B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2488/2012
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Paul Wiesli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der 1983 in Kosovo geborene A._______ reiste 1995 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein. Die ihm daraufhin erteilte Aufent-
haltsbewilligung wurde letztmals bis zum 31. Oktober 2009 verlängert.
B.
Zwischen 2001 und 2010 trat A._______ mehrmals strafrechtlich in Er-
scheinung, ab 2006 auch mit Verurteilungen zu längerfristigen Freiheits-
strafen.
B.a Am 23. April 2001 bestrafte ihn die Jugendanwaltschaft des Kantons
Aargau mit 14 Tagen Einschliessung, dies u.a. wegen einfacher Körper-
verletzung, Raubes und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz. Im Jahr 2005 erfolgten drei Verurteilungen wegen
Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wobei zweimal bedingte
Geldstrafen und einmal eine bedingte Gefängnisstrafe von 14 Tagen zu-
züglich einer Geldbusse von Fr. 1000.- ausgesprochen wurden.
Mit Verfügung vom 4. April 2006 verwarnte ihn die kantonale Behörde und
drohte ihm für den Fall weiterer Verurteilungen die Nichtverlängerung
bzw. den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung an.
B.b Am 9. November 2006 wurde A._______ vom Bezirksgericht Brem-
garten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, dies bei einer
Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Geldbusse von Fr. 1500.- verur-
teilt (vgl. Strafregisterauszug). Dabei wurden ihm u.a. bandenmässiger
Diebstahl, Hausfriedensbruch, mehrfache Verstösse gegen das Stras-
senverkehrsgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit-
telgesetz zur Last gelegt.
Die kantonale Behörde drohte ihm daraufhin mit Verfügung vom
22. August 2007 die Ausweisung aus der Schweiz an (Art. 10 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, BS 1 121; in Kraft bis Ende Dezember 2007]).
B.c Am 4. September 2008 erfolgte eine weitere Verurteilung durch das
Bezirksgericht Bremgarten, wobei A._______ einfache Körperverletzung,
mehrfache Tätlichkeiten, Nötigung, verschiedene Verstösse gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Strassenverkehrsdelikte vorgeworfen wur-
den. Hierfür erhielt er eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten; gleichzeitig
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wurde der mit vorangegangenem Urteil gewährte bedingte Vollzug der
Freiheitsstrafe widerrufen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat die-
ses Urteil am 2. April 2009 bestätigt.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau nahm Letzteres zum Anlass, die
am 31. Oktober 2009 ablaufende Aufenthaltsbewilligung von A._______
nicht mehr zu verlängern, und wies ihn aus der Schweiz weg. Die ent-
sprechende Verfügung vom 3. September 2009 erwuchs in Rechtskraft,
nachdem der Rechtsdienst des Migrationsamtes die hiergegen gerichtete
Einsprache mit Entscheid vom 22. September 2010 abgewiesen hatte.
Am 21. Dezember 2010 verurteilte das Bezirksgericht Baden A._______
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldbusse
von Fr. 300.- wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz einschliesslich Betäubungsmittelkon-
sum. Dabei wurde in die Freiheitsstrafe von 3 Jahren der aus den beiden
Vorverurteilungen noch zu vollziehende Strafrest (Widerruf nach beding-
ter Entlassung) mit einbezogen. Gleichzeitig wurde der Vollzug der aus-
gefällten Freiheitstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen
Massnahme zur Suchtbehandlung aufgeschoben. Die Erfolgsaussichten
einer solchen Massnahme waren zuvor durch ein gerichtlich in Auftrag
gegebenes fachärztliches Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau
AG (PDAG) vom 14. Oktober 2010 beurteilt worden.
C.
Der vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 21. Dezember 2010 ange-
ordneten therapeutischen Massnahme unterzog sich A._______ ab dem
8. Februar 2011 (vgl. Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 2. Mai
2012, S. 11 f. der kantonalen Akten). Während dieser Massnahme stellte
er am 25. Oktober 2011 ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung
vom 3. September 2009, um doch noch die Verlängerung seiner Aufent-
haltsbewilligung zu erreichen; dem beigefügt war eine ärztliche Stellung-
nahme der Klinik im Hasel vom 7. September 2011. Auf dieses Gesuch
trat das Migrationsamt allerdings mit Verfügung vom 2. Februar 2012
nicht ein.
D.
