Abtei lung III
C-2516/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. Juni 2007
Mitwirkung: Franziska Schneider, vorsitzende Richterin
Eduard Achermann, Richter
Francesco Parrino, Richter
Susanne Genner, Gerichtsschreiberin
L._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt H._______,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Vorinstanz,
betreffend
Rentenrevision
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1956 geborene, verheiratete Beschwerdeführer portugiesischer Natio-
nalität kam 1984 erstmals in die Schweiz. Er arbeitete bis Ende Oktober
1989 als Küchenbursche in einer Gaststätte, von Frühling 1990 bis Mitte
1991 als Anlagewart in einem Freizeitcenter und danach während kurzer
Zeit als Hilfskraft beim Früchte- und Gemüseverkauf in einem Shopping-
Center. Im Februar 1992 trat er eine Stelle als Betriebsangestellter bei der
damaligen PTT an. Der Beschwerdeführer war wie folgt krank geschrie-
ben: vom 8. Mai 1995 bis 1. August 1995 zu 100%, vom 2. August 1995
bis 6. August 1995 zu 50%, vom 7. August 1995 bis 26. November 1995 zu
100%, vom 27. November 1995 bis 12. Februar 1996 zu 50%, vom 13. Fe-
bruar 1996 bis 23. Juni 1996 zu 100%, vom 24. Juni 1996 bis 3. Juli 1996
zu 50%, vom 4. bis 22. Juli 1996 zu 100%, vom 23. Juli bis 24. August
1996 zu 50%. Ab dem 25. August 1996 wurde der Beschwerdeführer an ei-
nem Schonposten eingesetzt (act. 12). Am 12. Juni 1996 meldete er sich
zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle Luzern an (act. 12). Das Ar-
beitsverhältnis wurde per 31. Dezember 1996 von der Arbeitgeberin auf-
gelöst (act. 12; trägt fälschlicherweise die gleiche Bezeichnung wie das
Anmeldeformular).
B. Mit Verfügung vom 12. November 1998 sprach die IV-Stelle Luzern dem
Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 1996
zu. Der Invaliditätsgrad wurde auf 100% festgesetzt (act. 48). Dem Ren-
tenbeschluss vorangegangen war zunächst eine von der IV-Stelle Luzern
bei Dr. med. B._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, veranlasste me-
dizinisch-psychiatrische Untersuchung, deren Ergebnis im Bericht vom
19. Februar 1997 (act. 21) dokumentiert ist. Der Psychiater stellte fest, ge-
mäss den Angaben seines Hausarztes leide der Versicherte an einem
chronischen Zervikalsyndrom mit radikulärer Ausstrahlung ins Dermatom C
7, beidseits, vor allem links, ohne neurologische Ausfälle bei kleiner Dis-
kusprotrusion C 6/7 ohne Wurzelkompression. Er diagnostizierte eine an-
haltende somatoforme Schmerzstörung mit Krankheitswert, welche die Ar-
beitsfähigkeit des Versicherten für jede körperlich in Frage kommende Tä-
tigkeit zu 50% einschränke. Die Arbeitsfähigkeit könne durch ein Arbeits-
training in einer geschützten Werkstatt verbessert werden; später solle
versucht werden, den Versicherten seinen somatischen Voraussetzungen
entsprechend auf eine leichte Tätigkeit umzuschulen. Die IV-Stelle Luzern
vermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin die Gelegenheit, am 26. Juni
1996 die Geschützte Werkstätte X._______ zu besichtigen (act. 29); jener
wurde aber nicht für einen Arbeitsversuch aufgenommen (act. 31). Mit Ver-
fügung vom 28. Oktober 1997 (act. 33) ordnete die IV-Stelle Luzern eine
vierwöchige berufliche Abklärung des Beschwerdeführers in der Abklä-
rungs- und Ausbildungsstätte Y._______ (nachfolgend: BEFAS) in
M._______ an. Im Schlussbericht der BEFAS vom 24. März 1998 (act. 36)
kamen die beiden Gutachter, Dr. med. K._______, FMH für Physikalische
Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, und Herr B._______,
Berufsberater, zu folgendem Ergebnis: Hinsichtlich der anhaltenden soma-
3toformen Schmerzstörung scheine sich im Rahmen der vierwöchigen Ab-
klärung eine verstärkte Chronifizierung entwickelt zu haben. Bei sehr ge-
ringem Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten und geringen intellektuellen
Ressourcen resultiere auch bei der gezeigten ganztägigen Präsenz am Ar-
beitsplatz keine in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit – auch
nicht bei behinderungsgerechten, intellektuell und körperlich wenig an-
spruchsvollen Tätigkeiten. Aufgrund der objektivierbaren körperlichen Be-
einträchtigungen seien rückenschonende Tätigkeiten ohne vermehrte
Kraftaufwendungen im Bereich der oberen Extremitäten günstig; das wie-
derholte Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg sei zu vermeiden.
Aufgrund der vierwöchigen Beobachtungszeit erscheine aus ärztlicher
Sicht jede Massnahme sinnvoll, welche das geringe Selbstvertrauen des
Versicherten zu steigern vermöge. Als Übergangslösung wäre eine geeig-
nete Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte zu begrüssen. Bei Er-
folg einer solchen Massnahme könne entweder ein aufbauendes Arbeits-
training oder, bei angepasster und körperlich leichter sowie intellektuell
wenig anspruchsvoller Tätigkeit, eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 50%
realisiert werden.
C. Die IV-Stelle Luzern befand mit Verfügung vom 12. November 1998, ab
1995 habe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen, und ver-
fügte das Ausrichten einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von
100%. Eine Revision wurde per 1. Mai 2001 in Aussicht genommen (act.
48).
D. Per 1. September 1999 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz
von der Schweiz nach Portugal. Das hatte zur Folge, dass die IV-Stelle
Luzern die Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land zustellte (act. 53, 56, 57). Im Rahmen des Revisionsverfahrens for-
derte die Vorinstanz beim zuständigen portugiesischen Departement medi-
zinische Unterlagen betreffend den Versicherten an (act. 63). Es wurden
folgende Arztberichte eingereicht:
- Relatório médico de revisão de invalidez vom 12. April 2002 (Unterschrift
nicht lesbar, act. 65);
- psychiatrisches Gutachten von Dr. H._______ vom 2. Mai 2002 (act. 65);
- orthopädisches Gutachten von Dr. L._______ vom 3. Mai 2002 (act. 65).
Dr. med. E._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz fasste die
genannten Arztberichte am 27. Dezember 2002 zusammen (act. 67). Als
Diagnosen gab sie an:
1. Chronisches Cervicalsyndrom, radikuläre Ausstrahlung C 7 beidseits bei
kleiner Diskusprotrusion C 6-7
2. Somatoforme Schmerzstörung
3. Depressive Störung
4. Psoriasis
5. Hypertonie
6. Chronische Bronchitis
Dr. med. E._______ hielt dafür, die ausländischen Gutachter könnten sich
aufgrund der mangelhaften Angaben des Patienten kein Bild machen zur
Vorgeschichte, und die vom Patienten demonstrierte Behinderung sei nicht
4so recht glaubhaft. Dieser sei seinerzeit als nicht wieder eingliederbar be-
zeichnet worden bei somatoformer Schmerzstörung und geringen intellek-
tuellen Ressorcen. Eine Arbeitsunfähigkeit werde im Ausland primär ver-
neint. Sie schlage deshalb vor, den Patienten durch die Medizinische Ab-
klärungsstelle MEDAS Z._______ (nachfolgend: MEDAS) begutachten zu
lassen.
