B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2480/2011
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______,
Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kinderrente, Verfügung vom 20. April 2011
C-2480/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…), Schweizer Staatsangehöriger, früher zwischenzeitlich wohnhaft
in Italien und Österreich, bezieht gemäss Verfügung vom 14. September
2005 (Vorakten act. 57) und Revisionsentscheid vom 11. März 2010 (Vor-
akten act. 66) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze Invaliden-
rente. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Va-
ters für seine Tochter aus zweiter Ehe, C._______, geboren am
8. Februar 1994, gewährt und an den Vater ausgezahlt. A._______ war in
zweiter Ehe bis zur Scheidung im Jahr 1996 mit B._______, wohnhaft in
Italien, verheiratet. Bei der Scheidung ging das Sorgerecht für die ge-
meinsame Tochter C._______ an die Mutter.
B.
Mit E-Mail vom 11. Januar 2011 (Vorakten act. 81) teilte der Versicherte
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz)
mit, dass er seinen Wohnsitz nach Wien/Österreich verlegt habe, worauf-
hin die neu zuständige IVSTA den Versicherten um Mitteilung des Wohn-
sitzes seiner Tochter bat (act. 83). Mit ausgefülltem Formularbogen
betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinan-
der verheiratet sind, vom 14. Februar 2011 erklärte der Versicherte, dass
seine Tochter nicht in seinem Haushalt lebe und er keine Unterhaltsbei-
träge leiste (Kassenakten act. 143). Die IVSTA erkundigte sich daraufhin
am 25. Februar 2011 bei der Mutter B._______, ob sie einverstanden sei,
dass die Kinderrente weiterhin an den Versicherten ausbezahlt werde,
oder ob ihr die Kinderrente für die gemeinsame Tochter C._______ direkt
ausgezahlt werden solle (Kassenakten act. 144). Die Mutter beantragte
daraufhin die Auszahlung der Kinderrente an sie selbst (Kassenakten
act. 146, 150).
Die IVSTA verfügte deshalb am 20. April 2011 (Kassenakten act. 55),
dass die Kinderrente der Mutter, bei welcher die gemeinsame Tochter
wohnt, ausgezahlt wird.
C.
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2011 (BVGer act. 1)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Kinder-
rente weiterhin an ihn auszuzahlen. Zur Begründung führte er auf, dass
die Kinderrente zur Rente des Vaters ausgerichtet worden sei und seine
geschiedene Ehefrau B._______ mit Erklärung vom 18. November 1996
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ausdrücklich auf Unterhaltsbeiträge verzichtet habe. Es habe sich an sei-
ner Lebenssituation nichts geändert. Er habe seit 2005 in Italien, im Jahr
2010 in Lugano und aktuell in Österreich gewohnt. Die Kindsmutter be-
ziehe als staatliche Psychiaterin einen 5mal höheren Lohn als er. Er habe
mit einem Brief an die Kindsmutter versucht, eine friedliche Lösung anzu-
streben. Er wolle im Interesse seiner Tochter das Geld weiterhin persön-
lich verwalten.
D.
Die IVSTA beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 (BVGer
act. 5), die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen. Vorliegend sei-
en die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Kinderrente
an die Mutter vollständig erfüllt. Unter anderem liege ein klarer Antrag vor,
und abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen
würden nicht bestehen und auch von den Parteien nicht geltend gemacht.
Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Einwände würden im
Rahmen der rechtlichen Regelung keine massgebenden Kriterien bilden.
E.
Mit Replik vom 19. August 2011 (BVGer act. 8) brachte der Beschwerde-
führer vor, dass durchaus zivilrechtliche Anordnungen bestünden. Als ihm
die IV-Rente zugesprochen worden sei, seien ihm die Alimente als Schul-
dentilgung der Kindsmutter zugesprochen worden, da diese nicht in der
Lage gewesen sei, ihre Schuld aus dem gemeinsamen Haus in Sardinien
an ihn auszuzahlen. Er habe ihr seinen Anteil am verkauften Haus über-
lassen, damit sie ein neues Heim für sich und die gemeinsame Tochter
kaufen konnte. Es seien ihm daher die seinerzeit gesetzlich zugespro-
chenen Alimente weiter zuzusprechen.
F.
Die Instruktionsrichterin liess mit Verfügung vom 24. August 2011 (BVGer
act. 9) sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin C._______ zukommen
und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort.
G.
Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging am 13. September 2011 ein. Zu-
dem liess sich der Beschwerdeführer am 19. September 2011 nochmals
unaufgefordert vernehmen.
H.
Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. November 2011 (BVGer act. 17;
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vorab per Fax BVGer act. 16) ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte
erneut, es sei ihr die Kinderrente direkt auszuzahlen. Der Beschwerde-
führer habe sich seit der Geburt der Tochter nie um diese gekümmert
noch irgendeinen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Sie habe erst im April 2011
durch die IVSTA Kenntnis von der Existenz der Kinderrente erhalten. Der
Beschwerdeführer habe die Kinderrente weder an sie weitergeleitet noch
zu Gunsten der Tochter verwendet. Sie erhalte zudem kein Kindergeld
vom italienischen Staat.
