Abtei lung III
C-2512/2006
{T 0/2}
Urteil vom 9. März 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter,
Elena Avenati, Richterin,
Franziska Schneider, Richterin,
Wilhelm-Ulrich Schodde, Gerichtsschreiber
M._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch X.,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Beitritt zur freiwilligen Versicherung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die am 27. November 1974 geborene, Malaysia wohnhafte, ledige Schwei-
zer Bürgerin M._______ reichte am 3. Mai 2004 eine Beitrittserklärung zur
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(nachfolgend die freiwillige Versicherung) bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (nachfolgend SAK) in Genf ein.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 wies die SAK das Beitrittsgesuch von
M._______ ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Voraussetzungen
für einen Beitritt nach Art. 7 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwilige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR
831.111) seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Einerseits müsse
unmittelbar vor dem Beitritt ein fünfjähriger Anschluss bei der obli-
gatorischen Versicherung bestehen, andererseits sei die einjährige Frist
zur Einreichung eines Beitrittsgesuchs seit dem Wegfall der Vorausset-
zungen für die obligatorische Versicherung nicht eingehalten. Die Beitritts-
frist könne nicht verlängert werden, auch nicht wenn die Betroffenen gel-
tend machten, nicht über ihre Rechte und Pflichten orientiert worden zu
sein oder von den Beitrittsfristen und Bedingungen keine Kenntnis gehabt
zu haben.
Mit Eingabe vom 15. August 2004 erhob M._______ fristgerecht
Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juni 2004 und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie beantragte ihre Aufnahme in
die freiwillige Versicherung und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres
Ausscheidens aus der obligatorischen AHV. Sie machte geltend, ihr Ver-
trauen auf das Verhalten der Behörden sei zu schützen, und es sei festzu-
stellen, dass daher die Voraussetzungen für eine vom materiellen Recht
abweichende Behandlung erfüllt seien.
Eventualiter beantragte sie, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfü-
gung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. Juni 2001 zurückzu-
kommen. Sie machte geltend, dass sie sich per 31. Dezember 2000 bei ih-
rer bisherigen Wohngemeinde Thun nach Malaysia, der Heimat ihrer Mut-
ter, abgemeldet habe, nachdem sie sich seit dem Herbst 1998 zeitweilig
"versuchsweise" und nach Arbeit suchend in diesem Land aufgehalten
habe. Als sie sich bei der Berner Ausgleichskasse nach der Möglichkeit er-
kundigt habe, sich bei der freiwilligen Versicherung anzuschliessen, habe
ihr diese mit Schreiben vom 14. Juni 2001 geantwortet, es sei auf Grund
ihrer Angaben davon auszugehen, dass sich ihr Wohnsitz seit 1998 in Ma-
laysia befinde, und ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nur möglich
sei, wenn sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander fol-
genden Jahren obligatorisch versichert gewesen wäre. Dies treffe in ihrem
Fall nicht zu. Auf ihre Anmeldung als Nichterwerbstätige habe sie von der
Ausgleichskasse dann mit Schreiben der Ausgleichskasse vom 15. März
2002 eine Absage erhalten, da sie nach Auffassung der Ausgleichskasse
keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Das Gesuch habe sie erst
eingereicht, als sie erfahren habe, dass die Voraussetzungen zum Beitritt
3in die freiwillige Versicherung entgegen den Ausführungen der
kantonalbernischen Ausgleichskasse möglicherweise erfüllt gewesen
seien. Da sie nämlich erst nach dem 31. Dezember 2000 nicht mehr in der
Schweiz angemeldet gewesen sei, hätte sie im Juni 2001 fristgerecht ein
Beitrittsgesuch eingereicht, wenn die Ausgleichskasse des Kantons Bern
ihre Fragen kompetent beantwortet hätte. Auf Grund ihres Vertrauens in
diese Behörde habe sie die Beitrittsfrist verpasst. Sollte das Schreiben der
Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. Juni 2001 Verfügungs-
charakter haben, müsste wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen
sein, da es fehlerhaft sei.
Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 wies die SAK die Ein-
sprache von M._______ ab, im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei
unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
während fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht versichert gewesen.
Zudem sei die SAK für Auskünfte von anderen Ausgleichskassen nicht
verantwortlich.
