B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2502/2014
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung; Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 16. April 2014.
C-2502/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1972 (nachfolgend: Versicherter), ist deutscher
Staatsangehöriger und lebt seit Juni 2012 in Z._______, Deutschland. Er
ist verheiratet und hat vier Kinder (geb. 1996, 1997, 2007, 2009; Akten der
IV-Stelle Y._______ [IV] 1). Von Juli 2011 bis zur Rückkehr nach Deutsch-
land im Juni 2012 wohnte er in der Schweiz (IV 1.2). Er arbeitete seit Au-
gust 2011 in X._______ als Küchenbauer, seit Juni 2012 als Grenzgänger
(IV 1.7), und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters- und Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (IV 1.26 ff., 9; Beschwerdeakten [B-act.]
21.1).
Wegen andauernden Schulterschmerzen beidseitig, ausstrahlend bis in die
Finger mit Taubheitsgefühl in beiden Händen, war er seit 14. Juni 2012
arbeitsunfähig (IV 1.4, 4.2 ff.) und bezog Krankentaggelder (IV 4.1). Am
12. November 2012 stellte er via die Krankentaggeldversicherung der
B.________ einen Antrag auf Leistungen der Schweizerischen Invaliden-
versicherung, welcher am 6. Dezember 2012 bei der IV-Stelle Y._______
(nachfolgend: IV Y._______) einging (IV 1).
B.
B.a Die IV Y._______ holte Akten ein und leitete Eingliederungsmassnah-
men ein. Ab 15. November 2013 prüfte sie weitere Leistungsansprüche
(IV 6 ff., 46.10).
Mit Vorbescheid vom 18. November 2013 stellte die IV Y._______ dem Be-
schwerdeführer die Abweisung seines Rentenantrags in Aussicht (IV 40).
B.b Mit Eingabe vom 21. November 2013 widersprach der Versicherte
dem Vorbescheid der IV-Stelle (IV 41). Er führte darin aus, dass er weiter-
hin zu 100 % arbeitsunfähig und die Schmerztherapie gegen die chroni-
schen Ellbogenbeschwerden ergebnislos abgebrochen worden sei. Er ver-
wies auf ein für seine deutsche Krankenversicherung ausgestelltes ortho-
pädisches Gutachten vom 5. August 2013 sowie ein Attest seines behan-
delnden Chirurgen vom 22. Oktober 2013, welcher darin empfehle, dass
der Versicherte sich beruflich umorientiere, da keine Verbesserung des mo-
mentanen Zustandes zu erwarten sei. Der Versicherte führte weiter aus, es
sei eine weitere Operation für Januar 2014 geplant, woraus er sich wenigs-
tens eine teilweise Verbesserung seines Zustandes erhoffe. Er erklärte sich
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zudem bereit, ein Gutachten zuhanden der IV Y._______ erstellen zu las-
sen.
B.c Mit Verfügung vom 16. April 2014 wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) den Rentenanspruch des Versi-
cherten, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von gerundet 10 %, ab. Sie
führte als Begründung im Wesentlichen aus, in Folge der durchgeführten
Abklärungen und der Prüfung der Unterlagen durch den Regionalen Ärztli-
chen Dienst RAD ergebe sich, dass der Versicherte zwar in seiner bisheri-
gen Tätigkeit als Küchenmonteur seit dem 14. Juni 2012 in seiner Arbeits-
fähigkeit eingeschränkt sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bezie-
hungsweise einer leichten Tätigkeit ohne häufige Über-Kopf- und manuell
kraftfordernde Arbeiten sei ihm eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit jedoch zu-
mutbar. Auch gemäss dem fachärztlichen Gutachten vom 5. Juni 2013
werde nicht von vollständiger Arbeitsunfähigkeit ("Arbeitsfähigkeit als Bau-
monteur nicht mehr als 50 %") ausgegangen. Daraus könne für ange-
passte Tätigkeiten zwanglos volle Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Die
IV-Stelle ergänzte, die Aufnahme einer alternativen beruflichen leidensan-
gepassten Tätigkeit sei angezeigt. Der Anspruch auf berufliche Massnah-
men sei derzeit in Prüfung (IV 47).
C.
C.a Mit Eingabe vom 3. Mai 2014 (Poststempel) erhob A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
16. April 2014 Beschwerde und rügte im Wesentlichen, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und weder eigene Beurtei-
lungen erhoben noch eine Belastungsprüfung eingeholt. Zudem sei das
von ihm eingereichte orthopädische Gutachten falsch interpretiert worden.
Er führte weiter aus, dass er angesichts seines aktuellen Gesundheitszu-
standes nicht (voll) arbeiten könne – auch nicht in einer angepassten Tä-
tigkeit, welche zudem ohne entsprechende Ausbildung auch nicht einem
Lohn entsprechen könnte, von welchem die Vorinstanz in ihrem Erwerbs-
vergleich ausgegangen sei (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
Mit Eingabe vom 9. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer in Aussicht,
weitere Akten zu laufenden medizinischen Abklärungen einzureichen
(B-act. 4). Am 11. Juni 2014 ging der eingeforderte Kostenvorschuss von
Fr. 400.– bei der Gerichtskasse ein (B-act. 6). Die in Aussicht gestellten
Akten trafen am 20. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein
(B-act. 7).
