Abtei lung III
C-2518/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juni 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Franziska Schneider, Richterin,
Stefan Mesmer, Richter
Gerichtsschreiberin Gross
G._______, Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. G._______, geboren 1954, aus dem Kosovo stammend, meldete sich am
12. Februar 1997 bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von Leistungen
aus der schweizerischen Invalidenversicherung, weil er seit etwa 1987 we-
gen Rücken- und Armschmerzen behindert sei.
Vom 1. bis zum 4. Februar 1999 wurde G._______ in der MEDAS Zent-
ralschweiz in Luzern umfassend untersucht. Dabei wurden folgende Diag-
nosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ge-
stellt: chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei leichter
Fehlhaltung und Fehlform der Lendenwirbelsäule mit muskulärer Dysba-
lance, Segment-Degeneration L5/S1 und Status nach Diskushernie L5/S1;
chronisches zervikobrachiales Syndrom bei Osteochondrose C6/7; chroni-
sche Epicondylitis radialis humeri links (Status nach Hohmann-Wilhelm
12/96, Status nach Reoperation 3/97); retraktile Kapsulitis im Bereiche der
linken Schulter. Ein anamnestisch diagnostiziertes Reflux-Syndrom sowie
eine Hyperlipidämie bedeuteten keine wesentliche Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit, hätten aber Krankheitswert. Als Nebenbefunde ohne Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach konservativ be-
handelter Aussenbandruptur des rechten oberen Sprunggelenkes 1984
diagnostiziert sowie eine artifizielle Störung. Die medizinischen Gutachter
schlossen, dass G._______ wegen der Befunde am Bewegungsapparat
die Tätigkeit als Bauarbeiter sowie sämtliche mittelschweren Tätigkeiten
nicht mehr zumutbar seien. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit
ohne Arbeiten über Schulterniveau schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf
50% ein. Diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe nach ihrer Ein-
schätzung seit Ende 1996 beziehungsweise Anfang 1997.
Namentlich gestützt auf dieses multidisziplinäre Gutachten bei der MEDAS
ging die IV-Stelle des Kantons Graubünden von einer Arbeitsfähigkeit von
50% in leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten aus, ohne Ar-
beiten über Schulterniveau. Auf dieser Grundlage eruierte sie anhand des
auf drei Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) gestützten Einkom-
mensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 59%. Mit Vorbescheid vom
20. Juli 1999 teilte sie G._______ mit, dass er ab 1. Dezember 1997 An-
spruch auf eine entsprechende Invalidenrente besitze. Am 22. März 2000
teilte dieser mit, dass er auf eine Stellungnahme zum Vorbescheid verzich-
te und um Erlass der Verfügung bitte. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2000
gewährte die (wegen Wegzugs ins Heimatland neu zuständige) IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) G._______ ab dem
1. Dezember 1997 eine ordentliche halbe Invalidenrente, neben entspre-
chenden Zusatzrenten für seine drei Kinder.
B. Gegen diese Verfügung erhob G._______ Beschwerde bei der Eidgenössi-
schen Rekurskommission AHV/IV. Mit Urteil vom 8. April 2002 hat die
Rekurskommission die Beschwerde gutgeheissen. Die Sache wurde an die
IV-Stelle zurückgewiesen, "damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt in
3wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht vollständig abkläre. Dazu wer-
de sie insbesondere den Invaliditätsgrad aufgrund eines den von der
Rechtsprechung festgelegten Kriterien entsprechenden Erwerbsvergleichs
bestimmen und, wenn nötig, den Beschwerdeführer erneut bei der MEDAS
Zentralschweiz aufbieten müssen, wobei auch das früher empfohlene EEG
durchzuführen wäre."
C. Die IV-Stelle machte folglich am 9. Juli 2002 einen neuen Einkommensver-
gleich, wobei sie nun einen Invaliditätsgrad von 68% eruierte. Am 23. Sep-
tember 2002 verfügte sie aufgrund dieses Invaliditätsgrades eine ordentli-
che ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 1997, zusätzlich zu drei
entsprechenden Kinderrenten.
D. Am 13. Februar 2004 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisions-
verfahren ein. Im entsprechenden Fragebogen für die Rentenrevision gab
G._______ am 22. März 2004 an, er sei seit November 1996 vollständig
arbeitsunfähig und übe keinerlei Erwerbstätigkeit aus. Auf der Grundlage
verschiedener neu eingereichter ärztlicher Berichte hielt Dr. med.
