Abtei lung II I
C-2489/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Franziska Schneider
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Altersrente, Einspracheentscheid vom 1. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2489/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______ geborene X._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer), polnischer Staatsangehöriger, reiste am 11. August 1979 in
die Schweiz ein (act. 30); von 1980 bis 1996 (mit Unterbrüchen) war er
in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an
die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(act. 243-251). Mit Eingabe vom 20. August 1997 liess der damals in
Zürich wohnhafte Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse der
Textil- und Bekleidungsindustrie, Z._______, ein vom 30. November
1996 datiertes Formular "Anmeldung für eine Altersrente" einreichen
(act. 6-16).
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 1997 (act. 179), die die Verfügung vom
10. September 1997 (act. 176) ersetzte, sprach die Ausgleichskasse
der Textil- und Bekleidungsindustrie, Z._______, dem Beschwerde-
führer mit Wirkung ab 1. August 1996 eine monatliche Altersrente von
Fr. 559.-- und ab 1. Januar 1997 eine Altersrente von Fr. 573.-- zu.
Infolge Scheidung (Scheidungsdatum: 27. August 1998, act. 195)
wurde mit Verfügung vom 5. August 1999 die Altersrente ab
1. September 1998 auf monatlich Fr. 585.-- und ab 1. Januar 1999 auf
Fr. 590.-- festgesetzt (act. 185).
C.
Die Einwohnerkontrolle, Personalmeldeamt, Stadt Z.______, teilte am
6. Mai 2004 der ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und
Industrie den Wegzug des Beschwerdeführers per 6. September 2000
nach unbekannt mit (act. 199).
D.
Per 31. Januar 2001 (act. 197, 220) wurde die Rentenzahlung einge-
stellt.
E.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer seine
Adresse in Polen mitteilen (act. 200).
F.
Infolge Wegzugs ins Ausland übermittelte die ostschweizerische Aus-
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gleichskasse für Handel und Industrie mit Schreiben vom 18. Mai 2004
die Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (act. 206).
G.
Auf Anfrage des Beschwerdeführers, neu vertreten durch Rechts-
anwalt E. Barcikowski, teilte die SAK mit Schreiben vom
23. September 2004 mit, dass ab April 1999 eine ordentliche einfache
Altersrente in der Höhe von Fr. 585.-- und ab Januar 2001 eine solche
von Fr. 599.-- ausgerichtet worden sei; per Januar 2001 sei die Rente
eingestellt worden (act. 220). Mit Schreiben vom 2. November 2004
übermittelte die SAK dem Beschwerdeführer ein Antragsformular für
die Rückvergütung der AHV-Beiträge und führte unter anderem mit
Verweis auf Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) aus, die Rente sei infolge Wegzugs nach Polen – die Schweiz
habe mit Polen kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen –
per Januar 2001 eingestellt worden und werde durch eine Rückver-
gütung der AHV-Beiträge ersetzt. Bereits bezogene Renten würden
vom Rückvergütungsbetrag abgezogen (act. 226).
H.
Mit Antragsformular E 202 vom 25. August 2006 liess der Be-
schwerdeführer durch den polnischen Versicherungsträger einen An-
trag auf Ausrichtung einer Altersrente bei der SAK einreichen (ein-
gegangen am 14. Mai 2007) (act. 254-260).
I.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 sprach die SAK dem Be-
schwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2006 aufgrund einer an-
rechenbaren Beitragsdauer von 16 Jahren bei einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'410.-- und einer an-
wendbaren Rentenskala 16 vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006
eine monatliche Altersrente von Fr. 625.-- und ab 1. Januar 2007 eine
solche von Fr. 643.-- zu (act. 311).
J.
Mit Einsprache vom 26. Dezember 2007 beantragte der Beschwerde-
führer bei der SAK im Wesentlichen die rückwirkende Zusprechung der
Altersrente seit deren Einstellung. Im Übrigen erklärte er, bis am
8. Dezember 2007 hospitalisiert gewesen zu sein, weshalb er die Ver-
fügung vom 31. Oktober 2007 erst am 9. Dezember 2007 dem Post-
fach entnommen habe (act. 327).
