B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2522/2014
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Kroatien,
vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Wyler Koch
Rechtsanwälte, Business Tower, Zürcherstrasse 310,
Postfach 1011, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 9. April 2014.
C-2522/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene, in ihrer Heimat Kroatien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war bis am 17. Oktober
1997 als Detailmonteurin in der Schweiz erwerbstätig. Am 27. Oktober
1998 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (im Folgen-
den: IV-Stelle TG) zum Bezug einer Rente der Schweizerischen Invali-
denversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversi-
cherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz] 1 S. 1 bis 7 und act. 6 S. 1); die Anmeldung für
eine Hilflosenentschädigung erfolgte offenbar am 3. Januar 2000 (act. 7
S. 13). Am 12. November 1999 erliess die IV-Stelle TG einen Beschluss,
mit welchem sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine
ganze IV-Rente zusprach. Mit Datum vom 31. Juli 2000 wurde ein weite-
rer Beschluss erlassen, mit welchem der Versicherten zufolge verspäteter
Anmeldung mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine Hilflosenentschädigung
aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen wurde (act. 8).
Die entsprechenden, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfü-
gungen datieren vom 21. Dezember 1999 (Rente) und 4. August 2000
(Hilflosenentschädigung; act. 15 und 16).
B.
Nach von Amtes wegen durchgeführten Revisionen teilte die IV-Stelle des
Kantons TG der Versicherten am 29. November 2001 mit, dass die Über-
prüfung des Invaliditätsgrades und der Hilflosigkeit keine anspruchsbeein-
flussende Änderung ergeben habe, weshalb sie weiterhin Anspruch auf
die entsprechenden Geldleistungen habe (act. 18 S. 1 und 2).
C.
Mit Revisionsgesuch vom 27. August 2004 beantragte die Versicherte ei-
ne Hilflosenentschädigung aufgrund einer höheren Hilflosigkeit (act. 21).
Nach durchgeführter Abklärung vom 24. November 2004 (act. 22) infor-
mierte die IV-Stelle TG die Versicherte am 5. April 2005 darüber, dass im
Rahmen der Überprüfung der Hilflosigkeit keine anspruchsbeeinflussende
Änderung festgestellt worden sei, weshalb sie weiterhin Anspruch auf die
bisherige Entschädigung habe (act. 26). Nachdem sich die Versicherte
per Ende November 2005 nach Kroatien abgemeldet hatte (act. 27), er-
liess die IVSTA am 1. Dezember 2005 eine Verfügung, mit welcher die
Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eingestellt
C-2522/2014
Seite 3
wurde (act. 28); diese Verfügung erwuchs ebenfalls – soweit aus den Ak-
ten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
D.
Nachdem die IV-Stelle TG mit Datum vom 14. Dezember 2004 eine weite-
re Rentenrevision von Amtes wegen eingeleitet hatte (act. 23) und die Ak-
ten am 16. Dezember 2005 zufolge der Verlegung des Wohnsitzes der
Versicherten nach Kroatien zuständigkeitshalber an die IVSTA übermittelt
worden waren (act. 30), führte diese das Revisionsverfahren weiter resp.
tätigte die notwendigen Abklärungen (act. 31 bis 55). In der Folge wurde
die bisherige ganze IV-Rente mit Mitteilung vom 5. Juni 2008 bestätigt
(act. 56).
E.
Nach einer im November 2012 erfolgten Anfrage der Personalvorsorge-
stiftung betreffend Rentenrevision (act. 59), einer Anfrage an den IV-
ärztlichen Dienst betreffend "Réexamen 6a" vom 22. November 2012
(act. 61) und einer Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 9. De-
zember 2012 (act. 63) beauftragte die IVSTA am 15. April 2013 die Dres.
med. C._______, Fachärztin für Neurochirurgie, und D._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Abklä-
rung (act. 75 und 76). Nach Vorliegen der entsprechenden Gutachten
vom 9. Juni und 8. August 2013 (act. 86 und 88) sowie einer weiteren
Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 27. September 2013 (act.