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Seite 4
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2014 verwies die Vor-
instanz auf die Stellungnahme der IV Y._______ vom 6. November 2014,
welche auf eine Vernehmlassung verzichtete, und beantragte zusammen
mit der IV Y._______, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefoch-
tene Verfügung sei zu bestätigen (B-act. 10, 10.1).
C.c Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2014 übermittelte
das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung an den Beschwerde-
führer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 11).
C.d Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer mit,
aufgrund der Verschlimmerung der Beschwerden und weiterer betroffener
Gelenke sei eine stationäre Abklärung im Krankenhaus erfolgt, dabei sei
seine Erkrankung als Rheumaerkrankung "Psoriasis-Arthritis" ausgehend
von der vorbestehenden Schuppenflechte diagnostiziert worden. Eine täg-
liche Arbeit im schweren oder mittelschweren Bereich sei derzeit (und wohl
auch auf Dauer) undenkbar. Er reichte den Spitalkurzbericht der
C._______-Klinik vom 23. Januar 2015 ein und stellte in Aussicht, den aus-
führlichen Bericht nachzureichen (B-act. 13). Mit Schreiben vom 5. März
2015 reichte er den ergänzten Bericht der C._______-Klinik vom 10. Feb-
ruar 2015 nach (B-act. 16). Er teilte weiter mit, die medikamentöse Thera-
pie sei nun – da der Zustand sich nach sechs Wochen nicht verbessert und
die Schuppenflechte sich verschlimmert habe – angepasst worden.
C.e Mit Eingaben vom 6. März 2015 und vom 9. April 2015 verwies die
Vorinstanz auf die Eingaben der IV Y._______ vom 3. März und vom 2. Ap-
ril 2015, wonach diese auf die Einreichung von weiteren Bemerkungen ver-
zichte und am Antrag auf Beschwerdeabweisung festhalte, und verzichtete
ihrerseits auf eine weitere Stellungnahme (B-act. 18 f.).
C.f Mit Schreiben vom 15. April 2015 übermittelte das Bundesverwaltungs-
gericht die Schreiben der Vorinstanz und der IV Y._______ an den Be-
schwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab.
C.g Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 reichte die IV Y._______ dem Bundes-
verwaltungsgericht aufforderungsgemäss einen aktuellen Auszug aus dem
individuellen AHV/IV-Konto des Beschwerdeführers ein (B-act. 21).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben,
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt
auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren or-
dentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland im Kanton
Y._______ einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in
Z.________, Deutschland, Wohnsitz hatte, war die IV Y._______ für die
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die an-
gefochtene Verfügung vom 16. April 2014 zu Recht von der IVSTA erlas-
sen.
C-2502/2014
Seite 6
3.
3.1 Nachfolgend ist das anwendbare Recht zu prüfen:
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach
Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit
Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige
Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi-
alen Sicherheit abgelöst worden.
3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.1.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In-
validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah auch Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
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Seite 7
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte demnach keine abweichenden Best-
immungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invali-
denversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-
schen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem
ATSG sowie der ATSV (SR 830.11).
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 16. April
2014) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6,
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein
Anspruch auf Rente ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die
mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt
in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen ma-
teriell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegentei-
liges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewe-
senen Fassung zitiert.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
C-2502/2014
Seite 8
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un-
beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
4.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme wei-
terer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212,
Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224
E. 2b).
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Als weitere Anspruchsbedingung muss
eine versicherte Person beim Eintritt der Invalidität während der vom Ge-
setz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von drei (vollen) Jahren (vgl.
Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet haben. Ist in der Schweiz
eine Beitragsdauer von mindestens einem Jahr erfüllt, jedoch nicht die
dreijährige Beitragsdauer, so sind allfällige Versicherungszeiten in einem
EU- oder EFTA-Staat anzurechnen (vgl. Rz. 2023.1 des Kreisschreibens
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über das Verfahren in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2010
[KSVI, Fassung gültig ab 1. Januar 2014]). Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 %
entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen
bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird,
wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU
Wohnsitz haben.
4.6
4.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
4.6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
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Seite 10
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
4.6.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E.
1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.6.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-achten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Ur-
teil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-suchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der
Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
4.6.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-
ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder-
holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332
C-2502/2014
Seite 11
S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf viel-mehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs-
recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters aller-dings ein
strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr.
15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee).
5.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA, in welcher der Antrag des Be-
schwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen worden ist. Der Beschwer-
deführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unge-
nügend abgeklärt. Sie habe weder alle Einschränkungen berücksichtigt
noch Erkundigungen bei den behandelnden Ärzten eingeholt, noch eine
Belastungsprüfung vorgenommen. Zudem sei ein Gutachten falsch inter-
pretiert worden. Insgesamt erweise sich die angefochtene Verfügung als
falsch.
