B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2473/2019
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 6 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Türkei)
vertreten durch lic. iur. Amanda Guyot, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verrechnung der Rentennachzahlung
(Verfügung vom 4. April 2019).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass gemäss Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IVSTA oder Vorinstanz) vom 10. Januar 2019 A._______ (nachfol-
gend: Rentenbezügerin oder Beschwerdeführerin) eine Nachzahlung von
IV-Rentenbetreffnissen für den Zeitraum von 1. August 2015 bis 31. Januar
2019 von Fr. 136'945.– zusteht, welche auf ein Wartekonto gebucht wurde,
dass die IVSTA mit Verfügung vom 4. April 2019 anordnete, dass die Nach-
zahlung von Fr. 136'945.– im Umfang von Fr. 69'385.– verrechnungsweise
an das Sozialamt B._______ und im Umfang von Fr. 67'559.35.– an die
Rentenbezügerin ausbezahlt wird,
dass die Rentenbezügerin gegen die Verfügung vom 4. April 2019 mit Ein-
gabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. Mai 2019 eine summarisch begrün-
dete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, mit dem
Antrag, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesamte
Nachzahlung von Fr. 136'945.– auszurichten,
dass die Beschwerdeführerin zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht hat,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
29. Mai 2019 aufgefordert hat, das Formular «Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege» bis am 1. Juli 2019 auszufüllen und einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung ihrer Rechtsvertre-
terin vom 24. Juni 2019 die Beschwerde vom 22. Mai 2019 zurückgezogen
und um möglichst rasche Abschreibung der Sache gebeten hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden,
deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch
Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, SR 173.320.2),
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dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch
den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, hier
jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. a VGKE auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten ist,
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
(Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs auch für die
Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art 5 VGKE; vgl. auch Art. 7
Abs. 1 e contrario VGKE),
dass der Rückzug der Beschwerde das gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege – ohne einschlägigen Antrag – unberührt lässt (Urteil des
BGer 9C_129/2012 vom 1. März 2012), so dass vorliegend die Vorausset-
zungen für die unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen sind,
dass die erste Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege die prozessuale Bedürftigkeit der antragstellenden Person ist
(Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt,
ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen hat und es grund-
sätzlich ihr obliegt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas-
send darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl., Basel 2013, S. 280 Rz. 4.109),
dass die Beschwerdeführerin das Formular «Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege» bis zum Rückzug ihrer Beschwerde nicht eingereicht hat,
weshalb über das Gesuch androhungsgemäss aufgrund der Akten zu ent-
scheiden ist,
dass die prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
zu beurteilen ist (MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 65 VwVG),
dass sich in den Akten keine ausreichenden Belege zu den aktuellen Ein-
kommens- und Vermögensverhältnissen sowie zum Bedarf der Beschwer-
deführerin befinden und daher nicht ermittelt werden kann, ob sie bedürftig
im Sinn von Lehre und Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege
ist,
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dass zudem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
der ihr zugesprochenen Nachzahlung von Rentenbetreffnissen im Umfang
von Fr. 67'559.35 in der Lage ist, ihre Rechtsvertreterin für die Erhebung
der summarisch begründeten Beschwerde zu entschädigen,
dass damit die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht hin-
reichend belegt und ausgewiesen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen ist,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die bundesgerichtliche
Rechtsprechung gemäss Urteilen 2C_976/2018 vom 22. November 2018
und 2C_274/2011 vom 10. Juni 2011, wonach mit dem vollständigen Rück-
zug der Beschwerde auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
verzichtet wird, zum gleichen Ergebnis führt,
dass dies jedenfalls dann zutrifft, wenn wie vorliegend der bedingungslose
Beschwerderückzug innerhalb der Frist erfolgt, welche zum Nachweis der
prozessualen Bedürftigkeit angesetzt wurde und noch keine Instruktion in
der Sache selbst durchgeführt worden ist.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage:
Doppel des Beschwerderückzugs vom 24. Juni 2019)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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