Abtei lung III
C-2515/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. April 2007
Mitwirkung: Richterin Franziska Schneider (Vorsitz);
Richter Johannes Frölicher und Francesco Parrino;
Gerichtsschreiberin Martin.
S._______, ES-,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stephan Müller c/o PROCAP
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend Revision einer Invalidenrente (Rentenaufhebung)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 18. November 1996 hatte die IV-Stelle Aarau der am 9.
Januar 1969 geborenen, geschiedenen Schweizer Bürgerin S._______
eine ganze einfache Invalidenrente ab 1. August 1996 zugesprochen (act.
23). Die kantonale IV-Stelle stützte sich dabei auf ihren Beschluss vom 28.
August 1996, worin der Invaliditätsgrad bei langdauernder Krankheit auf
100% festgelegt worden und eine Revision bereits auf den 31. Dezember
1996 vorgesehen war (act. 21). Die Bestimmung des Invaliditätsgrades
beruhte auf der Prüfung der wirtschaftlichen und medizinischen Un-
terlagen, welchen zu entnehmen war, dass die Versicherte aufgrund eines
Lumbovertebralsyndroms mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, Ileosakral-
gelenksyndrom und Diskopathie L4/L5 in ihrem angelernten Beruf als Ver-
käuferin bzw. in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsfahrerin mit
einem Kleinlastwagen von den jeweiligen Hausärzten ab 28. August 1995
zu 100%, ab 10. Oktober 1995 zu 50% und ab Januar 1996 erneut zu
100% arbeitsunfähig geschrieben war. Auch die Ärzte des Schweizer Pa-
raplegiker-Zentrums hielten in ihrem Behandlungsbericht vom 20. Juni
1996 die Versicherte wegen der ausgeprägten Schmerzsymptomatik
weiterhin für 100% arbeitsunfähig, erwähnten jedoch die vom behandeln-
den Arzt Dr. H._______ früher genannten Differentialdiagnosen einer
Neuritis bzw. multiplen Sklerose nicht mehr (act. 16). Laut Bericht vom 26.
März 1996 der Abteilung "Berufliche Eingliederung" der kantonalen IV-
Stelle war die Versicherte zu dieser Zeit nicht eingliederbar. Zur Prüfung
der Frage, ob sie wieder als Verkäuferin arbeiten könne oder ob eine Um-
schulung notwendig sei, solle nach erfolgter Behandlung und Wiederher-
stellung der (Teil)Arbeitsfähigkeit ein aktueller Arztbericht eingeholt wer-
den (act. 14). Nach Abschluss der geplanten Rentenrevision teilte die IV-
Stelle Aarau der Rentenbezügerin gestützt auf ihren Beschluss vom 9.
April 1998 mit Schreiben vom 14. April 1998 mit, dass weiterhin Anspruch
auf Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades bestehe (act.
38). Die Auszahlung der Rentenleistungen war bereits mit Wirkung ab 1.
Oktober 1997 infolge Wegzugs der Versicherten nach Spanien von der
Schweizerischen Ausgleichskasse übernommen worden (act. 32, 36).
B. Im Rahmen eines weiteren, im April 2000 von der aufgrund des auslän-
dischen Wohnsitzes nun zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: IV-Stelle) eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (act. 44)
erklärte die Versicherte selbst in einem am 22. August 2000 ausgefüllten
Fragebogen für die Rentenrevision, seit ihrer Ausreise keine Erwerbstätig-
keit, weder selbständig noch unselbständig, ausgeübt zu haben (act. 49).
Der von Dr. med. G._______, Hospital, am 18. August 2000 ausgefüllte
Arztfragebogen erwähnte als Diagnose ein chronisches
Pseudoischiadicus-Syndrom rechts und wiederholte die von den früheren
Hausärzten bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten (act. 50). Der ärztliche
3Dienst der IV-Stelle (Dr. med. M._______) hielt die Durchführung einer
medizinischen Abklärung in der Schweiz (MEDAS) insbesondere
angesichts des jungen Alters der Versicherten sowie der Diskrepanz
zwischen den subjektiven Beschwerden und den relativ bescheidenen
objektiven Befunden für notwendig (act. 52). In der Folge machte die
Versicherte zunächst anhand eines am 25. April 2001 ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses geltend, aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht
in der Lage zu sein, eine Reise zu unternehmen bzw. länger als eine
Stunde unterwegs zu sein (act. 59-61). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle
Abklärungen auf neurologischem und orthopädischem Gebiet im Hospital
welche am 23. Oktober 2001 durchgeführt wurden (act. 79-81). Nach
Einsichtnahme in diese Unterlagen erachtete die IV-Stellen-Ärztin Frau Dr.
med. E._______ dass Reisefähigkeit gegeben und die MEDAS-
Untersuchung in der Schweiz durchzuführen sei (act. 82).
Per Fax vom 10. Juni 2003 übermittelte die Versicherte einen am 5. Febru-
ar 2003 erstellten EMG-Befundbericht (Dr. med. R._______) samt
ärztlicher Beurteilung seit 28. Januar 2003 sowie den Bericht einer am 19.
Februar 2003 durchgeführten Computertomographie (CT) der
Lendenwirbelsäule (act. 90).
