Abtei lung III
C-2492/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. Februar 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter,
Francesco Parrino, Richter,
Elena Avenati, Richterin,
Geichtsschreiber Wilhelm-Ulrich Schodde.
Stiftung B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht Berufliche Vorsorge, Ef-
fingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Förderung der Invalidenhilfe (Beiträge an Institutionen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 19. Mai 2004 stellte die Stiftung B._______ dem Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) das Gesuch um einen Einrichtungsbeitrag von
Fr. 110'000.- für die Einrichtung von 2 Wohnungen für 8 neue Wohnplätze
am Kapellmattweg 1 in Wohlen. Vom Departement Bildung, Kultur und
Sport (BKS) liege eine Bewilligung zur Erweiterung der bisher 57
Wohnplätze um 5 Wohnplätze auf 62 Wohnplätze vor. Aufgrund der
grossen Nachfrage sei nun beabsichtigt, an deren Stelle 2 Wohnungen mit
insgesamt 8 Wohnplätzen zu mieten.
Am 16. März 2004 wurde zwischen der Stiftung und dem BSV ein TAEP
(Tagesansatz-Entlastungsprogramm) - Vertrag betreffend die Ausrichtung
von Betriebsbeiträgen für die Beitragsjahre 2004, 2005 und 2006 abge-
schlossen, der pro anrechenbaren Aufenthaltstag im Wohnheim – unter
Vorbehalt der statuierten maximalen jährlichen Betriebsbeiträge und der
statuierten anrechenbaren Ausgabenüberschüsse (Ziff. 5 und 9) - folgende
Betriebsbeiträge vorsieht: für das Betriebsjahr 2004 Fr. 92.50, für das Be-
triebsjahr 2005 Fr. 93.85 und für das Betriebsjahr 2006 Fr. 95.20. Der ma-
ximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2004 wurde auf Fr. 1'598'697.-,
der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 1'621'979.-
und der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2006 auf Fr.
1'645'261.-festgesetzt. Mit Nachtrag 1 vom 4.5./25.6.2004 wurden die Be-
triebsbeiträge für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 97.69, für das Betriebsjahr
2005 auf Fr. 99.12 und für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 100.55 sowie die
maximalen Gesamtbeiträge für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 1'688'377.-,
für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 1'713'004.- und für das Betriebsjahr 2006
auf Fr. 1'737'631.- erhöht. Mit einem Nachtrag 2 vom 24.3./27.4.2005 wur-
den die Betriebsbeiträge für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 86.64, für das
Betriebsjahr 2005 auf Fr. 87.91 und für das Betriebsjahr 2006 auf Fr.
89.17, der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2004 auf Fr.
1'707'577.-, der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2005 auf Fr.
1'732'492.- und der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2006 auf
Fr. 1'757'407 festgesetzt.
Am 10. Mai 2006 unterbreitete das BSV der Stiftung einen Verfügungsent-
wurf zwecks Erklärung des Einverständnisses oder zur Stellungnahme. Am
6. Juni 2006 wandte die Stiftung ein, die Ansätze gemäss Nachtrag 2
seien zu Unrecht auf das ganze Betriebsjahr 2006 angewandt worden; die
Platzerhöhung sei erst ab 1. August 2006 realisiert worden, und der Nach-
trag 2 sei der Stiftung erst im Jahr 2005 zugestellt worden. Das Vorgehen
des BSV verstosse gegen Treu und Glauben, und betreffend den Ab-
schluss des Nachtrags 2 sei die Stiftung einem wesentlichen Irrtum unter-
legen. Die Stiftung habe mindestens Anspruch auf einen Beitrag von Fr.
1'707'577.-.
B. Am 26. Juli 2006 verfügte das BSV entsprechend dem der Stiftung unter-
breiteten Verfügungsentwurf und sprach der Stiftung einen Bundesbeitrag
von Fr. 1'636'076.- zu, so dass der Stiftung abzüglich der bereits gelei-
3steten Vorschüsse noch ein Betrag von Fr. 100'076.- auszuzahlen war.
