B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2492/2010
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch Abelardo Vazquez Conde,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 5. Oktober 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der am 16. September 1951 geborene, verheiratete spanische Staats-
angehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete
gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) – mit Unterbrüchen –
von 1970 bis 1975 in der Schweiz und entrichtete während 65 Monaten
Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.]
7). Zuletzt war der Beschwerdeführer als Maurer bei der Baufirma
J._______ tätig (vgl. act. 11 und 13).
B.
Am 26. September 2006 stellte der Beschwerdeführer beim spanischen
Sozialversicherungsträger zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) aufgrund eines ausser-
beruflich erlittenen Unfalls ein Gesuch um Ausrichtung einer ordentlichen
Invalidenrente. Dem Rentenantrag lagen die Formulare E 205, E 207
sowie ein dem Beschwerdeführer eine Rente zusprechender Entscheid
des spanischen Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten bei
(vgl. act. 1-5).
C.
In der Folge holte die Vorinstanz den Fragebogen für den Versicherten
sowie den Fragebogen für den Arbeitgeber, einen auführlichen Artzbericht
E 213 vom 23. Oktober 2006 sowie weitere radiologische Berichte aus
dem Zeitraum vom 24. Oktober 2003 bis zum 22. Januar 2007 ein, die
dem Beschwerdeführer eine degenerative Gelenkserkrankung mit gerin-
gen funktionellen Auswirkungen, eine Sklerose des Tibialplateaus rechts,
eine zweigeteilte Patella rechts, femoral-tibiale Osteophyten rechts, einen
Vorsprung der Tibialspina rechts, einen verminderten inneren Gelenkspalt
links mit Sklerose und femoral-tibialen Osteophyten sowie eine mehrfach
geteilte Patella links attestierten (vgl. act. 11-20).
D.
Nachdem die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen dem medizini-
schen Dienst der IVSTA zur Beurteilung übermittelt hatte, wies sie ge-
stützt auf dessen Stellungnahmen vom 14. Juni 2007 (act. 22) sowie vom
8. September 2007 (act. 30) mit der ihren Vorbescheid vom 20. Juli 2007
(act. 24) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 12. September
2007 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels an-
spruchsbegründender Invalidität ab (vgl. act. 31). Obwohl der Be-
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schwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 eine Beschwerde in
Aussicht gestellt hatte (vgl. act. 35), erwuchs die Verfügung schliesslich
unangefochten in Rechtskraft.
E.
Am 6. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer erneut beim spanischen
Sozialversicherungsträger ein Gesuch zuhanden der Vorinstanz ein,
welchem wiederum die Formulare E 205 und E 207 sowie ein
ausführlicher Arztbericht E 213 vom 18. Mai 2009 beilagen (vgl. act. 36-
39 sowie 41). Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer gestützt auf
die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 15. Juli 2009 (vgl.
act. 42 f.) mit Vorbescheid vom 29. Juli 2009 im Wesentlichen mit, es sei
nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität seit
der Erstanmeldung erheblich verändert habe, weshalb das neue Gesuch
materiell nicht geprüft werden könne (vgl. act. 44). Nachdem der Be-
schwerdeführer sich nicht hatte vernehmen lassen, trat die Vorinstanz mit
Verfügung vom 5. Oktober 2009 auf die Neuanmeldung vom 6. Mai 2009
nicht ein (vgl. act. 45-48).
F.
Unter Beilage eines fachorthopädischen Berichts vom 25. März 2010,
zwei radiologischen Berichten vom 12. November 2002 und vom 23.
März 2010 sowie eines elektromyographischen Berichts vom 22. März
2010 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Abelardo Vazquez Conde, mit Beschwerde vom 13. April 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung
vom 5. Oktober 2009 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 6. Mai 2009
eine Invalidität im rentenberechtigendem Grade anzuerkennen und eine
Rente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, er erhalte seit dem 14. Mai 2004 eine spanische Inva-
liditätsrente. Aufgrund seiner progressiven orthopädischen Erkrankungen
habe sich das Krankheitsbild seit der ersten Gesuchseinreichung vom 3.
