Abtei lung II I
C-2488/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann,
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 29. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2488/2008
Sachverhalt:
A.
Am 14. November 2001 stellte der am _______1981 geborene tür-
kische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (im
Folgenden: SVA) ein Gesuch um Bezug von Rentenleistungen der
Schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Er gab an, seit 1994 an
psychischen Beschwerden zu leiden (act. 1).
B.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. März 2002 wies die
SVA dieses Leistungsgesuch insoweit ab, als sie einen Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente verneinte. Zur Begründung hielt sie im
Wesentlichen fest, im massgebenden Zeitpunkt des Invaliditätseintritts
habe der Beschwerdeführer nicht bereits während mindestens eines
Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) geleistet. Man werde aber prüfen, ob er
Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente habe (act. 7).
C.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. Juni 2002 sprach die SVA dem
Beschwerdeführer eine ausserordentliche ganze Invalidenrente von
monatlich Fr. 1'340.- für die Zeit vom 1. November 2000 bis zum
31. Dezember 2000 sowie von monatlich Fr. 1'373.- ab dem 1. Januar
2001 zu. Dabei ging sie von einer seit dem 18. Altersjahr bestehenden
100%igen Dauerinvalidität des Beschwerdeführers aus und berück-
sichtigte, dass er sich am 14. November 2001 verspätet zum Leis-
tungsbezug angemeldet hat (act. 14; vgl. act. 3 bis 5 und 8 bis 10).
D.
Da der Beschwerdeführer am 12. August 2002 in Untersuchungshaft
genommen worden war, sistierte die SVA die Rentenleistungen ab
dem 1. September 2002 (act. 15 und 16) und verfügte am 18. Februar
2003 die Rückforderung der in der Zeit vom 1. September 2002 bis 31.
Januar 2003 ausbezahlten Rentenbeträge (act. 17). Am 12. November
2003 wurde der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug
entlassen (act. 18), weshalb ihm die SVA am 18. Dezember 2003 eine
ab dem 1. November 2003 auszahlbare ausserordentliche ganze Inva-
lidenrente von monatlich Fr. 1'407.- zusprach (act. 27; vgl. auch act. 24
und 25). Nachdem der Beschwerdeführer am 29. September 2005
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erneut in Untersuchungshaft genommen worden war (act. 34 bis 36),
verfügte die SVA am 23. Februar 2006 die Sistierung der Renten-
leistungen ab dem 1. Oktober 2005 (act. 39) und am 1. März 2006 die
Rückforderung der in der Zeit von Oktober 2005 bis Januar 2006
ausbezahlten Rentenbeträge (act. 40). Die erwähnten Verfügungen der
SVA vom 18. Februar und 18. Dezember 2003 sowie vom 23. Februar
und 1. März 2006 sind in Rechtskraft erwachsen.
E.
Am 4. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer aus dem Straf-
vollzug entlassen und gleichentags in die Türkei ausgeschafft (vgl. act.
43, 45, 46, 49 und 50). Die SVA überwies daher die Akten am 25. Feb-
ruar 2008 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im
Folgenden: Vorinstanz; vgl. act. 52).
F.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 hob die Vorinstanz die ausser-
ordentliche ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend
per 1. Februar 2008 auf. Zugleich entzog sie einer gegen diese
Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
habe nicht mehr in der Schweiz Wohnsitz, so dass sein Anspruch auf
eine ausserordentliche Invalidenrente erloschen sei. Da seine Invalidi-
tät zudem eingetreten sei, bevor er während mindestens eines vollen
Jahres Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet habe, stehe
ihm auch keine ordentliche Invalidenrente zu (act. 53).
G.
