B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2520/2014
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Portugal,
vertreten durch lic. iur. Reto Zanotelli, Schraner & Partner
Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Wiedererwägung
(Verfügung vom 20. März 2014).
C-2520/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene, in seiner Heimat Portugal wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in der Schweiz zu-
letzt von Januar 1998 bis Ende Dezember 2002 hauptberuflich als LKW-
Chauffeur angestellt und nebenberuflich in der Reinigung tätig. Am 5. Juni
2013 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung (IV) unter anderem in Form einer Rente an (Akten [im
Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus-
land [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 5, 9). In Kenntnis des
Gutachtens von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, vom 5. November 2004 (act. 35) sowie einer Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD) vom 2. Dezember
2004 (IV-act. 36 S. 3) wies die IV-Stelle des Kantons Zürich [im Folgenden:
IV-Stelle ZH) den Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 14.
Dezember 2004 ab (act. 37). Die hiergegen am 31. Januar 2005 erhobene
Einsprache (act. 40) wurde – nach Vorliegen des Urteils des Sozialversi-
cherungsgerichts des Kantons Zürich (im Folgenden: Sozialversicherungs-
gericht ZH) vom 6. November 2007 betreffend Einspracheentscheid der
Suva vom 10. Februar 2006 im Zusammenhang mit dem vom Versicherten
am 12. April 2002 erlittenen Unfall (act. 50 und 56) – mit Entscheid vom
10. März 2008 abgewiesen (act. 58).
B.
Hiergegen liess der Versicherte mit Datum vom 25. April 2008 beim Sozi-
alversicherungsgericht des Kantons Zürich (im Folgenden: Sozialversiche-
rungsgericht ZH) Beschwerde erheben und insbesondere die Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 10. März 2008 beantragen (act. 61). In der
Folge wurde dieser Entscheid am 7. Juli 2008 wiedererwägungsweise auf-
gehoben (act. 63) und das Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Sozi-
alversicherungsgerichts ZH vom 9. Juli 2008 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben (act. 66).
C.
In der Folge wurde der Versicherte am 30. Dezember 2008 zur Begutach-
tung aufgeboten (act. 76). Nach Vorliegen der Hauptexpertise der
C._______ (im Folgenden: C._______) vom 19. Mai 2009 samt den Teil-
expertisen auf den Fachgebieten Rheumatologie, Psychiatrie und Psycho-
therapie sowie Orthopädie (act. 84) und Beurteilungen von PD Dr. med.
C-2520/2014
Seite 3
D._______, Facharzt für Neurologie, vom RAD vom 20. Juni und 29. Sep-
tember 2009 sowie vom 16. August 2010 (act. 104 S. 2 bis 5) erliess die
IV-Stelle ZH am 15. Oktober 2010 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem
Versicherten eine Dreiviertelsrente ab 1. April 2003, eine Viertelsrente ab
1. Juni 2004, eine ganze Rente ab 1. August 2008 sowie eine Dreiviertels-
rente ab 1. April 2010 in Aussicht stellte (act. 105). Nachdem der Versi-
cherte hiergegen am 18. November 2010 seine Einwendung hatte vorbrin-
gen lassen (act. 114), erging am 19. November 2011 ein dem Vorbescheid
vom 15. Oktober 2010 im Ergebnis entsprechender Beschluss (act. 124);
die entsprechenden Verfügungen datieren vom 7. Juni 2011 (act. 131 bis
136).
D.
Gegen diese Verfügung liess der inzwischen in Portugal wohnhafte Versi-
cherte (act. 125 bis 129) mit Eingabe vom 12. August 2011 erneut Be-
schwerde beim Sozialversicherungsgericht ZH erheben (act. 144). Nach-
dem die IV-Stelle ZH am 16. September 2011 die teilweise Gutheissung
beantragt hatte (act. 145), erliess das Sozialversicherungsgericht ZH am
6. Dezember 2012 einen Beschluss, mit welchem dem Versicherten Gele-
genheit zur Stellungnahme zu der vom Gericht in Aussicht gestellten refor-
matio in peius oder zum Rückzug der Beschwerde gegeben wurde
(act. 149). Daraufhin liess der Versicherte am 31. Dezember 2012 seinen
Rückzug erklären, und das Sozialversicherungsgericht ZH schrieb das Be-
schwerdeverfahren mit Verfügung vom 7. Januar 2013 als durch Rückzug
erledigt ab (act. 152). In der Folge erwuchsen die Verfügungen der IV-Stelle
ZH vom 7. Juni 2011 in Rechtskraft.