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K.
Mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2008 wies die SAK die Ein-
sprache vom 26. Dezember 2007 ab. Zur Begründung führte sie ins-
besondere aus, die Auszahlung der Altersrente ab Februar 2001 sei
aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz er-
folgt. Zum damaligen Zeitpunkt – September 2000 – habe kein Sozial -
versicherungsabkommen mit Polen bestanden, das eine weitere Aus-
zahlung erlaubt hätte. Am 1. April 2006 sei das Abkommen über die
Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten, in Kraft seit Juni 2002, auf die zehn
neuen EU-Mitgliedstaaten unter anderem auch auf Polen ausgedehnt
worden, weshalb seit dem 1. April 2006 auch die entsprechenden
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, welche die Systeme
der sozialen Sicherheit reglementierten, zwischen Polen und der
Schweiz anwendbar seien. Somit habe auf den erneuten Antrag auf
eine Altersrente, der bei der SAK im Mai 2007 eingegangen sei, ein-
getreten und aufgrund des Inkrafttretens des zwischenstaatlichen Ab-
kommens eine Rente ab April 2006 ausbezahlt werden können. Da im
Rahmen der Ausweitung des Abkommens über die Freizügigkeit eine
rückwirkende Anwendung der Normen nicht vorgesehen sei, würden
dem Beschwerdeführer von Februar 2001 bis Ende März 2006 keine
Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung zustehen (act. 330).
L.
Mit Eingabe vom 14. April 2008 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die
Auszahlung der suspendierten Altersrente und der rückstehenden
sozialen Unterstützung. Er machte sinngemäss geltend, er habe die
Schweiz im Jahre 1999 nicht absichtlich verlassen und sich auch nie
abgemeldet. Aufgrund von Krankheit habe er sich zwecks ärztlicher
Behandlung in Polen aufgehalten; da er nicht im Besitz der Auf-
enthaltsbewilligung bzw. der Verlängerung gewesen sei, sei ihm die
erneute Einreise in die Schweiz gegen seinen Willen verwehrt worden,
Ausserdem erklärte er, er habe nie Unterstützung durch die Sozialhilfe
erhalten, obwohl ihm diese zugestanden hätte (BVGer act. 1).
M.
Die zur Stellungnahme insbesondere auch zum Zustellungszeitpunkt
der angefochtenen Verfügung aufgeforderte Vorinstanz beantragte mit
Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde
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und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Be-
gründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits mit Einsprache-
entscheid vom 1. Februar 2008 gemachten Ausführungen. Betreffend
Zustellungszeitpunkt äusserte sie sich dahingehend, dass die ange-
fochtene Verfügung nicht per Einschreiben versandt worden sei, wes-
halb nicht überprüft werden könne, wann diese beim Beschwerde-
führer eingetroffen sei (BVGer act. 3).
N.
Die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008,
worin der Beschwerdeführer zur Replik aufgefordert wurde, wurde ge-
mäss Rückschein der Schweizerischen Post vom Beschwerdeführer
nicht abgeholt (BVGer act. 5).
O.
Die unaufgefordert eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom
24. Februar 2010 wurde zu den Akten genommen (BVGer act. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom
1. Februar 2008.
2.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Per-
sonen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Aus-
nahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit für die vorliegende Beschwerde zuständig.
2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
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geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht.
2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom
1. Februar 2008 besonders berührt ist und hat an deren Aufhebung
oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art.
59 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist
die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzu-
reichen. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 1. Februar
2008. Der Beschwerdeführer macht geltend, den Einspracheentscheid
am 15. März 2008 erhalten zu haben. Gemäss Stellungnahme der
Vorinstanz vom 21. Mai 2008 konnte das Zustellungsdatum der an-
gefochtenen Verfügung nicht eruiert werden, da die Verfügung nicht
eingeschrieben versandt wurde. Da der Zustellungsbeweis der Ver-
waltung obliegt (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166 RZ. 364 mit Hinweisen), muss
zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass
die am 15. April 2008 der Post übergebene Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 1. Februar 2008 beim Bundesverwaltungs-
gericht rechtzeitig eingegangen ist. Die Beschwerde ist im Übrigen
formgerecht (Art. 52 VwVG).
