Abtei lung II I
C-2487/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Einreihung in die Prämientarife für die Berufs- und
Nichtberufsunfallversicherung 2008
(Einspracheentscheid vom 18.03.2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2487/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in A._______ bezweckt gemäss Handels-
register die Ausführung von Diamantbohrungen und Fugenabdich-
tungen sowie anderer Aufträge des Bauhilfsgewerbes (Akt. 10/6). Der
Betrieb ist für die obligatorische Unfallversicherung der Schweize-
rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt.
A.a Mit Schreiben vom 5. September 2005 teilte die X._______ AG
der Suva mit, aufgrund gesundheitlicher Probleme des Inhabers
müsse der Wirkungskreis verkleinert und der Personalbestand um drei
Personen reduziert werden (Akt. 1/2). Die Suva reihte den Betrieb mit
Verfügung vom 27. September 2005 ab 1. Januar 2006 neu in die
Prämientarife für die Berufsunfallversicherung (BUV) und die
Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) ein (Akt. 1/3). Im Versicherungs-
ausweis wurde als Einreihungsmerkmal „Betrieb, der Arbeiten des
Bauhauptgewerbes ausführt; Fugendichtungsarbeiten im Gebäudein-
nern“ angeführt; der Betrieb wurde in der BUV der Klasse 41A Stufe
13 (Nettoprämiensatz 2.76 %) und in der NBUV der Stufe 098
(Bruttoprämiensatz 2.71 %) zugeteilt. Mit Schreiben vom 3. Oktober
2005 informierte die X._______ AG die Suva, dass der Bereich
Diamantbohrungen per 30. August 2005 aufgegeben worden sei und
nur noch Abdichtungsarbeiten wie Fugendichtungen, Brandabschot-
tungen und Betoninjektionen ausgeführt würden. Der Versicherungs-
ausweis sei deshalb entsprechend anzupassen (Akt. 1/4). Die Suva
nahm am 9. Dezember 2005 eine neue Betriebsbeschreibung auf
(Akt. 14/1) und stellte der X._______ AG mit Datum vom
23. Dezember 2005 einen neuen Versicherungsausweis BUV zu. Der
Betrieb wurde neu mit den Merkmalen „Erstellen von Fugendichtungen
im Gebäudeinnern; Arbeiten des Bauhauptgewerbes“ erfasst und der
Klasse 45M Stufe 009 (ab 1. Januar 2005) bzw. Stufe 010 (ab
1. Januar 2006) zugeteilt (Akt. 1/5). Mit Eingabe vom 24. Januar 2006
ersuchte die X._______ AG die Suva erneut um Korrektur des
Versicherungsausweises (2006), mit der Begründung, der Bereich
Diamantbohrungen und Betonschneidearbeiten sei aufgegeben
worden und die von ihr noch ausgeführten Arbeiten gehörten nicht
zum Bauhaupt- sondern zum Nebengewerbe (Akt. 1/7). Die Suva
erläuterte mit Schreiben vom 30. Januar 2006 die vorgenommene
Klasseneinteilung und hielt fest, die Einreihung in die Klasse 45M
(A1F) Stufe 10 sei korrekt (Akt. 1/8).
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A.b Am 1. Januar 2007 wurde in der Klasse 45M im Bereich der BUV
das Bonus-Malus-System 03 (BMS 03) und der 150-stufige Grundtarif
eingeführt. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 (Akt. 16) reihte die
Suva den Betrieb – in Anwendung des BMS 03 – ab 1. Januar 2007 in
die Stufe 100 des BUV-Grundtarifs (Nettoprämiensatz 2.505 %) ein.
Die Einreihungsmerkmale „Erstellen von Fugendichtungen im
Gebäudeinnern; Arbeiten des Bauhauptgewerbes“ und die Zuteilung
zur Klasse 45M blieben gegenüber dem Jahr 2006 unverändert. Gleich
blieb auch die Einreihung in den Prämientarif der NBUV (Stufe 098,
Bruttoprämiensatz 2.71 %). Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft (Akt. 16).