E.
Mit Vorbescheid vom 4. September 2013 wurde der Versicherte darüber
orientiert, dass die Verfügungen vom 7. Juni 2011 wiedererwägungsweise
aufgehoben würden und die laufende Dreiviertelsrente für die Zukunft auf
eine halbe Rente reduziert würde (act. 158 und 159). Hiergegen liess der
Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, am 7. Oktober
2013 seine Einwendungen vorbringen (act. 161). Mit Datum vom 6. März
2014 erliess die IV-Stelle ZH einen dem Vorbescheid vom 4. September
2013 im Ergebnis entsprechenden Beschluss (act. 167); die diesbezügli-
che Verfügung wurde am 20. März 2014 erlassen (act. 168).
F.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. Mai 2014 Beschwerde erheben
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Seite 4
und beantragen, die Verfügung vom 20. März 2014 sei aufzuheben und es
sei dem Beschwerdeführer nach dem 1. Mai 2014 weiterhin eine Dreivier-
telsrente auszurichten (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-
act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Einschätzung
des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % habe auf der von PD Dr. med.
D._______ am 16. August 2010 vorgenommenen Würdigung der medizini-
schen Akten beruht. Diese Beurteilung sei durch alle damals aktuellen
fachärztlichen Feststellungen untermauert und nachvollziehbar begründet
gewesen. Der mit Verfügung vom 7. Juni 2011 erfolgten Festlegung des
Invalideneinkommens bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einem
Leidensabzug von 20 % liege kein grober Fehler zugrunde, welcher durch
Wiedererwägung korrigiert werden dürfte. Es könne von grober Ermes-
sensüberschreitung oder krassem Ermessensmissbrauch keine Rede
sein. Ein grober Fehler werde denn auch nicht in den Erwägungen zur an-
gefochtenen Verfügung aufgezeigt, sondern einfach nur eine unterschied-
liche Würdigung der medizinischen Akten postuliert. Der Verfügung vom 7.
Juni 2011 hafte ein einziger qualifizierter Fehler an, welcher sich in der
Nichtberücksichtigung des Nebenerwerbseinkommens bei der Bemessung
des Valideneinkommens erschöpfe. Dieser Mangel bewirke keine renten-
relevante Herabsetzung des Invaliditätsgrads und tauge deshalb nicht zur
Begründung einer Wiedererwägung.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stellung-
nahme der IV-Stelle ZH vom 6. Juni 2014. In dieser wurde auf die Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Stellungnahme des
Rechtsdienstes vom 20. Februar 2014 verwiesen (B-act. 3).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforde-
rung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 6).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde der Schriftenwech-
sel geschlossen.
C-2520/2014
Seite 5
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2quater der Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel-
tung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2014 (act. 168)
ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
C-2520/2014
Seite 6
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-
act. 6), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvorausset-
zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. März
2014. Nachfolgend ist vorab der Charakter dieses angefochtenen Ent-
scheids zu prüfen.
1.4.1 Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2014 enthält im Text ge-
setzliche Normen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG)
und zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG, jedoch keine ausdrückliche
Wiedererwägung der Verfügungen vom 7. Juni 2011 (act. 131 bis 136). Mit
Blick auf die der angefochtenen Verfügung beigefügte Begründung der IV-
Stelle ZH inkl. einem Verfügungsdispositiv, wonach die Verfügungen vom
7. Juni 2011 wiedererwägungsweise aufgehoben würden, ist die angefoch-
tene Verfügung vom 20. März 2014 als Wiedererwägungsverfügung zu in-
terpretieren und zu qualifizieren. Wie dem Brief der Vorinstanz vom 19. Mai
2014 an die IV-Stelle ZH zu entnehmen ist, ging auch die Vorinstanz selbst
davon aus, sie habe die Verfügungen vom 7. Juni 2011 wiedererwägungs-
weise aufgehoben.
1.4.2 Zwar enthält die Begründung der angefochtenen Wiedererwägungs-
verfügung vom 20. März 2014 auch Ausführungen resp. Einkommensver-
gleiche für die Zeiten vom 1. April 2003 bis 31. Mai 2004, 1. Juni 2004 bis
31. Juli 2008 und 1. August 2008 bis 31. März 2010. Für diese Zeiträume
erliess die Vorinstanz am 7. Juni 2011 je einzelne Verfügungen (act. 131
bis 134). Unter dem Aspekt, dass die Vorinstanz mit angefochtener Verfü-
gung vom 20. März 2014 bloss die bisherige laufende Dreiviertelsrente per
1. Mai 2014 wiedererwägungsweise auf eine halbe Rente herabgesetzt
hat, ist davon auszugehen, dass nur die Verfügung vom 7. Juni 2011 be-
treffend die Zeit ab 1. April 2010 (act. 135) in Wiedererwägung gezogen
worden ist und demnach die restlichen Verfügungen in Rechtskraft erwach-
sen sind.