E. Am 24. Januar 2003 erteilte die Vorinstanz der MEDAS den entsprechen-
den Gutachtensauftrag. Die Begutachtung wurde zwischen dem 20. Mai
2003 und dem 22. Mai 2003 vorgenommen. Aus der polydisziplinären Ab-
klärung resultierte das Gutachten der MEDAS vom 8. September 2003, be-
stehend aus drei konsiliarischen Arztberichten sowie einer ausführlichen
Zusammenfassung:
- Bericht vom 27. Juni 2003 von Dr. med. M._______, Spezialarzt FHM für
Psychiatrie und Psychotherapie (act. 86);
- Bericht vom 26. Mai 2003 von Dr. med. F._______, Spezialarzt FMH für
Neurologie (act. 87);
- Bericht vom 23. Mai 2003 von Dr. med. J._______, Spezialarzt FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen
(act. 88);
- Zusammenfassung MEDAS vom 8. September 2003, unterzeichnet von
Dr. med. J._______, (Angaben zur Funktion), und Dr. med. K._______,
Gutachter (act. 90). Die Gutachter kamen zum Schluss, infolge der Ein-
schränkungen im Bewegungsapparat sei der Beschwerdeführer in schwe-
ren und mittelschweren Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Aus neurologischer
Sicht bestehe jedoch keine Einschränkung, und die somatoforme
Schmerzstörung sei nur noch fraglich vorhanden. Der Grad der Arbeitsfä-
higkeit in leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten mit Heben
von Lasten bis maximal 10 kg wird daher von den Gutachtern auf 100%
beziffert.
F. Am 13. Oktober 2003 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
anwalt folgende Arztberichte einreichen:
- Bericht vom 22. November 2002 von Dr. P._______ (act. 83);
- Bericht vom 18. Februar 2003 von Dr. G._______ (act. 84; übersetzt in
act. 85);
- Bericht vom 1. Juni 2000 von Dr. V._______ (act. 80);
- Bericht vom 14. Juni 2000 von Dr. C._______ (act. 81, 82).
G. Die unter E. und F. genannten Berichte wurden auf Antrag der Vorinstanz
am 29. Oktober 2003 durch Dr. med. W._______ gewürdigt (act. 92). Die-
ser stellte fest, die im Bericht von Dr. P._______ vom 22. November 2002
mitgeteilten Röntgenbefunde seien im MEDAS-Gutachten vom 8. Septem-
ber 2003 berücksichtigt worden. Die im Bericht von Dr. G._______ vom
18. Februar 2003 erwähnte "major depression" habe weder durch Dr. med.
B._______ noch durch den MEDAS-Psychiater bestätigt werden können.
In Bezug auf das MEDAS-Gutachten hielt Dr. med. W._______ fest, die
Gutachter erwähnten als Hauptdiagnosen die degenerativen Veränderun-
gen der Halswirbelsäule, wobei vor allem der Neurologe Dr. med.
F._______ auf die Absenz von radikulären neurologischen Befunden hin-
5weise, dies im Sinne einer Besserung gegenüber dem Austrittsbericht vom
4. April 1996 der Neurochirurgischen Klinik des Kantonsspitals A._______
(act. 10), wo der Beschwerdeführer vom 27. März 1996 bis 28. März 1996
zur Abklärung seiner belastungsabhängigen Schmerzen hospitalisiert ge-
wesen war. Der Psychiater Dr. med. M._______ bestätige die bereits im
Gutachten von Dr. med. B._______ vom 19. Februar 1997 festgehaltene
"somatoforme Schmerztörung". Eine zusätzliche psychiatrische Erkran-
kung liege nicht vor; es gebe jedoch Hinweise auf eine wenig intelligente
Persönlichkeit des Beschwerdeführers.
Aufgrund des MEDAS-Gutachtens komme man zu folgenden Schlüssen:
Vom neurologischen Standpunkt aus sei eine gewisse Besserung feststell-
bar. Vom psychiatrischen Standpunkt aus sei die Situation ähnlich zu be-
werten wie im Jahr 1997. Bereits damals habe sich der begutachtende
Psychiater Dr. med. B._______ nicht generell gegen eine mögliche Wie-
deraufnahme einer Tätigkeit ausgesprochen. Die abgebrochene berufliche
Wiedereingliederung und die Ausreise im Jahr 1999 habe weitere Bemü-
hungen, den Versicherten zu reintegrieren, verunmöglicht. In Anbetracht
diverser Bemerkungen von Ärzten bezüglich "Rentenbegehrlichkeit" müsse
man annehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers dazu beige-
tragen habe. Aufgrund der im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung vorlie-
genden Situation müsse man aber davon ausgehen, dass es keine medizi-
nischen Gründe gebe, die gegen eine Wiederaufnahme einer leichten Tä-
tigkeit sprechen würden. Der Versicherte sei 47-jährig, habe mehrere Jah-
re in anderen Branchen (Gastronomie, Abwart, Grossverteiler) gearbeitet
und habe sich dadurch auch Kenntnisse angeeignet, die ihm den Arbeits-
markt öffnen würden. Ein auf der Basis der durch die MEDAS beurteilten
Arbeitsfähigkeit erstellter Einkommensvergleich dürfte in einer Teilrente re-
sultieren. Nachdem der Versicherte seit 1995 für schwere körperliche Ar-
beit wie die zuletzt bei der Paketpost ausgeübte Tätigkeit zu 70% arbeits-
unfähig sei, jedoch zu 100% arbeitsfähig in Verweisungstätigkeiten wie Kü-
chenhilfe-, Hauswart- oder leichten Magazinerarbeiten, dürfe man anneh-
men, dass die bei der Paketpost angenommene Tätigkeit für den Versi-
cherten nicht geeignet gewesen sei.
H. Gestützt auf diese Angaben wurde am 21. Januar 2004 der Einkommens-
vergleich durchgeführt, der bei einem leidensbedingten Abzug von 10%
eine Erwerbseinbusse von 34% ergab (act. 93).
I. Am 22. Januar 2004 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
einen Bericht von Dr. S._______, Spezialarzt für Psychiatrie ein. Der am
9. Dezember 2003 datierte Bericht (act. 95) bzw. dessen beglaubigte
Übersetzung vom 12. Januar 2004 (act. 97) attestiert dem Beschwerdefüh-
rer bei intakter Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit einen depressiven Ge-
mütszustand mit den Symptomen der Inapetenz, Trübsinnigkeit und Zu-
rückgezogenheit sowie von Selbstentwertungsvorstellungen mit Imagever-
lust angesichts der Gesellschaft und besonders angesichts der geliebten
Menschen. Dabei seien nihilistische Vorstellungen offenkundig, die ihn
dazu bringen würden zu denken, sein Leben sei derart sinnlos, dass er Su-
izid als eine Linderung oder Befreiung seines Leidens ansehe. Der Psychi-
6ater kommt zum Schluss, der Patient leide unter einer depressiven Krank-
heit mit Angstsymptomatik. Diese Krankheit sei im aktuellen Stadium pro-
gressiv und tendiere zur Chronifizierung. Sie sei als eine totale und defini-
tive Inkapazität für die Ausübung von Aufgaben in irgendeiner Art von pro-
duktiven Aktivitäten anzusehen, die ihm das Bestreiten seines Le-
bensunterhalts erlauben würden.
