Abtei lung II I
C-2513/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
N._______, Österreich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2513/2006
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1967 geborene, in zweiter Ehe verheiratete österreichi-
sche Staatsangehörige N._______, der zuletzt selbständig tätig gewe-
sen war im Bereich Bauplanung, EDV- und Finanzdienstleistungen, hat
von 1990 bis 1991 in der Schweiz gearbeitet und dabei die obligatori-
schen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung entrichtet. Am 6. Juni 2003 übermittelte der öster-
reichische Versicherungsträger N._______s Gesuch um Erhalt einer
Invalidenrente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IV-Stelle) (IV-Akt 1).
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2004 (IV-Akt 98) lehnte die IV-Stelle
N._______s Leistungsbegehren ab. Sie begründete ihren Entscheid
damit, dass sich aus den Akten weder eine bleibende Erwerbsunfähig-
keit noch eine gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jah-
res ergäben. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine leidensange-
passte gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessen-
der Weise zumutbar.
C.
Gegen diese Verfügung erhob N._______ am 7. März 2004 Einsprache
(IV-Akt 100) und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente. Er
rügte, die Heilbehandlung sei nach seinem im Jahr 2002 erlittenen
Verkehrsunfall noch nicht abgeschlossen, so dass im Rahmen der Ver-
fügung vom 23. Februar 2004 eine abschliessende Beurteilung der
verbleibenden Erwerbsfähigkeit noch gar nicht möglich gewesen sei.
D.
Mit zwei Einspracheverfügungen vom 3. Januar 2005 (IV-Akt 118 ff.)
hiess die IV-Stelle die Einsprache von N._______ teilweise gut. Sie ge-
währte ihm mit Wirkung vom 1. April 2003 bis zum 30. November 2003
eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 45% seit September
2003.
Sie begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass dem im
Rahmen des Einspracheverfahrens eingegangenen ärztlichen Attest
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von Dr. med. S._______ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom
16. Juni 2004 (IV-Akt 106 beziehungsweise Beilage 4b der Beschwer-
deschrift) und dem neurologischen Befundbericht von Dr. med.
H._______ vom 23. Juni 2004 (IV-Akt 105) zu entnehmen sei, dass
N._______ in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei.
Diese Einschätzung teile auch Dr. med. I._______ in seiner Stellung-
nahme vom 14. Juli 2004 (IV-Akt 109) zu Handen der IV-Stelle. Aller-
dings sei N._______ gemäss der erwähnten Stellungnahme ab dem
September 2003 eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit für einfache admi-
nistrative Tätigkeiten (Telefon- Bürodienst, Portier, Kassier) zumutbar.
Der Einkommensvergleich vom 26. Juli 2004 (IV-Akt 111) habe
schliesslich eine Erwerbsunfähigkeit von 45% seit September 2003 er-
geben, was den Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember
2003 impliziere.
E.
Mit zwei weiteren Einspracheverfügungen vom 28. Januar 2005 (IV-Akt
121 f.) gewährte die IV-Stelle zu den gewährten ordentlichen Invali-
denrenten entsprechende Kinderrenten.
F.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2005 erhebt N._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskom-
mission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragt
sinngemäss, die Einspracheverfügung vom 3. Januar 2005, mit der ihm
mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente gewährt
worden sei, aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzuspre-
chen. Aus den Berichten von Dr. med. S._______ vom 16. Juni 2004
und von Dr. med. H._______ vom 23. Juni 2004 gehe nicht hervor,
dass er Verweisungstätigkeiten ausüben könne. Gemäss seinem ös-
terreichischen Behindertenpass weise er eine Minderung der Erwerbs-
fähigkeit von 70% auf. Namentlich würden ihm Dr. med. A._______ in
seinem Gutachten vom 27. November 2003 aus chirurgischer Sicht ei-
ne Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% ab dem 31. August 2003
attestieren, und Dr. med. N._______ im kieferchirurgischen Gutachten
vom 12. Juli 2004 aus fachärztlicher Sicht eine entsprechende Minde-
rung von 5%. Ferner rügte er, dass die Angaben im Schreiben der IV-
Stelle vom 29. August 2003 im Vergleich zu den Einspracheverfügun-
gen vom 3. Januar 2005 hinsichtlich des durch einen bestimmten Inva-
liditätsgrad implizierten Rentenanspruchs divergierten. Schliesslich
trug er vor, dass seine Gesundheitsschäden entgegen der Einsprache-
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verfügung vom 3. Januar 2005 nicht als langdauernde Krankheit zu
qualifizieren seien, sondern als weitgehend stabile, jedoch irreversible
Gesundheitsschäden.
