Abtei lung II I
C-2472/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
J._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2472/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1983 geborene kosovarische Staatsangehörige J._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 15. August
2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina die Erteilung
eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab er an, den im Kanton Zürich wohnhaften
Schweizerbürger E._______ (geboren 1927; nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass
der Eingeladene anlässlich eines früheren Aufenthaltes vier Monate in
der Schweiz verblieben und ohne Schengenvisum über Italien und Al-
banien in den Kosovo zurückgereist sei. Zudem bestehe der Verdacht
der illegalen Erwerbstätigkeit.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 18. März
2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Visum sei zu
verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei.
Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwan-
derungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Viele seiner
Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller ob-
lägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftli-
che Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zu-
dem bestünden begründete Zweifel am Aufenthaltszweck.
C.
Mit ursprünglich an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 3. April
2008 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines einmonatigen Be-
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suchervisums zugunsten des Gesuchstellers. Zur Begründung bringt
er im Wesentlichen vor, er habe die Familie des Gesuchstellers in Pris-
tina kennen gelernt. Für den Eingeladenen habe er sich bereits einige
Male verwendet und ihn für einen Kurzaufenthalt bei sich selber "ein-
gesetzt". Sein Gast habe sich in der Schweiz stets wohlverhalten und
die Vorschriften beachtet.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung der Begründung der ange-
fochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Gesuchsteller, welcher im
Heimatland arbeitslos und ohne familiäre Verpflichtungen sei, habe in
den Jahren 2002 bis 2007 Besuchervisa für eine Gesamtaufenthalts-
dauer von 660 Tagen erhalten, was Zweifel am Hauptreisezweck auf-
kommen lasse. Überdies habe der Eingeladene die Schweiz anlässlich
seines letzten Besuchsaufenthalts erst einen Monat nach Ablauf des
Visums verlassen, um ohne entsprechenden Sichtvermerk illegal über
Italien auszureisen. Von einer fristgerechten Wiederausreise könne
demnach nicht ausgegangen werden.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Juni 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorinstanz am
9. Oktober 2008 über J._______ ein dreijähriges Einreiseverbot ver-
hängt habe mit der Begründung, der Ausländer habe wegen illegaler
Einreise, illegalen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Ver-
wendens von verfälschten Ausweispapieren sowie Verursachens von
Sozialhilfekosten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-
stossen. Diese inzwischen in Rechtskraft erwachsene Fernhaltemass-
nahme stünde einer Einreisebewilligung zu Besuchszwecken entge-
gen, womit das hängige Beschwerdeverfahren als aussichtslos be-
zeichnet werden müsse. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme beziehungsweise zum Rückzug seiner
Beschwerde eingeräumt.
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G.
Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge wiederum nicht verneh-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3
S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
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SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Wie unter Erwägung 4.2 ausgeführt, ist eine Einreisebewilligung
gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK zwingend zu verweigern, wenn ein
Drittstaatsangehöriger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in-
nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und insbesondere in den
nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung
aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist. Eine entspre-
chende Regelung findet sich auch unter den im AuG erwähnten Einrei-
sevoraussetzungen, wonach Ausländerinnen und Ausländer, die in die
Schweiz einreisen wollen, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und insbesondere nicht von einer
Fernhaltemassnahme betroffen sein dürfen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG).
7.2 Wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, reiste der Ge-
suchsteller – ohne im Besitze des erforderlichen Einreisevisums zu
sein – Ende August 2008 beim Zollamt Buchs/SG in die Schweiz ein,
wobei er sich mit einem verfälschten portugiesischen Pass auswies.
Bis zu seiner Anhaltung durch das Grenzwachtkorps am 4. Oktober
2008 in Koblenz hielt er sich rechtswidrig bei seiner in Wädenswil/ZH
wohnhaften Schwester auf und arbeitete vom 8. September bis zum
3. Oktober 2008 ohne Bewilligung in einem Dachdeckergeschäft im
Kanton Zürich.
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In der Folge verhängte das BFM am 9. Oktober 2008 über den Ge-
suchsteller ein dreijähriges Einreiseverbot mit der Begründung, der
Ausländer habe wegen illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts, Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung, Verwendens von verfälschten Aus-
weispapieren sowie Verursachens von Sozialhilfekosten gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und
b AuG).
7.3 Diese Fernhaltemassnahme, welche unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist, steht – wie bereits in der Instruktionsverfügung vom
14. Mai 2009 erwähnt – zum massgeblichen jetzigen Zeitpunkt (vgl.
E. 2) der Erteilung einer Einreisebewilligung zu Besuchszwecken ent-
gegen.
Das unter Erwägung 7.2 erwähnte Fehlverhalten des Gesuchstellers
hat überdies klar gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die fremden-
polizeilichen Vorschriften zu halten. Die damalige Einschätzung der
Vorinstanz, wonach der Eingeladene – im Heimatland arbeitslos und
ohne familiäre Verpflichtungen – nicht hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AuG bieten
würde, hat sich somit als richtig erwiesen. Auch die vom BFM ge-
äusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufent-
halt bei einem wesentlich älteren Schweizerbürger; vgl. Art. 15 Abs. 1
Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) waren nach
dem Gesagten durchaus gerechtfertigt.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 8. Mai 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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