B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-250/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
X._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Tribaldos, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rente;
Verfügung der IVSTA vom 28. November 2014.
C-250/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
1953, geschieden und Mutter einer Tochter, ist deutsche Staatsangehörige
und wohnt in (…) (Deutschland). Sie arbeitete von 1971-1974 sowie von
1997-2010 (mit Unterbrechungen) als Grenzgängerin und ausgebildete
kaufmännische Arzthelferin in der Schweiz und leistete für insgesamt
185 Monate Beiträge in die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
sowie Invalidenversicherung (vgl. Akten der Sozialversicherungsanstalt
Basel-Landschaft [nachfolgend: SVA]-act. 9). Zuletzt arbeitete sie
vollzeitlich als Büroangestellte im Logistikunternehmen A._______ AG in
(…) (Basel-Landschaft), wo sie in der Probezeit und nach einem Unfall am
25. Juni 2012 per 30. Juni 2012 gekündigt wurde. Ihr monatlicher
Bruttolohn betrug Fr. 3‘600.– (vgl. Akten der SUVA Basel [nachfolgend:
SUVA]-act. 7.2).
B.
B.a Am 25. Juni 2012 stürzte die Versicherte beim Hineingehen in einem
Café in (…) (Kanton Aarau) auf der Treppe (SUVA-act. 7.3/1). Für die
Folgen des Nichtberufsunfalls kam die SUVA Basel in Form von Taggeldern
und Heilkosten auf. Da in der Folge aufgrund der Abklärung die noch
geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien
bzw. die noch bestehenden Beschwerden an der linken Hand nicht mehr
unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien, stellte die
SUVA mit Verfügung vom 12. Juni 2013 die Versicherungsleistungen per
30. Juni 2013 ein. Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen bestehe auch
kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der SUVA in Form einer
Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung (SUVA-act. 28.11).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. auch SUVA-
act. 28.10).
B.b In Gutheissung des Antrags vom 2. Januar 2013 sprach die Deutsche
Rentenversicherung mit Rentenbescheid vom 23. August 2013 der Ver-
sicherten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2013
in der Höhe von € 502.02 pro Monat zu, die bis 31. Dezember 2015 be-
fristet wurde (SVA-act. 35, 25; vgl. Beschwerdeakten [nachfolgend: B-
act.] 1/5). Zudem erhielt die Versicherte nach dem Unfall Krankentaggelder
von der Mm._______ in Deutschland, wo sie obligatorisch und privat
versichert ist (SVA-act. 28.12; vgl. auch B-act. 3, 3/4).
C.
C-250/2015
Seite 3
C.a Auf Empfehlung der SUVA Basel meldete sich die Versicherte am
19. Dezember 2012 (auch) für Versicherungsleistungen aus der Invaliden-
versicherung (berufliche Integration oder IV-Rente) an (SVA-act. 1, 6; B-
act. 1/3).
C.b Am 4. April 2013 verfügte die SVA Basel-Landschaft, dass keine
Kostengutsprache für berufliche Massnahmen oder Arbeitsvermittlung er-
folgen könne, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt
seien. Gemäss den vorliegenden Unterlagen erhalte die Versicherte Tag-
gelder der deutschen Arbeitslosenkasse. Da ein Bezug von Taggeldern
einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werde, habe die Invalidenversicherung
keine Möglichkeit, berufliche Massnahmen zu finanzieren (SVA-act. 27).
Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.c In Kenntnis der SUVA-Akten, zusätzlich erfolgter Abklärungen durch
die SVA Basel-Landschaft sowie gestützt auf die Stellungnahmen des
Regional Ärztlichen Dienstes beider Basel (nachfolgend: RAD) vom
18. Oktober 2013, 16. Dezember 2013, 17. Januar 2014, 13. Februar 2014
und 14. März 2014 (SVA-act. 31, 48, 55, 58, 62) stellte die SVA Basel-
Landschaft mit Vorbescheid vom 28. April 2014 (SVA-act. 24, 63) die Ab-
weisung des Rentengesuchs in Aussicht.
C.d Am 22. Mai 2014 teilte die Versicherte der SVA Basel-Landschaft ihren
Einwand gegen den Vorbescheid mit (SVA-act. 65 f.). Nach gewährter
Fristerstreckung für die Nachbesserung des fehlenden Rechtsbegehrens
und einer ausreichenden Begründung (SVA-act. 67) liess die Beschwerde-
führerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingaben vom 30. Juni 2014,
8. Juli 2014, 30. September 2014 und 1. Oktober 2014 ihren Einwand
entsprechend den gesetzlichen Formerfordernissen ergänzen. Zudem
reichte sie weitere Arztberichte als Beweismittel ein (SVA-act. 69, 72, 69,
74, 78).
C.e Unter Berücksichtigung der neu eingereichten Arztberichte und der
Stellungnahmen des RAD vom 24. Juli 2014 sowie 17. Oktober 2014 wies
die IV-Stelle für Versicherte (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das
Leistungsgesuch gemäss der Feststellungen der SVA Basel-Landschaft
vom 18. November 2014 mit Verfügung vom 28. November 2014 ab. Für
die Berechnung des Invaliditätsgrades nahm sie einen Einkommensver-
gleich vor, aus dem ein Invaliditätsgrad von 0% ab 18. Juni 2013, 100% ab
17. Oktober 2013 und 0% ab 31. Oktober 2013 resultiert. Als Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, dass die Versicherte in der Wahrnehmung
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ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ab 25. Juni 2012 ein-
geschränkt gewesen sei. Ab 18. Juni 2013 habe wieder volle Arbeitsfähig-
keit bestanden. Ab 17. Oktober 2013 sei die Versicherte erneut arbeitsun-
fähig gewesen, jedoch habe bereits wieder ab dem 31. Oktober 2013 eine
volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Weil diese erneute Verschlechterung
ohne wesentliche Unterbrechung weniger als drei Monate gedauert habe,
sei dieser Zeitraum nicht zu berücksichtigen. Da der Invaliditätsgrad nach
Ablauf des Wartejahres (Juni 2013) unter 40% gelegen habe, bestehe kein
Rentenanspruch (SVA-act. 81 f.; B-act. 1/2).
D.
D.a Die Beschwerdeführerin – weiterhin vertreten durch die bevoll-
mächtigte Rechtsanwältin lic. iur. E. Tribaldos (B-act. 1/1) – erhob am
13. Januar 2015 gegen den rentenabweisenden Entscheid der Vorinstanz
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (B-act. 1). Sie beantragte
(sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2014 und
die „Zusprechung der gesetzlichen Leistungen“ an die Beschwerde-
führerin. Eventualiter sei die Sache zur umfassenden Abklärung an die Be-
schwerdegegnerin zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte sie weitere
Arztberichte ein (B-act. 1/1-15), die grösstenteils bereits aktenkundig sind.
Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit
unentgeltlicher Verbeiständung. Sie rügte im Wesentlichen – unter Kosten-
und Entschädigungsfolge –
1. die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz ihr
die Einsichtnahme in die vollständigen SUVA-Akten verweigert habe;
2. die Verletzung der Abklärungspflicht; insbesondere seien die formalen An-
forderungen bei der Einholung von versicherungsexternen Gutachten für die
schweizerischen Versicherungsfragen nicht eingehalten worden.
3. Es sei kein angemessener leidensbedingter Abzug aufgrund des vorgerückten
Alters, der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen sowie des ver-
mutlich schwierigen Wiedereinstiegs der Beschwerdeführerin auf den Arbeits-
markt berücksichtigt worden.
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2015 (B-act. 4) beantragte
die IVSTA – gestützt auf die eingeholte Stellungnahme der SVA Basel-
Landschaft vom 20. Februar 2015 (B-act. 4.1) –, die Beschwerde sei abzu-
weisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um entgeltliche Prozessführung und Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Die Beschwerdeführerin
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Seite 5
wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Zudem wurde der Be-
schwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Februar
2015 inklusive Stellungnahme der SVA Basel-Landschaft vom 20. Februar
2015 im Doppel zur Kenntnis gebracht (B-act. 5).
D.d Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2015 wurde zur Kennt-
nis genommen, dass die Beschwerdeführerin innert mit Zwischenver-
fügung vom 13. März 2015 angesetzter Frist zwar den Kostenvorschuss
von Fr. 500. – rechtzeitig einbezahlt, jedoch keine Replik eingereicht habe.
Der Schriftenwechsel wurde – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmass-
nahmen – geschlossen (B-act. 8).
D.e Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 (B-act. 9) fragte die
Beschwerdeführerin an, wann mit einem Entscheid gerechnet werden
könne. Der zuständige Instruktionsrichter teilte am 16. Februar 2017 (B-
act. 10) mit, dass mit einem Urteil in der vorliegenden Beschwerdesache
im Verlaufe der ersten Jahreshälfte 2017 zu rechnen sei.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 13. Januar 2015 gegen die Ver-
fügung vom 28. November 2014, mit der die IVSTA das Leistungsgesuch
(Erstanmeldung) vom 19. Dezember 2012 mangels rentenanspruchsbe-
gründender Invalidität abgewiesen hat.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde eingetreten
werden kann (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
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waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist.
1.4 Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; sie hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
Partei teilgenommen (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher
zur Beschwerde legitimiert. Sie hat die bevollmächtigte Rechtsanwältin
lic. iur. Elisabeth Tribaldos am 6. Juni 2014 mit der Wahrung ihrer
Interessen beauftragt (B-act. 1/1). Die von der Rechtsvertreterin am
13. Januar 2015 unterzeichnete Beschwerde ist somit rechtsgültig.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen in Berücksichtigung der Gerichtsferien
frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38
Abs. 4 Bst. c ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängerinnen und
Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbs-
tätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zu-
ständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgängerinnen, sofern sie bei der
Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenz-
zone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als
Grenzgängerin zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlas-
sen.
2.2 Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens (25. Juni 2012) als Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutsch-
land im Kanton Basel-Landschaft (…) einer Arbeit nachging und bei der
Anmeldung am 19. Dezember 2012 ihren ordentlichen Wohnsitz noch in
der benachbarten Grenzzone in (…) (Deutschland) hatte (vgl. Sachverhalt
Bst. A), war die SVA Basel-Landschaft für die Entgegennahme und Prüfung
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der Anmeldung zuständig. Die angefochtene Verfügung vom
28. November 2014 wurde zu Recht von der IVSTA erlassen (E. 2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar
ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfrei-
zügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Er-
richtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewähr-
leisten.
3.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (28. November 2014) finden vor-
liegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Moda-
litäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11)
Anwendung.
3.2.1 Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen,
für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes
bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller
zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicher-
heit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die
von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verord-
nung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtig-
ten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen er-
geben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu
finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es
aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf
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Seite 8
alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an-
zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Be-
stimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2.2 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die von den Trägern der anderen Mitglied-
staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die ver-
waltungsmässigen Auskünfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in
seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen
die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine
Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine
Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung.
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
In materiellrechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der
IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die bei Eintritt des am
19. Dezember 2012 geltend gemachten Versicherungsfalls, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 28. November 2014 in Kraft standen.
Vorliegend ist ein frühestmöglicher Rentenanspruch ab 25. Juni 2013
(Art. 29 Abs. 1 IVG) strittig, weshalb das IVG und die IVV in den Fassungen
der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (Revision 6a), anzuwenden
sind (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit
1. Januar 2012; die IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011
5679], in Kraft seit 1. Januar 2012). Die im ATSG enthaltenen Formu-
lierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Inva-
lidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauer-
leistungen (Art. 17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invali-
denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
C-250/2015
Seite 9
4.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen
Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grund-
sätze dargestellt.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl.
BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht
unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hin-
weisen).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
4.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
C-250/2015
Seite 10
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch
BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.5
4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur-
teilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
4.5.3 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die auf-
grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
C-250/2015
Seite 11
Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftrags-
rechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5.4 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nach
Art. 49 Abs. 2 IVV führt der medizinische Dienst für die Beurteilung der
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche
Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt der versicherungs-
interne Arzt seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen
ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit kein Grund, um
einen Bericht des medizinischen Dienstes in Frage zu stellen. Dies gilt ins-
besondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest-
stehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Be-
fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile
des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Ein Aktenbericht ist zu-
lässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im-
stande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges
Bild zu verschaffen (Urteil des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009
E. 5.2). Die IV-Stelle kann auf die Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes nur abstellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom
22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt indes
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
C-250/2015
Seite 12
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör, da ihr die Vorinstanz die Aushändigung der voll-
ständigen SUVA-Akten aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert
habe. Sie sei angewiesen worden, diese selber [bei der SUVA] einzuholen.
Fest stehe aus Sicht der Beschwerdeführerin, dass sie Anspruch auf die
Herausgabe der vollständigen Akten habe, um u.a. prüfen zu können, ob
die Beschwerdegegnerin über die vollständigen SUVA-Akten verfügt und
in ihrem Entscheid mitberücksichtigt habe (B-act. 1 S. 8 Ziff. 2.3).
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechts-
stellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses ge-
eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Ge-
hörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen
Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat
(BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2
ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in
die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen).
