B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2497/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philippe Nordmann, LL:M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Stadt,
Wettsteinplatz 1, 4001 Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Beitragsverfügung).
C-2497/2012
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Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1957 geborene, verheiratete Schweizer Bürger
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt seit August 1989 in
Italien. Durch Annahme eines Vermächtnisses seines am 29. April 2004
verstorbenen Onkels B._______ wurde er am 16. Juni 2005 mit einem
Anteil von 17% bzw. einem Anteil 50% Miteigentümer der Liegenschaften
X._______ sowie Y._______ in Basel (vgl. vorinstanzliche Akten [im Fol-
genden: AK-act.] 2, jeweils Beilage 11 zu AK-act. 6 und 7 sowie jeweils
Beilage 12 zu AK-act. 6 und 7; vgl. auch Beschwerdebeilagen 10 und 12).
B.
B.a Nachdem eine Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung
betreffend Direkte Bundessteuer 2006 von der Steuerverwaltung Basel-
Stadt erst im Jahre 2010 rechtskräftig erledigt werden konnte, setzte die
Ausgleichskasse Basel-Stadt (im Folgenden: Vorinstanz) aufgrund der
Steuermeldungen vom 13. Dezember 2010 und 26. April 2011, der Vorin-
stanz mit Schreiben vom 29. August 2011 zugestellt, mit Beitragsverfü-
gungen vom 27. September 2011 die persönlichen Beiträge für die Jahre
2005 und 2006 fest, wobei für das Jahr 2005 gestützt auf ein beitrags-
pflichtiges Einkommen von Fr. 138'700.- ein Betrag von Fr. 13'571.40
(inkl. Verwaltungskosten) zuzüglich Zinsen von Fr. 3'896.10 und für das
Jahr 2006 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen (gerundet) von
Fr. 2'304'300.- ein Betrag von Fr. 225'475.80 (inkl. Verwaltungskosten)
zuzüglich Zinsen von Fr. 53'456.60 erhoben wurde (vgl. AK-act. 3-5).
B.b Die hiergegen erhobenen, inhaltlich gleich lautenden Einsprachen
vom 4. November 2011 (vgl. AK-act. 6 f.) wies die Vorinstanz mit Einspra-
cheentscheid vom 23. März 2012 ab. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, gemäss den rechtskräftigen Steuerveranlagungen für die
betreffenden Beitragsperioden seien die beiden Liegenschaften ursprüng-
lich dem Geschäftsvermögen des Erblassers zugeordnet worden. Da die
rechtliche Qualifikation des Vermögens des Erblassers an den Erben
übergehe, müsse sich der Beschwerdeführer gemäss eindeutiger Recht-
sprechung die selbstständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen.
Aufgrund der Parallelität des Steuer- und AHV-Rechts gälten für das AHV-
Recht die gleichen Grundsätze. Bis zum Zeitpunkt der ausdrücklichen
Willenskundgebung, die Liegenschaften in das Privatvermögen zu über-
führen, sei grundsätzlich von der Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen
auszugehen. An den Feststellungen im Steuerjustizverfahren bestünden
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keine ernsthaften Zweifel, weshalb sich die Beitragsnachforderungen für
die Jahre 2005 sowie 2006 als rechtens erwiesen und diese auch korrekt
berechnet worden seien. Die Veranlagungsgrundlagen würden in der Hö-
he nicht bestritten (vgl. AK-act. 10).
C.
Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 4. Mai 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Auf-
hebung des Einspracheentscheides vom 23. März 2012 sowie die Fest-
stellung, dass er für die Beitragsperioden 2005 und 2006 keine persönli-
chen Beiträge als Selbstständigerwerbender zu entrichten habe. Eventua-
liter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, er habe im Zusammen-
hang mit den beiden Liegenschaften zu keinem Zeitpunkt eine selbst-
ständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er sei weder ein gewerbsmässiger
Liegenschaftshändler noch habe er je einen baunahen Beruf ausgeübt.