Das im Rahmen des Aufenthaltes in der MEDAS vom 15. bis 17. Juli 2003
erstellte polydisziplinäre Gutachten, einschliesslich rheumatologischem
und psychiatrischem Konsilium sowie Laborbefunden, erwähnt als
Diagnosen ein chronisches therapierefraktäres lumbospondylogenes
Syndrom rechts mit fraglicher radikulärer Reizsymptomatik bei
Segmentdegenerationen L4/L5 und L5/S1, medianer Diskusprotrusion
L4/L5, medio-linkslateraler Diskushernie L5/S1 und mässiggradiger
linkskonvexer Skoliose mit leichter Torsionskomponente sowie eine
Schmerzverarbeitungsstörung bei Verdacht auf Dyslexithymie und Status
nach depressiver Verstimmung nach schwerer Ehesituation 1996 bei ver-
minderter Stress- und Frustrationstoleranz. Eine körperlich leichte, vor-
zugsweise eher etwas mehr sitzende als stehend-gehende Tätigkeit, z.B.
in der seriellen Fertigung oder Kleinmontage oder auch in einer kaufmän-
nisch-administrativen Tätigkeit, sei zu 80% zumutbar (act. 122).
In seinem Bericht vom 9. Oktober 2003 gelangte der IV-Stellen-Arzt Dr.
med. S._______ aufgrund der vorhandenen Unterlagen zum Schluss, dass
das chronische lumbospondylogene Syndrom ähnlich ausgeprägt sei wie
im Jahr 1996 und die Versicherte in angepassten leichteren Erwerbs-
tätigkeiten nur wenig beeinträchtige. Dagegen sei der früher als wesentlich
angesehene geistige Gesundheitsschaden sehr stark gebessert und es
verbleibe lediglich eine wenig krankheitswertige Schmerzverarbeitungsstö-
rung, welche in gewissen Tätigkeiten maximal eine Minderung der Arbeits-
fähigkeit von 20% bewirke (act. 124). Der gestützt auf diese Beurteilung
von der Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich ergab bei Ausü-
bung einer zumutbaren leichten Verweisungstätigkeit zu 80% eine Er-
werbseinbusse von 29,45%. Zur Ermittlung dieses Ergebnisses stellte die
IV-Stelle sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch des Invaliden-
lohns auf die in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn-
4strukturerhebung 2002 veröffentlichten Tabellen ab. Dabei berücksichtigte
sie die Vorbildung sowie den früheren beruflichen Werdegang der Versi-
cherten und setzte den monatlichen Validenlohn bei speziellen beruflichen
Kenntnissen mit Fr. 3'893.-- fest. Bezüglich des Invalidenlohns ging die
Verwaltung von einfachen repetitiven Arbeiten in leichten, leidensange-
passten Büro-, Verkaufs- oder Ateliertätigkeiten aus und nahm trotz des ju-
gendlichen Alters der Versicherten einen leidensbedingten Abzug von 10%
vom Invalidenlohn vor, was bei einer zu 80% ausgeübten Verweistätigkeit
einen Invalidenlohn von Fr. 2'746.-- ergab (act. 125). Mit Vorbescheid vom
17. Dezember 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf ihren
gleichentags gefassten Beschluss mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von
29% zukünftig kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Zur
Begründung führte die Verwaltung aus, dass zwar die Tätigkeit als Ver-
kaufsfahrerin oder eine schwere, belastende Tätigkeit nicht zumutbar und
die Tätigkeit als angelernte Herrenkonfektionsverkäuferin nur noch zu 50%
möglich sei, in leichteren, Wechselhaltungen ermöglichenden Erwerbstä-
tigkeiten, wie sie zum Teil schon früher ausgeübt wurden, z.B. im Büro
oder im kaufmännischen Bereich, EDV/Computer, Telefondienst, industri-
elle Kleinmontage, serielle Fertigung, aber eine 80%ige Tätigkeit zumutbar
sei (act. 126 ff.).
Am 26. März 2004 übermittelte die Versicherte einen Arztbericht betreffend
eine Erstuntersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde des Hospital San
Jaime am 17. März 2004 und teilte in der Folge telefonisch mit, die Akten
einsehen zu wollen (act. 130, 131). Der beigezogene IV-Stellen-Arzt Dr.
med. M._______ hielt in seinem Bericht vom 1. Juni 2004 dafür, dass
keine objektive neue medizinische Tatsache geltend gemacht worden sei,
und kein Grund bestehe, vom Vorbescheid abzuweichen (act. 133). Per
Fax vom 18. Juni 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keine
Originalakten ins Ausland versenden zu können, und forderte sie auf, ihr
Begehren um Akteneinsicht zu bestätigen (act. 135). Mit Verfügung vom
22. Juni 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ab 1.
September 2004 keinen Anspruch mehr auf Invalidenrente habe (act. 137).
