Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2483/2011
U r t e i l v om 2 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. André Rüegsegger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
C2483/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der algerische Staatsangehörige A._______, geboren 1974
(nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste am 8. Juni 2002 in die Schweiz
ein und stellte am 10. Juni 2002 ein Asylgesuch, wobei er angab,
B._______, geb. 1977, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe
zu sein und aus dem Libanon zu stammen. Mit Verfügung vom 14.
Januar 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der
Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Ausreisefrist verstreichen,
ohne die Schweiz verlassen zu haben.
B.
Am 1. Juni 2004 heiratete er unter seinem Namen A._______ eine im
Kanton Schwyz wohnhafte Schweizer Bürgerin, worauf ihm gestützt auf
diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde
regelmässig verlängert, letztmals bis zum 31. Mai 2010.
C.
Mit Eheschutzverfügung vom 23. August 2006 bewilligte das
Bezirksgericht Schwyz den Ehegatten auf unbestimmte Zeit das
Getrenntleben. Im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung im August 2008
äusserte sich die Ehefrau gegenüber dem Amt für Migration des Kantons
Schwyz rückblickend, dass die Ehe aus ihrer Sicht bereits im damaligen
Zeitpunkt definitiv gescheitert war. Gemäss einer Adressänderung der
Gemeinde X._______ vom 15. November 2006 zog der
Beschwerdeführer per 1. September 2006 offiziell aus der gemeinsamen
Wohnung aus und nahm in Y._______ neuen Wohnsitz. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Schwyz vom 28. Oktober 2009 wurde die Ehe
geschieden. Die Ehe blieb kinderlos.
D.
Im März 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der kantonalen
Migrationsbehörde das Gesuch um eine weitere Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale Migrationsbehörde unterbreitete die
Angelegenheit im Juni 2010 dem BFM mit dem Antrag auf Erteilung der
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
E.
Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern
und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es
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Seite 3
ihm hierzu mit Schreiben vom 24. August 2010 das rechtliche Gehör. In
diesem Rahmen äusserte sich A._______ am 24. September 2010 durch
seinen Rechtsvertreter und machte insbesondere geltend, die bereits
erfolgte Umwandlung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks (von
Verbleib bei der Ehefrau zu Erwerbstätigkeit) sowie die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers einerseits und seine sehr gute
Integration andererseits erfüllten die Voraussetzungen, seine
Aufenthaltsbewilligung wiederum zu verlängern.
F.
Mit Verfügung vom 24. März 2011 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung von A._______ verfügt und es wurde ihm eine
Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung eingeräumt.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das eheliche Zusammenleben
in der Schweiz habe keine drei Jahre gedauert, womit die – in Art. 50
Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) genannte – Voraussetzung der mindestens dreijährigen
ehelichen Gemeinschaft nicht erfüllt sei. Für einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz bestünden auch keine wichtigen persönlichen Gründe im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. Der Beschwerdeführer sei zwar
wirtschaftlich unabhängig; auch wenn in persönlicher und beruflicher
Hinsicht eine gewisse Integration stattgefunden habe, so lasse dies
jedoch nicht auf eine überaus enge Beziehung zur Schweiz schliessen.
Es sei allerdings festzustellen, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers in der Schweiz zu Klagen Anlass gegeben habe.
Zudem sei er erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist, so
dass es ihm jetzt, nach neun Jahren, zumutbar sei, wieder in sein
Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe schliesslich
den Nachweis nicht erbracht, dass er – wie in der Stellungnahme vom 24.
September 2010 behauptet – keine Bindungen mehr zum Heimatstaat
habe. Der Vollzug der Wegweisung sei in seinem Fall auch möglich,
zulässig und zumutbar.
G.
Am 29. April 2011 erhob A._______ Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe
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die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht (nur) gestützt auf
Art. 50 AuG geprüft; bei einer pflichtgemässen Ermessensausübung im
Sinne von Art. 33 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 96 Abs. 1 AuG seien die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu bejahen. Zudem würde eine plötzliche
Verweigerung der Bewilligungsverlängerung auch gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben verstossen, nachdem diese seit der Trennung von
seiner Schweizer Ehefrau im Jahre 2006 drei weitere Male verlängert
worden sei und sich die Ausgangslage in keiner Art und Weise
zuungunsten des Beschwerdeführers geändert habe.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz
unter Bezugnahme auf die bisher dargelegten Gründe die Abweisung der
Beschwerde. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die in Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG erwähnte dreijährige Dauer der Ehegemeinschaft erst
mit Datum der Heirat beginne. Schliesslich führt sie unter Verweis auf die
bundesgerichtliche Praxis aus, im Zusammenhang mit dem
nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sei nicht
massgebend, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Arbeit habe,
Deutsch spreche, gut integriert sei und einen Bekanntenkreis aufgebaut
habe. Geprüft werde vielmehr, ob die persönliche, berufliche und
familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten habe.