98) erliess die IVSTA am 30. Oktober 2013 einen Vorbescheid, mit wel-
chem sie der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte
(act. 101). Nachdem die Versicherte hiergegen am 12. Dezember 2013
ihre Einwendungen vorgebracht und neue medizinische Akten eingereicht
hatte (act. 102 bis 104), nahm Dr. med. B._______ am 8. März 2014 er-
neut Stellung (act. 106). In der Folge erliess die IVSTA am 9. April 2014
eine Verfügung, mit welcher die IV-Rente der Versicherten per 1. Juni
2014 aufgehoben wurde (act. 109).
F.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur.
Barbara Wyler, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. Mai
2014 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 9. April
2014 sei insofern aufzuheben, als ihr ab dem 1. Juni 2014 nicht weiterhin
eine ganze IV-Rente ausgerichtet werde. Weiter wurde beantragt, es sei
der Unterzeichneten eine angemessene Frist bis zum 30. Juni 2014 ein-
zuräumen, um die Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen, und es sei
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Seite 4
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und unentgelt-
liche Verbeiständung durch die Unterzeichnete einzuräumen (act. im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
G.
Nachdem der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom
14. Mai 2014 eine Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung
gewährt worden war (B-act. 2), ging diese am 1. Juli 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (B-act. 3).
In dieser Ergänzungsschrift wurde unter anderem zusätzlich beantragt, es
sei festzustellen, dass die Aufhebung der ganzen IV-Rente gestützt auf
die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; im Fol-
genden: SchlBest. IVG resp. IVG) unzulässig sei und es sei eventualiter
für den Fall, dass wider Erwarten die Herabsetzung oder Aufhebung der
IV-Rente im Grundsatz bejahrt würde, die Verfügung trotzdem aufzuhe-
ben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese wäre
zu verpflichten, einen korrekten Invaliditätsgrad zu berechnen mit einem
begründeten Einkommensvergleich und der detaillierten Angabe von zu-
mutbaren Verweisungstätigkeiten. Weiter seien eventualiter für den Fall,
dass wider Erwarten die Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente im
Grundsatz bejahrt würde, der Beschwerdeführerin Wiedereingliede-
rungsmassnahmen zuzusprechen. Würden solche durchgeführt, sei die
IV-Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter auszurichten, längs-
tens aber während zweier Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder
Herabsetzung.
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es müsse klar ver-
neint werden, dass die Eintretensvoraussetzung für eine Revision nach
den SchlBest. IVG erfüllt sei. Die ganze IV-Rente sei nicht aufgrund eines
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne
nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden, sondern ge-
stützt auf den Case Report der IV-Stelle TG vom 4. Oktober 1999 sowie
fachärztlich psychiatrische und hausärztliche Berichte. Es hätten quali-
tätsmässig hochstehende Arztberichte vorgelegen, die zuverlässige
Diagnosen ermöglichten. Daneben habe der Hausarzt die Depression
und die somatischen Befunde, insb. die chronischen lumbalen Rücken-
schmerzen, die dann auch zur Wirbelsäulenoperation geführt hätten, be-
stätigt. Für den Fall, dass wider Erwarten geltend gemacht werden sollte,
C-2522/2014
Seite 5
die Eintretensvoraussetzung sei gegeben, bestreite die Beschwerdefüh-
rerin, dass bei ihr die Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit gegeben sei-
en. Die psychiatrische Diagnose sei seit 1997 bis heute fortbestehend,
benötige nach wie vor intensive Behandlung und müsse medikamentös
eingestellt werden. Bestritten werden müsse, dass sich die Depression
verbessert habe, was angeblich im Bericht vom 3. Januar 2013 beschrie-
ben werde. Gerade dort werde aber darauf hingewiesen, dass die Be-
schwerdeführerin immer wieder unter Depressionen leide, welche meis-
tens mittelgradiger Ausprägung seien. Die Übersetzung des Arztzeugnis-
ses vom 3. Januar 2013 auf Französisch sei falsch. Das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. D._______ gehe somit von falschen tatsächli-
chen Voraussetzungen aus; dieses sei nicht schlüssig. Weiter müsse "rü-
ckenmässig" von einer Verschlechterung gegenüber dem Zustand von