C. Die Versicherte verlangte mit Fax vom 8. September 2004 den Arztbericht
von Genf zur Einsicht und erklärte mit Einsprache vom 17. September
2004 sinngemäss, mit der leistungsaufhebenden Verfügung nicht einver-
standen zu sein, da sich an ihrem Gesundheitszustand nichts geändert
habe und sie auch keine leichte Arbeit verrichten könne. Ein am 21. Sep-
tember 2004 ausgestelltes ärztliches Zeugnis, wonach sie weder anstren-
gende Arbeit leisten, noch Lasten heben oder Haltungen einnehmen kön-
ne, welche das Krankheitsbild verschlimmern könnten, wurde nachgereicht
(act. 138-140). In einer Einspracheergänzung vom 3. Dezember 2004 liess
die nun anwaltlich vertretene Versicherte die Aufhebung der streitigen Ver-
fügung und die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen
mit der sinngemässen Begründung, der Gesundheitszustand sei seit Ren-
tengewährung stationär bis sich verschlechternd. Die ursprüngliche Zu-
sprechung der Rente sei aufgrund der rheumatologischen Beschwerden
5erfolgt, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht sei nicht bestätigt worden. Bei der Feststellung einer
vollen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten handle es sich um eine
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts, aufgrund derer eine revisionsweise Aufhebung der Rente
nicht zulässig sei (act. 147).
Die IV-Stelle unterbreitete die Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. med.
M._______, der in einer ausführlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2005
darlegte, dass gemäss Bericht des Paraplegikerzentrums Nottwil vom 20.
Juni 1996 für die festgehaltene Problematik einer komplexen
Schmerzsymptomatik weder im neurologischen noch im orthopädischen
Gebiet eine Ursache gefunden werden konnte. Im Zeitpunkt der
Rentenzusprache habe gemäss psychiatrischer Beurteilung eine
Depression mit entsprechender Auswirkung auf die Schmerzproblematik
bestanden. Mit der im MEDAS-Gutachten dokumentierten wesentlichen
psychischen Besserung, nämlich dem Verschwinden einer 1996
festgestellten Depression, sei demnach zwingend eine Besserung der
Schmerzproblematik und somit eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
verbunden. Die Schlussfolgerung im MEDAS-Gutachten, es bestehe eine
hochgradige Restarbeitsfähigkeit, sei somit nachvollziehbar und die
Streichung der bisher ausgerichteten Rente aus medizinischen Gründen
gerechtfertigt (act. 149). Gestützt auf die Ausführungen ihres ärztlichen
Dienstes wies die IV-Stelle die gegen die Verfügung vom 22. Juni 2004
gerichtete Einsprache mit Entscheid vom 10. Januar 2005 ab (act. 150).
D. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch ihren Vertreter bei der
Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland woh-
nenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde erhe-
ben und darin - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be-
schwerdegegnerin - die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen. Zur Begrün-
dung liess sie im Wesentlichen geltend machen, es sei seit der rechtskräf-
tigen Zusprechung einer ganzen Invalidenrente keine Verbesserung im
Gesundheitszustand und somit auch keine Änderung des Invaliditäts-
grades eingetreten. Die vorliegende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf-
grund des MEDAS-Gutachtens sei lediglich eine andere Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts und deshalb unbeacht-
lich. In den nachstehenden Erwägungen wird im Einzelnen auf die Begrün-
dung einzugehen sein.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2005 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids. Die Verwaltung erachtete, dass es sich bei der Be-
schwerde lediglich um eine Wiederholung der bereits in der Einspracheer-
gänzung vorgetragenen Argumentation handle, weshalb sie sich darauf
beschränke, auf die sorgfältige Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes im
Einspracheverfahren sowie auf die vorangegangenen ärztlichen Stellung-
6nahmen, auf den Erwerbsvergleich und ihren Einspracheentscheid zu ver-
weisen.
F. Replicando liess die Beschwerdeführerin am ergriffenen Rechtsmittel voll-
umfänglich festhalten und nach wie vor den Standpunkt vertreten, dass
kein Revisionsgrund gegeben sei.
In seiner Eingabe vom 13. Februar 2006 erachtete der Vertreter der Versi-
cherten den Schriftenwechsel für abgeschlossen und reichte eine Honorar-
note einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt
Fr. 3'026.55 ein.
G. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin mit, das hängige Verfahren übernommen zu ha-
ben und gab gleichzeitig den Spruchkörper in dieser Angelegenheit be-
kannt.
Die IV-Stelle ihrerseits verblieb in ihrer Duplik vom 28. Februar 2007 bei
den in der Vernehmlassung gestellten Anträgen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG ge-
nannten Behörden. Bei der IV-Stelle handelt es sich um eine Behörde im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 VGG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist
vorliegend gegeben.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
72. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Verwaltung im Revisionsver-
fahren zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiteraus-
richtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2004 verneint hat.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie
die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR
830.11) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329), und weil
ferner das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes (vorliegend: 10. Januar 2005) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind hier die Bestim-
mungen des ATSG und der ATSV, mit welchen unter anderem auch ver-
schiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden sind, in Ver-
bindung mit dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19.
Juni 1959 (IVG, SR 831.20), in seiner Fassung vom 31. März 2003 (4.
IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar.
3.
3.1 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung
des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht
(vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei
den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE
130 V 343 Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG
führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art.
28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fas-
sung]: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). In Erw. 3.5 des
BGE 130 V 343 ff wurde ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das In-
stitut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG
ebenfalls in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis
(BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S.
