B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-25/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in der Republik Kosovo),
vertreten durch B._______, (wohnhaft in Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
28. November 2014.
C-25/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der im Jahre 1949 geborene, verheiratete und in seiner Heimat wohn-
hafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Ver-
sicherter oder Beschwerdeführer) war gemäss IVSTA sowie dem Auszug
aus dem Individuellen Konto (IK) von April bis Dezember 1973 (9 Monate)
sowie von April bis Oktober 1974 (7 Monate) als Saisonnier in der Schweiz
bei der Firma C._______ AG in Z._______ erwerbstätig. Zudem arbeitete
er vom 15. August bis zum 14. Dezember 1990 (5 Monate) als Bauarbeiter
bei der Firma D._______ AG in der Schweiz. Laut Angaben des
Versicherten war die Stelle als Bauarbeiter seine letzte Erwerbstätigkeit
(IVSTA-act. 39/2, 52).
B.
B.a Am 10. Januar 2008 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) ein vom Beschwerdeführer am
27. Dezember 2007 unterzeichnetes Gesuch um Rentenleistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) ein (IVSTA-act. 1, 3). In
diesem gab er an, dass er infolge Rückenbeschwerden seit dem Jahre
2000 nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach
Erlass von zwei Vorbescheiden vom 18. Dezember 2008 sowie 1. Mai
2009 (IVSTA-act. 17, 27), wonach der Rentenanspruch zunächst nach der
spezifischen und später nach der allgemeinen Methode geprüft wurde,
sowie nach Prüfung der im Vorbescheidverfahren vorgelegten Unterlagen
wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 25. Juni 2009
mangels rentenanspruchsbegründender Invalidität ab (IVSTA-act. 32).
B.b Mit Beschwerde vom 4. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, Ernest Osmani, vor dem
Bundesverwaltungsgericht, in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
vom 25. Juni 2009 (IVSTA-act. 32) sei ihm eine ganze Rente der IV
zuzusprechen. Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte er im
Wesentlichen aus, dass er angesichts seiner somatischen und
psychischen Leiden nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben. Es bestehe für ihn im Kosovo realistischerweise auch kein
Arbeitsmarkt (IVSTA-act. 33/3-6).
B.c Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Urteil C-4371/2009 vom
6. Februar 2012 die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2009 (IVSTA-
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Seite 3
act. 32) auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese eine
die aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen ergänzende, multidisziplinäre
fachärztliche Begutachtung (insbesondere in orthopädischer,
neurologischer, kardiologischer, pneumologischer und psychiatrischer
Hinsicht) des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der
Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit durchführen lasse sowie den
Status und die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers
ergänzend abkläre, um anschliessend neu zu verfügen (IVSTA-act. 39).
B.d Unter Berücksichtigung des polydisziplinären medizinischen Gut-
achtens vom 4. April 2014 (nachfolgend: Gutachten E._______; IVSTA-
act. 73), der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes Y._______
(nachfolgend: RAD) vom 25. April 2014 und 13. Mai 2014 (IVSTA-act. 77,
79) stellte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Mai
2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Aus den der
IVSTA zur Verfügung stehenden Unterlagen gehe hervor, dass der
Versicherte seit seiner Ausreise aus der Schweiz im Dezember 1990 keine
gewinnbringende Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Demzufolge sei
die spezifische Methode anzuwenden. Relevante Beeinträchtigungen im
bisherigen Aufgabenbereich (Haushalt) würden nach der polydisziplinären
Abklärung keine resultieren. Aus den Akten gehe hervor, dass im
bisherigen Aufgabenbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 21% bestehe.
Dieser Invaliditätsgrad begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
(IVSTA-act. 80).
B.e Nach Einwand des Versicherten vom 20. Juni 2014 sowie 8. August
2014 (IVSTA-act. 81, 85 f.) und Stellungnahme des RAD vom 11. Septem-
ber 2014 (IVSTA-act. 93) wies die IVSTA mit Verfügung vom 28. November
2014 (IVSTA-act. 96) das Rentengesuch vom 27. Dezember 2007 respek-
tive 8. Januar 2008 ab.
C.
C.a Gegen die abweisende Verfügung vom 28. November 2014 liess
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen
bevollmächtigten Schwager, B._______ (nachfolgend: Parteivertreter), am
24. Dezember 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte (sinngemäss) die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. November 2014 und
die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (IV). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung der materiellen Anträge
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Seite 4
führte er an, dass seine Gesundheit aufgrund der erlebten
Kriegsgeschehnisse im Kosovo – insbesondere in den Jahren 1999/2000
– physisch und psychisch beeinträchtigt sei. Er leide seitdem unter hohem
Blutdruck, Kopfschmerzen, Schmerzen im HWS-Bereich, an den
Schultern, Händen, Arm- und Kniegelenken; sein linker und rechter Arm
seien taub; zudem leide er an einem Tinnitus, Schlaf- und Durch-
schlafstörungen, Depression und er ertrage auch die Nähe von Menschen
nicht. Er sei seit dem Jahr 2000 bis dato bei verschiedenen Ärzten in
neuropsychiatrischer, orthopädischer und psychiatrischer Behandlung –
wie dies die beiliegenden Konsultations- und Facharztberichte belegen
würden. Ein Behandlungserfolg habe sich bis heute jedoch nicht eingestellt
(vgl. Beschwerdeakten [nachfolgend: C-act.] 1, 1/1-28, 3/1 und 5/1 im Be-
schwerdeverfahren C-25/2015).
C.b Mit ergänzender Eingabe vom 26. Januar 2015 reichte der Be-
schwerdeführer erneut diverse Beweismittel aus den Jahren 2000 bis
Anfang 2015 ein, die zum grössten Teil bereits aktenkundig sind. Der
Beschwerdeführer äusserte sich dahingehend, dass er nicht verstehe,
weshalb er im Rahmen der medizinischen Untersuchungen nicht ernst
genommen worden sei beziehungsweise seine gesundheitlichen
Beschwerden von den Ärzten völlig ignoriert worden seien. Sinngemäss
zweifelt er an den Ausführungen der medizinischen Gutachter im
polydisziplinären Gutachten vom 4. April 2014 (C-act. 3, 5).
C.c Am 10. April 2015 nahm der RAD zu den 32 neu eingereichten
medizinischen Unterlagen Stellung (IVSTA-act. 99 f.).
C.d In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2015 (C-act. 6) beantragte die
Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Gutachten E._______ und die
Stellungnahmen des RAD die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
der angefochtenen Verfügung.
C.e Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 (C-act. 8) hiess der zu-
ständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gut. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der
Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und er eingeladen, eine Replik in 2
Exemplaren sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
C.f Mit Replik vom 30. Mai 2015 (Datum Posteingang BVGer: 2. Juni 2015)
reichte der Beschwerdeführer einen Ultrasonographiebericht von
Dr. F.a._______ vom 22. Mai 2015, einen Konsultationsbericht des Instituts
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Seite 5
der Arbeitsmedizin Kosovo in X._______ vom 22. Mai 2015 (C-act. 11/1-7)
je in der Originalfassung und einer beglaubigten Übersetzung sowie eine
„gutachterliche Stellungnahme“ von Dr. F.b._______ vom 27. Mai 2015
(Originalfassung und nicht beglaubigte Übersetzung des Parteivertreters)
beim Bundesverwaltungsgericht ein (C-act. 11, 13).
C.g Am 9. Juni 2015 (Datum Posteingang BVGer) reichte der
Beschwerdeführer erneut die mit Replik vom 30. Mai 2015 beigelegten
Beweismittel ein (C-act. 13).
C.h Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 14. September 2015 (C-
act. 18) und unter Hinweis auf den beigelegten RAD-Bericht vom 30. Juni
2015 (C-act. 18/3) und die konsiliarische Stellungnahme eines Facharztes
der Psychiatrie des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 4. September
2015 (C-act. 18/1) mit, dass sich keine neuen Sachverhaltselemente
ergeben hätten und insofern an der Darlegung in der Vernehmlassung
festgehalten werde. Die Vorinstanz beantragte weiterhin die Abweisung der
Beschwerde beziehungsweise die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung vom 28. November 2014.
C.i Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. September 2015 wurde
dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht
und der Schriftenwechsel abgeschlossen (C-act. 19).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) so-
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Seite 6
wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3
lit. dbis VwVG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der nicht-anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden
(Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 5. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde (C-act. 5, 8), sind
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
Die Parteiinteressen des Beschwerdeführers werden durch seinen bevoll-
mächtigten Schwager, B._______, vertreten (C-act. 3.1, 5, 13).
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 28. November 2014 (IVSTA-act. 96), mit welcher die IVSTA
das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007
(Posteingang IVSTA: 10. Januar 2008; vgl. IVSTA-act. 1, 3) abgewiesen
hat.
C-25/2015
Seite 7
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und
hat dort seinen Wohnsitz (IVSTA-act. 1). Die Schweiz hat mit diversen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit dem Kosovo. Bis zum
31. März 2010 galt praxisgemäss das Abkommen vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1;
im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsver-
einbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Sozialver-
sicherungsabkommens (SR 0.831.109. 818.12; im Folgenden: Ver-
waltungsvereinbarung) Anwendung (vgl. dazu BGE 139 V 263; vgl. auch
Art. 17 Abs. 2 Bst. a Sozialversicherungsabkommen).
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage ob, und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl.
Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). Ferner besteht für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Fest-
stellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf den Entscheid des
EVG [seit 1. Dezember 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S.
D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 Seit dem 1. April 2010 ist das Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.
109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) nicht weiter auf
kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat
namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des
Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen
werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportier-
bar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufen-
den Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialver-
sicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1).
C-25/2015
Seite 8
2.3 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig die-
jenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage,
ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010
ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur
Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den mass-
gebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil BGer 9C_793/
2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). Vorliegend finden jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 28. November
2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in
Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a],
AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls
früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (für das IVG: ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Ferner ist für das vorliegende Verfahren das per 1. Januar 2003 in Kraft
getretene ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) an-
wendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit,
Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und der anwendbaren Methode der Invalidi-
tätsbemessung entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur
Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Re-
vision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und
ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw.
AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im
Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird, sofern
nichts Gegenteiliges vermerkt ist.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen
Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grunds-
ätze dargestellt.
3.1 Kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kosovo die – wie der
Beschwerdeführer – einen Anspruch auf Leistungen der IV erheben, haben
C-25/2015
Seite 9
sich auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) hierfür er-
stellten amtlichen Formular "YU/CH 4" beim heimatlichen Sozialver-
sicherungsträger anzumelden. Dieser vermerkt den massgebenden An-
meldungszeitpunkt auf dem Gesuchformular und leitet dasselbe an die
IVSTA weiter (vgl. Art. 4 Abs. 1 bis 4 der Verwaltungsvereinbarung; vgl.
auch Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens sowie Art. 29 Abs. 1 und
2 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei der unzuständi-
gen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an
die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt
massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen
Stelle eingereicht wird (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil C-4371/2009 E. 3.1
festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein von ihm am 27. Dezember
2007 unterzeichnetes Formular "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen
für Erwachsene" der Vorinstanz am 8. Januar 2008 per Einschreiben zu-
gestellt hat, welches am 10. Januar 2008 eingegangen ist (vgl. IVSTA-
act. 1, 3). Mangels eines formgerecht mittels Formular "YU/CH 4" beim zu-
ständigen heimatlichen Sozialversicherungsträger eingereichten
Leistungsgesuchs ist folglich – zugunsten des Beschwerdeführers – davon
auszugehen, dass er sich frühestens am 8. Januar 2008 rechtsgenüglich
zum Bezug von Rentenleistungen der IV angemeldet hat.
3.2 Anspruch auf eine Rente der IV hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes
ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz
vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der vorliegend
anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung [Beitragsdauer 1
Jahr]; vgl. Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen, 5. IV-Revision und Intertemporalrecht, S. 2)
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
Laut Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. Februar 2015 hat der
Beschwerdeführer in den Jahren 1973, 1974 und 1990 während insgesamt
21 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet (B-act. 21), so dass bei
frühestmöglichem Anspruchsbeginn ab dem 8. Januar 2007 die Voraus-
setzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt war (vgl. Urteil BVGer C-4371/2009
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Seite 10
E. 3.2. mit Hinweis auf Art. 48 Abs. 2 IVG in der diesbezüglich anwend-
baren, bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. Rundschreiben
Nr. 253, S. 1 f.).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine
Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl.
Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger
und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bei
einem Invaliditätsgrad ab 40% eine ordentliche Rente ausgerichtet wird,
auch wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Keine der-
artige Ausnahme gilt indessen für Staatsangehörige des Kosovo (vgl. Art. 8
Bst. e Sozialversicherungsabkommen).