L._______ in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2004 zu Handen der IV-
Stelle fest, dass sich der Gesundheitszustand von G._______ weder ver-
bessert noch verschlechtert habe, so dass von einer unverändert einge-
schränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Eine reaktiv depressive Ent-
wicklung sei weiterhin ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
E. Mit Verfügung vom 2. September 2004 stellte die IV-Stelle einen unverän-
derten Invaliditätsgrad von 68% fest. Aufgrund der 4. IV-Revision, mit der
die Rentenabstufung verändert worden ist, verfügte sie die revisionsweise
Herabsetzung der Vollrente auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. November
2004.
F. Gegen diese Verfügung erhob G._______ am 14. Oktober 2004 Einspra-
che. Er beantragte, ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindes-
tens 70% auch nach dem 31. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente aus-
zurichten. Allenfalls sei ein ergänzendes rheumatologisches und psychiat-
risches Gutachten einzuholen. Als Beweismittel reichte er einen Bericht
von Dr. med. K._______ vom 22. September 2004 ein, wonach er zu über
75% erwerbsunfähig sei, sowie einen Bericht von Dr. med. R._______ vom
23. September 2004, wonach er seit 1999 an einer rezidivierenden depres-
siven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode leide und deswe-
gen voll arbeitsunfähig sei.
G. Mit Einspracheverfügung vom 16. Februar 2005 wies die IV-Stelle die Ein-
sprache ab und bestätigte – auf der Basis der von Dr. med. E._______ am
28. Januar 2005 attestierten unverändert eingeschränkten Arbeitsfähig-
keit – die angefochtene Verfügung vom 2. September 2004.
H. Mit Eingabe vom 8. März 2005, ergänzt durch Eingabe vom 4. April 2005,
erhebt G._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) Beschwerde bei
der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland woh-
nenden Personen. Er beantragt, die Einspracheverfügung aufzuheben.
Ihm sei – auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% –
4auch nach dem 31. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter seien ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutach-
ten einzuholen. Zur Begründung gibt er an, die Berichte von Dr. med.
R._______ seien falsch gewürdigt beziehungsweise nicht berücksichtigt
worden. Ausserdem habe er seit einiger Zeit Herzprobleme und Schmer-
zen im rechten Arm. Er weise deshalb einen Invaliditätsgrad von über 70%
auf und habe somit weiterhin Anspruch auf eine Vollrente. Ergänzend
reicht er sodann einen Bericht von Dr. med. K._______ vom 7. April 2005
ein, wonach er zu 85% arbeitsunfähig sei, sowie einen Bericht von Dr.
med. R._______ vom 15. April 2005, wonach er vollständig arbeitsunfähig
sei.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 beantragt die IV-Stelle mit Ver-
weis auf die erneute Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 31. Mai
2005, die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen.
J. Mit Replik vom 1. Mai 2006 reicht der Beschwerdeführer namentlich einen
Bericht von Dr. med. R._______ vom 17. März 2006 ein, wonach er seit
dem Monat Oktober 1999 an einer rezidivierenden depressiven Störung
mit einer gegenwärtig schweren Episode leide und aus diesem Grund zu
100% arbeitsunfähig sei.
K. Mit Duplik vom 30. Mai 2006 beantragt die IV-Stelle mit Verweis auf ihre
neu eingeholte Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 28. Mai 2006
erneut die Abweisung der Beschwerde.
L. Am 18. April 2007 gibt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den
Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweize-
rischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VVG liegt nicht vor.
1.3 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert.
51.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2. Die IV-Stelle ging in ihrer Einspracheverfügung vom 16. Februar 2005 da-
von aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. September 2002 weder ver-
bessert noch verschlechtert und sich dessen wirtschaftliche Verhältnisse
nicht verändert haben, so dass der Invaliditätsgrad nach wie vor 68% be-
trage. Aufgrund der mit der 4. IV-Revision geänderten Rentenabstufung
besitze jedoch der Beschwerdeführer nur noch Anspruch auf eine Dreivier-
telsrente.
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass
der Invaliditätsgrad bereits ursprünglich über 70% betragen habe. Davon
abgesehen habe seine Leistungsfähigkeit seither abgenommen, so dass
der Invaliditätsgrad jedenfalls zwischenzeitlich über 70% liege.