J. Dr. med. W._______ äusserte sich im Auftrag der Vorinstanz am 6. Febru-
ar 2004 zum Bericht von Dr. S._______ wie folgt: Hinter die Diagnose der
Depression sei ein Fragezeichen zu setzen; diese Diagnose sei auch frü-
her nie gestellt worden. Seiner Ansicht nach liege hier eine gewisse Über-
treibung vor. Körperlich habe sich die Arbeitsfähigkeit nachhaltig gebes-
sert, wie die MEDAS-Gutachter nachgewiesen hätten. Psychiatrisch dürfte
weiterhin die somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund stehen; hier
sei gegenüber 1996 keine wesentliche Änderung eingetreten. Der Einkom-
mensvergleich habe ihn etwas erstaunt, denn er habe die Weiterausrich-
tung einer Viertels- oder maximal halben Rente erwartet, was der Gesamt-
situation angemessener gewesen wäre. An der Teilerwerbsfähigkeit sei
aufgrund des MEDAS-Gutachtens nicht zu zweifeln (act. 99).
K. Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 sprach die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer den Anspruch auf eine Invalidenrente ab mit der Begründung, auf-
grund der neu erhaltenen Unterlagen stehe fest, dass der Beschwerde-
führer mehr als 60% des Valideneinkommens erzielen könnte. Die Rente
wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2004 aufgehoben (act. 107).
L. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 14. Juni 2004 Ein-
sprache erheben (act. 109). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde
Dr. med. A._______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, von der Vorin-
stanz beauftragt, sich unter Berücksichtigung der in der Einsprache vorge-
brachten Argumente zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äus-
sern. Mit Bericht vom 10. September 2004 (act. 113) verneinte Dr. med.
A._______ das Vorliegen einer Depression mit dem Hinweis auf das Gut-
achten des Psychiaters Dr. med. M._______ vom 27. Juni 2003, welcher
den Beschwerdeführer zwar als affektiv zumeist ernst beschrieben, jedoch
keine relevante depressive Störung festgestellt hatte. Im Vergleich zu dem
ausgesprochen fundierten MEDAS-Gutachten sei die Diagnose "major de-
pression" der Psychiater Dr. G._______ und Dr. S._______ oberflächlich
und schematisch.
Hinsichtlich der cervico-radikulären Störungen sei eine klare Besserung
eingetreten, so dass der Beschwerdeführer in leichten wechselbelastenden
Tätigkeiten als voll arbeitsfähig betrachtet werde. Auch bei der anhalten-
den somatoformen Schmerzstörung sei eine Besserung feststellbar derge-
stalt, dass sie nicht mehr sicher nachweisbar und nur noch fraglich vorhan-
den sei. Sie sei daher nicht mehr von einschränkendem Wert bezüglich der
Arbeitsfähigkeit.
M. Am 28. September 2004 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers vier weitere Arztberichte ein:
- Bericht von Dr. med. T._______, Orthopäde, vom 20. September 2004
7(act. 114);
- Radiologiebefund TAC.C. CERVICAL von Dr. med. X._______ vom
4. August 2004 (act. 115);
- Radiologiebefund TAC.C. LOMBAR von Dr. med. X._______ vom 4. Au-
gust 2004 (act. 116);
- Radiologiebefund COLUNA VERTEBRAL von Dr. med. P._______ vom
6. Juli 2004 (117).
Dr. med. A._______ teilte der Vorinstanz mit Bericht vom 24. November
2004 (act. 120) mit, er sehe keinen Grund, von seiner Beurteilung vom
10. September 2004 abzuweichen, da die Röntgenbefunde im Wesentli-
chen mit denjenigen übereinstimmten, die in das MEDAS-Gutachten ein-
geflossen seien. Zwar lägen die Befunde in den drei Hauptabschnitten cer-
vical, thoracal (nur am Rande) und lumbal, seien jedoch grösstenteils mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht krankheitswertig. Anerkannter-
massen bestehe kaum eine Korrelation zwischen Röntgenbefunden und
Beschwerden. Auch der Bericht des Orthopäden schildere die bekannten
subjektiven Beschwerden (Cervicalgien mit Ausstrahlung, Dorsalgien und
Lumbalgien mit Ausstrahlung). Klinische Befunde würden nicht mitgeteilt,
weshalb das oberflächlichere schematischere Zeugnis von Dr. med.
T._______ die notwendigen Schlüsse aus dem fundierten MEDAS-Gutach-
ten nicht widerlegen könne.
N. Am 3. November 2004 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
einen in portugiesischer Sprache abgefassten psychiatrischen Bericht von
Dr. R._______ vom 27. Oktober 2004 (act. 121) ein. Dr. med. Q._______,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm dazu im Auftrag
der Vorinstanz am 22. Dezember 2004 Stellung (act. 124). Er bezeichnete
den Bericht als nichtssagend und unbrauchbar und beurteilte die darin ge-
stellten Diagnosen der somatoformen Schmerzstörung und der Depression
als unzutreffend. Der diagnostisch unbedingt wichtige Hinweis einer drin-
gend vorgebrachten quälenden Schmerzsymptomatik fehle völlig, so dass
die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht haltbar sei. Eben-
so wenig könne es sich um eine Depression handeln, da der Versicherte
affektiv zugänglich sei und sich angeregt mit dem Dolmetscher unterhalte.
Vom psychiatrischen Standpunkt aus gebe es allenfalls Hinweise auf eine
20%ige Arbeitsunfähigkeit wegen belastender partnerschaftlicher Proble-
me, die der Versicherte aufgrund seiner mangelnden Ressourcen nicht an-
ders als mit Rückzug verarbeiten könne.
O. Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache ab. Sie folgte im Wesentlichen den vorstehend unter L., M. und N.
dargelegten Ausführungen von Dr. med. A._______ und Dr. med.
Q._______. Zudem wies sie darauf hin, die Tatsache, dass der Einspre-
cher aufgrund mangelnder intellektueller Ressourcen und mangelnder
Fantasie durch komplexe Lebenssituationen sehr schnell überfordert sei,
bedeute nicht, dass er eine invaliditätsbegründende Geistesschwäche
habe und nicht fähig sei, leichte Arbeiten auszuführen. Eine diesbezügli-
che Diagnose hätten die MEDAS-Gutachter denn auch nicht festgestellt.
Zusammenfassend komme die Vorinstanz zum Schluss, der Einsprecher
8sei durchaus wieder in der Lage, leichte Verweisungstätigkeiten zu 100%
auszuführen. Die Verfügung vom 17. Mai 2004 wurde daher bestätigt.
P. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten
durch Herrn Rechtsanwalt H._______, am 25. Februar 2005 Beschwerde
mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 sei auf-
zuheben, und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren zu gewähren unter Ernennung des Unter-
zeichneten zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung führte er
an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Zu-
sprechung der Rente am 12. November 1998 nicht wesentlich verändert,
womit die Voraussetzungen für eine Revision der Rente gemäss Art. 17
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) nicht erfüllt seien.
Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2005 reichte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers die amtlich beglaubigten Übersetzungen der fol-
genden Berichte ein:
- Bericht von Dr. I._______ vom 14. Februar 2005 (Original mit der Be-
schwerde am 25. Februar 2005 eingereicht);
- Bericht von Dr. R._______ vom 27. Oktober 2004 (Original bereits am 3.