1999 ausgegangen werden. Bezüglich der Hände sei eine diskrete Rhi-
zarthrose und bezüglich der Kniegelenke eine beginnende mediale
Femorotibialarthrose vorgefunden worden. Diese Diagnosen seien bei
der Rentenzusprechung noch nicht vorhanden gewesen. Auch die zweite
Eintretensvoraussetzung der Besserung des Zustands sei somit nicht ge-
geben; auch deswegen sei eine Revision nach den SchlBest. IVG unzu-
lässig. Eine lediglich andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts sei im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht-
lich. Die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht und das rechtli-
che Gehör der Beschwerdeführerin, denn ein korrekter IV-Grad sei nicht
ermittelt worden. Auch fehlten konkrete Verweistätigkeiten, die der Be-
schwerdeführerin überhaupt zumutbar wären. Ein Leidensabzug hätte der
Beschwerdeführerin in erheblicher Höhe zuerkannt werden müssen. Die
Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteinglie-
derung verwiesen, ohne die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen an-
geblichen Arbeitsfähigkeit konkret zu prüfen und allenfalls eine berufliche
Eingliederungsmassnahme an die Hand zu nehmen. Wenn eine IV-Rente
nach den SchlBest. IVG herabgesetzt oder aufgehoben werde, habe die
Bezügerin Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art.
8a IVG. Auch insofern sei die angefochtene Verfügung mangelhaft und
verletze Bundesrecht.
H.
Nachdem der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom
28. August 2014 eine Nachfrist zur Einreichung der Nachweise betreffend
ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zu den-
jenigen ihres Ehemannes gewährt worden war (B-act. 8), ging am 2. Sep-
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Seite 6
tember 2014 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2014
beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 9).
Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte zur
Begründung zusammengefasst aus, in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
zunächst darauf hinzuweisen, dass der Versicherten sogar zweimal die
Gelegenheit gegeben worden sei, Einwände in Bezug auf die Gutachter
vorzubringen oder Gegenvorschläge zu machen. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung schliesse das Vorhandensein weiterer
Diagnosen neben einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndroma-
len Beschwerdebild die Anwendung der SchlBest. IVG nicht ohne Weite-
res aus. Liessen sich die erklärbaren und die unklaren Beschwerden
trennen, so seien die SchlBest. IVG auf letztere anwendbar. In Bezug auf
die neurologische und orthopädische Situation sei im Vergleich zum Zeit-
punkt der Berentung eine relevante Besserung festzustellen. Betreffend
die Schwere der depressiven Störung sei aktuell nur noch eine leichte bis
mittelgradige Episode festzustellen. Bezüglich der psychischen Komorbi-
dität sei es somit im Vergleich zum Zeitpunkt der Berentung zu einer teil-
weisen Besserung gekommen. Die Försterkriterien seien aktuell nur teil-
weise erfüllt. Unter diesen Umständen habe der Gutachter nur noch eine
psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 40 % feststellen können. Ge-
mäss den ärztlichen Feststellungen könnte die Versicherte die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Detailmonteurin oder eine entsprechende Tätig-
keit heute wieder zu 60 % ausüben, weshalb die Invaliditätsbemessung in
nicht zu beanstandender Weise aufgrund eines Prozentvergleichs erfolgt
sei. Nicht zu beanstanden sei auch, dass dabei kein leidensbedingter Ab-
zug vorgenommen worden sei. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr
versichert sei, könnten dieser keine Eingliederungsmassnahmen gewährt
werden. Dementsprechend könne auch keine an die Durchführung sol-
cher Massnahmen gekoppelte Weiterausrichtung der Rente erfolgen. Da
die Versicherte heute gleiche Hilfsarbeiten wie früher ausüben könnte, sei
im Übrigen davon auszugehen, dass diese die Arbeitsfähigkeit auf dem
Weg der Selbsteingliederung verwerten könnte.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspfle-
ge ab, und die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnis-
folgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
C-2522/2014
Seite 7
zu leisten (B-act. 15 und 16); dieser Aufforderung kam die Beschwerde-
führerin nach (B-act. 19).