I.
Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom
9. Dezember 2011 (BVGer act. 18).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2011 stellt
eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgeset-
zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und der Beschwer-
deführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten
Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April
2011, mit welcher die Auszahlung der Kinderrente für C._______ neu ab
1. April 2011 an dessen geschiedene Ehefrau und Mutter von C._______
angeordnet wird. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser
Verfügung. Nicht Teil des Streitgegenstandes, da in der Beschwerde nicht
beanstandet, sind die Rentenhöhe und der Rentenbeginn.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
2.4. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beru-
he auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
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heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.6. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach
Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.7. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329
E. 2.3).
2.8. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Sein Anspruch
auf eine Auszahlung der Kinderrente bestimmt sich ausschliesslich nach
dem internen schweizerischen Recht.
3.
Nachfolgend sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen darzu-
legen.
3.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je-
des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine
Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente wird wie die Rente aus-
bezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über
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die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivil-
richterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Son-
derfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder
aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 2 IVG).
3.2. Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. An-
spruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die Kin-
derrente dient aber dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3 sowie BGE 134 V 15
E. 2.3.3).
3.3. Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander ver-
heiratet oder leben sie getrennt, ist gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201)
in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) die
Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzah-
len, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei
ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anord-
nungen bleiben vorbehalten. Der Gesetzgeber hat also vorgesehen, dass
Kinderrenten gegebenenfalls auch gegen den Willen der versicherten
Person an eine Drittperson ausbezahlt werden können. Die Verwaltung
hat eine konstante Drittauszahlungspraxis entwickelt, welche auch das
Eidgenössische Versicherungsgericht [EVG, heute Bundesgericht] wie-
derholt billigte (BGE 103 V 134 E. 3, BGE 101 V 208, BGE 98 V 216;
AHI-Praxis 1/2002 Seite 14 f.; Wegleitung über die Renten [RWL] in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
Rz. 10007). Gemäss RWL Rz. 10010 hat die Ausgleichskasse den nicht
rentenberechtigten Elternteil auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn
aus den Rentenakten hervorgeht, dass die Eltern getrennt leben.
3.4. Nach dem klaren Wortlaut (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.2) von Art. 71ter
Abs. 1 AHVV setzt die Ausrichtung der Kinderrente an eine andere Per-
son als an den Rentenberechtigten einen entsprechenden Antrag voraus.
Die Verwaltungsakten enthielten vorerst keinen Antrag auf Drittauszah-
lung. Erst die Bekanntgabe des Wegzugs ins Ausland führte dazu, dass
die Vorinstanz den Wohnort der Tochter genauer abklärte und gemäss ih-
ren Richtlinien die Mutter der gemeinsamen Tochter auf die Möglichkeit
einer Direktauszahlung der Kinderrente hinwies. In der Folge stellte die
Beschwerdegegnerin einen Antrag auf direkte Auszahlung der Kinderren-
te.
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Seite 8
3.5. Indem die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers das Antragsfor-
mular am 8. März 2011 (act. 152) unterzeichnet zurück sandte, sind die
formellen Voraussetzungen für die Direktauszahlung der Kinderrenten an
die Mutter erfüllt.
3.6. In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass die Tochter des Be-
schwerdeführers und seiner früheren Ehefrau im Scheidungsverfahren
unter die Obhut der Mutter gestellt wurde und die Tochter seit der Geburt
bei der Mutter wohnt.
3.7. Demzufolge gelangt die Ausnahmeregelung zur Anwendung, wonach
die Kinderrente auch gegen den Willen des Versicherten an eine Drittper-
son ausgerichtet werden kann.
3.8. Es bleibt noch zu beurteilen, ob vorliegend der Vorbehalt einer an-
derslautenden zivilrechtlichen Anordnung zum Tragen kommt, wie dies
der Beschwerdeführer behauptet. Er bringt vor, dass seine frühere Ehe-
frau mit Erklärung vom 18. November 1996 auf jegliche Unterhaltsbeiträ-
ge für die gemeinsame Tochter verzichtet habe.
Die der Beschwerde beigefügte Erklärung der Beschwerdegegnerin ent-
hält einen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Unterhaltsbeiträge für
die Tochter C._______. Damit hat die Beschwerdegegnerin jedoch weder
auf die Kinderrente für ihre Tochter verzichtet, noch handelt es sich um
eine zivilrechtliche Anordnung im Sinne von Art. 71ter Abs. 1 AHVV.
Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens.
4.
Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich somit als offensichtlich
unbegründet und die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfah-
ren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 IVG und
Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
5.
5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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Seite 9
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu bestimmen. Sie werden bei diesem Ausgang des Verfahrens auf
Fr. 400.- festgelegt und mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
5.2. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat keine Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hatte verhältnismäs-
sig geringe Kosten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und mit dem ein-
bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 10
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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