November 2004 im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht, siehe
act. 121).
Die beiden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer in einer Gesamtbe-
urteilung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Gegensatz zu den MEDAS-
Gutachtern hätten sie den Beschwerdeführer über längere Zeit untersucht
und beobachtet.
Q. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2005 beantragte die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei abzuweisen. Die Auffassung, es liege keine anspruchsbe-
gründende Invalidität mehr vor, werde auch durch den Bericht von Dr.
med. Q._______ vom 1. Mai 2005 (act. 130) bestätigt.
R. Der Beschwerdeführer liess am 20. Juni 2005 replizieren, er halte an der
Beschwerde fest. Die von der Vorinstanz konsultierten Ärzte beurteilten
nur noch aufgrund der Aktenlage, obwohl insbesondere in psychiatrischer
Hinsicht gründlichere Abklärungen fehlten. Die neuen Arztberichte zeich-
neten hingegen ein völlig anderes Bild als das MEDAS-Gutachten, indem
sie Symptome einer Depression feststellten, die in direktem Zusammen-
hang mit der klinischen Vorgeschichte stünden.
S. Die Vorinstanz verzichtete am 12. Juli 2005 duplikweise auf weitere Aus-
führungen.
T. Der Schriftenwechsel wurde am 14. Juli 2005 abgeschlossen.
U. Am 21. März 2006 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
2. Replik unter Beilage eines Berichts des Psychiaters D._______ vom
7. März 2006 ein.
V. Die Vorinstanz reichte die bei Dr. med. Q._______ eingeholte Stellungnah-
me vom 21. Juni 2006 am 26. Juni 2006 als 2. Duplik ein und wiederholte
ihren Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfü-
9gung sei zu bestätigen.
W. In seiner 3. Replik vom 31. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer vollum-
fänglich an seinen Anträgen festhalten.
X. Am 30. März 2007 wurde die Übernahme des Verfahrens durch das Bun-
desverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 bestätigt und der Spruchkörper
mitgeteilt. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am
25. April 2007 unbenutzt abgelaufen.
Y. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist (Art. 53 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist
(Art. 31, 32 VGG). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VVG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig zur Beurteilung der Beschwerde.
1.3 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG,
durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an deren Auf-
hebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1
Bst. b und c VwVG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 VGG, in Kraft
seit 1. Januar 2007).
1.4 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 56 ff des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1]), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die
angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Über-
schreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
10
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2),
unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In ma-
teriellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig-
keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I
4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestim-
mungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bila-
teralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst.
a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten.
3.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Vorliegend
sind demnach die vor Erlass des Einspracheentscheids vom 25. Januar
2005 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG und der ATSV, in Ver-
bindung mit den Bestimmungen des IVG in seiner Fassung vom 31. März
2003 (4. IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar.
3.3 Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7), Invalidität (Art. 8), Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) so-
wie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17)
auch auf die Invalidenversicherung anwendbar. Das Schweizerische Bun-
desgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) hat erkannt,
dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in al-
11
ler Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des
ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die
hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden
kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur
zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiter-
hin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzuneh-
men ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und
b).
4.
4.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist vorlie-
gend, ob die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 zu
Recht die am 12. November 1998 zugesprochene ganze Invalidenrente
aufgehoben hat.
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt der
Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36
Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.3 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem
Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist
(Art. 36 Abs. 1 IVG).
4.4 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit,
Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166)
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Er-
werbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in
der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätig-
keiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder län-
gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG
führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als ein-
getreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jewei-
lige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
12
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit 1. Januar 2004 in
Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine
Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei
einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der In-
validität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schwei-
zer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der
Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs.
1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und ab-
strakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden-
versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem
Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er ei-
nen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenar-
tiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er-
werbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Ein-
kommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991
S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht dar-
auf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits-
marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie
die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
13
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge-
bers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E.
4).
4.7 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
rechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in sei-
nem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter
gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumut-
bar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden,
in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit
bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.
5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers er-
heblich ändert.
5.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts
sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhält-
nisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massge-
bend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Da es sich vorliegend um
eine Rentenrevision handelt, wird der rechtserhebliche Sachverhalt in zeit-
licher Hinsicht durch die Verfügung vom 12. November 1998 als Referenz-
punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi-
tätsgrades einerseits und den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005
andererseits bestimmt.
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihrem Einspracheent-
scheid vom 25. Januar 2005 aufgrund ihrer Sachverhaltsabklärungen zu
Recht den Schluss gezogen hat, die Voraussetzungen für eine Revision
der Rente seien erfüllt. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt-
berichte werden berücksichtigt, soweit sie sich auf die Zeit vor dem Erlass
des angefochtenen Entscheids beziehen.
5.3.1 Grundlage für den Vergleich des Gesundheitszustands des Beschwerde-
führers bildeten im Rahmen des Revisionsverfahrens
- die medizinische Stellungnahme der IV-Stellen-Ärztin Dr. med.
E._______ vom 27. Dezember 2007 (act. 67);
- das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. September 2003 (act.
90), beruhend auf dem Labor-Befund vom 26. Mai 2003 (act. 89), dem
rheumatologischen Konsilium vom 23. Mai 2003 (act. 88), dem neuro-
logischen Konsilium vom 26. Mai 2003 (act. 87), dem ENG-/EMG-Bericht
14
vom 26. Mai 2003 (act. 86), dem psychiatrischen Konsilium vom 27. Juni
2003 (ebenfalls als act. 86 bezeichnet);
- die medizinischen Stellungnahmen des IV-Stellen-Arztes Dr. med.
W._______ vom 29. Oktober 2003, 6. Februar und 14. April 2004 (act. 92,
99, 105);
- die medizinischen Stellungnahmen des IV-Stellen-Arztes Dr. med.
A._______ vom 10. September und 24. November 2004 (act. 113, 120);
- die medizinischen Stellungnahmen des IV-Stellen-Arztes Dr. med.
Q._______ vom 22. Dezember 2004 und vom 21. Juli 2006 (act. 124, 130);
- die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte der Dres.
G._______ vom 18. Februar 2003 (act. 84), P._______ vom 22. November
2002 (act. 83), C._______ vom 14. Juli 2000 (act 82, 81), von V._______
vom 1. Juni 2000 (act. 80) sowie von H._______ vom 2. Mai 2002 (act.
65).
5.3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen gel-
tend, dass die Arbeitsunfähigkeit seines Klienten zu mindestens 50% psy-
chisch bedingt gewesen sei, dass nun aber die Einstellung der Rente mit
der Absenz von körperlichen Symptomen in neurologischer und rheumato-
logischer Hinsicht begründet werde. Der Beschwerdeführer leide nach wie
vor an einer somatoformen Schmerzstörung, aufgrund derer er zu mindes-
tens 50% arbeitsunfähig sei. Zusammen mit dem von der Vorinstanz er-
rechneten, lediglich auf den neurologischen und rheumatologischen Be-
funden basierenden Invaliditätsgrad von 34.23% ergebe sich eine Arbeits-
unfähigkeit von 84.23%. Diese Überlegung kann insofern nicht nachvoll-
zogen werden, als Arbeitsunfähigkeit und Invalidität als Begriffe nicht iden-
tisch sind und deren Grade infolgedessen nicht zusammengerechnet wer-
den können. Der errechnete Invaliditätsgrad von 34.23% beruht im Übrigen
auf einer Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerde-
führers.
