Abtei lung III
C-2489/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. März 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter,
Stefan Mesmer, Richter,
Francesco Parrino, Richter
Wilhelm-Ulrich Schodde, Gerichtsschreiber.
R._______ Stiftung
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht Berufliche Vorsorge, Ef-
fingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdegegner,
betreffend
Betriebs- und Einrichtungsbeitrag nach Art. 73 IVG für die Werkstätte Rauti
(Institution Nr. 539 / Rechnungsjahr 2004).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die R_______ Stiftung ist eine mit öffentlicher Urkunde vom 16. Januar
1987 errichtete Stiftung mit Sitz in Zürich, welche am 24. März 1987 ins
Zürcher Handelsregister eingetragen wurde. Sie bezweckt den Betrieb von
Institutionen, welche sich mit der Früherfassung, Förderung, Schulung,
Ausbildung, Beschäftigung, Eingliederung und Betreuung von Kindern,
Jugendlichen und erwachsenen Personen mit cerebralen
Bewegungsstörungen oder mehrfacher Behinderung in der Region Zürich
befassen. Die R_______ Stiftung betreibt unter anderem die Werkstätte
Rauti.
B. Am 13. November 2003 / 19. Februar 2004 wurde betreffend die Ausrich-
tung von Betriebsbeiträgen für die Betriebsjahre 2004, 2005 und 2006 zwi-
schen der R_______ Stiftung und dem Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) ein TAEP (Tagesansatz-Entlastungsprogramm)-Vertrag (im
Folgenden TAEV) abgeschlossen. Dieser sah pro bezahlte Arbeitsstunde
in der Werkstätte Rauti - unter Vorbehalt der statuierten maximalen
jährlichen Betriebsbeiträge und der statuierten anrechenbaren
Ausgabenüberschüsse (Ziff. 5 und 9) für die Betriebsjahre 2004, 2005 und
2006 je Fr. 17.- vor. Diese maximalen Beiträge enthalten bereits den
Teuerungszuschlag. Der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr
2004 wurde auf Fr. 1'928'096.-, der maximale Gesamtbeitrag für das
Betriebsjahr 2005 auf Fr. 1'956'175.- und der maximale Gesamtbeitrag für
das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 1'984'254.- festgesetzt. In Ziffer 8 wird auf
die Voraussetzungen für die Gewährung eines Betreuungszuschlags
hingewiesen.
Mit Nachtrag 1 vom 1./22. November 2004 wurden die maximalen Gesamt-
beiträge für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 2'505'736.-, für das Betriebsjahr
2005 auf Fr. 2'542'480.- und für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 2'579'223.-
erhöht.
Dem TAEV und dem Nachtrag 1 lagen jeweils Berechnungsblätter bei, de-
nen die Berechnung der Betriebsbeiträge zu entnehmen ist.
Die nicht strittigen Platzzuschläge sind in den angegebenen Beträgen in-
begriffen.
C. Bereits am 27. November 2003 hatte die Direktion für Soziales und Sicher-
heit des Kantons Zürich dem BSV betreffend die Werkstätte Rauti gestützt
auf einen Antrag der R_______ Stiftung vom 19. November 2003 ein
Gesuch um einen Betreuungszuschlag für das Betriebsjahr 2004 gestellt.
Der Antrag der R_______ Stiftung lautete auf Fr. 182'160.-, der Antrag
des Kantons Zürich auf Fr. 180'000.-
Das BSV setzte den Betreuungszuschlag mit Schreiben vom 25. Februar
2004 fest. Es ging von einem Zuschlag von Fr. 1.66/Stunde aus und kam
so wie die R_______ Stiftung auf einen Betreuungszuschlag von insge-
samt Fr. 182'160.-. Dabei wurde unter Verweis auf die Detailinformationen
"Ausrichtung des Betreuungszuschlags" und "Weiteres Vorgehen" festge-
3halten, dass der Betreuungszuschlag zusätzlich zu den im TAEV verein-
barten Beiträgen ausbezahlt werde
D. Am 9. Mai 2005 stellte die R_______ Stiftung dem BSV für die Werkstätte
Rauti das Gesuch um einen auf einem maximalen Betrag von Fr. 18.66 pro
Stunde basierenden Betriebsbeitrag von Fr. 2'505'736.- für das Betriebs-
jahr 2004.