J.
Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2014 dem
Gesuch der Rechtsvertreterin um Einsicht in die Vorakten entsprochen
worden war (B-act. 18), ging am 11. März 2015 die tags zuvor datierte
Replik ein (B-act. 24).
Darin wurde beantragt, die Anträge der Vorinstanz seien abzuweisen und
die eigenen seien gutzuheissen. Zur Begründung wurde ergänzend aus-
geführt, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in psychiatrischer Be-
handlung. Sie sei psychisch krank, und zwar nicht nur im Sinne von pa-
thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlagen, sondern es habe bei der Zuspra-
che der IV-Rente 1998 – wie auch aktuell – eine klare psychiatrische Di-
agnose vorgelegen. Es werde daran festgehalten, dass die Eintretens-
voraussetzungen für eine Rentenprüfung resp. -aufhebung gemäss der
SchlBest. IVG nicht erfüllt seien. Es werde bestritten, dass in somatischer
Hinsicht eine Verbesserung eingetreten sei. Bestritten würden auch die
Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten vom 8. August 2013. In
psychiatrischer Hinsicht habe sich keine Veränderung der Diagnosen bei
der Rentenzusprache und heute ergeben. Die somatoforme Schmerzstö-
rung sei weder bei der Rentenzusprache noch aktuell im Vordergrund,
sondern die schwere Depression. Die Vorinstanz habe auch nicht be-
gründet, inwiefern die Försterkriterien nicht erfüllt sein sollten. Die angeb-
liche Verbesserung des Gesundheitszustands habe die Vorinstanz nicht
nachweisen können. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör sowohl
mit Bezug auf die erwerblichen Möglichkeiten wie auch punkto Bestim-
mung des IV-Grades massiv verletzt. Allein deswegen sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben. Als Angehörige eines EU-Landes habe die
Beschwerdeführerin wie eine Schweizer Bürgerin Anspruch auf Wieder-
eingliederungsmassnahmen, welche überdies auch im Ausland durchge-
führt werden könnten.
K.
In ihrer Duplik vom 31. März 2015 äusserte sich die Vorinstanz zur Beur-
teilung des IV-internen medizinischen Dienstes vom 28. März 2015, ver-
wies auf die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen und hielt
an den darin gestellten Anträgen fest (B-act. 26).
C-2522/2014
Seite 8
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2015 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 27).
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 40 Abs. 2quater der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben
(Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversi-
cherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-2522/2014
Seite 9
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adres-
satin der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2014 ist die Beschwerde-
führerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend,
dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det die Verfügung vom 9. April 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit
1. Oktober 1998 ausgerichtete ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin
(vgl. Bst. A. hiervor) auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG
aufgehoben hat.
Die Beschwerdeführerin liess im Rahmen der Hauptanträge ausführen,
die Verfügung der IVSTA vom 9. April 2014 sei insofern aufzuheben, als
ihr ab dem 1. Juni 2014 nicht weiterhin eine ganze Invalidenrente ausge-
richtet werde (Antrag 1). Es sei festzustellen, dass die Aufhebung der
ganzen Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf die SchlBest.