1.4.3 Nach dem Dargelegten bleibt vorliegend anhand der beruflich-er-
werblichen und medizinischen Akten, die zusammengefasst wiederzuge-
ben und einer Würdigung zu unterziehen sind, zu prüfen, ob die angefoch-
tene Wiedererwägungsverfügung vom 20. März 2014 betreffend die Verfü-
gung vom 7. Juni 2011 über den Zeitraum ab dem 1. April 2010 rechtmäs-
sig ist.
C-2520/2014
Seite 7
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli-
chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die portugiesische Staatsbürger-
schaft und wohnt in Portugal, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (20. März 2014) finden vorliegend
die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung
gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
C-2520/2014
Seite 8
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 20. März
2014 in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft
getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter
aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa-
ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs-
ansprüche von Belang sind.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
C-2520/2014
Seite 9
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2
S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische
Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur
dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-
trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE
141 V 281 E. 2.1).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben Nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG;
seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden)
Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
C-2520/2014
Seite 10
wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit
den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung
der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf
die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine
Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol-
genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für
die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende
Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun-
fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer
Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli-
chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön-
nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die
Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso-
nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE
140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich
des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern,
da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von
erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab-
hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab-
hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie
C-2520/2014
Seite 11
oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe-
rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir-
kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä-
rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei-
terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami-
liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu
plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich-
tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen
Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern
(BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine
ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290
E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par-
tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje-
nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits-
beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den
Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose
gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an-
hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel-
tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili-
tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2).
Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009
E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztli-
chen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die In-
validenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis-
tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis
IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen wer-
den. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
Sofern Berichte des IV-internen medizinischen Dienstes resp. RAD-Unter-
suchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderli-
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chen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweis-
wert wie ein anderes Gutachten (vgl. SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2).
Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei-
chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu
stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch
mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur-
teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden
kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende
Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
3.
3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berich-
tigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiederer-
wägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen
Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung
(BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314). Nach der Recht-
sprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in
Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Ver-
waltung handelt (vgl. Urteil des BGer 9C_429/2012 vom 19. September
2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt
regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV
2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger
Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein
einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar
(SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10 E. 2.2). Zurückhaltung bei der Annahme zweifel-
loser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungs-
grund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung
massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Ele-
menten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor
dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung
der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifel-
los unrichtig sein (Entscheid des BGer 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011
E. 3.1).
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrich-
tigkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand ausgegangen werden, wie er
im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die sei-
nerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die
frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V
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383 E. 3 S. 390). Bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ur-
sprünglicher Unrichtigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissens-
stand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen. Führen erst spätere Beweis-
mittel zu dieser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision zum
Tragen (Entscheid des BGer 8C_517/2007 vom 16. September 2008
E. 4.1). Lagen im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentschei-
des divergierende medizinische Meinungsäusserungen vor, kann nicht
Jahre später wiedererwägungsweise gesagt werden, es sei zweifellos un-
richtig gewesen, auf die eine und nicht auf die andere abzustellen (Ent-
scheid des BGer 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.3). Hingegen
ist eine Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen
Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht, nicht rechtskon-
form und die entsprechende Verfügung ist zweifellos unrichtig im wiederer-
wägungsrechtlichen Sinn (Entscheid des BGer 8C_920/2009 vom 22. Juli
2010 E. 2.4). Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Vorausset-
zung der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen (vgl. BGE
107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b). Die Erheblichkeit ist bei
periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c
S. 480).
3.2 Betreffend die medizinische Situation erwog das Sozialversicherungs-
gericht ZH im Beschluss vom 6. Dezember 2012, gestützt auf das
C._______-Gutachten vom 19. Mai 2009 und den Bericht des Suva-Kreis-
arztes Dr. med. E._______ vom 29. Oktober 2009 könnte davon ausge-
gangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
nach Ablauf des Wartejahres am 1. April 2003 50 %, ab 1. März 2004 70 %,
ab 22. Mai 2008 und ab 1. Januar 2010 70 % betragen habe (act. 149 S.
