B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2471/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchsaufenthalt.
C-2471/2015
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Sachverhalt:
A.
Der 1975 geborene iranische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend:
Gesuchsteller beziehungsweise Gast) beantragte am 6. Januar 2015 bei
der Schweizerischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für einen
14-tägigen Aufenthalt in der Schweiz. Als Reisegrund vermerkte er "Tou-
rism" und zum Aufenthaltsort gab er an, er werde in einem Hotel in Zürich
logieren (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/19 – 22).
B.
Mit Formularentscheid vom 11. Januar 2015 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Zur Begründung führte
sie an, es bestünden Zweifel am geltend gemachten Aufenthaltszweck
(SEM act. 1/25 f.).
C.
Im Nachgang zu dieser Verfügung gelangte der in Zürich wohnhafte
A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer)
mit einem Einladungsschreiben vom 26. Januar 2015 an die Schweizer
Vertretung. Darin hielt er fest, dass er den Gesuchsteller für einen 15-tägi-
gen Aufenthalt zu sich in die Schweiz einlade. Er übernehme die Kosten
des Besuchsaufenthalts und garantiere für eine fristgerechte Wiederaus-
reise seines Gastes (SEM act. 1/2).
D.
Gegen den ablehnenden Visumsentscheid reichte der Gesuchsteller am
4. Februar 2015 bei der Schweizer Vertretung in Teheran eine vom Gast-
geber mit unterzeichnete Einsprache ein (SEM act. 1/27 f.). Darin bestritt
der Gesuchsteller implizit, zu anderen als touristischen Zwecken einreisen
zu wollen. Er wolle vom 22. März bis 5. April 2015 in Zürich Ferien verbrin-
gen und nebst anderen seinen dort wohnhaften Bekannten – den Gastge-
ber – besuchen. Dieser sei über sein Vorhaben bereits informiert und habe
"die vollständige Verantwortung der finanziellen Voraussetzung" seiner
Reise "in Kauf genommen". Der Gastgeber habe ihm zudem seine Unter-
stützung "in puncto Übernachtungsmöglichkeit und Sprachhilfe" zugesi-
chert.
E.
Am 18. Februar 2015 richtete die Migrationsbehörde des Kantons Zürich
im Auftrag der Vorinstanz einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den die-
ser mit Schreiben vom 5. März 2015 beantwortete (SEM act. 3/37 f.).
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F.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufent-
halt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese Einschätzung be-
ruhe auf der im Herkunftsland herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen
Situation. In den persönlichen und familiären Verhältnissen des Gesuch-
stellers seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu er-
kennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer Nichtwieder-
ausreise entscheidend relativieren könnten. Die wirtschaftliche Situation
des Gesuchstellers lasse sich gestützt auf die eingereichten Unterlagen
nicht beurteilen (SEM act. 4/40 – 42).
G.
Mit Beschwerde vom 18. April 2015 beantragt der Gastgeber implizit, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Besuchs-
visum sei zu erteilen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise seines Gastes nach einem Besuchsaufenthalt
nicht gewährleistet wäre. Der Gesuchsteller sei in seiner Heimat vermö-
gend und beruflich erfolgreich. Er besitze ein Geschäft für Sportartikel und
sei zudem ein herausragender Schuhmacher. Im Weiteren sei er Eigentü-
mer eines grossen Landgutes, sonstiger Immobilien und alleiniger Erban-
wärter, da sein einziger Bruder auf entsprechende Ansprüche verzichtet
habe. Im Falle eines dauernden Verbleibs in der Schweiz wäre er weder
mit der Sprache noch mit den Lebensumständen vertraut, und er würde
auch keinen Job finden, der ähnlich lukrativ wie seine bisherige Tätigkeit
wäre. Gegen eine Absicht zur Emigration sprächen zudem auch die famili-
ären Verhältnisse des Gesuchstellers. Er sei verheiratet und plane, zusam-
men mit seiner Ehefrau in die neu errichtete Villa auf seinem Landgut zu
ziehen. In naher Zukunft – sobald die Ehefrau ihr Studium abgeschlossen
habe – möchte das Ehepaar auch Kinder haben. Komme hinzu, dass der
Gesuchsteller seine betagte, senile Mutter betreue. Die tägliche Fürsorge
sei für ihn eine "Herzensangelegenheit" und Grund dafür, dass er lediglich
während 14 Tagen in die Schweiz kommen wolle. Nebst all diesen Aufga-
ben erteile der Gesuchsteller noch Sport-Unterricht an einer Mittelschule.