5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass – soweit sich aus dem Dossier Anzei-
chen dafür ergeben, die IV Y._______ oder die ehemalige Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers hätten Zweifel an der Redlichkeit des Beschwer-
deführers im Hinblick auf die beantragten Leistungen (siehe IV 46.10, Ein-
trag vom 15. November 2013) – allfällige Missbrauchsanzeichen für das
Bundesverwaltungsgericht aus dem Dossier nicht ersichtlich sind. Sie wur-
den durch die Vorinstanz auch nicht geltend gemacht und belegt. Diese hat
denn auch das Begehren in dem Sinne abgelehnt, dass sie die Vorausset-
zungen für einen Leistungsanspruch gestützt auf den berechneten
IV-Grad als nicht ausreichend erachtete. Demnach ist auf entsprechende
Hinweise in den Akten nicht weiter einzugehen.
5.2 Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Gesamtversiche-
rungszeit von 29 Monaten in der Schweiz beziehungsweise von 17 Mona-
ten bei seiner Anmeldung bei der IV Y._______ am 6. Dezember 2012 auf-
weist und von September 1989 bis Dezember 2005 in Deutschland versi-
chert war (B-act. 21.1, IV 11.2 ff.), womit er die Mindestbeitragsdauer nach
Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt (siehe oben E. 4.4). Damit bleibt zu prüfen, ob die
Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewie-
sen hat.
5.3 Aus den Akten gehen im Wesentlichen folgende Diagnosen, Behand-
lungen und Beurteilungen hervor.
C-2502/2014
Seite 12
5.3.1 Im April 2010 wurde von Dr. D._______, Facharzt für Radiologie, kli-
nisch ein subacromiales Schmerzsyndrom im rechten Schultergelenk bei
1. Impingement [Verengung im Schultergelenk] Stadium I nach Neer mit
geringgradiger ödematöser Tendopathie der Subscapularissehne und ge-
ringgradigem lokalem Reizerguss im ventralen Kapselbandapparat sowie
2. beginnende Tendopathie der Supraspinanatussehne, aber keine konti-
nuitätsunterbrechende Rotatorenmanschettensehnenläsion festgestellt (IV
3.4).
5.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer seit August 2011 in der Schweiz als
Küchenmonteur/-bauer arbeitete, wurde er von seinem Hausarzt
Dr. E._______ vom 14. bis 22. Juni 2012 vorübergehend wegen Tendinitis
der Extensoren des linken Unterarms, begleitet mit Epikondylitis medianus
humeri links [Tennisellbogen], krankgeschrieben (4.10 ff.). Der Hausarzt
ging davon aus, dass der Patient seine aktuelle berufliche Tätigkeit wieder
aufnehmen könne. Ab 20. August 2012 bescheinigte der neue Hausarzt
Dr. F.________ eine weitere 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bis 6. Dezember
2012 (IV 4.2 – 4.7).
5.3.3 Ab September 2012 sind verschiedene Abklärungen und Behandlun-
gen von Fachärzten dokumentiert. Es sind Belege für die Behandlung von
Dr. G.________, Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie/Sportmedizin (nur
Abrechnung und Diagnosenennung IV 1.12), eine Magnetresonanztomo-
graphie (nachfolgend auch: MRT oder MRI) der rechten Schulter beim
Institut P.________, W._______ auf Überweisung des behandelnden Or-
thopäden (IV 3.3, 12.6), sowie die Beurteilung und Behandlung von
Dr. H._______, Facharzt für Neurologie, vom 30. Oktober 2012 und vom
29. November 2012 (IV 3.1 f., 12.2) dokumentiert. Dieser stellte die Diag-
nose Karpaltunnel-Syndrom (CTS) beidseits, rechts betont (klinisch und
elektrophysiologisch) seit mehreren Wochen, ohne Zervikobrachialgien
und ohne Hinweise auf eine proximale Affektion der Nervenwurzeln, sowie
Verdacht auf Epicondylitis medialis rechts. Der Zustand veränderte sich
unter der eingeleiteten konservativen Therapie (nächtliche Ruhigstellung
des Arms) nicht.
Weiter findet sich in den Berichten der Verdacht auf eine Epicondylitis beid-
seits, ohne Hinweis auf eine Affektion des Nervus ulnaris, insbesondere
auch kein Hinweis auf ein Sulcus-Ulnaris-Syndrom. Radiologisch wurde
mittels Schulter-MRT eine Wurzelaffektion ausgeschlossen (IV 12.1). Wei-
ter liegt der Bericht von Dr. I._______, Facharzt für Orthopädie und Unfall-
C-2502/2014
Seite 13
chirurgie, vom 10. Januar 2013, mit der Diagnose CTS beidseits und Epi-
condylitis radialis, geringer auch ulnaris humeri beidseits vor. Behandelt
wurden die Beschwerden mittels einer antiphlogistischen Infiltration am E-
picondylus radialis beidseits und es wurde die Durchführung von Deh-
nungsübungen für die Unterarmmuskulatur sowie die Einnahme eines An-
tiphlogistikums [Entzündungshemmer] empfohlen (IV 19, 37.6).
Nachdem Dr. J._______, Facharzt für Chirurgie, Hand- und Fusschirurgie,
Sportmedizin, am 14. Februar 2013 hinzugezogen worden war, wurde ent-
schieden, das CTS und die chronische Epicondylitis radialis humeri zu ope-
rieren (Retinaculumspaltung und Medianusneurolyse rechts, Myotomie
nach Hohmann und Denervation des Epicondylus radialis), zunächst
rechts. Die Operation fand am 17. April 2013 statt (IV 22, 36, 37.4 f.; B-act.