Mit Schreiben vom 25. März 2008 (act. 57) sowie mit den Eingaben
seines Rechtsvertreters vom 7. März 2008 (act. 55) und 17. April 2008
(im Folgenden: Beschwerde) focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung vom 29. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine
ordentliche ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ihm
die sistierte ausserordentliche ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar
2008 wieder auszurichten – unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Zur Begründung seiner Anträge führte er sinngemäss aus, er habe die
für einen Anspruch auf eine ordentliche ganze Rente erforderliche Bei-
tragspflicht dadurch erfüllt, dass er im Jahre 2000 den jährlichen
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Mindestbeitrag an die schweizerische AHV/IV entrichtet habe. Zudem
sei er während der Untersuchungshaft und dem Strafvollzug (vom 12.
August 2002 bis zum 12. November 2003 und vom vom 29. September
2005 bis 4. Februar 2008) der Beitragspflicht unterstellt gewesen und
habe AHV-pflichtige Erwerbseinkommen erzielt. Der Umstand, dass
vom Pekulium keine Beiträge an die AHV/IV abgezogen worden seien,
sei nicht relevant, könnten doch Beiträge noch während 5 Jahren
nachbezahlt werden (vgl. B-act. 6 und 7). Ferner habe er trotz seiner
Ausschaffung in die Türkei am 4. Februar 2008 (vgl. B-act. 4 und 5)
seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, sei er doch immer noch
in der Stadt A._______ angemeldet (vgl. act. 48). Seit seiner Ausschaf-
fung halte er sich zudem alleine infolge einer vom Bundesamt für
Migration (im Folgenden: BFM) für die Dauer von 10 Jahren verhäng-
ten Einreisesperre in der Türkei auf. Nach wie vor befinde sich der
Schwerpunkt all seiner Beziehungen in der Schweiz. Angesichts dieser
Umstände sei auch die eventualiter beantragte Weiterausrichtung der
ausserordentlichen ganzen Invalidenrente gerechtfertigt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe bis zum massgebenden Zeitpunkt des Invalidi-
tätseintrittes keine Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet.
Er erfülle daher ungeachtet der von ihm ab dem Jahre 2000 geleiste-
ten Beiträge und seiner während der Gefängnisaufenthalte erzielten
Einkommen die Voraussetzungen für einen ordentlichen Rentenan-
spruch nicht. Angesichts seiner Ausschaffung in die Türkei und der
vom BFM verhängten Einreisesperre habe er seit Februar 2008 weder
Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Damit bestehe
auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mehr.
I.
In der Replik vom 19. September 2008 und der Duplik vom 7. Oktober
2008 bestätigten die Parteien ihre Anträge und hielten sinngemäss an
deren Begründung fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschwerde angefochten und zu beurteilen ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 29. Februar 2008, mit welcher sie den sistierten An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche ganze Inva-
lidenrente rückwirkend per 1. Februar 2008 aufhob.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln die-
jenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern
– wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu
diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33
Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
1.3 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungs-
gegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern grund-
sätzlich auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegen-
standes im vorliegenden Verfahren. Daher kann das Bundesverwal-
tungsgericht über diejenigen strittigen Punkte, welche nicht verfüg-
ungsweise entschieden wurden, grundsätzlich nicht urteilen.
1.3.1 Im Interesse der Prozessökonomie kann aber der Streitgegen-
stand ausnahmsweise auch auf eine ausserhalb des Anfechtungs-
gegenstandes liegende spruchreife Streitfrage ausgedehnt werden,
sofern diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusam-
menhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden
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kann und sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form
einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1,
BGE 125 V 413 E. 1 und E. 2a, BGE 122 V 34 E. 2a und BGE 110 V 48
E. 3b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2008 hob die
Vorinstanz die mit rechtskräftiger Verfügung der SVA vom 23. Februar
2006 (act. 39) sistierte ausserordentliche ganze Invalidenrente per
1. Februar 2008 auf (act. 53). Über einen ordentlichen Renten-
anspruch des Beschwerdeführers entschied sie indessen – nachdem
ein solcher seitens der SVA am 25. März 2002 rechtskräftig abge-
wiesen worden war (act. 7) – nicht verfügungsweise (act. 53).