Am 22. Juli 2005 liess das BSV der R_______ Stiftung einen
Verfügungsentwurf zukommen, in welchem für das Rechnungsjahr 2004
ein Einrichtungsbeitrag für die Werkstätte Rauti von Fr. 9'039.- und ein
Betriebsbeitrag von Fr. 2'333'658.- vorgesehen war. Der Betreibsbeitrag
beruhte auf einem Beitrag pro Stunde von maximal Fr. 17.- und nicht wie
von der R_______ Stiftung beantragt von maximal Fr. 18.66.
E. Die R_______ Stiftung machte am 25. August 2005 geltend, sie sei mit
der Berechnung des Betriebsbeitrags nicht einverstanden. Die Berechnung
beruhe auf einem maximalen Beitrag von Fr. 17.- pro Stunde. In diesem
Betrag sei die Teuerung nicht enthalten, obwohl der TAEP-Vertrag dazu
etwas anderes aussage. Richtigerweise werde denn auch unter Punkt 5
dieses Vertrags bei den Gesamtkosten eine angenommene Teuerung von
1.4% miteingerechnet. Des Weiteren sei der Stiftung am 25. Februar 2004
ein Betreuungszuschlag von Fr. 182'160.- zugesichert worden. Dies
entspreche Fr. 1.66 pro anrechenbare Stunde. Es sei ausdrücklich
festgehalten worden, dass der Betreuungszuschlag zusätzlich zu den
gemäss TAEV vom 28. Januar 2004 vereinbarten Beträgen ausbezahlt
werde. Es werde daher ein Stundenansatz von Fr. 18.83 beantragt, was
einen Beitrag von Fr. 2'584'869 ergäbe, der über dem maximalen Betrag
von Fr. 2'505'736.- läge, weshalb ein Betriebsbeitrag von Fr. 2'505'736.-
beantragt werde.
F. Mit Verfügung vom 29. November 2005 setzte das BSV für die Werkstätte
Rauti den Einrichtungsbeitrag für das Rechnungsjahr 2004 auf Fr. 9'039.-
und den Betriebsbeitrag für das Rechnungsjahr 2004 auf Fr. 2'333'658.-,
total Fr. 2'342'679.-, fest. Nach Abzug der Vorschüsse von Fr. 699'194.-
verbleibe damit noch ein zu bezahlender Betrag von Fr. 1'643'503.-.
G. Gegen diese Verfügung erhob die R_______ Stiftung (im Folgenden
Beschwerdeführerin) am 23. Dezember 2005 Beschwerde bei der
Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters-
und Invalidenversicherung und beantragte, der Betreuungszuschlag sei ihr
zusätzlich zu den im TAEV (inkl. Nachtrag 1) vereinbarten Beiträgen
auszuzahlen, eventuell, sei der Stiftung R_______ ein Teuerungszuschlag
zu vergüten.
Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, sie habe aufgrund von Artikel
73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.
Juni 1959 (IVG, SR 831.20), von Art. 106bis der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), von Ziff. 6.5 des
Kreisschreibens des BSV über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an
Werkstätten für die Dauerbeschäftigung von Behinderten vom 1. Januar
42004 (im Folgenden Kreisschreiben), aufgrund der Rechtsprechung des
EVG betreffend die Bemessung der Betriebsbeiträge und den Anspruch
auf Teuerungszuschläge sowie aufgrund der in den TAEV getroffenen Ver-
einbarungen Anspruch auf die kumulative Ausrichtung des Betreuungszu-
schlags und auf einen Teuerungszuschlag.
H. In seiner Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006 hielt das BSV an der
angefochtenen Verfügung fest. Es legte die Entlastungsmassnahmen des
Bundesrates dar, welche auf den 1. Januar 2004 wirksam geworden seien.
Die neuen Beitragsvoraussetzungen ergäben sich aus Art. 106bis IVV sowie
dem Kreisschreiben. Daraus ergebe sich ein absoluter Höchstbetrag von
Fr. 17.- pro Arbeitsstunde, welcher der besonderen Situation in den betrof-
fenen Institutionen Rechnung trage. Mit der Unterzeichnung des Nachtrags
1 zum TAEV habe die Beschwerdeführerin diesen absoluten Höchstbetrag
auch vertraglich festgelegt.