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger
dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem
in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt respektive der Mög-
lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditäts-
begriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015 [im Folgenden: KIESER, ATSG], Rz. 7 zu Art. 8): Ein medizini-
sches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich).
C-25/2015
Seite 11
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.5 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und her-
nach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig beziehungsweise inva-
lide gewesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassungen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens durchschnittlich 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG)
sind (Bst. b und c). Vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher
Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit
beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 28
Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung). Das vorliegend anwendbare Sozial-
versicherungsabkommen sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor.
3.6 Weiter ist zu beachten, dass nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis Ende
2007 in Kraft gestandenen Fassung) Rentenleistungen für die zwölf der
Anmeldung zum Leistungsbezug vorangehenden Monate und die folgende
Zeit ausgerichtet werden können. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem
1. Januar 2008 [5. IV-Revision] in Kraft stehenden Fassung) entsteht der
C-25/2015
Seite 12
Rentenanspruch hingegen frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG
beziehungsweise nach der Anmeldung zum Leistungsbezug. In Fällen, in
denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat respektive die
einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann
und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt indessen unter der Voraussetzung,
dass die Anmeldung zum Leistungsbezug spätestens Ende Juni 2008
eingereicht wurde, das alte Recht beziehungsweise der Art. 48 Abs. 2 IVG
in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung (vgl. BGE 138 V 475).
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und
im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte im jeweils massgebenden Aufgabenbereich
(Haushaltsbereich und/oder Erwerbsbereich) arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zu-
gemutet werden können (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen; AHI-
Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit (sog.
leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.) hat sich
der Versicherte infolge seiner Schadenminderungspflicht anrechnen zu
lassen (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a und BGE 111 V 235 E. 2a, je mit Hin-
weisen). Ebenso ist ein nichterwerbstätiger oder teilweise erwerbstätiger
Versicherter gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Ver-
haltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Be-
hinderung im ihn betreffenden Aufgabenbereich reduzieren – im Haushalt
insbesondere solche, die ihm eine möglichst vollständige und unabhängige
Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2
mit Hinweisen).
3.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hin-
weisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
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Seite 13
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut-
achten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtun-
gen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen).
Berichte der behandelnden Ärzte sind – obschon deren Erkenntnissen
durchaus Gehör zu schenken ist – aufgrund ihrer auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden
Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen). Ferner müssen ver-
sicherungsinterne Ärzte oder solche eines RAD über die zur Beurteilung
des Einzelfalles erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügen, andernfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zuverlässigkeit ihrer
Expertise oder Stellungnahme vorliegt (vgl. dazu Urteile des Bundesge-
richts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 ff. und I 362/06 vom
10. April 2007 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
3.9 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti-
scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beur-
teilungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen
Befunde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweis-
kräftigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeu-
gend sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel
an der Richtigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zuge-
muteten Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des
BGer I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des
BVGer C-2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 8.1).
C-25/2015
Seite 14
4.
Vorliegend ist unter den Parteien umstritten und vom Bundesverwaltungs-
gericht im Folgenden in Würdigung der relevanten Dokumente zu beur-
teilen, ob die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 28. November 2014 das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2008 zu Recht
mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat. Insbe-
sondere ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 8. Januar 2007 (vgl. E. 3.2 mit
Hinweis zum frühestmöglichen Rentenanspruch) bis spätestens 31. März
2010 (vgl. E. 2.3 mit Hinweisen zum Rentenexport in den Kosovo) neue
medizinische Sachverhaltselemente vorliegen, die einen allfälligen Ren-
tenanspruch rechtfertigen.
4.1
4.1.1 Zunächst ist die medizinische Vorgeschichte des Beschwerdeführers
und die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit, wie sie sich bis zur Aufhebung
der Verfügung vom 25. Juni 2009 (IVSTA-act. 32) gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4371/2009 vom 6. Februar 2012
darstellte, darzulegen: Gemäss Urteil BVGer beruhe die vorinstanzliche
Verfügung vom 25. Juni 2009 im Wesentlichen auf den Leistungskalkülen
vom 12. August 2008, 12. Dezember 2008 und 23. März 2009 des RAD
(Dr. med. F.c._______) sowie dem am 27. April 2009 durchgeführten Ein-
kommensvergleich (IVSTA-act. 26). Dr. med. F.c._______ seien insbe-
sondere Berichte von im Kosovo auf den Gebieten der Inneren Medizin,
Neurologie sowie Neuropsychiatrie praktizierenden Fachärzten aus der
Zeit vom 7. Juni 2000 bis zum 20. Januar 2009 sowie der vom Be-
schwerdeführer am 12. September 2009 ausgefüllte "Fragebogen für die
im Haushalt tätigen Versicherten" (im Folgenden: Fragebogen Haushalt)
zur Beurteilung vorgelegen.
Als Hauptdiagnose habe Dr. med. F.c._______ eine chronische Cervi-
kalgie mit degenerativen Problemen genannt; als Diagnosen ohne Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe er eine
depressive Störung, eine arterielle Hypertonie sowie eine vertebrobasiläre
Insuffizienz (eingeschränkter Blutdurchfluss Arterie vertebralis/basilaris)
erwähnt. In seinem Leistungskalkül vom 12. Dezember 2008 habe er im
Wesentlichen ausgeführt, angesichts der chronischen Cervikalgie mit
degenerativen Problemen sei der Beschwerdeführer seit dem 17. Dezem-
ber 2004 in einer körperlich schweren Erwerbstätigkeit, wie einer solchen
als Bauarbeiter, zu 100% arbeitsunfähig. Seit dem 1. Januar 2005 sei er
dagegen in der Lage, leichte wechselbelastende Erwerbstätigkeiten – ohne
C-25/2015
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Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Arbeiten über Schulter-
höhe und ohne Tätigkeiten, bei welchen Druck sowie Zugkraft auf die
oberen Extremitäten ausgeübt wird – vollschichtig auszuüben. In seinem
gestützt auf den Fragebogen Haushalt am 12. Dezember 2008
durchgeführten Betätigungsvergleich sei Dr. med. F.c._______ ferner zum
Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei im Aufgabenbereich Haushalt
angesichts der erwähnten Hauptdiagnose seit dem 17. Dezember 2004 zu
17% invalide. Seine Leistungskalküle habe Dr. med. F.c._______ am
23. März 2009 bestätigt (vgl. vgl. C-4371/2009 E. 4.1).
4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil C-4371/2009
vom 6. Februar 2012 fest, dass es erhebliche Zweifel an der Zuverlässig-
keit der aktenkundigen fachärztlichen Berichten habe (auch an denjenigen
vom 18. Dezember 2007 und 13. Januar 2009 der Dres. med.
F.d._______, F.b._______ und F.e._______), zumal nicht entnommen
werden könne, auf welche konkreten Vorakten (Anamnese) sie erstellt
worden seien. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2) führte es weiter aus, dass ohne eine von einem
Facharzt der Psychiatrie nach einem anerkannten wissenschaftlichen
Klassifikationssystem spezifizierte Diagnose nicht zuverlässig beurteilt
werden könne, ob sich ein psychisches Leiden invalidisierend auswirke
oder nicht. Es finde sich in den Akten keine spezifizierte psychiatrische
Diagnose – insbesondere auch nicht im neuropsychiatrischen Bericht vom
18. Dezember 2007 von Dr. med. F.b._______, der nebst einer Depression
auch eine posttraumatische Belastungsstörung angeführt habe (C-
4371/2009 E. 4.2.2.2). Dr. med. F.c._______, der Allgemeinmediziner und
nicht Facharzt für Psychiatrie sei, sei auf dieses psychische Leiden mit
keinem Wort eingegangen (E. 4.2.2.3). Von den Dr. med. F.c._______
unterbreiteten ärztlichen Berichten enthielten einzig jene der
Dres. med. F.d._______, F.b._______ und F.e._______ Schluss-
folgerungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Erwerbs-
bereich, wonach der Beschwerdeführer angesichts der diagnostizierten
Leiden seit dem Jahre 2006 zu 60% bis 70% arbeitsunfähig sei. Diese
erwiesen sich allerdings als unzuverlässig und teilweise widersprüchlich.
Nicht ausreichend auseinandergesetzt habe sich Dr. med. F.c._______
auch mit der von Dr. med. F.f._______ am 5. Januar 2009 gestellten
Diagnose einer Diskushernie (E. 4.2.2.4). Im Übrigen betonte das
Bundesverwaltungsgericht, dass kein einziger aktenkundiger fachärztlicher
Bericht Schlussfolgerungen zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
im Aufgabenbereich Haushalt enthalte. Dr. med. F.c._______ habe nicht
dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seit dem
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Seite 16
17. Dezember 2004 in den Bereichen Einkauf zu 50% und
Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege zu je 33%
arbeitsunfähig sein soll, so dass diese Einschätzung nicht nachvollziehbar
sei (E. 4.2.2.5). Die zugrunde liegenden aktenkundigen fachärztlichen
Berichte und der Fragebogen Haushalt beinhalteten weder eine
zuverlässige multidisziplinäre Gesamtbeurteilung des Gesundheitszu-
standes noch schlüssige beziehungsweise widerspruchsfreie zusammen-
fassende Feststellungen zum Grad der Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers im Erwerbsbereich und/oder Aufgabenbereich Haushalt.
Zum anderen habe Dr. med. F.c._______ sein Leistungskalkül weder
nachvollziehbar noch schlüssig begründet. Die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers im Erwerbs- und Haushaltsbereich sei demnach un-
genügend abgeklärt (E. 4.2.3). Unklar sei auch die Statusfrage: es fehlten
verlässliche Angaben über den Anstellungsgrad und Verdienst in der
letzten Tätigkeit als Bauarbeiter in der Schweiz, unklar bleibe, ob er im
Kosovo aus gesundheitlichen Gründen (nicht) als Landwirt auf dem
Bauernbetrieb seiner Ehefrau gearbeitet habe und ob und in welchem
Ausmass er ohne Gesundheitsschaden im Haushalt tätig wäre (E. 4.3.2).
Da im vorinstanzlichen Verfahren infolge unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts entscheidrelevante, nicht nur medizinische
Aspekte vollständig ungeklärt geblieben seien, rechtfertige sich eine Rück-
weisung an die Vorinstanz, damit diese eine ergänzende multidisziplinäre
Begutachtung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und die
Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit durchführen lasse sowie den Sta-
tus und die Einkommensverhältnisse ergänzend abkläre (E. 5).
4.2 Mit Verfügung vom 28. November 2014 (IVSTA-act. 96) hat die
Vorinstanz den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Ur-
teil C-4371/2009 vom 6. Februar 2012 (IVSTA-act. 39) Rechnung ge-
tragen, indem sie den Status, die Einkommensverhältnisse sowie das
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers erneut abgeklärt und – gestützt
auf das polydisziplinäre Gutachten (E._______) vom 4. April 2014 (IVSTA-
act. 73/1-64) sowie die medizinischen Stellungnahme des RAD vom
25. April 2014 (IVSTA-act. 77/1-5), 13. Mai 2014 (IVSTA-act. 79/1-3) und
11. September 2014 (IVSTA-act. 93) – eine Neubeurteilung vorgenommen
hat. Zur Begründung der erneuten Abweisung des Rentengesuchs vom
8. Januar 2008 führte sie im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer
seit seiner Ausreise aus der Schweiz im Dezember 1990 keine
gewinnbringende Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Demzufolge
werde die spezifische Methode angewendet. Relevante Beeinträchti-
C-25/2015
Seite 17
gungen im bisherigen Aufgabenbereich (Haushalt) würden nach der poly-
disziplinären Abklärung nicht resultieren. Aus den Akten gehe hervor, dass
im bisherigen Aufgabenbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 21% bestehe.
Dieser Invaliditätsgrad gebe kein Recht auf eine Rente. Die IV-Stelle habe
ebenfalls von den Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 20. Juni
2014 (IVSTA-act. 81 f.) und vom 8. August 2014 (IVSTA-act. 85 f.)
Kenntnis genommen und sei zum Schluss gekommen, dass diese an der
Richtigkeit des Vorbescheides vom 30. Mai 2014 (IVSTA-act. 80) nichts zu
ändern vermöchten. Die neuen Unterlagen (diverse Arztzeugnisse) seien
dem RAD unterbreitet worden. Dieser habe seine vorgängige Stellung-
nahme bestätigt. Ausserdem hätten anhand der durchgeführten Nach-
forschungen die (fehlenden) Beiträge aus dem Jahr 1990 bei der Firma
D._______ AG eruiert (und an die Beitragszeiten angerechnet) werden
können. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2013
vom 8. Juli 2013, wonach ein Rentenexport in den Kosovo nur möglich sei,
wenn der Anspruch auf eine Rente bis spätestens am 31. März 2010
entstanden sei, wies die IVSTA das Rentengesuch ab.