November 2006 (recte 26. September 2006, vgl. act. 2 Punkt 14) derart
verschlechtert, dass seine Arbeitsfähigkeit selbst für Verweistätigkeiten
praktisch aufgehoben sei. Da die Vorinstanz ihrer gesetzlichen Abklä-
rungspflicht nicht nachgekommen sei, habe er selbst eine Untersuchung
bei einem Facharzt für Orthopädie veranlasst, deren Ergebnisse
bewiesen, dass sich der Gesundheitszustand seit 2006 wesentlich ver-
schlechtert habe.
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Seite 4
G.
Mit Vernehmlassung vom 13. September 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, sie sei mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades auf die Neuanmeldung nicht eingetreten.
Auch die beschwerdeweise neu eingereichten medizinischen Unterlagen,
die dem medizinischen Dienst zur Beurteilung unterbreitet worden seien,
ergäben gemäss dessen Stellungnahme keine veränderte Schluss-
folgerung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seit dem ersten Leistungs-
gesuch, so dass weiterhin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad
resultierte.
H.
Nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 20.
September 2010 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
am 13. Oktober 2010 geleistet hatte, bestätigte er mit Replik vom
6. Oktober 2010 im Wesentlichen seine Anträge, führte jedoch ergänzend
aus, die Vorinstanz habe die Verfügung ohne eine aktuelle medizinische
Untersuchung erlassen.
I.
In ihrer Duplik vom 22. Oktober 2010 bestätigte die Vorinstanz
sinngemäss ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung. Ergänzend
fügte sie an, der Nichteintretensentscheid sei entgegen den mit Replik
vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers nicht ohne Berück-
sichtigung medizinischer Unterlagen und nicht ohne ärztliche Beurteilung
ergangen, sondern stütze sich auf die Stellungnahme ihres ärztlichen
Dienstes zum ärztlichen Bericht E 213 vom 18. Mai 2009, der vom
spanischen Sozialversicherungsträger übermittelt worden sei. Aus medizi-
nischer Sicht hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine rentenrelevante
Veränderung des Gesundheitszustandes seit Abweisung des ersten
Leistungsgesuches ergeben.
J.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 13. April 2010, mit der die Nichtein-
tretensverfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2009 angefochten
worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen
über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30
Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Ver-
fügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen,
wobei zu beachten gilt, dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die
nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis
und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15.
August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen
(Art. 22a Abs. 1 VwVG und 38 Abs. 4 ATSG).
C-2492/2010
Seite 6
1.4.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des
Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Vor-
liegend ist angesichts des Verfügungszeitpunktes auf die bis Ende März
2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und
995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die
Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder
gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A
Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch
AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009
621, AS 2009 4845]; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen
des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordi-
nierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als über-
einstimmend anerkannt sind – was für die schweizerischen bzw.
deutschen Rechtsvorschriften nicht zutrifft. Demnach bestimmt sich die
Frage ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften und es besteht für die rechtsan-
wendenden Behörden in der Schweiz – entgegen der vom Beschwerde-
führer zunächst vertretenen Auffassung – keine Bindung an Feststel-
lungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
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Seite 7
kassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchs-
beginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch
ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen die aus dem Ausland
stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht
(vgl. E. 2.3.2 hiervor; Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.;
BGE 125 V 351 E. 3a).
1.4.2 Gemäss Art. 48 der Verordnung Nr. 574/72 sind die von den be-
teiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem bearbei-
tenden Träger zu übermitteln. Der bearbeitende Träger hat anschliessend
die Entscheidungen dem Antragsteller in Form einer in dessen Sprache
abgefassten zusammenfassenden Mitteilung zuzustellen und die "Rechts-
behelfsfristen" beginnen erst mit der Zustellung der zusammenfassenden
Mitteilung an den Antragsteller zu laufen.
Der spanische Sozialversicherungsträger hat dem Beschwerdeführer die
angefochtene Verfügung am 8. März 2010 im Sinne von Art. 48 der
Verordnung Nr. 574/72 zugestellt (act. 49), wodurch schliesslich die
Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Die Beschwerde vom 12. April 2010
erfolgte somit fristgerecht.
1.4.3 Der mit Zwischenverfügung vom 20. September 2010 einverlangte
Verfahrenskostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 13. Okto-
ber 2010 fristgerecht geleistet, weshalb auf die im Übrigen formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und
Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Vorliegend sind dies insbesondere das IVG in der Fassung vom 21. März
2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837) sowie vom 6. Oktober 2006 (5. IV-
Revision; AS 2007 5129) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in den entsprechenden
Fassungen der 4. Und 5. IV-Revision), standen diese Erlasse doch
sowohl im Zeitpunkt der Erstanmeldung (26. September 2006) als auch
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Seite 8
des frühestmöglichen Eintritts des Versicherungsfalles bzw. des
Anspruchbeginns (hier: 24. Oktober 2003) in Kraft. Noch keine
Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18.