1.2).
5.3.4 In seinem Bericht vom 21. März 2013 zu Handen der B._______ (als
Krankentaggeldversicherung) beschrieb der Hausarzt Dr. F._______ im
Wesentlichen eine starke Zunahme der Symptome der Krankheit ab Juni
2012 bei Behandlung durch ihn seit 21. August 2012. Er stellte die Opera-
tion beider Handgelenke und Ellbogen in Aussicht. Der Patient sei seit Be-
ginn seiner Behandlung zu 100 % arbeitsunfähig, bezogen auf die bishe-
rige Tätigkeit Montagearbeiten. Die volle Arbeitsunfähigkeit dauere min-
destens bis zwei Wochen nach der zweiten Operation. Die Leistungsfähig-
keit könne erst nach den Operationen beurteilt werden (IV 37.1-3).
5.3.5 Im fachärztlichen (Teil-)Gutachten von Dr. K._______, Facharzt für
Orthopädie, V._______, zu Handen der L.________ Krankenversicherung
vom 10. Juni 2013 (Nachuntersuchung vom 5. Juni 2013; IV 41.3 ff.), fin-
den sich als Hauptdiagnose ein CTS beidseits, rechts operiert (ICD-10:
G56.0), und als Nebendiagnosen eine Epicondylitis humeri radialis beid-
seits, rechts operiert, sowie Impingement-Beschwerden rechte und linke
Schulter (ICD-10: M77.1, M75.4; IV 41.10). Zur beruflichen Leistungsbeur-
teilung wird festgehalten, eine mehr als 50 %-ige Erwerbsunfähigkeit für
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf nicht absehbare Zeit liege vor ab dem
Untersuchungstag; zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zur Beurteilung
allfälliger möglicher Verweistätigkeiten äussert sich der Gutachter nicht. Er
führt hierzu einzig aus, die durchgeführte Therapie sei adäquat und ausrei-
chend und eine Vorstellung bei einem anderen Gebietsarzt sei nicht nötig
(siehe IV 41.11 f.). Als zusammenfassende sozialmedizinische Empfeh-
lung wird ausgeführt, dass aufgrund der multilokulären Beschwerden und
der kaum eingetretenen Besserung nach den bisherigen Operationen nicht
C-2502/2014
Seite 14
damit gerechnet werden könne, dass der Versicherungsnehmer seine
frühere schwere körperliche Arbeit wieder wettbewerbsmässig werde
durchführen können. Auch die anstehende Operation am linken Ellbogen
und Handgelenk werde diese Situation kaum wesentlich ändern können.
Auf nicht absehbare Zeit werde der Versicherungsnehmer eine Arbeitsfä-
higkeit im Beruf als Baumonteur von mehr als 50 % nicht erreichen können.
Diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne aus ärztlicher Sicht auf nicht ab-
sehbare [Zeit] nicht wieder zu mehr als 50 % ausgeübt werden. Eine per-
sistierende Leistungseinschränkung bestehe trotz Operation, und die letzte
berufliche Tätigkeit sei nicht mehr leidensgerecht. Die Prognose bezüglich
der Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei ungünstig. Die
belastenden manuellen Tätigkeiten seien zu unterlassen und der Versiche-
rungsnehmer nach einer Qualifizierungsmassnahme innerbetrieblich um-
zusetzen. Auch mit weiteren geplanten Operationen sei die Wiederherstel-
lung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt durchgeführten Tätigkeit unwahr-
scheinlich. Es handle sich um einen Dauerzustand, der eine Besserung
wegen der chronifizierten Tendopathien beider Schulter-, Ellbogen-, und
Handgelenke unwahrscheinlich erscheinen lasse.
5.3.6 Im ärztlichen Attest vom 22. Oktober 2013 bestätigt der Handchirurg
Dr. J._______ zu Handen des Patienten die chirurgische Behandlung. Er
diagnostiziert ein chronisches Schmerzsyndrom beider Arme infolge einer
therapieresistenten Epicondylitis radialis humeri. Er führt weiter aus, aus
fachärztlicher Sicht sollte der Patient sich beruflich umorientieren, da keine
Besserung des gegenwärtigen gesundheitlichen Zustandes zu erwarten
sei (IV 41.16).
5.3.7 Im (weder unterzeichneten noch datierten) Arztberichtsformular zu
Handen der IV Y._______ erwähnt Dr. J._______ die Diagnosen CTS beid-
seits (bestehend seit Sommer 2012) und Epicondylitis ulnaris beidseits (be-
stehend seit 4 – 5 Jahren). Weiter wird ausgeführt, dass bei der Untersu-
chung vom 22. Oktober 2013 noch belastungsabhängige Beschwerden im
Bereich des Ellbogengelenks rechts bestanden hätten. Weiter bestünden
Beschwerden im Bereich der Langfinger II – V im Sinne einer beginnenden
degenerativen Veränderung, welche ergotherapeutisch behandelt würden.