Am 12. April 2012 heiratete A._______ die in Kosovo geborene und in der
Schweiz eingebürgerte B._______. Am 7. Mai 2012 wurde er aus der the-
rapeutischen Massnahme bedingt und unter Anordnung einer Probezeit
von 2 Jahren entlassen (vgl. zitierte Verfügung des Amtes für Justizvoll-
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zug vom 2. Mai 2012) und in sein Heimatland ausgeschafft. Zuvor hatte
ihm die kantonale Migrationsbehörde die Gelegenheit gegeben, sich zu
einer eventuell vom BFM zu verhängenden Fernhaltemassnahme zu
äussern. Hiervon hatte er durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben
vom 24. April 2012 Gebrauch gemacht.
E.
Mit Verfügung vom 25. April 2012 verhängte das Bundesamt für Migration
(BFM) über A._______ ein ab 8. Mai 2012 gültiges Einreiseverbot für die
Dauer von 10 Jahren und veranlasste, dass er zur Einreiseverweigerung
im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wurde. Das
Einreiseverbot sei angesichts der wiederholten und schweren Delinquenz
und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung angezeigt. Zwar habe A._______ im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs auf seine kürzlich geschlossene Ehe und auf seinen
Wunsch nach einer Familie mit Kindern hingewiesen; dem sei aber ent-
gegenzuhalten, das ihn die Ehefrau im Wissen um seine Delinquenz und
seine Wegweisung geheiratet habe und daher auch mit der Fernhalte-
massnahme hätte rechnen müssen. Der mit dieser Massnahme bezweck-
te Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei jedenfalls höher zu
gewichten als das Interesse der Ehegatten, sich in der Schweiz oder im
Schengen-Raum treffen zu können. Immerhin bleibe ihnen die Möglich-
keit, sich im gemeinsamen Herkunftsland zu begegnen.
F.
Gegen vorgenannte Verfügung erhob der anwaltlich vertretene
A._______ am 7. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragt, das angefochtene Einreiseverbot sei aufzuheben, eventuell
"lediglich für kurze Zeit zu erlassen". Zu Unrecht habe die Vorinstanz nur
auf die strafrechtlichen Fakten abgestellt und die hierfür massgeblichen
Beweggründe vollständig ausser Acht gelassen. Letztere seien sowohl im
psychiatrischen Gutachten vom 14. Oktober 2010 als auch in der fach-
ärztlichen Stellungnahme vom 7. September 2011 thematisiert worden
und hätten ihre Ursache darin, dass er im Alter zwischen 12 und 16 Jah-
ren von seinem damaligen Lehrer sexuell missbraucht worden sei. Hier-
über habe er erst während seiner letzten Untersuchungshaft sprechen
können, was auch dazu geführt habe, dass es zur Verhaftung und Ankla-
ge des damaligen Lehrers gekommen sei. Mit seinen Kindheitserlebnis-
sen habe er, der Beschwerdeführer, nicht umgehen können, was zu sei-
nen späteren strafrechtlichen Entgleisungen geführt habe. Das Bezirks-
gericht Baden habe diesen Zusammenhang gesehen und aufgrund des-
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sen im Urteil vom 21. Dezember 2010 eine stationäre Suchtbehandlung
angeordnet. Mit der Anordnung eines Einreiseverbots dürfe er nicht noch
zusätzlich belastet werden, zumal Art. 67 Abs. 2 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) eine "Kann-Vorschrift" sei.
Abgesehen davon sehe Art. 67 Abs. 3 AuG eine Höchstdauer von fünf
Jahren vor und erlaube längerfristige Fernhaltemassnahmen nur bei
schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2012 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, dass die verhängte Fernhal-
temassnahme angesichts der wiederholten und zum Teil schweren Delin-
quenz angemessen sei. Im Urteil vom 21. Dezember 2010 habe das Be-
zirksgericht Baden die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz als teilweise qualifiziert beurteilt und mit der Höhe der
Haftstrafe der Schwere der Schuld Rechnung getragen. Das Einreisever-
bot berücksichtige die familiäre Situation des Beschwerdeführers inso-
weit, als es nicht auf unbeschränkte Dauer verfügt worden sei. Zudem
bestehe die Möglichkeit von Suspensionen.
H.