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG hat die IV-Stelle der versicherten Person den
vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbe-
scheid mitzuteilen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Weiter hat
sie sich in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten,
relevanten Einwänden auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
C-250/2015
Seite 13
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Recht-
sprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann ge-
heilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs
(also etwa die unterlassene Ermöglichung der Akteneinsicht oder eine un-
genügende Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird,
in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis ent-
scheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn
es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte
handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen
und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3,
BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Be-
gründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechts-
mittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unter-
instanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine ge-
nügende Begründung nachschiebt (Urteil BVGer A-1737/2006 vom
22. August 2007 E. 2.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne
einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rück-
weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver-
zögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2006, I 193/04, sowie Urteil
BVGer C-2714/2008 vom 16. August 2010 E. 4.2 f.).
5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
des Vorbescheidverfahrens um Akteneinsicht bei der SVA Basel-
Landschaft gebeten hat (SVA-act. 65 f.). Mit Schreiben vom 25. Mai 2014
(SVA-act. 68) hat ihr die SVA Basel-Landschaft die „gewünschten Akten“ in
Form einer CD unentgeltlich zur Verfügung gestellt, womit (grundsätzlich)
dem Recht auf Akteneinsicht nach Art. 47 Abs. 1 Bst. a ATSG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 ATSV Genüge getan ist. Zudem
wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie „Unterlagen
von weiteren Versicherungen“ [z.B. SUVA-Akten] direkt beim entsprechen-
den Versicherungsträger anfordern müsse. Aus den Angaben der Be-
schwerdeführerin und den Akten geht nicht hervor, welche Dokumente im
Detail auf dem Datenträger gespeichert sind, weshalb nachträglich nicht
beurteilt werden kann, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Ein-
sicht in die Akten der SVA Basel-Landschaft erhalten hat oder, wie von ihr
behauptet, von der SVA Basel-Landschaft „verweigert“ worden seien. Auch
C-250/2015
Seite 14
ist nicht belegt, ob die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Einsicht in
die Unfallakten am Sitz des zuständigen Sozialversicherungsträgers,
namentlich der SUVA, geltend gemacht oder ein Gesuch um Zustellung der
Aktenkopien gestellt hat (vgl. Art. 8 Abs. 2 und Art. 46 ATSG). Gemäss
ergänzendem Einwand der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2014 (SVA-
act. 69) ist jedoch davon auszugehen, dass sie und ihre Rechtsvertreterin
zum damaligen Zeitpunkt bereits im Besitz der vollständigen SUVA-Akten
gewesen sind. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die
Rechtsvertreterin davon ausgehe, die SVA Basel-Landschaft verfüge über
die vollständigen SUVA-Akten, weshalb sie „an dieser Stelle darauf
verzichte, diese Akten nochmals einzureichen (…)“. Als rechtskundige Per-
son war sie damit in der Lage, einen sachgerecht begründeten Einwand
einzureichen. Dennoch muss sich die SVA Basel-Landschaft den Vorwurf
gefallen lassen, dass zumindest eine Auflistung der ihr vorliegenden SUVA-
Akten (Aktenverzeichnis) im Sinne der Transparenz im IV-Verfahren
angebracht gewesen wäre.
5.4 Wesentlich ist, dass die SVA Basel-Landschaft im Vorbescheid vom
28. April 2014 ihr Abklärungsergebnis erläutert, den rentenabweisenden
Entscheid begründet und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör ge-
währt hat. Zudem hat sich die IVSTA – als verfügende Behörde (E. 2) – in
ihrer Verfügung vom 28. November 2014 mit den im Vorbescheidverfahren
vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinandergesetzt, wie in den
nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist (vgl. E. 6 ff. hiernach). Das
Bundesverwaltungsgericht prüft die Beschwerde mit voller Kognition. Mit
Vernehmlassung vom 24. Februar 2015 wurden sämtliche vorinstanzliche
Akten beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (B-act. 4). Zudem
wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
24. Februar 2015 inklusive der Stellungnahme der SVA Basel-Landschaft
vom 20. Februar 2015 im Doppel zur Kenntnis gebracht (B-act. 5). Damit
hatte sie Gelegenheit, in Kenntnis der vollständigen Akten zur
Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, welche sie jedoch
replikweise nicht wahrnahm (B-act. 8). Aus prozessökonomischen
Gründen – insbesondere auch mit Blick auf die lange Verfahrensdauer, den
zweifachen Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren mit Offenlegung
der Begründung in der Vernehmlassung sowie der Stellungnahme der SVA
Basel-Landschaft vom 20. Februar 2015 und der Möglichkeit der
Beschwerdeführerin, eine Replik einzureichen – ist eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten.
C-250/2015
Seite 15
6.
6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausge-
glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor-
liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig-
keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
6.2 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die kumulativ (Art. 28
Abs. 1 IVG):
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und
c) nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind.
6.3 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder
Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebe-
darfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a
Abs. 2 IVV).
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Anspruch der Beschwerde-
führerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom
28. November 2014 verneint hat, weil der Invaliditätsgrad nach Ablauf des
ersten Wartejahres (25. Juni 2012 – 24. Juni 2013) und des neu generier-
ten zweiten Wartejahres (ab 17. Oktober 2013) unter 40% betragen habe
(vgl. E. 6.3).
C-250/2015
Seite 16
7.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von 1971-
1974 sowie von 1997-2010 als Grenzgängerin und ausgebildete kauf-
männische Angestellte in der Schweiz gearbeitet und für insgesamt
185 Monate Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet hat (SVA-act. 9). Damit erfüllt sie die ver-
sicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 IVG.
7.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
invalid im Sinne des Gesetzes ist, weshalb zunächst ihre medizinische
Vorgeschichte und die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit, wie sie sich bis
zur angefochtenen Verfügung vom 28. November 2014 darstellte,
darzulegen sind.
7.3.1 Am 25. Juni 2012 stürzte die Beschwerdeführerin in einem Café in
(...) (Kanton Aarau) auf der Treppe und verletze insbesondere ihre linke
Hand. Gemäss dem Konsultationsbericht der interdisziplinären Not-
fallstation Chirurgie des Spitals B._______ wurden ein Röntgenbild des
linken Handgelenks angefertigt und folgende Diagnosen gestellt: Hand-
gelenkskontusion links, anamnestisch Status nach Morbus Sudeck
(schmerzhafte Nervenkrankheit, die per Definition als komplexes
regionales Schmerzsyndrom [CRPS] bezeichnet wird) nach Spaltung des
Karpaltunnels im November 2011 (vor dem Unfallereignis), keine
Frakturen, Rhizarthrose (primär nicht entzündliche Gelenkserkrankung,
i.d.R. durch altersbedingte Abnützung) links (SUVA-act. 7.4). Die Patientin
habe anlässlich dieser Konsultation „in keiner Weise irgendwelche
Beschwerden an der Halswirbelsäule angegeben, weshalb auch kein
Halswirbelsäulenfragebogen ausgefüllt worden sei“ (vgl. Kurzbericht der
Oberärztin, Dr. C._______, vom 27. November 2012 an die SUVA; SUVA-
act. 7.51). Der Beschwerdeführerin wurde eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 25. bis einschliesslich 30. Juni
2012 bescheinigt (SUVA-act. 7.3 S. 2).
Erst am 6. Juli 2012 und in der Folge am 18. Juli 2012 sowie 22. August
2012 wurde – nebst der vom Spital B._______ bestätigten linksseitigen
Handgelenkskontusion (Prellung) – eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS) diagnostiziert, welche laut Dr. D._______, Facharzt für Innere
Medizin (MVZ Nn._______, Deutschland), physiotherapeutisch gut
behandelbar sei. Da eine Besserung bis Ausheilung der Beschwerden und
kein bleibender Nachteil zu erwarten seien, stehe einer Wiederaufnahme
der Arbeit im Umfang von 100% ab August 2012 nichts entgegen (SUVA -
act. 7.19 S. 2, 7.15, 7.19 S. 1).
C-250/2015
Seite 17
Am 11. September und 5. Oktober 2012 bescheinigten Dr. E._______ und
F._______, Fachärzte für Anästhesie, Allgemeinmedizin, spezielle
Schmerztherapie, Chirotherapie, ambulantes Operieren, Gemeinschafts-
praxis im Schmerzzentrum G._______ in (…) (Deutschland), der
Beschwerdeführerin die Diagnose „M54.2 G“ [Definition gem. ICD-10:
Radikulitis Wurzelsyndrom a.n.k.] und eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang
von 100% für den Zeitraum vom 11. September 2012 bis einschliesslich
4. November 2012 (SUVA-act. 7.25, 7.22). In seinem Zwischenbericht vom
25. Oktober 2012 an die SUVA führte Dr. E._______ folgende schmerz-
therapeutisch relevanten Diagnosen an: Cervicobrachialgie (Schulter-Arm-
Syndrom) mit Muskel- und Blockierungsketten cervical cervicothoracaler,
Übergang erste Rippe links; degeneratives HWS-Syndrom, CRPS II linke
Hand (komplexes regionales Schmerzsyndrom), Muskelkettenproblematik
Unterarm links. Gegenwärtig werde die Patientin mittels Akupunktur,
Chirotherapie, Ergotherapie (vgl. SUVA-act. 15.7) und Schmerzmedika-
menten (Ibuprofen) behandelt. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei im Um-
fang von 20% in drei Monaten [Februar 2013] vorgesehen. Er gehe davon
aus, dass in der Funktion der linken Hand eine gewisse Beeinträchtigung
verbleibe (SUVA -act. 7.33).
Nachdem am 5. November 2012 eine Kernspintomographie der linken
Handwurzel in der Radiologischen Praxis H._______ durchgeführt wurde,
beurteilte Dr. I._______ die Beschwerden der Beschwerdeführerin in
seinem Kurzbericht wie folgt: Posttraumatische Ödemveränderungen, DD
(differentialdiagnostisch) posttraumatische Dystrophie im gesamten
Handwurzelbereich sowie ausgeprägte Rhizarthrose mit Luxationsstellung,
TFC-Läsion (engl.: Triangular fibrocartilage complex); Abriss des
Processus styloideus ulnae, Verdacht auf abgelaufene Infraktion
(unvollständiger Knochenbruch) distal in der Ulna (Elle); gegebenenfalls
ergänzende HR-CT (SUVA -act. 7.41).
Mit Arbeitsbescheinigungen vom 5. November und 3. Dezember 2012
wurde die Beschwerdeführerin von Dr. E._______ und F._______ vom
Schmerzzentrum G._______ in (…) für den Zeitraum vom 11. September
2012 bis einschliesslich 7. Januar 2013 zu 100% arbeitsunfähig
geschrieben. Neben der bisherigen Diagnose „M54.2 G“ wurde „M89.0-G“
[Definition gem. ICD-10: Neurodystrophie/mehrere Lokalisationen inkl.
Schulter-Hand-Syndrom, Sudeck-Knochenatrophie, Sympathische Reflex-
Dystrophie] diagnostiziert (SUVA -act. 7.40, 7.56).
C-250/2015
Seite 18
7.3.2 Am 17. Dezember 2012 wurde im Institut für Radiologie im Spital
J._______ ein MRI des linken Handgelenks durchgeführt. Dr. K._______
machte in seinem Konsultationsbericht vom 20. Dezember 2012 folgende
klinische Angaben: Zustand nach CRPS vor einem Jahr. Zustand nach
Sturz mit Schmerzen ulnarseitig. Verdacht auf Fraktur des Processus sty-
loideus ulnae, Infraktion der Ulna, Verdacht auf TFCC-Läsion; Beurteilung:
Schwere degenerative Veränderungen im Bereich des Handgelenkes, der
Handwurzel sowie Carpometacarpale (Verbindung der distalen Hand-
wurzelknochen mit dem zweiten bis fünften Mittelhandknochen). Zum Teil
kleinere, zum Teil grössere ganglionäre intraossäre Zysten. Die grösste mit
9 mm in der Basis des Metakarpale l. Intakter TFCC. Kein Nachweis einer
Fraktur. Ausgeprägte degenerative Zeichen auch im Bereich der distalen
Ulna (SUVA -act. 7.60).
Dr. L._______, Fachärztin Chirurgie/spezialisierte Handchirurgie im Spital
J._______, bescheinigte in den Arztzeugnissen vom 9. und 30. Januar
2013 eine durchgehende und vollständige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2013 bis einschliesslich 27. Februar
2013 (SUVA-act. 13.3, 13.6; B-act. 1/12).