Die Behandlung der Nerveneinengung am Karpalkanal der rechten Hand
sowie die Sehnenentzündung am Ursprung der Strecker des Unterarms
seien erfolgreich verlaufen. Die operativen Eingriffe vom 17. April 2013 hät-
ten ein gutes Ergebnis gebracht. Zur Zeit erfolge die ergotherapeutische
Beübung unter Vollbelastung des rechten Arms. Der Unfallverletzte sei da-
mit arbeitsfähig. Verordnet werde ergotherapeutische sowie motorisch-
C-2502/2014
Seite 15
funktionelle physiotherapeutische Beübung für den rechten Arm, eine Me-
dikation wird nicht angegeben. Bis zum Jahreswechsel 2013 seien die
oben genannten Massnahmen notwendig. Zu diesem Zeitpunkt sei dann
die Behandlung abzuschliessen. Eine medizinisch begründete Arbeitsun-
fähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Beruf
sei nicht bekannt. Die Minderbelastbarkeit des rechten Arms bestehe bis
zum 31. Dezember 2013. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer
Sicht noch zumutbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe auf-
grund belastungsabhängiger Schmerzen und Kraftverlust des Armes bis
voraussichtlich am 31. Dezember 2013. Heben und Tragen bis zum
31. Dezember 2013 über 5 kg hinaus seien nicht möglich. Die Einschrän-
kungen liessen sich nicht durch medizinische Massnahmen vermindern. Es
könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs-
weise Erhöhung der Einsatzmöglichkeit gerechnet werden (Formular ein-
gereicht per E-Mail am 30. Oktober 2013, vgl. IV 34 f.),
5.3.8 Im Nachgang zu einer weiteren radiologischen Untersuchung beider
Ellbogen vom 10. und 11. Juni 2014 (B-act. 7.1. f.) führte Dr. J._______ im
Brief vom 13. Juni 2014 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts aus,
es bestehe beim Beschwerdeführer trotz einer umfassenden konservativen
und operativen Therapie eine chronische Epicondylitis radialis und ulnaris
rechts und links. Schwere berufliche Tätigkeiten könnten momentan und
wohl auch dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden. Erschwerend sei die
Rechtshändigkeit und die vornehmliche Belastung des rechten Arms (B-
act. 7.3).
5.3.9 Am 23. Januar 2015 bestätigt PD Dr. M._______, Chefarzt Rheuma-
tologie/Innere Medizin der C._______-Klinik, U.________, zu Handen des
Hausarztes den stationären Aufenthalt des Patienten vom 13. –27. Januar
2015 sowie dessen Arbeitsunfähigkeit und stellt die Diagnose Psoriasis-
Arthropatie und Psoriasis (B-act. 13.1). Im "korrigierten Brief" vom 10. Feb-
ruar 2015 bestätigen PD Dr. M._______ und Prof. Dr. N._________, Ärzt-
licher Direktor, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, die Diagnosen Pso-
riasis-Arthropathie und Psoriasis-Vulgaris (langjährig bekannt, betont anal,
genital, im Gesicht sowie an den Streckseiten beider Kniegelenke, seit
2011 zunehmende Aktivität der Psoriasis; bisher behandelt mit Steroid-
salbe) sowie Z. n. CTS-OP rechts und Z. n. Epicondylitis radialis humeri-
OP rechts. Im Rahmen der Anamnese wird ausgeführt, der Patient klage
über progrediente Gelenkschmerzen in allen Fingerendgelenken, in beiden
Ellenbogengelenken sowie Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule.
C-2502/2014
Seite 16
Die Beschwerdesymptomatik sei seit einigen Jahren kontinuierlich progre-
dient. Der Patient habe bemerkt, wie sich seine Fingerendgelenke verdickt
hätten und auch druckschmerzhaft seien. Es wurden anlässlich des Spital-
aufenthalts ergänzend verschiedene Zusatzuntersuchungen (Röntgen
LWS, beide Schultern, beide Hände und beide Füsse sowie ein psychiatri-
sches und ein neurologisches Konsil) durchgeführt. Weiter wird unter Be-
urteilung, Therapie und Verlauf ausgeführt, beim Patienten beständen
langjährig Gelenkschmerzen mit progredienter Tendenz. Die durchgeführte
Operation der Epicondylitis radialis humeri habe laut Patient zu einer Ver-
schlechterung der Symptomatik geführt. Klinisch könne aufgrund des Be-
fallmusters (Transversalbefall der Fingergelenke) die Diagnose einer Pso-
riasis-Arthropathie gestellt werden. Aufgrund der deutlichen Funktionsein-
schränkungen sei eine multimodale rheumatologische Komplexbehand-
lung durchgeführt und eine antirheumatische Basistherapie begonnen wor-
den. Im Verlauf der Therapie sei es zu keiner Besserung gekommen. Es
wurde empfohlen, die medikamentöse Behandlung weiterzuführen, neben
ambulanter Physiotherapie. Der weitere Verlauf müsse zeigen, ob eine
Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im bisherigen Beruf möglich sei (B-
act. 16.1).