309 Erw. 1b mit Hinweisen) beibehalten hat.
3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-
bezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (frü-
her: Art. 41 IVG) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
8entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach der Rechtspre-
chung des Schweizerischen Bundesgerichts ist die Invalidenrente nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern
auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver-
ändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche
Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus-
druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V
199 Erw. 3b, 112 V 390 Erw. 1b, 372 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheb-
lichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich grundsätzlich durch den
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des strei-
tigen Entscheids; soweit die bisherige Rechtsprechung (BGE 109 V 265
Erw. 4a) dahin verstanden wurde, dass die ursprüngliche Verfügung bestä-
tigende Verfügungen auch dann für den revisionsrechtlich erheblichen Ver-
gleichszeitraum unbeachtlich bleiben, wenn ihnen eine eigentliche, materi-
elle Anspruchsprüfung voranging, kann daran nach der neueren Recht-
sprechung nicht festgehalten werden. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü-
fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet in diesem Fall die letzte,
der versicherten Person eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche auf ei-
ner materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 130 V 71 ff.). Nach
Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be-
rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate ge-
dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV). Im vorliegenden Verfahren hat die kantonale IV-Stelle der
Versicherten nach Abschluss der ersten Rentenrevision zwar am 14. April
1998 mitgeteilt, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Leistung
habe, eine Verfügung indessen nicht erlassen. Die Verwaltung hatte zuvor
beim behandelnden Arzt sowie beim Paraplegiker-Zentrum Nottwil je einen
Kurzbericht einholen lassen, jedoch bei der bereits im September 1997
ausgewanderten Versicherten weder eine medizinische Abklärung noch ei-
nen Erwerbsvergleich durchführen lassen. Unter diesen Umständen hat
das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann
sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit seit der Zusprechung der ganzen
IV-Rente am 18. November 1996 und bis zum Erlass des hier streitigen
Einspracheentscheids vom 10. Januar 2005 in rentenrelevantem Ausmass
geändert hat oder nicht.
3.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
9sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnah-
me von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und
Bürger sowie Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, welche
Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach dem seit 1. Januar
2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch
auf Rente, wenn er zu mindestens 40% invalid ist. Diese wird nach dem
Grad der Invalidität abgestuft in eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40%, eine halbe Rente bei einem solchen
von mindestens 50%, eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60% und eine
ganze Rente bei mindestens 70%.
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tä-
tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.5 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Begriff der In-
validität nach dem ATSG und dem IVG die durch einen Gesundheitsscha-
den verursachte dauernde oder langdauernde Beeinträchtigung der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt bedeutet (BGE 116 V 249 Erw. 1b mit Hin-
weisen). Invalidität wird somit nach wirtschaftlichen und nicht nach medizi-
nischen Kriterien definiert, und stimmt daher nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgesetzten Grad an funktioneller Einschränkung überein. Dennoch
ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen von
ärztlichen und allfälligen weiteren Sachverständigen über den Gesund-
heitszustand und über die Tätigkeiten angewiesen, zu denen der Versi-
cherte noch fähig ist. Aufgabe des Arztes ist es hierbei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Übrigen sind ärztliche Auskünfte schliesslich auch wichtig für die Beant-
wortung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zuge-
mutet werden können. Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 115 V
134 Erw. 2., 114 V 314 Erw. 3c, 110 V 275 Erw. 4a., 105 V 158 Erw. 1;
ZAK 1991 S. 319 Erw. 1c).
3.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem
bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehal-
ten ist, innert nützlicher Frist, Arbeit in einem anderen Berufs- oder Er-
werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar
erscheint (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 111 V 239 Erw. 2a). Der Versicherte,
10
der von seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er
hierzu nach seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach
einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu
beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK 1989 S.
220 Erw. 5b). Aus den ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutba-
rer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit;
ZAK 1986 S. 204), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.