7.3.3 Am 23. Januar 2013 fand in der Rehaklinik M._______ im Auftrag der
SUVA ein „Ambulantes Assessment“ zwecks Einschätzung der Rehabilita-
tion und Eingliederung in den Arbeitsprozess statt. Der 9-seitige Bericht
vom 4. Februar 2013 der Dres. N._______ und O._______, Fachärzte für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, enthält detaillierte Angaben über
die bisher gestellten Diagnosen nach Aktenstudium (HWS-Distorsion und
Handgelenkskontusion links), die aktuellen Beschwerden, die Assessment-
Abklärungen (u.a. Aktenstudium, Anamnese und medizinischer Befund,
eine strukturierte Befragung über den Umgang mit Schmerzen und
Rehabilitationshindernissen, aktivitätsbezogene Schmerzskala,
Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit – PACT-Test,
physische Leistungstests, Probebehandlung und Probetraining,
strukturierte Bewertung des Umgangs mit Schmerz und der
Leistungsbereitschaft/Konsistenz, Ergebnisanalyse im Team) sowie das
Reha- und Eingliederungspotential. Das „Ambulante Assessment“ ent-
spricht demnach durchaus den formalrechtlichen Anforderungen der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung an ein versicherungsexternes Fachgut-
achten (vgl. E. 4.5.3). Die Fachärzte kamen zum Schluss, dass aktuell
keine weiteren Abklärungen erforderlich seien. Die Prognosen seien grund-
sätzlich günstig, wenn die therapeutischen Massnahmen (insbesondere
die Medizinische Trainingstherapie [MTT], Physio-, Kraniosakral- und
C-250/2015
Seite 19
Ergotherapie sowie die instruierten Übungen für zu Hause) eingehalten
werden. In Anbetracht der dato noch immer geltend gemachten, erheb-
lichen Beschwerden sowohl in der Nacken-/Brustwandregion, als auch im
linken Handgelenk und der Tatsache, dass sich die therapeutischen Be-
mühungen eher auf passive Massnahmen konzentrierten, solle zuerst der
Effekt der empfohlenen, aktiven Massnahmen abgewartet werden, bevor
die Patientin wieder in den Arbeitsprozess einsteige. Sie sei momentan
ohnehin stellenlos, weshalb diese Situation dazu verwendet werden könne,
die bisherigen Bemühungen in therapeutischer Hinsicht vor allem auf der
aktiven Seite auszubauen, um dann in spätestens 4-6 Wochen [Ende
Februar/Mitte März 2013] einen Einstieg in die Arbeitswelt anzupeilen. Die
erwähnten Empfehlungen seien an der Schlussbesprechung mit der Pa-
tientin im Beisein der testenden Physiotherapeutin, Frau P._______, be-
sprochen worden (SUVA-act. 13.8; B-act. 1/13).
7.3.4 Nach Durchführung eines MRT der Halswirbelsäule am 27. Februar
2013 (SUVA-act. 15.6) beurteilte PD Dr. Q._______, R._______
Radiologie Nordwest (…), die gesundheitliche Situation der Beschwerde-
führerin wie folgt:
– Osteochondrose HWK 4/5 (Störung der Umwandlung von Knorpel zu
Knochen in Gelenken und Wachstumsfugen) mit beginnender diskoliga-
mentär bedingter Einengung des Foramens C5 links.
– Zum Teil ödematöse fortgeschrittene Ostochondrose HWK 5/6 mit zirku-
lärer dorsaler Protrusion und eher rechtsbetonter fortgeschrittener Forami-
nalstenose C6 (Einengung des Rückenmarksnerven an der Austrittsstelle)
wobei eine mechanische Irritation foraminal C6 rechts (evtl. links) möglich
wäre.
– Ödematöse Osteochondrose HWK 6/7 mit zirkulärer dorsaler Protusion
und nur leichter Einengung des Foramens C7 beidseits.
– Diskoligamentär beginnende Eindellung des Duralsackes auf Höhe HWK
4/5 und HWK 5/6 ohne absolute Spinalkanalstenose (Verengung des Wir-
belkanals) und ohne Myelopathie (degenerative Schädigung des Rücken-
marks infolge Kompression).
– Linksbetonte und proximal betonte deutliche Facettengelenksarthrosen.
– Keine Hinweise auf ein posttraumatisches fokales Knochenmarksödem.
7.3.5 Am 15. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der
SUVA von Dr. S._______, Facharzt für Neurologie (…), untersucht. Sein 5-
seitiger Bericht vom 22. April 2013 berücksichtigt die wesentlichen
medizinischen Vorakten (u.a. die erwähnten Arztberichte vom 18.07.2012
C-250/2015
Seite 20
[Dr. D._______, Facharzt für Innere Medizin in (...)], 25.10.2012 [Dr.
E._______, Schmerzzentrum G._______], 5.11.2012
[Kernspintomographie der linken Hand], 17.12.2012 [MRI des linken
Handgelenks], 9.01.2013 [Dr. L._______, Handchirurgie, Spital
J._______], 23.01.2013 [Ambulantes Assessment in der Reha-Klinik
M._______]), 27.02.2013 [MRI der HWS]), detaillierte Angaben der
Patientin, Befunde, Diagnosen sowie die Beurteilung und Vorschläge zum
weiteren Prozedere. Der neurologische Bericht entspricht demnach den
formalrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichts an ein ver-
sicherungsexternes Fachgutachten (vgl. 4.5.3). Nach Dr. S._______ sei
bei der klinischen Untersuchung die aktive HWS-Beweglichkeit deutlich
eingeschränkt. Es bestehe vor allem unter Berücksichtigung des MRI-Be-
fundes der Verdacht, dass ein chronisches Zervikalsyndrom mit einer radi-
kulären Reizsymptomatik der Wurzel C5 links vorliege (positives Provoka-
tionsmanöver). Die entsprechende Diagnose sei – bei Fehlen sensomo-
torischer Ausfälle und da kein Kennreflex für das Segment C5 existiere –
klinisch nicht einfach zu stellen. Eine relevante Wurzelkompression auf
einem anderen Niveau komme aber im MRI nicht zur Darstellung. Unter
Berücksichtigung dieses MRI-Befundes und auch des Alters seien dege-
nerative HWS-Veränderungen selbstverständlich vorbestehend. Diese
seien offenbar durch den Unfall vom 25. Juni 2012 (wieder) symptomatisch
gemacht worden. An der linken Hand, wo die Patientin vor allem im Hand-
gelenksbereich nach wie vor konstant vorhandene und belastungsab-
hängig verstärkte Schmerzen geltend gemacht habe, falle eine leichte,
aber eindeutige Schwellung auf, auch eine rötliche Verfärbung mit frag-
lichen etwas erhöhter Temperatur. Die Funktion sei reduziert, ohne dass
eindeutig sensomotorische Ausfälle objektivierbar wären. Das [klinische]
Bild sei aber an sich verdächtig auf ein CRPS I (komplexes regionales
Schmerzsyndrom vom Typ I), wie es offenbar schon nach der
Karpalkanalspaltung im November 2011, also vor dem zur Diskussion
stehenden Unfall, vorgelegen habe. Bezüglich der Hand stehe die Patientin
in handchirurgischer Behandlung. „Aus neurologischer Sicht ist er-
wähnenswert, dass zumindest klinisch keine Anhaltspunkte für eine
Nervenmitbeteiligung vorliegen.“ Die Prognose sei zum aktuellen Zeitpunkt
offen. Angegebene Beschwerden und objektivierbare Befunde seien kon-
kordant. Eine Arbeitsfähigkeit sei aktuell in erster Linie wegen der linken
Hand nicht gegeben. Als weiteres Prozedere schlug der Neurologe im
Wesentlichen eine peridurale Infiltration der Wurzel C5 links, die
Fortsetzung der Lyrica-Medikation und allenfalls eine neurologische
Kontrolle bei Bedarf vor (SUVA-act. 17.6, 15.10; B-act. 1/7).
C-250/2015
Seite 21
7.3.6 Am 6. Mai 2013 berichtete Dr. U._______ (Praxis Ff._______) der
SUVA, dass seitens der Beschwerdeführerin eine einmalige Konsultation
am 2. Mai 2013 erfolgt sei, an der eine epidurale Steroidinfiltration C5/6
links vorgenommen worden sei. Aussagen über den gesundheitlichen
Verlauf oder über allfällige Prognosen könne er anhand dieser [einmaligen]
Konsultation nicht machen (SUVA-act. 17.13; vgl. auch SVA-act. 42/17,
47). Gemäss Telefonnotiz der SUVA vom 4. Juni 2013 teilte die
Beschwerdeführerin mit, dass es ihr leider nicht sehr gut gehe, weil sie
nach wie vor starke Nackenschmerzen habe, die bis in die Schultern
ausstrahlten. Die Infiltration bei Dr. U._______ habe leider keine erhebliche
Besserung gebracht. In ca. zwei Monaten habe die Beschwerdeführerin
den nächsten Arzttermin bei Dr. U._______, an dem eine letzte Infiltration
durchgeführt werde (SUVA-act. 28.4).
7.3.7 Mit Zwischenbericht vom 16. Mai 2013 informierte Dr. L._______,
(Fachärztin Chirurgie/spezialisierte Handchirurgie am Spital J._______)
die SUVA über den Gesundheitszustand des linkes Handgelenks der Be-
schwerdeführerin. Diagnosen: Status nach Kontusionen linkes Handgelenk
– Verdacht auf CRPS links. Prognose: nicht vorhersagbar. Umstände, die
den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen können: Status nach CTS-OP
links mit CRPS, Arthrose linkes Handgelenk, Arthrose 1. Strahl links.
gegenwärtige Behandlung: Ergo- und Physiotherapie, Steroidinfiltration
links; voraussichtliche Dauer der Behandlung nicht absehbar.
Arbeitsaufnahme: SUVA soll sich beim Betrieb um Zuweisung geeigneter
Arbeit engagieren. Ein bleibender Nachteil (Schmerzen, eingeschränkte
Beweglichkeit und Kraft der linken Hand) sei zu erwarten (SUVA-
act. 17.14).
7.3.8 Gestützt auf die Vorakten und Antworten des SUVA-Kreisarztes Dr.
T._______ hielt die SUVA in ihrem Zwischenbericht vom 4. Juni 2013 fest,
dass keine degenerativen HWS-Veränderungen vorlägen und der Unfall
vom 25. Juni 2012 zu keinen zusätzlichen Läsionen an der HWS geführt
habe, welche bildgebend nachweisbar seien. Auch könne von einer
weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden, da der Gesundheitszustand der Versicherten seit Monaten mehr
oder weniger unverändert sei (SUVA-act. 28.5). Daraufhin stellte die SUVA
die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 12. Juni 2013 per 30. Juni
2013 ein (SUVA -act. 28.11).
C-250/2015
Seite 22
7.4 In Kenntnis der erwähnten SUVA-Akten (E. 7.3) und nach Abschluss
des Unfallversicherungsverfahrens (Verfügung vom 12. Juni 2013) führte
die SVA Basel-Landschaft weitere Abklärungen bei verschiedenen behan-
delnden Ärzten durch, auf die sich die IVSTA im angefochtenen Entscheid
vom 28. November 2014 stützte. Aktenkundig sind folgende medizinischen
Unterlagen:
– 07.08.2012: handschriftlicher ärztlicher Befundbericht zum Rentenantrag
bei der Rentenversicherung bzw. zur Nachprüfung der weiteren
Rentenberechtigung von Dr. D._______, Facharzt für Innere Medizin, MVZ
Nn._______, mit den Diagnosen HWS-Distorsion/HWS-Syndrom,
Handgelenkskontusion links, Carpaltunnelsyndrom beidseits, Morbus
Sudeck. Als Funktionseinschränkungen nannte er die HWS-Beweglichkeit,
reduzierte Funktion bei Hand und Schmerzen; wenig Besserung im letzten
halben Jahr (SVA-act. 42/15 f.).
– 06.05.2013: handschriftlicher Arztbericht von Dr. U._______, Praxis
Ff._______, in Auftrag gegeben von der SUVA Basel; Gegenwärtige
Behandlung: 2.05.2013 epidurale Steroidinfiltration C6/6 links (SVA-
act. 42/17; vgl. auch SUVA-act. 17.13)
– 18.06.2013: „Ärztliches Gutachten“ für die gesetzliche Rentenversicherung
auf dem Gebiet Orthopädie (datiert vom 24. Juni 2013) von Dr. V._______,
Arzt für Orthopädie und Sportmedizin, in (…), in Auftrag gegeben vom
Deutschen Rentenversicherungsträger (SVA-act. 42 S. 18-28; B-
act. 1/10 ff.)
– 18.07.2013: Arztbericht/„Fragebogen“ im Rahmen der IV-Abklärung beant-
wortet durch Dr. F._______, Facharzt für Anästhesie, Allgemeinmedizin,
spezielle Schmerztherapie, Chirotherapie, ambulantes Operieren,
Gemeinschaftspraxis im Schmerzzentrum G._______, (…) (SVA-act. 22,
60; B-act. 1/4)
– 18.10.2013: Stellungnahme RAD, Dr. W._______, Facharzt für Orthopädie
sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin (SVA-act. 31)
– 22.10.2013: OP-Bericht von Dr. Y._______, Facharzt für Plastische und
Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie Kreiskrankenhaus Z._______,
Deutschland (SVA-act. 56/9 f.; vgl. auch SVA-act. 56/11 f.)