5.4 Im Verlaufsprotokoll der IV Y._______ (IV 46) finden sich folgende Be-
urteilungen des RAD:
5.4.1 Am 25. Februar 2013 nannte der RAD-Arzt O._______, praktischer
Arzt, anlässlich einer Case-Besprechung die Diagnosen beidseitiges CTS,
rechts mehr als links, und eine Epicondylitis radialis beidseids und hielt
fest, dass wenige Unterlagen vorlägen. Der Versicherte sei in hausärztli-
cher Behandlung seit 21. August 2012 wegen Schulterschmerzen. Er führt
aus, klinisch bestehe ausschliesslich eine sensible Symptomatik, ohne
muskuläre Paresen. Das MRI der HWS vom 17. Dezember 2012 enthalte
einen unauffälligen Befund. Er führt weiter aus, die gemäss Unterlagen
vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 14. Juni 2012 sei nicht ohne weiteres
nachvollziehbar. Die Angaben über die Symptomatik würden differieren
(zuerst Schulter, dann Schulter-Arm-Syndrom beidseits, dann Sensibilitäts-
störungen gemäss Neurologe seit einigen Wochen, gemäss Orthopäde seit
Jahren). Bei regelrechtem Verlauf sei für eine Operation des CTS für ma-
nuell beanspruchende Tätigkeiten mit einer Arbeitsunfähigkeit von etwa
zwei Monaten zu rechnen. Unüblich sei, dass in der gleichen Sitzung das
CTS und der Ellbogen operiert werde (S. 6 f.).
C-2502/2014
Seite 17
5.4.2 Anlässlich der Case-Besprechung vom 11. November 2013 wird fest-
gestellt, dass ein rheumatologisch-neurologisches Gutachten indiziert sei.
Es wird weiter auf den Arztbericht von Dr. J._______ vom 30. Oktober 2013
verwiesen (oben E. 5.3.7) und festgestellt, dass keine medizinischen Be-
richte vorlägen, auch keine Angaben zur ursprünglich geplanten Operation
des CTS an der linken Hand. Im Nachtrag vom 12. November 2013 führt
der RAD-Arzt aus, eine dauerhafte Einschränkung für die manuell bean-
spruchende Tätigkeit als gelernter Sanitärmonteur und wie zuletzt als Kü-
chen-Monteur sei nachvollziehbar. In angepasster Tätigkeit (leichte Ge-
wichtsbelastung, keine häufigen Über-Kopf- und manuell kraftfordernden
Arbeiten) habe keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (bei
ausgewiesen sehr gutem Resultat der Operationen vom 17. April 2013
während höchstens zwei Monaten postoperativ; S. 8 f.). Ergänzt wird an-
lässlich einer Besprechung vom 18. November 2013 mit O._______, es sei
davon auszugehen, dass vermutlich während der Wartezeit (14.06.2012
bis 13.06.2013) eine durchschnittlich mindestens 40%-ige Arbeitsunfähig-
keit (als Küchenmonteur) ausgewiesen sei (S. 10).
5.4.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Nachgang zum Vorbescheid vom
18. November 2013 weitere medizinische Akten eingereicht hatte (insbe-
sondere das [Teil-]Gutachten von Dr. K._______ vom 10. Juni 2013, oben
E. 5.3.5, sowie das Ärztliche Attest von Dr. J._______ vom 22. Oktober
2013, oben E. 5.3.6), führte O.________ am 30. Januar 2014 aus, dass
nicht einmal im beigelegten Gutachten (Stand 5. Juni 2013) von vollständi-
ger Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde (Arbeitsfähigkeit als Baumon-
teur "nicht mehr als 50 %"). Daraus könne für angepasste Tätigkeiten
zwanglos volle Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (S. 11).
5.5 Im Rahmen der dargelegten Ausführungen zur Sachverhaltsabklärung
durch die Vorinstanz ist vorliegend Folgendes festzuhalten.
5.5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Akten verschiedene fachärztliche
(Kurz-)Berichte enthalten und im Wesentlichen ein Gesundheitszustand
mit Einschränkungen beider Arme von den Schultern bis in die Hände be-
schrieben wird. Erste Beschwerden werden im April 2010 wegen der Schul-
ter links, als Rezidiv zu einem Trauma im Jahr 2004 (IV 12.6) festgehalten.
Die erste hier massgebende Arbeitsunfähigkeit im Juni 2012 erfolgte we-
gen Beschwerden des linken Arms. Ab September 2012 ist beschrieben,
dass die Einschränkungen auch den rechten Arm von der Schulter bis zu
Hand beträfen. Es wird festgehalten, dass die rechte Hand die dominante
sei. Operiert wurde in der Folge zunächst rechts und eine Operation links
C-2502/2014
Seite 18
war geplant. Weiter ist dem überwiegenden Teil der Berichte zu entneh-
men, dass die verschiedenen Behandlungsversuche in der Folge offenbar
keine wesentliche Besserung ergaben (siehe oben E. 5.3.1 – 5.3.8).
5.5.2 Die IV-Stelle stützt sich im Wesentlichen auf vom Beschwerdeführer
eingereichte Dokumente, teilweise auf von der Krankentaggeldversiche-
rung eingeholte medizinische Akten sowie den direkt eingeholten, am
30. Oktober 2013 bei ihr eingegangenen Bericht von Dr. J._______, wel-
che sie dem RAD-Arzt O.________ zur Beurteilung vorgelegt hat. Darüber
hinaus hat sie keine eigenen Abklärungen vorgenommen.