März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie
der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17)
entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in
Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen-
stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
3.1 Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat
demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf
die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die im Rahmen des hängigen
Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem
Zeitraum vom 22. März 2010 bis und mit 25. März 2010
(Beschwerdebeilagen 3, 5 und 6) stützt, ist vorab anzumerken, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen
Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit ihres
Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
C-2492/2010
Seite 9
Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit
Hinweisen).
3.2 Für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 87 IVV auf die Neuanmeldung des Beschwerde-
führers vom 6. Mai 2009 zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung
veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, sind die nach dem Verfü-
gungszeitpunkt vom 5. Oktober 2009 eingegangenen resp. verfassten
ärztlichen Dokumente unbeachtlich (vgl. hierzu BGE 130 V 64 E. 5.2.5;
Urteile des BGer 8C_288/2011 vom 5. Mai 2011 und 8C_196/2008 vom 5.
Juni 2008 sowie Urteil des EVG I 734/05 vom 8. März 2006 E. 3.2). Diese
können allenfalls Anlass für eine neuerliche materielle Rentenprüfung
geben, weshalb sie an die Vorinstanz zu überweisen sind.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm rentenberech-
tigender Invaliditätsgrad anzuerkennen und dementsprechend eine Rente
in gesetzlicher Höhe zuzusprechen, liegen seine Begehren ausserhalb
des Anfechtungs- und möglichen Streitgegenstandes, setzt deren Beur-
teilung doch eine materielle Prüfung seines Gesundheitszustandes und
der daraus folgenden Arbeitsfähigkeit voraus. Insoweit kann auf die Be-
schwerde daher nicht eingetreten werden.
4.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind.
Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – insoweit keine Rolle (BGE 130 V 64
E. 5.2.5).
4.1 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133
V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem
Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer
neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte
Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise
C-2492/2010
Seite 10
verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich
lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung
des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie
nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung ver-
pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft
sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab-
klärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berück-
sichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit
zurückliegt – und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3,
Urteile des Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3
sowie 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2).
4.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung
dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V
71 E. 3.2.3; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision).
Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hin-
sichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein
(siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das
Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006
E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b
mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1996
IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
5.
Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorlie-
genden Verfahren als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die
Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2007 zu gelten, mit welcher
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Seite 11
die Vorinstanz das erste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom
26. September 2006 abgewiesen hat. Zu beurteilen ist daher, ob der
Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen der das Gesuch abwei-
senden Verfügung vom 12. September 2007 und der vorliegend ange-
fochtenen Nichteintretensverfügung vom 5. Oktober 2009 glaubhaft ge-
macht hat, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 3.2 hiervor).
5.1 Die Verfügung vom 12. September 2007 (act. 31) stützte sich auf die
medizinischen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom
14. Juni 2007 sowie vom 8. September 2007 (Dr. med. R._______, act.
22 und 30), die wiederum auf einem vom spanischen Sozialversiche-
rungsträger in Auftrag gegebenen ausführlichen ärztlichen Bericht E 213
vom 23. Oktober 2006 (act. 19) sowie auf weitere medizinische Akten aus
Spanien aus dem Zeitraum vom 24. Oktober 2003 bis zum 22. Januar
2007 (vgl. act. 14-18 sowie 20) basierten. Aufgrund der ihm zur Verfü-
gung stehenden medizinischen Dokumentation – insbesondere aufgrund
des Arztberichtes E 213 vom 23. Oktober 2006 – stellte Dr. med.
R._______ als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eine Gonarthrose beidseits fest. Des Weiteren diagnostizierte er – ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule mit geringen funktionellen Einschränkungen.