4.3 Die gutachterliche und vorinstanzliche Prüfung der medizinischen
Situation des Beschwerdeführers sowie die Einschätzung zur Arbeitsfähig-
keit stützt sich bis zum Verfügungszeitpunkt (28. November 2014) auf
folgende (relevanten) Akten (in chronologischer Reihenfolge):
– 07.06.2000: Kurzbericht von Dr. F.b._______, Neuropsychiater,
Regionalspital von X._______; Diagnosen: unleserlich, Spondylose,
Bluthochdruck, PTSD (IVSTA-act. 4/6; C-act. 3/57)
– 30.12.2004: Entlassungsschein mit Epikrise, Regionalspital von X._______,
Neurologische Abteilung, Dr. F.b._______, Neuropsychiater; Hospitalisation
vom 17. bis 30. Dezember 2004; Diagnosen beim Austritt: Cervicale Spondy-
lose, vertebrobasiläre Insuffizienz, Angststörung (IVSTA-act. 4/7,
Übersetzung: IVSTA-act. 6; C-act. 3/52)
– 11.12.2007: Kurzbericht Dr. F.g._______, Internist; Diagnosen: arterieller
Bluthochdruck, Spondylosis vertebralis cervicalis, Syndrom vertiginosum,
Polyarthralgia (IVSTA-act. 4/5; C-act. 3/50, 3/56)
– 18.12.2007: Fragebogen für den Arzt (Dr. F.b._______, Regionalspital
„H._______“), Diagnosen: Spondylosis deformans vertebralis zervikalis,
vertebrobasiläre Insuffizienz, Bluthochdruck, Herzklappenfehler, chronisch
depressives PTSD (IVSTA-act. 4/1-2, 7/2-5; C-act. 3/54)
– 18.12.2007: Fragebogen für den Arzt (Dr. F.d._______, „H._______“):
Diagnosen: Herzklappenfehler mit kompensiertem Herz, Hypertonie, Herpes
Zoster, Tinnitus rechts, Bluthochdruck, Schwindelsyndrom (IVSTA-act. 4/3-4,
Übersetzung: IVSTA-act. 7; C-act. 3/55)
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Seite 18
– 27.12.2007: Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene,
IVSTA; Ausbildung: Mittelschule als Tierarzt. Rückenprobleme seit 2000
(IVSTA-act. 1)
– 27.12.2007: Fragebogen für den Versicherten. Hinweis: Es werde keine
Tätigkeit ausgeübt. Probleme: Rückenbeschwerden; Arbeitsaufgabe 1975
wegen fehlender Arbeitsbewilligung; zuletzt als Hilfsarbeiter im Baugewerbe
bei der Firma D._______ AG 9 Stunden/Tag gearbeitet, ca.
45 Stunden/Woche; Versicherter beziehe seit 2006 eine Invalidenrente der
Sozialversicherung des Wohnsitzstaates (IVSTA-act. 2)
– 27.03.2008: Kurzbericht Dr. F.h._______, HNO; Diagnosen:
Schwindelsyndrom, Residus (unleserlich), Bluthochdruck (IVSTA-act. 21/6; C-
act. 3/45)
– 23.07.2008: Exposé; Versicherungsperiode in der Schweiz: 1973-1974
(16 Monate); Versicherter sei als Hilfsarbeiter im Baugewerbe tätig gewesen;
Grund der Arbeitsaufgabe: Ausreise aus der Schweiz (keine Arbeits-
bewilligung). Keine Arbeit seit 2000. Hospitalisierung vom 17.12.-30.12.2004
im Kosovo (IVSTA-act. 9)
– 12.08.2008: Stellungnahme Dr. F.c._______, RAD Y._______,
Hauptdiagnose: Cervicalgien degenerativer Ursache (M47.8). Diagnosen
ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: depressive Störung, Bluthochdruck,
vertebrobasiläre Insuffizienz. Arbeitsunfähigkeit 100% seit dem 17.12.2004 in
der bisherigen Tätigkeit, in einer Verweistätigkeit 0% seit dem 01.01.2005.
Arbeitsfähigkeit ganztags, keine schweren Lasten heben (max. 15 kg), keine
Überkopfarbeiten (IVSTA-act. 10)
– 12.09.2008: Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten; Hinweis: im
Haushalt leben keine dauernd pflegebedürftigen Personen; der Versicherte
könne keine strengen Haushaltsarbeiten und Tätigkeiten in der Landwirtschaft
verrichten; er könne jedoch das Geflügel und Kleintiere versorgen und ein
wenig seiner Ehefrau im Haushalt helfen (IVSTA-act. 14)
– 19.09.2008: Kurzbericht Dr. (unleserlich); Diagnosen: Spondylosis deformans,
Insuffizienz vertebro-basilaris, Schwindel, Bluthochdruck (IVSTA-act. 21/1; C-
act. 3/49)
– 12.12.2008: Ergänzende Stellungnahme RAD Y._______: Arbeitsunfähigkeit
für Haushaltstätigkeiten: 12% seit dem 17.12.2004 (IVSTA-act. 16)
– 05.01.2009: Kurzbericht Dr. F.f._______, Allgemeinmedizin; Diagnosen:
Diskushernie L4/L5/S1, Lumboischialgie rechts, Bluthochdruck (IVSTA-act.
21/3; C-act. 3/48)
– 20.01.2009: Kurzbericht Dr. F.a._______, Orthopädie; Diagnosen:
Lumbalsyndrom, Diskushernie L4/L5 und L5/S1, symptomatische
Lumboischialgie rechts (IVSTA-act. 21/2; C-act. 3/49)
– 20.01.2009: Bericht Dr. F.e._______, Allgemeine Medizin. Der Versicherte
habe seit seiner Geburt einen Herzfehler (Vitium aortico mitralis), gleichzeitig
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hohen Blutdruck und COPD. Der Versicherte klage auch seit Jahren über Be-
schwerden wegen Uncarthrose der Halswirbelsäule. Er müsse mit
Antirheumatika behandelt werden. Aus der Sicht des Arztes sei der
Versicherte seit 13.01.2009 arbeitsunfähig (IVSTA-act. 21, Übersetzung:
IVSTA-act. 22]; C-act. 3/47)
– 03.02.2009: Kurzbericht Dr. F.f._______, Allgemeinmedizin; Diagnosen:
oszillierender arterieller Bluthochdruck (IVSTA-act. 31/2; C-act. 3/43)
– 03.02.2009: Kurzbericht Dr. F.f._______, Allgemeinmedizin; Diagnosen:
Lumboischialgie rechts, Diskushernie L1-S1 (C-act. 3/43)
– 10.02.2009: Kurzbericht Dr. (unleserlich); Diagnosen: Schwindel,
Spondylosis, vertebrobasiläre Insuffizienz, PTSD, Bluthochdruck (IVSTA-act.
31/5; C-act. 1/5, 3/44)
– 20.02.2009: Kurzbericht Dr. F.i._______, Internist; Diagnosen: akute COPD,
Herzklappenfehler, kompensiertes Herz (IVSTA-act. 31/1; C-act. 3/42)
– 23.03.2009: Stellungnahme RAD Y._______; Hauptdiagnose: Cervicalgien
degenerativer Ursache (M47.8). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit: Depressive Störung, vertebrobasiläre Insuffizienz, Bluthochdruck.
Zwischendurch notwendige Hospitalisierung wegen Lungenentzündung.
Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit: 100% seit 17.12.2004. Arbeitsun-
fähigkeit für Haushaltstätigkeiten: 12% seit 17.12.2004. Arbeitsunfähigkeit in
einer Verweistätigkeit: 0% seit 01.01.2005 (IVSTA-act. 24)
– 20.05.2009: Kurzbericht Dr. (unleserlich); Diagnosen: Spondylosis,
Diskopathie C5/6 und C6/7, vertebrobasiläre Insuffizienz, PTSD (IVSTA-act.
31/4; C-act. 1/5, 3/44)
– 21.05.2009: Kurzbericht Dr. F.i._______, Internist; Diagnosen:
Herzklappenfehler, kompensiertes Herz, COPD, respiratorische Insuffizienz
(IVSTA-act. 31/6; C-act. 1/3, 3/41)
– 29.05.2009: Kurzbericht Dr. F.f._______, Allgemeinmedizin; Diagnosen:
Lumboischialgie rechts, Diskushernie L1-S1 (IVSTA-act. 31/3; C-act.1/6, 3/43)
– 09.07.2009: Bericht Dr. F.a._______, Orthopädie/Traumatologie; Diagnosen:
Spondylosis deformans cervical und lumbal, cervicale/vertebrale Uncarthrose,
Discopathie L5 und C5-C7 (IVSTA-act. 37; C-act. 1/4, 3/40)
– 23.12.2011: Entlassungsbericht, Regionalkrankenhaus „H._______“,
Neurologische Abteilung, Dr. F.b._______, Neuropsychiater. Diagnose bei
Aufnahme: Schwindel; Diagnose bei Entlassung: Spondylosis vertebralis,
cervical und lumbal, vertebrobasiläre Insuffizienz (eingeschränkter
Blutdurchfluss Arterie vertebralis/basilaris), arterielle Hypertonie, H.B.P.,
depressives Syndrom. Die Aufnahme sei aufgrund einer Verschlechterung
des gesundheitlichen Zustandes in Form von Schwindelgefühlen, Nacken-
schmerzen sowie Taubheitsgefühlen an der linken Hand erfolgt. Die Be-
schwerden seien seit vielen Jahren vorhanden, es komme wiederholt zu einer
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Seite 20
Verschlimmerung. Behandlung mit Infusionen, schmerzlindernden Nonstero-
iden, Vitaminen, angstlösenden Mitteln, Antidepressiva (IVSTA-act. 58; C-act.
1/10; C-act. 3/30)
– 30.05.2012: Fragebogen für den Versicherten. Der Versicherte habe „privat“
im Tageslohn gearbeitet; von 1976 als Landwirt und Hilfsarbeiter auf privater
Basis; er arbeite seit 10 Jahren [seit 2002] nicht mehr und beziehe seit
7 Jahren [2005] eine Invalidenrente der Sozialversicherung des Wohnsitz-
staates (IVSTA-act. 47)
– 30.05.2012: Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten; Hinweis:
Der Versicherte beziehe seit 7 Jahren im Wohnsitzstaat eine Invalidenrente
der Sozialversicherung und übe keine Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit aus.
Er helfe gerne bei leichteren Haushaltsarbeiten seiner Ehefrau (z.B. Staub
saugen, Besorgung der Wäsche). Er habe kein Geflügel oder Kleintiere mehr,
weshalb die diesbezügliche Versorgung der Tiere entfalle (IVSTA-act. 47/3-6)
– 28.06.2012: Schreiben des Versicherten: Der Versicherte habe von 1970-
1974 und 1990 (für rund 4 Jahre) jeweils in einem vollem Arbeitspensum in
der Schweiz gearbeitet. Seit seiner Rückkehr in den Kosovo lebe er mit seiner
Ehefrau in einem Bauernhaus. Er habe im Kosovo als „Landarbeiter“ ge-
arbeitet und helfe gerne – soweit es seine Gesundheit zulasse – seiner Ehe-
frau im Haushalt (z.B. kochen, Reinigungsarbeiten). Seit dem Krieg im Kosovo
(Februar 1998 bis Juni 1999) sei er krank (IVSTA-act. 49)
– 23.09.2012: Fragebogen für selbständige Landwirte. Der Versicherte „glaube
nicht, dass er wieder arbeiten könne“ (IVSTA-act. 53/1-3)
– 23.09.2012: Fragebogen für den Arbeitgeber über Arbeits- und Lohnverhält-
nisse von Unselbständigerwerbenden. Der Versicherte sei „nirgends ange-
stellt“ (IVSTA-act. 53/4 f.)
– 04.02.2014: Psychiatrisches (Teil-) Gutachten E._______ AG (IVSTA-act.
73/33)
– 04.02.2014: Orthopädisches/traumatologisches (Teil-) Gutachten E._______
AG (IVSTA-act. 73/18)
– 05.02.2014: Röntgen Halswirbelsäule, CD des Röntgeninstituts und MR
Zentrums J._______ (IVSTA-act. 73/64, 95)
– 05.02.2014: Kardiologisches Teilgutachten E._______ AG (IVSTA-act. 73/52)
– 05.02.2014: Neurologisches Teilgutachten E._______ AG (IVSTA-act. 73/39)
– 11.02.2014: Internistisches (Teil-) Gutachten E._______ AG (IVSTA-act.