4.1 Die ganze Invalidenrente war der Beschwerdeführerin gewährt worden,
nachdem sie aufgrund einer komplexen Schmerzsymptomatik bei chro-
nischem Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik im
rechten Bein entsprechend L3/4 ohne sicheres morphologisches Korrelat
ihre zuletzt seit 26. Juni 1995 ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe auf Abruf im
Aussendienst bei der Zweifel Pomy-Chips AG, Zürich-Höngg, nach dem
31. Juli 1995 nicht wieder aufgenommen hatte. Aufgrund des therapiere-
fraktären Syndroms war der Fall der Versicherten im Rahmen einer inter-
disziplinären Besprechung im Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil be-
handelt worden, wobei weder neurologisch noch orthopädisch ein wesent-
licher pathologischer Befund erhoben werden konnte. Erwähnt wurde in
der Sozialanamnese, dass die Versicherte eine gewaltsame Ehe durchlebt
und sich anschliessend in psychiatrisch/psychologischer Behandlung be-
funden hatte. Die Versicherte lehnte aber eine invasive Schmerztherapie
aus Angst vor Spritzen und später wegen Therapiemüdigkeit ab und gab
auch der Empfehlung eines Rehabilitationsaufenthaltes keine Folge. Sie
wollte vorrangig einen Versuch mit Muskelaufbautraining durchführen und
sich erst wieder melden, wenn dadurch keine Besserung der Symptomatik
eintreten sollte. Gemäss Bericht des Paraplegiker-Zentrums vom 20. Juni
1996 wurde ihr aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit zuerkannt. Zuvor hatten die Ärzte des Kan-
tonsspitals Aarau bereits in ihrem Bericht vom 10. Oktober 1995 eine ver-
gangene Psychotherapie bei Scheidungsproblematik mit konsekutiver Ta-
blettensucht erwähnt. Inwieweit eine tiefe Schmerzschwelle oder zusätz-
liche psychosoziale Faktoren mit Somatisierungstendenz bei diesen Rü-
ckenschmerzen eine Rolle spielten, habe anlässlich der kurzen Untersu-
chung in der neurologischen Klinik des Kantonsspitals nicht festgestellt
werden können. Schon der behandelnde Arzt Dr. H._______ hatte das
Beschwerdebild nicht eindeutig segmental zuordnen können und war sich
nicht sicher, ob neben einer mehr oder weniger banalen Rückenproblema-
tik nicht auch noch etwas anderes vorliege, wobei er an eine Neuritis oder
einen ersten Schub multipler Sklerose dachte, ein Verdacht, der sich in der
Folge nicht bestätigte. Objektiviert werden konnte in der Magnetresonanz-
Untersuchung vom 13. September 1995 lediglich eine Discopathie L4/L5
11
mit mehrzirkulär geformter mittelgradiger Discusprotrusion, ohne konklusi-
ven Hinweis auf eine eigentliche Discushernie bei unauffälligen übrigen
Bandscheibenetagen, einschliesslich des Conus medullaris des Rücken-
marks. Auch die Skelettszintigraphie vom 2. Oktober 1995 ergab gemäss
Bericht vom 3. Oktober 1995 keine nachweisbare umschriebene oder dif-
fuse Mehrspeicherung im Bereich des rechten Hüftgelenks als Hinweis auf
eine beginnende Femurkopfnekrose rechts oder eine andere ossäre Pa-
thologie. Einzig bestand eine leichte Mehrspeicherung im Akromioklaviku-
largelenk, möglicherweise im Sinne einer Überlastungsreaktion. Der Haus-
arzt bescheinigte am 15. Januar 1996 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab
28. August 1995 und eine solche von 50% ab 10. Oktober 1995 bis auf
weiteres, wahrscheinlich bis Frühling 1996. Der ärztliche Dienst der kanto-
nalen IV-Stelle gelangte denn auch aufgrund dieser Diagnosen am 2. Fe-
bruar 1996 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit erhalten und wenn nö-
tig, eine Neueingliederung vorzunehmen sei (vgl. act. 10). Dem Bericht der
Abteilung Berufliche Eingliederung der kantonalen IV-Stelle vom 26. März
1996 war zu entnehmen, dass die Versicherte derzeit nicht eingliederbar
war, aber nach erfolgter Behandlung und Wiederherstellung der Arbeitsfä-
higkeit ein aktueller Arztbericht dazu Stellung nehmen sollte, ob sie wieder
als Verkäuferin arbeiten könne oder ob eine Umschulung aus ärztlicher
Sicht notwendig sei. Gemäss Verlaufsprotokoll der kantonalen IV-Stelle
vom 26. März 1996 bestanden jedoch Bedenken hinsichtlich der von der
Versicherten geäusserten Berufswünsche. Sie wirkte zwar sehr betriebsam
und zielstrebig, habe aber wohl kaum Durchhaltevermögen, sei allenfalls
verwöhnt und stelle hohe Anforderungen an den Arbeitgeber. Eine beruf-
liche Eingliederung könne derzeit nicht angegangen werden, die weitere
medizinische Abklärung und Behandlung müsse abgewartet werden. So-
bald die Versicherte wieder arbeitsfähig sei, könne eine Abklärung im Ate-
lier Kanal 15 erfolgen. Ihr Ausbildungsziel (Supporter) schien indessen
sehr hoch gegriffen. Im Moment sei die Versicherte medizinisch nicht gut
rehabilitiert, und der Arzt solle entscheiden, ob die Ausübung des (ange-
lernten) Verkäuferinnenberufs wirklich nicht mehr zugemutet werden kön-
ne. Derzeit sei sie aber doch eher an Geldleistungen interessiert. Im Rah-
men der ersten Rentenrevision bescheinigte der neue Hausarzt Dr. med.
X._______ am 18. November 1997, entgegen der Beurteilung des früheren
Hausarztes, eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem
28. August 1995, und hielt eine ergänzende medizinische Abklärung nicht
für angezeigt. Die Ärzte des Paraplegiker-Zentrums erwähnten in ihrem
Bericht vom 10. Februar 1997 zwei Magnetresonanz-Untersuchungen vom
16. Januar 1996 (recte: 1997?) und 22. Januar 1997, worin sich eine
kleine mediane Discushernie L4/5 und L5/S1 bei normal weitem
Spinalkanal, ohne Kompression, sowie eine kleine linksparamediane
Discushernie Th7/8 ohne Rückenmarkskompression und ohne Anhalts-
punkte für eine Myelopathie zeigten, und nahmen ihrerseits infolge einer
Exacerbation ab 12. Januar 1997 wieder eine Verschlechterung bzw. eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit an, betonten jedoch, die Versicherte seit Aus-
tritt am 22. Januar 1997 nicht mehr gesehen zu haben und somit über den
weiteren Verlauf keine Auskunft geben zu können. Gemäss Austrittsbericht
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vom 10. Februar 1997 wurde die Therapie auf Wunsch der Versicherten
und ihres Freundes vorzeitig abgebrochen. Die IV-Stelle Aargau bestätigte
indessen am 14. April 1998 einen weiteren Anspruch auf eine IV-Rente
aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades.