B. Mit Eingabe vom 23. Januar 2005 erhob M._______ (nachfolgend die
Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Rekurskommission der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend die Eidg. Rekurskommission) fristge-
recht Beschwerde gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 23.
Dezember 2004 und beantragte dessen Aufhebung. Sie wiederholte die
Anträge, die sie mit der Einsprache vom 15. August 2004 gestellt hatte.
Dabei wiederholte sie ebenfalls im Wesentlichen die in ihrer Einsprache
dargelegte Begründung, wonach es naheliegend sei, dass sie sich bei "ih-
rer" AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern erkundigt habe, die, falls die-
se nicht zuständig gewesen sei, sie hätte weiter verweisen können.
Ihre Anfrage betreffend einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung habe sie
im Juni 2001 und damit rechtzeitig gestellt. Sie sei dann aber in guten
Treuen davon ausgegangen, dass ein Beitritt nicht mehr möglich sei, ob-
wohl dies angesichts ihrer Wohnsitzverlegung Ende 2000 noch möglich
gewesen wäre.
C. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2005 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Auskunft der
Ausgleichskasse des Kantons Bern sei korrekt gewesen, denn die Be-
schwerdeführerin sei gemäss den Auszügen des individuellen Kontos (IK)
bis zum 31. Dezember 1999 versichert gewesen. Im Übrigen könne sich
die Beschwerdeführerin nicht auf Unwissen berufen. Sie hätte sich beim
Wohnortswechsel bei den zuständigen Schweizer Behörden im Wohnsitz-
land selbst informieren müssen.
D. Mit Replik vom 30. Juni 2005 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre An-
träge und ihre Begründung. Sie machte nochmals geltend, dass sie nach
4ihrem Wegzug aus der Schweiz die entsprechenden Schritte im Juni 2001
unternommen habe, aber durch eine falsche Auskunft der Ausgleichskasse
des Kantons Bern davon abgehalten worden sei, ein formelles Beitrittsge-
such zu stellen. Sie habe zwar eine Beitragslücke im Jahre 2000, weil sie
damals unterstützt worden sei, sie sei aber daran, diese Lücke zu
schliessen. Jedenfalls habe sie im Jahre 2000 als Nichterwerbstätige noch
Wohnsitz in der Schweiz gehabt.
E. Mit Duplik vom 29. August 2005 bestätigte die SAK ihrerseits Antrag und
Begründung. Die Beschwerdeführerin habe weder neue Unterlagen einge-
reicht noch neue Argumente vorgebracht, welche zu einer Änderung ihres
Standpunktes führen könnten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2005 forderte die zuständige
Kammerpräsidentin der Eidg. Rekurskommission die Beschwerdeführerin
auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- zu leisten. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin innert
Frist nachgekommen.
G. Am 11. September 2006 verlangte die zuständige Instruktionsrichterin von
der Ausgleichskasse des Kantons Bern die Unterlagen aus den Jahren
2001 und 2002 betreffend die Anmeldung der Beschwerdeführerin als
Nichterwerbstätige. Darin befindet sich auch das Schreiben der Beschwer-
deführerin an die Städtische Steuerverwaltung Thun vom 25. Mai 2001,
worin sie im Zusammenhang mit ihrer Steuererklärung unter anderem Fol-
gendes erklärte:
"Seit Anfang 1999 bin ich im Ausland wohnhaft, habe mich aber bei der Gemeinde
Thun noch nicht abgemeldet. Im Jahre 1999 war ich im Ausland erwerbstätig und
war dort auch steuerpflichtig. Seit Anfang 2000 bin ich dann weder im Ausland
noch in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Zur Zeit verbringe ich einen kurzen Ur-
laub in der Schweiz und wurde darauf aufmerksam gemacht, die Steuererklärung
einzusenden..."