Materiell streitig und zu prüfen ist somit vorliegend die revisionsweise
Herabsetzung der dem Beschwerdeführer gewährten ganzen Rente auf
eine Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2004.
3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung haben (BGE 130 V 329, 130 V 445).
Angewandt auf Dauerverhältnisse bedeutet dieser Grundsatz, dass – wenn
nach Erlass einer (rechtskräftigen) Dauerverfügung eine (in casu relevan-
te) Rechtsänderung eintritt – die Verfügung pro futuro anzupassen ist
(BGE 112 V 394 E. 3c, mit Hinweisen; vgl. aus der Literatur URS MÜLLER,
Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversi-
cherung, Freiburg 2003, S. 107 f.; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren
in der Sozialversicherung, S. 299 f.). Da die Verfügung lediglich für die Zu-
kunft angepasst wird, steht die Rechtskraft einer Verfügung einer solchen
unechten Rückwirkung in einem Dauerrechtsverhältnis nicht entgegen.
Auch besteht kein wohlerworbenes und damit unentziehbares Recht auf
unveränderten Weiterbezug der Invalidenrente, bedürfte es doch zur Be-
sitzstandswahrung in der Sozialversicherung einer entsprechenden aus-
drücklichen gesetzlichen Bestimmung (BGE 108 V 119 E. 5, 115 V 350
E. 1d).
3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewese-
nen Fassung bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3%
Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50% betrug der Anspruch ein Zweitel und bei einem solchen von min-
destens 40% ein Viertel einer ganzen Rente. Im Rahmen der am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderung des IVG gemäss dem Bundesgesetz
6vom 21. Januar 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) ist die Rentenab-
stufung verfeinert worden. Neu bestimmt Art. 28 Abs. 1 IVG, dass bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente
besteht. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% beträgt der Ren-
tenanspruch drei Viertel, von mindestens 50% ein Zweitel und bei einem
solchen von mindestens 40% ein Viertel einer ganzen Rente.
3.2 Im Rahmen der 4. IV-Revision hat der Gesetzgeber die Pflicht der Verwal-
tung zur revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs bei laufenden
ganzen Invalidenrenten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mehr
als 66 2/3% und weniger als 70% in Bst. f der Schlussbestimmungen zur
4. IV-Revision ausdrücklich festgehalten (vgl. Urteile des EVG vom 31. Ok-
tober 2005, I 487/04, E. 2.3, und vom 27. Oktober 2005, I 586/04,
E. 2.2.2). Eine Ausnahme besteht gemäss dieser Bestimmung lediglich für
jene Rentenbezüger, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzes-
änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, was auf den Be-
schwerdeführer nicht zutrifft.
Erweist sich ein in der kritischen Spannweite von mehr als 66 2/3% und
weniger als 70% liegender Invaliditätsgrad bei dieser Überprüfung als un-
verändert, so ist die bisher gewährte Vollrente nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens vom ersten
Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an auf
eine Dreiviertelsrente herabzusetzen.
3.3 Die IV-Stelle war somit von Gesetzes wegen verpflichtet, die dem Be-
schwerdeführer gewährte Vollrente im Verlaufe des Jahres 2004 einer Re-
vision zu unterziehen und sie, sofern die Überprüfung einen gleichbleiben-
den Invaliditätsgrad ergibt, aufgrund von Art. 28 Abs. 1 IVG auf eine Drei-
viertelsrente zu reduzieren.
4.
4.1 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Bst. f der Schlussbestimmungen
der 4. IV-Revision kann der der ursprünglich gewährten Vollrente zugrun-
deliegende Invaliditätsgrad von 68% nicht unbesehen übernommen wer-
den:
So verfügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Beschwerde-
führer, dem eine Rente im beantragten Umfang zugesprochen wird, über
kein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines höheren Invalidi-
tätsgrades. Namentlich begründet selbst die Möglichkeit, dass bei einem
gleichbleibenden Invaliditätsgrad die Vollrente des Beschwerdeführers im
Hinblick auf die 4. IV-Revision im Verlaufe des Jahres 2004 gekürzt wer-
den könnte, kein aktuelles unmittelbares Interesse an der Feststellung ei-
nes höheren Invaliditätsgrades (Urteil des EVG vom 11. Oktober 2005,
I 313/04, mit weiteren Hinweisen).