3). Im Rahmen des Erlasses der ursprünglichen, nach Vorliegen der Ver-
fügung des Sozialversicherungsgerichts ZH vom 7. Januar 2013 (act. 152)
in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 7. Juni 2011 (act. 131 bis
136) lagen der Vorinstanz insbesondere die nachfolgend zusammenge-
fasst wiederzugebenden und zu würdigenden ärztlichen Berichte vor:
3.2.1
3.2.1.1 Im Hauptgutachten der C._______ vom 19. Mai 2009 (act. 84) wur-
den die fachärztlichen Teilgutachten zusammengefasst wiedergegeben
und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
Belastungsschmerz und Funktionseinschränkung im rechten OSG nach
Luxationsfraktur Grad II 05/08, Status nach definitiver Osteusynthese des
lateralen Malleolus rechts, transossäre Kapselbandreinsertion rechts und
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mikrovaskulärer M. gracilis-Lappenplasit, ICD-10: T93.2; chronisches lum-
bospondylogenes Syndrom mit/bei pseudoradikulären Schmerzausstrah-
lungen rechts, operierter Diskushernie L5/S1 1988, muskulärer Dysba-
lance des Beckengürtels, ICD-10: M54.8, bestehend seit 2002; anhaltende
somatoforme Schmerzstörung ICD-10: F45.4, bestehend seit 2003. Weiter
wurde ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Ab dem
1. April 2003 sei von der behandelnden Rheumatologin eine 50%ige Rest-
arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert worden. Anlässlich ei-
ner psychiatrischen Begutachtung Ende 2004 sei festgestellt worden, dass
ab März 2004 für eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Rückenbelastung
eine 60- bis 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die jetzt durchgeführten Un-
tersuchungen zeigten, dass prinzipiell die 2003 und 2004 getroffenen Fest-
stellungen bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung gelten wür-
den. Am 22. Mai 2008 habe der Versicherte einen neuen Unfall erlitten,
welcher zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. In abseh-
barer Zeit nach Abschluss der Unfallsache bestehe die festgestellte zumut-
bare Restarbeitsfähigkeit weiter. Sie betrage für optimal angepasste Tätig-
keit 8 bis 8.5 Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von 30 % auf-
grund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Notwendigkeit zu
häufigen Pausen, Beeinträchtigung emotionaler und kognitiver Funktio-
nen). Schliesslich wurden die Arbeitsunfähigkeiten wie folgt festgelegt:
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. April 2002 bis 31. März 2003, 50%ige
Restarbeitsfähigkeit ab 1. April 2003 in angepassten Tätigkeiten und
70%ige Restarbeitsfähigkeit ab März 2004; nach Abschluss des Unfalls
vom 22. Mai 2008 mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit im 3. oder 4. Quartal
2009 wieder 70%ige Restarbeitsfähigkeit.
3.2.1.2 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. E._______, Facharzt für Chirurgie,
führte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2009 unter anderem aus, bezüg-
lich des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) sei das bestehende unfall-
bedingte Zumutbarkeitsprofil vom 18. Juli 2005 zu den Einschränkungen
bezüglich Wirbelsäule zu ergänzen. Es sei eine Kombination zwischen je-
ner und der heutigen ergänzenden Beschreibung. Bezüglich Leistungs-
und Einsatzfähigkeit sei zu berücksichtigen: „vollzeitlich, vollschichtig, un-
abhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt“
(act. 86).
3.2.1.3 In seinem Bericht vom 22. Juni 2010 führte der behandelnde Psy-
chiater und Psychotherapeut Dr. med. F._______ aus, der Versicherte sei
in der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit dem 12. April 2002 vollständig
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arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende, leidens-
adaptierte Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (act. 94).
3.2.1.4 Dr. med. G._______, Fachärztin für Innere Medizin und Nieren-
krankheiten, attestierte dem Versicherten am 29. April 2010 eine Arbeits-
resp. Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von maximal
50 bis 60 % (act. 96).
3.2.1.5 In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2009 führte PD Dr. med. univ.
D._______, Facharzt für Neurologie, vom RAD aus, die C._______-Gut-
achter seien detailliert auf die Aktenlage eingegangen und hätten umfas-
send selbstständig Befunde erhoben, so dass darauf abgestellt werden
könne (act. 104 S. 2 und 3).