C. Am 22. August 2006 erhob die Stiftung gegen die Verfügung des BSV vom
26. Juli 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für
kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung (im Folgenden
Rekurskommission) und erneuerte die bereits am 6. Juni 2006 erhobenen
Einwände. Der am 24. März 2005 datierte und am 27. April 2006 unter-
zeichnete Nachtrag 2 dürfe keine Auswirkungen auf die Subventionen für
das Jahr 2004 zeitigen.
D. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2006 erläuterte das BSV vorerst
die vom Bundesrat am 29. Januar 2003 beschlossenen und per 1. August
2003 in Kraft getretenen Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaus-
halts, welche auch die kollektiven Leistungen der Invalidenversicherung
tangierten. Als Folge der beschlossenen Auflagen habe das BSV ein Tage-
sansatz-Entlastungsprogramm entwickelt, welches mit den so genannten
TAE-Verträgen (TAEV) umgesetzt werde. Früher vorgenommene Differen-
zierungen seien nach diesem System nicht mehr möglich. Das neue Bei-
tragsverfahren sei in dem ab 1. Januar 2004 geltenden Kreisschreiben
über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime, kollektive
Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte (im Folgenden Wohnheim-
Kreisschreiben) geregelt. Basis der Verträge bilde das so genannte Refe-
renzjahr, in der Regel der für das Jahr 2000 verfügte Beitrag. Dazu kämen
eine pauschale jährliche Teuerung, allfällige, von den Institutionen zu be-
antragende Betreuungszuschläge sowie Platzzuschläge für Platzerweite-
rungen beziehungsweise Abzüge wegen Platzreduktionen. Platzzuschläge
würden von den Kantonen gemeldet und vom BSV in der Regel unverän-
dert übernommen. Das BSV ging dann einlässlich auf die Sachverhaltsdar-
stellung der Stiftung ein, auf welche in den rechtlichen Erwägungen näher
eingegangen wird.
E. Mit Replik vom 27. Oktober 2006 hielt die Stiftung an ihrer Auffassung fest,
dass der von ihr unterzeichnete Nachtrag 2 keine Auswirkungen auf den
Bundesbeitrag für das Jahr 2004 haben dürfe. Zahlen betreffend frühere
Jahre hätten bloss Vergleichszwecken gedient. Die vom BSV dargelegte
Praxis der Berechnung von Zuschlägen, welche zu einer gewichteten Re-
duktion der Tagessätze führten, erscheine der Stiftung fragwürdig. Von in-
stitutsspezifischen Mischrechnungen innerhalb eines Betriebsjahres sei
seitens des BSV nie die Rede gewesen.
F. In seiner Duplik vom 1. Dezember 2006 hielt das BSV am angefochtenen
Entscheid und an seiner Stellungnahme vom 22. September 2006 fest. Es
führte ergänzend an, dass der hier vorliegende Spezialfall einer erst im
Laufe des Jahres wirksamen Platzerhöhung nicht ausführlich geregelt sei.
4Der Umrechnungsmechanismus werde im Begleitschreiben zum Nachtrag
2 dargelegt. Das Problem liege nicht in einem zu tiefen Tagessatz, son-
dern in einer zu geringen Auslastung. Da Nachtrag 2 ausdrücklich den
Nachtrag 1 ersetze, liege keine unzulässige Rückwirkung vor.
G. Am 7. Dezember 2006 übermittelte die Rekurskommission der Beschwer-
deführerin die Duplik des BSV zur Prüfung und ersuchte um Mitteilung, ob
die Beschwerde aufrecht erhalten oder zurückgezogen werde. Ohne
Antwort werde davon ausgegangen, dass am Rechtsmittel festgehalten
werde. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen.
H. Am 20. Februar 2007 leistete die Beschwerdeführerin den von ihr mit Ver-
fügung vom 19. Januar 2007 geforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des
Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend Beiträge an Institutionen
zur Förderung der Invalidenhilfe nach Artikel 73 des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren An-
fechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht und der
verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Kraft
getreten. Auf die Förderung der Invalidenhilfe ist das ATSG indes grund-
5sätzlich nicht anwendbar (Art. 1 IVG). Anwendbar sind nur die Art. 32
(Amts- und Verwaltungshilfe) und 33 ATSG (Schweigepflicht), die vorlie-
gend aber ohne Belang sind.
2. Nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG kann die Versicherung an die Errichtung,
den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vo-
rübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entste-
henden zusätzlichen Betriebskosten Beiträge gewähren; andere kollektive
Wohnformen, welche durch solche Wohnheime geführt werden, sind die-
sen gleichgestellt.
3. Vorliegend ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Bun-
desbeiträge nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG hat.
Strittig ist die Höhe des Bundesbeitrags, der aufgrund der zusätzlich bewil-
ligten Wohnplätze auszurichten ist.
4. Wie vom BSV in seiner Beschwerdeantwort vom 22. September 2006 aus-
geführt wurde und auch einer Information der Bundesversammlung zu ent-
nehmen ist ( -
erze ; zuletzt besucht am 26. Februar 2007), hat der Bundesrat an einer
Klausur vom 29. Januar 2003 von einer drastischen Verschlechterung der
Haushaltsperspektiven Kenntnis genommen, eine dreistufige Sanierungs-
strategie beschlossen sowie die Eckwerte und die Zeitplanung für ein Ent-
lastungsprogramm von 2 Milliarden festgelegt. Basis bildet ein Entla-
stungsprogramm (mit einem klaren Schwergewicht auf der Ausgabenseite)
im Umfange von 2 Milliarden (bezogen auf 2006). Die zweite Stufe bildet
der zeitliche Aufschub des Steuerpaketes (Teil Familienbesteuerung) bis
zum Vorliegen eines schuldenbremsekonformen Voranschlages. Für den
restlichen Sanierungsbedarf hat der Bundesrat in einer dritten Stufe eine
Steuererhöhung in Aussicht gestellt. In seiner Vernehmlassung vom 22.
September 2006 hat das Bundesamt für Sozialversicherung die vom Bun-
desrat am 29. Januar 2003 beschlossenen und per 1. August 2003 in Kraft
getretenen Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts dargelegt.
Diese Massnahmen betreffen auch die kollektiven Leistungen der Invali-
denversicherung.
Zur Umsetzung der beschlossenen Entlastungsmassnahmen hat das Bun-
desamt für Sozialversicherung ein Tagesansatz-Entlastungsprogramm
(TAEP) entwickelt, welches mit den so genannten TAE-Verträgen umge-
setzt wird.
Folge dieses neuen Systems ist der Wegfall früherer Differenzierungen,
was aus den vorgelegten Verträgen ersichtlich ist. Es wird klar daraufhin-
gewiesen, dass damit frühere Beitragsberechnungen hinfällig sind.
Das neue Beitragsverfahren wurde in einem ab 1. Januar 2004 geltenden
Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime,
6kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte (im Folgenden
Wohnheim-Kreisschreiben) geregelt. Basis der neuen Verträge bildet das
so genannte Referenzjahr, in der Regel der für das Jahr 2000 verfügte Bei-
trag (vgl. Art. 106bis IVV). Dazu kommen eine pauschale jährliche Teue-
rung, allfällige, von den Institutionen zu beantragende Betreuungszuschlä-
ge sowie Platzzuschläge für Platzerweiterungen beziehungsweise Abzüge
wegen Platzreduktionen. Platzzuschläge sind von den Kantonen zu mel-
den und werden vom BSV in der Regel unverändert übernommen.
Die Anwendbarkeit des Entlastungsprogramms und des Kreissschreibens
des BSV wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Ihre Rügen betreffen die konkrete Umsetzung deer genannten Rechts-
grundlagen. Hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 sieht im Übrigen das
Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm
2003 für die kollektiven Leistungen in der Invalidenversicherung 41 bzw.
81 Mio. Franken vor (Art. 4a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974
über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, SR 611.010;
mit dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm
2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006, AS 2005 5427 5431, BBl 2005 759, er-
folgten im Bereich der kollektiven Leistungen keine Änderungen).