5.3.3 Im MEDAS-Gutachten vom 8. September 2003 wurde gesamthaft insofern
eine Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festge-
stellt, als nach Angaben des Neurologen keine cervico-radikuläre Störung
mehr vorlag. Aus rheumatologischer Sicht wurde ein chronisches panver-
tebrales, cervical betontes Schmerzsyndrom diagnostiziert unter Hinweis
auf eine möglicherweise existierende erhebliche nicht somatische Kompo-
nente. Im psychiatrischen Konsilium zuhanden des MEDAS-Gutachtens
wurde eine depressive Erkrankung des Beschwerdeführers verneint. Der
Gutachter führte aus, im Gespräch fehle der Eindruck eines durch schwe-
ren und quälenden Schmerz geplagten Mannes, wie dies bei anhaltender
somatoformer Schmerzstörung beobachtet werde. Da der Explorand aber
starke Schmerzen erwähne und diese in den Akten vermerkt seien, spre-
che Einiges für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung, wobei aber auch Aggravation im Spiel sein dürfte. Der Gutachter
kam zum Schluss, dass die psychiatrischen Faktoren im Zeitpunkt der Un-
tersuchung keinen zwingenden Krankheitswert hätten und die Arbeitsfähig-
keit nicht wesentlich einschränkten. Die intellektuell tiefe Leistungsfähig-
keit und die partnerschaftlichen Schwierigkeiten seien für sich alleine keine
15
rentenberechtigenden Faktoren. Auch die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung führe an sich noch zu keiner zwingend verminderten Ar-
beitsfähigkeit (act. 86). Im zusammenfassenden MEDAS-Gutachten wur-
den "Hinweise in Richtung anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei
wenig intelligenter Persönlichkeit" erwähnt (act. 90). Dr. med. W._______
stellte in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2003 vom neurologischen
Standpunkt aus eine gewisse Besserung fest. Vom psychiatrischen Stand-
punkt aus erachtete er die Situation ähnlich wie 1997. Bereits damals habe
der Psychiater sich nicht generell gegen eine mögliche Wiederaufnahme
einer Tätigkeit ausgesprochen. Aufgrund der aktuellen medizinischen Situ-
ation müsse man davon ausgehen, dass es keine Gründe mehr gebe, die
gegen eine Wiederaufnahme einer leichten Tätigkeit sprächen (act. 92). Er
kam zum Schluss, der Beschwerdeführer müsse als zu 70% arbeitsunfähig
seit 1995 für schwere körperliche Arbeit, aber zu 0% arbeitsunfähig in Ver-
weistätigkeiten wie Küchenhilfe, Hauswart, leichte Magazinerarbeiten etc.
qualifiziert werden. Dr. med. Q._______ verneinte – mangels dringend vor-
gebrachter quälender Schmerzsymptomatik – sowohl die Diagnose einer
somatoformen Schmerzstörung wie auch einer Depression. Es gebe vom
psychiatrischen Standpunkt aus aber allenfalls Hinweise auf eine 20%ige
Arbeitsunfähigkeit wegen belastender partnerschaftlicher Probleme, die
der Versicherte aufgrund seiner mangelnden Ressourcen nicht anders als
mit Rückzug verarbeiten könne (act. 124). Demgegenüber beurteilten die
behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, namentlich Dr. S._______,
den Beschwerdeführer als trübsinnig und sogar suizidal.
5.3.4 In Bezug auf Berichte der behandelnden Ärzte darf und soll das Gericht
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitun-
ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl-
len eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3cc).
Nach der Rechtsprechung begründet eine diagnostizierte somatoforme
Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine
Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit
einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Trifft dies nicht
zu, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden, ob ausnahmsweise
Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung verunmöglichen. Im
Vordergrund steht dabei eine psychische Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2). Die vorliegenden
psychiatrischen Berichte und Gutachten, auf die sich der Einsprache-
entscheid vom 25. Januar 2005 stützt, lassen den Schluss nicht zu, dass
diese Voraussetzungen im massgebenden Zeitpunkt (25. Januar 2005) er-
füllt waren. Zutreffend ist, wie der Vertreter des Beschwerdeführers ein-
bringt, dass Dr. med. B._______ seine Einschätzung vom 19. Februar
1997 betreffend das Vorliegen einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf die
psychische Ursache der somatoformen Schmerzstörung stützte (act. 21),
und dass die medizinischen Berichte in somatischer Hinsicht zumindest
keine bleibende Arbeitsfähigkeit attestierten (act. 9-11; dazu nachfolgend
einlässlicher). Während im konsiliarischen MEDAS-Gutachten vom 27.
Juni 2003 offen gelassen wird, ob die unterschiedliche Beurteilung der Ar-
16
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachten von 1997
auf einer Besserung des gesundheitlichen Zustands beruht, äussert sich
Dr. med. W._______ in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2004 dahin-
gehend, es handle sich wohl eher um eine andere Beurteilung einer sich
wenig verändernden Sachlage (act. 99).
6.
6.1 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist fraglich, inwieweit die
100%ige Arbeitsfähigkeit tatsächlich, wie von der Vorinstanz angenom-
men, auf einer revisionsrechtlich erheblichen Verbesserung des psychi-
schen Gesundheitszustands beruht, oder ob es sich zumindest teilweise
um eine gegenüber der Rentenverfügung vom 12. November 1998 unter-
schiedliche Beurteilung des Gesundheitszustands handelt, welche revisi-
onsrechtlich nicht von Bedeutung wäre (Urteil des Bundesgerichts I 64/06
vom 21. August 2006; BGE 112 V 372; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zü-
rich/Basel/Genf 2003, Art. 17 Rz. 9). Der Revision gemäss Art. 17 ATSG
geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit
von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht
Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzu-
kommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichti-
gung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter dieser
Voraussetzung kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab-
ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt
sind. An die gesetzliche Voraussetzung der Zweifellosigkeit werden hohe
Anforderungen gestellt. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich
sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 20 ff.).
Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst
vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Ren-
tenverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schüt-
zen (Urteil des Bundesgerichts I 64/06 vom 21. August 2006; BGE 125 V
369 E. 2; 112 V 373 E. 2c; 112 V 390 E. 1b; URS MÜLLER, Die materiellen
Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Frei-
burg 2003, S. 98 Rz. 361).