G.
Mit Beschwerde vom 6. März 2005 ficht der Beschwerdeführer die Ein-
spracheverfügungen vom 28. Januar 2005 betreffend die Gewährung
der Kinderrente zur ordentlichen Invalidenrente an. Er beantragt die
Auszahlung dieser Rente an sich selbst anstatt an seine geschiedene
Ehefrau, da er bei der Scheidung sämtliche gemeinsamen Schulden
übernommen habe, und er für seine Tochter Unterhaltszahlungen von
monatlich ¬ 145.35 bezahle.
H.
Mit Vernehmlassung vom 26. April 2005 beantragt die IV-Stelle mit Ver-
weis auf die Stellungnahme von Dr. med. Q._______ vom 17. April
2005 (IV-Akt 124), welcher eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit für lei-
densangepasste Verweisungstätigkeiten ab September 2003 bestätig-
te, die Abweisung der Beschwerde vom 30. Januar 2005 betreffend die
Gewährung der Invalidenrente.
Bezüglich der Beschwerde vom 6. März 2005 (Auszahlung der Kinder-
rente) führte die IV-Stelle aus, dass sich die Voraussetzungen zur Aus-
zahlung der Nachzahlung an den Beschwerdeführer und der laufenden
Rente an die Kindsmutter als erfüllt erwiesen hätten. Die Übernahme
der gemeinsamen Schulden anlässlich der Scheidung sei hierbei nicht
zu berücksichtigen. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.
I.
Mit Replik vom 23. Mai 2005 hält der Beschwerdeführer seine Rechts-
begehren aufrecht. Er reicht namentlich ein augenärztliches Sachver-
ständigengutachten von Dr. med. E._______ vom 2. April 2005 nach,
wonach er aus fachärztlicher Sicht eine bleibende Minderung der Er-
werbsfähigkeit von 10% aufweise.
J.
Mit Duplik vom 5. Juli 2005 beantragt die Vorinstanz mit Verweis auf
die Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 21. Juni 2005 (IV-Akt
126), dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zur Nachreichung des
Austrittsberichtes betreffend die stationäre Behandlung im Reha-Zent-
rum W._______ vom 17. Februar 2004 bis zum 11. März 2004 zu ge-
ben.
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K.
Am 1. Januar 2007 gehen die Verfahren an das Bundesverwaltungsge-
richt über, das den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März
2007 (Akt 2) nochmals auffordert, den entsprechenden Austrittsbericht
innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung nachzureichen,
und den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt
gibt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
L.
Mit Eingabe vom 3. April 2007 reicht der Beschwerdeführer ein nerven-
fachärztliches Gutachten von Dr. med. X._______ vom 26. September
2005 (Akt 3) ein sowie, mit Eingabe vom 5. Juli 2007, ein entsprechen-
des Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2007 (Akt 6), wonach er aus
fachärztlicher Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 35% aufweise. Im Übrigen legte Dr. med. X._______ dar,
dass bei den von den verschiedenen Fachärzten angegebenen Ein-
schätzungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit keine Überschnei-
dungen bestünden, so dass die einzelnen Werte zu addieren seien.
Insgesamt liege somit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75%
ab dem 1. April 2004 vor.
Der angeforderte Austrittsbericht wird nicht nachgereicht.
M.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 (Akt 8) hält die Vorinstanz mit
Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 12. Juli
2007 (IV-Akt 128) ihre Anträge aufrecht.
N.
Am 12. Juli 2007, eingegangen am 23. Juli 2007 (Akt 9), reicht der Be-
schwerdeführer namentlich einen Bericht von Dr. med. Z._______ vom
13. April 2005 ein, wonach ihm geistige Arbeit eingeschränkt zumutbar
sei, unter Ausschluss von Tätigkeiten, die unter Zeitdruck erledigt wer-
den müssten oder die Kundenverkehr beziehungsweise Mitarbeiterfüh-
rung beinhalten. Zusätzliche Arbeitspausen seien nötig. Körperliche
Tätigkeiten seien aus rein fachlicher Sicht in leichter Art im Sitzen, mit
zusätzlichen Arbeitspausen, zumutbar.