73/26)
– 13.02.2014: Pneumologisches Teilgutachten E._______ AG (IVSTA-act.
73/46)
– 04.04.2014: Polydisziplinäres medizinisches Gutachten der E._______ AG,
W._______ (IVSTA-act. 73/1-64)
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– 25.04.2014: Stellungnahme Dr. F.c._______, RAD Y._______; Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: vertebrobasiläre Insuffizienz,
Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: degenerative
Störungen im Bereich des Wirbelkörpers L5, Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit: gemeine Zervikalgien / Lumbalgien, beidseitiger
Tinnitus, arterieller Bluthochdruck, Symptome eines gastro-ösophagischen
Refluxes, Hypercholesterinämie, Hypertrophie der Prostata.
Arbeitsunfähigkeit: 100% in bisheriger Tätigkeit seit 01.12.2014, 20% in
angepasster Tätigkeit seit 01.12.2014 (IVSTA-act. 77/1-5)
– 13.05.2014: Stellungnahme des RAD Y._______ betreffend Einschätzung der
Invalidität bei Tätigkeiten im Haushalt (IVSTA-act. 79/1-3)
– 12.06.2014: Überweisung zur Konsultation an das Regionalkrankenhaus
„H._______“ durch das Zentrum für Familienmedizin I._______;
Verdachtsdiagnose: Spondylitis ankylosans (IVSTA-act. 82/1, Übersetzung:
88; C-act. 1/8, 3/24)
– 16.06.2014: Konsultationsbericht von Dr. F.a._______, Facharzt für Orthopä-
die und Traumatologie; Diagnosen: Syndrom cervikobrachialis, PHS (IVSTA-
act. 82/2; Übersetzung: IVSTA-act. 89; C-act. 1/9, 3/23).
– Undatierte und zum Teil unleserliche Überweisung zur diagnostischen Unter-
suchung von Dr. _______, Facharzt für Familienmedizin; Befund: Tinnitus
(IVSTA-act. 82/4, Übersetzung: 90/3-4; C-act. 1/12)
– Undatierter und zum Teil unleserlicher Arztbericht von Dr. F.k._______;
Diagnose: Schwindel; Behandlung: Diklofen op/u – (unleserlich); TA 110/80,
Röntgen Vert. Cervical (unleserlich), lab komplett (unleserlich); (IVSTA-
act. 82/3, Übersetzung: 90/1 f.; C-act. 1/13)
– 23.06.2014: Konsultationsbericht, Dr. F.b._______, Neuropsychiater: „Nach
unserer Einschätzung leidet der Patient erheblich an Gesundheitsstörungen,
die Einfluss auf die Invaliditätseinstufung von über 50% haben.“ Diagnosen:
Spondylosis vertebralis cervicalis, vertebrobasiläre Insuffizenz Drop Atac,
arterieller Bluthochdruck, Depression, COPD (IVSTA-act. 82/6, Übersetzung:
91/3 f.; C-act. 1/16, 3/22)
– 23.06.2014: Konsultationsbericht von Dr. F.a._______, Orthopädie und
Traumatologie. Diagnosen: PHS fin, Sy. [unleserlich]“ (IVSTA-act. 82/5,
Übersetzung: 91/1 f.; C-act. 3/21)
– 04.08.2014: Konsultationsbericht von Dr. F.b._______, Neuropsychiater; Dia-
gnosen: Arterieller Bluthochdruck, vertebrale zervikale Spondylose, ängstlich-
depressive Störung (IVSTA-act. 86/1, Übersetzung: 87/1 f.; C-act. 1/14, 3/6,
3/17)
– 04.08.2014: Konsultationsbericht von Dr. F.g._______, Internist, X._______;
Diagnosen: arterieller Bluthochdruck, Cardiopathie, Gastritis, Lumbal-
syndrom, ängstlich-depressives Syndrom (IVSTA-act. 86/3, Übersetzung:
87/5-6; C-act. 1/11; C-act 3/8, 3/18)
C-25/2015
Seite 22
– 04.08.2014: Fachärztlicher Bericht vom Kosovarischen Institut für Arbeits-
medizin; 1. Teil: Diagnose: Otitis media; 2. Teil: Therapie: 1. Ciloxan Tropfen,
2. und 3. unleserlich (IVSTA-act. 86/2, Übersetzung: 87/3 f.; C-act. 3/7, 3/19)
– 11.09.2014: Stellungnahme Dr. F.c._______, RAD Y._______. Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: vertebrobasiläre Insuffizienz,
Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronische
Lumbalgien gestützt auf degenerative Störungen im Bereich L5, Diagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: gemeine Zervikalgien,
beidseitiger Tinnitus, arterieller Bluthochdruck, Symptome eines gastro-
ösophagischen Refluxes, Hypercholesterinämie, Hypertrophie der Prostata,
Depression, COPD. Die Lungenfunktion sei in der Expertise 2014 als normal
beurteilt worden, dasselbe gelte für die psychischen Probleme; es sei eine
Minimaldosis an Antidepressiva verschrieben worden. Festhalten an
bisheriger Beurteilung (IVSTA-act. 93).
4.4 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das von der Vorinstanz in Auf-
trag gegebene Gutachten E._______, das dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsfähigkeit von 80% in angepasster Verweistätigkeit seit Dezember
2004 attestiert, den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten
genügt.
4.4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der E._______ AG (Swiss Medical
Assessment- and Business-Center in W._______) vom 4. April 2014
(IVSTA-act. 73) umfasst 64 Seiten einschliesslich die Protokolle der durch-
geführten medizinischen Tests (u.a. Lungenfunktionsprüfung vom
31. Januar 2014 [S. 51], arterielle Blutgasanalyse [ABGA] vom 31. Januar
2014, Echokardiographie vom 3. Februar 2014 [S. 54], Belastungs-EKG
vom 3. Februar 2014 [57 ff.], Ruhe-EKG vom 3. Februar 2014 [S. 63],
Röntgenbefund betreffend die HWS ap. Lateral, Dens vom 5. Februar 2014
[S. 64]), eine umfassende medizinische Einschätzung des
Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
durch die einzelnen Fachgutachter, sowie eine Synthese aus allen
untersuchten Fachgebieten nach der Konsensbeurteilung vom 31. März
2014 durch die Fachärzte der E._______ AG (S. 10-12). Es basiert auf den
dargelegten Vorakten (S. 3-5) sowie persönlichen Untersuchungen vom
31. Januar 2014 und vom 3. bis 5. Februar 2014 durch die Fachgutachter
für Orthopädie und Traumatologie (S. 18-25), Innere Medizin (S. 26-32),
Psychiatrie und Psychotherapie (S. 33-38), Neurologie (S. 39-45) sowie
Pneumologie (S. 46-50) – im Beisein eines „profesionellen Übersetzers“
(S. 3). Nach Darlegung der persönlichen Angaben und zu-
sammenfassenden medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers
(S. 3) beginnt das Gutachten mit einer rund dreiseitigen Auflistung der von
der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Aktendokumente und Zusammen-
fassung der wesentlichen Arztberichte und medizinischen Stellungnahmen
C-25/2015
Seite 23
(S. 4-6). Im Anschluss daran folgt eine Zusammenfassung der
Fachgutachten (die vollständigen Gutachten befinden sich im Anhang des
Gutachtens), die zusätzlich durchgeführten Untersuchungen, sowie die
Diagnosen aus allen untersuchten Fachgebieten (S. 6-9). Zudem
beinhaltet das Gutachten interdisziplinäre Antworten auf Fragen betreffend
die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, Verbesserung der
Restarbeitsfähigkeit, sowie interdisziplinäre Antworten auf Zusatzfragen
der Vorinstanz (S. 12-16).
4.4.2 Die Gutachter zitierten aus den von ihnen angeführten Arztberichten
im Wesentlichen die Diagnosen, durchgeführten Therapien und Hinweise
zur Arbeitsunfähigkeit, die sich mit den vorliegenden Gerichtsakten
decken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht von
einer unvollständigen Berücksichtigung der Akten durch die Gutachter ge-
sprochen werden, wie im nachfolgenden aufgezeigt wird. Die Teilgutachten
enthalten eine ausführliche Anamnese nach Angaben des Beschwerde-
führers, einen ausführlichen Befund, die Diagnosen, die fachmedizinische
Beurteilung der jeweiligen Gutachter sowie die Gutachtenfragen (u.a. zu
den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Das Gutachten entspricht
somit in formaler Hinsicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein
beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 3.9 m.w.H.).
4.5 Die Gutachter beurteilten den Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers und dessen verbleibende beziehungsweise zumutbare Arbeits-
fähigkeit wie folgt:
4.5.1 Der orthopädische Befund von Dr. F.m._______ vom 4. Februar 2014
beinhaltet die detaillierten Untersuchungsergebnisse betreffend Kopf und
Hals, Schultergürtel und obere Extremitäten, Wirbelsäule und Rumpf,
sowie Becken und untere Extremitäten. Der Gutachter finde keine orthopä-
disch-/traumatologische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.
Orthopädisch-/traumatologische Diagnosen ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit in letzter Tätigkeit seien: subjektive cervicale und lumbale
Schmerzsyndrome bei klinisch unauffälligen Befunden, röntgenologisch
altersassoziierte degenerative HWS-Veränderungen, subjektive un-
spezifische Beinschmerzen ohne korrelierende Klinik, Senk-/Spreizfüsse
ohne funktionelle Einbussen. Im Rahmen des orthopädischen Gesamt-
status falle allenfalls eine geringe Einschränkung der HWS-Beweglichkeit
in Verbindung mit subjektiv beklagten Nackenschmerzen auf. Ein gering-
gradiger hochthorakaler Rundrücken gelte gemäss Dr. F.m._______ als
altersassoziiert. Die Beweglichkeit des Rumpfes sei uneingeschränkt. Alle
C-25/2015
Seite 24
lasttragenden Gelenke der unteren Extremitäten gälten als klinisch völlig
unauffällig. Für die vom Versicherten mitgeteilten Beschwerden im Bereich
der Halswirbelsäule und des Rumpfes sowie im Bereich beider Beine
würden sich keine plausiblen korrelierenden pathologischen Befunde
finden. Die röntgenologisch beschriebenen degenerativen Aufbrauch-
befunde der Halswirbelsäule entsprächen der Altersnorm. Im Übrigen
seien die Beweglichkeit und die Belastbarkeit in allen Teilbereichen des
Bewegungsapparates altersadäquat und unauffällig. In Würdigung des
Entlassungsscheins mit Epikrise von Dr. F.b._______ (Neuropsychiater im
Regionalspital von X._______) vom 30. Dezember 2004 (IVSTA-act. 4/7,
6; C-act. 3/52), der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom
27. Dezember 2007 (IVSTA-act. 1), des Arztberichts von Dr. F.e._______
(Allgemeine Medizin) vom 20. Januar 2009 (IVSTA-act. 21, 22; C-
act. 3/47) und des Konsultationsberichts von Dr. F.a._______ (Orthopäde
und Traumatologe) vom 9. Juli 2009 (IVSTA-act. 37; C-act. 3/40) kam
Dr. F.m._______ zum Schluss, dass all diese Befunde aktuell klinisch
funktionell „so gut wie nicht“ in Erscheinung treten würden. Aus orthopädi-
scher Sicht bestünden keine pathologischen Befunde, welche die Arbeits-
fähigkeit des Versicherten über das altersübliche Mass hinaus beein-
trächtigen würden. Dem knapp 65-jährigen Versicherten seien alle Tätig-
keiten (sei es in der bisherigen Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit) zu-
mutbar, die einem altersgleichen gesunden Mann zumutbar seien. Eine
Arbeitsunfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht retrospektiv nicht erkenn-
bar. Prognostisch werde sich an der Arbeitsfähigkeit nichts ändern (IVSTA-
act. 73/4, 73/18 ff.).
4.5.2 Das pneumologische Gutachten von Dr. F.n._______ vom 31. Januar
2014 beschreibt eine Lungenfunktionsprüfung sowie eine arterielle Blut-
gasanalyse (ABGA). Der Gutachter habe keine pneumologischen Diagno-
sen mit und ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ge-
funden. Die Epikrise und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Fachgebiet
Pneumologie habe folgendes ergeben: In einem Arztbericht vom Hausarzt,
datiert vom Januar 2009 (Bericht vom 20. Januar 2009 von
Dr. F.e._______, Allgemeine Medizin; vgl. IVSTA-act. 21, 22; C-act. 3/47),
werde u.a. eine COPD (chronisch obstruktive Pneumopathie) erwähnt,
welche mit Bronchodilatatoren behandelt werde. Der Versicherte habe
(jedoch) nie geraucht und einzig über produktiven Husten während
Erkältungen berichtet, die zirka zwei bis drei Mal pro Jahr während den
Wintermonaten aufgetreten seien. Zudem bestehe eine Anstrengungs-
dyspnoe mMRC Grad 1. Die körperliche Untersuchung sei bis auf die
hypertensiven Blutdruckwerte unauffällig. Lungenfunktionell bestünden
C-25/2015
Seite 25
supranormale statische und dynamische Lungenvolumina. Bei normalem
Tiffenau-Quotient könne keine obstruktive Ventilationsstörung
nachgewiesen werden. Somit könne eine COPD ausgeschlossen werden.