Die beiden Liegenschaften dienten ihm lediglich der privaten Vermögens-
verwaltung bzw. der langfristigen Kapitalanlage, was zu keiner Beitrags-
pflicht führe. Der Verkauf der Liegenschaft X._______ stelle einen Ge-
winn aus privaten Vermögen dar, da dieser in Ausnützung einer sich zu-
fällig bietenden Gelegenheit erfolgt sei und nicht aus gewerbsmässigem
Handel. Vorliegend hätte eine eigenständige Qualifikation der Liegen-
schaften erfolgen müssen, da diesbezüglich keine Bindung an die Steu-
ermeldungen bestehe und daher die AHV-Beitragspflicht nicht aus der
steuerrechtlichen Qualifikation abgeleitet werden könne. Die AHV-
Behörden hätten zudem vor dem Tod des Erblassers nach dessen Aufga-
be seiner beruflichen Tätigkeit die strittigen Liegenschaften nicht als Ge-
schäftsvermögen und die daraus erzielten Mietzinserträge nicht als Ein-
kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert (act. 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vorinstanz macht unter Verweis auf die
Begründung des Einspracheentscheides ergänzend geltend, dass sie
zwar beim Erblasser aufgrund dessen Selbstdeklaration vom 7. Juni 2000
tatsächlich Beiträge als Nichterwerbstätigen erhoben habe. Indessen sei
dessen Status rückwirkend ab dem Jahr 1999 korrigiert worden, nachdem
die Vorinstanz entsprechende Meldungen von der Steuerbehörde erhal-
ten habe. Der Erblasser sei daher vom 1. Januar 1999 bis zum 29. April
2004 als Selbstständigerwerbender Mitglied der Ausgleichskasse Basel-
Stadt gewesen und die Erträge seien entgegen den Ausführungen des
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Beschwerdeführers beitragsrechtlich erfasst worden. Weder der Erblasser
noch der Willensvollstrecker bzw. die Erben hätten dagegen opponiert.
Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 als Selbst-
ständigerwerbender mit Geschäftsvermögen rechtskräftig veranlagt wor-
den. Vermögensverminderungen – insbesondere Sozialversicherungsbei-
träge – seien im Steuerverfahren buchhalterisch wie steuerlich berück-
sichtigt worden bzw. als geschäftsmässiger Aufwand gewinnschmälernd
gutgeheissen worden. Die Vorinstanz habe auf eine Beitragserhebung für
das Jahr 2004 infolge von Verjährung verzichtet. An der Richtigkeit der
Feststellungen im Steuerjustizverfahren bestünden – auch hinsichtlich der
Qualifikation – keine ernsthaften Zweifel, weshalb kein Anlass bestehe,
eine andere Qualifikation vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte sei-
ne Rechte im Steuerjustizverfahren wahren müssen (act. 3).
E.
Mit Replik vom 27. September 2012 hält der Beschwerdeführer vollum-
fänglich an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend hält
er fest, dass die Vorinstanz keine selbständige Erwerbstätigkeit geltend
mache. Des Weiteren habe er bis zum 31. März 2007 der freiwilligen Ver-
sicherung angehört und Beiträge geleistet, weshalb die Verfügungen nur
schwer nachvollziehbar seien. Auch die Vorinstanz bestätige, dass das
AHV-Recht – im Gegensatz zum Steuerrecht – keine Sukzession kenne.
Daher könne die Qualifikation der Liegenschaften nicht anhand der Quali-
fikation derselben im Vermögen des Erblassers hergeleitet werden. Die
Vernehmlassung der Vorinstanz zeige, dass bereits zu Lebzeiten des
Erblassers die Zuordnung der Liegenschaften erhebliche Schwierigkeiten
bereitet habe. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich durch die Bezah-
lung der AHV-Beiträge durch den Erblasser bzw. den Willensvollstrecker
bzw. die Erben für ihn als Vermächtnisnehmer Konsequenzen ergäben.
Des Weiteren könne die Nichtanfechtung des Entscheides im Steuerjus-
tizverfahren keine präjudizierende Wirkung haben (act. 7).
F.