– 05.11.2013: Arztbericht von Dr. L._______, Fachärztin Chirur-
gie/spezialisierte Handchirurgie, Spital J._______; ambulante Behandlung
vom 04.12.2012 bis 05.06.2013 (SVA-act. 40; B-act. 1/11)
– 10.11.2013: Entlassungsbericht von Dr. Y._______, Facharzt für Plasti-
sche und Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie Kreiskrankenhaus
Z._______ (Deutschland) (SVA-act. 56 S. 11 f.)
– 15.11.2013: Bericht/„Fragebogen“ im Rahmen der IV-Abklärung von Dr.
Y._______, Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie, Hand-
chirurgie Kreiskrankenhaus Z._______, Deutschland (SVA-act. 45)
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Seite 23
– 18.11.2013: handschriftlich beantworteter und zum Teil unleserlicher Be-
richt/„Fragebogen“ im Rahmen der IV-Abklärung von Dr. Aa._______, (…)
(SVA-act. 54; vgl. auch SVA-act. 45)
– 09.12.2013: Bericht/„Fragebogen“ im Rahmen der IV-Abklärung von Dr.
U._______, Praxis Ff._______ (SVA-act. 47; vgl. auch SUVA-act. 17.13)
– 16.12.2013: Stellungnahme RAD beider Basel, Dr. W._______, Facharzt
für Orthopädie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin (SVA-
act. 48)
– 17.01.2014: Arztbericht von Dr. Bb._______, HNO-Ärztin (unterzeichnet
von Dr. Cc._______) vom Medizinischen Versorgungszentrum
Kk._______, (Deutschland), adressiert an Dr. Dd._______, Ärztin für
Allgemeinmedizin (SVA-act. 56 S. 8)
– 17.01.2014: ergänzende Stellungnahme RAD beider Basel, Dr.
W._______, Facharzt für Orthopädie sowie Physikalische und Re-
habilitative Medizin (SVA-act. 55)
– 10.02.2014: Arztbericht/“Fragebogen“ im Rahmen der IV-Abklärung von
Dr. Dd._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Deutschland (SVA-
act. 56 S. 1 ff.)
– 13.02.2014: ergänzende Stellungnahme RAD beider Basel, Dr.
W._______, Facharzt für Orthopädie sowie Physikalische und Re-
habilitative Medizin (SVA-act. 58)
– 14.03.2014: ergänzende Stellungnahme RAD beider Basel, Dr.
W._______, Facharzt für Orthopädie sowie Physikalische und Re-
habilitative Medizin (SVA-act. 62)
– 03.07.2014: Bericht von Dr. Ee._______, Fachärztin für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie (SVA-act. 72 S. 2 f.; B-act. 1/8)
– 24.07.2014: Stellungnahme RAD beider Basel, Dr. W._______, Facharzt
für Orthopädie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin (SVA-
act. 73)
– 07.08.2014: Bericht der Kernspintomographie des Hangelenks links von
Dr. I._______, Facharzt für Diagnostische Radiologie, Radiologische
Praxis H._______(SAV-act. 78, 74/2)
– 03.10.2014: Aktennotiz RAD, Dr. W._______, Facharzt für Orthopädie so-
wie Physikalische und Rehabilitative Medizin; betrifft: Nachfrage in der
Radiologischen Praxis H._______ (SVA-act. 76)
– 17.10.2014: Stellungnahme RAD beider Basel, Dr. W._______, Facharzt
für Orthopädie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin (SVA-
act. 79)
C-250/2015
Seite 24
7.5 Zunächst ist zu prüfen, ob das vom Deutschen Rentenversicherungs-
träger in Auftrag gegebene und von der SVA Basel-Landschaft ange-
forderte „Ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung“ vom
24. Juni 2013 von Dr. V._______, Facharzt für Orthopädie und
Sportmedizin in (…) (Deutschland; vgl. SVA-act. 42/18-28; B-act. 1/10 ff.),
den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten genügt, zumal die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass die formalen Anforderungen bei
der Einholung von versicherungsexternen Gutachten für die schweizeri-
schen Versicherungsfragen nicht eingehalten worden seien.
Insbesondere sei die monodisziplinäre Begutachtung vom 18. Juni 2013
(Gutachten datiert vom 24. Juni 2013) durch Dr. V._______ nicht gemäss
den bundesgerichtlich vorgeschriebenen Vergaberichtlinien, ohne vor-
gängiges Fragerecht der Versicherten und auch ohne Einigungsverfahren
durchgeführt worden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin umfasse
die Beurteilung weder die Berücksichtigung sämtlicher beklagter Be-
schwerden noch sei sie umfassend oder widerspruchsfrei – ohne dies sub-
stantiiert zu begründen. Zudem handle es sich beim diagnostizierten
Morbus Sudeck um eine neurologische Erkrankung, welche nicht von
einem Orthopäden, sondern von einem entsprechenden Spezialisten
(Neurologen) zu beurteilen sei. Daher sei ein den formalen Vergabe- und
inhaltlichen Anforderungen in der Schweiz entsprechendes versicherungs-
externes, polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich
auch zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu äussern
habe (B-act. 1).
7.5.1 Vorwegzunehmen ist, dass die monodisziplinäre Begutachtung vom
18. Juni 2013 im Auftrag des deutschen Rentenversicherungsträgers durch
Dr. V._______, Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin, erfolgt ist,
weshalb nicht die bundesgerichtlichen Vergaberichtlinien in der Schweiz
zur Anwendung gelangen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die SVA Basel-
Landschaft gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die
vom deutschen Sozialversicherungsträger erhaltenen ärztlichen
Unterlagen und Berichte (so auch das orthopädische Gutachten von Dr.
V._______) sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte zu berücksichtigen
hat, als wären sie in der Schweiz erstellt worden (vgl. E. 3.2.2). Hinsichtlich
der formalen Anforderungen an ein Gutachten ist folgendes festzustellen:
Das vom 24. Juni 2013 datierte Gutachten (SVA-act. 42/18-28) mit der Be-
zeichnung „Ärztliches Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung
auf dem Gebiet Orthopädie“ umfasst 11 Seiten – einschliesslich einem
C-250/2015
Seite 25
Deckblatt mit den persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin, An-
gaben zum Begutachtungsanlass und der damals bestehenden Arbeitsun-
fähigkeit seit 12. September 2012 sowie die namentliche Nennung der be-
handelnden Ärzte, einen einleitenden ersten Teil mit einer ausführlichen
Anamnese sowie die Angaben über die aktuell bestehenden Beschwerden
(S. 19 f.). Im Untersuchungsbefund (Ziff. 2), der sich auf den Bewegungs-
apparat beschränkt (obere und Extremitäten, Wirbelsäule), beschreibt Dr.
V._______ ausführlich die körperliche Statur und Konstitution der rund
60 Jahre alten Beschwerdeführerin (S. 21 f.). Zudem erwähnt der Gut-
achter eingangs, dass ihm vielfältige Arztberichte aus den Jahren 2010 von
der Klinik Gg._______in (…) und der Klinik Hh._______in (…), die auch
beim Bundesverwaltungsgericht aktenkundig sind, sowie ein
„Sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes Ii._______“
aus (…) vom 25. April 2013 vorgelegen habe (S. 19; dieses Gutachten liegt
dem BVGer nicht vor) und deren beinhaltende Befunde er
zusammengefasst habe (S. 23 f., Ziff. 2). Im Weiteren hält er die
resultierenden Diagnosen (S. 24 f., Ziff. 3), eine Epikrise (S. 25, Ziff. 4)
sowie seine sozialmedizinische Beurteilung in Bezug auf die verbleibende
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 25, Ziff. 5) fest. Zuletzt
beinhaltet das „Ärztliche Gutachten“ ein von Dr. V._______
unterzeichnetes „Schlussblatt [Formular für den Rentenver-
sicherungsträger] Teil 1 und Teil 2“ mit einer Zusammenfassung der sozial-
medizinischen Beurteilung (S. 27 f.). Das Gutachten entspricht somit in for-
maler Hinsicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweis-
kräftiges Gutachten (E. 4.2.3 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
7.5.2 Im Rahmen der Anamnese gab die Beschwerdeführerin gegenüber
Dr. V._______ als „aktuelle Beschwerden“ an, dass sie bereits seit ihrer
Kindheit Schmerzen „im Bereich der Hand“ verspürt habe. Nach einem Ver-
kehrsunfall im Alter von 14 Jahren habe sich in den letzten Jahren beid-
seitig ein CTS [Carpal-Tunnel-Syndrom; Einengung des Handmittelnervs
im Bereich der Handwurzel beugeseitig des Handgelenks] entwickelt. Sie
sei auch vor einigen Jahren mehrfach auf die linke Hand gestürzt, zuletzt
am 3. Januar 2011 und im Oktober 2011, weshalb sie im November 2011
am CT links operiert worden sei, jedoch nachträglich sich ein Morbus
Sudeck [komplexes regionales Schmerzsyndrom] entwickelt habe. Sie sei
bis Mai 2012 arbeitsunfähig gewesen. Durch die medikamentöse Be-
handlung habe sich der Morbus Sudeck allmählich zurückgebildet. Am
25. Juni 2012 sei sie beim Betreten eines Cafés erneut gestürzt und habe
sich eine Verletzung der Halswirbelsäule zugezogen. Am 27. Februar 2013
(ein Jahr nach dem Unfall) sei ein MRT der HWS durchgeführt und seien
C-250/2015
Seite 26
ihr eine Bandscheibenwölbung sowie deutliche degenerative Veränderun-
gen attestiert worden. Bereits 2010 sei in der Klinik Hh._______ in (…)
anlässlich eines MRT des rechten Handgelenkes eine Rhizarthrose rechts
[primär nicht entzündliche Gelenkserkrankung, i.d.R. durch altersbedingte
Abnützung] und eine knöcherne Absprengung an der Basis des Os
metacarpale festgestellt worden [liegt in den Beschwerdeakten nicht vor].
Auch habe bereits das am 29. März 2010 in der Klinik Hh._______
durchgeführte MRT der LWS [nicht aktenkundig] das Vorhandensein von
Bandscheibenvorwölbungen und multisegmentalen Abnutzungen in allen
lumbalen Segmenten verdeutlicht. Die Kernspintomographie des linken
Handgelenkes vom 5. November 2012 [SUVA -act. 7.41; vgl. E. 7.3.1
m.w.H.] habe ebenfalls eine ausgeprägte Rhizarthrose und ein Abriss des
Processus styloideus ulnae gezeigt. Ein weiteres „NMR“ [MRI] des linken
Handgelenkes, das von Dr. K._______ am Spital J._______ in (…) am
17. Dezember 2012 durchgeführt worden sei [siehe E. 7.5.3 nachfolgend],
zeige ebenfalls erhebliche Abnützungen im Handgelenk und der
Handwurzel (SVA-act. 42/20). Zudem gab die Beschwerdeführerin an,
dass sie seit längerer Zeit Ein- und Durchschlafstörungen habe, aber keine
Schlafmittel einnehme. An Sport betreibe die Explorandin Reiten (sie habe
ein eigenes Pferd). Sie könne derzeit wegen der Handbeschwerden „keine
Dressur reiten“, gehe aber ausreiten und ausserdem regelmässig spazier-
gehen (S. 19).
7.5.3 Gemäss dem orthopädischen Untersuchungsbefund befinde sich die
rund 60 Jahre alte Beschwerdeführerin in einem altersentsprechenden All-
gemein- und Ernährungszustand (57 kg bei einer Grösse von 168 cm und
einem BMI von 20,5). Seit sechs Jahren erfolge eine Beta-Blocker-Ein-
nahme wegen Hypertonus mit normalen Blutdruckwerten. Ruhepuls
76/Min. Im Bereich der oberen Extremitäten seien die Schultern normal
konfiguriert (stehen in gleicher Höhe) und es bestehe eine freie Schulter-
gelenksbeweglichkeit beidseits. Der Nacken- und Schürzengriff sei
problemlos durchführbar. Auch bestehen unauffällige Ellbogenkonturen mit
freier Beweglichkeit bezüglich Beugung und Streckung, die Umwendbe-
wegungen in der Längsachse seien nicht eingeschränkt. Es bestehe eine
geringfügige Schwellung der linken Hand gegenüber rechts mit einer etwas
rötlichen Hautverfärbung im Vergleich zu rechts nach durchgemachtem
Morbus Sudeck sowie ein lokaler Druckschmerz im Daumensattelgelenk
beidseitig. Kein Hinweis für synovitische Schwellungen der Fingergelenke
beidseits, jedoch schmerzhafte Einschränkung der Handgelenksfunktion
links. Der Faustschluss sei beidseitig vollständig und kräftig durchführbar
und das Fingerspiel frei, wobei die grobe Kraft in der linken Hand
C-250/2015
Seite 27
gegenüber rechts um zirka ein Drittel abgeschwächt sei. Freie
Ellbogenbeweglichkeit rechts. Auch hier seien Beugung und Streckung und
die Umwendbewegungen in der Längsachse des Unterarms frei. Nur
leichte Funktionseinschränkungen im rechten Handgelenk.
„Grobneurologisch“ fänden sich laut Dr. V._______ keine sensiblen oder
motorischen Ausfälle.