Mit Replik vom 16. April (recte: August) 2012 äussert sich der Beschwer-
deführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Die vom Bezirksgericht
Baden angeordnete therapeutische Massnahme sei, wie sich gezeigt ha-
be, geeignet gewesen, ihm den Ausstieg aus der mit der Drogenbeschaf-
fung zusammenhängenden Delinquenz und den Beginn eines geordneten
sozialen Lebens zu ermöglichen. Dies habe er unter Beweis gestellt, sei
er doch mittlerweise mit einer Schweizerin verheiratet und habe aufgrund
behördlicher Anordnung die Schweiz anfangs Mai 2012 verlassen. Die
Wegweisung entziehe ihm aber die Hoffnung, den neuen Lebensabschnitt
in der Schweiz beginnen zu können. Von daher verfehle das Einreisever-
bot seinen Präventionscharakter, sondern habe die Wirkung einer Zu-
satzstrafe.
Der Replik beigefügt ist ein Schreiben vom 31. Juli 2012, in welchem die
Ehefrau des Beschwerdeführers die Umstände ihres Kennenlernens
schildert und ihrer Hoffnung auf ein Familienleben in der Schweiz Aus-
druck verleiht.
I.
Hingewiesen auf den bevorstehenden Verfahrensabschluss hat sich der
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Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2014 geäussert. Mittlerwei-
le habe seine Ehefrau einen gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht; dank
Suspensionsverfügung habe er bei der Geburt zugegen sein können. Sie
alle drei seien zu einer Familie zusammengewachsen. In der Schweiz, wo
man auch Wohneigentum erworben habe, wolle man gemeinsam einen
Lebensmittelpunkt schaffen, zumal er, der Beschwerdeführer, sich in sei-
ner Heimat immer noch fremd fühle. Ausserdem werde seine Ehefrau
nach dem Mutterschaftsurlaub wieder ihre Berufstätigkeit aufnehmen.
In einer der Eingabe beigefügten E-Mail vom 23. Dezember 2013 bestä-
tigt die Ehefrau des Beschwerdeführers dieses Vorbringen. Sie weist zu-
dem darauf hin, dass sie ab Januar 2014, dann als Alleinerziehende, wie-
der zu 100% erwerbstätig sein werde und damit auf alle Beteiligten eine
grosse Belastung zukomme.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. In diesem Bereich ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein
Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer ange-
ordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegen-
de Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67
Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von
der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreisever-
bot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5
AuG).
3.1 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird
dies nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informati-
onssystem (SIS) ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-
Verordnung [Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4 - 23], welche per
9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94
und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ, Abl. L
239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62] abgelöst haben [vgl. den Be-
schluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom
27. März 2013, S. 10 - 11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung]). Damit
wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller
Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006,
S. 1 - 32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichti-
gen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in
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das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. Sep-
tember 2009).
3.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot kei-
ne Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.
S. 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER,
in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bun-
des, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In
diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter
anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Ver-
fügungen missachtet werden. Bestand ein solches Verhalten in der Ver-
gangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von
Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. auch Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts C-5483/2011 vom 25. März 2013 E. 5
und C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3 mit ausführlichen Hin-
weisen).
4.
Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot mit
den wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen begründet, die ab dem
Jahr 2005 gegen ihn ausgesprochen wurden. Sie hat weiterhin darauf
hingewiesen, dass sich die kantonale Behörde bereits am 3. September
2009 – somit noch vor seiner letzten Verurteilung am 21. Dezember 2010
– gegen eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ausge-
sprochen und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. Zweifellos stellen
die Straftaten des Beschwerdeführers Verstösse gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung dar, was von ihm auch gar nicht bestritten wird.
Seine Überzeugung, dass von ihm künftig keine entsprechende Gefahr
mehr ausgehen werde, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Ver-
mutung (vgl. E. 3.2) jedoch nicht massgeblich. Dass er einen Fernhalte-
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grund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht
in Abrede zu stellen.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
5.1 Die gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. Dezember 2010
verhängte Freiheitsstrafe belief sich auf 3 Jahre, in die der noch zu voll-
ziehende Strafrest von 341 Tagen aus den beiden Vorverurteilungen mit
einbezogen wurde. Auf eine vollständige Ausfertigung und damit auch auf
die Begründung des Urteils wurde zwar verzichtet, allerdings zeigen des-
sen Sachverhalt, das Urteilsdispositiv sowie die Strafhöhe, dass der Ver-
urteilung teils schwere Straftaten zugrunde liegen und der Beschwerde-
führer hierfür die volle Verantwortung trägt.
