Abtei lung III
C-2520/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 3. September 2007
Mitwirkung: Richterin Franziska Schneider (Vorsitz);
Richter Johannes Frölicher und Stefan Mesmer;
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Invalidenrente (Neuanmeldung)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die am 25. Februar 1948 geborene, geschiedene, österreichische
Staatsangehörige X._______ meldete sich mehrmals erfolglos zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung an.
B. Am 20. Oktober 2003 reichte die Versicherte ein neues Leistungsgesuch
ein, dem sie im Rahmen des Schriftenwechsels folgende medizinische
Berichte beilegte:
- Laborbericht von Dr. M._______vom 30. September 2002 (act. 130)
- Arztbrief von Prof. Dr. C._______ vom 30. Oktober 2002 (act. 131)
- Ambulanzbericht von Prof. Dr. G._______ vom 9. Dezember 2002 (act.
132)
- Laborbericht von Dr. R._______ vom 4. April 2003 (act. 133)
- Röntgenbefund von Dr. E._______vom 29. Januar 2004 (act. 134)
- Ärztlicher Kurzbericht von Dr. S._______ vom 6. Februar 2004 (act. 135)
- Arztrechnung von Dr. univ. med. K._______ vom 4. Mai 2004 (act. 136)
Mit Verfügung vom 17. September 2004 (act. 140) trat die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) auf das jüngste
Leistungsgesuch vom 20. Oktober 2003 (act. 125) nicht ein. Zur
Begründung führte sie aus, dass bereits das vom 16. März 2001
eingereichte Gesuch um eine Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung mangels anspruchsbegründender Invalidität mit Verfügung
vom 13. Februar 2002 (act. 120) abgewiesen worden sei. Gemäss Art. 87
Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.201) werde eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
sich seit dem letzten eingereichten Gesuch der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 erhob die Versicherte gegen die
Verfügung vom 17. September 2004 Einsprache (act. 141) und führte aus,
dass sie an der Beschwerde festhalte, da sie unter den Schmerzen der
Bandscheibenvorfälle sehr leide und daher nicht mehr arbeiten könne.
C. Mit Entscheid vom 22. Februar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab
und bestätigte die Verfügung vom 17. September 2004.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bereits mit
Verfügungen vom 12. Oktober 1995 sowie vom 12. Mai 1998
Leistungsgesuche (act. 54, 77) mangels anspruchsbegründender
Invalidität abgewiesen worden seien. Des Weiteren sei mit Verfügung vom
21. Dezember 2000 (act. 99) auf ein erneutes Leistungsgesuch nicht
eingetreten worden, da von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft
gemacht werden konnte, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Ferner sei mit Verfügung vom
13. Februar 2002 ein neues Rentengesuch abgewiesen worden. Eine
dagegen erhobene Beschwerde sei von der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurs-
3kommission) mit Urteil vom 6. März 2003 (act. 121) abgewiesen worden.
Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei das Eidge-
nössische Versicherungsgericht aufgrund verspäteter Eingabe nicht
eingetreten (act. 123). Ebenso sei auf das am 20. Oktober 2003
eingereichte Gesuch mit Verfügung vom 17. September 2004 nicht
eingetreten worden, da von der Gesuchstellerin keine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes seit dem Urteil der Rekurskommisssion habe
nachgewiesen werden können. Die im Zusammenhang mit dem Gesuch
vom 20. Oktober 2003 eingereichten Arztberichte (ärztlicher Kurzbericht
von Dr. S._______ [6. Februar 2004], Röntgenbefund von Dr. E._______
[29. Januar 2004], Laborwerte von Dr. R.______ [4. April 2003],
Ambulanzbericht von Prof. Dr. G._______ [9. Dezember 2002] und
Arztbrief von C.______ [30. Oktober 2002]) hätten schon bekannte
Diagnosen und keine Gesundheitsveränderungen aufgeführt. Dies-
bezüglich sei der Vertrauensarzt der IV-Stelle zum Schluss gekommen,
dass die eingereichten Berichte schon bekannte Diagnosen aufführten und
älteren Datums seien, die von der Rekurskommission bereits
berücksichtigt worden seien. Ebenso zähle der Bericht vom 6. Februar
2004 Krankheitsbeschreibungen und Diagnosen auf und äussere sich nicht
zu Gesundheitszustandsveränderungen und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit.