Auch hinsichtlich der unteren Extremitäten (Gangbild, Becken, Hüften,
Kniegelenke, Kniescheibenbeweglichkeit, Bandverhältnisse, Fussform und
Zehen – einschliesslich deren Beweglichkeit, Durchblutungsverhältnisse
der Beine) seien aus orthopädischer Sicht keine Auffälligkeiten feststellbar.
Die orthopädische Beurteilung der Wirbelsäule lautet wie folgt: Asthe-
nischer Habitus. Schwach angelegte Rückstreckmuskulatur, die im
Nacken- und Schultergürtelbereich „etwas verspannt“ sei. Erhebliche
Schmerzangabe beim Durchbewegen der HWS in allen Richtungen (Rota-
tion rechts/links 20/0/20; Inklination/Reklination 0/0/10; Seitneigung
rechts/links 20/0/20). Gute Beweglichkeit der übrigen Wirbelsäulenab-
schnitte, FBA 10 cm. Schober LWS 10/14,5. Die Seitneigungs- und Rota-
tionsbewegungen seien nicht eingeschränkt.
7.5.4 Im Ergebnis schloss Dr. V._______ aus orthopädischer Sicht auf
folgende Diagnosen respektive krankhafte Veränderungen:
1. Rezidivierendes Cervicalsyndrom bei kernspintomographisch nachge-
wiesenen Bandscheibenprotrusionen und deutlichen degenerativen Ver-
änderungen mit deutlicher Funktionseinschränkung der HWS.
2. Status nach Morbus Sudeck der linken Hand nach multiplen Prellungen mit
kernspintomographisch nachweisbaren ausgeprägten degenerativen Ver-
änderungen der Handwurzel und Rhizarthrose.
3. Kernspintomographisch nachgewiesene erhebliche degenerative Ver-
änderungen im rechten Handgelenk mit Rhizarthrose und mit leichten
Funktionseinschränkungen.
Gemäss Dr. V._______ ergeben sich hieraus Funktionseinschränkungen
im Bereich beider Hände, so dass Einschränkungen der groben Kraft
beider Hände und der feinmotorischen Funktionen zu objektivieren seien.
Einem weiteren operativen Eingriff stehe die Patientin ablehnend
gegenüber, da sie auf der linken Seite einen Morbus Sudeck erlitten habe
und erneut entsprechende Komplikationen bei weiteren Operationen
befürchte. Derzeit nehme sie therapeutisch Ibuprofen 800 (nicht-
steroidaler Entzündungshemmer mit schmerzlindernden, fiebersenkenden
C-250/2015
Seite 28
und entzündungshemmenden Eigenschaften) zwei Mal täglich ein. Weitere
medikamentöse Massnahmen (z.B. Lyrica) hätten ihr keine Linderung
gebracht. Bei dem derzeitigen Befund sei aus orthopädischer Sicht auch
keine weitere Operationsindikation gegeben. Bezüglich der HWS sollte
eine entsprechende intensive Physiotherapie mit Traktionen erfolgen. Auch
hier bestehe aus orthopädischer Sicht derzeit keine Operationsindikation
(s. Epikrise, Ziff. 4).
Aus sozialmedizinischer Sicht beurteilte Dr. V._______ die Leistungsfähig-
keit der Beschwerdeführerin wie folgt: Die Leistungsfähigkeit der Exploran-
din sei zweifelsohne deutlich eingeschränkt. Insbesondere durch die Funk-
tionseinschränkungen und erheblichen degenerativen Veränderungen im
Bereich der Handgelenke seien ihr mittelschwere oder schwere Tätigkeiten
mit den Händen nicht mehr zumutbar, auch hohe Ansprüche an die Fein-
motorik der Handfertigkeit seien ihr nicht mehr möglich. Langdauernde
Wirbelsäulen-Zwangshaltungen seien im Bereich der HWS zu vermeiden,
auch Vibrations- oder Stossbelastungen. Ihrer letzten Tätigkeit als
Büroangestellte könne sie aber weiterhin noch vollschichtig nachgehen, da
diese Tätigkeit als leidensgerecht anzusehen sei. Auch alle leichten
sonstigen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der oben genannten
Einschränkung der Hände und der Halswirbelsäule ohne Einwirkung von
Nässe, Kälte und Zugluft wären ihr noch vollschichtig zumutbar. Die
getroffenen Feststellungen gälten seit 18. Juni 2013 (S. 25 ff.). Daraus
resultiere eine 100%-ige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab
18. Juni 2013 in Verweistätigkeiten als auch in ihrer angestammten
Tätigkeit als Büroangestellte.
7.6 Im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes beider Basel (nachfol-
gend: RAD) vom 18. Oktober 2013 nahm der zuständige RAD-Arzt und
Facharzt für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative
Medizin, Dr. W._______, zum „Ärztlichen Gutachten“ vom 24. Juni 2013
(E. 7.5) keine Stellung. „Übereinstimmend mit der SUVA Verfügung liegen
bei der Versicherten unfallfremde gesundheitliche Einschränkungen vor.
Der aktuellste medizinische Bericht des Schmerzzentrums G._______ vom
25.07.2013 [Posteingang; datiert vom 18.07.2013] ist zur Beurteilung der
Lage unbrauchbar.“ Eine Aktualisierung und Vervollständigung der Akten-
lage sei laut Dr. W._______ erforderlich. Insbesondere sei bei der DRV
Bund in (…) nachzufragen, aufgrund welcher medizinischen Unterlagen
der Versicherten eine volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen
worden sei (SVA-act. 31).
C-250/2015
Seite 29
Festzuhalten ist, dass im Bericht des Schmerzzentrums G._______ vom
25. Juli 2013 ausgeführt wird, die Prognose bezüglich eines CRPS der
linken Hand sei aufgrund der Erkrankung „schlecht einzuschätzen“. Mit
einem residualen Defekt sei prinzipiell zu rechnen. Aufgrund der
schmerzhaften Funktionseinschränkung sei auch damit zu rechnen, dass
die Fehlhaltung im Bereich der linken Schulter und des Nackens unter
Belastung exacerbiere. Die Versicherte nehme aktuell Ibuprofen 800 mg
(2x täglich) und Novaminsulfon bei Bedarf ein. Sie sei mittelfristig auf eine
kontinuierliche Behandlung durch Physiotherapie und Ergotherapie
angewiesen – wie es auch Dr. V._______ empfohlen hatte. Unter Ziff. 1.7
(Fragen zur bisherigen Tätigkeit) ist zu lesen, dass eine
Funktionseinschränkung im Bereich der linken Hand gegeben sei.
Aufgrund der Schmerzen bestehe auch eine psychische Alteration im
Sinne einer reaktiven depressiven Verstimmung. Die Frage, wie sich das
bei der Arbeit auswirke, wurde mit „lässt sich zur Zeit aufgrund der vielen
Arbeit nicht beurteilen“ beantwortet. Die Patientin sei bezüglich einer
Arbeitsaufnahme „motiviert“. Keine klare Antwort ist dem Arztbericht auf die
Frage, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar
sei, zu entnehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei „eher eine Teilzeittätigkeit“
– auch in ihrem alten Beruf als kaufmännische Angestellte – im Sinne einer
Wiedereingliederung und einem empfohlenen Arbeitspensum von
25 Prozent vorstellbar, wie es von der Patientin „baldmöglichst gewünscht“
worden sei. Die Patientin sei unter Belastung mit einer Schmerzzunahme
behaftet und sei Linkshänderin, weshalb eine verminderte
Leistungsfähigkeit bestehe (SVA-act. 22/5-7, 21/1-7).
7.7 Im Rahmen der weiteren IV-Abklärungen gingen nebst dem orthopädi-
schen Gutachten von Dr. V._______ vom 24. Juni 2013 (E. 7.5 m.w.H.),
das vom RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 zu-
sammenfassend und korrekt dargelegt wurde (SVA-act. 48/2 f.), weitere
medizinische Unterlagen bei der SVA Basel-Landschaft ein, die dem Regi-
onal Ärztlichen Dienst unterbreitet worden sind und im Wesentlichen fol-
gende Befunde sowie Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Beschwerde-
führerin beinhalten:
7.7.1 Nach einer am 22. Oktober 2013 durchgeführten plastischen Rekon-
struktion der Nase durch zwei ausgedehnte Lappenplastiken, die aufgrund
eines Defektes der gesamten rechten Nasenseite nach Exzision eines
Plattenepithelkarzinoms und Basalioms (ICD-10: C44.3) im
Kreiskrankenhaus Z._______ (Deutschland) durchgeführt werden musste
(SVA-act. 56/9 f.), prognostizierte Dr. Y._______, Facharzt für Plastische
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Seite 30
und Ästhetische Chirurgie, in seinem Entlassungsbericht vom
10. November 2013 (SVA-act. 56/11 f.), dass mit einem Rückgang der
Deformierung nach Abschwellen der Lappenplastiken zu rechnen sei.
Hinweise zur Arbeitsfähigkeit sind weder dem OP-Bericht noch dem
Entlassungsbericht zu entnehmen.
Im an die SVA-Basel-Landschaft adressierten Bericht/“Fragebogen“ legte
Dr. Y._______ am 15. November 2013 zudem dar, dass die Beschwerde-
führerin in der Zeit vom 14. bis 30. Oktober 2013 ambulant und vom 22. bis
25. Oktober 2013 stationär behandelt worden sei. Gemäss Befund vom
30. Oktober 2013 bestehen reizlose Wundverhältnisse, kein Verzug der
Nase, keine Schwellung, keine Rötung; das Fadenmaterial sei entfernt
worden. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100% habe
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Zeit vom 17. bis einschliesslich
30. Oktober 2013 bestanden; danach bestehe keine verminderte
Leistungsfähigkeit (SVA-act. 45). Dies wurde auch vom RAD-Arzt in seiner
Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 vermerkt (SVA-act. 48/3).
7.7.2 Im Arztbericht vom 5. November 2013 teilte Dr. L._______
(Fachärztin Chirurgie/spezialisierte Handchirurgie) mit, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 4. Dezember 2012 bis
einschliesslich 5. Juni 2013 im Spital J._______ behandelt worden sei.
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach
mehreren Kontusionen/Distorsionen linkes Handgelenk. Status nach CTS-
OP mit anschliessendem CRPS. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte sie: Radiocarpalarthrose, Arthrose intercarpal und
Carpometacarpal linke Hand. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin
angeführten Beschwerden in der rechten Hand wurden keine Diagnosen
gestellt (vgl. orthopädisches Gutachten von Dr. V._______).
Da laut der Fachspezialistin für Handchirurgie von der SUVA keine
weiteren Kosten übernommen worden seien (i.S. eines Mandatsentzugs),
habe die letzte Kontrolle am 5. Juni 2013 stattgefunden. Als nicht
zumutbare Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit nannte
sie: Heben, Tragen, auf Leitern/Gerüste steigen, Tätigkeiten mit
Beidhändigkeit; übrige Tätigkeiten: keine Einschränkungen (SVA-act. 40;
B-act. 1/11). Wie vom RAD-Arzt korrekt festgestellt, finden sich (im
Vergleich zum orthopädischen Gutachten von Dr. V._______) im
Arztbericht der Handchirurgin keine Angaben zur zeitlichen Beschränkung
einer Arbeitsunfähigkeit.
C-250/2015
Seite 31
7.7.3 Der von der SVA Basel-Landschaft befragte Arzt, Dr. U._______,
Praxis Ff._______, führte als Bemerkungen, die in der Stellungnahme des
RAD erwähnt sind, an: „Keine Besserung nach Episteroid C5/6 links am
02.05.2013 gemäss Protokoll bis 30.05.2013; NRS gleichbleibend 6-2;
keine zusätzliche Aussage möglich“ (SVA-act. 47; vgl. auch SUVA-
act. 17.13; vgl. auch SVA-act. 42/17: „Einmalige Konsultation am
2.05.2013; Aussagen von Verlauf und Prognose anhand dieser
Konsultation nicht möglich“).
7.7.4 Gemäss Stellungnahme des RAD vom 16. Dezember 2013 (SAK-
act. 48) werde in den „übersandten Unterlagen der DRV Bund Deutsch-
land“, insbesondere auf die Frage der gegenwärtigen gesundheitlichen
Probleme im Selbsteinschätzungsbogen vom 9. April 2013 (SAK-
act. 42/13 f.) genannt: „allgemein und überhaupt immer und überall“.
Der RAD-Arzt erwähnt zudem den am 7. August 2012 datierten und hand-
schriftlich verfassten „Ärztlichen Befundbericht“ von Dr. D._______,
Facharzt für Innere Medizin, MVZ Nn._______, mit folgendem, zum Teil
unleserlichen Angaben: Diagnosen: „Halswirbelsäule Distorsion /
Halswirbelsäule Syndrom, Handgelenks …? links, CTS beidseits,
M. Sudeck“. Die Patientin sei seit dem 26. Juni 2012 wegen der „HWS-
Distorsion, Handgelenks…“ arbeitsunfähig. Eine Besserung der
Leistungsfähigkeit sei durch medizinische Rehabilitation möglich (SVA-
act. 42/15 f.). Über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder
die Auswirkungen zumutbarer Funktionseinschränkungen äussert sich Dr.