Die leichte respiratorische Partialsuffizienz in der ABGA in liegender
Position sei am ehesten durch einen Rechts-Links-Shunt bei Ventilations-
/Perfusions-Mismatch im Rahmen einer basalen Lungenbelüftungsstörung
(wahrscheinlich infolge des abdominal betonten Übergewichts) bedingt –
insbesondere, weil es unter Belastung am Fahrradergometer zu einer
Normalisierung des Sauerstoffpartialdruckes gekommen sei. Die
Anstrengungsdyspnoe sei am ehesten auf eine Dekonditionierung und
eine allfällige Belastungshypertonie zurückzuführen. Die Diagnose COPD
werde in einem einzigen Bericht erwähnt und könne lungenfunktionell
widerlegt werden. Ansonsten lägen keine pneumologischen Berichte vor.
Aus rein pneumologischer Sicht bestehe eine Atemreserve von 127%,
womit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder der
Leistungsfähigkeit gegeben sei (IVSTA-act. 73/6, 73/46 ff.).
4.5.3 In seinem internistischen Teilgutachten beschreibt Dr. F.n._______,
Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, den Allgemeinzustandes
des Exploranden, dessen Haut, Bewegungsapparat, Lymphknoten, Kopf,
Hals, Thorax, Lunge, Abdomen sowie das Nervensystem. Als internistische
Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) gab der
Gutachter „keine“ an. Auch aus internistisch-somatischer Sicht seien ge-
mäss Dr. F.n._______ keine klinisch-funktionellen Defizite feststellbar ge-
wesen. Von internistischer Seite her sei in erster Linie eine arterielle
Hypertonie seit mindestens 2004 bekannt. Trotz antihypertensiver Thera-
pie mit einem ACE-Hemmer in Kombination mit einem Diuretikum be-
stünden anamnestisch stark schwankende Blutdruckwerte (140/60, 160/85
sowie 220/100 mmHg). Bei der aktuellen Körperuntersuchung hätten sich
insbesondere diastolisch betont erhöhte Blutdruckwerte bestätigt. Die
formulierten Diagnosen einer arteriellen Hypertonie (ED 12/2004),
differenzialdiagnostisch sekundär bei Phäochromozytom, einer
anamnestisch gastroösophagealen Refluxkrankheit, einer
Hypercholesterinämie und einer benignen Prostatahyperplasie würden die
Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigen. Sollte ein Phäochromozytom
(hormonproduzierender Tumor des Nebennierenmarks) diagnostiziert
werden, wäre dieses behandelbar und würde somit nicht zu einer
anhaltenden Arbeitsunfähigkeit führen. Gemäss Dr. F.n._______ sei die
Aktenlage bezüglich internistischer Berichte äusserst spärlich. Der
Gutachter erklärte, dass bei anhaltend hypertensiven Blutdruckwerten
mittelschwere und schwere Tätigkeiten (in der bisherigen Tätigkeit sowie
C-25/2015
Seite 26
in einer Verweistätigkeit) zu meiden seien. Keine Einschränkungen
bestünden hingegen bei gut eingestellter antihypertensiver Therapie.
Prognostisch wies der Gutachter darauf hin, dass eine ungenügend
behandelte arterielle Hypertonie sowie eine allenfalls – trotz Diät –
persistierende Hypercholesterinämie ein erhöhtes Risiko für kardiovas-
kuläre Ereignisse darstellten (IVSTA-act. 73/7, 73/26 ff.).
4.5.4 Der kardiologische Gutachter, Dr. F.o._______, attestierte dem 64-
jährigen Exploranden einen guten Allgemein- und Ernährungszustand bei
einer Körpergrösse von 173 cm und einem Körpergewicht von 74 kg. Der
Gesamtstatus ergebe keine Hinweise auf eine Rechts- oder Linksherzin-
suffizienz und eine unauffällige Herzauskultation. Im Weiteren beschrieb er
die Ergebnisse des EGKs, Echokardiogramms und des Belastungs-EKGs.
In der Gesamtbeurteilung habe der Gutachter einen normalen kardialen
Befund mit normaler körperlicher Leistungsfähigkeit und ohne Hinweis auf
eine koronare Herzkrankheit (KHK) oder eine andere Kardiopathie vorge-
funden. Eine im Echokardiogramm nachgewiesene geringe Aortenin-
suffizienz sei hämodynamisch vollständig irrelevant. Somit bestehe aus
kardiologischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (IVSTA-act. 73/7,
73/52 ff.).
4.5.5 Im psychiatrischen Befund berichtete die Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherpie, Dr. F.p._______, ausführlich über Orientierung,
Äusseres, Kontaktverhalten, Aufmerksamkeit und Konzentration,
Gedächtnis, Denken, Sprache, Sprechen und Wahrnehmung, Ich-
Bewusstsein, Persönlichkeit, Intelligenz, Willens- und Antriebsbildung,
Psychomotorik, Affektivität, Zwänge und Phobien, Realitätsorientierung
sowie Motivation. Sie habe keine fachspezifischen Diagnosen mit
Relevanz oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
feststellen können. In der Epikrise und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
erklärte sie, dass die psychiatrische Vorgeschichte unauffällig sei.
Störungsspezifische psychische Beschwerden seien vom Versicherten
nicht angegeben worden. Er habe allerdings vor einigen Jahren – offenbar
im Zusammenhang mit einer hypertensiven Krise – unter gewissen
depressiven Symptomen gelitten. Im jetzigen psychischen Befund
präsentiere er sich „aufgeräumt“, emotional gut schwingungsfähig und
ohne psychopathologische Funktionsstörungen. Eine psychiatrische
Behandlung werde nicht durchgeführt, allerdings sei der behandelnde
Internist des Versicherten im Kosovo wohl auch psychotherapeutisch
ausgebildet. Eine spezielle Psychotherapie oder Verabreichung einer
psychotropen Medikation finde nicht statt. Eine Therapie-Indikation
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Seite 27
bestehe aus gutachterlicher Sicht nicht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus
psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Psychiatrische Unterlagen lägen
ihr nicht vor. Medizinisch-theoretisch bestehe auf dem psychiatrischen
Fachgebiet eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie
in einer Verweistätigkeit. Aus retrospektiver Sicht habe weder nach den
vorliegenden Unterlagen noch nach den Angaben des Versicherten ein
Anhalt für eine vorgängige Arbeitsunfähigkeit auf dem psychiatrischen
Fachgebiet bestanden. Eine allfällige Prognose entfalle daher (IVSTA-
act. 7, .73/33 ff.).
4.5.6 Als „Neurologische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
(letzte Tätigkeit)“ gab Dr. F.q._______ (Facharzt für Neurologie) in seinem
neurologischen Teilgutachten eine vertebrobasiläre Insuffizienz sowie eine
L5-Wurzelreizung rechts an. Als „Neurologische Diagnosen ohne Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)“ nannte er einen
Spannungskopfschmerz und einen Tinnitus aurium beidseitig. Zur
neurologischen Epikrise und Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der annähernd
65-jährige, aus dem Kosovo stammende und dort wieder lebende
Versicherte leide seit vielen Jahren unter rezidivierenden, Minuten
anhaltenden Zuständen mit Sehstörungen, periokulären Parästhesien,
Schwankschwindel, der durch abrupten Lagewechsel auch provoziert
werden könne. Darüber hinaus seien Nackenschmerzen, zeitweise
beidseits in die Stirn ausstrahlend angegeben worden, die auch mit
Gesichtsrötung verbunden sein können. Weiter seien Müdigkeit, auch
Ängste, beidseitiger Tinnitus sowie Schmerzen vom Lendenbereich in das
rechte Bein ausstrahlend angeführt worden. Während der aktuellen
neurologischen Untersuchung seien keine Ausfälle zu objektivieren
gewesen. Insbesondere hätten keine Paresen oder Reflexauffälligkeiten,
keine vegetativen oder koordinativen Defizite bestanden. Abgesehen von
der Angabe einer taktilen Hypästhesie, die am ehesten dem Dermatom L5
rechts entspreche, zeigten sich keine sensiblen Auffälligkeiten. Die im
Vordergrund stehenden Beschwerden seien angesichts der kar-
diovaskulären Erkrankungen des Versicherten (Hypertonus, laut Unter-
lagen angeborenes Herzvitium, Rhythmusstörungen?) als Ausdruck von
passagerer symptombildender Durchblutungsstörungen im Sinne
transitorischer Ischämien im vertebrobasilären Stromgebiet zu werten.
Eine Minderung seiner Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar hierdurch
bedingt. Auch der Wurzelreiz L5 rechts besitze eine geringe Relevanz für
die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Die von ihm angegebenen, vom
Nacken zur Stirn ziehenden Kopfschmerzen könnten trotz der dabei
bestehenden Gesichtsrötung nicht als Erythroprosopalgie kategorisiert
C-25/2015
Seite 28
werden, da wesentliche Voraussetzungen hierfür bezüglich
Schmerzintensität und –ausbreitung nicht vorlägen. Die Symptomatik
entspreche am ehesten einem Spannungskopfschmerz, der keine
besondere Minderung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bewirke.
Gleiches gelte für den Tinnitus angesichts fehlender wesentlicher
Begleiterscheinungen. Dr. F.q._______ äusserte sich zur Aktenlage
dahingehend, dass in keinem der vorliegenden Berichte ein ausreichender
neurologischer Befund dargestellt sei. In den Berichten der neurologischen
Abteilungen des Regionalspitals von X._______ vom 30. Dezember 2004
(IVSTA-act. 4/7, 6; C-act. 3/52) und des Regionalkrankenhauses
„H._______“ vom 23. Dezember 2011 (IVSTA-act. 58) sei ebenfalls unter
anderem eine vertebrobasiläre Insuffizienz, auch ein Bluthochdruck sowie
eine Spondylosis vertebralis diagnostiziert worden, so dass bezüglich der
neurologischen Diagnose keine Differenzen zur jetzigen bestehe. Aus rein
neurologischer Sicht könne der Versicherte körperlich leichte,
rückenschonende Tätigkeiten, die ohne Überkopfarbeiten, Tragen,
Hantieren und Heben von über 5 kg schweren Gewichten einhergehen und
die nicht auf Leitern, Gerüsten etc. zu verrichten seien, ausüben. Die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit – laut Unterlagen als Landwirt und Hilfsarbeiter
– könne der Versicherte aufgrund der damit verbundenen zu grossen
körperlichen Belastungen nicht ausüben. In einer dem angeführten
Belastungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit
des Versicherten aus neurologischer Sicht um 20% reduziert. Hinsichtlich
des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in
einer leidensadaptierten Tätigkeit stellte der Gutachter fest, dass die aus
neurologischer Sicht relevanten Beschwerden – entsprechend der
Angaben des Versicherten und soweit aus den Unterlagen erkennbar
gewesen sei (Bericht der Hospitalisation vom 17. Dezember bis
30. Dezember 2004) – sich seit 10 Jahren nicht wesentlich geändert
hätten. Die Prognose auf eine Besserung sei angesichts des bisherigen
Verlaufs als ungünstig einzuschätzen (IVSTA-act. 73/39 ff.).
4.5.7 Zusammenfassend ergeben sich aus den einzelnen Teilgutachten
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätig-
keit):
– vertebrobasiläre Insuffizienz
– L5-Wurzelreizung rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
wurden genannt:
C-25/2015
Seite 29
– subjektive cervicale und lumbale Schmerzsyndrome bei klinisch unauffälligen
Befunden; röntgenologisch altersassoziierte degenerative HWS-Veränderun-
gen
– subjektive, unspezifische Beinschmerzen ohne korrelierende Klinik
– Senk-Spreizfüsse ohne funktionelle Einbussen
– Spannungskopfschmerz
– Tinnitus aurium beidseits
– arterielle Hypertonie, ED 12/2004, DD: sekundär bei Phäochromozytom
– anamnestisch gastroösophageale Refluxkrankheit
– Hypercholesterinämie
– Benigne Prostatahyperplasie
Nach der Konsensbeurteilung vom 31. März 2014 ergab die Synthese aus
allen untersuchten Fachgebieten (IVSTA-act. 73/10 ff.), dass aus polydis-
ziplinärer Sicht mittelschwere bis schwere Tätigkeiten dem Beschwerde-
führer nicht mehr zumutbar seien, in leichten Tätigkeiten bestehe „seit ca.