D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16.
März 2005 Beschwerde bei der Rekurskommission. Sie machte geltend,
dass sie unter nervlichem Stress leide und sich in gesundheitlich
schlechter Verfassung befinde. Zurzeit lasse sie sich aufgrund von
körperlichen Beschwerden wie Husten, Übelkeit, Schweissausbrüche,
Schlafstörungen und Bandscheibenschmerzen untersuchen. Diesbezüglich
werde sie die entsprechenden Untersuchungsergebnisse nachreichen.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, mit Frist bis zum 13. Juni 2005, die in Aussicht gestellten
ärztlichen Berichte nachzureichen.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 führte die Beschwerdeführerin aus, dass
sie nicht im Besitze von ärztlichen Berichten sei. Ihre Gesundheits-
probleme seien vor allem psychischer Natur und würden die Bandscheibe
betreffen. Insofern stelle sie sich für eine psychiatrische Begutachtung zur
Verfügung.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2005 beantragte die IV-Stelle die
vollständige Abweisung der Beschwerde. Einleitend wurde festgehalten,
dass es sich bei der Verfügung vom 17. September 2004 entgegen der
Bezeichnung als Nichteintretensverfügung in der Sache um eine einen
Leistungsanspruch abweisende Verfügung handle. Des Weiteren wurde
zur Begründung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeergänzung vom 13. Juni 2005 vor allem gesundheitliche
Probleme betreffend den Rücken und die Psyche geltend mache. Die mit
dem Gesuch eingereichten medizinischen Unterlagen würden sich jedoch
4auf internistische Leiden beziehen und ergäben keinerlei Hinweise auf eine
Verschlechterung und Behandlungsbedürftigkeit orthopädischer und / oder
psychiatrischer Befunde seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Februar
2002. Zudem würden laut dem ärztlichen Dienst der IV-Stelle die
medizinischen Unterlagen betreffend den internistischen Befunden keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin in ihrem angestammten
Beruf als Sekretärin ausweisen.
F. Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde mit der
Begründung fest, dass sie an immer wieder kehrenden Rücken- und
Herzschmerzen sowie psychischen Beschwerden leide. Ferner führte sie
aus, dass sie sowohl von Österreich als auch von England eine
Invalidenrente erhalte.
G. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundes-
verwaltungsgericht über, das den Parteien am 16. März 2007 die
Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gab. Es gingen keine
Ausstandsbegehren ein.
H. Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den folgenden
Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim
Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist (Art. 53 Abs.
2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand
erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig
sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]). Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von
Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig zur
Beurteilung der Beschwerde.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
1.4 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht
5eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 56 ff des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), weshalb auf sie einzutreten ist.
2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die
angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Über-
schreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 22. Februar
2005, mit welchem die Verfügung vom 17. September 2004 bestätigt
wurde. Wohl führt die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung aus,
dass es sich entgegen der Bezeichnung als Nichteintretensverfügung um
eine einen Leistungsanspruch abweisende Verfügung handle. Doch wie
die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. September 2004 zutreffend
ausgeführt hat, wird auf ein neues Rentengesuch nur eingetreten, wenn
glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den
Rentenanspruch erheblichen Veränderung Weise geändert hat. Streitig ist
somit die Frage, ob die Vorinstanz auf das Leistungsgesuch der
Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2003 zu Recht nicht eingetreten ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der System der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist
(Art. 153a des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10],
in der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Fassung). Nach Art. 3 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0831.109.268.1; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen und für welche daher diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nichts anderes
vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
internen schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der
entsprechenden Verordnung.
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung haben, und es wird nach ständiger Praxis der Sozialver-
6sicherungsgerichte auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen).
Vorliegend sind grundsätzlich das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
ATSG sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11) anwendbar. Demzufolge ist ein allfälliger
Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 nach altem Recht
und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen des ATSG zu prüfen (BGE 130
V 445).