Mit Duplik vom 5. Dezember 2012 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest. Ausserdem führt sie aus, dass vorlie-
gend eine Beitragspflicht aufgrund der obligatorischen Versicherung und
nicht aufgrund der freiwilligen Versicherungen bestehe. Auch aus Sicht
der AHV habe der Erblasser Geschäftsvermögen hinterlassen. Dem Be-
schwerdeführer sei es des Weiteren nicht gelungen, eine Überführung
vom Geschäfts- ins Privatvermögen vor März 2006 zu beweisen. Der Be-
schwerdeführer verhalte sich widersprüchlich, wenn er zwar die steuer-
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rechtliche Qualifikation akzeptiere, diese in AHV-rechtlicher Hinsicht je-
doch negiere (act. 11).
G.
Mit Triplik vom 15. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer weiterhin im
Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Zusätzlich
weist er darauf hin, dass entgegen der Meinung der Vorinstanz die Quali-
fikation der Liegenschaften nach wie vor strittig sei. Die Wahrung seiner
Rechte im vorliegenden Verfahren sei daher nicht widersprüchlich (act.
13).
H.
Mit Quadruplik vom 14. Februar 2013 wiederholte die Vorinstanz ihren
Antrag und deren Begründung. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass
sich der Beschwerdeführer im Steuerverfahren der AHV-rechtlichen Kon-
sequenzen bewusst gewesen sei, was aus der Begründung der Einspra-
che gegen die Steuerverfügung hervorgehe (act. 15).
I.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 wurde – unter Vorbehalt weiterer In-
struktionsmassnahmen – der Schriftenwechsel geschlossen (act. 16).
J.
Auf die weiteren Ausführung der Parteien sowie die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspra-
cheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 23. März 2012, wel-
cher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) darstellt.
1.2 Gemäss Art. 31 des des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist
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die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen
kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht.
1.2.1 Vorliegend ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-
Stadt angefochten, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob ein Bundes-
gesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
der Beschwerden gegen diese Verfügung vorsieht.
1.2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Bundesverwaltungsgericht über Be-
schwerden von "Personen im Ausland", sofern sie keinen Arbeitgeber in
der Schweiz haben (vgl. zweiten Satz dieser Bestimmung sowie Art. 200
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
1.2.3 Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen und es wird auch von
keiner Partei bestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Da der Beschwer-
deführer in der Schweiz keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr
nachgeht und sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Beitragsver-
fügung aufgrund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit richtet, ist ge-
mäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m Art. 85bis AHVG das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der Beschwerde gegen die besagte Verfügung der
Vorinstanz zuständig (vgl. zur Zuständigkeitsfrage auch Urteil des BVGer
C-3839/2008 vom 17. September 2009 E. 1.1, mit Hinweisen).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Ta-
gen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung,
gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen, wobei
zu beachten gilt, dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Ta-
gen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit
dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen (38 Abs. 4
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ATSG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 4. Mai
2012 gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2012 erfolgte daher
fristgerecht. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die beiden Liegenschaften, an denen der
Beschwerdeführer am 16. Juni 2005 durch Annahme des Vermächtnisses
Miteigentum erworben hat, während der Beitragsperioden 2005 und 2006
als Geschäfts- oder Privatvermögen zu qualifizieren sind.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten
Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Er-
werbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Ein-
kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen,
das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit dar-
stellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in
selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, In-
dustrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien
Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, ein-
schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer (DBG, SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG,
mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteili-
gungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbststän-
digen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV
fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultie-
rende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Glei-
ches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Aus-
nützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind.
Andererseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwer-
tung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder
Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-
)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn
und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250
E. 3.1, mit Hinweisen).
2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil H 174/04 vom
2. Dezember 2004 in der Erwägung 4.2 (SVR 2005 AHV Nr. 16 S. 53),
erwogen hat, nimmt Art. 17 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig
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gewesenen Fassung) die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe
wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überfüh-
rungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus
der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf
Art. 18 Abs. 4 DBG. Die Bestimmung führt somit bei der Umschreibung
des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmoni-
sierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht. So-
weit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten,
unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2, mit Hin-
weisen auf Urteil H 17/05 vom 6. Juli 2005 E. 3.2 [SVR 2006 AHV Nr. 4 S.