5.1.1 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf führte Dr.
med. R._______ aus, infolge des Unfalles sei der Beschwerdeführer
gemäss den Akten vom 24. Oktober 2003 bis 30. Januar 2004 der Arbeit
ferngeblieben. Allerdings ergäben sich keine präzisen medizinischen
Gründe für den Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe vom 4. Juni 2004. Der
ärztliche Bericht vom 24. Oktober 2003 (act. 14) zeige in der Tat Beein-
trächtigungen des rechten Knies, weshalb ab diesem Datum eine Arbeits-
unfähigkeit im bisherigen Beruf von 20% attestiert werden könne. Auf-
grund der im Bericht vom 28. Februar 2005 festgehaltenen Unter-
suchungsergebnisse des linken Knies (vgl. act. 16) erhöhe sich die
Arbeitsunfähigkeit ab diesem Datum im bisherigen Beruf auf 70%. In
geeigneten Verweisungstätigkeiten sei der Beschwerdeführer dagegen
vollumfänglich arbeitsfähig.
5.1.2 Diese Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit deckt sich
zwar nicht mit der Beurteilung der spanischen Ärztin Dr. med. M._______,
welche den Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht
mehr als einsetzbar erachtete (vgl. act. 19 Punkt 11.4). Dies war
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Seite 12
allerdings ohne Belang, vertraten doch die beiden Ärzte in Bezug auf die
Leistungsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit eine über-
einstimmende Meinung (vgl. act. 19 Punkt 11.5 f. sowie act. 22).
Demnach konnten dem Beschwerdeführer leichte, nicht im Stehen zu
verrichtende Verweistätigkeiten wie etwa die Parkplatzüberwachung, die
Reparatur von Haushaltsgeräten, der Billetverkauf, die Arbeit als Kas-
sierer oder die Datenverarbeitung/Scannage zu 100% zugemutet werden.
5.1.3 Gestützt auf diese Beurteilung hat die Vorinstanz anschliessend
einen Einkommensvergleich durchgeführt und einen rentenausschlies-
senden Invaliditätsgrad von gerundet 32% festgestellt (vgl. act. 23).
Nachdem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vom Beschwerdeführer
keine medizinischen Unterlagen eingereicht worden sind, die eine andere
Beurteilung zugelassen hätten, wurde das Rentengesuch vom 26. Sep-
tember 2006 mit Entscheid vom 12. September 2007 abgewiesen (vgl.
act. 24-31). Dieser Entscheid ist schliesslich – trotz gegenteiliger Ankün-
digung seitens des Beschwerdeführers (vgl. act. 27 und 35) – unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen.
5.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2009 stützte
die Vorinstanz auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ ihres
ärztlichen Dienstes vom 15. Juli 2009 (act. 43). Dr. med. B._______ legte
seiner Stellungnahme – entgegen der in der Replik vom 6. Oktober 2010
geäusserten Behauptung des Beschwerdeführers – den ausführlichen
Arztbericht E 213 vom 18. Mai 2009 (act. 41) zugrunde.
5.2.1 Obwohl Dr. med. B._______ nicht über einen Facharzttitel in
Orthopädie verfügt (vgl. Medizinalberufsregister des Bundesamtes für
Gesundheit [BAG]; abrufbar unter ), ist er
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dennoch in der Lage,
schlüssig und zuverlässig zu beurteilen, ob der Versicherte eine
rentenrelevante Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands hat
glaubhaft machen können, konnte er sich doch auf den einlässlichen, in
keiner Weise zu beanstandenden Bericht E 213 von Dr. med. P._______
vom 18. Mai 2009 stützen (vgl. act. 41), der aufgrund einer persönlichen
Untersuchung des Beschwerdeführers verfasst worden ist.
5.2.2 Dr. med. B._______ legte in seiner Stellungnahme dar, der
Beschwerdeführer leide unter degenerativen Veränderungen von Seiten
des Bewegungsapparates. Radiologisch seien die Befunde eindrücklicher
als in der klinischen Untersuchung, wo keine signifikanten Pathologien
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Seite 13
aufgeführt würden. Speziell im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule
bestünden keine bedeutenden Bewegungseinschränkungen oder radiku-
lären Ausfälle. Aufgrund dieser Feststellungen attestierte er dem Be-
schwerdeführer als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit eine Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17.0) sowie ein chro-
nisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen
Veränderungen (ICD-10 M 47.8). Er attestierte dem Beschwerdeführer in
seinem bisherigen Beruf ab dem 24. Oktober 2003 eine Arbeits-
unfähigkeit von 20% und ab dem 28. Februar 2005 von 70%. In Über-
einstimmung mit Dr. med. P._______ (act. 41, Punkte 8 sowie 11.5 f.)
erachtete er den Beschwerdeführer dagegen in leichten den Leiden
angepassten Verweistätigkeiten zu 100% als arbeitsfähig.