Am 1. Januar 2004 ist die Änderung des IVG vom 21. März 2003 in Kraft
getreten (4. IVG-Revision). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
richtet sich daher für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 nach den alten
und ab dem 1. Januar 2004 nach den neuen Bestimmungen des IVG (BGE
130 V 445 ff. und 130 V 329 ff.).
Nach dem Erlass des streitigen Entscheides (hier 22. Februar 2005)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen können im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; sie können
hingegen allenfalls Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
4.1 Wurde eine Rente auf der Basis eines früheren Leistungsbegehrens
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so richtet sich die
Prüfung eines neuen Leistungsgesuches grundsätzlich nach den Regeln
der Rentenrevision (BGE 130 V 71 ff., 117 V 198 E. 3a, AHI 1999 S. 84 E.
1b). Gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV (der im Rahmen der 4. IVG-Revision keine
Änderung erfahren hat) wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Verordnungsbestimmung erfüllt
sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (Urteil des Bundesgerichts I 556/02 vom 25. März 2003).
Nach Eingang der Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur
Prüfung verpflichtet, ob die versicherte Person die genannte Veränderung
glaubhaft dargelegt hat. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne
weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie u.a. zu
berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere
Zeit zurückliegt, um dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein
gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu
respektieren hat. Daher prüft das Gericht die Behandlung der
Eintretensfrage durch die Verwaltung nur, wenn diese streitig ist, d.h.
wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten
beschlossen hat, und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt;
hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage,
wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V
114 E. 2b).
7Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand wie bereits erwähnt auf
die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
20. Oktober 2003 um Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht nicht
eingetreten ist.
5.
5.1 Anlass zu einer Rentenrevision und mithin auch zu einem erneuten
Leistungsgesuch gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen – insbesondere eine wesentliche Veränderung des Gesund-
heitszustandes – die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2, BGE 113 V 275 E.
1a; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Da vorliegend für eine anderweitig
indizierte Veränderung des Invaliditätsgrades keinerlei Anhaltspunkte
bestehen, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend auf
die Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
5.2 In einem Neuanmeldungsverfahren gilt es jeweils den Gesundheitszustand
im Zeitpunkt des Erlasses der letzten rechtskräftigen, materiell
rentenverweigernden Verfügung mit jenem der neuen Verfügung zu
vergleichen (BGE 130 V 71 und Urteil des Bundesgerichts I 465/2005 vom
6. November 2006, E. 5.4, letztmals bestätigt in I 368/06).
Das Leistungsbegehren vom 16. März 2001 wurde von der IV-Stelle wegen
Fehlens einer anspruchsbegründenden Invalidität mit Verfügung vom 13.
Februar 2002 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von
der Rekurskommission mit Urteil vom 6. März 2003 ebenfalls abgewiesen.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht
auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin in ihrem Leistungsgesuch vom 20. Oktober 2003
glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Grad der Invalidität oder der
Hilfslosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungs-
aufwandes in einer für den Anspruch erheblichen Weise im Zeitraum
zwischen dem 13. Februar 2002 und dem streitigen Einspracheentscheid
vom 22. Februar 2005 geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und Abs. 4 IVV, Art. 87
Abs. 3 IVV in seiner heute geltenden Fassung vom 28. Januar 2004 ist
erst seit dem 1. März 2004 in Kraft. Sein Wortlaut entspricht aber in der bis
Ende Februar 2004 gültig gewesenen Fassung).
6.
6.1 Mit ihrer Beschwerde vom 16. März 2005 bringt die Beschwerdeführerin
vor, dass sie unter psychischen und körperlichen Beschwerden wie
Husten, Übelkeit, Schweissausbrüchen und Schlafstörungen leide. Dies-
bezüglich lasse sie sich untersuchen und werde die entsprechenden
Untersuchungsbefunde nachreichen.
6.2 Wie nachfolgend dargelegt wird, sind die ins Recht gelegten ärztlichen
Berichte nicht geeignet, eine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im zu beurteilenden Zeitraum glaubhaft zu machen.
8Dem von Prof. C.______ verfassten Arztbrief vom 30. Oktober 2002 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer akuten
Bronchitis und einer chronischen Lungenerkrankung leidet. Im be-
treffenden Bericht sind keine Hinweise auf Verschlechterung des
Gesundheitzustandes oder eine mögliche Arbeitsunfähigkeit zu finden.
Ebenso wird keine Stellung zu den von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Leiden bezogen.