12]; HANSPETER KÄSER, Die Auswirkungen des DBG, in: René Schaffhau-
ser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV,
St. Gallen 1998, S. 57).
2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehör-
den, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender
massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranla-
gung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigen-
kapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla-
gung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die
Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.3.1 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für
die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des
Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind
auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betriebli-
chen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die bei-
tragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob
überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbst-
ständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person,
die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die
Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des
Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für
ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist
(BGE 121 V 80 E. 2c, 110 V 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, je mit Hinweisen;
Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5).
2.3.2 Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbe-
standteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterschei-
dung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag
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sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die
Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zu-
verlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Quali-
fikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitrags-
pflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungs-
verfahren erfolgen muss (Urteil H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Be-
zug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich
die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung,
weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen
verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen
müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermel-
dung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3, 110 V 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b
mit Hinweisen; Urteile H 49/02 E. 5 und H 239/85 E. 2b).
3.
3.1 Im steuerrechtlichen Verfahren wurde festgestellt, durch Erbgang sei
Geschäftsvermögen auf die Erben übergangen und der Beschwerdefüh-
rer habe durch Annahme des Vermächtnisses am 16. Juni 2005 Ge-
schäftsvermögen erworben. Dies wurde vom Beschwerdeführer im steu-
erlichen Verfahren nicht bestritten. Streitig waren lediglich der Zeitpunkt
und der Wert der Überführung der beiden Liegenschaften in das Privat-
vermögen.
3.1.1 Im Einspracheentscheid vom 16. August 2010 hat die Steuerverwal-
tung Basel-Stadt ausgeführt, dass für die Überführung des Geschäfts- in
das Privatvermögen eine ausdrückliche Willenskundgabe erforderlich und
diese erst am 18. April 2007 erfolgt sei. Da zu diesem Zeitpunkt die Lie-
genschaft X._______ bereits verkauft gewesen sei, habe diese gar nicht
mehr vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt werden
können und durch die Veräusserung seien die stillen Reserven realisiert
worden. Die Steuerbehörde veranlagte deshalb beim Beschwerdeführer
entsprechend seinem Miteigentumsanteil von 17% einen steuerbaren
Gewinn von Fr. 2'192'770.-.
3.1.2 Einer Überführung der Liegenschaft Y._______ in das Privatvermö-
gen stimmte sie ausnahmsweise per 30. März 2006 zu, indem sie das
Datum der Kaufvertragsunterzeichnung betreffend die Liegenschaft
X._______ als definitive Willensäusserung wertete; zumal der Beschwer-
deführer glaubhaft dargelegt habe, seinen Liegenschaftsanteil längerfris-
tig als Anlageliegenschaft des Privatvermögens zu halten. Den steuerba-
ren Überführungswert veranlagte sie entsprechend seinem Miteigen-
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tumsanteil von 50% auf Fr. 1'595'181.-. Sozialversicherungsbeiträge wur-
den schliesslich als geschäftsmässiger Aufwand gewinnschmälernd in
Abzug gebracht bzw. die Einsprache des Beschwerdeführers in diesem
Punkt gutgeheissen (vgl. jeweils Beilage 11 zu AK-act. 6 und 7 sowie Be-
schwerdebeilage 10). Der Einspracheentscheid vom 16. August 2010 ist
schliesslich unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beilagen 12
von AK-act. 6 und 7; des Weiteren Beilage 13 von AK-act. 6 und 7).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Quali-
fikation der im Streit liegenden Liegenschaften im Steuerjustizverfahren
für das vorliegende AHV-rechtliche Verfahren unbeachtlich sei. Unter
Verweis auf das Urteil des BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 weist
der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass eine unterschiedliche
Qualifikation der Vermögenswerte aus steuerrechtlicher sowie aus AHV-
beitragsrechtlicher Sicht durchaus unterschiedlich erfolgen könne.
3.2.1 Diesem Urteil lag tatsächlich der Sachverhalt zugrunde, dass das
Bundesgericht eine Liegenschaft, die die Beschwerdeführerin durch Erb-
gang zu Alleineigentum erworben hatte, aus steuerrechtlicher Sicht als
Geschäftsvermögen und aus AHV-rechtlicher Sicht als Privatvermögen
qualifizierte (vgl. Urteile des BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009
sowie zum steuerrechtlichen Verfahren 2A.439/2005 vom 8. Mai 2006).