4.2 Bezüglich der Frage des Verlaufs der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
seit Gewährung der ganzen Rente ist u.a. ein von der Versicherten einge-
reichtes Zeugnis der Ärztin Dr. med. D._______ vom 25. April 2001 zu
erwähnen, wonach aufgrund der chronischen Rückenproblematik keine
Kraftanstrengungen erbracht werden dürfen und Reisen von mehr als einer
Stunde Dauer nicht indiziert seien. In einem späteren ärztlichen Zeugnis
der gleichen Ärztin vom 16. Juni 2003 wird diese Beurteilung wiederholt
und ergänzend ausgeführt, dass eine Reise in die Schweiz nur mit einer
Begleitperson möglich sei. Des weiteren liegt ein Bericht des Hospitals
vom Januar/Februar 2003 mit Computertomographie der
Lendenwirbelsäule sowie Elektromyographie und -neurographie der
rechten unteren Extremität vor, woraus auf eine chronische Radikulopathie
L5 rechts mässigen Grades ohne aktive Denervierung und ohne segmen-
täre Instabilität geschlossen wurde.
Schliesslich konnte nach langen Verzögerungen die im Rahmen der Ren-
tenrevision angeordnete polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS
durchgeführt werden. Dem Abklärungsbericht vom 8. September 2003 ist
zu entnehmen, dass die Versicherte an einem chronischen thera-
pierefraktären lumbospondylogenen Syndrom rechts mit fraglicher radiku-
lärer Reizsymptomatik bei Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1 mit
medianer Discusprotrusion L4/5 und medio- linkslateraler Discushernie
L5/S1, mässiggradiger linkskonvexer Skoliose mit leichter Torsionskompo-
nente, Schmerzverarbeitungsstörung in engem Zusammenhang mit ihrer
reduzierten Fähigkeit, Gefühle wahrzunehmen und zu äussern (Dyslexithy-
mie), Status nach depressiver Verstimmung nach schwerer Ehesituation
1996 und verminderter Stress- und Frustrationstoleranz sowie an Unterge-
wicht bei gut trainierter Oberkörpermuskulatur, Nikotinabusus mit Verdacht
auf beginnende chronisch-asthmoide Bronchitis und Penicillin- und Jod-All-
ergie leidet. Aus rheumatologischer Sicht wurde sie für jegliche körperliche
Schwerarbeit als zu 100% und bezüglich einer körperlich mittelschweren
Arbeit (z.B. Herrenkonfektionsverkäuferin) zu 50% arbeitsunfähig erachtet,
während für eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne Tätig-
keiten mit vorgeneigtem oder rotierendem Oberkörper 100%ige Arbeitsfä-
higkeit bestehe. Allein durch die psychiatrischen Befunde sei die Arbeitsfä-
higkeit nicht stärker als zu etwa 20% vermindert. Ausdrücklich Bezug ge-
nommen haben die Gutachter auf einen von Dr. med. Z._______, FMH
Psychiatrie, am 18. Januar 1996 erstellten Bericht, wonach die Versicherte
an reaktiver Depression bei erdrückenden sozialen Belastungen mit
existentieller Bedrohung gelitten hatte und Verdacht auf eine emotional
instabile Persönlichkeitsstörung bestanden habe. Der damalig beurteilende
Psychiater sei aber von deutlich erheblicheren organischen Befunden aus-
gegangen, als effektiv vorlagen. Auch habe die Versicherte damals noch
unter dem Schock ihrer unglücklich verlaufenen, kurzen Ehe gestanden.
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Heute sei die Versicherte nicht mehr depressiv und es bestehe auch keine
emotionale Instabilität, wobei zu betonen ist, dass sich diese Beurteilung
auch mit den eigenen Angaben der Versicherten deckt. In der Tat gab
diese während der Abklärung an, in Spanien aufgrund des günstigeren
Klimas weniger Rückenschmerzen als in der Schweiz zu haben und bis zu
einer Stunde spazieren gehen zu können, wobei es allerdings zu
einschiessenden Gefühlsstörungen im rechten Bein käme. Auch mache sie
täglich Gymnastik und trainiere viel den Oberkörper (u.a. mit Hanteln). Sie
achte darauf, im Schultergürtelbereich kräftig und fit zu bleiben, habe
keine Schmerzen im linken Bein, selten Kopfweh und keine
Brustwirbelsäulenbeschwerden. Sie habe Hobbys wie Ölbilder malen,
Stricken und Glasgravuren. Früher habe sie sich schon in
Fussreflexzonenmassage - der ursprüngliche Berufswunsch sei der einer
medizinischen Masseurin gewesen - ausgebildet, verfolge noch
entsprechende Literatur und bilde sich im Naturheilbereich weiter. Kürzlich
habe sie Gelegenheit gehabt, im Studio eines Therapeuten jemanden zu
behandeln. Keinesfalls sei sie depressiv, frühere Probleme habe sie
abgeschlossen und fühle sich psychisch im Gleichgewicht, brauche also
sicher keinen Psychiater. Auch sei sie nicht mehr explosiv wie früher
aufgrund der misslichen ehelichen Situation und der Scheidung.