I.
In der darauffolgenden Replik vom 12. August 2011 hält der
Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.
J.
Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen
Akten wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
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Seite 5
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung oder die Wegweisung betreffen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz und seine
Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig
gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des
Ausländergesetzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne
Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1
AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
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Seite 6
3.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 22.
März 2010 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im
vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar.
3.2. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die
Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich
im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs.1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009 (
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und
Kreisschreiben). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu
unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem
Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Der Ausweis darf erst
ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art. 86 Abs.
5 VZAE).
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung
der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche
Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art.
50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, nachdem ihm diese drei Mal um jeweils ein Jahr, zuletzt bis
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zum 31. Mai 2010, verlängert wurde, obwohl es bereits im Herbst 2006
zur Trennung von seiner Ehefrau gekommen war. Das Amt für Migration
des Kantons Schwyz habe die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
im Juni 2010 der Vorinstanz mit dem Antrag auf Erteilung der
Zustimmung unterbreitet. Aufgrund dieser Umstände habe der
Beschwerdeführer nach den Regeln von Treu und Glauben mit einer
weiteren Verlängerung rechnen dürfen.
5.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein
Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist.
Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für
einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des
Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die
Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die
Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres
erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft
eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und
dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat
(vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II 627 E. 6.1, je mit weiteren
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August 2011
E. 2.3.1 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit
Hinweisen).
5.3. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder
ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod bedarf der Zustimmung
des BFM. Eine ohne Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist
ungültig. Diese Rechtslage wurde weiter oben bereits dargelegt (vgl. E.
3.2). Mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 AuG
fehlt damit dem Amt für Migration des Kantons Schwyz die Zuständigkeit,
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in eigener Kompetenz
vorbehaltlos vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_594/2011
vom 21. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
Unbestritten ist vorliegend, dass den Ehegatten mit Eheschutzverfügung
vom 23. August 2006 das Getrenntleben bewilligt wurde. Die Ende Mai
2007 anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war allerdings
noch im Lichte von Art. 7 Abs. 1 ANAG zu prüfen, der den
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Aufenthaltsanspruch an den formellen Bestand der Ehe knüpfte. Im
Gegensatz dazu richteten sich die Verlängerungen in den Jahren 2008
und 2009 (für die Perioden 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2009 bzw. 1. Juni
2009 bis 31. Mai 2010) nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes.
Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, wurden die entsprechenden
Verlängerungen vom Migrationsamt – in Kenntnis des Umstandes, dass
die Ehegatten getrennt lebten – in eigener Kompetenz vorgenommen. Ob
die zuständige Behörde allenfalls die Voraussetzungen von Art. 49 AuG
als erfüllt betrachtete oder mit einer Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft rechnete (vgl. Schreiben Rechtsanwalt A. Rüegsegger/Amt
für Migration des Kantons Schwyz vom 24. Oktober 2008 bzw. dortige
Beilage Antworten zu den Fragen vom 30. Juli 2008, insbes. Antwort 7),
ist unklar. Festzustellen ist, dass die Bewilligungen stets gestützt auf die
(noch) bestehende Ehe erteilt wurden und dass damit keine Änderung
des Zulassungsgrundes verbunden war. Daran ändert – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – nichts, dass auf den 2008 und
2009 ausgestellten Ausweisen der Vermerk Ehegatte einer Schweizerin
nicht mehr erscheint (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 7 Ziff. 6). Abgesehen
davon, dass derartige Hinweise auf dem Ausländerausweis betreffend
den Aufenthaltszweck nicht konstitutiv sind, musste dem
Beschwerdeführer stets klar sein, dass seine Anwesenheit in der Schweiz
vom Bestand der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft abhing.
Gegenteilige Zusicherungen wurden ihm denn auch seitens des
kantonalen Migrationsamtes nie gemacht. Von einer Verletzung des
Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann vorliegend demnach nicht
die Rede sein.
6.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe aufgrund seiner
mehr als drei Jahre dauernden Ehe und seiner Integration Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
6.1. Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft
ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von
einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und
vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen
werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der
Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens
angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben
objektivierbare Gründe bestehen (vgl. MARC SPESCHA in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2.