Diese Vorakten enthalten auch ein Schreiben der Beschwerdeführerin an
die Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Juni 2001, mit dem sie zu
den ausstehenden AHV-Beiträgen unter anderem wie folgt Stellung nahm:
"... Im August 1998 hatte ich meinen letzten Arbeitstag bei der Swissair in Zürich,
bei welcher ich seit April 1995 100% angestellt war. Anschliessend verliess ich die
Schweiz, um in meiner zweiten Heimat Malaysia zu verweilen. Erst im August
1999 war ich dann wieder für zehn Monate bei der Singapore Airlines in Singapur
... erwerbstätig. Seit Ende Juni 2000 bin ich nun wieder im Ausland unerwerbstä-
tig. Da ich Doppelbürgerin bin, musste ich mich in Malaysia nicht als Ausland-
schweizerin anmelden oder mich für sonstige Arbeitsausweise bewerben. Daher
habe ich es nicht für nötig empfunden, mich bei der Gemeinde Thun abzumelden.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Angaben genügen, um einzusehen, weshalb meine
AHV-Beiträge ausstehen. ... Nun bin ich noch bis am 15. Juni ferienhalber in der
Schweiz bevor ich wieder auf unbekannte Dauer nach Malaysia abreise..."
5H. Am 27. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die
Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern beigezogen wurden, welche
ihr bereits teilweise übermittelt worden waren. Zwei weitere Schreiben wur-
den ihr am 27. Oktober 2006 zur Kenntnis gebracht.
I. Per 1. Januar 2007 ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen worden. Dieses hat der Beschwerdeführerin am 18.
Januar 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben
und ihr Gelegenheit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen geboten.
Innert der gesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren gestellt worden;
der Vertreter der Beschwerdeführerin hat eine entsprechende Vertretungs-
vollmacht am 7. März 2007 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
(AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend den Beitritt zur freiwilligen
Versicherung nach Art. 2 AHVG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht und der
verlangte Kostenvorschuss einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.5 In formeller Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass am 1. Januar 2003 das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verord-
6nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten sind.
Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich
mit dem Tage des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar,
es sei denn, das neue Recht kenne anders lautende Übergangsbestim-
mungen (BGE 114 V 325 Erw. 3e; SVR 1995 MV Nr. 4 Erw. 2), was hier
nicht der Fall ist. Das nach Erlass des Einspracheentscheids vom 23. De-
zember 2004 in Gang gesetzte Verfahren richtet sich daher nach den seit
1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen.
2. Auf Grund der Beschwerdebegehren ist streitig (vgl. BGE 125 V 414
Erw. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen, ob die SAK die Vorausset-
zungen für einen Beitritt der Beschwerdeführerin in die freiwillige Versiche-
rung zu Recht als nicht erfüllt betrachtet hat und bejahendenfalls, ob ein
Beitritt dennoch auf Grund des Grundsatzes von Treu und Glauben zugel-
assen werden muss. Diese Fragen beurteilen sich nach den Rechtssätzen,
die Geltung hatten, als der Sachverhalt bestand, der zu den in Frage ste-
henden Rechtsfolgen führte (BGE 131 V 11 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen), somit nach den im Mai 2004 (Beitrittsgesuch) gültig gewe-
senen Bestimmungen des ATSG, der ATSV, des AHVG sowie der von der
SAK bereits erwähnten Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111).
3.
3.1 Laut Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie
EU/EFTA-Staatsangehörige, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder
EFTA leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar
vor dem gewünschten Beitritt während mindestens fünf aufeinander fol-
genden Jahren gemäss Art. 1a AHVG obligatorisch versichert waren. Ge-
mäss Art. 8 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der zuständigen
Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Aus-
scheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden.
Vorerst ist zu prüfen, ob die einjährige Frist für das Beitrittsgesuch einge-
halten worden ist. Ist die Frist versäumt, braucht auf die weiteren Voraus-
setzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht weiter einge-
treten zu werden.
3.2 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohn-
sitz in der Schweiz obligatorisch versichert. Vorliegend geht aus den Akten
hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgewachsen ist. Sie
gab den Wohnsitz in der Schweiz theoretisch frühestens im August 1998
(Arbeitsaufgabe in der Schweiz) und spätestens Ende Dezember 2000
(Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle Thun) auf. Gemäss ihrem individu-
ellen Konto war sie bis zum 31. Dezember 1999 obligatorisch versichert.
4. Die Beschwerdeführerin hat ihr Beitrittsgesuch am 3. Mai 2004 eingereicht.
7Dieses Gesuch ist daher verspätet, selbst wenn man davon ausginge,
dass die Beschwerdeführerin die Schweiz erst Ende Dezember 2000 ver-
lassen hätte.
Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf den verfassungsrechtlichen
Grundsatz von Treu und Glauben, indem sie darauf hinweist, dass sie sich
im Juni 2001 an die Ausgleichskasse des Kantons Bern gewandt habe, um
sich in ihrer AHV-Angelegenheit zu erkundigen; dabei habe sie einen
schriftlichen Bescheid erhalten, der sie davon abgehalten haben soll, noch
rechtzeitig ein Gesuch um Beitritt in die freiwillige Versicherung zu stellen.
5. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Schutz guten Glaubens (vgl.
BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. 1; zu Art. 4 Abs.
1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw.
2a mit Hinweisen) setzt - neben weiteren Voraussetzungen - eine falsche
Auskunft voraus, welche von einer Behörde erteilt wurde, welche die recht-
suchende Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
durfte, und die in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Per-
sonen erteilt wurde.
6. Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin konkret auf die schriftliche
Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. Juni 2001, wo-
nach davon auszugehen sei, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Be-
schwerdeführerin nach deren Angaben seit 1998 in Malaysia befinde und
dass sie der freiwilligen Versicherung nicht beitreten könne, da sie nicht
unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren
obligatorisch versichert gewesen sei.
Angesichts der dargelegten Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes
ist zunächst zu prüfen, ob die Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons
Bern vom 14. Juni 2001 überhaupt falsch war. Auf Grund der Angaben der
Beschwerdeführerin, wonach diese nach Aufgabe ihrer Arbeit bei der Swis-
sair im August 1998 nach Malaysia, ihrer zweiten Heimat, abreiste, sich
dort als Doppelbürgerin aufhielt, zeitweise im Ausland arbeitete und in die
Schweiz nur ferienhalber zurückkam, konnte die Ausgleichskasse in guten
Treuen annehmen, dass sich der (zivilrechtliche) Wohnsitz der Beschwer-
deführerin, dessen Begriff sie in ihrem Schreiben noch umschrieb, seit
über zweieinhalb Jahren im Ausland befand. Für die Ausgleichskasse
spielte es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin erst im Dezember
2000 in Thun abgemeldet hatte und daher im Zeitpunkt der Auskunftertei-
lung ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung noch möglich gewesen wäre,
sofern tatsächlich noch ein Wohnsitz in der Schweiz bestanden hätte. Sei-
tens der Ausgleichskasse bestand aufgrund der konkreten Umstände kei-
ne Pflicht zu entsprechenden Nachforschungen. Die Folgerung der Aus-
gleichskasse, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr bei der freiwilli-
gen Versicherung anmelden konnte, war somit – jedenfalls auf Grund der
ihr damals vorliegenden Angaben der Beschwerdeführerin - nicht falsch.
8Die Beschwerdeführerin war denn auch nach dem 31. Dezember 1999
nicht mehr obligatorisch versichert. Hätte die Beschwerdeführerin ausführ-
lichere Auskünfte über die freiwillige Versicherung erhalten wollen, so hät-
te sie sich an die für sie zuständige schweizerische Vertretung in Malaysia
wenden können. Die Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons Bern war
damit aufgrund des ihr bekannt gegebenen Sachverhalts zutreffend.
Eine Möglichkeit, weiter AHV-Beiträge zu entrichten, hätte im Übrigen, wie
die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 14. Juni 2001 zutreffend fest-
gestellt hat, nicht mehr bestanden.
Liegt damit bereits die erste Voraussetzung des Gutglaubensschutzes,
eine falsche Auskunft, nicht vor, so bleibt es bei der Feststellung, dass die
einjährige Frist zur Einreichung des Gesuchs um Beitritt der Beschwerde-
führerin in die freiwillige Versicherung nicht eingehalten wurde.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist daher abzu-
weisen.
7. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden gemäss Artikel 3
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet. Parteientschädigungen werden keine
zugesprochen (Art. 64 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter der Beschwerdeführerin
- der Beschwerdegegnerin (Ref-Nr. CH/616.74.858.115)
9- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung (Zustellung der Urteilsbegrün-
dung) beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) angefochten werden (vgl.
Art. 39 ff des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
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