Wenn auch aus unerfindlichen Gründen ein Teil der Sozial- und Berufsa-
namnese gedeckt gehalten worden sei, war eine psychische Störung ge-
mäss Beurteilung der Ärzte nicht ersichtlich. Insbesondere fand der beige-
zogene Psychiater Dr. med. B._______ keine Anhaltspunkte mehr für eine
depressive oder andere psychische Störung. So bestand keine emotionale
Instabilität mehr; Antrieb, Psychomotorik, Bewusstsein, Orientierung, Auf-
merksamkeit und Gedächtnis erschienen unauffällig. Der Untersuchungs-
befund sei insgesamt vereinbar mit der Feststellung einer leicht verminder-
ten Stress- und Frustrationstoleranz. Im Übrigen zeigte die Versicherte ein
gesundes Aussehen und wirkte im Sitzen vor allem bezüglich Oberkörper
direkt sportlich, wobei auffallend war, dass sie sich bei der Erhebung des
Allgemeinstatus beim Aufstehen abstützte und bei der rheumatologischen
Untersuchung ein ausgeprägtes Schon- und Entlastungshinken rechts
zeigte, während anlässlich der psychiatrischen Abklärung nur mehr ein
leichtes Hinken bemerkbar war. Die Versicherte selbst äusserte sich ge-
genüber dem untersuchenden Psychiater dahingehend, dass sie unter
psychosozialem Druck zu depressiven Symptomen neige und eine Ver-
schlimmerung der Schmerzen befürchte, wenn sie eine leichte Teilzeitar-
beit verrichten müsste. In ihrer abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit hielten die Ärzte der MEDAS dafür, dass in der zuletzt 1995 nur
kurze Zeit ausgeübten Tätigkeit als Chauffeuse eines 3,5 Tonnen-Lastwa-
gens mit Zulieferdienst keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, in der mittel-
schweren Tätigkeit als angelernte Herrenkonfektions-Verkäuferin die Ar-
beitsfähigkeit noch 50% ausmache und die Tätigkeit im eigenen 1-Per-
sonen-Haushalt sowie eine körperlich leichte, vorzugsweise etwas mehr
sitzende als stehend-gehende Tätigkeit zu 80% zumutbar sei. In Frage
käme z.B. eine Tätigkeit in der seriellen Fertigung oder Kleinmontage wie
14
auch eine Tätigkeit im kaufmännisch-administrativen Bereich.
4.3 Der IV-Stellenarzt Dr. med. S._______ hielt in seinem Bericht vom 9.
Oktober 2003 fest, dass eine eindeutige Besserung des geistigen Gesund-
heitszustandes gegenüber 1996 (reaktive Depression bzw. depressive Ent-
wicklung bei Scheidungsproblematik und instabiler Persönlichkeitsstruktur)
eingetreten sei, und körperlich leichtere, Wechselhaltungen ermöglichende
Erwerbstätigkeiten, wie sie zum Teil schon früher ausgeübt wurden, kör-
perlich voll zumutbar seien, wobei eine Einschränkung von 20% aufgrund
des leichten geistigen Gesundheitsschadens anzunehmen sei. Die ange-
führten Erwerbstätigkeiten könnten sowohl in Spanien als auch in der
Schweiz ohne Eingliederungsmassnahmen ausgeübt werden. Zu einem
Untersuchungsbefund vom 17. März 2004 im Hospital Stellung nehmend
erkannte IV-Stellenarzt Dr. med. M._______, diesem sei kein objektiver
neuer Befund zu entnehmen, welcher nicht bereits im Vorbescheid
berücksichtigt worden wäre. In einem weiteren Zeugnis der behandelnden
Ärztin vom 21. September 2004 wird auf die bekannten kleinen Bandschei-
benvorfälle hingewiesen und ausgeführt, dass Kraftanstrengungen, La-
stenheben und Zwangshaltungen zu vermeiden seien, um das Beschwer-
debild nicht zu verschlimmern. Der schlussendlich im Einspracheverfahren
beigezogene Dr. med. M._______ betonte in seiner sehr ausführlichen
Stellungnahme vom 3. Januar 2005 unter anderem, dass entgegen der
Auffassung des Rechtsvertreters die 1996 zuerkannte Arbeitsunfähigkeit
eindeutig in der komplexen Schmerzsymptomatik lag, für welche weder auf
orthopädischem noch auf neurologischem Gebiet eine Ursache gefunden
wurde, damit aber auch klar sei, dass die psychische Komponente bei der
Schmerzsymptomatik von ausschlagender Bedeutung gewesen ist. Gera-
de zu diesem Zeitpunkt sei denn auch von psychiatrischer Seite eine de-
pressive Verstimmung diagnostiziert worden, was die damals von den
Ärzten des Paraplegiker-Zentrums angenommene Arbeitsunfähigkeit von
100% erkläre, obwohl diese keine körperlichen Befunde erhoben hatten,
welche die Arbeitsunfähigkeit hinreichend hätten begründen können. Die
im MEDAS-Gutachten dokumentierte wesentliche psychische Besserung,
nämlich das Verschwinden der 1996 vom Psychiater Dr. med. Z._______
festgestellten Depression stelle demnach zwingend eine Besserung der
Schmerzproblematik dar, womit auch eine Verbesserung der Arbeitsfähig-
keit im beschriebenen Mass verbunden sei.