7Dies impliziert, dass der Invaliditätsgrad innerhalb der Spannweite zwi-
schen 66 2/3% und weniger als 70%, die nach der alten Rentenabstufung
zu einer Vollrente führte, zumindest im Zusammenhang mit den aufgrund
der Rechtsänderung im Jahr 2004 (4. IV-Revision) notwendigen Rentenre-
visionen grundsätzlich überprüfbar ist.
4.2 Nachfolgend ist deshalb der auf 68% festgelegte Invaliditätsgrad aufgrund
der vorhandenen medizinischen und erwerblichen Unterlagen sowohl hin-
sichtlich des Zeitpunktes beim Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung
vom 23. September 2002 als auch für die Zeit bis zum Erlass der Einspra-
cheverfügung am 16. Februar 2005 frei zu prüfen.
5.
5.1 Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 50% in leichten Verweisungstä-
tigkeiten basiert namentlich auf der vom 1. bis zum 4. Februar 1999 um-
fassend und sorgfältig durchgeführten multidisziplinären Abklärung bei der
MEDAS Zentralschweiz in Luzern. In einem ersten anhand von drei Doku-
mentationen von Arbeitsplätzen vorgenommenen Einkommensvergleich
wurde auf dieser Basis ein Invaliditätsgrad von 59% eruiert.
Auf den entsprechenden Vorbescheid vom 20. Juli 1999 hatte der Be-
schwerdeführer erst am 22. März 2000 und in dem Sinn reagiert, dass er
auf eine Stellungnahme verzichte und um Erlass der Verfügung bitte.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 wurde dem Beschwerdeführer
schliesslich eine dem Invaliditätsgrad von 59% entsprechende halbe Invali-
denrente zugesprochen. Bis zum Erlass dieser Verfügung hatte der zu die-
sem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder sinngemäss
noch ausdrücklich vorgebracht, dass sich sein Gesundheitszustand seit
der umfassenden Abklärung bei der MEDAS vom 1. bis zum 4. Februar
1999 verschlechtert habe.
5.2 Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Eidgenössischen Re-
kurskommission AHV/IV trug der Beschwerdeführer eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes seit der multidisziplinären Abklärung durch
die MEDAS von anfangs Februar 1999 vor. Als Beweis legte er einen von
Dr. med. B._______ am 14. November 2000 verfassten Bericht vor, einen
vom 18. September 2001 datierten sowie einen nicht datierten Bericht. In
den erwähnten Berichten beschränkte sich Dr. med. B._______ darauf,
aus den von der IV-Stelle in der Verfügung vom 13. Oktober 2000 berück-
sichtigten und gewürdigten Diagnosen pauschal auf eine 30-prozentige Er-
werbsfähigkeit zu schliessen, wobei der Beschwerdeführer nur leichte Ar-
beiten verrichten könne (Bericht vom 14. November 2000), beziehungswei-
se auf eine 70-prozentige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten seit
dem 2. November 1999 (Bericht vom 18. November 2001).
5.3 Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach haben die entscheidenden Behörden von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
8halts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Namentlich ha-
ben die Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätz-
liche Abklärungen stets nur dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebenden Anhaltspunkten hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V
282 E. 4a; Urteil des EVG vom 20. Juli 2000, I 520/99).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizi-
nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich so-
mit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut-
achten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c;
AHI 2001 S. 112 f.). So weicht der Richter nicht ohne zwingenden Grund
von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es
ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um
einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen.
5.4 Die IV-Stelle vermochte in den drei erst im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens vor der Rekurskommission AHV/IV eingebrachten, äusserst knap-
pen Berichten von Dr. med B._______ zu Recht keine genügend begrün-
deten Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu
erkennen, die das nachvollziehbare und umfassende Gutachten der
MEDAS in Frage gestellt und eine weitergehende medizinische Abklärung
erfordert hätten. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorgehen der
IV-Stelle, die nach der Rückweisung durch die Rekurskommission auf-
grund der Aktenlage auf die Veranlassung weiterer medizinischer Abklä-
rungen verzichtet hat, als kohärent und richtig.
5.5 Die IV-Stelle war aufgrund des Urteils der Rekurskommission AHV/IV vom
8. April 2002 verpflichtet, einen neuen, nunmehr rechtsgenüglichen Ein-
kommensvergleich durchzuführen. Dieser Pflicht ist sie am 9. Juli 2002
nachgekommen, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 68% eruiert hat.