12/2004 eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Ferner hielten die Fachgutachter
im Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens zusammen-
fassend fest, dass dem knapp 65-jährigen Versicherten rückenadaptierte,
leichte, wechselbelastende Arbeiten in einem Arbeitspensum von 100% zu-
mutbar seien. Die Wiederaufnahme schwerer und statisch belastender
Tätigkeiten (wie zuletzt im Dezember 1990 als Hilfsarbeiter im Bauge-
werbe) überfordere das lebensalterstypische Restbelastungsprofil des an-
nähernd 65-jährigen Versicherten. Im Rahmen der neurologischen Ab-
klärung sei mit Hinweis auf die vertebrobasiläre Insuffizienz – assoziiert an
eine arterielle Hypertonie – ein weitergehend reduziertes Belastungsprofil
wie folgt formuliert worden: Aus rein neurologischer Sicht könne der Ver-
sicherte körperlich leichte, rückenschonende Tätigkeiten, die ohne Über-
kopfarbeiten, Tragen, Hantieren und Heben von Gewichten über 5 kg ein-
hergehen und die nicht auf Leitern, Gerüsten etc. zu verrichten seien, aus-
üben. Retrospektiv gelte diese neurologische Einschätzung bereits seit
zirka 10 Jahren und gleichlautend mit einem Entlassungsbericht vom
Regionalspital X._______ vom Dezember 2004 mit der bereits damaligen
manifesten Diagnose einer vertebrobasilären Insuffizienz und einer arteri-
ellen Hypertension.
In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe mit Hinweis auf die
neurologische Diagnose einer vertebrobasilären Insuffizienz und einer L5-
Wurzelreizung rechts eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 20% und
somit eine Restarbeitsfähigkeit von 80%. Rückblickend könne von
neurologischen Beeinträchtigungen „ab ca. 12/2004“ ausgegangen
C-25/2015
Seite 30
werden. Auch im Entlassungsbericht der neurologischen Abteilung des
Regionalspitals von X._______ sei bereits von einer vertebrobasilären
Insuffizienz mit assoziierter arterieller Hypertension die Rede gewesen. Die
Gutachter der E._______ bestätigten, dass aus neurologischer Sicht die
Prognose angesichts des bisherigen Verlaufes der vertebrobasilären
Insuffizienz ungünstig sei. Eine ungenügend behandelte arterielle
Hypertonie sowie eine allenfalls (trotz Diät) persistierende Hyper-
cholesterinamie würden ein erhöhtes Risiko für kardiovaskuläre Ereignisse
darstellen. Auf die Frage der Vorinstanz, wie sich der Grad der Arbeits-
fähigkeit seit Dezember 2004 bis zum 25. Juni 2009 (Datum der ange-
fochtenen Verfügung) und seit diesem Zeitpunkt bis heute entwickelt habe,
antworteten die Gutachter, dass der Grad der Arbeitsfähigkeit seither bis
zum 25. Juni 2009 unverändert geblieben sei. Bezüglich einer möglichen
Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit sei eine konsequente antihyperten-
sive Medikation und eine regelmässige Kontrolle durch den Hausarzt (auch
im Heimatland Kosovo) erforderlich, wobei sich an der neurologischen
Diagnose der vertebrobasilären Insuffizienz zunächst nichts ändere und
weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80% zu erwarten sei. Zudem schlossen
die Gutachter bei den Zusatzfragen der Vorinstanz eine somatoforme
Schmerzstörung, eine ausgewiesene psychiatrische Komorbidität von er-
heblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sowie eine chronische körper-
liche Begleiterkrankung aus. Hinsichtlich der offenen Frage zum Status des
Beschwerdeführers respektive zur Restarbeitsfähigkeit im bisherigen
Aufgabenbereich (Tätigkeiten im eigenen Haushalt) hielten die Gutachter
fest, dass keine relevanten Beeinträchtigungen im Haushalt nach der poly-
disziplinären Abklärung resultieren würden (IVSTA-act. 73).
4.6
4.6.1 Am 25. April 2014 nahm Dr. F.c._______ (FMH Allgemeine Medizin
und IVSTA-Arzt, RAD Y._______) zum polydisziplinären Gutachten
ergänzend Stellung und stützte die Beurteilung der Gutachter. Er bestätigte
die vertebrobasiläre Insuffizienz (G 45.0) als Hauptdiagnose und
degenerative Beschwerden im L5-Wurzelbereich, die Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Der Beschwerdeführer
sei demnach seit dem 1. Dezember 2004 in seiner bisherigen Tätigkeit (als
Hilfsarbeiter im Baugewerbe) zu 100% sowie in einer angepassten
Tätigkeit zu 20% funktionell eingeschränkt und daher arbeitsunfähig. Die
Beschwerden seien insbesondere in Form einer arteriellen Unzulänglich-
keit des Rumpfes ernst zu nehmen. Eine angepasste Tätigkeit im Umfang
von 80% sei dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar, wie es von den
C-25/2015
Seite 31
Kollegen der E._______ AG in ihrer Expertise überzeugend dargelegt
worden sei (IVSTA-act. 77/1-5).
4.6.2 Da gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-4371/2009
vom 6. Februar 2012 auch noch die Statusfrage abzuklären war und laut
IVSTA der Beschwerdeführer nach der spezifischen Methode zu beurteilen
sei (IVSTA-act. 78), schätzte der zuständige RAD-Arzt am 13. Mai 2014
die Erwerbsunfähigkeit bei Tätigkeiten im Haushalt mit insgesamt 21% ein
(IVSTA-act. 79/1-3).
4.6.3 Nachdem der Beschwerdeführer mit Einwand vom 8. August 2014
weitere Arztberichte einreichte (IVSTA-act. 86-91; vgl. auch E. 4.3), nahm
Dr. F.c._______ vom RAD am 11. September 2014 dazu Stellung: Er hielt
mit den nachfolgenden Ausnahmen dieselben Diagnosen wie in der
Stellungnahme vom 25. April 2014 fest. Als ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er (um die Lumbalgien reduziert) gemeine
Zervikalgien und neu mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische
Lumbalgien bei degenerativen Störungen im Bereich des Wirbelkörpers
L5. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er neu eine
Depression sowie eine COPD auf. Nach Einschätzung des RAD-Arztes
seien die Gefässerkrankung (vertebrobasiläre Insuffizienz) sowie die
orthopädischen Störungen bekannt und bereits bei der früheren
Stellungnahme mitberücksichtigt worden. Zwar sei eine COPD angezeigt
worden, jedoch sei die Lungenfunktion normal, weshalb nicht auf eine
ernste Lungenkrankheit geschlossen werden könne. Die beigebrachten
Arztberichte würden auf eine Depression hinweisen; gemäss der
psychiatrischen Expertise (E._______-Gutachten) seien jedoch keine
diesbezüglichen Auffälligkeiten festgestellt worden. Auch das ausgestellte
Rezept, in dem eine sehr kleine Dosis von Antidepressiva (Citalopram
10 mg täglich) verschrieben wurde, zeige, dass die Störung nicht
bedeutend sei. In Ermangelung neuer medizinischer Erkenntnisse
beziehungsweise einer nicht festgestellten schweren gesundheitlichen
Beeinträchtigung oder objektiven Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Versicherten ergäben sich keine neuen
Schlussfolgerungen, weshalb die früheren Stellungnahmen des RAD ihre
Gültigkeit behielten (IVSTA-act. 93). Diese Beurteilung erscheint aus Sicht
des Gerichts schlüssig und deckt sich mit den gutachterlichen Aussagen.
C-25/2015
Seite 32
4.7
4.7.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der
Beschwerdeführer zahlreiche Arztberichte ein, die der Vorinstanz zum Teil
bereits vorlagen (doppelt eingereichte Arztberichte sind in E. 4.3 aufgeführt
und entsprechend referenziert):
– 05.04.2004: Konsultationsbericht von Dr. F.b._______, Neuropsychiater;
Diagnose: Schwindel (C-act. 1/25)
– 22.10.2004: unleserlicher Konsultationsbericht eines Arztes im Spital
„H._______“ (C-act. 3/38, 3/53)
– 14.06.2006: Facharztbericht von Prim. Dr. med. sci. F.i._______, Internist;
z.T. unleserlich; Diagnose: „Herpes zoster“ (C-act. 3/51)
– 03.02.2008: Facharztbericht von Dr. med. F.f._______, in albanischer
Sprache, z.T. unleserlich (C-act. 1/6, 3/43)
– 20.01.2009: Facharztbericht von Prim. Dr. med. sci. F.i._______, Internist;
z.T. unleserlich; Diagnosen u.a.: COPD (C-act. 3/46)
– 21.10.2009: Arztbericht von Dr. F.r._______; Diagnosen: H.T.A, Colicae
abdominales (C-act. 3/39)
– Undatierter Facharztbericht von Prim. Dr. med. sci. F.i._______, Internist;
Diagnosen: Herzklappenfehler, kompensiertes Herz, Echokardiographie (C-
act. 3/29)
– 07.03.2010: Konsultationsbericht von Dr. F.b._______, Neuropsychiater;
Diagnosen: hypertensive Krisen, arterieller Bluthochdruck, Epistaxis
(Nasenbluten), Spondylosis vertebrae C 6/7, Depression (C-act. 3.37)
– 23.09.2010: Facharztbericht („Ambulance specialistike“) von Dr. F.s._______,
Facharzt für Urologie; Diagnose: gutartige Prostatahyperplasie/BPH (C-
act. 1/7)
– 29.09.2010: Arztbericht; Diagnosen: unleserlich, HTA (C-act. 3/35)
– 11.10.2010: Mikrobiologische Analyse (C-act. 3/34)
– 09.03.2011: Konsultationsbericht von Dr. F.a._______, Orthopäde und Trau-
matologe; Diagnosen: Spondylose … et cervicalis, Diskopathie L5,
Uncarthrose zervikal (C-act. 1/28)
– 09.03.2011: Rezept von Dr. F.t._______; Medikation: Intenid, Bivocin … (C-
act. 3/33)
– Undatierter Arztbericht von Dr. F.k._______, z.T. unleserlich und
unvollständig; Therapie: Prolosin … 1x1 (C-act. 3/32)
C-25/2015
Seite 33
– 19.04.2011: Blutauswertung durch Dr. F.y._______ (C-act. 3/31)
– 27.03.2012: Konsultationsbericht, unleserlich, Therapie: medikamentöse
Behandlung (C-act. 1/27)
– 27.03.2012: Konsultationsbericht von Dr. F.b._______, Neuropsychiater;
Diagnosen: hypertensive Krisen, arterieller Bluthochdruck, Epistaxis
(Nasenbluten), Spondylosis vertebrae C 6/7, Depression (C-act. 1/15)
– 16.01.2013: Konsultationsbericht von Dr. F.b._______, Neuropsychiater;
Diagnosen: arterieller Bluthochdruck, unleserlich, Schwindel (C-act. 1/24)
– 05.11.2013: Arztbericht ohne Diagnosenangaben (C-act. 3/27)
– 16.01.2014: Konsultationsbericht Regionalspital „H._______“, Neurologie;
Diagnosen: Spondylose, arterieller Bluthochdruck, Syndrom unleserlich (C-
act. 1/26)
– 30.06.2014: Konsultationsbericht von Dr. F.x._______, Diagnosen:
Spondylose (M47); C-act. 3/20)
– 11.08.2014: Konsultationsbericht, Dr. F.x._______; Diagnosen: Spondylose
(M47), Rest unleserlich (C-act. 1/22)
– 21.08.2014/01.09.2014/22.09.2014: Konsultationsberichte, Dr. F.h._______,
HNO; Diagnose: Otitis (B-act. 1/21; C-act. 16)
– 03.09.2014: Überweisungsschreiben des Regionalspitals „H._______“ (B-act.
1/17; C-act. 3/15)
– 22.09.2014: Konsultationsbericht von Dr. F.x._______, Physikalische Medizin
& Rehabilitation; Diagnosen: Syndrom unleserlich (C-act. 3/13)
– 02.10.2014: Konsultationsbericht von Dr. F.g._______, Internist; Diagnose:
Gastritis (K29; C-act. 1/23)
– 03.11.2014: Konsultationsbericht von Dr. F.x._______; Diagnose: Spondylose
(M47; C-act. 1/19, 3/28)
– 22.12.2014: Konsultationsbericht von Dr. F.x._______, Physikalische Medizin
& Rehabilitation; Diagnosen: Syndrom cervicalis et lumbalis, PHS links,
Cervikobrachialgie rechts, unleserlich .. cervicalis, essentielle Hypertonie (C-
act. 3/10)
– 22.12.2014: Biochemische Analyse, Dr. F.y._______ (C-act. 3/26)
– 23.12.2014: Facharztbericht von Dr. F.b._______, Neuropsychiater;
Diagnosen: Depression, arterieller Bluthochdruck, Spondylosis vertebre
cervicalis C6/C7; Der Patient befinde sich seit 2000 in neuropsychiatrischer
Behandlung (C-act. 1/1 f., 3/11 f.)