Zu den Umständen des Visumsantrags schliesslich hält der Beschwerde-
führer fest, dass der Gesuchsteller ihn ursprünglich mit dem Besuch habe
überraschen wollen, und er deshalb anfangs gar keine Kenntnis vom Vi-
sumsantrag gehabt habe. Erst als der Antrag von der Schweizer Vertretung
abgelehnt worden sei, habe er (der Gastgeber) davon erfahren, und er
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habe daraufhin der Schweizer Vertretung in Teheran ein Einladungsschrei-
ben zukommen lassen. Es handle sich beim Gesuchsteller um seinen bes-
ten Freund und er kenne auch dessen Familie sehr gut.
H.
Zur Vernehmlassung eingeladen, verzichtete die Vorinstanz in einer Ein-
gabe vom 12. Juni 2015 auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte
Abweisung der Beschwerde. Darüber wurde der Beschwerdeführer vom
Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde ein-
gereichten Belege wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
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schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines iranischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen 14-tägigen Aufenthalt in
der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte über-
nommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
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4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
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Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art.
5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine
solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Hei-
matland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht
genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
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Seite 8
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Im Jahr 2014 betrug das Bruttoinlandprodukt des Irans Schätzungen
zufolge circa 407 Milliarden US-Dollar. Nach einem Rückgang des Brutto-
inlandprodukts 2012 und 2013 wuchs die Wirtschaft 2014 laut offiziellen
Angaben erstmals wieder leicht (um 3%), für 2015 wurde ein Wachstum
von 0,5% prognostiziert. Zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen zählen die
Öl- und Gasindustrie, petrochemische Industrie, Landwirtschaft sowie Me-
tall- und Kraftfahrzeugindustrie. Die Inflationsrate wird von offizieller Seite
aktuell mit 13,8% angegeben (Schätzung für 2015: 15%). Die Arbeitslosig-
keit beträgt Regierungsstellen zufolge 10,8%, für 2015 wird mit einer Quote
von 10,9% gerechnet. Von den davon Betroffenen sind etwa drei Viertel
zwischen 15 bis 29 Jahre alt. Die Jugendarbeitslosigkeit dürfte weiter stei-
gen, da jedes Jahr bis zu 0,7 Millionen neue Arbeitskräfte auf den Arbeits-
markt drängen. Die iranische Wirtschaft befindet sich derzeit in einer
schweren Krise. Inflationsdruck, steigende Binnenverschuldung, sinkende
Exporteinnahmen, sinkender Ölpreis sowie eine hohe inoffizielle Arbeitslo-
sigkeit prägen die wirtschaftliche Entwicklung. Neben hausgemachten
strukturellen Problemen haben sich bislang vor allem die internationalen
Sanktionen negativ ausgewirkt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheits-
hinweise: Länder A-Z > Iran > Wirtschaftspolitik, Stand Januar 2016, abge-
rufen im März 2016). Wie rasch sich die stark staatlich geprägte Wirtschaft
nach Aufhebung der Sanktionen (per Mitte Januar 2016) tatsächlich erho-
len wird, bleibt abzuwarten. Signifikante wirtschaftliche Fortschritte dürften
jedenfalls Monate wenn nicht Jahre beanspruchen (Quelle: >
Library > Publications > The World Factbook > Iran, Stand Februar 2016,
besucht im März 2016).