5.6 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle den der Verfügung
vom 23. September 2002 zugrundeliegenden Invaliditätsgrad von 68% feh-
lerfrei eruiert hat.
6. Der Beschwerdeführer trägt sodann vor, dass sich sein Gesundheitszu-
stand seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. September
2002 verschlechtert habe und er somit nach wie vor Anspruch auf eine
9Vollrente besitze. Es ist somit zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann
sich der Gesundheitszustand zwischen dem 23. September 2002 und dem
Erlass der hier streitigen Einspracheverfügung vom 16. Februar 2005 inso-
weit in dem Masse verschlechtert hat, dass der Invaliditätsgrad von den
(korrekt eruierten) 68% auf mindestens 70% rentenrelevant anzuheben ist.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde ferner, die IV-Stelle sei
fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Dr. med. R._______ eine
Depression seit dem Monat Januar 1999 diagnostiziert habe, und diese
Diagnose bei der Abklärung in der MEDAS im Februar 1999 widerlegt wor-
den sei; die depressive Störung sei erst nach der Abklärung der MEDAS,
im späteren Verlauf des Jahres 1999 aufgetreten und von Dr. med.
R._______ diagnostiziert worden.
Da der Beschwerdeführer – nachdem die MEDAS im Februar 1999 (auch)
seinen psychischen Gesundheitszustand umfassend abgeklärt hat – erst
im Rahmen der Rentenrevision vorträgt, dass er bereits seit 1999 an einer
depressiven Störung leide, ist diese Rüge auch in diesem Zusammenhang
zu behandeln (Ziff. 6.1). So hatte ja wie oben dargelegt die IV-Stelle nach
der Abklärung durch die MEDAS (beim Erlass der ursprünglichen Renten-
verfügung) keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die auf eine rentenrelevante
Depression hinwiesen.
6.1
6.1.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens hat der Beschwerdeführer mehrere
zwischen Januar 2002 und März 2004 verfasste Kurzberichte von Dr. med.
R._______ eingereicht, der eine rezidivierende depressive Störung mit ei-
ner gegenwärtig schweren Episode diagnostiziert hatte und den Patienten
deshalb rund alle zwei Monate untersuchte und medikamentös behandelte.
Dr. med. R._______ hatte dabei aber weder eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest-
gestellt.
6.1.2 Am 23. September 2004 berichtete Dr. med. R._______, dass der Be-
schwerdeführer seit 1999 wegen einer rezidivierenden depressiven Stö-
rung mit einer gegenwärtig schweren Episode bei ihm in Behandlung sei.
Der Beschwerdeführer werde erfolglos mit Antidepressiva und Neurolepti-
ka behandelt und unterziehe sich einer psychotherapeutischen Behand-
lung. Er sei somit "arbeitsunfähig (Erwerbsunfähigkeit zu 100%)". Im Be-
richt vom 15. April 2005 hielt Dr. med. R._______ fest, der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich nicht verbessert,
sondern verschlechtert. Der Patient sei "erwerbsunfähig (Arbeitsunfähig-
keit zu 100%)" und benötige weitere psychiatrische und psychologische
Behandlung. Am 17. März 2006 präzisierte Dr. med. R._______, dass der
Beschwerdeführer seit dem Monat Oktober 1999 an Depressionen leide
und seither zu 100% arbeitsunfähig sei.
6.1.3 Dr. med. S._______, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera-
pie, hatte am 4. Februar 1999 für die MEDAS Zentralschweiz das psychiat-
rische Konsilium durchgeführt, das in jeder Hinsicht den Anforderungen
10
entspricht, welche die Rechtsprechung an den Beweiswert ärztlicher Gut-
achten stellt.