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Seite 9
aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht
diesbezüglich von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum
Ausländergesetz vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als
berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und
nachvollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so
explizit Art. 76 VZAE – eine vorübergehende Trennung wegen
erheblicher familiärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere
Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N
24; BGE 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1.2). Hält im Falle
erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage,
ob die Trennung als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als
aufgelöst zu betrachten ist (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG N 3).
6.2. Mit Verfügung vom 23. August 2006 hat der Einzelrichter des
Bezirkes Schwyz das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer bewilligt.
Das Zusammenleben hat demzufolge zwei Jahre und drei Monate
gedauert. Für die genaue Berechnung der Dreijahresfrist kann an dieser
Stelle auf die bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden (vgl. BGE 136
II 113, bestätigt im bereits erwähnten BGE 2C_784/2010 E. 3.1.3).
6.3. Wurde der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren
aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft
trotzdem weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 6.1), kann dies
bei Vorliegen wichtiger Gründe angenommen werden, u.a. auch bei einer
vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme.
Gegen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im
vorliegenden Fall zwar der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar
nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde;
allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten
womöglich zu Beginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme
und der baldigen Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die
reine Behauptung der Ehegatten, die Wiedervereinigung angestrebt zu
haben, reicht für eine entsprechende Annahme jedoch nicht aus.
Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen,
ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche
Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten
unternommen haben (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG N 3).
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6.4. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Abklärung des
Sachverhaltes bezüglich der Verlängerung durch das Amt für Migration
des Kantons Schwyz auf die Frage, ob er es sich vorstellen könne, das
Eheleben mit seiner Ehefrau nochmals aufzunehmen, vorgebracht, er
habe die Hoffnung nie aufgegeben, dass sie wieder zusammen kommen
würden. Er fügte hinzu, dass er mit Kollegen seiner ehemaligen Ehefrau
gesprochen habe, damit diese versuchten, sie umzustimmen. Dagegen
hielt seine ExEhefrau mit Schreiben vom 18. August 2008 an das Amt für
Migration des Kantons Schwyz fest, sie könne sich nie mehr in ihrem
Leben ein Eheleben mit dem Beschwerdeführer vorstellen und sie wäre
froh, wenn sie ihn nie wieder sehen würde.
Den vagen und nicht nachprüfbaren Angaben zur versuchten
Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers steht die Aussage der Ex
Ehefrau, nie wieder Kontakt mit ihm haben zu wollen, entgegen. Die
Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE haben nicht
den Sinn, dem Ehepartner eines Schweizer Bürgers so lange das
Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass seine Ehe endgültig
gescheitert ist. Vielmehr ist bei einer Trennung wegen familiärer
Probleme eine Ausnahme vom rechtsbegründenden Erfordernis des
Zusammenlebens nur dann denkbar, wenn diese Probleme an die
Schwere häuslicher Gewalt heranreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Hierfür bestehen im vorliegenden
Fall keine Anhaltspunkte.
6.5. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts fällt ausser Betracht, dass
die Ehegatten – im Sinne von Art. 49 AuG – wichtige Gründe für ein
Getrenntleben hatten und ihre Ehegemeinschaft trotzdem mindestens
drei Jahre aufrecht erhielten; Entsprechendes wird denn auch nicht
geltend gemacht. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die
eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vor Ablauf von drei
Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in seinem Fall
folglich keine Anwendung. Im Rahmen dieser Bestimmung kommt es
deshalb auf die behauptete Integration – die ein kumulatives Kriterium
wäre – nicht mehr an.
7.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der
bisherigen Dauer der Familien bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
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Seite 11
erforderlich machen (sog. "nachehelicher Härtefall", vgl. den bereits
erwähnten BGE 2C_784/2010 E. 3.2.1). Solche Gründe können
namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der
betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide
Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E.
5 S. 3 ff.). Weitere wichtige und im Zusammenhang mit der Ehe stehende
Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz
lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden
sind (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N 7 sowie MARTINA CARONI
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
7.1. Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf
seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm
einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen
könnten. Der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht
erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
(Algerien) stark gefährdet wäre. Da aus seiner Ehe keine Kinder
hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend engen familiären
Beziehungen als wichtiger Grund für die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung herangezogen werden.
7.2. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine
abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2).
Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in
Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien
können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und
eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet
grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den
erwähnten BGE 2C_784/2010 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt werden
dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst.
b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie
der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
(Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand
(Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland
(Bst. g; zum Ganzen siehe auch MARTINA CARONI in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
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Seite 12
7.3. Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich in der
Schweiz erfolgreich integriert und diesbezüglich auf seine berufliche und
soziale Integration verwiesen. Aktuell verfüge er über eine unbefristete
Arbeitsstelle als Stahlpresser. Aus dem eingereichten Arbeitszeugnis
geht hervor, dass er von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt wird. Er
bringt weiter vor, über einen grossen Bekanntenkreis zu verfügen. Zudem
sei er der deutschen Sprache mächtig und könne sogar einem in
Schweizerdeutsch geführten Gespräch ohne weiteres folgen und daran
teilnehmen. In der Gemeinde X._______, wo er seit rund sieben Jahren
lebe, habe er keine Sozialhilfeschulden und Verlustscheine hätten auch
nie ausgestellt werden müssen. Auch die Steuern habe er immer
ordnungsgemäss bezahlt. Er habe ferner keinen Eintrag im Straf und
Betreibungsregister.
7.4. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz
offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen
Interessen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Auch die
erworbenen Sprachkenntnisse und der angeblich bestehende Freundes
und Bekanntenkreis zeigen lediglich auf, dass die bisherige Eingliederung
des Beschwerdeführers einer normalen zeitlichen Entwicklung, nicht aber
einer besonderen – und auf eine enge Beziehung zur Schweiz
hinweisenden – Integrationsleistung entspricht.
7.5. Festzuhalten ist auch, dass die Aufenthaltsdauer von neun Jahren
angesichts seines Alters – der Beschwerdeführer reiste im Alter von 29
Jahren in die Schweiz ein – nicht als sehr lang anzusehen ist.
Da der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in seinem
Heimatland verbracht hat und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre
dort erlebte, ist er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen
Gepflogenheiten vertraut. Deswegen kann davon ausgegangen werden,
dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird,
welche seine Reintegration erleichtern dürften. Die hier erworbenen
Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung von
Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort wirtschaftliche
Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz entsprechen. Da
der Beschwerdeführer keine gravierenden gesundheitlichen Probleme
hat, ergeben sich insgesamt gesehen keine wichtigen persönlichen
Gründe, die eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern
würden. Zu betonen ist, dass derartige Gründe nur dann anzunehmen
sind, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung
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Seite 13
stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der
Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE 2C_784/2010 E. 3.2.3).
Schliesslich ist ebenfalls der Umstand in Betracht zu ziehen, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Klagen Anlass
gegeben hat, da er sich in ungenügender Weise an die schweizerische
Rechtsordnung gehalten hat (vgl. die in der Verfügung des BFM vom
24. März 2011 aufgelisteten Tatbestände).
8.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums von Art. 18 – 30
AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen habe könnte,
bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen
auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht
gekommen. Daher beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf Art.
33 Abs. 3 AuG (i.V.m. Art. 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 VZAE). Denn mit dem
Wegfall des Privilegierungsgrundes (Art. 42 Abs. 1 AuG) ist der
Beschwerdeführer wieder den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen
unterstellt (vgl. Art. 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 VZAE).
Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet
werden.
9.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug
der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
9.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
9.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat oder Herkunftsstaat Situationen wie
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Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die
ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete
Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person
höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde,
beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger
Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert wäre (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4625/2009 vom 31. März 2011 E. 10.2
mit Hinweis).
9.3. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet.
Zudem hat er sich nicht zur Situation in seinem Heimatland geäussert,
geschweige denn zu den Lebensumständen, die er bei seiner Rückkehr
nach Algerien vorfinden würde. Schon angesichts dessen kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung ihn dort
in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb
als unzumutbar zu erachten wäre. Trotz der im Nachgang zu den
jüngsten Umwälzungen in Tunesien und Ägypten auch in Algerien
stattfindenden Demonstrationen geht das Gericht von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Algerien aus (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D1017/2011 vom 1. März 2011 E.
5.3.3). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer weder gesundheitlich
gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit betroffen, deren
medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die
Hinweise auf die angeblich gute Integration in der Schweiz sind bei der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs derweil unbeachtlich
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C626/2006 vom 14. Juni
2007 E. 6.2.2 sowie Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
62.52). Dass der Beschwerdeführer in Algerien andere
Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits
gesagt, unerheblich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als
zumutbar zu erachten.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
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11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 15)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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