D._______ nicht.
7.7.5 Auf Basis der erwähnten medizinischen Unterlagen (E. 7.7) und jener
in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 (E. 7.6) sowie gestützt auf die
orthopädische Begutachtung vom 18. Juni 2013 durch Dr. V._______ kam
der RAD-Arzt zum Schluss, dass es sich bei den dokumentierten und von
Dr. V._______ nachgewiesenen Erkrankungen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ausschliesslich um Erkrankungen des Be-
wegungsapparates (unfallabhängig und unfallunabhängig) handle. Die
Leistungsfähigkeit der Versicherten sei zweifelsohne deutlich einge-
schränkt. Insbesondere durch die Funktionseinschränkungen und erheb-
lichen degenerativen Veränderungen im Bereich der Handgelenke seien
ihr mittelschwere oder schwere Tätigkeiten mit den Händen nicht mehr zu-
mutbar. Auch hohe Ansprüche an die Feinmotorik der Handfertigkeit seien
ihr nicht mehr möglich. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angestammter
Tätigkeit sowie leidensangepasster Verweistätigkeit seien langdauernde
C-250/2015
Seite 32
Wirbelsäulen-Zwangshaltungen im Bereich der HWS ebenso zu ver-
meiden, wie Vibrations- oder Stossbelastungen. Zudem seien schwere
Tätigkeiten mit den Händen, hohe Anforderungen bezüglich der Feinmo-
torik an die Handgelenksfertigkeiten, langdauernde Zwangshaltungen zu
vermeiden. Aus sozialmedizinischer Sicht könne die Versicherte ihrer
letzten Tätigkeit als Büroangestellte weiterhin noch vollschichtig nach-
gehen, da diese Tätigkeit als leidensgerecht anzusehen sei. Auch alle
leichten sonstigen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der erwähnten Ein-
schränkungen der Hände und der Halswirbelsäule wären ihr noch voll-
schichtig zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit entspricht
gemäss RAD derjenigen in der angestammten Tätigkeit. Eine höhere
Arbeitsfähigkeit wäre in einer Verweistätigkeit nicht zu erreichen. Die
Einschätzung des RAD-Arztes zur verbleibenden Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, zumal
sie sich auf die vorliegenden sowie erwähnten medizinischen Unterlagen
stützen und den erwähnten Einschränkungen Rechnung tragen (SVA-
act. 48/5 f.). Auch decken sich die Angaben über die Zeiten der Arbeits-(un-
)fähigkeit seit dem Unfallereignis (100% AUF vom 25.06.2012-17.06.2013,
0% AUF vom 18.06.-16.10.2013, 100% AUF vom 17.10.2013-30.10.2013,
0% AUF vom 31.10.2013 bis auf weiteres) mit den SUVA-Akten, den
Feststellungen im orthopädischen Gutachten von Dr. V._______ vom
24. Juni 2013 sowie dem Bericht/“Fragebogen“ nach OP Basaliom von Dr.
Y._______ vom 15. November 2013.
7.8 Auf die Frage der SVA Basel-Landschaft, ob insbesondere der Bericht
des vorbehandelnden Arztes (Dr. Aa._______) im Zusammenhang mit der
gestellten Diagnose „Basaliom“ (Hautkrebserkrankung) im Bereich der
Nase Einfluss auf die Stellungnahme des RAD vom 16. Dezember 2013
habe, antwortete der RAD-Arzt am 17. Januar 2014 wie folgt (SVA-act. 55):
„Der Bericht der Kliniken Jj._______ [vgl. E. 7.7.1 m.w.H. zu den
Ausführungen des Facharztes für Plastische und Ästhetische Chirurgie im
Kreiskrankenhaus Z._______] lag bereits der Stellungnahme vom
16.12.2013 vor (Seite 3). Es ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich
der Stellungnahme vom 16.12.2013“. Ergänzend zitierte er aus dem am
18. November 2013 handschriftlich beantworteten und zum Teil unleser-
lichen Bericht/“Fragebogen von Dr. Aa._______, (…) vom 18. November
2013 (SVA-act. 54): „Sicherung der Diagnose Basaliom am 17.09.2013
durch PE, Spinaliom am 1. Oktober 2013, entfernt durch Exzision.
Ambulante Behandlung vom 22.08.2013 [recte: 27.08.2013] bis zum
11.10.2013; Therapieempfehlung: Chirurgische Exzision und plastische
Rekonstruktion; alle 3 bis 6 Monate dermatologische Nachsorge. Bezüglich
C-250/2015
Seite 33
der AUF [Arbeitsunfähigkeit] Nachfrage bei den chirurgischen Kollegen. Im
Übrigen habe gemäss den Arztberichten der Kliniken Jj._______ lediglich
eine Arbeitsunfähigkeit vom 17. Oktober 2013 bis zum 30. Oktober 2013
und nach Abschluss der Behandlung eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit
bestanden (vgl. E. 7.7.1), wie dies zutreffend vom RAD-Arzt dokumentiert
wurde.
7.9
7.9.1 Im Arztbericht vom 17. Januar 2014 von Dr. Bb._______ (HNO-
Ärztin), unterzeichnet von Dr. Cc._______ vom Medizinischen
Versorgungszentrum Kk._______ (Deutschland), der an Dr. Dd._______
(Ärztin für Allgemeinmedizin) adressiert ist, ist unter „Diagnose“
angegeben: „Die Kopfschmerzen lassen sich nicht durch die von Ihnen
diagnostizierte Sinusitis erklären (…). Der Beschwerdekomplex ist
differentialdiagnostisch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sicher zu
beurteilen“ (SVA-act. 56/8). Diese Aussage findet sich auch in der
ergänzenden Stellungnahme des RAD vom 13. Februar 2014 (SVA-
act. 58).
7.9.2 Der im Rahmen der IV-Abklärung eingeholte Arztbericht/“Fragebogen
vom 10. Februar 2014 von Dr. Dd._______, Ärztin für Allgemeinmedizin
(SVA-act. 56/1 ff.), enthält im Wesentlichen folgende Angaben: ambulante
Behandlung bis 2009 und von 6/2013 bis dato; Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit: HWS Distorsion, CTS OP rechts und links, Sudeck.
Als neue Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde
angegeben: „evt. Hypertonie“ (chronisch überhöhter Blutdruck) seit
5 Jahren – ohne dies näher zu erläutern. Behandlung: keine
Akutbehandlung; bei Bedarf Schmerzmittel Ibuprofen 800, Amlodipin 5 bei
arterieller Hypertonie; „Bisherige Tätigkeit ist aus medizinischer Sicht nicht
zumutbar. (…) externes Gutachten hat 25% Belastbarkeit bescheinigt
[vgl. SVA-act. 60/1 ff. und 22].
7.10 In seiner fünften Stellungnahme vom 14. März 2014 (SVA-act. 62)
würdigte der RAD-Arzt den erst nach der Stellungnahme vom 13. Februar
2014 (SVA-act. 58/2) unterbreiteten Arztbericht/“Fragebogen“ (datiert vom
18. Juli 2013) der Dres. E._______ und F._______ im Schmerzzentrum
G._______ (SVA-act. 60, 22/5-7). Gemäss RAD sei die Versicherte (lt.
Arztbericht/Fragebogen) vom 11. September 2012 bis zum 3. Dezember
2012 im Schmerzzentrum G._______ behandelt worden. Eine letzte Vor-
stellung (Kontrolle) habe am 14. Dezember 2012 stattgefunden (s. SVA-
act. 22/2). Die Angabe der Leistungsbeurteilung würde seit dem 11. Juli
C-250/2015
Seite 34
2013 gelten (s. SVA-act. 22/4). Welches Datum auch zugrunde gelegt
werde, die letzte klinische Untersuchung/Behandlung habe im Dezember
2012 stattgefunden. Wie der RAD-Arzt zutreffend festgestellt hat, kann sich
daher die Aussage zur Leistungsfähigkeit nur auf dieses Datum/diesen
Zeitraum (bis 14. Dezember 2012) beziehen. Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch den RAD habe sich in der Stellungnahme vom
16. Dezember 2013 auf das orthopädische Gutachten vom 18. Juni 2013
abgestützt. Seitens Diagnosen und Erkrankungen ergäben sich keine
neuen Aspekte. Jedoch sei das externe Gutachten, das eine Belastbarkeit
von 25% bescheinige, einzuverlangen.
7.11
7.11.1 Am 24. Juli 2014 nahm der RAD erneut eingehend Stellung (SVA-
act. 73) zu den medizinischen Punkten (2, 5, 6, 8 und 9, 10, 11 und 12) im
Einwandschreiben vom 21. Mai 2014. Als Nachweis der bestehenden
Beschwerdebilder habe die Versicherte einen mit 1. Juli 2014 datierten Be-
richt von Dr. Ee._______, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie, eingereicht, der im Nachgang zur Untersuchung
am 1. Juli 2014 verfasst worden sei (vgl. SVA-act. 72/2 f.; B-act. 1/8).
Diagnose: „Verdacht“ auf komplex regionales Schmerzsyndrom Typ 1. Ver-
sicherte könne „manchmal links nicht richtig greifen.“ Gemäss der
Fachärztin für Neurologie leide die Versicherte unter Schmerzen der linken
Hand, gleichzeitig unter einem Brennen handschuhförmig in allen Fingern
der linken Hand bis zum Ellbogen reichend. Schwellung der linken Hand
und Kältegefühl der linken Hand. Die Sensibilität sei – bis auf die oben
beschriebenen Missempfindungen – in der gesamten linken Hand und im
Unterarm bis zum Ellenbogen reichend intakt gewesen.
Feinmotorikstörung der linken Hand. In seiner Beurteilung führte er aus,
die von der Versicherten geschilderten Beschwerden liessen sich nicht
dem Verlauf eines peripheren Nervens zuordnen, insbesondere keiner
Schädigung des Nervus medianus. Der Symptomenkomplex entspreche
„am ehesten“ einem komplex regionalen Schmerzsyndrom vom Typ 1 mit
anhaltenden brennenden Schmerzen, einer Asymmetrie der
Hauttemperatur, Ödem und reduzierter Beweglichkeit, einer Hyperalgesie.
Die Therapie bestehe im Wesentlichen aus Schonung sowie einer
Schmerztherapie wie bei neuropatischen Schmerzen. Diese Würdigung
deckt sich mit dem aktenkundigen Arztbericht.
7.11.2 Die Frage, inwieweit die Versicherte ihre Hand noch belasten
könne, ohne dass der auch in Ruhe vorhandene Schmerz zunehme,
C-250/2015
Seite 35
respektive das CRPS sich verschlimmere (vgl. SVA-act. 72/1), beant-
wortete der RAD zusammenfassend wie folgt: Unter Würdigung der ge-
samten medizinischen Unterlagen bestünden Hinweise darauf, dass es
sich – übereinstimmend mit dem Bericht vom 22. April 2013 über die
neurologische Untersuchung vom 15. April 2013 von Dr. S._______,
Facharzt FMH für Neurologie (s. E. 7.3.5 m.w.H.), um ein CRPS 1 der
linken Hand seit der Carpaltunneloperation vom November 2011 handle.
Die Ausprägung zeige einen wechselnden Verlauf mit Phasen der 100%-
igen Arbeitsfähigkeit bei einem Arbeitspensum von 100% (zum Zeitpunkt
des Unfalls am 25.06.2012). Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin
beanstandeten orthopädischen Gutachtens von Dr. V._______ entgegnete
der RAD-Arzt, dass es sich bei dem CRPS um eine klinische Diagnose
handle (siehe auch „Budapest-Kriterien“), weshalb bei wechselndem
Verlauf nur auf echtzeitliche medizinische Untersuchungsunterlagen
zurückgegriffen und abgestützt werden könne. Hierzu stehe der
orthopädische Untersuchungsbefund von Dr. V._______ mit einer
differenzierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur Verfügung (vgl. E. 7.5
m.w.H.). Entsprechend diesem Befund habe zum Zeitpunkt der
Untersuchung am 18. Juni 2013 eine Arbeitsfähigkeit bestanden
(medizinisch echtzeitliches fachärztliches Dokument). Die Beurteilung des
Schmerzzentrums G._______, welches noch im Oktober 2010 (?) nur von
einer 20%-igen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in drei Monaten (per
Ende Januar 2013) ausgegangen sei, stehe nicht im Widerspruch zu dem
Gutachten von Dr. V._______. Vom Schmerzzentrum G._______ sei eine
stufenweise Wiedereingliederung mit zunächst 25% empfohlen worden
(vgl. E. 7.6 m.w.H.). Die letzte Vorstellung (Kontrolle) habe im Dezember
2012 stattgefunden – etwa ein halbes Jahr vor der Untersuchung bei Dr.
