Abtei lung II I
C-2490/2007 / 2491/2007 / 2492/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
1. A._______,
2. F._______,
3. P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2490/2007 / C-2491/2007 / C-2492/2007
Sachverhalt:
A.
Bei den Beschwerdeführern 1 bis 3 handelt es sich um Geschwister.
Sie sind 1980 (Beschwerdeführer 1 und 2; Zwillinge) bzw. 1981 (Be-
schwerdeführer 3) geboren und verfügen alle drei über die irakische
Staatsbürgerschaft.
B.
Ende März 2001 stellten die Beschwerdeführer 1 bis 3 in der Schweiz
ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 27. Mai 2002 lehnte das damals
zuständige Bundesamt die Anträge ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Deren Vollzug wurde allerdings wegen Unzumut-
barkeit ausgesetzt und die Beschwerdeführer 1 bis 3 wurden vorläufig
aufgenommen.
C.
Am 5. Oktober 2006 erhielten die Beschwerdeführer 1 bis 3 Aufent-
haltsbewilligungen im Kanton Bern, welche seither regelmässig er-
neuert wurden.
D.
Am 4. Dezember 2006 stellten die Beschwerdeführer 1 bis 3 mit sepa-
raten Gesuchen Antrag auf Ausstellung eines Passes für eine auslän-
dische Person. Dabei machten sie geltend, sie seien schriftenlos. Sie
verfügten nicht über gültige heimatliche Reisepapiere und es sei ihnen
als Angehörige der christlichen Minderheit im Irak auch von der
Schweiz aus nicht zuzumuten, sich um den Erhalt solcher nationaler
Reisepässe zu bemühen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Christen
im Irak in allen Lebensbereichen von der muslimischen Mehrheit be-
droht würden und diese Bedrohung selbst vom Personal irakischer
Auslandsvertretungen ausgehen könne. Im Falle einer Kontaktnahme
müssten sie mit Repressalien gegen im Irak zurückgebliebene Famili-
enangehörige rechnen.
E.
Mit separaten Verfügungen vom 5. März 2007 lehnte es die Vorinstanz
ab, Ersatzreisepapiere auszustellen. Zur Begründung wurde festgehal-
ten, es liege im Falle der Gesuchsteller keine Schriftenlosigkeit vor.
Die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere sei möglich und könne von
ihnen auch verlangt werden.
Seite 2
C-2490/2007 / C-2491/2007 / C-2492/2007
F.
Mit gemeinsamer Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2007 beantragen
die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die verwei-
gernden Verfügungen seien aufzuheben und es seien ihnen schweize-
rische Ersatzreisepapiere auszustellen. Zur Begründung bringen sie
im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne
von ihnen nicht verlangt werden, dass sie sich um Erhalt irakischer
Reisepapiere bemühten. Es gelte die allgemeine Verfolgungssituation,
der Christen im Irak ausgesetzt seien, zu berücksichtigen. Dessen un-
besehen wären über die irakische Vertretung in der Schweiz bis auf
weiteres sowieso nur Pässe alter Serien zu haben, die bald nicht mehr
gültig seien.
G.
Die Vorinstanz schliesst in separaten Vernehmlassungen vom 29. Mai
2007 und 6. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde.
Nach gesicherten Erkenntnissen des Amtes verfügten die irakischen
Behörden über Reisepässe in einer Qualität, die allgemein anerkannt
würde. Wenn solche über die Auslandvertretungen zurzeit noch nicht
flächendeckend abgegeben würden, so liege das in der Verantwortung
und Kompetenz des irakischen Staates und könne nicht schon zur An-
nahme einer Schriftenlosigkeit führen.
In der zum Verfahren des Beschwerdeführers 2 abgegebenen Ver-
nehmlassung vom 6. Juli 2007 hält die Vorinstanz zudem fest, es lägen
keine Hinweise darauf vor, dass die irakischen Behörden ihren in der
Schweiz wohnhaften Bürgern keine nationalen Reisepässe ausstell-
ten, wenn sie christlichen Glaubens seien.