6.2 Der ursprünglichen Rentenverfügung der kantonalen IV-Stelle vom 12. No-
vember 1998 auf Neuausrichtung einer ganzen IV-Rente lagen zugrunde:
- der Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik U._______
vom 23. November 1995 (act. 9); als Diagnosen wurden ein chronisches
zervikospondylogenes Syndrom mit thorakovertebralem Syndrom infolge
HWS-Funktionsstörungen mit muskulärer Dysbalance, Haltungsinsuffizienz
bei Deconditionierung infolge schmerzbedingter Hypoaktivität, degenerati-
ve Veränderungen (Diskushernie links lateral und kleiner Diskushernie
C5/C6 dorsomedial) ohne radikuläre Ausfälle genannt. Anlässlich der Aus-
trittsuntersuchung sei ein erfreulicher Rückgang der Schmerzen festge-
stellt worden. Neben gymnastischer Übungen bedürfe der Patient dringend
psychologischer oder psychotherapeutischer Unterstützung. Die Arbeitsfä-
higkeit wurde während der folgenden 3 Tage mit 0%, während der nachfol-
genden 2 Wochen mit 50% und anschliessend gemäss Beurteilung durch
den Hausarzt angegeben;
17
- der Austrittsbericht des Kantonsspitals A._______, Neurochirurgische Kli-
nik, vom 4. April 1996 (act. 10); als Diagnose wurde ein chronisches cervi-
cal Syndrom mit radiculärer Ausstrahlung ins Dermatom C7 bds. linksbe-
tont, ohne neurologische Ausfälle, genannt, als Therapie die konservative
Behandlung. Unter Beurteilung und Procedere wird angeführt, die klinische
und neuroradiologische Untersuchung zeige kein Korrelat der Beschwer-
den; Entlassung in gutem Allgemeinzustand;
- der Arztbericht von Dr. med. N._______, Arzt für Allg. Medizin, (Ortsan-
gabe), vom 26. Juni 1996 (act. 11); der behandelnde Arzt hielt die ver-
schiedenen Phasen der teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers an seinem aktuellen Arbeitsplatz zwischen Mai
1995 und Juli 1996 fest. Als Diagnose nannte er ein chronisches Cervikal-
syndrom mit radikulärer Ausstrahlung ins Dermatom C7 bds. linksbetont,
ohne neurologische Ausfälle, bei kleiner Diskusprotusion C6/7 ohne Wur-
zelkompression und äusserte den Verdacht auf Rentenbegehrlichkeit. Er
werde versuchen den Patienten ab Mitte August 1996 zu 100% arbeits-
fähig für leichte körperliche Tätigkeit zu schreiben. Der Patient habe an
seinem Arbeitsplatz bei der PTT bereits eine körperlich sehr wenig belas-
tende Tätigkeit zugewiesen bekommen. Trotzdem jammere er, der Arbeit
nicht gewachsen zu sein. Seine Klagen seien medizinisch nicht objektivier-
bar. Bei der Wahl einer neuen Berufsausbildung oder einer Arbeitsvermitt-
lung sei auf die Schonung des Rückens zu achten;
- das Gutachten von Dr. med. B._______, Spezialarzt für Psychiatrie, vom
19. Februar 1997; der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Beschwer-
deführer eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege und dass
aus psychiatrischer Sicht für jede körperlich in Frage kommende Tätigkeit
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 1995 bestehe. Spezielle medizi-
nische Massnahmen drängten sich nicht auf, und in beruflicher Hinsicht sei
ein Arbeitstraining in einer geschützten Werkstätte und später eine Um-
schulung für eine den somatischen Voraussetzungen entsprechende leich-
te Tätigkeit ins Auge zu fassen (act. 21).
6.3 Am 17. September 1996 hat die PTT die Auflösung des Dienstverhältnis-
ses mit dem Beschwerdeführer per 31. Dezember 1996 aufgrund des aus-
laufenden Arbeitsvertrags und Verzichts auf dessen Verlängerung bestä-
tigt (act. 12). Vom 25. August bis 31. Dezember 1996 hatte der Beschwer-
deführer zu 100% an einem Schonposten gearbeitet.
6.4 Die kantonale IV-Stelle ordnete in der Folge die Abklärung beruflicher
Massnahmen an (act. 24-29, 31-35) und klärte die Vermittlungsfähigkeit
des Beschwerdeführers ab. Letztere wurde vom kantonalen Arbeitsamt mit
Verfügung vom 25. Juni 1997 auf 50% festgelegt (act. 30). Die Abklä-
rungs- und Ausbildungsstätte Y._______, (Ortsangabe), in der der Be-
schwerdeführer 4 Wochen verbrachte, hielt in ihrem Schlussbericht vom
24. März 1998 (BEFAS-Bericht, act. 36) Folgendes fest: Seit der letzten
psychiatrischen Exploration scheine sich eine verstärkte Chronifizierung
entwickelt zu haben. Bei sehr geringem Vertrauen in die eigenen Fähigkei-
ten und geringen intellektuellen Ressourcen resultiere keine in der freien
Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit, auch bei behinderungsgerechten
18
intellektuell und körperlich wenig anspruchsvollen Tätigkeiten. Wegen der
beim Heben von Lasten verstärkt angegebenen Nackenschmerzen eigne
sich der Beschwerdeführer nicht für Tätigkeiten, die mit wiederholtem He-
ben und Tragen von Gewichten über 10 kg verbunden seien. Aus ärztlicher
Sicht sei jede Massnahme sinnvoll, die das geringe Selbstvertrauen des
Beschwerdeführers zu steigern vermöge. Als Übergangslösung wäre eine
geeignete Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte zu begrüssen.
Anschliessend könnte ein aufbauendes Arbeitstraining oder eine Teilzeitar-
beitsfähigkeit realisiert werden, bei angepasster und körperlich leichter so-
wie intellektuell wenig anspruchsvoller Tätigkeit mit einer etwa 50%igen
Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Ausführungen zu den beruflichen Abklä-
rungsergebnissen wird ausgeführt, man müsste aufgrund einzelner Erleb-
nisse die Frage aufwerfen, ob der Beschwerdeführer nicht masslos über-
treibe und eine schauspielerische Glanzleistung vollbringe, würden nicht
die Gesamtheit der verschiedenen Wahrnehmungen innerhalb der Abklä-
rungszeit eine Einheit bilden.
6.5 Mit Verfügungen vom 6. und 20. April 1998 hat die kantonale IV-Stelle dem
Beschwerdeführer ein IV-Taggeld für die Dauer vom 9. Februar bis 6. März
1998 zugesprochen (act. 38, 39). Vom 12. Mai 1998 datiert ein "Feststel-
lungsblatt zum Rentenbeschluss" der IV-Stelle Luzern, worin der Antrag
zur Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab dem 1. Mai 1996 gestellt und
eine Revision am 1. Mai 2001 vorgeschlagen wird (act. 40). In einem Be-
richt vom 18. Mai 1998 zuhanden der IV-Stelle (zu dem kein einschlägiger
Auftrag bei den Akten liegt) hielt X._______, dipl. analyt. Psychologe Psy-
chotherapeut SPV/ASP, fest, der Beschwerdeführer zeige das klinische
Bild eines Menschen, der unter einer diffusen Nervosität-Agitation sei, die
aus einer tieferen latenten depressiven Angstneurose entstehe. In diesem
Zustand könne er kein Arbeitsumfeld ertragen. Für ihn sei es im Moment
sehr wichtig, die nötige neurovegetative Entspannung wieder zu gewinnen,
bevor er wieder fähig sei, eine regulierte Beschäftigung zu haben. Für ihn
sei eine Entspannungstherapie wichtig, leichtere und spontane Bewe-
gungstherapie und freie Beschäftigungstherapie ohne zu starken Druck
von aussen (act. 42). Die Nachfrage der IV-Stelle vom 27. Mai 1998 beim
ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der Briefpost PTT, ergab,
dass die schonende Tätigkeit des Beschwerdeführers keinen wirtschaftli-
chen Einsatz, sondern eher eine Beschäftigungstherapie dargestellt habe
(act. 43).
Gestützt auf diese Ergebnisse verzichtete die IV-Stelle auf weitere Abklä-
rungen und teilte dem Beschwerdeführer am 3. Juni 1998 mit, dass eine
Invalidität von 100% ab dem 1. Mai 1996 festgestellt worden sei. Eine be-
schwerdefähige Verfügung werde folgen (act. 45). Die Rentenverfügung
erfolgte schliesslich mit Datum vom 12. November 1998. Zur Begründung
wird angeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdefüh-
rer seit dem 8. Mai 1995 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen
sei. Er habe daher nach Ablauf der Wartefrist von einem Jahr, also ab dem
1. Mai 1996, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invalidi-
tätsgrad von 100% (act. 48).