5.2 Verurteilt wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher (teilweise
qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei
aArt. 19 Ziff.1 i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes
vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121), dies in der bis zum 30. Juni
2011 geltenden Fassung (AS 1975 1220), zur Anwendung gelangte. Zum
anderen erfolgte die Verurteilung wegen mehrfachen Betäubungsmittel-
konsums i.S. der auch heute noch geltenden Fassung von Art. 19a Ziff. 1
BetmG. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten nach
aArt. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG handelt es sich um Delikte, die für eine be-
sondere Gefährlichkeit des Täters und eine von ihm auch künftig ausge-
hende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung sprechen.
Ziehen derartige Straftaten die Anordnung fremdenpolizeilicher Mass-
nahmen nach sich, so ist dabei im Einklang mit dem Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) ein strenger Massstab anzulegen
(vgl. BGE 125 II 521 E. 4a). Selbst ein vergleichsweise geringes Restrisi-
ko eines Rückfalls ist dabei nicht hinzunehmen; gleichzeitig darf auch ge-
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Seite 10
neralpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hinwei-
sen).
5.2.1 Der Beschwerdeführer selbst ist der Ansicht, dass von ihm keine
geschweige denn eine schwerwiegende Gefahr ausgehe, welche die
Überschreitung der in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannten Höchstdauer
des Einreiseverbots zuliesse. Seine Suchtmittelabhängigkeit führt er auf
den in der Kindheit und Jugend erlittenen sexuellen Missbrauch und eine
damit zusammenhängende posttraumatische Belastungsstörung zurück,
einen Kausalzusammenhang, den auch das Bezirksgericht Baden im Ur-
teil vom 21. Dezember 2010 anerkannt habe. Letzteres ist jedoch eine
Unterstellung, für die das Urteil keinerlei Anhaltspunkte liefert. Auch das
Gutachten der PDAG vom 14. Oktober 2010 erwähnt keinen Zusammen-
hang zwischen dem sexuellen Missbrauch und der Suchterkrankung,
sondern hält nur einen Zusammenhang von Suchterkrankung und Delin-
quenz für wahrscheinlich. Lediglich die ärztliche Stellungnahme vom
7. September 2011, beigefügt dem Wiedererwägungsgesuch vom 25. Ok-
tober 2011, weist auf die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen
Missbrauch, Suchterkrankung und Straftaten hin (Seite 3). Ins Gewicht
fällt diese Beurteilung jedoch nicht. Selbst dann, wenn der sexuelle Miss-
brauch Auslöser dafür war, dass der Beschwerdeführer in den Drogen-
konsum abrutschte und zwecks Finanzierung seines Konsums immer
wieder straffällig wurde (vgl. hierzu die soeben zitierte ärztliche Stellung-
nahme S. 4), bedeutet die Beendigung der stationären Therapie nicht,
dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche
Ordnung gering ist. Seine Therapie dauerte 15 Monate und endete, unter
Anordnung einer strafrechtlichen Probezeit von 2 Jahren, am 7. Mai
2012. Ihr Erfolg wird sich erst zeigen müssen, was bedeutet, dass der
Beschwerdeführer sein Wohlverhalten noch geraume Zeit unter Beweis
stellen muss.
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das Einreiseverbot ha-
be für ihn die Wirkung einer Zusatzstrafe; diese Auffassung steht jedoch
im Widerspruch zur Rechtsprechung, die festhält, dass Strafrecht und
Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig vonein-
ander anzuwenden sind. Neben der Sicherheitsfunktion hat der Straf- und
Massnahmenvollzug eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielset-
zung, während für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund steht. Hieraus ergibt sich,
dass im letzteren Fall für die Legalprognose ein strengerer und über die
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strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehender Massstab anzuwenden
ist (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
5.3 Angesichts dessen, aber auch angesichts der Schwere der Straftaten
und des noch nicht einmal zwei Jahre zurückliegenden Therapieendes, ist
eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2
AuG zu bejahen; die Anordnung eines Fernhaltemassnahme, welche die
Dauer von fünf Jahren übersteigt, ist daher gerechtfertigt (vgl. BGE 139 II
121 E. 6). Es stellt sich demzufolge nur die Frage, ob die im vorliegenden
Fall angeordnete Dauer von zehn Jahren verhältnismässig und ange-
messen ist.