O.
Mit Eingabe vom 8. August 2007 (Akt 10) hält die Vorinstanz mit Ver-
weis auf die erneute Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom
6. August 2007 (IV-Akt 130) ihre Anträge aufrecht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt ge-
mäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Ver-
fahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert.
1.5 Da die Beschwerden im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurden, ist darauf einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer hat sich bei einem Verkehrsunfall am 3. April
2002 und zuvor bei einem im Jahr 1988 erlittenen Unfall diverse Verlet-
zungen zugezogen. Nach der Stabilisierung seines Zustandes, na-
mentlich im Rahmen längerer stationärer Behandlungen, leidet er un-
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bestritten insbesondere an folgenden Beschwerden: mässiges hirnlo-
kales Psychosyndrom (Frontalhirnsyndrom); Status nach Calcaneus-
fraktur rechts, Osteosynthese, Reoperation mit Arthrodese am 27. Juni
2003; Status nach Mittelfussfraktur links; Status nach Thoraxkontusion,
Pneumothorax; Status nach Gesichtsschädelfrakturen/Zahnschäden;
vorübergehendes Carpaltunnelsyndrom (durch Stockgehen); leichte
Sehstörung; reaktive Depression.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
der Beschwerdeführer aufgrund dieser Leiden Anspruch auf eine Inva-
lidenrente hat.
3.
Die umfangreiche medizinische Dokumentation aus Österreich wurde
namentlich im Hinblick auf die Gewährung einer Versehrtenrente ge-
mäss dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(ASVG, BgBl Nr. 189/1955) und von Leistungen der privaten Unfallver-
sicherung gemäss den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen
verfasst:
Dabei sprechen sich namentlich Dr. med. N._______ im kieferchirurgi-
schen Fachgutachten vom 12. Juli 2004, Dr. med. A._______ im chirur-
gischen Gutachten vom 27. November 2003, Dr. med. E._______ im
augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 2. April 2005
und schliesslich Dr. med. X._______ in den nervenfachärztlichen Gut-
achten vom 26. September 2005 und vom 18. Juni 2007 über die "Min-
derung der Erwerbsfähigkeit" beim Beschwerdeführer aus.
Zur beim Beschwerdeführer vorliegenden "Invalidität" nahmen nament-
lich Dr. med. J._______ im unfallärztlichen Gutachten vom 16. April
2003 (IV-Akt 65), Dr. med. L._______ (Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie) in den Gutachten vom 20. August 2003 und vom 1. Sep-
tember 2003 (IV-Akt 76) sowie Dr. med. S._______ (Facharzt für Neu-
rologie und Psychiatrie) im ärztlichen Attest vom 16. Juni 2004 Stel-
lung.
Wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, unterscheidet sich jedoch der
von den medizinischen Gutachtern verwendete Begriff der Minderung
der Erwerbsfähigkeit im Sinne des österreichischen ASVG bezie-
hungsweise der Invalidität im Sinne der entsprechenden privaten Un-
fallversicherung wesentlich von der schweizerischen Terminologie.
Seite 7
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3.1
3.1.1 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidi-
tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Die Vorinstanz hat in ihrer Einspracheverfügung
vom 3. Januar 2005 die Abgrenzung der bleibenden zur länger dauern-
den Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit 29
Abs. 1 IVG zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Er-
werbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dabei sind die Erwerbs- beziehungswei-
se Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf beziehungs-
weise in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeits-
marktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu
dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einer-
seits ein bestimmtes Gleichgewicht nach Stellen; andererseits be-
zeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fä-
cher verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunk-
ten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit
hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein renten-
ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE
110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
3.1.2 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fas-
sung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derje-
nige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derje-
nige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG
hat ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invali-
dität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und
auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
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Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderung erklären sich die vom
Beschwerdeführer gerügten unterschiedlichen Angaben im Schreiben
der IV-Stelle vom 29. August 2003 einerseits, in der angefochtenen
Einspracheverfügung vom 3. Januar 2005 andererseits.