Die fragliche Liegenschaft wurde allerdings bereits zu Lebzeiten des spä-
teren Erblassers steuerrechtlich sowie AHV-rechtlich unterschiedlich qua-
lifiziert (vgl. dazu das damals erfolgte Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 238/88 vom 3. Juli
1989). Da das Bundesgericht nach dem Erbgang weder im Steuerverfah-
ren noch im AHV-Verfahren eine Änderung in den Umständen feststellen
konnte, sah es schliesslich keine Gründe, die zu Lebzeiten des späteren
Erblassers getroffene AHV-rechtliche Qualifikation zu ändern (vgl. BGer
9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 3.3 f.).
3.2.2 Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die beiden fraglichen
Liegenschaften entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vor
dem Erbgang AHV-beitragsrechtlich ebenfalls dem Geschäftsvermögen
zugeordnet worden sind. Dass B._______ sel. zu Lebzeiten nach Aufga-
be der Tätigkeit als Architekt ab dem 1. Januar 1998 zunächst als Nicht-
erwerbstätiger erfasst wurde, ist auf dessen Selbstdeklaration vom 7. Juni
2000 zurückzuführen. Nachdem die Vorinstanz jedoch die entsprechende
Meldung der zuständigen Veranlagungsbehörde erhalten hatte, korrigierte
sie am 2. Dezember 2004 den AHV-rechtlichen Status von B._______
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Seite 11
sel. rückwirkend ab dem Jahr 1999. Mit Verfügungen vom 2. Dezember
2004 erhob sie definitive Beiträge aufgrund selbstständiger Erwerbstätig-
keit für die Jahre 1999 bis 2002 sowie je einen Akontobeitrag für die Jah-
re 2003 und 2004. Für die Beitragsperiode 1. Januar 2003 bis 29. April
2004 erfolgte die definitive Veranlagung schliesslich mit Verfügungen vom
27. April 2006 bzw. 30. Januar 2007 (vgl. AK-act. 15-23 sowie Beilage 11
der Beschwerde).
3.2.3 Ein für eine bestimmte Periode getroffener Entscheid verbietet
rechtsprechungsgemäss nicht, eine Liegenschaft in einer folgenden Ver-
anlagung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Hin-
blick auf die Unterscheidung Geschäfts- bzw. Privatvermögen neu und
von der früheren Beurteilung abweichend zu qualifizieren. Doch müssen
dafür immerhin Gründe vorliegen, welche eine andere Qualifikation nahe
legen (vgl. Urteil des BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 3.1 mit
Hinweisen auf BGE 124 V 150 E. 7b). Vorliegend hat der Beschwerdefüh-
rer keine Umstände angeführt, welche zu einer anderen AHV-rechtlichen
Qualifikation der dem Streit zugrunde liegenden Liegenschaften führen
könnten. Inwiefern eine Änderung der Qualifikation allein durch den deri-
vativen Erwerb der Miteigentumsanteile durch Annahme des Legats ein-
treten soll, vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht darzulegen.
Wenn sich im steuerlichen Verfahren die Qualifikation eines Vermögens-
gegenstandes nicht allein durch den Erbgang ändert (vgl. Urteile des
BGer 2C_515/2013 vom 27. November 2013 E. 2.4.2, 2A.52/2003 vom
23. Januar 2004 E. 3.1), hat der Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf
die durch Art. 17 AHVV herbeigeführte Harmonisierung zwischen dem
Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht (vgl. E. 2.2 hiervor) und auf-
grund des soeben dargelegten (vgl. E. 3.2.2 hiervor) aus AHV-rechtlicher
Sicht ebenfalls Geschäftsvermögen erworben. Implizit ergibt sich dies
auch aus der Erwägung 3.3 des vom Beschwerdeführer zitierten Urteils
9C_551/2008 vom 16. Januar 2009. Abweichende Regelungen sind we-
der im AHVG noch in der AHVV enthalten. Sein Hinweis auf die fehlende
Beitragssukzession geht daher ins Leere.