Im Ambulanzbericht von Prof. Dr. G._______ vom 9. Dezember 2002
werden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt: Steatosis
hepatis, Zustand nach Eradikationstherapie einer Helicobacter pylori
assoziierten Gastritis und Immunität gegen Hepatitis A und B. Als
Behandlung wird eine Einhaltung einer fettarmen Diät sowie die
regelmässige Lipidkontrolle und gegebenenfalls lipidsenkende Medikation
empfohlen. Ebenfalls werden in diesem Bericht keine Angaben über eine
mögliche Arbeitsunfähigkeit gemacht.
Im Röntgenbericht von Dr. E._______ vom 29. Januar 2004 werden
kardiologische Befunde beschrieben. Es sind weder Hinweise auf die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leiden noch auf eine allfällige
Arbeitsunfähigkeit zu finden.
Dem ärztlichen Kurzbericht von Dr. S._______ vom 6. Februar 2004 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer leichten
Coronarsklerose leide. Zur Behandlung der bekannten Probleme im
Bereich des Stützapparates wird eine physikalische Therapie empfohlen.
Auch diesem Bericht sind keine Hinweise auf eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zu entnehmen.
Dr. med. B._______ des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle kommt in seiner
Stellungnahme vom 14. September 2004 zum Schluss, dass die von der
Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Unterlagen zum Teil aus dem
Jahre 2002 stammen bzw. vor dem Urteil der Rekurskommission vom 6.
März 2003 verfasst wurden. Der kardiologische sowie der CT Bericht von
Februar 2004 beschrieben eine Gefässverkalkung und gingen von einem
Verdacht auf eine mögliche Coronare Herzkrankheit ohne wirksame
Stenose aus. Bei diesen Berichten handle es sich um Krankheits-
beschreibungen und Aufzählungen von Diagnosen, aber nicht um die
Darstellung von Gesundheitsveränderungen, welche sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkten. Aus medizinischer Sicht lasse sich zwar
sagen, dass in den neuen Unterlagen eine neue Diagnose resp. neue
Beschwerden dazu gekommen seien, doch würden sich aus diesen keine
Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen die in Aussicht gestellten neuen
medizinischen Unterlagen nicht eingereicht. Überdies ist das von ihr
eingereichte Schreiben vom Zentrum für Ehe- und Familienfragen vom 16.
März 2005 betreffs Bestätigung über Beratungsstunden nicht geeignet, um
auf eine anspruchsbegründende Invalidität schliessen zu lassen.
6.4 Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in
9Österreich und England Rentenleistungen erhalte, lässt sich vorliegend
kein Rentenanspruch ableiten, da beim Anspruch auf eine schweizerische
Invalidenrente einzig die Schweizer Gesetzgebung massgebend ist und
die schweizerische Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbeurteilung
nicht an die Einschätzung der ausländischen Sozialversicherungen oder
eines ausländischen Arztes gebunden ist (ZAK 1989 S. 320 E. 2).
6.5 Den von der Beschwerdeführerin im hängigen Gesuchsverfahren
eingebrachten medizinischen Unterlagen lassen sich somit keine Hinweise
entnehmen, wonach sich der Gesundheitszustand zwischen dem 13.
Februar 2002 und 22. Februar 2005 in rentenrelevanter Weise
verschlechtert hätte.
Im Ergebnis muss daher festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt hat, dass sich ihr
Invaliditätsgrad zwischen der letzten materiellen Verfügung vom 13.
Februar 2002 und dem Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Verfügung der
Vorinstanz vom 17. September 2004, in der auf das Leistungsgesuch vom
20. Oktober 2003 nicht eingetreten wurde, sowie der Einspracheentscheid
vom 22. Februar 2005 sind somit nicht zu beanstanden, weshalb die
dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da im vorliegenden Verfahren
über eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung bzw. Verweigerung von
Versicherungsleistungen zu entscheiden ist (Übergangsbestimmung vom
16. Dezember 2005 [AS 2006 2004] zur Änderung des IVG, Bst. c sowie
Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969, SR 172.041.0, in der bis
am 30. April 2007 geltenden Fassung).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; mit AR)
- der Vorinstanz (Ref-Nr.._______)
- dem Bundeamt für Sozialversicherung
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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