5. Wie aus der Darstellung des Sachverhalts ersichtlich, wurde am 16. März
2004 zwischen der Stiftung B._______ und dem BSV ein TAEP
(Tagesansatz-Entlastungsprogramm) - Vertrag betreffend die Ausrichtung
von Betriebsbeiträgen für die Beitragsjahre 2004, 2005 und 2006
abgeschlossen, der pro anrechenbaren Aufenthaltstag im Wohnheim pro
Arbeitsstunde – unter Vorbehalt der statuierten maximalen jährlichen Be-
triebsbeiträge und der statuierten anrechenbaren Ausgabenüberschüsse
(Ziff. 5 und 9) folgende Betriebsbeiträge vorsieht: für das Betriebsjahr 2004
Fr. 92.50, für das Betriebsjahr 2005 Fr. 93.85 und für das Betriebsjahr
2006 Fr. 95.20. Der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebsjahr 2004
wurde auf Fr. 1'598'697.-, der maximale Gesamtbeitrag für das Betriebs-
jahr 2005 auf Fr. 1'621'979.- und der maximale Gesamtbeitrag für das Be-
triebsjahr 2006 auf Fr. 1'645'261.- festgesetzt.
Der in der Folge abgeschlossene Nachtrag 1 vom 4.5./25.6.2004 erhöhte
die Betriebsbeiträge für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 97.69, für das Be-
triebsjahr 2005 auf Fr. 99.12 und für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 100.55
sowie die maximalen Gesamtbeiträge für das Betriebsjahr 2004 auf Fr.
1'688'377.-, für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 1'713'004.- und für das Be-
triebsjahr 2006 auf Fr. 1'737'631.-.
Im Nachtrag 2 vom 24.3./27.4.2005 wurden die Betriebsbeiträge dagegen
für das Betriebsjahr 2004 auf Fr. 86.64, für das Betriebsjahr 2005 auf Fr.
87.91 und für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 89.17 herabgesetzt, die maxi-
malen Gesamtbeiträge dagegen weiter erhöht, nämlich für das Betriebs-
jahr 2004 auf Fr. 1'707'577.-, für das Betriebsjahr 2005 auf Fr. 1'732'492.-
und für das Betriebsjahr 2006 auf Fr. 1'757'407.
7Die Beschwerdeführerin hat diesen Nachtrag 2, mit welchem gemäss aus-
drücklicher Regelung alle früheren Vereinbarungen hinfällig wurden, unter-
zeichnet und muss ihn gegen sich gelten lassen.
6.
6.1 Vorliegend braucht nicht näher auf die Berechnung des vom BSV ver-
fügten Bundesbeitrags eingegangen werden, da die Beschwerdeführerin
die Berechnung des Bundesbeitrags und damit auch dessen Höhe nicht
substanziiert in Frage stellt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher
insoweit auf die Berechnungen, welche das BSV in seiner Beschwerdeant-
wort vom 22. September 2006 und in der Duplik vom 1. Dezember 2006
vorgelegt hat.
6.2 Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin dagegen einen Grundla-
genirrtum geltend, welche den Vertragsschluss für sie unverbindlich ma-
che. Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220) liegt ein Grundlagenirrtum vor, wenn der Irrtum einen
bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben
im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages be-
trachtet wurde.
Ob und wieweit ein Grundlagenirrtum auch der falschen Vorstellung über
einen künftigen Sachverhalt entspringen kann, ist umstritten (vgl. BGE 118
II 297, 300, mit Hinweis auf eine Übersicht über die hauptsächlichsten
Lehrmeinungen in GAUCH/SCHLUEP, Allgemeiner Teil des schweizerischen
Obligationenrechts, Band I, 5. Auflage, Rz. 799 f. und bei KLAUSBERGER, Die
Willensmängel im schweizerischen Vertragsrecht, Diss. Zürich 989, S. 59
Fn. 282-284). Nach dieser Rechtsprechung war ein Irrtum über einen
künftigen Sachverhalt vorerst dann nicht ausgeschlossen, wenn beide
Vertragsparteien die Verwirklichung als sicher angesehen haben, er war
aber ausgeschlossen bei blossen Hoffnungen, übertriebenen Erwartungen
und Spekulationen. Aufgrund verschiedener Kritiken in der
Rechtsprechung wurde präzisiert, dass ein Grundlagenirrtum auch dann
vorliegen kann, wenn zwar nur die sich auf den Irrtum berufende Partei
fälschlicherweise annahm, ein zukünftiges Ereignis sei sicher, aber auch
die Gegenpartei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hätte
erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei
Vertragsvoraussetzung war (BGE 117 II 224; BUCHER, a.a.O., S. 204 Fn.
40).
Unerlässliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf einen
Grundlagenirrtum blieb indes, dass es sich dabei um einen Irrtum über
eine objektiv wesentliche Vertragsgrundlage und nicht bloss um eine auf
Hoffnung gründende spekulative Erwartung gehandelt BGE 118 II 297 S.
301 hat. Der Irrende muss sich m. a. W. über einen bestimmten
Sachverhalt geirrt haben, den er nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr als notwendige Vertragsgrundlage betrachten durfte
(BGE 113 II 27). aa).
8Ein solcher Irrtum, der den Vertragsschluss hinfällig werden liesse, liegt
hier nicht vor. Führt ein Vertragsschluss – wie hier aufgrund eines
Entlastungsprogramms - zu einem für eine Vertragspartei ungünstigerem
Ergebnis als eine früherer Vertrag, so beruht dieser Vertragsschluss bloss
deshalb noch nicht auf einem Grundlagenirrtum.
7. Die TAEP-Verträge basieren wie dargelegt auf den im Jahr 2000 ausge-
richteten Bundesbeiträgen (Referenzjahr) Hinzugerechnet werden eine
pauschale jährliche Teuerung sowie allfällige Betreuungszuschläge, wel-
che von den Institutionen zu beantragen sind. Platzerweiterungen oder
Platzreduktionen führen zu Zuschlägen oder Reduktionen pro Platz und
Jahr. Die Platzerweiterungen oder Platzreduktionen werden dem BSV je-
weils von den Kantonen gemeldet, wobei das BSV, welches für die Geneh-
migung der kantonalen Bedarfsplanungen zuständig ist,-geprüft werden,
insbesondere auch dahingehend, ob die Rahmen der Bedarfsplanung den
Kantonen zugeteilten Kontingente eingehalten werden.
Das BSV hat in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen,
dass die Betriebsbeiträge ab 2004 angesichts der Vorgaben der darge-
legten Entlastungsprogramme nicht mit jenen per 2003 verglichen werden
dürfen. Es handelt sich um neue Berechnungsgrundlagen.
Der Platzzuschlag für die 8 neuen Wohnplätze wurde von der Beschwer-
deführerin mit dem Kanton ausgehandelt und durfte vom BSV ohne wei-
teres übernommen werden. Aufgrund des erwähnten Kreisschreibens wur-
den die Platzzuschläge von insgesamt Fr. 19'200.-dem bisherigen Ge-
samtbetrag hinzugerechnet und dieser Betrag dann durch die neue Ge-
samtplatzzahl (64 Plätze) in einen neuen Tagesansatz umgerechnet, was
zu einer gewichteten Reduktion des Tagesansatzes führt, wenn eine
Platzerweiterung mit einem kostengünstigeren Angebot realisiert wird. Ist
das neue Angebot kostenintensiver, so führt dies zu einem höheren Tage-
sansatz.
Der tiefere Beitrag pro 2004 beruht daher auf sachlichen und nachvollzieh-
baren Kriterien, welche für die Beschwerdeführerin erkennbar sein muss-
ten. Die Beschwerdeinstanz braucht vorliegend auch nicht näher auf diese
Kriterien einzugehen, da diesbezüglich keine substanziierten Rügen vorge-
bracht werden.
Von einer Verletzung von Treu und Glauben seitens des BSV kann keine
Rede sein. Die entsprechende Rüge ist im Übrigen auch nicht substanzi-
iert. Dass die im Kreisschreiben vorgegebene Berechnung die Möglichkeit
bietet, dass neue Wohnplätze vom Kanton gestaffelt gemeldet werden, das
heisst auf zwei oder mehr Jahre verteilt werden, und so höhere Beitrags-
sätze anwendbar gewesen wären, stellt die geltende Regelung nicht
grundsätzlich in Frage.
8. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
9Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die aus einer Spruch-
gebühr und den Schreibgebühren zusammengesetzten Verfahrenskosten
von Fr. 3'000.- zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Als unterlegener Partei kann der Beschwerdeführerin keine Parteientschä-
digung zugesprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- zu be-
zahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Eröffnung gemäss nach-
stehender Rechtsmittelbelehrung nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde erhoben werden.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 33014/3)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Achermann E. Schodde W. U.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung (Zustellung der Urteilsbegrün-
dung) beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl.
Art. 39 ff des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110).
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