Allerdings nahm sie in der angefochtenen Verfügung und im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren auch zur spruchreifen, mit dem zulässigen
Streitgegenstand eng zusammenhängenden Frage Stellung, ob der
Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine ordentliche Rente hat.
Unter diesen Umständen ist es aus prozessökonomischer Sicht ge-
rechtfertigt, im vorliegenden Verfahren auch den Antrag des
Beschwerdeführers auf Zusprache einer ordentlichen Invalidenrente zu
beurteilen.
1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bun-
desverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfüg-
ung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch 20 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
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Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder die angefochtene Verfügung im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.
In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz ver-
pflichtet war, ein Vorbescheidsverfahren durchzuführen und den Be-
schwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung anzuhören
(vgl. Art. 57a Abs. 1 IVG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung).
Da den Akten nicht entnommen werden kann, dass sie dies getan hat,
muss davon ausgegangen werden, dass im vorinstanzlichen Verfahren
der verfassungsmässige Gehörsanspruch des Beschwerdeführers ver-
letzt wurde (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Ausnahmsweise kann im vorliegenden Verfahren diese – vom Be-
schwerdeführer nicht gerügte – Gehörsverletzung aber als geheilt
gelten, prüft doch das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheb-
lichen Sachverhalt umfassend und die Rechtslage mit voller Kognition,
und hatte der Beschwerdeführer, der die amtlichen Akten vor Ablauf
der Beschwerdefrist einsehen konnte (act. 56), durchaus Gelegenheit,
sich in voller Kenntnis des Sachverhaltes und der Begründung der
angefochtenen Verfügung zu äussern (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit
Hinweisen).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb
das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Re-
publik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgen-
den: Abkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkom-
mens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren
Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertrags-
partei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
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IV gehört (vgl. Art. 1 lit. B Abs. 1 Bst. b des Abkommens) – einander
gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht
türkischen Staatsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen
wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf ausserordentliche Invaliden-
renten zu, solange sich ihr Wohnsitz in der Schweiz befindet und sie
unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt
wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz
gewohnt haben (vgl. Art. 11 des Abkommens). Weitere, im vor-
liegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehand-
lungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der
dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR
0.831.109.763.11). Daher beurteilt sich die Frage, ob und gegebenen-
falls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf ordentliche
Rentenleistungen der IV entstanden sind, alleine aufgrund der schwei-
zerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich diejenigen schwei-
zerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 29. Februar 2008 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG:
ab dem 1. Januar 1997 in der Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1995
221, AS 1995 1126 sowie AS 1996 2466]; ab dem 1. Januar 2001 in
der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab dem 1. Juni 2002
in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002
685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS
2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassung der 4.
und 5. IV-Revision).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des
vorliegend geltend gemachten Rentenanspruchs ab diesem Zeitpunkt
anwendbar sind. Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Ar-
beitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität sowie des
Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person ent-
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sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu in der Inva-
lidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten
der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert. Im
Folgenden wird daher auf die Begriffsbestimmungen des ATSG ver-
wiesen.
4.
Unter den Parteien ist nicht umstritten und angesichts der
vorliegenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen aus der Zeit
vom 19. Dezember 2001 bis 14. Februar 2008 (act. 3, 4 sowie 47 S. 2
und 3) auch überwiegend wahrscheinlich und somit rechtsgenüglich
erstellt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E.2, je mit Hinwei-
sen), dass der Beschwerdeführer etwa seit dem Jahre 1994 an einer
schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet und infolge dieses
Leidens seit seinem 18. Altersjahr andauernd vollständig erwerbs-
unfähig (Art. 7 ATSG) ist. Nach Massgabe der anwendbaren Bestim-
mungen ist demnach davon auszugehen, dass seit dem _______1999
ein Invaliditätsgrad von 100% gegeben ist, so dass ab diesem Zeit-
punkt ein Rentenanspruch entstanden sein könnte (vgl. Art. 4 IVG, Art.
28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG in den bis Ende 2007
geltenden Fassungen, sowie Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in den seit 1.