3.1.3 Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind
sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK
1991 S. 319 E. 1c).
3.2
3.2.1 Die österreichische Versehrtenrente im Sinne des ASVG (vgl.
zum Ganzen die Beiträge zum 11. Fortbildungsseminar der
ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR UNFALLCHIRURGIE, Begutachtung, Wien
2000, online unter /download/agenda/
11FBS.pdf; kurz auch CHRISTA MARISCHKA, Unfallversicherung, Österreich
2007, online unter /bildungsangebote/skripten/sr/
SR-09.pdf, beide letztmals besucht am 12. November 2007) bezweckt
den Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung einge-
tretenen Schadens. Ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn
die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen eines Arbeits-
unfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach Eintritt des
Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist.
Die Erwerbsfähigkeit im Sinne des ASVG bedeutet die Fähigkeit eines
Versicherten, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die
sich ihm nach den gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und gei-
stigen Fähigkeiten bieten, einen Erwerb zu verschaffen.
Unter dem Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist sodann das
in Prozentsätzen ausgedrückte Mass der durch den Versicherungsfall
herabgesetzten Möglichkeiten des Versehrten zu verstehen, das sei-
nen persönlichen Fähigkeiten gebildet durch Konstitution, Ausbil-
dung und Berufsverlauf entsprechende Erwerbseinkommen durch
Einsatz zumutbarer Anstrengungen zu erzielen. Hierzu sind die Ver-
dienstmöglichkeiten vor und nach dem Versicherungsfall zu verglei-
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chen. Dieser Vergleich, dargestellt in einem Prozentsatz, ergibt die
Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Dabei wird im Gegensatz zum schweizerischen Recht allerdings
nicht eine genaue Berechnung durchgeführt, vielmehr erfolgt die Er-
mittlung dieses Wertes anhand einer abstrakten Schätzung nach funk-
tionellen Gesichtspunkten. Die gesamten körperlichen und geistigen,
für das Erwerbsleben massgeblichen Funktionen werden mit 100% be-
wertet. Der Verlust einzelner oder mehrerer Funktionen wird in Bezie-
hung zu der Summe der Gesamtfunktionen gesetzt. Die Bewertung
von behinderten oder ausgefallenen Funktionen geschieht auf der
Basis fester Sätze, die als Normalwerte existieren. Aus dem Vergleich
wird schliesslich der Prozentwert der durch den Versicherungsfall
beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit) er-
mittelt.
3.2.2 Bei der österreichischen privaten Unfallversicherung gilt es den
Grad der Invalidität mittels einer Gliedertaxe, die in den Allgemeinen
Unfallversicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung festge-
halten ist, zu eruieren. Aufgrund der Gliedertaxe ist jedem Körperteil
beziehungsweise Sinnesorgan, der beziehungsweise das funktionsun-
fähig geworden ist, ein bestimmter, prozentual ausgedrückter Wert
(z.B. Arm- oder Beinwert) zuzuordnen.
3.2.3 Die derart vorgenommene Eruierung der Minderung der Er-
werbsfähigkeit beziehungsweise der Invalidität ist somit eher mit der
Bemessung der Integritätsentschädigung nach Art. 24 ff. des Bundes-
gesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR
832.20) vergleichbar, bei der erhebliche Schädigungen der körperli-
chen oder geistigen Integrität pauschal mit einem bestimmten in einer
Skala festgelegten Prozentsatz bewertet werden, als mit der Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des schweizerischen Invaliden-
rechts. Entsprechend gestaltet sich auch die Aufgabe des Arztes ganz
unterschiedlich, je nachdem ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit
beziehungsweise der Invalidität nach österreichischem Recht beurteilt
werden soll, oder aber die Arbeitsfähigkeit im Sinne der schweizeri-
schen Invalidenversicherung. Vor diesem Hintergrund lassen sich aus
der medizinischen Dokumentation, soweit dabei die Minderung der Er-
werbsfähigkeit beziehungsweise der Grad der Invalidität nach österrei-
chischem Recht ermittelt werdem, keine Schlüsse hinsichtlich des An-
spruchs auf eine Invalidenrente nach schweizerischem Recht ziehen.
Seite 10
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4.