5.2.3 Zwar zeigen die Wirbelsäulenbeschwerden gemäss Dr. med.
B._______ im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. med. R._______ vom
14. Juni 2007 mittlerweile Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, was
unter anderem auf das im Bericht von Dr. med. P._______ vom 18. Mai
2009 nun festgestellte Übergewicht zurückzufuhren sein dürfte (vgl.
act. 41, Punkt 4.1; vgl. /ruecken/degeneration/
ursachen.shtml, zuletzt besucht am 31. Oktober 2012). Diese
Veränderungen sind aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in
leichten, angepassten Verweisungstätigkeiten geblieben. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass Dr. med. B._______ zum Schluss kam, die
von Dr. med. R._______ am 14. Juni 2007 erfolgte Beurteilung habe
weiterhin Gültigkeit.
5.2.4 Der Beschwerdeführer hat zudem im Rahmen der Neuanmeldung
vom 6. Mai 2009 bzw. vor Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2009 zur
Glaubhaftmachung einer wesentlichen gesundheitlichen Verschlechte-
rung selbst keine medizinischen Unterlagen eingereicht. Auch nachdem
die Vorinstanz den Vorbescheid vom 29. Juli 2009 erlassen und im
Rahmen der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers die Frist zur Einreichung weiterer Belege bis zum 18. September
2009 erstreckt hatte, unterliess es der Beschwerdeführer, weitere medi-
zinische Dokumente vorzulegen (vgl. act. 44-48).
5.3 Mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med.
B._______ ist es dem Beschwerdeführer für den vorliegend relevanten
Zeitraum vom 12. September 2007 bis zum 5. Oktober 2009 somit nicht
gelungen, eine wesentliche, für den Rentenanspruch erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 87 Abs. 3
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und 4 IVV glaubhaft zu machen. Obwohl zwischen der ersten und zweiten
Begutachtung durch die spanischen Ärzte gut zweieinhalb Jahre liegen
und deshalb keine hohen Anforderungen an die
Eintretensvoraussetzungen gestellt werden können, konnte der
Beschwerdeführer keine substantiellen Anhaltspunkte aufzeigen, welche
die Erforderlichkeit einer neuen Prüfung des Rentenanspruchs zufolge
einer wesentlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation zu
begründen vermöchten. Es bestand unter diesen Umständen für die
Vorinstanz, welcher bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ein vom
Bundesverwaltungsgericht zu beachtender Ermessens- und
Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Urteil des BGer 9C_286/2009 vom
28. Mai 2009, E. 3.2.3), kein Grund, auf die Neuanmeldung vom 6. Mai
2009 einzutreten und diese in materieller Hinsicht zu prüfen.
5.4 Aus diesen Gründen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Vorinstanz mangels Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes bzw. einer wesentlichen Ver-
änderung des Invaliditätsgrads zu Recht nicht auf die Neuanmeldung
eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
6.
Allerdings macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unter
Beilage von nach dem 5. Oktober 2009 erstellten medizinischen Doku-
menten (Beschwerdebeilagen 3, 5 und 6) eine weitere Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes geltend. Insbesondere die Schulterbe-
schwerden – welche zwar im Arztbericht E 213 vom 18. Mai 2009
erwähnt, aber nicht als relevant erachtet wurden – sollen nun jegliche
berufliche Erwerbstätigkeit ausschliessen. Diese Vorbringen sind als
Neuanmeldung per 12. April 2010 (Datum der Beschwerdeerhebung) zu
betrachten und mit vorliegendem Urteil zur weiteren Folgegebung
zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob aufgrund der nach-
gereichten Unterlagen eine wesentliche Veränderung des Invaliditäts-
grads glaubhaft gemacht worden ist und – trifft dies zu – ob der Be-
schwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenver-
sicherung hat.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
C-2492/2010
Seite 15
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr
und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im Vorliegenden
Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
7.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägung 6 zur Prüfung der Neuan-
meldung vom 12. April 2010 an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss
von Fr. 400.- verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Dossier C-2492/2010, Kopie
bleibt beim Bundesverwaltungsgericht)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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