Januar 2008 gelten Fassungen).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im Folgenden zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausserordentliche oder
eine ordentliche schweizerische Invalidenrente hat.
4.1 Wie bereits dargelegt, haben türkische Staatsangehörige gemäss
Art. 11 des Abkommens nur dann unter den gleichen Voraussetzungen
wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ausserordentliche Invaliden-
rente, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sie zudem un-
mittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird,
ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz ge-
wohnt haben (vgl. dazu Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; sowie Urteil des Bundes-
gerichts I 819/05 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1 und E. 5.2.2). Ange-
sichts des klaren Wortlautes von Art. 11 des Abkommens müssen die
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genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein, und ist zur Be-
urteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer auch nach seiner Aus-
weisung am 4. Februar 2008 in die Türkei noch einen Wohnsitz in der
Schweiz hat, Art. 13 Abs. 1 ATSG heranzuziehen (vgl. BGE 117 V 268
E 3b; SVR 1999 IV Nr. 19 E. 5a). Diese Bestimmung enthält indes
keine eigene Wohnsitzumschreibung, sondern verweist auf die Art. 23
bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210), weshalb die zu diesen Bestimmungen entwickelte
Rechtsprechung massgebend ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 8 zu Art. 13 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 1
ZGB liegt ein Wohnsitz in der Schweiz nur vor, wenn zwei Merkmale
erfüllt sind: Der tatsächliche, physische Aufenthalt in der Schweiz und
die Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz (vgl. BGE 133 V
309 E. 3.1 und BGE 127 V 237 E. 1, je mit Hinweisen). Das erste,
objektive Merkmal erfüllt der Beschwerdeführer klarerweise nicht, hat
er sich doch seit der Ausschaffung in die Türkei nicht mehr in der
Schweiz aufgehalten. Bei der Beurteilung des zweiten, subjektiven
Merkmals kommt es sodann nicht auf den inneren Willen einer Person,
sondern vielmehr darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Um-
stände objektiv schliessen lassen. Die Absicht dauernden Verbleibens
ist also nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar
geworden ist (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1 mit Hinweisen). Laut bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung ist zudem eine – erkennbare – Absicht
dauernden Verbleibens in der Schweiz solange unbeachtlich, als das
öffentliche Recht deren Verwirklichung langfristig verbietet (vgl. BGE
113 V 261 E. 2 b, BGE 105 V 136 E. a, je mit Hinweis) – so
insbesondere dann, wenn eine Einreisesperre verfügt worden ist.
Unter den Parteien ist unbestritten, dass das BFM gegenüber dem Be-
schwerdeführer für die Dauer von 10 Jahren eine in Rechtskraft er-
wachsene Einreisesperre verfügt hat. Demnach ist ihm – selbst wenn
er noch in der Stadt A._______ angemeldet sein mag (vgl. act. 48),
sich der Mittelpunkt all seiner Beziehungen effektiv noch in A._______
befände und diese Umstände eine erkennbare Absicht dauernden
Verbleibens in der Schweiz indizierten – die Verwirklichung einer
solchen Absicht zweifelsohne langfristig verboten. Seit seiner Aus-
schaffung am 4. Februar 2008 erfüllt daher der Beschwerdeführer
offenkundigerweise auch die für eine Aufrechterhaltung eines schwei-
zerischen Wohnsitzes erforderlichen subjektiven Voraussetzungen
nicht mehr. Die Vorinstanz hat daher die sistierte ausserordentliche
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ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab
dem 1. Februar 2008 aufgehoben.
4.3 Im Folgenden bleibt noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat. Dazu sei vorab festge-
halten, dass er seit seinem 18. Geburtstag, also seit dem
_______1999, andauernd in rentenbegründendem Ausmass invalid ist.
Folglich ist Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung
anzuwenden. Danach hat er nur dann Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente, sofern er bei Eintritt der Invalidität – also am
_______1999 – bereits während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge an die AHV/IV geleistet hat. Gemäss den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), die vorliegend sinngemäss
Anwendung finden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwend-
baren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), kann dies nur dann
der Fall sein, sofern der Beschwerdeführer bis zum massgeblichen
Zeitpunkt während insgesamt mehr als elf Monaten im Sinne von Art. 1
oder Art. 2 AHVG versichert gewesen ist und zudem den gesetzlichen
Mindestbeitrag einbezahlt hat (vgl. Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG i.V.m.
Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] in der vorliegend an-
wendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Das Bundes-
gericht hat wiederholt festgehalten, dass das Mindestbeitragsjahr spä-
testens im Zeitpunkt des Eintritts der rentenbegründenden Invalidität
erreicht sein muss, andernfalls kein Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente besteht (vgl. BGE 111 V 307 mit Hinweisen sowie zum
Ganzen auch: ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 249 ).
Der Beschwerdeführer war bis zum _______1999 nie erwerbstätig
(vgl. act. 1 S. 4, 3 S. 1 und 51) und folglich – als noch nicht zwanzig-
jähriger Nichterwerbstätiger – nicht verpflichtet gewesen, Beiträge an
die schweizerische AHV/IV zu leisten (vgl. Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs.
1 AHVG). Er macht denn auch nicht geltend, bis am _______1999 Bei-
träge an die schweizerische AHV/IV entrichtet zu haben. Aufgrund der
Auszüge aus seinem individuellen Konto vom 21. November 2001 und
25. Februar 2008 ist vielmehr davon auszugehen, dass er erstmals in
der Zeit von August bis Dezember 2000 Beiträge geleistet hat (act.
51). Ohne Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer während seiner
Gefängnisaufenthalte vom 12. August 2002 bis zum 12. November
Seite 11
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2003 und vom 29. September 2005 bis zum 4. Februar 2008 Erwerbs-
einkommen erzielt hat, von welchem offenbar keine Beiträge an die
AHV/IV entrichtet worden sind (vgl. B-act. 6 und 7), und geschuldete
Beiträge unter gewissen Voraussetzungen durchaus noch nachbezahlt
werden können (vgl. Art. 39 AHVV i.V.m. Art. 16 AHVG). Da der
gesetzliche Mindestbeitrag – spätestens – bis zum Zeitpunkt des Ein-
tritts der rentenbegründenden Invalidität geleistet worden sein muss,
vermögen diese Umstände nichts daran zu ändern, dass der
Beschwerdeführer mangels rechtzeitig geleisteter AHV/IV-Beiträge zu
keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente er-
worben hat.
5.
Somit hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine ordentliche
noch – seit seiner Ausweisung in die Türkei am 4. Februar 2008 – auf
eine ausserordentliche schweizerische Invalidenrente. Die ange-
fochtene Verfügung vom 29. Februar 2008 erweist sich daher als
rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Ver-
fahren hat er aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Be-
freiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes) gestellt, über das noch zu entschei-
den ist.
6.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ihr zudem ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, sofern dies zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. zum
Ganzen auch MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 65).
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6.3 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundes-
gerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich ge-
ringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschlies-
sen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Pro-
zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,
nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I
129 E. 2.3.1 mit Hinweis).
Mit Blick auf die zutreffenden und angesichts des klaren Wortlautes
der massgebenden Bestimmungen ohne Weiteres nachvollziehbare
Begründung der angefochtenen Verfügung musste der Beschwerde-
führer erkennen, dass er die versicherungsmässigen Voraussetzungen
für die Zusprache sowohl einer ordentlichen als auch einer ausser-
ordentlichen Invalidenrente eindeutig nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
Seine Beschwerdebegehren müssen daher als aussichtslos be-
zeichnet werden und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
abzuweisen.
6.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist
allerdings nicht zu bezweifeln, dass er nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müs-
ste, die zur Deckung seines Grundbedarfs notwendig sind (BGE 127 I
202 E. 3b). Daher ist mit Rücksicht auf die persönlichen und finanziel-
len Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
VGKE).
6.5 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 und 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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