4.1 Dr. med. H._______ beschreibt in seinem neurologischen Befund-
bericht vom 23. Juni 2004 das Vorliegen einer Frontalhirnsymptomatik,
die eine berufliche Reintegration zum gegenwärtigen Zeitpunkt un-
möglich mache. Dr. med. S.________ hält in seinem ärztlichen Attest
vom 16. Juni 2004 eine Besserung des Gesundheitszustandes bis zur
Erreichung eines regulären Pensionsalters mit grosser Wahrscheinlich-
keit für ausgeschlossen. Eine Krankenstandsdauer bei beruflicher Tä-
tigkeit von ca. 15-20 Wochen sei prognostizierbar, wobei die Arbeitslei-
stung aus seiner derzeitigen Sicht ohnehin schon um mehr als 50%
herabgesetzt sei. Eine Teilzeitbeschäftigung erscheine bei der vorlie-
genden Struktur der neurologischen Erkrankung als unmöglich. Es sei
somit aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eine fortgesetzte, dauer-
hafte Pensionierung des Patienten dringend zu empfehlen. Dr. med.
Z._______ legte in einem kurzen Bericht vom 13. April 2005 (nach Er-
lass der Einspracheverfügung vom 3. Januar 2005) dar, dass dem Be-
schwerdeführer geistige Arbeit eingeschränkt zumutbar sei, unter Aus-
schluss von Tätigkeiten, die unter Zeitdruck erledigt werden müssen
oder die Kundenverkehr oder Mitarbeiterführung beinhalten. Zusätzli-
che Arbeitspausen seien nötig. Körperliche Tätigkeiten seien aus rein
fachlicher Sicht in leichter Art im Sitzen, mit zusätzlichen Arbeitspau-
sen, zumutbar.
Dr. med. G._______ hält in den (undatierten, aufgrund eines Erhö-
hungsantrags vom Mai 2007 verfassten) Untersuchungsbefunden nach
dem Bundespflegegeldgesetz (Akt 9) fest, dass der Beschwerdeführer
bei gutem Rehabilitationsergebnis nur mehr beim Tragen schwerer Ge-
genstände und bei anstrengenden Verrichtungen im Haushalt Hilfe be-
nötige. Namentlich die Verrichtung der Körperpflege, An- und Ausklei-
den, die Verrichtung der Notdurft sowie leichtere Haushaltsverrichtun-
gen könne er selbständig erledigen.
4.2 Die entsprechenden Ausführungen von Dr. med. H._______, Dr.
med. S._______ und Dr. med. Z._______ erweisen sich (aufgrund der
den Gutachtern vom österreichischen Versicherungsträger gestellten
Aufgabe) als sehr kurz und für die beweiskräftige Verwendung im
schweizerischen Rentenverfahren unvollständig. Sie definieren und
begründen zu wenig präzis, ob und gegebenenfalls in welchem Um-
fang der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit beziehungs-
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weise leidensangepasste Verweisungstätigkeiten ausüben kann, zumal
sich die drei Berichte widersprechen.
Ebenso erweisen sich auch die kurzen Ausführungen von Dr. med.
G._______ in den Untersuchungsbefunden nach dem Bundespflege-
geldgesetz als zu wenig präzis und nicht auf die Eruierung der Arbeits-
fähigkeit im Sinne der schweizerischen Terminologie zugeschnitten.
Zudem bezieht sich der Bericht auf eine Periode nach Erlass der Ein-
spracheverfügung vom 3. Januar 2005, die im vorliegenden Verfahren
nicht mehr zu berücksichtigen ist (BGE 121 V 366 E. 1b, 129 V 4 E. 1.2
mit Hinweisen).
Entsprechend sind diese medizinischen Berichte nicht geeignet, die
Höhe der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem erforderli-
chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuwei-
sen.
5.
Dr. med. Q._______ beziehungsweise Dr. med. I._______, die den Fall
einzig anhand der Akten beurteilen konnten, attestierten dem Be-
schwerdeführer in ihren kurzen Stellungnahmen zu Handen der IV-
Stelle vom 14. Juli 2004, vom 17. April 2005, vom 12. Juli 2007 sowie
vom 6. August 2007 eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit für leichte ad-
ministrative Tätigkeiten ab September 2003. Sie zogen somit aus der
medizinischen Dokumentation, die vor dem Hintergrund der österrei-
chischen Terminologie verfasst wurde und die sich nicht beziehungs-
weise nicht genügend zur Arbeitsfähigkeit im Sinne der schweizeri-
schen Begriffsbestimmungen äussert, selbständig einen Schluss be-
treffend die Höhe der Arbeitsfähigkeit.