H.
Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht
auf Replik keinen Gebrauch.
I.
Mit Schreiben vom 4. bzw. 5 März 2008 informierte der zuständige In-
struktionsrichter die Beschwerdeführer über die Erkenntnis, dass die
inzwischen neu eröffnete Botschaft Iraks in Bern Gesuche um Ausstel-
lung nationaler Reisepässe der (allgemein anerkannten) Serie G ent-
gegen nehme. Die Beschwerdeführer wurden eingeladen, dazu Stel-
lung zu nehmen und allfällige Bemühungen offenzulegen.
Seite 3
C-2490/2007 / C-2491/2007 / C-2492/2007
J.
In einer Eingabe vom 25. März 2008 teilten die Beschwerdeführer mit,
sie hätten sich zur irakischen Vertretung in Bern begeben, dort aber
weder einen Reisepass noch das entsprechende Antragsformular er-
halten. Es sei nicht einmal möglich gewesen, eine schriftliche Bestäti-
gung für diese erfolglosen Bemühungen zu erhalten.
K.
Mit einer weiteren Eingabe vom 21. November 2008 reichten die Be-
schwerdeführer unaufgefordert ein Dokument zu den Akten, aus dem
sich ergebe, dass die irakische Botschaft in Bern bis jetzt noch keine
nationalen Reisepässe abgegeben habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
werden die Verfahren der Beschwerdeführer 1 bis 3 (C-2490/2007,
C-2491/2007 und C-2492/2007) vereinigt.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
unter fallen u.a. Verfügungen des BFM gestützt auf die Verordnung
vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für
ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
2.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48
ff. VwVG).
Seite 4
C-2490/2007 / C-2491/2007 / C-2492/2007
3.
3.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben
nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechts-
stellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte
ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1 RDV). Sofern sie als
schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Per-
sonen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl. Art. 4
Abs. 2 RDV).
3.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von
der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be-
hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög-
lich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV).
4.
4.1 Wie sich aus vorstehender Prozessgeschichte ergibt, halten die
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht mehr an ihrem ursprüngli-
chen Einwand fest, wonach von ihnen gar nicht erwartet werden kön-
ne, dass sie sich mit der heimatlichen Vertretung in der Schweiz in
Verbindung setzten, um über diese Stelle nationale Reisepässe erhält-
lich machen zu können. Dies völlig zu Recht, denn die Tatsache allein,
dass sie seinerzeit wegen Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen worden waren, rechtfertigt nicht schon eine
Dispensierung analog zu den in Art. 7 Abs. 2 RDV aufgezählten Kon-
stellationen. Die geltend gemachte Gefahr, dass durch eine solche
Kontaktnahme Angehörige im Heimatland in ernsthafte Schwierigkei-
ten gebracht würden, lässt sich weder generell noch im Einzelfall be-
stätigen.
4.2 Die Beschwerdeführer berufen sich auf die fehlende Möglichkeit,
über die irakische Vertretung in der Schweiz nationale Reisepässe an-
erkannter Qualität beschaffen zu können. Sie begründen dies damit,
dass bis dato von der irakischen Vertretung in Bern noch keine Reise-
pässe der allgemein anerkannten neuen Serien ausgestellt worden
seien.
4.2.1 Dass irakischen Staatsbürgern christlichen Glaubens generell
keine Reisepässe ausgestellt würden, ist weder gerichtsnotorisch noch
Seite 5
C-2490/2007 / C-2491/2007 / C-2492/2007
lässt sich solches aus den Vorbringen und Belegen der Beschwerde-
führer schlüssig ableiten.