3.
Mit Einspracheverfügung vom 1. Februar 2008 wies die Vorinstanz die
Einsprache vom 26. Dezember 2007, mit welcher der Beschwerde-
führer die Auszahlung der Altersrente ab Februar 2001 beantragt hat,
ab. Vorliegend streitig und somit zu prüfen ist, ab wann der Be-
schwerdeführer Anspruch auf eine Altersrente hat, resp. ob die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer zu Recht erst ab 1. April 2006 eine
ordentliche Altersrente gewährt hat. Unbestritten ist, dass der Be-
schwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente hat.
Soweit der Beschwerdeführer Sozialhilfe beantragt, ist er darauf hin-
zuweisen, dass ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe nicht Gegen-
stand der angefochtenen Einspracheverfügung war. Da es somit an
einem Anfechtungsgegenstand fehlt, kann auf diesen Antrag im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (BGE 125 V
413 E. 1a).
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3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung der Rente ab Fe-
bruar 2001.
Die Vorinstanz macht hingegen geltend, dass mit Polen vor April 2006
kein Sozialversicherungsabkommen bestanden habe, das eine Aus-
zahlung der Altersrente erlaubt hätte.
4.
Bei der Beurteilung einer Sache sind jene Rechtsnormen zu Grunde
zu legen, die in Kraft waren, als sich der zu materiellen Rechtsfolgen
führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte. Diese
Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE
126 V 136 E. 4b, 124 V 227 E. 1).
4.1 Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Am 1. Ju-
ni 2002 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999 (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang
II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr.
1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR
0.831.109.268.11) in Kraft getreten, das in Bezug auf Polen am
1. April 2006 in Kraft getreten ist (vgl. Protokoll zum Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur
Europäischen Union [nachfolgend: Protokoll] vom 26. Oktober 2004, in
Kraft seit 1. April 2006 [AS 2006 979]).
4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer und ihre Hinter-
lassenen ohne Schweizer Bürgerrecht rentenberechtigt, solange sie
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
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Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine
Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die
besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischen-
staatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetz-
gebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile
bietet, die diejenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.
4.3 Nachfolgend zu prüfen ist, ob das FZA, das am 1. April 2006 auf
die neuen Mitgliedstaaten insbesondere auch auf Polen ausgedehnt
worden ist, allenfalls rückwirkend angewendet werden kann.
4.3.1 Unter Rückwirkung wird die Anwendung neuen Rechts auf einen
Sachverhalt, der sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen
Rechts zugetragen hat, verstanden (BGE 126 V 134 E. 4; vgl. auch
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 22).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Rück-
wirkung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn
sich die Rückwirkung aus dem Inhalt des Gesetzes als klar gewollt
ergibt und wenn sie durch ausreichende Gründe veranlasst und zeit-
lich beschränkt ist (BGE 126 V 134 E. 4).
4.3.2 Als wesentliches abschliessendes Sachverhaltselement gilt,
dass der derzeit in Polen wohnhafte Beschwerdeführer von Februar
2001 bis März 2006 mangels Sozialversicherungsabkommens zwi-
schen Polen und der Schweiz keine Altersrente bezogen hat.
Festzustellen ist, dass das Protokoll am 26. Oktober 2004 abge-
schlossen wurde, von der Bundesversammlung am 17. Dezember
2004 genehmigt und am 1. April 2006 durch Notenaustausch in Kraft
getreten ist. Eine rückwirkende Anwendung der Normen des FZA vor
dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. April 2006 ist nicht vorge-
sehen und vom Gesetzgeber nicht gewollt, weshalb für die Auszahlung
einer ordentlichen Altersrente nach Polen vor dem 1. April 2006 keine
Rechtsgrundlage besteht (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die
Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Ge-
währung der Altersrente von Februar 2001 bis März 2006 zu Recht
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abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Ver-
fahren gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2
VGG abzuweisen, und der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2008
ist zu bestätigen.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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