Ausschliesslich aufgrund der ihnen zur Verfügung gestellten Akten
lässt sich allerdings ein solcher Schluss nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgerichts nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit ziehen.
6.
Das Sozialversicherungsrecht ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach haben die entscheidenden Behörden von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Allerdings umfasst die behördliche und rich-
terliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei
behauptet oder verlangt wird. Namentlich haben die Verwaltungsbehör-
Seite 12
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den und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
nur dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden An-
haltspunkten hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a;
Urteil des EVG vom 20. Juli 2000, I 520/99).
6.1 Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der aktenkundigen Unter-
lagen Anhaltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
wegen seiner gesundheitlichen Probleme eingeschränkt sein könnte.
Es lässt sich allerdings der (zwar sehr ausführlichen, aber betreffend
die Arbeitsfähigkeit im Sinne des schweizerischen Rechts nicht bezie-
hungsweise ungenügend Stellung nehmenden) medizinischen Doku-
mentation nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob und allenfalls inwiefern genau die
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, ob und allenfalls inwiefern eine sol-
che Einschränkung Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hat und
schliesslich ob und gegebenenfalls inwiefern somit ein Invaliditätsgrad
in rentenberechtigendem Masse vorliegt. Vorliegend erweist sich folg-
lich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt und verlangt der
weiteren Abklärung.
6.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die
Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zu-
rückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK
1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den
Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und ra-
schen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rück-
weisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund be-
sonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere ge-
richtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhaltes beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den
Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE
122 V 163 E. 1d; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Ab-
klärung an die IV-Stelle bei dem noch sehr jungen Beschwerdeführer
entgegenstehen würden.
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7.
Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die an-
gefochtene Einspracheverfügung vom 3. Januar 2005 aufgehoben und
die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts,
namentlich zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens, das sich insbe-
sondere über die Auswirkungen des (in der medizinischen Dokumenta-
tion bereits gut erfassten) Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähig-
keit ausspricht, sowie sollten entsprechende Auswirkungen vorliegen
zur Durchführung eines Einkommensvergleiches, an die IV-Stelle zu-
rückgewiesen wird, welche anschliessend eine neue Verfügung zu er-
lassen hat.
8.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. März 2005
gegen die Einspracheverfügungen vom 28. Januar 2005 beantragt, die
Kinderrente an ihn auszuzahlen, ist festzuhalten, dass die Kinderrente,
wenn die Eltern des Kindes wie im vorliegenden Fall geschieden sind
(IV-Akt 7), auf Antrag (IV-Akt 7a) dem nicht rentenberechtigten Eltern-
teil (vorliegend: der Kindsmutter) auszuzahlen ist, wenn dieser die el-
terliche Sorge über das Kind zusteht (vgl. IV-Akt 7) und es bei ihr
wohnt (vgl. IV-Akt 7c), Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Verbindung
mit Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). Diese Re-
gelung gilt gemäss Art. 71ter Abs. 2 AHVV grundsätzlich auch für die
Nachzahlung von Kinderrenten. Hat allerdings der rentenberechtigte
Elternteil (hier: der Kindsvater) seine Unterhaltspflicht gegenüber dem
Kind wie im vorliegenden Fall erfüllt (IV-Akt 7b), so steht ihm die Nach-
zahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu. Die vom
Beschwerdeführer bei der Scheidung übernommenen gemeinsamen
Schulden sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Die von der Vorinstanz mit den Einspracheverfügungen vom 28. Januar
2005 getroffene Regelung erweist sich folglich als gesetzeskonform,
so dass die entsprechende Beschwerde abzuweisen ist. Sollte sich al-
lerdings im Rahmen der Eruierung des Invaliditätsgrads (vgl. Erw. 7)
ergeben, dass die Invalidenrente anzupassen ist, so ist selbstver-
ständlich auch die Kinderrente in der Höhe anzupassen.
9.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer,
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der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung vom 3. Januar 2005
wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfü-
gung aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass
einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3. Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügungen vom 28. Januar
2005 wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Par-
teientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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