5.5.3 Soweit demnach vorliegend im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu beurteilen war, betraf diese die
Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie/Chirurgie beziehungsweise
wurde die Sachverhaltsermittlung auf Abklärungen in diesen Fachrichtun-
gen gestützt. Es sind demnach die Beurteilungen des Dr. J._______, das
Teilgutachten zu Handen einer deutschen Krankenversicherung sowie ver-
schiedene Kurzbeurteilungen und Analysen nach Röntgen- beziehungs-
weise Magnetresonanzuntersuchungen des Bewegungsapparats des Be-
schwerdeführers zu diskutieren. Dabei erweisen sich die für die Vorinstanz
im Wesentlichen massgeblichen Beurteilungen des Chirurgen
Dr. J._______ zur Schulter-Arm-Handproblematik nicht als vollumfänglich
stimmig. Einerseits diagnostizierte er ein chronisches Schmerzsyndrom
und empfahl, der Patient solle sich beruflich umorientieren, da keine Bes-
serung zu erwarten sei (vgl. IV 41.16), was er zu Handen des Bundesver-
waltungsgerichts am 13. Juni 2014 wiederholte (B-act. 7.3). Andererseits
findet sich in seinem der IV Y._______ am 30. Oktober 2013 eingereichten
Bericht die Beurteilung, die Operation im April 2013 sei gelungen, der Un-
fallverletzte sei arbeitsfähig (wobei Unfall und Unfalldatum nicht genannt
werden), eine mindestens um 20 % eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit sei
nicht bekannt und nach Abschluss der physio- und ergotherapeutischen
Behandlungen sei ab 1. Januar 2014 mit einer Wiederaufnahme der beruf-
lichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzmöglichkeit zu
rechnen (IV 34 f.).
Auch wenn die Beurteilungen von Dr. J._______ sich nicht vollumfänglich
decken, erweist sich jedoch die Schlussfolgerung der IV beziehungsweise
des RAD gestützt auf das Gesamtbild der genannten Beurteilungen als
nachvollziehbar, wonach eine dauerhafte Einschränkung für die manuell
beanspruchende Tätigkeit als gelernter Sanitärmonteur beziehungsweise
zuletzt als Küchen-Monteur vorliege, dem Beschwerdeführer jedoch eine
C-2502/2014
Seite 19
angepasste Tätigkeit (leichte Gewichtsbelastung, keine häufigen Über-
Kopf- und manuell kraftfordernden Arbeiten) in vollem Umfang zumutbar
sei und keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, zumal
wesentliche (neurologische) Beeinträchtigungen (vgl. IV 12.1, 12.2-6) im
Bereich Schulter – Arme – Hände von Fachärzten ausgeschlossen worden
waren. Daran ändert auch das Teilgutachten des Orthopäden
Dr. K._______ (IV 41.3 ff.) nichts, das eine dauerhafte Berufsunfähigkeit
von mindestens 50 % feststellt. Soweit der Gutachter damit die Tätigkeit
des Beschwerdeführers im bisherigen Beruf beurteilt, ergibt sich zur Ein-
schätzung des RAD keine wesentliche Differenz. Indessen findet sich zur
Frage, inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen einer angepassten
Verweistätigkeit noch arbeitsfähig war, im Gutachten einzig die Empfeh-
lung, der Explorand sei nach einer Qualifizierungsmassnahme innerbe-
trieblich umzusetzen. Der Gutachter war demnach ebenfalls der Auffas-
sung, es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit, indessen nicht mehr in
der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit. Demnach sind der Beurtei-
lungen der Vorinstanz – soweit sie im per 16. April 2014 abgeschlossenen
Verwaltungsverfahren in orthopädisch/chirurgischer und neurologischer
Hinsicht erfolgten und unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen
zum rheumatologischen Geschehen (E. 5.6 ff.) – grundsätzlich nicht zu be-
anstanden.
5.6 Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten fachärztlichen Akten
der C._______-Klinik vom 23. Januar und vom 10. Februar 2015 ergeben
sich Hinweise dazu, dass das vorliegend in Frage stehende Krankheitsge-
schehen auch (teilweise) rheumatologisch bedingt sein könnte, allerdings
wurde die Diagnose Psoriasis-Arthropathie erst im Januar 2015 gestellt (B-
act. 13.1 und 16.1). Erst im Kurzbrief vom 23. Januar 2015 wurde die of-
fenbar seit Jahren bestehende Psoriasis vulgaris, welche mit Steroidsalbe
behandelt wurde, erwähnt (vgl. B-act. 13.1). Deren Diagnostizierung er-
folgte nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens der IV, weshalb vorab zu
beurteilen ist, ob die im Januar 2015 diagnostizierte rheumatologische Er-
krankung bereits vor Verfügungserlass am 16. April 2014 einen Einfluss auf
die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte und demzufolge im vor-
liegenden Verfahren zu berücksichtigen ist, oder ob es sich um eine nach
Verfügungserlass ausgebrochene Erkrankung handelt, welche im Rahmen
eines neuen IV-Verfahrens zu prüfen wäre (siehe oben E. 3.2).
5.6.1 Zur Frage der Prüfung eines massgebenden rheumatologischen Ge-
schehens finden sich in den Akten der IV Y._______ keine Hinweise, aus-
C-2502/2014
Seite 20
ser, dass die Einholung eines rheumatologischen und neurologischen Gut-
achtens in Betracht gezogen, aber offenbar wieder verworfen wurde (vgl.