3.2.1.6 Am 29. September 2009 führte der RAD-Arzt PD Dr. med. univ.
D._______ aus, aktuell sehe er keine medizinische Dokumentation, die
eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ausweise. In der Stellungnahme vom 20. Juni
2009 sei bei instabilem Gesundheitszustand eine medizinische Neubeur-
teilung Anfang 2010 als sinnvoll eingeschätzt worden. Falls nicht bereits
medizinische Hinweise darauf bestünden, dass eine Besserung des Ge-
sundheitszustands bereits jetzt eingetreten sei, empfehle er, diesen Zeit-
plan einzuhalten (act. 104 S. 3).
3.2.1.7 In seiner Beurteilung vom 16. August 2010 war der RAD-Arzt PD
Dr. med. univ. D._______ der Ansicht, dass in zusammenfassender Beur-
teilung der vorliegenden Befunde bei Stabilisierung des Gesundheitszu-
stands davon ausgegangen werde, dass der Versicherte als Chauffeur wei-
terhin zu 100 % arbeitsunfähig sei; in einer angepassten Tätigkeit bestehe
seit dem 1. Januar 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (act. 104 S. 4 und 5).
3.2.1.8 Eine Resterwerbsfähigkeit von 50 % ist aufgrund der Verlaufsbe-
richte von PD Dr. med. univ. D._______ nachvollziehbar. Nachdem er am
20. Juni 2009 das C._______-Gutachten als beweiskräftig taxiert hatte,
war er am 29. September 2009 der Ansicht, dass die von den Experten der
C._______ postulierte 70%ige Arbeitsfähigkeit im 3. oder 4. Quartal noch
nicht gegeben gewesen war. Da sich offenbar die Prognose der Gutachter
der C._______ als zu optimistisch herausgestellt und sich eine Stabilisie-
rung des Gesundheitszustands auf einem tieferen als erhofften Niveau ein-
gestellt hatte, attestierte der RAD-Arzt PD Dr. med. univ. D._______ am
16. August 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2010.
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3.2.2 Die IV-Stelle ZH stützte sich anlässlich des Einkommensvergleichs
vom 19. Januar 2011 (act. 121) – welcher als Grundlage der ursprüngli-
chen, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Juni 2011 diente –
insbesondere auf die letzte Stellungnahme des RAD-Arztes PD Dr. med.
univ. D._______ vom 16. August 2010. Dessen Beurteilung, wonach der
Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit eine
50%ige Erwerbsfähigkeit aufweise, ist auch mit Blick auf die vorliegenden
weiteren medizinischen Akten nicht offensichtlich unhaltbar. Zwar ist die
von Dr. med. G._______ in deren Bericht vom 29. April 2010 abgegebene
Beurteilung der 50- bis 60%igen Leistungsfähigkeit in einer den Leiden an-
gepassten Erwerbstätigkeit nicht unbesehen beweiskräftig, zumal die In-
ternistin und Nephrologin Dr. med. G._______ nicht über den Facharzttitel
in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Jedoch war auch der behan-
delnde Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. F._______ in seinem Be-
richt vom 22. Juni 2010 in Übereinstimmung mit PD Dr. med. univ.
D._______ der Ansicht, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadap-
tierten Erwerbstätigkeit noch eine Resterwerbsfähigkeit von 50 % aufweist.
3.2.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass die von
der IV-Stelle ZH vorgenommene Invaliditätsbemessung in medizinischer
Hinsicht auf nachvollziehbaren Einschätzungen des RAD beruhte. Insofern
war die damalige Verfügung vom 7. Juni 2011 betreffend die Zeit ab 1. April
2010 nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn.
3.3 Betreffend das zu berücksichtigende Valideneinkommen wurde im Be-
schluss des Sozialversicherungsgerichts ZH vom 6. Dezember 2012 erwo-
gen, dass die Eintragungen in den individuellen Konti des Beschwerdefüh-
rers auch Erwerbseinkommen enthielten, die teilweise seine Ehefrau er-
wirtschaftet habe, weshalb als Basis des Valideneinkommens – nebst dem
Einkommen als Lastwagenchauffeur von jährlich Fr. 63‘960.- – lediglich die
nachweislich vom Beschwerdeführer selber erzielten jährlichen Nebenver-
dienste von Fr. 7‘631.- (H._______) und Fr. 1‘290.- (die Hälfte des Lohnes
bei der I._______ AG) heranzuziehen wären (act. 149 S. 3). Mit Blick auf
den Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Juni 2003 (act. 7 S. 3)
sowie die Lohnausweise des H._______ vom 31. Januar 2003 und der
I._______ AG vom 23. Januar 2003 (act. 17 S. 45 und 46) ergibt sich, dass
die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Durchführung des Einkommens-
vergleichs am 19. Januar 2011 fälschlicherweise von einem Validenein-
kommen von Fr. 71‘451.50 statt – wie im Beschluss des Sozialversiche-
rungsgerichts des Kantons ZH vom 6. Dezember 2012 erwogen (E. 1.2;
act. 149) – von jährlich Fr. 72‘881.- ausgegangen war (act. 121); insofern
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wurde das Invalideneinkommen ursprünglich falsch bemessen. Mit Blick
auf den Umstand, dass die Differenz von Fr. 1‘429.50 keine rentenrelevan-
ten Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad hat (vgl. hierzu BGE 140 V 77
E. 3.1) und somit die Berichtigung der formell rechtskräftigen Verfügung
vom 7. Juni 2011 betreffend die Zeit ab dem 1. April 2010 (act. 135) nicht
von erheblicher Bedeutung ist, sind diesbezüglich die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung zu verneinen (vgl. E. 3.1 hiervor).
3.4 Betreffend den ursprünglich vorgenommenen Leidensabzug in der
Höhe von 20 % ergibt sich weiter was folgt:
3.4.1 In der Praxis werden die zur Bestimmung des Invalideneinkommens
herangezogenen Tabellenlöhne gekürzt, wenn versicherte Personen nach
Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur be-
schränkt einsatzfähig sind, wenn sie als gesundheitlich Beeinträchtigte im
Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind
oder wenn weitere persönliche oder berufliche Merkmale wie Alter, Dauer
der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben. Der Abzug ist
nicht schematisch vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent-
haltskategorie und Beschäftigungsgrad) auf das Invalideneinkommen un-
ter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermes-
sen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn
unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf ins-
gesamt höchstens 25% zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75).
3.4.2 Zwar fiel das Alter des Versicherten (46 Jahre im Verfügungszeit-
punkt am 7. Juni 2011) kaum ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem mass-
gebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei
Hilfsarbeitertätigkeiten nicht lohnsenkend, sondern im hier relevanten An-
forderungsniveau 4 bis zum Lebensalter 63/65 sogar lohnerhöhend aus-
wirkt (AHI 1999 S. 237 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts I 278/06 vom
18. Mai 2007 E. 5.1 und 8C_223/2007 vom 2. November 2007 E. 6.2.2 mit
Hinweisen). Auch vermochte die Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu
rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. Sep-
tember 2012 E. 5.2). Jedoch ist beim Beschwerdeführer, der vor dem Ge-
sundheitsschaden eine mittelschwere Tätigkeit (Be- und Entladen, Sichern
der Ladung, etc.) ausgeübt hatte, dem statistisch ausgewiesenen überpro-
portionalen Lohnnachteil aller männlichen teilzeitbeschäftigten Hilfskräfte
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und der ausländischen Nationalität Rechnung getragen. Weiter ist dem Be-
schwerdeführer aufgrund seines deutlich reduzierten Beschäftigungsgra-
des einen Tabellenlohnabzug anzuerkennen. Hinzu kommt, dass er auf
eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen war, was
sich ebenfalls lohnsenkend auswirkt (Urteils des Bundesgerichts
8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 5.2.1).
3.4.3 Für die IV-Stelle ZH resp. die Vorinstanz rechtfertigten die gesund-
heitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit nach Würdigung der
gesamthaften Umstände des Einzelfalles im Sinne einer gesamthaften
Schätzung des Einflusses aller in Betracht fallender Merkmale die Berück-
sichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 20 %. Zwar kann der leidens-
bedingte Abzug in dieser Höhe durchaus als sehr wohlwollend für den Be-
schwerdeführer bezeichnet werden; offensichtlich unhaltbar war dieser je-
doch nicht.
3.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Höhe des von der IV-Stelle
ZH gewährten leidensbedingten Abzugs nicht offensichtlich unhaltbar ge-
wesen war, weshalb die Verfügung vom 7. Juni 2011 betreffend die Zeit ab
1. April 2010 auch aus diesem Grund rechtskonform und nicht zweifellos
unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn war.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 7. Juni 2011 betreffend die Zeit
ab 1. April 2010 zu Unrecht in Wiedererwägung gezogen hat. Folglich ist
die Beschwerde vom 9. März 2014 gutzuheissen und die angefochtene
Wiedererwägungsverfügung vom 20. März 2014 aufzuheben.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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5.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hin-
weis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 9. Mai 2014 wird gutgeheissen und die angefochtene
Wiedererwägungsverfügung vom 20. März 2014 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird diesem nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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