A.c Mit Verfügung vom 6. August 2007 reihte die Suva den Betrieb der
X._______ AG per 1. Januar 2008 neu in die Prämientarife ein. In der
BUV wurde dieser in die Stufe 104 (Nettoprämiensatz 3.04 %) und in
der NBUV in die Stufe 098 (Bruttoprämiensatz 2.62 %) eingereiht; die
Klassenzuteilung (45M) und die Einreihungsmerkmale blieben
unverändert (Akt. 1/9). Die X._______ AG erhob mit Datum vom
27. August 2007 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, sie
sei als Betrieb des Baunebengewerbes und nicht des Bauhaupt-
gewerbes zu qualifizieren (Akt. 1/13). Nachdem die Suva erneut eine
Betriebsbeschreibung aufgenommen hatte (Akt. 14/6), wies sie die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. März 2008 ab
(Akt. 14/8).
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ AG am 17. April 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte im Wesent-
lichen, sie sei von der Suva seit 2005 zu Unrecht dem Bauhaupt -
gewerbe zugeteilt worden (Akt. 1).
C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2008 auf
Fr. 800.- festgesetzten Kostenvorschusses (Akt. 5 und 7), beantragte
die Suva in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2008 die Abweisung
der Beschwerde. Sie erläuterte die Prämienbemessung und hielt fest,
der Betrieb der Beschwerdeführerin sei nicht dem Bauhauptgewerbe,
sondern der Klasse 45M zugeteilt. Da aber auch Arbeiten des
Bauhauptgewerbes ausgeführt würden, sei die Prämienkalkulation
aufgrund eines Mischsatzes der Klasse 45M und der Klasse 41A
vorzunehmen (Akt. 10).
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D.
Die Beschwerdeführerin reichte innerhalb der bis zum 25. September
2008 angesetzten Frist (Akt. 11) keine Replik ein, worauf der
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 geschlossen
wurde (Akt. 12).
E.
Auf Aufforderung des Gerichts vom 30. März 2010 (Akt. 13) reichte die
Vorinstanz mit Eingabe vom 28. April 2010 und vom 27. Mai 2010
weitere Akten ein (Akt. 14 und 16).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versi -
cherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109
Bst. b UVG ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
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2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Ein-
spracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist deshalb, nachdem auch der Kostenvorschuss frist -
gerecht geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten.
2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerde-
führerin die Einreihung in die Prämientarife 2005 bis 2007 rügt.
Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid betreffend
Einreihung im Prämientarif 2008. Die vorangehende Einreihungs-
verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb
frühere Einreihungen einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sind.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.3.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde,
der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungs-
spielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemes-
sene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl
unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35
E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der
unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen
(vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessens-
ausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die
Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische,
wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine
Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher
Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35
E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige
Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht nicht ohne Not von der
Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung
technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen
geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt
(vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe
zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbe-
Seite 5
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schränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/Minh
Son Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern
2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme der praktischen Umset-
zung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
2.3.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis
des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwen-
dung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es – im Rahmen
der konkreten Normenkontrolle – die der Verfügung zu Grunde liegen-
den Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit über-
prüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In
diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der
Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1
UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven
Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr.
U 294 S. 230 E. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter
Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüch-
liche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge
haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genom-
men diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht
zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; heute Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine
Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestim-
mungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu
beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurs-
kommission für die Unfallversicherung [nachfolgend Rekurskommis-
sion bzw. REKU] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73,
E. 3).
2.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den ange-
fochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrach-
ten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob
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sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kom-
menden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip
nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten
nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu auf -
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
3.
Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung
der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen
Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen.
3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der
Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art
und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb
dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die
Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.
3.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verord-
nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR
832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung
bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs
jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5
UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe
ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen
(Grundsatz der risikogerechten Prämien).
3.3 Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversi-
cherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen
nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft
werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
3.4 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG
vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses
Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem
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Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein
soll.
3.5 Neben diesen, im Gesetz explizite geregelten Prinzipien müssen
sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen
Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des
Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
3.5.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung
zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität.
Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versi-
cherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche
Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine
Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der
Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil REKU vom 28. Juni 1996,
publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen
nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert wer-
den.
3.5.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu
entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8
Abs. 1 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Recht-
sprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt,
wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich auf
Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinwei-
sen). Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Glei-
ches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.
Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw.
Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131
V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht
auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos
ist (BGE 132 I 157 E. 4.1).
3.5.3 Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prä-
mientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der
Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S.