V._______. Damit werde an der Stellungnahme vom 16. Dezember 2013
festgehalten. Sollte sich der klinische Befund wieder verschlechtert haben
(vorliegend Folgeuntersuchung vom 1. Juli 2014), müsse hinsichtlich der
Behandlung, des Verlaufs und der Therapieergebnisse gegebenenfalls
erneut über Arbeitsfähigkeit und Leistungsvermögen entschieden werden
(SVA-act. 73/1-7). Die auf sieben Seiten dargelegten Ausführungen des
RAD-Arztes sind nachvollziehbar und decken sich mit den vorliegenden
Akten und Inhalten der bisherigen Erwägungen (SVA-act. 73).
7.12 Mit ergänzendem Einwand vom 1. Oktober 2014 (SVA-act. 74/1; B-
act. 1/14) erklärte die bevollmächtigte Rechtsanwältin, dass es der Ver-
sicherten nicht möglich sei, mit einer derart geschädigten Hand längere
Einsätze auch nur leichter Art zu leisten. Auch aufgrund des Alters sei eine
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr möglich. Als Nachweis der
C-250/2015
Seite 36
Beschwerden fügte sie einen mit Datum vom 7. August 2014 versehenen
Bericht der Kernspintomographie des linken Handgelenks von Dr.
I._______ (Facharzt für Diagnostische Radiologie, Radiologische Praxis
H._______) dem Schreiben bei (SVA-act. 74/1-2). Dem Befund ist zu
entnehmen, dass eine MRT-Voraufnahme vom 5. November 2012 zum
Vergleich diene. Beurteilung: Morbus Sudeck der gesamten Hand-
wurzelknochen sowie ausgeprägte, zum Teil aktivierte Rhizarthrose in
Luxationsstellung. TFC-Läsion bei Abriss des Prozessus styloideus ulnare
und ausgeprägter Arthrose auch ulno-radial distal.
Mit Nachtrag vom 14. Oktober 2014 (SVA-act. 78) ergänzte Dr. I._______
seinen unveränderten Bericht vom 7. August 2014 (SVA-act. 74/2) wie
folgt: „Verteilung und Ausprägung der Ödemveränderungen weitgehend
konstant im Vergleich zu 11/12. Auch die Veränderungen im Bereich des
distalen Radioulnargelenkes und des TFCC zeigen keine relevanten
Ausprägungsänderungen“.
Der RAD würdigte dies dahingehend, dass im Vergleich zum MRI der
linken Handwurzel vom 5. November 2012 (SUVA-act. 7.41; vgl. auch
E. 7.3.1 m.w.H.) hinsichtlich der Verteilung und Ödemveränderung ein
weitgehender konstanter Befund bestehe. Auch zeigten die
Veränderungen im Bereich des distalen Radioulnargelenkes und des
TFCC keine relevante Ausprägungsänderung. Es ergäben sich damit aus
dem aktuell vorliegenden radiologischen Befund keine neuen
Erkenntnisse, es verbleibe bei der Stellungnahme vom 16. Dezember 2013
(SVA-act. 79).
7.13 Nebst der bereits dargelegten medizinischen Unterlagen reichte die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zwei weitere Arztberichte
ein:
7.13.1 Der „Ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei SVA Basel-Land-
schaft“ von Dr. Dd._______ (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 23. Mai
2014 ist folgender Wortlaut zu entnehmen: „Die Patientin befindet sich seit
02.06.2013 in unserer Praxis in Behandlung. Sie bezieht seit 19.07.2013
die deutsche Erwerbsminderungsrente. Somit war der letzte Tag der
Arbeitsunfähigkeit in Deutschland über die Ll._______ am 18.07.13. Aus
ärztlicher Sicht ist die Patientin auch nach dem 18.07.2013 bis auf weiteres
arbeitsunfähig und höchstens wie in dem Gutachten vom 10.02.2014 zu
25% belastbar. Ich bezog mich auf das Gutachten vom Schmerzzentrum
G._______ vom 18.07.2013“ (B-act. 1/15).
C-250/2015
Seite 37
7.13.2 Im Bericht über die Kernspintomographie der LWS vom
3. Dezember 2014 macht Dr. I._______ (Facharzt für Diagnostische
Radiologie, Radiologische Praxis H._______) folgende klinische Angaben:
Persistierende/rezidivierende Rückenschmerzen „seit langem“, teils
ischialgiforme Schmerzausstrahlung nach rechts. Beurteilung: Aktive
Osteochondrose L3/4, D5/S1, Zustand nach erosiver Osteochondrose
L4/5, Spondylarthrosen L3-S1, am deutlichsten L5/S1 rechts. Geringe
Taillierung des rechten Neuroforamen L4/5 mit intraforaminalem
Wurzelkontakt L4. Protrusionen L1-L3. Keine Spinalstenose (B-act. 1/9).
8.
8.1 Unter den medizinischen Unterlagen, die der SVA Basel-Landschaft
etappenweise seitens der SUVA zugeführt oder im Rahmen der IV-
Abklärungen bei den zuständigen Ärzten erst eingeholt und anschliessend
vom RAD eingehend gewürdigt wurden, ist insbesondere auffällig, dass
sich Dr. Dd._______ (Allgemeinmedizinerin) im Fragebogen vom
10. Februar 2014 auf ein „externes Gutachten“ stützt, ohne dieses näher
zu spezifizieren. Im Gutachten werde der Beschwerdeführerin ein „vorstell-
bares Arbeitspensum von 25%“ empfohlen“, wie es von der Patientin „bald-
möglichst gewünscht“ worden sei (vgl. E. 7.9.2). Mit der „Ärztlichen Be-
scheinigung (…)“ vom 23. Mai 2014 stellte Dr. Dd._______ klar, dass sie
das „Gutachten vom Schmerzzentrum G._______ vom 18.07.2013“
gemeint habe (E. 7.13.1). Dabei handelt es sich jedoch um einen Arztbe-
richt/„Fragebogen“ für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente vom
18. Juli 2013 des Schmerzzentrums G._______, der kein Gutachten im
engeren Sinne darstellt (vgl. E. 4.5.3 und 7.6; vgl. SAK-act. 60). Dr.
Dd._______ lässt zudem jegliche medizinische Begründung hinsichtlich
der Auswirkungen im angestammten Beruf als auch in einer
Verweistätigkeit vermissen. An dieser Stelle ist auf die Ausführungen in
Erwägung 7.6, auf die orthopädische Begutachtung vom 18. Juni 2013
durch Dr. V._______ sowie auf die Stellungnahmen des RAD zu verweisen.
Fragwürdig ist auch die Aussage der Allgemeinmedizinerin, dass bei der
Beschwerdeführerin eine CTS-OP an der rechten und linken Hand
vorgenommen worden sei, zumal gemäss bisher dargelegter Aktenlage
einzig eine Karpalkanalspaltung an der linken Hand im November 2011
durchgeführt wurde (vgl. E. 7.3.5, 7.5.2). Eine Aussage zur orthopädischen
Behandlung konnte Dr. Dd._______ nicht machen, wie der RAD-Arzt am
13. Februar 2014 (SVA-act. 58) zutreffend festgestellt hat. Zudem lässt die
Diagnose eventuelle Hypertonie seit 5 Jahren nicht auf eine fundiert
belegte medizinische Angabe schliessen, weshalb dem „Befund“ der
Allgemeinmedizinerin nicht die gleiche Beweiskraft beigemessen werden
C-250/2015
Seite 38
kann, wie dem schlüssigen Gutachten von Dr. V._______ (E. 4.5.3 mit
Hinweis zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Gleiches gilt auch für
die „Ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei SVA Basel-Landschaft“ vom
23. Mai 2014 (E. 7.13.1), die keine Diagnosen, Hinweise über den Be-
handlungsverlauf, Einschätzung der verbleibenden Leistungsfähigkeit oder
eine medizinische Begründung für die attestierte 25%ige Belastbarkeit ent-
hält. Insofern können die Angaben der Allgemeinmedizinerin auch nicht
den Ausführungen von Dr. V._______ entgegengehalten werden, zumal
das orthopädische Gutachten vom 24. Juni 2013 die Anforderungen an ein
beweiskräftiges Gutachten erfüllt (E. 7.5.1).
8.2 Hinsichtlich der zu beurteilenden medizinischen Situation sowie ver-
bleibenden Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei der medizini-
sche Bericht des Schmerzzentrums G._______ vom 18. Juli 2013 „un-
brauchbar“, wie der RAD-Arzt in seiner gleich datierten Stellungnahme
feststellte (vgl. E 7.6). Dies ist insofern nachvollziehbar, zumal aus diesem
Arztbericht/“Fragebogen“ – im Gegensatz zum orthopädischen Gutachten
von Dr. V._______ – nicht hervorgeht, ob die Diagnosen (CRPS Grad I
linke Hand, sekundäre Cervicobrachalgie mit Ansatztendinosen, HWS-
Syndrom mit Blockierungs- und Muskelkettenproblematik, V.a.
Facettengelenksreizung) eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben.
Auch lässt sich der Aussage, die Prognose bezüglich eines CRPS der
linken Hand sei aufgrund der Erkrankung „schlecht einzuschätzen“, keine
Information über die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen.
8.3 Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, dass die medizinische Be-
urteilung durch Dr. V._______ weder die Berücksichtigung sämtlicher be-
klagter Beschwerden umfasse noch umfassend oder widerspruchsfrei sei,
ist nicht nachvollziehbar, zumal sie nicht aufzeigt, welche aktuellen Be-
schwerden im „Ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenver-
sicherung“ vom 24. Juni 2013 nicht berücksichtigt worden sind (vgl.
E. 7.5.2 m.w.H.) und inwieweit das Gutachten den anderen Arztberichten
widerspricht. Zudem ist festzuhalten, dass Dr. V._______, der vom
deutschen Rentenversicherungsträger beauftragt wurde, eine
monodisziplinäre Begutachtung im Fachbereich Orthopädie
durchzuführen, ausgewiesener Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin
ist und somit die hierfür notwendigen Qualifikationen aufweist. Zudem lässt
auch der RAD in seinen Stellungnahmen keine Zweifel an den
Ausführungen im orthopädischen Gutachten von Dr. V._______ erkennen.
Auch die Vorinstanz (IVSTA) schloss sich den Ausführungen des RAD an,
wonach das orthopädische Gutachten von Dr. V._______ eine ausführliche
C-250/2015
Seite 39
echtzeitliche und differenzierte fachärztliche Stellungnahme darstelle, die
– wie auch die SUVA-Unterlagen – in der Gesamtbeurteilung gewürdigt
worden seien (SVA-act. 81 f.). Nachdem der Beweiswert des Gutachtens
auch nicht durch die zahlreichen Arztberichte, die eingehenden
Abklärungen der SVA Basel-Landschaft sowie nachvollziehbaren
Stellungnahmen des RAD geschmälert wurden und der deutsche
Sozialversicherungsträger seinen Rentenentscheid im Jahr 2013 darauf
stützte, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, das genannte
orthopädische Gutachten nicht als Beweismittel zuzulassen respektive
zusätzliche medizinische Abklärungen anzuordnen.
8.4 In ihrer abweisenden Verfügung vom 28. November 2014 (SVA-
act. 81 f.) stellte die IVSTA (Vorinstanz) fest, dass aufgrund der dokumen-
tierten Diagnosen ein Belastungsprofil in Verweistätigkeiten mit folgenden
Punkten festgelegt worden sei: leichte Tätigkeiten, ohne hohe Ansprüche
an die Feinmotorik der Handfertigkeit, langdauernde Wirbelsäulen-
Zwangshaltungen im Bereich der HWS seien zu vermeiden, keine Vibra-
tions- oder Stossbelastungen. Es sei jedoch auch festgehalten worden,
dass der letzten Tätigkeit als Büroangestellte weiterhin vollschichtig
nachgegangen werden könne, da diese Tätigkeit als leidensgerecht
anzusehen sei. Ein leidensbedingter Abzug, den die Versicherte respektive
ihre Rechtsvertreterin einfordere, erübrige sich somit, wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat (siehe dazu E. 9.3 mit Hinweis zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Die Vorstellung bei Dr. S._______ (Facharzt für Neurologie) sei im April
2013 im Auftrag der SUVA erfolgt. Gemäss seiner Prognose sei die Prog-
nose zum damaligen Zeitpunkt noch offen gewesen und eine Arbeitsfähig-
keit sei aktuell in erster Linie wegen der linken Hand nicht gegeben. Zu
erwähnen sei, dass das klinische Bild verdächtig für ein CRPS I (kom-
plexes regionales Schmerzsyndrom vom Typ I) sei, wie es offenbar schon
nach der Karpalkanalspaltung im November 2011, also vor dem zur Dis-
kussion stehenden Unfall, vorgelegen habe [vgl. E. 7.3.5 m.w.H.]. Die Ver-
sicherte sei jedoch zum Zeitpunkt des Unfalles (25. Juni 2012) voll arbeits-
fähig in einem 100% Pensum als Büroangestellte gewesen [vgl. Sachver-
halt Bst. A; SUVA-act. 7.2]. Somit sei ein CRPS mit wechselnder Aus-
prägung im Verlauf gegeben. Gemäss dem Arztbericht der Hausärztin Dr.