19
6.6 Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 12. No-
vember 1998 lässt sich mit den aktenkundigen medizinischen Gutachten
und Berichten nicht vereinbaren. Die im Zeitpunkt der Anmeldung (12. Juni
1996) vorliegenden und kurz danach erstellten Arztberichte, insbesondere
die unter E. 6.1 zitierten Berichte von Dr. med. N._______ vom 26. Juni
1996 (act. 11) und von Dr. med. B._______ vom 19. Februar 1997 (act.
21), attestieren dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50% oder
mehr. Einzig im unter E. 6.4 erwähnten Bericht des Psychologen/Psycho-
therapeuten X._______ vom 18. Mai 1998 (act. 42) wird in sehr allgemei-
ner Weise erwähnt, der Beschwerdeführer könne in seinem aktuellen Zu-
stand kein Arbeitsumfeld ertragen. Der Psychologe äusserte sich jedoch
weder explizit zum Grad der Arbeitsunfähigkeit noch zu einer Prognose
betreffend die zukünftige Arbeitsfähigkeit. Die angeführten Symptome wie
Nervosität oder Lärmempfindlichkeit stellen für sich allein betrachtet keine
rentenbegründenden Faktoren dar.
Die Prognose einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 50% wird auch durch
das BEFAS-Gutachten vom 24. März 1998 (act. 36) nicht widerlegt, son-
dern unterstützt. Die Zurückhaltung der BEFAS-Gutachter in Bezug auf die
wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit basierte nicht auf
den medizinischen Befunden, sondern auf Überlegungen der Vermittelbar-
keit auf dem Arbeitsmarkt. In ihrer Zusammenfassung bezeichneten die
BEFAS-Gutachter eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als
denkbar. Als Indiz für die Richtigkeit dieser Beurteilungen kann die Verfü-
gung des Arbeitsamts des Kantons Luzern vom 25. Juni 1997 (act. 30) he-
rangezogen werden, wonach dem Beschwerdeführer eine Vermittlungsfä-
higkeit von 50% bescheinigt wurde. Aufgrund dieser grösstenteils überein-
stimmenden Einschätzungen wäre es vertretbar gewesen, von einer maxi-
malen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50% auszugehen
und gestützt darauf den entsprechenden Invaliditätsgrad zu ermitteln. Die
IV-Stelle Luzern hätte daher zwingend eine weitere unabhängige psychiat-
rische Begutachtung anordnen müssen, wenn sie Zweifel an den Ergebnis-
sen der bereits eingeholten Berichte und Gutachten gehegt hätte. Die Zu-
sprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vom 12.
November 1998 wird durch die vorliegenden ärztlichen Berichte über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zweifellos nicht gestützt. Aus
medizinischer Sicht muss der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt
als zu 50% arbeitsfähig betrachtet werden. Die Bejahung einer vollen Inva-
lidität bewegt sich damit nicht mehr im Bereich der vertretbaren Ermessen-
sausübung, welche die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit des Ren-
tenentscheids ausschliessen würde. Der Berichtigung der unrichtigen Ver-
fügung kommt aufgrund des Geld werten Charakters der Leistung erhebli-
che Bedeutung zu, weshalb die Verwaltung befugt war darauf zurückzu-
kommen, wenn nicht unter dem Blickwinkel der Revision, so jedenfalls un-
ter dem Blickwinkel der Wiedererwägung (vgl. dazu Urteil des Bundesge-
richts I 64/06 vom 21. August 2006, E. 4.4.2; SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 f.
E. 1 [= Urteil vom 17. August 2005, I 545/02]; Urteil I 222/02 vom 19. De-
zember 2002, E. 2c).
20
7. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass einerseits die ursprüng-
liche Verfügung vom 12. November 1998 aufgrund einer Ermessensüber-
schreitung als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden muss, und dass ande-
rerseits aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten und Berichte da-
von auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2005 leicht
gebessert hat. Nachdem aufgrund der bisherigen Überlegungen zweifels-
frei feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach
Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind, ist im Folgenden festzustellen, welcher
Grad der Invalidität aus der Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im
Zeitpunkt der wieder zu erwägenden Verfügung vom 12. November 1998
resultiert.
7.1 Da der Beschwerdeführer bis Ende 1996 zu 100% angestellt war, kann für
die Berechnung des Valideneinkommens auf die konkreten Einkommens-
verhältnisse im entsprechenden Jahr abgestellt werden. Die Kreispostdi-
rektion (Ortsangabe) gab in dem am 9. Juli 1996 unterschriebenen Frage-
bogen für Arbeitgeber der IV-Stelle Luzern (act. 12) für das Jahr 1996 ein
Bruttojahreseinkommen von Fr. 56'804 an. Indexiert auf das Jahr 1998 er-
gibt sich daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 58'857.50 (Index im Jahr
1998 in der Branche 64 "Nachrichtenübermittlung", der die Post zuzuord-
nen ist [109.6321] dividiert durch den entsprechenden Index des Jahres
1996 [105.8071] ergibt 1.0361; dieser Quotient multipliziert mit dem zu in-
dexierenden Lohn von Fr. 56'804 ergibt für das Jahr 1998 die Summe von
Fr. 58'857.50). Daraus ergibt sich ein monatliches Bruttogehalt (inkl. Anteil
13. Monatsgehalt) von Fr. 4904.79 als Valideneinkommen. (Angaben zur
Lohnentwicklung: Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex auf-
grund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung
[SSUV], Nominallohnindex 1993-2001, T1.93_1.)
7.2 Der Berechnung des Invalideneinkommens müssen die im Jahr 1998 zu-
mutbaren Verweisungstätigkeiten zugrunde gelegt werden. Als zumutbar
erachtet wurden im Gutachten von Dr. med. B._______ vom 19. Februar
1997 (act. 21) und im BEFAS-Gutachten vom 24. März 1998 (act. 36) kör-
perlich leichte und intellektuell wenig anspruchsvolle Tätigkeiten ohne wie-
derholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Der Bruttomonatslohn
für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)
auf der Basis von 41.6 Wochenstunden betrug 1998 in den Branchen:
- Detailhandel und Reparatur (52) Fr. 4142.32;
- Gastgewerbe (55) Fr. 3132.48;
- öffentliche und persönliche Dienstleistungen (90-93) Fr. 3937.44;
im Durchschnitt Fr. 3737.42 (Quelle: Bundesamt für Statistik, Schweizeri-
sche Lohnstrukturerhebung 1998, TA1).
Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 50% konnte der Beschwer-
deführer somit ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 1868.71 erzielen.
In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach über-
einstimmender Darstellung nur begrenzt belastbar war und in teilzeitlich
ausgeübten Tätigkeiten generell tiefere Löhne bezahlt werden, wird ein
Abzug von 10% gewährt. Es ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von
21
Fr. 1681.85.
7.3 Gemäss der Formel zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Valideneinkom-
men minus Invalideneinkommen multipliziert mit 100, dividiert durch Vali-
deneinkommen) resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 65.71%
([{4904.79 – 1681.85} x 100] : 4904.79 = 65.71). Die Voraussetzung für ei-
nen Rentenanspruch war somit im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom
12. November 1998 erfüllt. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung vom
9. Oktober 1986, in Kraft seit 1. Januar 1988, hatte der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine halbe Rente.