5.3.1 Dabei fällt nicht nur die Schwere der verübten Straftaten ins Ge-
wicht, sondern auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während
rund zehn Jahren immer wieder straffällig wurde und auch die Verwar-
nung der Migrationsbehörde vom 4. April 2006 sowie deren Auswei-
sungsandrohung vom 22. August 2007 nicht ernst nahm (vgl. Einspra-
cheentscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamtes Aargau vom
22. September 2010). Gegen die Verfügung vom 3. September 2009,
welche die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigerte, legte
er zwar Rechtsmittel ein; dies hinderte ihn aber nicht an der Begehung
weiterer gravierender Straftaten (vgl. Sachverhalt des Urteils des Be-
zirksgerichts Baden vom 21. Dezember 2010). Damit erscheint auch die
zehnjährige Dauer des Einreiseverbots grundsätzlich als angemessen.
5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Chance beklagt, ein
neues, geordnetes Leben mit Ehefrau und Kind in der Schweiz beginnen
zu können, ist darauf hinzuweisen, dass sein Privat- und Familienleben in
erster Linie durch das fehlende Anwesenheitsrecht in der Schweiz einge-
schränkt wird. Der Wegfall des Einreiseverbots würde den Eheleuten je-
denfalls nicht, wie der Beschwerdeführer zu glauben scheint, ein Zusam-
menleben in der Schweiz ermöglichen. Würde dem Beschwerdeführer zu
gegebener Zeit eine neue Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Famili-
ennachzugs erteilt werden, so würde dies allerdings zu einer Aufhebung
der Fernhaltemassnahme führen.
Die Vorinstanz konnte dem Wunsch des Beschwerdeführers nach familiä-
rem Zusammensein demzufolge nur dadurch entsprechen, dass sie ihm,
wie sie auch in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2012 deutlich gemacht
hat, Suspensionen des Einreiseverbots in Aussicht stellte. Eine solche
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Seite 12
Suspension erfolgte denn auch erstmals anlässlich der bevorstehenden
Geburt des Sohnes mit Verfügung vom 15. August 2013.
Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau rund
drei Wochen vor der Beendigung seiner stationären Therapie bzw. der am
selben Tag erfolgten Ausschaffung geheiratet hat. Diese hat in ihrem
Schreiben vom 31. Juli 2012 auch eingeräumt, sich bei der Eheschlies-
sung über die bevorstehende Ausschaffung ihres Ehemannes im Klaren
gewesen zu sein. Beiden Ehegatten war damit bewusst, dass sie ihre Be-
ziehung nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen oder allenfalls im
gemeinsamen Herkunftsland, Kosovo, würden führen können.
5.3.3 Dass die schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers und der
erst wenige Monate alte gemeinsame Sohn in der Schweiz leben, stellt –
angesichts der offenbar intakten familiären Beziehungen – die Angemes-
senheit des zehnjährigen Einreiseverbots dennoch in Frage. Insbesonde-
re ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) das Wohl des Kindes vor-
rangig zu berücksichtigen; dies bedeutet auch, dass das Kind ein Recht
auf Kontakt zu seinen Eltern hat und für deren Fehlverhalten nicht die
Konsequenzen tragen soll (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.4 mit Hinweisen).
Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz
aufgewachsen und eingebürgert ist und ihre Familie quasi allein ernährt,
ist ebenfalls zu beachten.
5.3.4 Dem öffentlichen Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung
steht somit ein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers und seiner
Familienangehörigen gegenüber. Letzteres ist dahingehend zu würdigen,
dass das Einreiseverbot und die dadurch verursachte Erschwernis des
Familienlebens zwar fünf Jahre übersteigen soll (vgl. E. 5.3), aber unter
der angeordneten – und unter anderen Umständen grundsätzlich ange-
messenen – Dauer von zehn Jahren liegen darf, um der jungen Familie
eine zeitliche Perspektive zu gewähren. Diese Perspektive setzt aller-
dings zwingend ein Wohlverhalten voraus, welches der Beschwerdeführer
sowohl in seinem Heimatland als auch bei Besuchen in der Schweiz unter
Beweis zu stellen hat.
5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt damit zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach
zu bestätigen ist, mit der angeordneten Dauer von zehn Jahren jedoch
unangemessen lang erscheint. In Würdigung der gesamten Umstände ist
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davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung
des Beschwerdeführers mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreise-
verbot hinreichend Rechnung getragen wird.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist teilweise gutzu-
heissen und das Einreiseverbot auf sieben Jahre, d.h. bis zum 7. Mai
2019, zu befristen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Par-
teientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 7. Mai 2019 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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