228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein
gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen,
so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behan-
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deln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen
beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hin-
weisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
3.6 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widerspre-
chen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerech-
tigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre
durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen,
während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb
individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des
Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus
dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das
Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden
einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es
fliessen zwangsläufig Faktoren anderer – nicht identischer – Betriebe
für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den
Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE
2007/27 E. 5.6).
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Betrieb sei zu Unrecht dem
Bauhauptgewerbe zugeteilt worden.
4.1 Bei der Suva bestehen die Risikogemeinschaften in der BUV aus
Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen. Klassen sind Risikoge-
meinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung
Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden.
In der Risikogemeinschaft Unterklasse werden zum Zweck der statis-
tischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammen-
gefasst. Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum
Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile
mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden. In der NBUV
entsprechen die Risikogemeinschaften in der Regel den Klassen der
BUV (zum Ganzen siehe Urteil BVGer C-376/2008 vom 27. November
2009 E. 5.6 mit Hinweisen, vgl. auch Prämienbemessung – Berufs-
und Nichtberufsunfallversicherung, Suva-Broschüre 2736.d – 2009 [im
Folgenden: Broschüre Prämienbemessung] S. 7).
4.2 Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und
zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebsmerk-
male. Eine Risikoeinheit besteht – abgesehen von hier nicht mass-
gebenden Ausnahmefällen – grundsätzlich in der Gesamtheit aller
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Arbeitnehmenden eines Betriebes. In der Regel sind für die Zuweisung
diejenigen Merkmale massgebend, die exklusive Administration
überwiegende Anteile haben. Weist ein Betrieb mehrere Klassen,
Unterklassen oder Unterklassenteile betreffende Merkmale auf, so
wird er in der Regel der Klasse und dem Unterklassenteil zugewiesen,
der bzw. dem der überwiegende Teil der Merkmale entspricht. Dabei
werden die betrieblichen Besonderheiten anteilmässig als besondere
Betriebsverhältnisse berücksichtigt (Prämien-Wegleitung der Suva für
das Jahr 2008 [nachfolgend: Prämien-Wegleitung], Grundsätze BUV,
Allgemeines zur Prämienbemessung und Einreihungsregeln).
4.3 Der Beschwerde führende Betrieb ist der Klasse 45M zugeteilt,
wobei – als besondere Betriebsverhältnisse – zu 25 % die Werte der
Klasse 41A Unterklassenteil A0 berücksichtigt wurden.
4.3.1 Zur Klasse 45M gehören gemäss Prämien-Wegleitung Betriebe,
die vorwiegend Wand- und Bodenplatten verlegen und/oder Hafner-
arbeiten ausführen (Unterklasse A), Kälte-, Wärme-, Schallisolationen
ausführen (Unterklasse B) und Deckenverkleidungen montieren
(Unterklasse C). Die Unterklasse A enthält lediglich einen Unterklas-
senteil (A0, Wand-, Bodenplattenleger-, Hafnergeschäft). Der Unter-
klassenteil A0 umfasst auch die Betriebsart „Erstellen von Fugen-
dichtungen im Gebäudeinnern“ (vgl. Akt. 10/8).
4.3.2 Der Klasse 41A werden Betriebe zugeteilt, die sich vorwiegend
mit der Bautechnik (Erstellen, Unterhalten und zum Teil auch Planen
und Bemessen von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaues oder Teilen
davon, ausgeschlossen Stahl- und Leichtmetallbau) und/oder der
Bergbau- bzw. Steinbruchtechnik (Gewinnen, Aufbereiten von Fels)
befassen (Prämien-Wegleitung, Akt. 10/10). Die Klasse wird in vier
Unterklassen aufgeteilt: Unterklasse A, Betriebe, die Arbeiten des
Bauhauptgewerbes ausführen, Unterklasse B, Holzbau, Zimmerei,
Unterklasse C, Gartenbauarbeiten, Unterklasse T, Grossbaustellen
Untertagbau. Die Unterklasse A besteht aus fünf Unterklassenteilen:
A0 (Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt), A4E
(Herstellen von Bauelementen aus Beton), A4G (Gerüstbau), A4K
(Allroundarbeiten im Bauhaupt- und -nebengewerbe) und A4W (Stras-
senoberbau, Belagsbau [Akt. 10/9]). In den Unterklassenteil A0 fallen
gemäss Prämien-Wegleitung unter anderem Betriebe, die Maurer-
arbeiten, Betonarbeiten oder andere Arbeiten wie Abbrechen von
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Bauten bzw. Abdichten gegen Feuchtigkeit und Wasser vornehmen
(Akt. 10/10).