5.4 Ungeachtet der sich mit der Aufhebung des Embargos für gewisse
Branchen eröffnenden Perspektiven ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die wirtschaftliche Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers
als schwierig taxierte – und damit einhergehend – das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus
dem Iran allgemein als hoch einschätzte. Dies gilt in besonderem Masse,
wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten gleichzeitig
schon ein minimales soziales Beziehungsnetz im Zielland besteht. Im Falle
der Schweiz werden zudem angesichts der hier geltenden restriktiven Zu-
lassungsregelung nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgan-
gen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine
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Seite 9
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur
Wiederausreise zu entziehen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhal-
tens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE
2014/1 E. 6.3.1).
6.
6.1 Wie sich aus vorstehender Prozessgeschichte ergibt, hat der Gesuch-
steller den deklarierten Zweck seiner Reise im Verlaufe des Gesuchs- und
des Einspracheverfahrens entscheidend modifiziert. So hielt er in seinem
schriftlichen Visumsantrag fest, er wolle sich für die Dauer von 14 Tagen
als Tourist in die Schweiz begeben und in einem (namentlich genannten)
Hotel in Zürich logieren. Zum Aufenthaltszweck beziehungsweise zur Aus-
gestaltung des geplanten Aufenthaltes konnte er offenbar keine näheren
Angaben machen, so aus einer Notiz der Schweizer Vertretung in Teheran
zu schliessen (SEM act. 1/23). Erst nachdem die Schweizer Vertretung den
Visumsantrag abgelehnt hatte, trat der Beschwerdeführer mit einem Einla-
dungsschreiben als Gastgeber in Erscheinung. Dabei äusserte er sich
überhaupt noch nicht zu seinem Verhältnis zum Gast. In der wenig später
erhobenen Einsprache hob der Gesuchsteller immer noch den touristi-
schen Zweck seiner Reise hervor und erwähnte fast beiläufig, dass er unter
anderen auch den Beschwerdeführer treffen wolle, bei dem es sich um ei-
nen Bekannten handle. Dieser sei über sein Vorhaben bereits informiert.
Von der Migrationsbehörde des Kantons Zürich zur Auskunftserteilung auf-
gefordert, hielt der Beschwerdeführer am 5. März 2015 fest, er stehe mit
dem Gesuchsteller in einer engen, kollegialen Beziehung und sie seien
sich freundschaftlich sehr nahe. Er verbringe seine Ferien oft in dessen
Elternhaus (SEM act. 3/38). In seiner Beschwerde schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend, er kenne die Familie des Gesuchstellers mehr
als nur gut und er führe mit dem Gesuchsteller eine beinahe brüderliche
Beziehung. Diese Steigerung in der Darstellung der Intensität der gegen-
seitigen Beziehung ist auffällig.
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Seite 10
6.2 Zwar versucht der Beschwerdeführer den Umstand seines verzögerten
Auftrittes im Gesuchsverfahren damit zu erklären, dass der Gesuchsteller
ihn mit einem Besuch in der Schweiz habe überraschen wollen. Dieser Er-
klärungsversuch vermag aber insofern nicht zu überzeugen, als kein An-
lass dafür erkennbar ist, solche Absichten gegenüber den Visumsbehörden
zu verheimlichen. Von letzteren wurde der Gesuchsteller – wie erwähnt –
offenbar detailliert zu seinen Absichten und zum Ablauf des geplanten Auf-
enthalts befragt. Die nachgeschobene Erklärung des Beschwerdeführers
schweigt sich auch darüber aus, welche sonstigen Absichten der Gesuch-
steller ursprünglich hatte, wenn er noch in seiner Einsprache davon sprach,
er wolle "unter anderen"…"einen Bekannten" (den Beschwerdeführer) be-
suchen.
6.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund sind ernsthafte Zweifel am Reise-
zweck und damit auch an einer fristgerechten Wiederausreise nach einem
Aufenthalt in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum am Platz
(BVGE 2009/27 E. 5.2).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Gast habe familiäre
Verpflichtungen und er sei beruflich und wirtschaftlich sehr gut situiert.