IVG unzulässig sei (Antrag 2). Demnach ist vorliegend vorab streitig und
zu prüfen, ob die vorinstanzliche Erkenntnis, die Voraussetzungen für ei-
ne Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG seien erfüllt,
Bundesrecht verletzt. Weiter ist zu prüfen, ob – falls vorhanden – die Ver-
letzung vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Ur-
teils festzustellen ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1
2.1.1 Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
C-2522/2014
Seite 10
über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681)
wurde durch die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Juli 2013
nicht auf den neuen Mitgliedstaat Kroatien ausgeweitet. Bis zur Ausdeh-
nung des Freizügigkeitsabkommens bleibt das bestehende Sozialversi-
cherungsabkommen zwischen der Schweiz und Kroatien anwendbar (vgl.
> Themen > Internationales > Abkommen > Liste der
Sozialversicherungsabkommen > Kroatien; zuletzt besucht am 8. Juli
2015).
2.1.2 Nach dem vorstehend Dargelegten resp. aufgrund des Umstands,
dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige Kroatiens ist und in Kroa-
tien lebt, finden die Bestimmungen des Abkommens vom 9. April 1996
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kro-
atien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; im Folgenden: Ab-
kommen) Anwendung. Demnach bestimmen sich die Fragen im Zusam-
menhang mit dem Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. Art. 2 bis 4 des Abkommens), insbesondere dem IVG, der IVV, dem
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4).
2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnen-
den oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen
Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit auch
für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf
(BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E.1),
sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche im Verfügungs-
zeitpunkt (9. April 2014) nach den Normen des vom Bundesrat auf den
1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision zu prü-
fen.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
C-2522/2014
Seite 11
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4
2.4.1 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme
Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare syn-
dromale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer In-
validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom
19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130
V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V
396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit ei-
nes Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer
mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher
Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhanden-
sein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter
Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und
mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglück-
C-2522/2014
Seite 12
ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank-
heitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse
trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit un-
terschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati-
onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser
Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare
Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64
E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4.2 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtspre-
chung erfuhr durch den Entscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom
3. Juni 2015 eine Praxisänderung. Zusammenfassend erwog das Bun-
desgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen
Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen,
die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose
der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen
habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschla-
gen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die
durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung ei-
nes gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Re-
gel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE
131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. De-
ren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtspre-
chung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Re-
gel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren er-
setzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus-
schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein-
trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Be-
weislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere
sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkata-
logs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren
psychosomatischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardin-
dikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad
(E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4).
Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die
Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu ver-
zichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht
und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren
(E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel-
C-2522/2014
Seite 13
fall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden In-
validitätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen
der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im
Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei
mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien.
Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die
materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Laut
Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der An-
spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % in-
valid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme,
wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1 mit Hinweis auf das
FZA und die VO 1408/71), ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Recht-
sprechung des ehemaligen EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
C-2522/2014
Seite 14
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als
verfassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet
laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit
mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Mass-
nahmen nach Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnah-
men weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab
dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
3.