C-25/2015
Seite 34
– Undatierter Konsultationsbericht von Dr. F.z._______, z.T. unleserlich und
ohne Angaben von Diagnosen; Therapie: Th./Zeloxim, 2x1 Tablette;
Pontoponozol Tab. 0.40, 2x1; Fostum gel, 2x1 (C-act. 3/9)
– 20.01.2015: Echokardiogramm (C-act. 3/4). Konsultationsbericht von
Dr. F.g._______, Internist; Diagnose: HTA (C-act. 3/5)
– 21.01.2015: Konsultationsbericht von Dr. F.b._______, Neuropsychiater,
Diagnosen: Depression, H.T.A. Spondylosis cervicalis; Therapie: Aspirin 100,
abends 1 Tablette; Talom, morgens und abends je 1 Tablette; Adovim, zwei
Mal täglich; Omif…, 1 Mal täglich (C-act. 3/2)
4.7.2 Der RAD hielt dazu mit weiterer Stellungnahme vom 10. April 2015
(IVSTA-act. 99 f.) fest, dass aus den 32 neu eingereichten medizinischen
Unterlagen, die zum Teil handgeschrieben und schwer lesbar seien, im
Wesentlichen nichts Neues hervorgehen würde. Die neuen medizinischen
Informationen zeigten eine normale Dosierung des PSA (Prostata-
spezifisches Antigen), was gegen einen Prostatakrebs spreche. Das
Blutbild sei normal, so auch das EKG, das keine Zeichen einer Ischämie
(Blutarmut) oder einer Störung des Herzrhythmus zeige. Arterieller
Bluthochdruck und Wirbelsäulenstörungen seien bereits beurteilt worden.
Hervorzuheben sei, dass der Neuropsychiater, Dr. F.b._______, in seinem
Konsultationsbericht von Dezember 2014 darauf hingewiesen habe, die
diagnostizierte Depression des Beschwerdeführers werde (bereits) seit
dem Jahr 2000 behandelt, was im Widerspruch zu den
Expertenbeurteilungen im Gutachten E._______ vom 4. April 2014 stehe.
Insbesondere habe der psychiatrische Gutachter keine psy-
chopathologische Auffälligkeit beim Beschwerdeführer festgestellt. Der
RAD kam zum Schluss, dass kein objektiver medizinischer Grund erkenn-
bar sei, der den Verdacht eines schlechteren Gesundheitszustandes – im
Verhältnis zu jenem im E._______-Gutachten vom 4. April 2014
attestierten – zulasse. Daher seien die Schlussfolgerungen der früheren
Stellungnahmen des RAD (datiert vom 25. April 2014 und 13. Mai 2014;
vgl. IVSTA-act. 79 und 77) weiterhin von Aktualität.
4.7.3 Mit Replik vom 30. Mai 2015 (C-act. 11) reichte der Beschwerde-
führer abermals diverse Arztberichte und eine gutachterliche
Stellungnahme von Dr. F.b._______ ein:
– 22.05.2015: fachärztlicher Ultrasonographiebericht von Dr. F.a._______,
Orthopäde und Traumatologe; Diagnosen: Syndrom Cervicale chr. Recc.
Incarthrosis vertebrae cervicale, Parenstesiones extr superior bill intermitens,
Discopathia vertebrae lumbale, Spondylarthrosis vertebrae lumbale, Sy
vertiginosum; Meinung: „Der Patient ist arbeitsunfähig. Anweisung zur
Invalidenkommission.“ (C-act. 11/2 f., 13/2 f.)
C-25/2015
Seite 35
– 22.05.2015: Konsultationsbericht von Dr. F.g._______, Internist, Zentrum für
Familienmedizin in X._______; Diagnosen: essentielle arterielle Hypertensio,
chronische Cardiomyopathia hyp., chronische Gastritis hyp., chronisches
lumbales Syndrom, ängstlich-depressives Syndrom; Therapie: Lorista – H
Tabletten 50 mg, 1x1; Cornitol Tabletten 100mg, 2x1/2; Rupurut Tabletten,
3x1; Xanax Tabletten, 2x1 (C-act. 11/4 f., 13/4 f.)
– 27.05.2015: gutachterliche Stellungnahme von Dr. F.b._______, Neuro-
psychiater (Originalfassung und nicht beglaubigte Übersetzung von Mirashi
Tom [Schwager]); (C-act. 11/6 f., 13/6)
4.7.4 Dr. F.b._______ führt als psychiatrische Diagnosen in seiner gut-
achterlichen Stellungnahme vom 27. Mai 2015 eine chronifizierte Depres-
sion, Angststörungen, mangelnde „Vitalsymptome“ und Schlafstörungen
an. Aus neurologischer Sicht habe er Konzentrations- und Merkfähigkeits-
störungen, eine erschwerte Auffassungs- und Umstellungsfähigkeit, ein
vermindertes Durchhaltevermögen, einen gravierenden sozialen Rückzug
sowie eine Traumatisierung vom Krieg beim Beschwerdeführer festgestellt.
Als Diagnosen nannte er mehrfache transitorisch-ischämische Attacken
(erstmals erwähnt), eine schwere degenerative Halswirbelsäule
(chronische Wurzelkompressionssyndrom), chronischen Schwindel, der
sich durch Bewegungen der Halswirbelsäule verschlimmere
(„ungerichteten vertebragenen Schwindel“), chronische Kopfschmerzen,
die hauptsächlich „occipital“ und „parietal“ beidseitig sowie häufig
auftreten, internistische und orthopädische Beschwerden; Die
Verschleisserscheinungen der Halswirbelsäule seien als schwer
einzustufen. Aus seiner Sicht sei der Patient „seit Jahren wegen seiner
chronifizierten Erkrankungen, insbesondere aber wegen seiner
Depression, arbeitsunfähig“ (C-act. 11/6 f., 13/6). Ob und inwieweit der
Beschwerdeführer auch in Verweistätigkeiten sowie im Haushalt
arbeitsunfähig sei, liess der Neuropsychiater offen.
4.7.5 Am 30. Juni 2015 nahm der Allgemeinmediziner und RAD-Arzt,
Dr. F.c._______, zum Arztbericht von Dr. G.a._______ von Mai 2015 und
zum psychiatrischen Arztzeugnis von Dr. F.b._______ vom 27. Mai 2015
Stellung. In somatischer Hinsicht werde keine neue Erkrankung genannt
und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands belegt.
Dr. F.b._______ nenne in psychiatrischer Hinsicht eine „chronische
Depression“, intensiv behandelt seit Jahren. Die Experten des E._______
hätten jedoch keine Anhaltspunkte für eine psychopathologische Störung
festgestellt. Auch werde keine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes seit April 2014 nachgewiesen. Die gegenwärtige medikamentöse
Behandlung mit Xanax, zwei Tabletten täglich, entspreche nicht der
Behandlung einer schweren und invalidisierenden Psychopathologie.
C-25/2015
Seite 36
Dr. F.c._______ habe bereits im September 2014 darauf hingewiesen,
dass die angegebene Behandlung nicht derjenigen einer schweren
Störung entspreche.
Der um eine konsiliarische Zweitmeinung gebetene Dr. G.b._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes
der IVSTA, führte am 4. September 2015 ergänzend aus, dass er sich mit
der Beurteilung des RAD-Arztes völlig einverstanden erkläre. Effektiv finde
sich im psychiatrischen Teil des polydisziplinären Gutachtens vom 4. April
2014, ausgeführt von Frau Dr. F.p._______, kein Hinweis auf eine
psychiatrische Störung. Das Gutachten sei von guter Qualität und müsse
als schlüssig betrachtet werden. Dr. F.b._______ habe aus psychiatrischer
Sicht folgende Diagnosen aufgrund der Beschwerden des Exploranden
abgeleitet: „DEPRESSIO MAJORIS, PTSD CR, H.T.A. INSUFFICIENCA
VERTEBROBASILARIS, UNCARTHROSIS ET SPONDYLOSIS VERTE
BRE CERVICALIS ET LUMBALISA“. Aus den oben genannten Befunden
könne jedoch keine „Majore Depression“, auch keine posttraumatische
Belastungsstörung abgeleitet werden. Es fehlten schlicht die dazu
notwendigen Befunde. Wäre, wie angedeutet, eine bipolare Störung
vorhanden gewesen, hätte das einst verschriebene Xanax (ein
Benzodiazepin [C-act. 1/14, 3/6, 3/17]) keine Wirkung erzielt, weder für
eine manische noch für eine depressive Phase. Die Aussagen würden im
kompletten Widerspruch zum Gutachten E._______ stehen. Somit könne
aus den vorliegenden Dokumenten in keinem Zeitpunkt eine psychiatrische
Störung mit Krankheitswert und damit eine medizinisch begründete
Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden (C-act. 18/1).
4.8
4.8.1 Dieser Beurteilung kann gefolgt werden, zumal im Gutachten
E._______ vom 4. April 2014 eingehend und anhand der erhobenen
Befunde überzeugend dargelegt wurde, dass eine psychiatrische
Erkrankung von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer
ausgeschlossen werden kann. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen
Begutachtung habe der Beschwerdeführer sich „aufgeräumt“, emotional
gut schwingungsfähig und ohne psychopathologische Funktionsstörungen
präsentiert, weshalb auf dem psychiatrischen Fachgebiet eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit
bestehe (E. 4.5.5, 4.5.7). Eine seither eingetretene Verschlechterung ist
nicht objektiviert worden, zumal die Berichte der behandelnden Ärzte keine
sich chronifizierende und zur Depressio majoris ausbildende Erkrankung
C-25/2015
Seite 37
anhand entsprechender Befunde und eingehender Herleitung begründet
haben.
Gegen die von Dr. F.b._______ erstmals am 27. Mai 2015 angeführten
mehrfachen transitorisch-ischämischen Attacken spricht, dass diese
Diagnose weder durch einen neurologischen Befund belegt noch in der
Vergangenheit (vor dem Verfügungszeitpunkt am 28. November 2014) je
diagnostiziert wurde. Gleiches gilt für die von den Dres F.e._______
(Allgemeinmediziner) und F.i._______ (Internist) erstmals am 20 Januar
2009 und in der Folge von Dr. F.b._______ (Neuropsychiater)
diagnostizierte COPD. Es liegt kein Befund eines behandelnden Arztes vor
(beispielsweise ein Lungenfunktionstest), der eine Lungenerkrankung des
Beschwerdeführers belegen würde. Der Beschwerdeführer gab in der
Anamnese des pneumologischen Teilgutachtens vom 31. Januar 2014
selber an, er sei Nichtraucher und habe auch nie länger passiv geraucht
(IVSTA-act. 73/46; C-act. 3/46; vgl. auch C-act. 1/3, 3/40, 1/16, 3/22). Laut
dem pneumologischen Gutachter des E._______ bestehe nach der im
E._______ durchgeführten Lungenfunktionsüberprüfung ein
„supranormales statisches und dynamisches Lungenvolumina“ und bei
normalem Tiffenau–Quotient könne keine obstruktive Ventilationsstörung
nachgewiesen werden, weshalb eine COPD ausgeschlossen werde. Die
Ergebnisse der pneumologischen Untersuchungen im Gutachten vom
4. April 2014 erscheinen nachvollziehbar und begründet.
4.9 Unter Gesamtwürdigung des bisher Dargelegten ist festzuhalten, dass
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – das Gutachten
E._______ vom 4. April 2014 die formellen und materiellen Anforderungen
an ein Gutachten erfüllt (vgl. E. 3.8), auf persönlichen Untersuchungen in
den vorliegend zentralen Fachbereichen und aktueller Bildgebung beruht,
die Vorakten und abweichende fachliche Beurteilungen berücksichtigt und
diskutiert, in seinen Schlussfolgerungen bezüglich der medizinischen
Situation und der daraus folgenden Arbeitsfähigkeit schlüssig erscheint
und ihm daher voller Beweiswert zuzuerkennen ist.