4.3.3 Gemäss der im Einspracheverfahren am 22. Januar 2008 von
der Suva neu aufgenommenen Betriebsbeschreibung besteht die von
der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit zu 60 % aus dem Erstel-
len von Fugendichtungen im Gebäudeinnern (inkl. Fensterdichtungen),
zu 20 % aus Betontrennen/Betonbohren und zu 20 % aus Administra-
tion/kaufmännischen Tätigkeiten (Akt. 14/6). Wie aus der Aktennotiz
des zuständigen Suva-Mitarbeiters hervorgeht, verlangte der Betriebs-
inhaber zuerst eine schriftliche Bestätigung der Suva, dass die aufge-
nommenen Daten nicht an den Baumeisterverband weitergeleitet
würden, bevor er die Betriebsbeschreibung unterzeichne (Akt. 14/5).
Die erhobenen Daten, die auch im Einspracheentscheid (S. 2) aufge-
führt sind, werden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht bestritten.
Vielmehr bringt sie vor, einzelne, in der Betriebsbeschreibung vom
9. Dezember 2005 aufgeführte Tätigkeiten (Abdichtungen gegen
Feuchtigkeit, Isolierungen im Gebäude gegen Kälte und Wärme) träfen
nicht zu (Akt. 1). Da die Betriebsbeschreibung am 22. Januar 2008 im
Hinblick auf die Überprüfung der Einreihung in den Prämientarif ab
Januar 2008 überprüft und angepasst wurde, sind diese Vorbringen
vorliegend ohne Bedeutung.
4.3.4 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ihr
Betrieb nicht mehr als Betrieb des Bauhauptgewerbes qualifiziert,
seitdem sie der Suva im August 2005 die Veränderung ihres Tätig-
keitsgebietes bekannt gegeben hat, sondern als Betrieb, der zu den
Wand- und Bodenplattenlegergeschäften bzw. Hafnergeschäften
gemäss Klasse 45M Unterklassenteil A0 gehört. Da der Schwerpunkt
der ausgeübten Tätigkeiten – das Erstellen von Fugendichtungen im
Gebäudeinnern – diesem Unterklassenteil zugeordnet wird, ist die
Klassenzuteilung korrekt.
4.3.5 Die von der Beschwerdeführerin zu 20 % ausgeübte Tätigkeit
des Betontrennens bzw. Betonbohrens hat die Suva – als nicht
branchenübliche Tätigkeit – als besondere Betriebsverhältnisse
berücksichtigt. Das Betontrennen und Betonbohren sei ein Merkmal
der Klasse 41A Unterklasse A (Akt. 10 S. 3). Diese Tätigkeit wird zwar
in der Unterklassenbeschreibung A0 nicht explizite aufgeführt. Da aber
sowohl Betonarbeiten als auch das Abbrechen von Bauten dieser
Unterklasse zugeordnet sind und keine andere – besser passende –
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Unterklasse ersichtlich ist, erscheint diese Zuteilung ohne Weiteres
nachvollziehbar.
Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, die
von der Suva gebildete Risikogruppe Klasse 41A Unterklassenteil A0
verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot oder den Grundsatz der
Risikogerechtigkeit.
4.3.6 Wird der Anteil Administration ausgeklammert, macht das
Betontrennen bzw. Betonbohren 25 % der Tätigkeit aus. Für die
Berechnung des BUV-Prämiensatzes sind deshalb zu 75 % die Werte
der Klasse 45M und zu 25 % die Werte der Klasse A0 zu Grunde zu
legen, wie im Einspracheentscheid korrekt ausgeführt wird. In der
NBUV gilt für die beiden Klassen 45M und 41A die Stufe 98, weshalb
sich die besonderen Betriebsverhältnisse nicht auf den Prämiensatz
auswirken.