Die Beschwerdeführerin geht beschwerdeweise davon aus, dass kein
Anwendungsfall von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vorliege, weil die bisher
laufende Rente nicht aufgrund eines unklaren syndromalen Beschwerde-
bildes ohne nachweisbare organische Grundlage, sondern insbesondere
aufgrund der ärztlicherseits diagnostizierten Depression sowie der
Rückenproblematik zugesprochen worden sei (B-act. 1). In der angefoch-
tenen Verfügung vom 9. April 2014 führte die Vorinstanz aus, die Über-
prüfung der IV-Rente gemäss den SchlBest. IVG habe ergeben, dass die
Diagnosen, welche ursprünglich zur Rentenzusprache geführt hätten, zu
den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern
ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten (act. 109 S. 3). Ver-
nehmlassungsweise führte sie am 28. August 2014 aus, anlässlich der
Berentung mittels Verfügung vom 21. Dezember 1999 seien die Diagno-
sen eines Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 am 23. Juni 1999,
einer somatoformen Schmerzstörung und einer schweren ängstlichen
Depression vorgelegen. Im neuro-chirurgischen Gutachten vom 9. Juni
2013 habe Dr. med. C._______ festgestellt, dass der Zustand nach der
Diskushernien-Operation schon seit längerem keine Arbeitsunfähigkeit in
mittelschweren Hilfsarbeiten mehr verursache. In Bezug auf die neurolo-
gische und orthopädische Situation sei somit im Vergleich zum Zeitpunkt
der Berentung eine relevante Besserung festzustellen. Aufgrund des Gut-
achtens von Dr. med. D._______ sei es bezüglich der psychischen
Komorbidität im Vergleich zum Zeitpunkt der Berentung zu einer teilwei-
sen Besserung gekommen. Die Vorinstanz vertrat den Standpunkt, dass
ein Anwendungsfall von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG gegeben sei, weil
sich die erklärbaren und die unklaren Beschwerden trennen liessen. So-
mit ist erstellt, dass sich die Vorinstanz bei der Einstellung der Rentenleis-
tungen einzig auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG abgestützt hatte. Zu prüfen
ist demnach in erster Linie, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhe-
C-2522/2014
Seite 15
bung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG berufen hatte. In diesem Zusam-
menhang ist auch zu klären, ob eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG
genannten Ausnahmesituationen gegeben und ob die ursprüngliche Ren-
tenzusprache (Verfügung vom 21. Dezember 1999; act. 15) – bestätigt
durch die Mitteilungen vom 29. November 2001 (act. 18 S. 1 und 2) und
5. Juni 2008 (act. 56) – auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung erfolgt war.
3.1 Die Beschwerdeführerin bezog ab dem 1. Oktober 1998 eine Invali-
denrente. Am 22. November 2012 konsultierte die Vorinstanz betreffend
"Réexamen 6a" ihren internen ärztlichen Dienst. Dieses Datum ist als
Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung zu qualifizieren. Mit Blick auf
den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 22. November 2012 ist festzustel-
len, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit noch nicht wäh-
rend mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hatte (vgl. dazu BGE 139 V
442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November
2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die
1958 geborene Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, wes-
halb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG ge-
geben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Änderungen erfolgt war, ist Bst. a SchlBest. IVG in
formeller Hinsicht anwendbar.
3.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer
8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4),
wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die
Natur des Gesundheitsschadens und nicht auf eine präzise Diagnose an-
kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).
Nach BGE 140 V 197 sind die SchlBest. IVG auch bei kombinierten Be-
schwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Be-
schwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen
Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründe-
ter Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei der Anwendbarkeit der Schlussbe-
stimmungen jedoch nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im
C-2522/2014
Seite 16
Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014
vom 3. September 2014 E. 2.4.2).
3.3 Im Rahmen des Rentenbeschlusses vom 12. November 1999 (act. 8)
resp. der entsprechenden Verfügung vom 21. Dezember 1999 (act. 15)
dienten der IV-Stelle TG als Entscheidbasis im Wesentlichen folgende
ärztliche Dokumente:
3.3.1 Im Bericht der E._______ vom 8. Dezember 1998 wurden eine so-
matoforme Schmerzstörung, chronische lumbovertebrale Beschwerden,
ein Deconditioning-Syndrom sowie eine Depression mit Angststörung di-
agnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, die vorhandene Depression mit
Angststörung sei als Kontextfaktor von entscheidender Bedeutung für die
lumbovertebralen Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit
Oktober 1997 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus so-
matischer Sicht sei die Versicherte körperlich belastbar (act. 2).
3.3.2 Mit Datum vom 29. Dezember 1998 diagnostizierte Dr. med.
F._______ unter anderem eine somatoforme Schmerzstörung, chronische
lumbovertebrale Beschwerden, ein Deconditioning-Syndrom sowie eine
Depression mit Angststörung. Er berichtete weiter, die Versicherte sei mit
einem leidenden Gesichtsausdruck erschienen, und im Gespräch offen-
barten sich alle Zeichen einer schweren Depression. Es liege auch eine
Veränderung des Charakters vor. Es bestehe eine Klopf- und Druckdo-
lenz lumbal. Bei einer früheren radiologischen Untersuchung habe eine
kleine Diskushernie L4/L5 und L5/S1 bei weitem Spinalkanal bestanden.