I. Mit Replik vom 17. März 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen fest und machte geltend, Art. 106bis IVV und das Kreisschreiben unter-
schieden klar zwischen Beitragslimiten und Betreuungszuschlägen. Nach-
trag 1 ändere nur die Ziffern 4 und 5, nicht aber Ziff. 8, welche ausdrück-
lich festhalte, dass ein Betreuungszuschlag zusätzlich gewährt werde.
J. Mit Duplik vom 9. Mai 2006 hielt das BSV am Antrag auf Abweisung der
Beschwerde sowie – mit zusätzlichen Hinweisen – an dessen Begründung
fest.
K. Auf Anfrage der Beschwerdeinstanz erklärte die Beschwerdeführerin am 8.
Juni 2006, an der Beschwerde festzuhalten und leistete am 22. Juni 2006
den von ihr geforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des
Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend Beiträge an Institutionen
zur Förderung der Invalidenhilfe nach Artikel 73 IVG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren An-
5fechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde
berechtigt.
1.4 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt gerügt werden, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzt, einschliesslich Rüge der Überschreitung und des Missbrauchs des
Ermessens (Bst. a), dass sie auf unrichtiger oder unvollständiger Feststel-
lung des rechtserheblichen Sahverhalts beruht (Bst. b) sowie dass sie un-
angemessen ist (Bst. c). Die angefochtene Verfügung kann somit auf alle
Ermessensfehler hin überprüft werden, nicht nur auf jene, welche Rechts-
verletzungen darstellen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 315 f.; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1914
ff.).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht und der
verlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- rechtzeitig einbezahlt wurde, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Kraft
getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG ist das ATSG auf die Förderung der
Invalidenhilfe (Art. 73 ff. IVG) nicht anwendbar, so dass die Ausnahmebe-
stimmung von Art. 3 Bst. dbis VwVG nicht zur Anwendung gelangt. Bei den
Beiträgen gemäss Art. 73 IVG handelt es sich nach der Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht um Versicherungslei-
stungen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 20. März 2003, I
389/02, E. 1; BGE 118 V 16 E. 4b). Anwendbar sind nur die Art. 32 (Amts-
und Verwaltungshilfe) und 33 ATSG (Schweigepflicht), die vorliegend aber
ohne Belang sind.
3.
3.1 Nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG kann die Versicherung an die Errichtung, den
Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorü-
bergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehen-
den zusätzlichen Betriebskosten Beiträge gewähren; andere kollektive
Wohnformen, welche durch solche Wohnheime geführt werden, sind die-
sen gleichgestellt.
3.2 Strittig ist hinsichtlich der Verfügung des BSV vom 29. November 2005, ob
der am 25. Februar 2004 festgelegte Betreuungszuschlag von Fr.
182'160.- zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Betriebsbeiträgen Bei-
trägen auszuzahlen und ob noch ein Teuerungszuschlag zu vergüten ist.
Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf
Betriebsbeiträge nach Art. 73 Abs. 2 IVG hat.
4.
4.1 Wie einer Information der Bundesversammlung zu entnehmen ist
6( ; zuletzt
besucht am 5.3.2007), hat der Bundesrat an einer Klausur vom 29. Januar
2003 von einer drastischen Verschlechterung der Haushaltsperspektiven
Kenntnis genommen, eine dreistufige Sanierungsstrategie beschlossen so-
wie die Eckwerte und die Zeitplanung für eine Entlastung des Bundeshaus-
halts festgelegt. Basis bildete ein Entlastungsprogramm (mit einem klaren
Schwergewicht auf der Ausgabenseite) im Umfange von 2 Milliarden (be-
zogen auf 2006). Die zweite Stufe bildete der zeitliche Aufschub des Steu-
erpaketes (Teil Familienbesteuerung) bis zum Vorliegen eines schulden-
bremsekonformen Voranschlages. Für den restlichen Sanierungsbedarf
hat der Bundesrat in einer dritten Stufe eine Steuererhöhung in Aussicht
gestellt. Das vorgeschlagene Entlastungsprogramm beziehungsweise die
gestützt darauf beschlossenen Massnahmen betreffen auch die kollektiven
Leistungen der Invalidenversicherung. Dies zeigen die gestützt auf das
Entlastungsprogramm beschlossenen Änderungen der IVV, insb. Art.