Demgegenüber und abweichend vom schweizerischen Gutachtens-
Standard weisen die vom Beschwerdeführer zahlreich beigebrachten und
Hausarzt- und Facharztberichte aus dem Kosovo verschiedene formelle
und materielle Mängel auf. Beispielsweise fehlen das Datum und/oder der
Grund der Untersuchung sowie fundierte Befunde, die auf die Diagnose
schliessen lassen. Abgesehen davon legte kein Arzt aus dem Kosovo dar,
weshalb und in welchem Umfang der Beschwerdeführer aus medizinischer
C-25/2015
Seite 38
Sicht arbeitsunfähig oder, ob er allenfalls in einer anderen adaptierten
Tätigkeit leistungs- und arbeitsfähig sei. Damit haben die zum Teil mit den
Ergebnissen der polydisziplinären Begutachtung im Widerspruch
erscheinenden Hausarzt- und Facharztberichte herabgesetzte Beweiskraft
(vgl. E. 3.9) und vermögen die Beurteilung der Gutachter der E._______
AG nicht umzustossen. Nicht zu beanstanden sind zudem die
Ausführungen des RAD zu den nach der Begutachtung eingereichten
Arztberichten im Zeitraum von 2000 bis 2015.
4.10 Es ist daher in Übereinstimmung mit den Gutachtern davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
Einschränkungen in neurologischer Hinsicht (vertebrobasiläre Insuffizienz
in Verbindung mit der arteriellen Hypertonie und einer Wurzelreizung am
Wirbelkörper L5 rechts) in einer angepassten, körperlich leichten,
rückenschonenden Verweistätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Tragen
und Hantieren sowie Heben von Gewichten über 5 kg zu 80% arbeitsfähig
ist, dies ab Dezember 2004 (Datum der Entlassung aus der
vorübergehenden stationären Behandlung im Regionalspital von
X._______).
5.
Abschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu
Recht als Nichterwerbstätigen, der im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist,
qualifiziert hat (sog. Statusfrage).
5.1 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss beurteilt werden, ob
die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende
Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einer erwerbstätigen
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16
ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei
Hausfrauen und Hausmännern, wird für die Bemessung der Invalidität
darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im
Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die
C-25/2015
Seite 39
übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie
gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil
die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen
zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG).
5.2
5.2.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen
Versicherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477
E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
5.2.2 Der abweisenden Verfügung vom 25. Juni 2009 (IVSTA-act. 32), die
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4371/2009 vom 6. Februar
2012 aufgehoben wurde, legte die Vorinstanz einen Einkommensvergleich
(IVSTA-act. 26) zu Grunde, wobei sie auf Seiten des Valideneinkommens
auf das zuletzt in der Schweiz erzielte Einkommen abstellte. Das
Invalideneinkommen wurde anhand eines Durchschnittseinkommens der
in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten ermittelt. Folglich wurde der
Beschwerdeführer ursprünglich als Erwerbstätiger qualifiziert. In der
nunmehr angefochtenen Verfügung vom 28. November 2014 (IVSTA-
act. 96) führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe seit seiner
Ausreise aus der Schweiz (Dezember 1990) keine gewinnbringende
C-25/2015
Seite 40
Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Demzufolge gelange die spezifische
Methode zur Anwendung.
5.2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Arbeitsaufgabe (Dezember 1990) 41 Jahre alt und verheiratet war. Im
Rentengesuch vom 8. Januar 2008 hat er angegeben, dass er eine
Mittelschule mit Berufsabschluss als „Veterinär“ absolviert habe (IVSTA-
act. 1/4). Bei der Befragung nach seinem beruflichen Werdegang während
der polydisziplinären Begutachtung stellte sich heraus, dass er acht Jahre
lang eine Primarschule besucht und im Anschluss daran einen
„sechsmonatigen Kurs in Veterinärwesen“ besucht habe. Er habe „etliche
Monate als Tierarzthelfer“ und in der Folge als „Allrounder“ im Detailhandel
gearbeitet. Ein Nachweis für diese Erwerbstätigkeiten ist nicht
aktenkundig. Fest steht, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus
dem Individuellen Konto (IK; C-act. 21) von April bis Dezember 1973
(9 Monate) sowie von April bis Oktober 1974 (7 Monate) als Saisonier in
der Schweiz bei der Firma C._______ AG in Z._______ erwerbstätig war.
Zudem arbeitete er vom 15. August bis zum 14. Dezember 1990
(5 Monate) als Hilfsarbeiter im Baugewerbe bei der Firma D._______ AG
in der Schweiz. Seitdem ging der Beschwerdeführer keiner
Erwerbstätigkeit nach, die belegt worden ist.
5.3 Bei im Haushalt tätigen Personen (vgl. Art. 27 IVV) sind im Besonderen
die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie
die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.
Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer
im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1,
S. 20 mit Hinweisen).
Es ist – ausser bei eindeutigen Verhältnissen (z.B. bei vollständiger
Arbeitsunfähigkeit) – nicht gestattet, von der ärztlich geschätzten
Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden
Invaliditätsgrad zu schliessen (ZAK 1962 S. 478). Die IV-Stelle muss
immer prüfen, ob und allenfalls in welchem Ausmass die verbliebene
Arbeitsfähigkeit bestmöglich verwertbar ist und welches
Erwerbseinkommen in einer zumutbaren Erwerbstätigkeit damit erreicht
werden könnte. Ebenso ist bei der spezifischen Methode der konkrete
C-25/2015
Seite 41
Betätigungsvergleich und nicht die ärztliche Schätzung der
Arbeitsunfähigkeit für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebend
(vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über
Invalidität und Hilfslosigkeit in der Invalidenversicherung (nachfolgend:
KSIH, gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 3004).
5.4
5.4.1 Die weiteren Abklärungen der Vorinstanz haben folgendes ergeben:
Gemäss Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom
12. September 2008 könne der Beschwerdeführer keine strengen
Haushaltsarbeiten und Tätigkeiten in der Landwirtschaft verrichten. Es sei
ihm jedoch möglich, das Geflügel und die Kleintiere zu versorgen und ein
wenig seiner Frau im Haushalt zu helfen (IVSTA-act. 14). Dem Fragebogen
für den Versicherten vom 30. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 bis heute arbeitsunfähig sei und er
1976 als Landwirt und Hilfsarbeiter auf „privater Basis“ gearbeitet habe
(IVSTA-act. 47/1 f.). Dem Fragebogen für die im Haushalt tätigen
Versicherten vom 30. Mai 2012 wiederum ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit 7 Jahren im Wohnsitzstaat eine Invalidenrente der
Sozialversicherung beziehe und keine Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit
ausübe. Er helfe gerne bei leichteren Haushaltsarbeiten seiner Ehefrau
(z.B. Staub saugen, Besorgung der Wäsche); Kinder habe er keine zu
versorgen. Er habe kein Geflügel oder Kleintiere mehr, weshalb die
diesbezügliche Versorgung der Tiere entfalle (IVSTA-act. 47/3-6). Die
Vorinstanz hat in der Folge abgeklärt, ob der Beschwerdeführer als
selbständiger Landwirt tätig war, oder einzig Tätigkeiten im Haushalt
verrichtet habe. Laut Fragebogen für selbständige Landwirte vom
23. September 2012 hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine
Landwirtschaft auf selbständiger Basis geführt oder diese
krankheitsbedingt aufgegeben. Der Versicherte „glaube nicht, dass er
wieder arbeiten könne“ (IVSTA-act. 53/1-3). Im Fragebogen für den
Arbeitgeber über Arbeits- und Lohnverhältnisse von
Unselbständigerwerbenden vom 23. September 2012 legte der
Beschwerdeführer dar, dass er „nirgends angestellt“ sei (IVSTA-
act. 53/4 f.).
5.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seit Mitte Dezember 1990 keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen ist und – gemeinsam mit seiner Ehefrau – den Haushalt
führte und zum Zweck der Selbstversorgung sein Geflügel sowie die
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Kleintiere besorgte. Die Frage, ob sich der damals gesundheitlich nicht
beeinträchtigte Beschwerdeführer nach seiner letzten Erwerbstätigkeit in
der Schweiz (1990) sodann im Sinn der Gestaltung eines Lebensplans zur
Führung des Haushalts entschieden hat, ist aufgrund der Antworten in den
erwähnten Fragebögen zu bejahen. Aus den Fragebögen ist zu schliessen,
dass sich der Beschwerdeführer aus dem Erwerbsleben zurückzog mit der
Absicht, sich nunmehr im Haushalt zu betätigen oder seine finanzielle
Situation allenfalls „auf privater Basis“ durch Hilfsarbeiten aufzubessern.
5.4.3 Nach dem Gesagten vermag die vorinstanzliche Begründung
hinsichtlich der Nichterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und der im
Haushalt tätigen Person zu überzeugen. Die Statusfrage kann mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit so beantwortet
werden, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 1990 und vor Eintritt
seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im
Haushalt leichte Tätigkeiten verrichtet, ohne einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Demzufolge ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die
spezifische Methode nach Art. 28a Abs. 2 IVG anzuwenden, wie die
Vorinstanz korrekt in ihrer Verfügung vom 28. November 2014 festgestellt
hat.
5.5
5.5.1 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt
eines Versicherten sind - analog zur vorerwähnten Rechtsprechung
betreffend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiedene Faktoren zu
berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten
Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen
Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die
Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert
bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist
der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungs-
kriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben
zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern
gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den
mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen
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Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft
(vgl. Urteil des EVG I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.5.2 Die Vorinstanz legte bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ein
verwaltungsinternes Formular – gestützt auf das KSIH, Rz. 3093 bis 3098
–, zugrunde, in dem der RAD-Arzt am 13. Mai 2014 seine Einschätzung
und Gewichtung zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bei
verschiedenen Tätigkeiten im Haushalt darlegte (IVSTA-act. 79):
Tätigkeiten Gewichtung in % Behinderung in
%
Invalidität in %
1. Haushaltführung
(2-5 Minuten)
5 0 0
2. Ernährung (10-
50 Minuten)
45 20 11
3. Wohnungspflege
(5-20 Minuten)
20 20 4
4. Einkauf (5-10
Minuten)
10 20 2
5. Wäsche,
Kleiderpflege (5-
20 Minuten)
20 20 4
6. Betreuung von
Kindern (0-30
Minuten)
7. Verschiedenes
(0-50 Minuten)
Total 100 21
Nach dieser medizinischen Einschätzung des RAD-Arztes resultiert eine
Erwerbsunfähigkeit bei Tätigkeiten im Haushalt von insgesamt 21%.
Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt
gesundheitsbedingter Einschränkungen zuletzt ausschliesslich im
Aufgabenbereich tätig war und auch keine auf Erwerb zielende Tätigkeit in
der Landwirtschaft aktenkundig ist, erübrigt sich vorliegend die
Berücksichtigung konkret zumutbarer Verweistätigkeiten und eine
Leistungseinschränkung bei Ausübung derselben, wie sie von den
Gutachtern in der Konsensbeurteilung festgehalten worden sind (IVSTA-
act. 73 S. 11-14). Die Vorinstanz hat zu Recht (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.2
mit Verweis auf 104 V 135 E. 2c) gestützt auf die RAD-Beurteilung der
jeweiligen Behinderung in einzelnen Bereichen des Haushalts direkt auf
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die Erwerbsunfähigkeit und einen nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad
von 21% geschlossen (IVSTA-act. 96 S. 2).
6.
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 28. November
2014 zu bestätigen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht war der
Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2004 bis zur angefochtenen
Verfügung in schweren Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung von über
5 Kilo und Überkopfarbeiten funktionell beeinträchtigt und daher zu 100%
arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit war er seit
1. Dezember 2004 funktionell beeinträchtigt und zu 20% arbeitsunfähig
beziehungsweise zu 80% arbeitsfähig. Nach der polydisziplinären
Abklärung bestanden keine relevanten Beeinträchtigungen im bisherigen
Aufgabenbereich (Haushalt). Der Betätigungsvergleich hat einen
Invaliditätsgrad von 21% ergeben. Da keine rentenbegründende Invalidität
von mindestens 50% (vgl. E. 3.3) bis zum 31. März 2010 (vgl. E. 2.2)
vorgelegen hat, die einen frühestmöglichen Rentenanspruch ab 8. Januar
2007 begründen würde (vgl. Urteil BVGer C-4371/2009 E. 3.2. m.w.H.), hat
die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 28. November 2014 zu
Recht das Rentenbegehren abgewiesen. Die Beschwerde ist damit
vollumfänglich abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat jedoch mit Rechtsmitteleingabe
vom 24. Dezember 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht. Am 5. Mai 2015 hat der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch
gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, zumal der Beschwerde-
führer den Nachweis der Mittellosigkeit erbracht hat und das Begehren
nach summarischer Prüfung nicht aussichtslos erschien (vgl. C-act. 5, 5/2-
5/14). Demzufolge werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist bei diesem
Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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