4.4 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des
Beweiswerts eines Arztberichts entscheidend ist, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamne-
se) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam-
menhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet und nachvollziehbar sind
(BGE 125 V 352 Erw. 3a). Das MEDAS-Gutachten entspricht vorliegend
voll den von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien, beruht es doch
auf allseitigen klinischen Untersuchungen auf allgemeinmedizinisch/interni-
stischem, rheumatologischem und psychiatrischem Gebiet, umfasst auch
15
Laboranalysen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in
Kenntnis der Vorakten, einschliesslich der im Wohnsitzland der Versicher-
ten erstellten Befunde, abgegeben worden, weshalb der ärztliche Dienst
der IV-Stelle zu Recht darauf abgestellt hat.
4.5 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend kein Grund, von der
fachkundigen Auswertung und Würdigung der objektiven Befunde durch
den ärztlichen Dienst der IV-Stelle abzuweichen, konnte dieser sich doch
seine Meinung aufgrund der Akten sowie des im Rahmen des Revisions-
verfahrens durchgeführten ausführlichen MEDAS-Gutachtens bilden. Die-
sem ist zu entnehmen, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit spätestens
ab dem 30. Juli 2003, dem Tag der Schlussbesprechung, anzunehmen
und bei der in den letzten Jahren stattgefundenen Besserung des psy-
chischen Zustandes prognostisch damit zu rechnen ist, dass die beschrie-
bene Arbeitsfähigkeit lange Zeit stabil auf diesem Niveau bleiben kann.
Zusammenfassend ist somit im Einklang sowohl mit den Ärzten der
MEDAS als auch dem ärztlichen Dienst der IV-Stelle festzuhalten, dass die
der Rentengewährung zugrunde gelegte komplexe Schmerzsymptomatik
die von Dr. med. Z._______ im Januar 1996 diagnostizierte, inzwischen
abgeklungene Depression beinhaltete. Diese hat sich im Laufe der Jahre
nach der Übersiedlung nach Spanien wesentlich gebessert, so dass
anlässlich der Untersuchung und Beurteilung durch Dr. med. B._______
am 17. Juli 2003 keine Anhaltspunkte für eine depressive oder eine andere
psychische Störung mehr eruierbar waren. Auch den im Rahmen des
Einspracheverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten ist weder ein
Wiederaufleben einer psychischen Problematik noch eine objektive
Verschlechterung des Rückenleidens zu entnehmen. Die von den MEDAS-
Gutachtern angenommene hochgradige Restarbeitsfähigkeit in geeigneten
Verweisungsberufen ist demnach zu bestätigen. Die IV-Stelle hat folglich
zu Recht den Invaliditätsgrad gestützt auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung und die vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Tabellen ermittelt und bei einer medizinisch zumutbaren
Teilarbeitsfähigkeit von 80% in angepassten Tätigkeiten sogar noch einen
behinderungsbedingten Abzug von 10% vom Invalideneinkommen
vorgenommen. Ein höherer Abzug ist angesichts des jugendlichen Alters
der im Übrigen gesunden Beschwerdeführerin und der für die
beschriebenen Verweisungstätigkeiten erhaltenen Arbeitsfähigkeit nicht
gerechtfertigt. Die aufgrund dieser Parameter errechnete Erwerbseinbusse
von 29.45%, welche im Übrigen auch vom Rechtsvertreter nicht
beanstandet wurde, gibt keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), wonach bei einer Verbesserung
jeweils eine Frist von drei Monaten abzuwarten ist, ehe die Rente
herabgesetzt bzw. aufgehoben werden kann (BGE 104 V 146, ZAK 1984
S. 134), ist die Aufhebung der ganzen Invalidenrente ab 1. September
2004 nicht zu beanstanden (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV).
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Frage der Bewilligung oder Ver-
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weigerung von Versicherungsleistungen geht, sind gemäss den bis zum
30. Juni 2006 geltenden Bestimmungen grundsätzlich keine Verfahrensko-
sten zu erheben (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bun-
desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De-
zember 1946 [AHVG; SR 831.10] und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung
mit Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwal-
tungsverfahren vom 10. September 1969 [Kostenverordnung; SR
172.041.0] sowie in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004]). Ausgangsge-
mäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contra-
rio VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland vom 10. Januar 2005 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. .................., mit Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (mit Gerichtsurkunde)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Margit Martin
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefoch-
ten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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