Sie stützte ihr Gutachten auf ein ausführliches Gespräch mit dem Be-
schwerdeführer, welches durch eine Dolmetscherin übersetzt wurde, und
auf sämtliche Akten, wobei sie eine sehr sorgfältige und ausführliche
Anamnese vorgenommen hat. Sie zog bei einem sehr bunten Beschwerde-
bild verschiedene psychiatrische Krankheitsbilder in Erwägung: Organi-
sche Psychose bei Intoxikation oder Entzug im Zusammenhang mit der
Medikation von Diazepam, Lorazepam und Carbamazepin (zeitliche und
örtliche Desorientierung, Verlangsamung, Dysphorie, innere Unruhe, Hal-
luzinationen), Temporallappenepilepsie (Verlangsamung, wechselhafte
Affektivität, langanhaltende gereizte Verstimmung, traumverlorenes Ver-
halten, Sensationen im Epigastrium, Halluzinationen), Ganser-Syndrom
(unklare Antworten, dissoziative Symptome wie Herumlaufen von Schmer-
zen im Körper), Trance-Zustände (traumverlorenes Verhalten), dissoziative
Amnesie (Erinnerungsverlust für Strafmandat, Ausschaffung etc.), Schizo-
phrene Psychose (akustische Halluzinationen), neuerdings posttraumati-
sche Belastungsstörung (Krieg im Kosovo, emotionale Stumpfheit, Gleich-
gültigkeit, Teilnahmelosigkeit). Die Verlangsamung und Dysphorie hätten
auf eine Depression hingewiesen.
Für keines der in Betracht gezogenen Krankheitsbilder lagen allerdings ge-
nügend Anhaltspunkte vor. Die Aussagen des Beschwerdeführers erwie-
sen sich als widersprüchlich und das Verhalten als wenig glaubhaft. Auffal-
lend war für die Gutachterin, dass die depressive Stimmung nicht durchge-
halten werden konnte, die vorgegebene Angst nicht spürbar war und auch
keine Wahnstimmung und kein Gefühl der Befremdung aufkamen.
Auch fiel bei der späteren Durchschau der verschiedenen Teile des Gut-
achtens namentlich die zeitliche Desorientierung des Beschwerdeführers
bei der psychiatrischen Abklärung auf, während er bei der Erstanamnese
als zeitlich sehr gut orientiert wahrgenommen wurde. Auch sei bei der
Erstanamnese trotz Befragung keine Rede von irgendwelchen Halluzina-
tionen gewesen.
Die namentlich bereits von der psychiatrischen Klinik K._______ in
T._______ am 16. Oktober 1997 gestellte Diagnose der artifiziellen Stö-
rung (ICD10: F 68.1) wurde im Ergebnis von der Psychiaterin Dr. med.
S._______ bestätigt. Die Motivation für dieses Verhalten könne darin lie-
gen, dass die (zu diesem Zeitpunkt vorgesehene) Ausschaffung aus der
Schweiz für den Beschwerdeführer eine grosse Schande bedeute, eher
aber gehe es um die finanzielle Absicherung. Aus psychiatrischer Sicht be-
stehe bei dieser Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit.
6.1.4 Dr. med. R._______ hat sich bei der Diagnostizierung der Depression in
keiner Weise mit dem ausführlichen Gutachten von Dr. med. S._______
oder mit den weiteren beim Beschwerdeführer vor seiner Ausschaffung in
dessen Heimatland durchgeführten psychiatrischen Abklärungen befasst.
Die kurzen Berichte entsprechen namentlich in dieser Hinsicht nicht den
Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an rechtsgenüglich er-
11
stellte ärztliche Gutachten stellt. Die Widersprüche, die Dr. med.
R._______ Beurteilung im Vergleich zu jener von Dr. med. S._______ vom
4. Februar 1999 aufweisen, werden durch die Festlegung des Beginns der
Depression auf Oktober 1999 nicht ausreichend geklärt. So fällt insbeson-
dere auf, dass die Behandlung der Depression durch Dr. med. R._______
erst ab Januar 2002 dokumentiert ist. Entsprechend trug auch Dr. med.
E._______ im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2005 zu Han-
den der IV-Stelle vor, die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach
sich im Anschluss an die MEDAS-Untersuchung eine rentenrelevante de-
pressive Erkrankung eingestellt habe, sei nicht nachvollziehbar.
Die Berichte von Dr. med. R._______, wonach der Beschwerdeführer an
einer depressiven Störung leide und somit vollständig arbeitsunfähig sei,
sind deshalb nicht geeignet, eine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit dem erforderlichen Beweisgrad nachzuweisen.
6.2
6.2.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens reichte der Beschwerdeführer aus-
serdem einen Bericht von Dr. med. K._______ vom 22. September 2004
ein, wonach er wegen seiner gesundheitlichen Probleme in ärztlicher Be-
treuung sei und mindestens einmal jährlich eine Serie physiotherapeuti-
scher Behandlungen benötige. Wegen Missbrauchs von Arzneimitteln (An-
tirheumatika) sei es beim Patienten in der letzten Zeit zu entzündlichen
Veränderungen der Magenschleimhaut gekommen, so dass er nun auch
regelmässig durch einen Gastroenterologen untersucht werden müsse.
