantons
Bern über die Wohngemeinde bei den Gastgebern weitere Abklärun-
gen und leitete deren Ergebnis an die Vorinstanz weiter. Letztere lehn-
te es in einer Verfügung vom 4. April 2008 ab, das beantragte Besu-
chervisum zu erteilen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, der Gesuchsteller vermöge angesichts der allgemei-
nen, in seinem Heimatland herrschenden wirtschaftlichen und sozio-
kulturellen Lebensbedingungen und in Berücksichtigung seiner per-
sönlichen Verhältnisse nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten. Im Übrigen habe schon im Sommer 2007
ein gleichlautendes Begehren abgewiesen werden müssen. An der da-
maligen Beurteilung habe sich zwischenzeitlich nichts geändert.
C.
Mit Beschwerde vom 16. April 2008 (Datum des Poststempels) bean-
tragen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Be-
suchsvisums. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorin-
stanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Ge-
suchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die-
ser habe in der Heimat eine Familie, ein eigenes Haus und eine siche-
re Arbeit, weshalb keine Gefahr bestehe, dass er die Schweiz nach ei-
nem Besuchsaufenthalt nicht wieder verlassen würde.
Mit der Beschwerde reichen die Beschwerdeführer Kopien ihrer
Schweizer Identitätsausweise sowie Bestätigungen ihres gemeinsa-
men Arbeitgebers in der Schweiz zu den Akten.
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D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde.
E.
Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht
auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Besu-
chervisums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
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bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
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und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
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verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
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7.3 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. , Countries > Euro-
pe and Central Asia > Kosovo > Overview > Kosovo Brief – December
2008, besucht am 26. März 2009). Der Zuwanderungsdruck aus dieser
Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizeri-
schen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8% der
Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo. Diese Regi-
on steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an vier-
ter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9). Seit dem
1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als verfolgungssichere
Staaten (so genannte Safe Countries), dies gemäss Beschluss des
Bundesrats vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob
und falls ja welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen ha-
ben wird.
7.4 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse im Kosovo und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration
erfahrungsgemäss dort noch begünstigt wird, wo bereits Verwandte
oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz,
die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ
hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schema-
tisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte
ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen.
Die vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von ei-
ner einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
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8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 40-jährigen, verhei-
rateten Mann, der zusammen mit seiner Ehefrau und drei gemeinsa-
men Kindern in familiärer Gemeinschaft wohnt (dies gemäss UNMIK-
Bestätigung vom 9. Januar 2008). Als Ehemann und Vater dreier noch
minderjähriger Kinder hat der Gesuchsteller durchaus familiäre Ver-
pflichtungen im Heimatland. Solche Verhältnisse (zurückbleibende Fa-
milienangehörige) bilden für sich allein aber noch keine Garantie für
eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt. Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftli-
chen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn
der Wille zur Emigration ist häufig auch mit der Hoffnung verbunden,
zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter un-
terstützen bzw. später nachziehen zu können.
8.2 In den beruflichen und damit auch wirtschaftlichen Verhältnissen
des Gesuchstellers sind keine Umstände erkennbar, welche die Prog-
nose einer fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten. Im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war der Gesuchsteller arbeitslos,
dies gemäss entsprechendem Vermerk im persönlichen Antragsformu-
lar. Die Behauptung der Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleinga-
be, wonach der Gesuchsteller eine „sichere Arbeit“ habe, widerspricht
der betreffenden Angabe des Gesuchstellers und findet auch in den
übrigen Akten keine Stütze. Insbesondere handelt es sich bei den zu-
sammen mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Dokumenten (die
von den Beschwerdeführern textuell im Zusammenhang mit den per-
sönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers erwähnt werden) um Bele-
ge im Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft und den beruflichen
Verhältnissen der Gastgeber bzw. Beschwerdeführer selbst.
8.3 Vorliegend kommt ein Weiteres hinzu: Der Gesuchsteller hat einen
engen Bezug zur Schweiz, da nicht nur seine Schwester und deren
Ehemann (Beschwerdeführer), sondern auch seine Eltern und drei
Brüder hier wohnen. Soweit aus den Akten erkennbar, ist der Gesuch-
steller als ältester Nachkomme der einzige Angehörige aus der Her-
kunftsfamilie, der im Kosovo lebt. Die hiesigen Verhältnisse sind dem
Gesuchsteller zudem nicht völlig fremd, da er sich zwischen Januar
und Mai 2004 als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten hat. Es
kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er – einmal in der
Schweiz – versucht sein könnte, seinen Aufenthalt hier zu verlängern
oder auf eine andere rechtliche Basis zu stellen.
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8.4 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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