3.3 Des Weiteren sollen sich die Ausgleichskassen rechtsprechungsge-
mäss – obschon sie ohne Bindung an die Steuerangaben zu beurteilen
haben, ob gemeldetes Einkommen der AHV-Beitragspflicht unterliegt –
bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuer-
meldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vorneh-
men, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ergeben (vgl. BGE
134 V E. 3.3; des Weiteren E. 2.3.2 hiervor). Freilich ist bei Vermögenser-
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Seite 12
trägen – wie vorliegend die Mietzinseinnahmen aus den beiden Liegen-
schaften für die Beitragsperiode 2005 bzw. aus der Liegenschaft
Y._______ für die Beitragsperiode 2006 – die Unterscheidung von Privat-
und Geschäftsvermögen steuerrechtlich häufig ohne Belang, da die Er-
träge sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar sind
(vgl. E. 2.3.2 hiervor). Aus der dargelegten Rechtsprechung erhellt indes,
dass ein Abstellen auf die Steuermeldungen lediglich dann nicht ange-
zeigt ist, wenn die Steuerbehörde entweder überhaupt keine Qualifikation
vorgenommen hat oder sich an der von ihr vorgenommenen Zuordnung
der Vermögenswerte aus Sicht des AHV-Rechts ernsthafte Zweifel an de-
ren Richtigkeit ergeben. Die "Ausnahme von der Regel", auf die sich der
Beschwerdeführer beruft, ist daher auf diese Weise zu verstehen. Vorlie-
gend hat die zuständige Steuerbehörde eine Qualifikation der dem Streit
zugrunde liegenden Liegenschaften vorgenommen und es sind keine Tat-
sachen ersichtlich, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuer-
meldung aufkommen liessen, zumal weder das AHVG noch die AHVV ei-
ne abweichende Regelung enthalten. Der derivative Erwerb durch Legat
hingegen begründet, wie bereits dargelegt, keine Ausnahme von der Re-
gel.
4.
4.1 Steht nun nach dem soeben Dargelegten fest, dass die Liegenschaf-
ten zum Geschäftsvermögen gehören, ist auf die Ausführungen des Bun-
desgerichts zu verweisen, gemäss welchem es sich bei den aus der Ver-
mietung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens erwirtschafteten
Erträgen um Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt, wel-
che der AHV-Beitragspflicht unterliegen. Es braucht nicht zusätzlich ge-
prüft zu werden, ob es sich bei der Vermietung um eine selbstständige
Erwerbstätigkeit handelt oder nicht. Diese Frage ist bereits mit der Zuord-
nung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen beantwortet (vgl.
BGE 134 V 255 E. 4.3).
4.2
Schliesslich hat das Bundesgericht zudem erläutert, dass man mit Blick
auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität sowie aus
veranlagungspraktischen Gründen zum selben Ergebnis gelangt. Auch
wenn – wie im vorliegenden Fall – die Erben bzw. Vermächtnisnehmer die
Geschäftstätigkeit des Erblassers als solche nicht weiterführen, müssen
sie sich eine selbstständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen,
wenn sie die Liegenschaften im Geschäftsvermögen belassen. Die Bei-
tragserhebung auf dem Kapitalgewinn wird in diesem Fall bis zur Über-
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führung der Liegenschaften in das Privatvermögen aufgeschoben, die Er-
träge aus den sich im Geschäftsvermögen befindenden Liegenschaften
unterliegen hingegen der AHV-Beitragspflicht (vgl. BGE 134 V 255
E. 5.2). Wie bereits dargelegt und aus den Akten ersichtlich, waren die
beiden fraglichen Liegenschaften bis 30. März 2006 im Geschäftsvermö-
gen des Beschwerdeführers, weshalb sowohl die Mietzinserträge als
auch die Kapitalgewinne während der Perioden 2005 und 2006 als Ein-
kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht unter-
stehen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz beim Beschwer-
deführer zu Recht für die Beitragsperioden 2005 und 2006 Beiträge auf-
grund von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erhoben hat.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-
deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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