Neurologisch liege ein normales Reflexverhalten vor (act. 4 S. 1 bis 2).
3.3.3 Am 26. Juli 1999 berichtete Dr. med. G._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, die Versicherte habe sich am 23. Juni 1999
einer Diskushernienoperation unterziehen müssen, weil die Beschwerden
sehr stark progredierten. Diese Operation sei problemlos verlaufen, die
Schmerzen persistierten jedoch weiterhin. Schon jahrelang habe die Ver-
sicherte auch unter psychischen Beschwerden gelitten. Sie sei immer
sehr sensibel und nachdenklich gewesen, jedoch nicht tief depressiv. Erst
nachdem sie vier Brüder verloren habe, habe sie psychisch dekompen-
siert. Er, Dr. med. G._______, betreue die Versicherte seit Frühling 1997.
Damals habe eine tiefe Depression bestanden. Die Versicherte habe sich
auf ihre körperlichen Beschwerden bzw. die starken Schmerzen kon-
zentriert, welche sie bis zur totalen Immobilisierung geplagt hätten. Dazu
sei ihre persönliche Lebenssituation zum Vorschein gekommen. Es sei
C-2522/2014
Seite 17
bis jetzt nicht gelungen, die Symptome der Depression und die Verlust-
ängste zu überwinden. Mit dem Verlust ihrer Brüder habe sie eine für sie
sehr belastende Situation erlebt, welche auch weitere starke Verlustängs-
te (auf ihre Kinder übertragen) ausgelöst habe. Dabei spielten auch die
chronischen Schmerzen eine wichtige Rolle. Sie seien einerseits durch
die früher bestehende Diskushernie ausgelöst worden, und andererseits
hätten sie eine symbolische Bedeutung (Ausdruck der Verluste, Ersatz
der Beziehung, usw.). Es handle sich bei der Versicherten um ein psychi-
sches Leiden mit Krankheitswert. Der Zustand habe sich chronifiziert und
einen invalidisierenden Verlauf genommen. Wegen des körperlichen und
seelischen Leidens sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (act. 4 S. 3 bis 5).
3.4
3.4.1 Im vorliegenden Fall lagen im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung ins-
besondere die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung (patho-
genetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nach-
weisbare organische Grundlage im Sinne von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG
[vgl. BGE 139 V 547 E. 2.2]), von chronischen lumbovertebralen Be-
schwerden, eines Deconditioning-Syndroms sowie einer Depression mit
Angststörung vor, wobei aufgrund der Akten nicht erstellt ist, ob die Be-
schwerdeführerin damals auch in einer leidensangepassten Erwerbstätig-
keit eine volle Leistungsunfähigkeit aufgewiesen hatte. Hinsichtlich der at-
testierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ergibt sich, dass die E._______
diese vollständige Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 8. Dezember 1998
auf rein psychische Gründe abgestützt hat. Auch Dr. med. G._______ er-
wähnte am 26. Juli 1999, 1997 habe bei der Versicherten eine tiefe De-
pression bestanden. Er war der Auffassung, die chronischen Schmerzen
seien einerseits durch die früher bestehende Diskushernie ausgelöst
worden, und andererseits seien diese Ausdruck von Verlusten etc.. Somit
waren für Dr. med. G._______ die (psycho-)somatischen und auch die
psychischen Leiden Grund für die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Schliesslich sprach auch Dr. med. F._______ im Dezember 1998 von ei-
ner Depression mit Angststörung. Zwar wurden ärztlicherseits somatische
Beschwerden resp. Befunde und Schmerzzustände erwähnt. Aufgrund
der Ausführungen in den Berichten der E._______ sowie der Dres. med.