Der Beschwerdeführer sei somit zu über 75% erwerbsunfähig.
6.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an multiplen Pathologien
im Bereich des Bewegungsapparates leidet und deshalb in der ange-
stammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Auch eine
mittelschwere Arbeit kann ihm nicht zugemutet werden. Die entsprechen-
den von Dr. med. K._______ hervorgehobenen gesundheitlichen Probleme
wurden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 50% für leichte Ver-
weisungstätigkeiten allerdings umfassend berücksichtigt.
Die gastroenterologischen Beschwerden sind bereits seit 1999 aktenkun-
dig und erwiesen sich als ohne Auswirkungen auf die 50-prozentige Ar-
beitsfähigkeit für leichte Verweisungstätigkeiten.
Es rechtfertigt sich somit nicht, aufgrund des Berichtes von Dr. med.
K._______ von der Annahme einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit in
leichten Verweisungstätigkeiten abzuweichen, zumal dieser äusserst kurz
und wenig präzis ist.
6.3 In einem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht
vom 7. April 2005 gibt Dr. med. K._______ an, dass der Beschwerdeführer
auch an Epicondylitis rechts leide, und deswegen seit Juli 2003 regel-
mässig von ihm behandelt werde. Den aktenkundigen ärztlichen Kurzbe-
richten vom 15. August 2003 und vom 22. September 2004 lässt sich aller-
dings nur die Behandlung des linken Ellbogens entnehmen. Auch der Or-
thopäde Dr. med. Y._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Mai
12
2005 eine Epicondylitis rechts, ohne aber daraus eine (zusätzliche) Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Eine Beschäftigung von 50%
in leichten Verweisungstätigkeiten erscheint dem Beschwerdeführer auch
vor diesem Hintergrund als zumutbar.
6.4 Dr. med. K._______ beschreibt schliesslich in seinem Bericht vom 7. April
2005, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit starke Schmerzen im pa-
rakardialen Brustbereich verspüre. Wie Dr. med. E._______ in seiner Stel-
lungnahme vom 31. Mai 2005 zu Handen der IV-Stelle dargelegt hat, fin-
den sich indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese vom Rheumatolo-
gen festgehaltene subjektive Klage auf eine relevante Herzerkrankung mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zurückzuführen ist. Namentlich sind, wie
Dr. med. E._______ in seiner Stellungnahme festhielt, keine Hinweise auf
eine kardiale Risikosituation (erhöhter Blutdruck, Fettstoffwechselstörung,
Diabetes o.ä.) aktenkundig. Eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erweist sich auf dieser
Grundlage als nicht genügend manifestiert.
6.5 Soweit überdies die medizinischen Experten aus den gestellten Diagnosen
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ableiten wollten, wäre dies rechtlich
unbeachtlich: Unter dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit versteht man im
schweizerischen Invalidenrecht das gesundheitlich bedingte Unvermögen
eines Betroffenen, durch Verwertung seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit
auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt Er-
werbseinkünfte zu erzielen (BGE 105 V 205 E. 2, 106 V 86 E. 2b, 109 V
23). Es handelt sich mithin um einen wirtschaftlichen Begriff, zu dem der
Arzt nicht verbindlich Stellung nehmen kann.
7. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die IV-Stelle in ihrer
Einspracheverfügung vom 16. Februar 2005, mit der sie die bisher gewähr-
te Vollrente durch eine Dreiviertelsrente ersetzt hat, den Sachverhalt um-
fassend abgeklärt und rechtlich korrekt gewürdigt hat. Der Antrag des Be-
schwerdeführers auf Zusprechung einer Vollrente ist somit abzuweisen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch eine weitere Abklärung des
Sachverhalts als nicht notwendig, so dass der Antrag des Beschwerdefüh-
rers auf Einholung eines rheumatologischen und eines psychiatrischen
Gutachtens abzuweisen ist.
8. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien eröffnet:
– dem Beschwerdeführer (Einschreiben, als Gerichtsurkunde; an die Zu-
stelladresse A._______, Schweiz)
– der Vorinstanz (Einschreiben, als Gerichtsurkunde)
– dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben, als Gerichts-
urkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: