Abtei lung II I
C-2522/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
K_______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. iur. Judith Natterer, Advokatin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2522/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist 1965 geboren und hat die kroatische
Staatsbürgerschaft. Zwischen 1993 und 1996 hat sie sich mit Kurzauf-
enthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgehalten.
B.
Am 13. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin von der Kantonspoli-
zei Basel-Stadt in einer Privatwohnung angehalten und unter dem Ver-
dacht der Verletzung ausländerrechtlicher Bestimmungen festgenom-
men. In einer am gleichen Tag durch einen Mitarbeiter des kantonalen
Migrationsamtes durchgeführten Einvernahme gab sie nach anfängli-
chem Leugnen zu Protokoll, sie halte sich seit dem Jahre 2001 in der
Schweiz auf und gehe (obwohl nicht im Besitze einer gültigen Aufent-
haltsbewilligung) seit 2002 einer Arbeit als Raumpflegerin in verschie-
denen Privathaushalten nach. In der Zwischenzeit habe sie das Land
jeweils nur für wenige Wochen verlassen, um in die Ferien oder zu ih-
rem Bruder zu reisen, der in Zagreb eine Fabrik besitze.
C.
Der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt verurteilte die Beschwerdeführerin
am 13. März 2007 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Arbeitens
ohne Bewilligung zu einer (bedingt erlassenen) Geldstrafe von 30 Ta-
gessätzen à Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 2600.-. Der Strafbe-
fehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
D.
Ebenfalls am 13. März 2007 verfügte die Vorinstanz gegen die Be-
schwerdeführerin eine dreijährige Einreisesperre wegen grober Zuwi-
derhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften. Einer allfälli-
gen Beschwerde wurde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzo-
gen.
Am 20. März 2007 verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz.
E.
Gegen die von der Vorinstanz erlassene Verfügung legte die Be-
schwerdeführerin am 7. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
Rechtsmittel ein und verlangte die ersatzlose Aufhebung der Einreise-
sperre, eventualiter eine angemessene Reduktion ihrer Dauer, sube-
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ventualiter eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz. Zur Be-
gründung macht sie im wesentlichen geltend, die gegen sie verhängte
Massnahme sei unangemessen. Sie sei seinerzeit aufgrund der
Kriegswirren in Bosnien und Herzegowina in die Schweiz gekommen,
habe sich hier in den Jahren danach gut integriert, habe sich den mit
dem Strafbefehl auferlegten Sanktionen nicht widersetzt und zu keinen
sonstigen Klagen Anlass gegeben. Komme hinzu, dass sie hier Be-
treuungsfunktionen ihrer psychisch kranken und alleinerziehenden
Schwester sowie deren minderjährigem Sohn gegenüber wahrnehme.
Falle diese Betreuung durch die Fernhaltemassnahme weg, müsse sie
auf Kosten der öffentlichen Hand anderweitig organisiert werden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2007 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 20. Juli 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen und deren Begründung fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorlie-
genden Beschwerdeangelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf das im
übrigen frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist somit ein-
zutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
3.1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das
ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor die-
sem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwend-
bar. Dabei ist ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1
E. 2 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging vor dem In-
krafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf
Art. 13 Abs. 1 ANAG und die einschlägigen Bestimmungen der eben-
falls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]), abzustellen.
3.2 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, eine
Einreisesperre über Ausländerinnen und Ausländer verhängen, die
sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizei-
liche Bestimmungen haben zuschulden kommen lassen. Während der
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Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne
ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art.
13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ANAG).
3.3 Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme
verhängt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer objektiv
gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und ihr bzw. ihm
der Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art.
13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpoli-
zeiliche Bestimmungen – unabhängig vom Verschulden der oder des
Betroffenen – immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das
Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche be-
rührt (vgl. anstelle vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-66/2006 vom 17. Juli 2007 E. 5.1 und C-63/2006 vom 19. Februar
2007 E. 5).
3.4 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt oder keiner solchen bedarf (Art. 1a ANAG). Ohne behördliche
Bewilligung dürfen sich Ausländerinnen und Ausländer während der für
sie geltenden Anmeldefrist in der Schweiz aufhalten, sofern sie recht-
mässig eingereist sind (Art. 1 Abs. 1 der ehemaligen Vollziehungsver-
ordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV, AS 1949 I 228]). Aus-
ländische Personen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die
Schweiz eingereist sind, haben sich innert acht Tagen, auf jeden Fall
vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufent-
haltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anzumel-
den (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Ist die ausländische Person, die zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt eingereist ist, im Besitze
einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt, kann
sie - sofern nichts anderes verfügt ist - die Stelle sofort nach erfolgter
Anmeldung antreten (Art. 6 Abs. 4 ANAV). Ansonsten darf die nicht
niedergelassene ausländische Person eine Stelle erst antreten, wenn
ihr der Aufenthalt zu diesem Zweck bewilligt wurde (Art. 3 Abs. 3
ANAG). Demgegenüber kann der ohne Stellenantritt erwerbstätige
Ausländer seine Tätigkeit ohne besondere Bewilligung ausüben, so-
fern sein tatsächlicher Aufenthalt acht Tage innerhalb eines Zeitraums
von 90 Tagen nicht übersteigt. Er bedarf allerdings nur während der für
ihn geltenden (achttägigen) Anmeldefrist keiner Bewilligung (Art. 2
Abs. 1 ANAG, Art. 2 Abs. 4 ANAV, Art. 3 Abs. 8 ANAV).
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3.5 Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete
unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unent-
geltlich ausgeübt wird (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986
1791]). Als Erwerbstätigkeit gelten auch Beschäftigungen, die
stunden-, tageweise oder bloss vorübergehend ausgeübt werden (Art.
6 Abs. 2 Bst. c BVO).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, ausländerrecht-
liche Bestimmungen im Zusammenhang mit Aufenthalt und Erwerbstä-
tigkeit missachtet zu haben. Sie hielt sich über lange Jahre hinweg in
der Schweiz auf (die sie erklärtermassen nur für Ferienreisen oder Be-
suche ihres Bruders verliess) und ging einer Erwerbstätigkeit als
Raumpflegerin in verschiedenen Privathaushalten nach. Dies alles
ohne sich anzumelden und für die notwendigen Bewilligungen besorgt
zu sein.
4.2 Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin ohne Zweifel den
Fernhaltegrund der groben Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizei-
liche Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ANAG als erfüllt zu be-
trachten.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatze nach
sowie von ihrer Dauer her in richtiger Ausfüllung des Ermessens er-
gangen ist. Massgebliche Gesichtspunkte sind dabei die Besonderhei-
ten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse
der Verfügungsbelasteten sowie die wertende Gewichtung der sich
daraus ergebenden öffentlichen und privaten Interessen (vgl. RENÉ A.
RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprech-
nung, Ergänzungsband zur 5. und 6. Auflage von MAX IMBODEN / RENÉ A.
RHINOW, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 67, S. 211 f., mit Hinwei-
sen).
5.2 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv schwer,
denn sie hat in einem erheblichen Mass Normen verletzt, die für die
ausländerrechtliche Ordnung von wesentlicher Bedeutung sind.
5.3 Was die subjektive Seite betrifft, so beruft sich die Beschwerde-
führerin insbesondere auf ein ansonsten klagloses Verhalten und eine
gute Integration sowie den Umstand, dass sie nie Fürsorgeleistungen
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beansprucht und sich den gegen sie ergriffenen strafrechtlichen
Sanktionen ohne weiteres unterzogen habe. Andererseits spricht
gerade die Dauer und der Umfang der Delinquenz, aber auch das
anfänglich beharrliche Leugnen, von welchem die Beschwerdeführerin
schliesslich nur unter dem Druck bestehender Beweise Abstand nahm,
klar für eine fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit, die Rechtsordnung
auch dann uneingeschränkt zu respektieren, wenn dem persönliche
Interessen entgegen stehen.
5.4 Entsprechend gross ist das öffentliche Interesse an einer befriste-
ten Fernhaltung der Beschwerdeführerin einzustufen.
5.5 Dem öffentlichen Interesse gegenüber beruft sich die Beschwer-
deführerin auf das persönliche Interesse daran, ihrer Schwester und
deren Kind in der Schweiz auch in Zukunft beistehen zu können. Diese
Schwester, offenbar seit 1989 in der Schweiz, geschieden und Mutter
eines 1996 geborenen Sohnes, leidet gemäss dem mit der Beschwer-
de edierten Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel vom
5. November 2001 an einer rezidivierenden depressiven Störung, im
Zeitpunkt der Begutachtung mittelgradig, mit somatischem Syndrom,
weiter an einer Angststörung (generalisierte Angststörung, Phobien)
und an einer chronischen Hepatitis B. Sie war gemäss dem Bericht
zwischen Juli und Oktober 2001 während dreier Monate hospitalisiert.
In einem während des Klinikaufenthaltes am 7. September 2001 aus-
gestellten Attest wurde von der gleichen Klinik bestätigt, dass die Pati-
entin während ihres stationären Aufenthaltes auf eine Betreuung ihres
Sohnes durch ihre Schwester angewiesen sei. Über den seitherigen
Krankheitsverlauf ist nichts näheres bekannt. Im Attest eines Arztes für
allgemeine Medizin FMH aus Basel vom 22. März 2007 wird einzig be-
stätigt, dass es aus medizinischer Sicht zu begrüssen wäre, wenn die
Patientin „in ihrer Arbeit als allein erziehende Mutter Unterstützung
erhalten“ könnte und die von den Beteiligten angestrebte Lösung
(beide Schwestern beabsichtigen eine Wohngemeinschaft) eine gute
Lösung darstelle. Aus den vorhandenen Akten lässt sich kein Bild über
den aktuellen Gesundheitszustand und einen allfälligen Betreuungsbe-
darf der Schwester machen. Jedenfalls kann nicht geschlossen
werden, die uneingeschränkte Möglichkeit der Beschwerdeführerin zu
Einreisen in die Schweiz sei für die Schwester aus gesundheitlichen
Gründen notwendig. Dabei gilt auch zu bedenken, dass sich die
Beschwerdeführerin selbst dann, wenn sie nicht von einer Fernhalte-
massnahme betroffen wäre, nur während der bewilligungsfrei maximal
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möglichen und damit während befristeter Zeit in der Schweiz aufhalten
dürfte. Inwieweit sich eine Aufhebung oder Reduktion der Fernhalte-
massnahme „mit Blick auf“ Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) „gebiete“, wird
von der Beschwerdeführerin nicht näher erläutert und liegt auch nicht
auf der Hand. Im übrigen gilt zu bedenken, dass die Einreisesperre ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 ANAG nicht als absolutes Verbot, sondern als Ver-
bot unter Bewilligungsvorbehalt ausgestaltet ist. Die Massnahme kann
auf spezielles Gesuch hin zu besonderen Zwecken und in einem zeit-
lich beschränkten Rahmen von der verfügenden Instanz ausser Kraft
gesetzt werden (sog. Suspension; vgl. Art. 13 Abs. 1 in fine ANAG).
5.6 Die angeblich bestehende Aussicht auf eine feste Anstellung als
Haushalts- und Betreuungshilfe in einer Familie mit Kindern kann unter
dem Gesichtspunkt der persönlichen Interessen nicht speziell ins
Gewicht fallen. Denn dies würde eben gerade eine ausländerrechtliche
Regelung von Aufenthalt und Erwerbstätigkeit voraussetzen, was
aufgrund der geltenden Bestimmungen für die Beschwerdeführerin
nicht ohne weiteres zu erreichen sein dürfte. Bestände tatsächlich eine
Bereitschaft und Möglichkeit zur Aufenthaltsregelung, so würde dies
die wiedererwägungsweise Überprüfung der Fernhaltemassnahme
ermöglichen.
5.7 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentli-
chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die auf drei Jahre befristete Einreisesperre eine verhält-
nismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Be-
schwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2280889 retour)
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Andreas Trommer Lorenz Noli
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