F._______ und G._______ (vgl. E. 3.3.1 bis 3.3.3 hiervor) ist jedoch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits die
schwere Depression mit Angststörung alleine die vollständige Arbeitsun-
fähigkeit verursacht hatte. Mit anderen Worten war das diagnostizierte pa-
thogenetisch ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebild ohne nach-
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Seite 18
weisbare organische Grundlage (in Form der somatoformen Schmerzstö-
rung) im Sinne von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht – erst recht nicht
ausschliesslich – ausschlaggebend bzw. nicht conditio sine qua non für
die ursprüngliche Rentenzusprache.
3.4.2 Dass im Zusammenhang mit der Gewährung der ganzen IV-Rente
aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit die psychischen Leiden
der Beschwerdeführerin im Vordergrund standen, ergibt sich auch aus
weiteren aktenkundigen Dokumenten. Vor Bestätigung der ganzen Rente
mit Mitteilung vom 29. November 2001 (act. 18 S. 1 und 2) diagnostizierte
der Psychiater Dr. med. G._______ in seinem Bericht vom 8. August
2001 eine schwere ängstliche Depression auf dem Boden einer neuroti-
schen Persönlichkeitsstörung. Weiter erwähnte er, psychisch sei die Ver-
sicherte gar nicht belastbar und reagiere schon auf kleine Ansprüche mit
stärkeren depressiven Symptomen und Angstsymptomen (act. 4 S. 8).
Diese Diagnose wurde schliesslich auch von der IV-Stelle TG übernom-
men (act. 7 S. 9). Bevor die ganze Rente mit Mitteilung vom 5. Juni 2008
das zweite Mal bestätigt worden war (act. 56), führte Dr. med. H._______
in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2008 aus, nebst den orthopädi-
schen Problemen bestünden klare Zeichen einer Depression mit Schlaf-
störungen, Gedankenkreisen und sozialem Rückzug (act. 55 S. 1).
3.4.3 Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn die Vermin-
derung des Leistungsvermögens ausdrücklich auf die somatischen und
psychischen Beeinträchtigungen zurückzuführen wäre und sich – anders
als in BGE 140 V 197 (vgl. E. 3.2 hiervor) – trotz diagnostisch unter-
scheidbaren Krankheitsbildern keine anteilsmässige Zuordnung der Ar-
beitsunfähigkeit(en) vornehmen liesse, wäre von "erklärbaren" Beschwer-
den im Sinne von BGE 140 V 197 auszugehen, was eine Überprüfung
unter dem Titel der SchlBest. IVG ebenfalls ausschliessen würde
(vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014
E. 4.2.1).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die rechtskräftig zugesprochene Rente der Beschwerdefüh-
rerin nicht gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG eingestellt werden
kann. Die vorinstanzliche Erkenntnis, die Voraussetzungen für eine Ren-
tenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG seien erfüllt, verletzt
Bundesrecht. Die Beschwerde vom 9. Mai 2014 ist folglich insofern gut-
C-2522/2014
Seite 19
zuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 9. April 2014 aufzuheben
ist.
Ergänzend ist mit Blick auf den Antrag 2, es sei die Unzulässigkeit der
Aufhebung der ganzen Invalidenrente gestützt auf die SchlBest. IVG fest-
zustellen, darauf hinzuweisen, dass ein Feststellungsurteil subsidiärer
Natur ist. Die Interessen der Beschwerdeführerin werden mit dem Erlass
des vorliegenden Gestaltungsurteils gewahrt und ihr entstehen dadurch
keine unzumutbaren Nachteile (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3; BEATRICE WEBER-DÜRLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 12 ff. zu Art. 25 VwVG).
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil die Beschwerde-
führerin obsiegt, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden eben-
falls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrens-
ausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden
Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen,
ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
C-2522/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 9. Mai 2014 wird insoweit gutgeheissen, als die an-
gefochtene Verfügung vom 9. April 2014 aufgehoben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dieser nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'700.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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