Dd._______ (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 12. Februar 2014 [recte:
10. Februar 2014, vgl. E. 7.9.2] seien bei der letzten Kontrolle im Januar
2014 eine HWS-Distorsion und ein Morbus Sudeck vorgelegen. Beide
C-250/2015
Seite 40
Diagnosen seien jedoch nicht bei ihr behandelt worden. Auch sei keine
weitere Behandlung am Bewegungsapparat erfolgt.
Erst im Rahmen des Einspracheverfahrens, also rund ein Jahr später, sei
wieder eine fachärztliche Vorstellung bei Dr. Eee._______ [recte: Dr.
Ee._______], Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,
am 1. Juli 2014 erfolgt [vgl. E. 7.1.11]. Hier sei der Verdacht auf ein
komplex regionales Schmerzsyndrom Typ 1 geäussert worden, welches
„scheinbar“ seit November 2011 in wechselnder Ausprägung und mit einer
100%-igen Arbeitsfähigkeit bestehen soll. Diese 100%-ige Arbeitsfähigkeit
sei bereits von Dr. S._______ bestätigt worden. Somit könne bei
wechselhaftem Verlauf nur auf echtzeitliche Untersuchungsbefunde
abgestützt werden, insbesondere wenn diese nicht im Widerspruch zu
anderen zeitnahen Beurteilungen stehen. Bei der neurologischen
Untersuchung (April 2013) sei ein Carpaltunnelsyndrom ausgeschlossen
worden. Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit oder einer Verweistätig-
keit sei nicht vorgenommen worden. Es sei auch kein Verlauf der Behand-
lung zum jetzigen klinischen Befund ersichtlich. Aus dem Bericht der Kern-
spintomographie vom 7. August 2014 hätten sich keine neuen medizini-
schen Erkenntnisse ergeben.
Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen. Am Rande
erwähnt sei, dass die Funktionseinschränkung in der linken und zum Teil
rechten Hand sowie die HWS-Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht
derart belastend zu sein scheinen, zumal sie zwar das Dressur-Reiten
vermeidet, jedoch auch für das „gewöhnliche“ Ausreiten mit ihrem eigenen
Pferd eine gewisse Motorik und Kraft der Hände benötigt. Abgesehen
davon dürfte es auch für jeden Laien einleuchtend sein, dass das Reiten
eine Belastung für die Halswirbelsäule darstellen kann (E. 7.5.2). Im
Übrigen lag es im Ermessen der Vorinstanz, weitere medizinische Ab-
klärungen im Rahmen einer weiteren Begutachtung vornehmen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht jedoch keinen Grund, in das Er-
messen der Vorinstanz einzugreifen, zumal die Vorinstanz beziehungs-
weise die abklärende SVA Basel-Landschaft ihren Abklärungspflichten
nachweisbar nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin dringt somit mit
ihren vor Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Rügen, es seien even-
tualiter weitere medizinische Abklärungen durchzuführen, da unter
anderem das monodisziplinäre Gutachten von Dr. V._______ widersprüch-
lich und nicht umfassend die aktuellen Beschwerden der Beschwerde-
führerin enthalte, nicht durch.
C-250/2015
Seite 41
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz im Rahmen
der Ermittlung des Invaliditätsgrades keinen angemessenen
leidensbedingten Abzug aufgrund des vorgerückten Alters, der
bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen sowie des vermutlich
schwierigen Wiedereinstiegs der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt
berücksichtigt habe.
Die Vorinstanz argumentiert, dass die Beschwerdeführerin – nebst leichten
Tätigkeiten, ohne hohe Ansprüche an die Feinmotorik der Handfertigkeit,
Vermeidung von langdauernden Wirbelsäulen-Zwangshaltungen im Be-
reich der HWS und ohne Vibrations- oder Stossbelastungen – auch in ihrer
letzten Tätigkeit als Büroangestellte weiterhin in einem Arbeitspensum von
100% arbeiten könne, da diese Tätigkeit als leidensgerecht anzusehen sei.
Ein leidensbedingter Abzug erübrige sich somit.
9.2 Zunächst sind die für die Prüfung des ermittelten Invaliditätsgrades
massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze der Recht-
sprechung darzulegen.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen
lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu er-
heben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsein-
kommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V
222).
C-250/2015
Seite 42
9.3 Um den Invaliditätsgrad ermitteln zu können, ist zunächst das Validen-
einkommen sowie das Invalideneinkommen zu berechnen.
9.3.1 Die bisherige Bürotätigkeit der Beschwerdeführerin wäre erfahrungs-
gemäss fortgesetzt worden, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszu-
gehen ist, der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt wurde
(E. 8.1.2). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin arbeitete sie bis zum
Eintritt des Versicherungsfalles (25. Juni 2012) als Büroangestellte in
einem Arbeitspensum von 100% und mit einem monatlichen Bruttolohn von
Fr. 3‘600.– (* 13 Monate; bzw. Fr. 3‘900.– * 12 Monate). Das ohne Invalidi-
tät erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen betrug für das Jahr 2012
somit Fr. 46‘800.– bei einem Wert von 100% (Fr. 3‘900.- * 12 Monate).
Dieses Einkommen ist der Teuerung und der realen Einkommensentwick-
lung gemäss Tabelle 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen-
tenpreise und der Reallöhne, 1976-2015“ bis zum Jahr 2014 (Verfügungs-
zeitpunkt) mit einer Indexsteigerung von 2,7% (2012: 1%; 2013: 0,7%;
2014: 1%) anzupassen, womit ein jährliches hypothetisches Erwerbsein-
kommen ohne Invalidität von rund Fr. 48‘064.– (1% von
Fr. 46‘800.– * 102,7%) beziehungsweise ein monatliches hypothetisches
Valideneinkommen von rund Fr. 4‘005.– (Fr. 48‘064.– : 12 Monate) resul-
tiert. Da der Beschwerdeführerin nebst einer leidensadaptierten Tätigkeit
auch eine von ihr zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit in einem Arbeitspensum
von 100% zuzumuten ist, ist das errechnete hypothetische Validenein-
kommen auch als Invalideneinkommen heranzuziehen.
9.3.2 Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz –
ausgehend von einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 100% bei
einer der gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit – einen Ein-
kommensvergleich nach Art. 16 ATSG zugunsten der Beschwerdeführerin
durchgeführt, indem sie anhand der Schweizerischen Lohnstrukturer-
hebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010, Tabelle TA1, Total
Frauen, Kompetenzniveau 4) ein monatliches Einkommen von Fr. 5’160.–
(100%) bei einem Arbeitspensum von 40 Stunden pro Woche ermittelt, auf
eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden umgerechnet
([Fr. 5’160.– : 40] x 41.7 = Fr. 5‘379.30) und anschliessend die Lohnent-
wicklung für die Jahre 2012 bis 2014 mit einer Indexsteigerung von 2,7%
berücksichtigt hat ([Fr. 5‘379.30 : 100] x 102.7% = Fr. 5‘524.54 pro Monat).
Daraus ergibt sich ein berechnetes jährliches Erwerbseinkommen von
Fr. 66‘294.48 (Fr. 5‘524.54 * 12 Monate) beziehungsweise gerundet auf
Fr. 66‘295.– (bzw. Fr. 5‘524,59 pro Monat) in einer Verweistätigkeit im
Umfang von 100%. Im Ergebnis ist die Vorinstanz von einem gleich hohen
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Validen- und Invalideneinkommen (für eine leidensadaptierte
Verweistätigkeit) ausgegangen (B-act. 1/2). Zu beanstanden ist in diesem
Zusammenhang, dass die Vorinstanz nicht vom letzten Lohn der Be-
schwerdeführerin ausgegangen ist (vgl. E. 8.2.1 und 8.2.3). Auch ist der
LSE 2010 (Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 4) kein monat-
liches Einkommen von Fr. 5’160.– zu entnehmen.
Gemäss LSE 2010, TA 1, „45-96 Sektor 3 Dienstleistungen“ ist bei einem
Anforderungsniveau 4 für Frauen ein monatliches Einkommen von
Fr. 4‘206.– bei einer 40-Stunden-Woche in einer leidensadaptierten Ver-
weistätigkeit vorgesehen, das auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von
41,7 Stunden umzurechnen ist ([Fr. 4’206.– : 40] x 41.7 = Fr. 4‘384.75) und
anschliessend die Lohnentwicklung für die Jahre 2012 bis 2014 mit einer
Indexsteigerung von 2,7% berücksichtigt hat ([Fr. 4‘384.75 : 100] x 102.7%
= Fr. 4‘503.13 pro Monat). Daraus ergibt sich ein berechnetes jährliches
Erwerbseinkommen von rund Fr. 54‘038.– (bzw. rund Fr. 4‘503.– pro
Monat) in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit im Umfang von 100%,
welches höher ist, als jenes für ihre zuletzt ausgeübte und aus
medizinischer Sicht zu 100% zumutbare Bürotätigkeit. Somit besteht auch
keine Erwerbseinbusse, den die Invalidenversicherung im Falle einer
Anspruchsberechtigung in Form einer Rente auszugleichen hat, sondern
ein hypothetischer Erwerbszuwachs von Fr. 5‘974.– (hypothetisches Vali-
deneinkommen als Büroangestellte von Fr. 48‘064.– abzüglich Invaliden-
einkommen in einer Verweistätigkeit von Fr. 54‘038.–).
9.4 Ein ordentlicher Einkommensvergleich kann sich namentlich dann er-
übrigen, wenn für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Be-
messungsgrundlage herangezogen werden darf (BGE 114 V 310 E 3a
S. 313; Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2). Das
ist vorliegend der Fall, da aufgrund der medizinischen Feststellungen
(auch) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte eine an-
spruchsausschliessende Restarbeitsfähigkeit von 100% ab 18. Juni 2013
bestanden hat und die Beschwerdeführerin ein jährliches hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 48‘064.– hätte generieren können (vgl. E. 8.4).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfolgt bei einem
zulässigen Prozentvergleich, so wie er von der Vorinstanz vorgenommen
wurde, kein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a). Da der
Beschwerdeführerin nicht nur eine leidensadaptierte Verweistätigkeit,
sondern auch eine Tätigkeit in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als
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Büroangestellte zumutbar ist, wäre gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung (vgl. Urteil I 870/05 des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007, E. 9)
die Annahme eines Leidensabzugs nicht vertretbar.
9.5 Wie bereits eingehend in den Erwägungen zu den medizinischen Aus-
führungen sowie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, bestand ab
18. Juni 2013 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit und daher ein Invalidi-
tätsgrad von 0%. Ab 17. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin erneut
zu 100% arbeitsunfähig. Bereits ab 31. Oktober 2013 war jedoch ein Inva-
liditätsgrad von 0% aufgrund einer ärztlich attestierten 100%-igen Arbeits-
fähigkeit feststellbar (B-act. 1/2).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG hätte die Beschwerdeführerin während
eines Jahres (25. Juni 2013) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sein müssen (E. 6.3 mit Hinweis
zu Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG). Da sie jedoch ab 18. Juni 2013 (vor Ablauf
des ersten Wartejahres) wieder zu 100% arbeitsfähig war, besteht für
diesen Zeitraum kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Ab 17. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin erneut zu 100% arbeits-
unfähig und ab 31. Oktober 2013 wieder zu 100% erwerbsfähig. Eine Ver-
schlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat (E. 6.4 mit Hinweis zu Art. 88a
Abs. 2 IVV). Da eine Erwerbsunfähigkeit von lediglich 14 Tagen vorlag, ist
dieser Zeitraum nicht zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz zu Recht fest-
gestellt hat. Somit besteht auch für diesen Zeitraum kein Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung.
10.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bun-
desverwaltungsgerichts festgestellt, dass gemäss den eingehenden Ab-
klärungen der SVA Basel-Landschaft (und zuvor der SUVA), den Aus-
führungen im erwähnten Fachgutachten vom 24. Juni 2013 und den in den
verschiedenen Stellungnahmen durch den RAD gewürdigten Arztberichten
der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine alter-
native leichte, leidensadaptierte Tätigkeit – auch in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Büroangestellte – im Umfang von 100% ab 18. Juni 2013
zumutbar war (E. 8). Ohnedies besteht kein rentenbegründeter Anspruch,
wenn – wie vorliegend – das Wartejahr von einem Jahr unterschritten wird
(E. 9). Für den Zeitraum vom 17. Oktober bis einschliesslich 30. Oktober
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2013 konnte eine allfällige Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht berücksichtigt
werden, da diese Zeitspanne der Arbeitsunfähigkeit weniger als 3 Monate
gedauert hat. Zudem ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
vorliegend kein Leidensabzug vertretbar, zumal die Beschwerdeführerin
nicht nur eine leidensadaptierte Verweistätigkeit, sondern auch eine
Tätigkeit in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Büroangestellte zumutbar
ist (E. 9). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die
angefochtene Verfügung vom 28. November 2014 im Ergebnis als
rechtens, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Inva-
lidenrente hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist unter
Berücksichtigung eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von
0% abzuweisen.
11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
11.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde-
führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
– unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Prüfung des
mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 abgewiesenen Gesuchs um
entgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 2
Abs. 1 VGKE) – auf Fr. 500.– festzusetzen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– zu verrechnen.
11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.–
entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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