4.4 Die konkrete, betriebsspezifische Berechnung des massgebenden
Basissatzes und des Bedarfssatzes gemäss BMS 03 für den BUV-
Prämiensatz ab Januar 2008 wird im Einspracheentscheid hinreichend
erläutert. Gegen diese Berechnung erhebt die Beschwerdeführerin
keine Einwände. Da zudem keine Anhaltspunkte einer inkorrekten
Berechnung vorliegen, kann auf eine entsprechende Prüfung verzich-
tet werden (vgl. vorstehende E. 2.3.3).
4.5 Vorliegend hat sich der BUV-Bruttoprämiensatz von 2.21 % im
Jahr 2006 bzw. 2.505 % im Jahr 2007 per 1. Januar 2008 auf 3.04 %
erhöht. Diese erhebliche Prämienerhöhung dürfte – obwohl von der
Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beanstandet – zumindest auch
Anlass für die Beschwerdeerhebung gewesen sein, weshalb darauf
hinzuweisen ist, dass die Prämienerhöhung im Zusammenhang mit
der per 1. Januar 2007 erfolgten Umstellung auf das BMS 03 in der
Klasse 45M steht.
4.5.1 Gegenüber dem früher anwendbaren BMS 95 sind die
möglichen Abweichungen vom Basissatz durch einen Bonus oder
Malus beim BMS 03 insbesondere bei kleineren oder mittleren
Betrieben geringer. Da nach der Rechtsprechung nur signifikant nicht
mehr im Bereich der üblichen Zufallsschwankungen liegende Abwei-
chungen der Kosten der Unfälle vom statistisch zu erwartenden Wert
als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemessung berück-
sichtigt werden sollen, hat das BMS 03 diesbezüglich verschiedene
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Verbesserungen eingeführt (siehe eingehend Urteil BVGer C-
1164/2007 vom 6. Juni 2008 E. 6.4 mit Hinweisen).
4.5.2 Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2006 – in Anwendung des
BMS 95 – von einem erheblichen Bonus profitiert (Prämiensatz von
2.76 % statt 4.31 % ohne Bonus oder Malus), bei einer
durchschnittlichen Jahreslohnsumme (2001-2006) von knapp
Fr. 300'000.- (vgl. Akt. 1/3 und Akt. 14/10, jeweils Grundlagenblatt
BMS). Mit dem BMS 03 wurde für das Jahr 2007 ein Bedarfssatz von
3.4235 % und für das Jahr 2008 von 3.0498 % ermittelt, bei einem
Basissatz von 3.7 % bzw. 3.52 % (Akt. 14/2 und 16, jeweils
Grundlagenblatt BMS). Die Beschwerdeführerin profitiert somit nach
wie vor von einem Bonus, welcher jedoch deutlich geringer ausfällt als
vor Einführung des BMS 03.
4.5.3 Der für das Jahr 2007 verfügte BUV-Nettoprämiensatz von
2.505 % lag noch deutlich unter dem Bedarfssatz von 3.4235 %. Eine
sofortige Anpassung an den Bedarfssatz hätte jedoch zu einer
Erhöhung von nahezu 55 % geführt, was mit dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit kaum vereinbar gewesen wäre. Deshalb wird eine
solche Anpassung in der Regel schrittweise – über mehrere Jahre –
vorgenommen (vgl. Urteil BVGer C-919/2008 E. 6.5 mit Hinweisen).
Die Erhöhung des BUV-Prämiensatzes per 1. Januar 2008 stellt den
zweiten Schritt im Rahmen der Umstellung auf das BMS 03 dar und
liegt – wie bereits ausgeführt – nicht darin begründet, dass der Betrieb
der Beschwerdeführerin dem Bauhauptgewerbe (Klasse 41A) zugeteilt
wäre. Abschliessend sei nochmals darauf hingewiesen, dass ein
Systemwechsel in der Prämienbemessung (in casu der Wechsel vom
BMS 97 zum BMS 03) unabhängig von der konkreten Risikoent-
wicklung eine Prämienerhöhung mit sich bringen kann, dass aber ein
davon betroffener Betrieb aus der Einreihung nach dem alten System
keine Rechte für die neue Einreihung ableiten kann.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom
18. März 2008 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
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zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten
mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streit-
wert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die
Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Orga-
nisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE
128 V 124 E. 5b, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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