4.2.2 Gestützt auf mit der irakischen Vertretung in der Schweiz infor-
mell geführte Kontakte ist der Vorinstanz schon seit längerem bekannt,
dass diese Auslandvertretung Gesuche hier ansässiger irakischer
Staatsbürger entgegen nimmt und an die zuständigen nationalen In-
stanzen im Irak weiterleitet. Dessen unbesehen kann offenbar immer
wieder beobachtet werden, dass irakische Staatsbürger von der
Schweiz aus Reisepässe der allgemein anerkannten Serien erhältlich
machen können. Das Gegenteil ist mit dem von den Beschwerdefüh-
rern am 21. November 2008 (in Form einer unvollständigen Kopie) ein-
gereichten Dokument nicht zu beweisen. Vielmehr bestätigt die iraki-
sche Botschaft in Bern damit, dass eine bestimmte Person zu einem
nicht näher genannten Zeitpunkt ein Gesuch zur Ausstellung eines na-
tionalen Reisepasses der Serie G gestellt habe und sich gedulden
müsse, weil die zuständigen Ämter in Bagdad momentan mit Anträgen
im Zusammenhang mit geplanten Pilgerreisen nach Saudi Arabien be-
schäftigt seien. Das (undatierte) Dokument bestätigt demnach lediglich
einen vorübergehenden Engpass der irakischen Passbehörden. Eine
Unmöglichkeit kann daraus weder generell noch im Falle der Be-
schwerdeführer im Speziellen abgeleitet werden. Es lässt sich aus der
Bestätigung entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer auch
nicht schliessen, dass über die irakische Vertretung in Bern bisher
überhaupt noch nie hätten Reisepässe erhältlich gemacht werden kön-
nen.
4.3 Als unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV gilt die Be-
schaffung eines Reisepasses ohnehin grundsätzlich nur dann, wenn
sich der ausländische Staatsangehörige bei den Behörden seines Hei-
matstaates um einen Reisepass bemüht, diese die Ausstellung aber
ohne zureichende Gründe verweigern. Aus der völkerrechtlich veran-
kerten Passhoheit jedes Staates über seine Staatsangehörigen, in
welche die schweizerischen Behörden nicht leichtfertig eingreifen dür-
fen, folgt einerseits, dass an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen des
Ausländers strenge Anforderungen zu stellen sind, und andererseits,
dass dem Heimatstaat bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheb-
licher Gestaltungsspielraum zusteht, der respektiert werden muss.
Technisch oder organisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Pass-
ausstellung sind jedenfalls regelmässig nicht geeignet, die Unmöglich-
keit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV und damit die Schriftenlosig-
Seite 6
C-2490/2007 / C-2491/2007 / C-2492/2007
keit des ausländischen Staatsangehörigen zu begründen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4253/2007 vom 19. November 2007
E. 4.1).
4.4 Es kann nach dem bisher Gesagten nicht davon ausgegangen
werden, die Beschwerdeführer hätten sich bisher ernsthaft um Aus-
stellung nationaler Reisepässe bemüht und deren Beschaffung sei un-
möglich. Damit fehlt es aber an zwingenden Voraussetzungen (Art. 7
Abs. 1 Bst. a und b RDV) zur Ausstellung eines schweizerischen Er-
satzpapiers.
5.
Aus den voranstehenden Ausführungen folgt, dass die Vorinstanz die
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zu Recht ver-
weigert hat. Sie hat damit kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebli-
che Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt. Ferner hat
die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref-
fend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]) und
von den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'800.- in
Abzug zu bringen. Der Restbetrag von Fr. 900.- (je Fr. 300.-) ist den
Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
(Dispositiv S. 8)
Seite 7
C-2490/2007 / C-2491/2007 / C-2492/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-2490/2007,
C-2491/2007 und C-2492/2007 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern 1
bis 3 auferlegt. Sie werden von den geleisteten Kostenvorschüssen im
Betrag von insgesamt Fr. 1'800.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag
von Fr. 900.-- wird den Beschwerdeführern anteilsmässig (je Fr. 300.-)
zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer 1 bis 3 (Einschreiben; 3 Expl., Beilage: 3 For-
mulare Zahlungsadresse)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
Seite 8