106bis, sowie das in diesem Zusammenhang erlassene Kreisschreiben.
5.
5.1 Zur Umsetzung der beschlossenen Entlastungsmassnahmen hat das BSV
ein Tagesansatz-Entlastungsprogramm (TAEP) entwickelt, welches mit
den so genannten TAEV-Verträgen umgesetzt wird. Folge dieses neuen
Systems ist der Wegfall früherer Differenzierungen, was aus den vorge-
legten Verträgen ersichtlich ist. Das neue Beitragsverfahren wurde im er-
wähnten Kreisschreiben geregelt. Basis der neuen Verträge bildete das so
genannte Referenzjahr, in der Regel der für das Jahr 2000 verfügte Bei-
trag. Dazu kommen eine pauschale jährliche Teuerung, allfällige, von den
Institutionen zu beantragende Betreuungszuschläge sowie Platzzuschläge
für Platzerweiterungen beziehungsweise Abzüge wegen Platzreduktionen.
Die Gesetzmässigkeit des Entlastungsprogramms beziehungsweise der
gestützt darauf erlassenen Änderungen der IVV steht für das Bundesver-
waltungsgericht ausser Zweifel und wird von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht substanziiert gerügt.
5.2 Das BSV als verfügende Behörde im Bereich der Invalidenhilfe nach Art.
73 IVG hat für eine einheitliche Rechtsanwendung besorgt zu sein und
kann dazu auch allgemeine Richtlinien (hier in der Form des Kreisschrei-
bens) erlassen. Das Kreisschreiben bringt die Sachkunde der mit der Ma-
terie befassten Fachleute zum Ausdruck (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 290 f.; MAX
IMBODEN/RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrecht-
sprechung, Nr. 9, Basel / Frankfurt am Main 1976/1990), und stellt sicher,
dass der den Vollzugsbehörden eingeräumte Ermessensspielraum in
rechtsgleicher Weise ausgefüllt wird (vgl. BGE 116 Ib 158, 117 Ib 231, 118
Ib 166 und 119 Ib 41; VPB 60.26). Kreisschreiben haben als Verwaltungs-
verordnungen keinen Rechtssatzcharakter; sie dürfen nicht über die
Rechtsnormen hinausgehen, auf welche sie sich stützen, und sind für die
Beschwerdeinstanz nicht bindend (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, a.a.O., Rz. 123 ff.). Geht es allerdings darum, ob die Verwaltung
7im Einzelfall das ihr eingeräumte Ermessen richtig ausgeübt hat und ob ein
Entscheid angemessen ist, so weichen Beschwerdeinstanzen in der Regel
nicht ohne Not von der Beurteilung durch Vorinstanzen ab, welche sich
durch besonderen Sachverstand auszeichnen oder gestützt auf fachmän-
nische Gutachten entscheiden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
a.a.O., Rz. 474; s. auch die Praxis der Gerichte bei der Überprüfung
unbestimmter Rechtsbegriffe, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
a.a.O., Rz. 445 ff.).
6. Dem TAEV sowie dem ihm beiliegenden Berechnungsblatt ist zu entneh-
men, dass für das Jahr 2004 pro Arbeitsstunde ein Beitrag von Fr. 17.-
(ausdrücklich einschliesslich Teuerungszuschlag) gewährt wird und der
maximale Gesamtbeitrag Fr. 1'928'096.- beträgt. Eine detaillierte Berech-
nung des Betriebsbeitrags aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsstunden
ist allerdings nicht erfolgt. Die Berechnung erfolgte in Anlehnung an die
Berechnungen der Vorjahre, unter Berücksichtigung der beschlossenen
Einschränkungen. Zudem ist darauf hingewiesen worden, dass der Maxi-
malbetrag gemäss Ziffer 5 nicht überschritten werden darf.