7.1.1 Aus von ihm eingereichten Belegen zu schliessen ist der Gesuchstel-
ler seit November 2009 mit einer 1986 geborenen iranischen Staatsange-
hörigen verheiratet. Die Ehefrau verfügt – ebenfalls aus den edierten Un-
terlagen zu schliessen – seit 2009 über einen Abschluss (Bachelor) als Ge-
ologin. Nach Darstellung des Beschwerdeführers befindet sie sich nach wie
vor in Ausbildung. Die Ehefrau würde den Gesuchsteller auf seiner Reise
in die Schweiz zwar nicht begleiten. Darin kann aber ohne nähere Kenntnis
der spezifischen Verhältnisse nicht schon eine besondere Sicherheit für die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt gesehen werden. Ähnlich verhält es sich mit dem Argument, der
Gesuchsteller besuche und betreue regelmässig seine betagte Mutter;
eine Aufgabe, für die aufgrund der familiären Verhältnisse er als einziger in
Frage komme. Um welche Betreuungsaufgaben es sich dabei handelt und
weshalb nur der Gesuchsteller diese wahrnehmen können soll, wurde nicht
näher erläutert. Im gleichen Zusammenhang wird schliesslich noch geltend
gemacht, dass der Gesuchsteller zurzeit ein Haus baue, in das er nach
Fertigstellung mit seiner Ehefrau und der betagten Mutter einziehen wolle.
Auch in diesem Zusammenhang fehlt es an näheren Angaben und Bele-
gen.
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7.1.2 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht scheint der Gesuchsteller als
selbständiger Unternehmer und Grundbesitzer vergleichsweise gut gestellt
zu sein. Er ist – wie bereits erwähnt – Inhaber eines Geschäfts für Sportar-
tikel SEM act. 1/8), betätigt sich offenbar als Schuhmacher und soll nach
Darstellung des Beschwerdeführers zusätzlich noch Sportunterricht an ei-
ner Mittelschule erteilen. Daneben bewirtschaftet er noch Kulturland. Die
dazu eingereichten Bankbelege lassen allerdings ein Bild über die Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse nicht zu; dafür sind sie zu punktuell,
geprägt noch von grossen Schwankungen, welche nicht erklärt wurden.
Aus einer bei der Schweizer Vertretung in Teheran eingereichten Bankbe-
stätigung zu schliessen betrug das Guthaben des Gesuchstellers bei einer
Filiale der Agri-Bank in Saveh per 3. Januar 2015 IRR (iranische Rials)
573'556'967, d.h. umgerechnet rund CHF 18'950.00. Dieselbe Bankbestä-
tigung weist für den Zeitraum vom 21. September bis 21. Dezember 2014
ein Durchschnittsguthaben von IRR 183'012'551, d.h. umgerechnet CHF
6'046.00 aus (SEM act. 1/15). Gemäss einer gleichzeitig eingereichten
Bankbestätigung einer Filiale der Tejarat Bank in Teheran betrug das
durchschnittliche Guthaben des Gesuchstellers in der Zeit vom 23. Sep-
tember bis 28. Dezember 2014 IRR 29'704'091, d.h. umgerechnet rund
CHF 981.00 (SEM act. 1/16). Aktenmässig kann im Weiteren als erstellt
erachtet werden, dass der Gesuchsteller Miteigentümer (zu einem Drittel)
eines Hauses ist (SEM act. 1/7) und eine Landparzelle im Umfang von drei
Hektaren besitzt (SEM act. 1/10). Dass er darüber hinaus noch weitere Im-
mobilien besitzt – wie vom Beschwerdeführer behauptet – findet demge-
genüber in den Akten keine Stütze.
Eine einigermassen verlässliche Einschätzung der Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse des Gesuchstellers ist aufgrund der edierten Unterla-
gen nicht möglich. Es sind darin zumindest keine herausragenden Beson-
derheiten zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Migrationsri-
siko entscheidend relativieren könnten.
7.2 Vor dem vorstehend dargelegten allgemeinen und persönlichen Hinter-
grund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuch-
stellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung än-
dert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rück-
kehr des Gesuchstellers zugesichert hat. In seiner Eigenschaft als Gastge-
ber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten
während des Besuchsaufenthalts, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit
sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher
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Seite 12
und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seines
Gastes (BVGE 2009/27 E. 9).
7.3 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5 vorstehend) wurden vom Beschwerdeführer nicht gel-
tend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
C-2471/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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