IV 46.8 f.). Wie bereits dargelegt, finden sich im Wesentlichen bei den der
Vorinstanz zur Verfügung gestellten beziehungsweise von ihr eingeholten
Akten medizinische Beurteilungen im Bereich Orthopädie/ Chirurgie und
Neurologie, aber weder Hinweise auf die seit Jahren bestehende Psoriasis
noch auf eine rheumatische Erkrankung. Im Beschwerdeverfahren hat sich
die Vorinstanz – trotz Einladung durch das Bundesverwaltungsgericht – zu
den nachgereichten Akten der C._______-Klinik nicht mehr geäussert (B-
act. 14, 17 ff.).
Soweit eine langjährig bekannte Psoriasis vulgaris im fraglichen Zeitraum
seit Sommer 2012 bestand, erweist es sich – zumal diese Diagnose in den
früheren Akten nicht erwähnt wurde – nicht als überwiegend wahrschein-
lich, dass die bisher mit Steroidsalbe behandelte Krankheit einen massge-
blichen Einfluss auf die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers gehabt hätte (vgl. bspw. Urteil des BGer
8C_810/2009 vom 3. März 2010 E. 2.6). Es kann jedoch nach Diagnose-
stellung einer Psoriasis-Arthropathie im Januar 2015, gestützt auf die aus-
führliche und nachvollziehbare Beurteilung vom 10. Februar 2015, welche
im Übrigen in orthopädischer und neurologischer Hinsicht keine wesentlich
von den früheren Berichten abweichenden Beurteilungen enthält (und an-
hand eines psychiatrischen Konsils auch keine pathologische Störung eru-
iert werden konnte), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden, dass die im Januar 2015 gestellte Diagnose nicht be-
reits vor April 2014 einen massgebenden Einfluss auf den Krankheitsver-
lauf und die festgestellte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt
hat (vgl. B-act. 16.1 und oben E. 4.3), zumal in den Berichten ein sich seit
längerer Zeit entwickelnder Krankheitsverlauf beschrieben wird. Die nach-
trägliche Diagnosestellung könnte allenfalls erklären, weshalb mit den in
dieser Zeit dokumentierten Behandlungsmassnahmen (Ruhigstellung,
Physio- und Ergotherapie, Operationen) nicht die gewünschten Erfolge er-
zielt wurden, was auch der beurteilende Arzt des RAD nicht nachvollziehen
konnte (vgl. IV 46.6 ff., Einträge vom 25. Februar 2013 und vom 11. No-
vember 2013).
5.6.2 Es erweist sich demnach, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in
einem wesentlichen Punkt (Ausschluss einer rheumatischen Erkrankung)
nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat (oben E. 4.2). Nach der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenü-
gend abgeklärt erachtet, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die
C-2502/2014
Seite 21
Verwaltung zurückzuweisen oder selber die notwendigen Instruktionen vor-
zunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Eine Rückweisung an die IV-Stelle
bleibt möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten
Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Gericht frei, eine
Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder
Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4 S. 264).
5.7 Die vorliegend gezogenen Schlüsse erweisen sich – was die beurteilte
Schulter-Arm-Hand-Problematik beidseitig in orthopädisch/chirurgisch-
und neurologischer Hinsicht betrifft, als nachvollziehbar, das heisst inso-
weit als aufgrund der erhobenen Befunde keine massgebliche Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten Ver-
weistätigkeit ersichtlich war. Es wurde indessen von der Vorinstanz nicht
abgeklärt, ob vorliegend das rheumatologische Geschehen einen Einfluss
auf die persistierende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit Juni
2012 gehabt hat. Unter diesen Umständen erweist sich die Abklärung des
Sachverhalts als unvollständig und ist die Sache in Anbetracht dessen,
dass hier in der Disziplin Rheumatologie erstmalig grundlegende Abklä-
rungen durchzuführen sind, in Beachtung von BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese zur Vervollständigung der
Sachverhaltsermittlung eine gutachterliche Beurteilung in der Fachdisziplin
Rheumatologie (vgl. B-act. 16.1 S. 2) erstellen lasse.
5.8 Der Beschwerdeführer dringt demnach mit seiner Beschwerde, sein IV-
Rentenanspruch sei nicht genügend abgeklärt worden, durch. Bei diesem
Ergebnis erübrigt es sich, auf die sinngemäss gestellte Rüge, der IV-Grad
sei nicht korrekt berechnet worden, einzugehen, da der IV-Grad ohne kor-
rekte Sachverhaltsabklärung nicht bestimmt werden kann. Die Verfügung
vom 16. April 2014 ist unter diesen Umständen aufzuheben und die Ange-
legenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Er-
wägungen den Sachverhalt ergänzend abkläre (siehe hiervor E. 5.7). Im
Nachgang dazu hat sie eine Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfä-
higkeit vorzunehmen, einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwer-
deführers zu prüfen und anschliessend neu darüber zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
C-2502/2014
Seite 22
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass dieser keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind. Der am 11. Juni 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein
von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Dem nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs 1
VwVG entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädgung zuzusprechen
ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-2502/2014
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung
vom 16. April 2014 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt
abkläre, den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers prüfe und an-
schliessend darüber neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr.
400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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