Ziff. 8 des TAEV regelt in allgemeiner Form die allfällige Ausrichtung von
Betreuungszuschlägen, für welche die Kantone ein Gesuch zu stellen ha-
ben und die danach in einem Nachtrag (Nachtrag 1) zu regeln sind.
Ziff. 1 des TAEV hält zudem fest, dass im Übrigen die Bestimmungen der
IVV, damit auch Art. 106bis Abs. 3 IVG, gelten.
Wie dargelegt hat das BSV mit Schreiben vom 25. Februar 2004 die Aus-
richtung eines Betreuungszuschlag zugesichert und diesen, ausgehend
von einem Stundensatz von Fr. 1.66 auf insgesamt Fr. 182'160.- festge-
legt. Dabei hielt es unter Verweis auf die Detailinformationen "Ausrichtung
des Betreuungszuschlags" und "Weiteres Vorgehen" fest, dass der Betreu-
ungszuschlag zusätzlich zu den im TAEV vereinbarten Beiträgen ausbe-
zahlt werde. Im Weiteren wurde festgehalten, dass eine Anfechtung des
Betreuungszuschlags im Rahmen einer Anfechtung der Verfügung des Be-
triebsbeitrags 2004 zu erfolgen habe.
Angesichts des zugesicherten Betreuungszuschlags (wie auch der nicht
Gegenstand des Verfahrens bildenden Platzzuschläge) unterbreitete das
BSV der Beschwerdeführerin einen Nachtrag 1 zum TAEV, welcher die Zif-
fern 4 und 5 des TAEV ersetzte. Ziffer 4 wurde unverändert übernommen,
während in Ziffer 5 die maximalen Gesamtbeiträge aufgrund des zugesi-
cherten Zuschläge entsprechend erhöht wurden. Die Höhe der maximalen
Betriebsbeiträge wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Da mit dem Nachtrag 1 zum TAEV nur zwei Ziffern dieser Vereinbarung er-
setzt wurden, gelten die übrigen Bestimmungen des TAEV weiter.
7.
7.1 Zu prüfen ist im Hauptpunkt, ob der Betriebsbeitrag pro Arbeitsstunde auf-
8grund von Ziffer 1 des TAEV, der die einschlägigen Bestimmungen der IVV
vorbehält, sowie aufgrund der Tatsache, dass der TAEV und sein Nachtrag
1 aufgrund des zugesicherten Betreuungszuschlags keine konkrete Erhö-
hung des Stundenansatzes vorsehen, absolut auf Fr. 17.- begrenzt ist,
oder ob der Betreuungszuschlag von Fr. 1.66 pro Arbeitsstunde dem maxi-
malen Betriebsbeitrag von Fr. 17.- pro Arbeitsstunde zuzurechnen ist, wie
die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Ingress des Schreibens
des BSV vom 25. Februar 2005 ("Der Betreuungszuschlag wird zusätzlich
zu den Beträgen ausbezahlt, die wir mit Ihnen im Rahmen des Vertrags
TAEP vereinbart haben.") annimmt.
7.2 Vorerst ist festzuhalten, dass die TAEV dazu dienen, das Entlastungspro-
gramm beziehungsweise die in dessen Rahmen erlassenen Bestim-
mungen der IVV umzusetzen. Vorliegend geht es dabei um Art. 106bis Abs.
3 IVV. Dieser legt - unter Berücksichtigung der Behinderung und der not-
wendigen Betreuungsintensität der betreuten Invaliden - die maximal zu-
lässigen Beitragslimiten fest. Die oberste Grenze für diese Beitragslimiten
beträgt laut Buchstabe a für Werkstätten nach Art. 100 Abs. 1 Bst. a IVV
Fr. 17.- pro Arbeitsstunde.
7.3 Dieser Bestimmung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass dieser Be-
trag eine absolute Limite darstellt, was zusätzlich dadurch unterstrichen
wird, dass dieser Höchstbetrag vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung
der Behinderung und der notwendigen Betreuungsintensität der betreuten
Invaliden festgelegt wurde. Hievon kann vertraglich nicht abgewichen wer-
den.
8. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihr sei vom BSV
zugesichert worden, dass der Betreuungszuschlag zusätzlich zum Beitrag
von Fr. 17.- ausgerichtet werde.
8.1 Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben umfasst einerseits
den Vertrauensschutz und andererseits das Verbot des Rechtsmiss-
brauchs (CHRISTOPH ROHNER, in: BERNHARD EHRENZELLER/PHILIPPE
MASTRONARDI/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER, Die schweizerische
Bundesverfassung - Kommentar, Zürich 2002, N. 45 zu Art. 9).
Der Vertrauensschutz wurde vormals aus Art. 4 aBV abgeleitet und ist
nunmehr in seiner spezifisch grundrechtlichen Ausprägung (vgl. Botschaft
des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November
1996, BBl 1997 I 134) in Art. 9 BV verankert.
Wie das Bundesgericht konkretisiert hat, verleiht der in Art. 9 BV enthal-
tene Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berech-
tigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a
S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, je mit Hinweisen). Das Rechtsmiss-
brauchsverbot hängt dagegen näher mit der behördlichen Pflicht zu einem
Verhalten nach Treu und Glauben im Allgemeinen (Art. 5 Abs. 3 BV) zu-
sammen (CHRISTOPH ROHNER, a.a.O., N. 57 zu Art. 9 BV; BEATRICE WEBER-
DÜRLER, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, in: ZBl 103/2002 S.
9282 f.).
8.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihr Vertrauen auf eine ihr angeblich
erteilte Zusicherung.
Vorliegend gebricht es indes bereits an einer solchen Zusicherung. Bei
ordnungsgemässer Durchsicht des Schreibens des BSV vom 25. Februar
2004 und des TAEV hätte der Beschwerdeführerin klar werden müssen,
dass die Limiten gemäss Ziffern 4 und 5 unterschiedliche Zwecke verfol-
gen. Dem Berechnungsblatt, welches dem Schreiben vom 25. Februar
2004 beilag, ist auf S. 4/4 klar zu entnehmen, dass der Betreuungszu-
schlag nur ohne Berücksichtigung der Limiten Fr. 1.66 pro Arbeitsstunde
beträgt, mit Berücksichtigung der Limiten dagegen Fr. 0.00 pro Arbeits-
stunde. Dabei wird sogar noch der zusätzliche Hinweis angebracht, dass
sich die Limiten (hier jene von Fr. 17.--) aufgrund einer Änderung der IVV
sogar noch verringern können.
In Berücksichtigung des Vorrangs der Bestimmungen der IVV, der er-
wähnten Detailinformation in der Beilage zum Schreiben des BSV sowie
der unterschiedlichen Zwecke der Limiten in Ziffer 4 und Ziffer 5 des
TAEV, kommt der generellen Aussage im Ingress zum Schreiben des BSV
sowie in Ziff. 8 des TAEV, dass der Betreuungszuschlag zusätzlich zu den
Beträgen ausbezahlt/gewährt wird, nicht mehr die Bedeutung der Zusiche-
rung eines zusätzlich zu den Fr. 17.- pro Arbeitsstunde zu leistenden Zu-
schlags von Fr. 1.66 pro Arbeitsstunde zu.
Der Vertrauensschutz (Art. 9 BV) kommt daher bereits aus diesem Grunde
nicht zum Tragen.
8.3 Aus den gleichen Gründen kann auch kein die absolute Limite von Fr. 17.-
pro Arbeitsstunde übersteigender Teuerungszuschlag geleistet werden.
Auch diesbezüglich liegt in Berücksichtigung der dargelegten Zusiche-
rungen und Vereinbarungen keine konkrete den Vertrauensschutz begrün-
dende Zusicherung des BSV vor.
9. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. Als unterliegende Partei hat die
Beschwerdeführerin die aus einer Spruchgebühr und den Schreibgebühren
zusammengesetzten Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- zu bezahlen, wel-
che mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net werden. Als unterlegener Partei kann der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zugesprochen werden.; die obsiegende Beschwerde-
gegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht œ[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
10
2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- zu be-
zahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 33014/3-12070)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Wilhelm Ulrich Schodde
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, Schweizer-
hofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (Art. 42, 48 und 100 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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