7.4 Art. 28 Abs. 1 IVG wurde im Rahmen der 4. IV-Revision dahingehend ge-
ändert, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anrecht auf eine
Dreiviertelsrente gibt (siehe Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes
vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, AS 2003 3837). Demnach
wäre die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 als Dreiviertelsrente ausge-
richtet worden.
7.5 Zusammenfassend resultiert aus der Wiedererwägung der Verfügung vom
12. November 1998, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai
1996 Anspruch auf eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004
infolge der in E. 7.4. erwähnten Gesetzesänderung Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente hatte.
8. Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 wurde die Revisionsverfü-
gung vom 17. Mai 2004 bestätigt, wonach der Invaliditätsgrad des Be-
schwerdeführers 34.23% betrage und demnach kein Anspruch auf eine
Rente mehr bestehe. Im Folgenden ist zu überprüfen, wie sich der Einkom-
mensvergleich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids darstellt.
8.1 Die MEDAS-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfä-
higkeit von 100%. Sie begründeten dies hauptsächlich mit dem verbesser-
ten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht,
während die Diagnose in psychiatrischer Hinsicht nicht eindeutig ausfiel.
Wie in E. 5.3.3 ausgeführt, stellte Dr. med. M._______ Hinweise auf eine
somatoforme Schmerzstörung (unter Verweis auf mögliche Aggravation)
fest, und Dr. med. Q._______ erachtete eine mögliche 20%ige Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit aufgrund partnerschaftlicher Probleme als mög-
lich. Auch wenn diese Feststellungen für sich allein betrachtet keine ren-
tenbegründenden Faktoren darstellen, werden die Zweifel an einer vollen
Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers gestützt durch die Aussage (von)
Dr. med. W._______ in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2003 (act.
92), wonach in psychiatrischer Hinsicht eine ähnliche Situation vorliege
wie 1998. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2004 (act. 99) äusserte
Dr. med. W._______ die Meinung, die Weitersausrichtung einer Teilrente
wäre der Situation angemessen. An der Teilerwerbsfähigkeit des Be-
schwerdeführers sei aufgrund des MEDAS-Gutachtens nicht zu zweifeln.
Die Gesamtheit dieser Aussagen lässt die Annahme einer 80%igen Ar-
beitsfähigkeit im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids als
angemessen erscheinen. Der Einkommensvergleich wird daher basierend
auf einem Beschäftigungsgrad von 80% berechnet.
22
8.2 Als Valideneinkommen ist das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwer-
deführers, indexiert auf das Jahr 2005, heranzuziehen, ausmachend Fr.
5333.15 ([4904.791:1832] x 1992).
Der Berechnung des Invalideneinkommens werden die gleichen Verwei-
sungstätigkeiten zugrunde gelegt wie im Jahr 1998. Der Bruttomonatslohn
für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)
auf der Basis von 41.6 Wochenstunden betrug 2004 in den Branchen De-
tailhandel und Reparatur (52) Fr. 4451.20, Gastgewerbe (55) Fr. 3654.56,
öffentliche und persönliche Dienstleistungen (90-93) Fr. 4348.24, im
Durchschnitt somit Fr. 4151.33. Ausgehend von einer Teuerung von 0.9%
ergibt sich für das Jahr 2005 ein durchschnittlicher Monatslohn von
Fr. 4188.70.
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% und unter Gewährung eines leidensbe-
dingten Abzugs von 10% hätte der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt
des Einspracheentscheids ein Monatseinkommen von Fr. 3015.86 erzielen
können. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 43.45% ([{5333.15 -
3015.86} x 100] : 5333.15 = 43.45).
8.3 Der Invaliditätsgrad hat sich im Vergleich zum wiedererwägungsweise er-
rechneten Invaliditätsgrad im Jahr 1998 wesentlich verändert, so dass die
Voraussetzung für eine Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist.
Die Herabsetzung einer Rente erfolgt auch bei substituierter Begründung
der Wiedererwägung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustel-
lung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV; URS
MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invali-
denversicherung, Freiburg 2003, S. 100 Rz. 367). Gestützt auf Art. 28 Abs.
1 IVG hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Viertelsrente mit
Wirkung ab 1. Juli 2004.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend ein Rückkommen auf die
ursprüngliche Verfügung zu einem Teil mit der substituierten Begründung
der Wiedererwägung, zum anderen Teil gestützt auf die Revisionsgründe
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG geboten war. Aufgrund der konkreten Um-
stände rechtfertigt sich die Annahme der Fehlerhaftigkeit der ursprüngli-
chen Verfügung vom 12. November 1998, da sich die 100%ige Arbeitsun-
fähigkeit bzw. der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 100% nicht mit
dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit hat feststellen lassen. Die vorliegenden ärztli-
chen Berichte und Gutachten führen vielmehr zum Schluss, dass der ge-
sundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erstverfü-
gung vom 12. November 1998 eine effektive Arbeitsfähigkeit von 50% zur
Folge hatte, dass sich der Gesundheitszustand gesamthaft zwischen dem
12. November 1998 und dem 25. Januar 2005 leicht verbessert und die Ar-
beitsfähigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheids mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht weniger als 80% betragen hat. Aufgrund dieser
Eckwerte ist der Invaliditätsgrad auf 43.45% festzulegen und mit Wirkung
ab 1. Juli 2004 damit eine Viertelsrente zuzusprechen.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
23
10.
10.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da im vorliegenden Verfahren
über eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung bzw. Verweigerung von
Versicherungsleistungen zu entscheiden ist (Übergangsbestimmung vom
16. Dezember 2005 [AS 2006 2004] zur Änderung des IVG, Bst. c sowie
Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs-
verfahren, SR 172.041.0, in der bis am 30. April 2007 geltenden Fassung).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu Las-
ten der Vorinstanz zuzusprechen.
10.3 In Anbetracht des Umstands, dass dem Beschwerdeführer im vorangegan-
genen Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt
wurde und davon auszugehen ist, dass sich seine Einkommensverhältnis-
se seither nicht verbessert haben, ist das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Die Entschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Reglement über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]). Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Akten, entspre-
chend dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters nach pflichtgemä-
ssem Ermessen zu bestimmen (Art. 10, 14 VGKE) und wird pauschal auf
insgesamt Fr. 2000.- festgesetzt.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er
verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts in der Höhe des Differenzbe-
trags zur Parteientschädigung, d. h. Fr. 500.-, dem Bundesverwaltungsge-
richt zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid
der IV-Stelle vom 25. Januar 2005 wird aufgehoben.
2. Die Akten gehen zur Berechnung und Ausrichtung der Viertelsrente ab 1.
Juli 2004 an die IV-Selle zurück.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird als amtlich bestellter Anwalt
mit Fr. 2000.- entschädigt. Die Differenz von Fr. 500.- zwischen der Ent-
schädigung für den amtlich bestellten Anwalt und der Parteientschädigung
wird von der Gerichtskasse übernommen.
6. Der Beschwerdeführer hat das Honorar des amtlich bestellten Anwalts in
der Höhe des Differenzbetrags dem Bundesverwaltungsgericht zurückzu-
erstatten, wenn er später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
7. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter des Beschwerdeführers (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (inkl. Vorakten, mit Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (mit Gerichtsurkunde)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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