Abtei lung III
C._______
{T 0/2}
Urteil vom 4. Mai 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Stefan Mesmer, Richter,
Johannes Frölicher, Richter
Gerichtsschreiberin Gross
Z._______, Serbien,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung
für Ausländer, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 5. November 1997 hatte die IV-Stelle Bern dem im Jahr
1944 geborenen, verheirateten serbischen Staatsangehörigen Z._______
ab dem 1. April 1993 eine halbe Invalidenrente inklusive einer entspre-
chenden Zusatzrente für seine Ehefrau zugesprochen. Die Verwaltung
stützte sich dabei auf den durch eine mittelgradige depressive Episode mit
somatischen Symptomen als Ausdruck einer chronifizierten Anpassungs-
störung und eines Panvertebralsyndroms (sensomotorische Beinparese
links mit Miktionsstörungen ohne fassbares objektives Korrelat im Sinne ei-
ner radikulären Schädigung beziehungsweise einer Läsion der Cauda
equina) bedingten Invaliditätsgrad von 51%. Eine gegen diese Verfügung
gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 21. April 1998 vom
Verwaltungsgericht des Kantons Bern – auf der Grundlage des gerichtlich
neu berechneten Invaliditätsgrades in der Höhe von 61% – abgewiesen.
B. Aufgrund des Wegzugs des Rentenbezügers in sein Heimatland am 9. Juli
1998 übermittelte die kantonale IV-Stelle die Akten an die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle), welche die Zahlung der Leis-
tungen ab 1. September 1998 übernahm. Anlässlich eines von Amtes we-
gen eingeleiteten Revisionsverfahren teilte die IV-Stelle Z._______ am
24. April 2001 mit, dass hinsichtlich des Invaliditätsgrades keine Änderung
eingetreten sei und somit weiterhin Anspruch auf die bisher gewährten
Leistungen bestehe.
C. Am 25. November 2003 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein zweites
Rentenrevisionsverfahren ein. In diesem Rahmen holte die IV-Stelle mit-
tels des serbischen Versicherungsträgers diverse ärztliche Stellungnah-
men ein. In dem angeforderten kurzen psychiatrischen Bericht vom 2. Juli
2003 erachtete Dr. med. C._______ zwar das Vorliegen eines psychoorga-
nischen Syndroms als bestätigt, ohne hiermit aber eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands oder eine dadurch indizierte Arbeitsunfähigkeit
geltend zu machen. In einem entsprechenden fachärztlichen Bericht vom
2. Juli 2003 stellten Dr. med. J._______ und Dr. med. G._______ fest,
dass der Patient nach wie vor unter Diabetes Mellitus II leide, welche keine
weitere Veränderung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringe. Dr. med.
L._______, Neuropsychiatrie, stellte am 18. September 2003 in einem kur-
zen Bericht folgende Diagnosen: Syndroma compressivum radicis L3-L4-
L4-L5-L5-S1, Status post contusionem regio lumbalis, Stenosis canalis spi-
nalis, Syndroma depressivum, Diabetes mellitus Gradus II sowie Hyperten-
sio arterialis. Daraus schliesst er, Z._______ sei wegen seiner Krankheit
immer noch als zu 100% arbeitsunfähig einzuschätzen.
Auf der Grundlage des durch diese Berichte ergänzten Dossiers gelangte
Dr. med. M._______ in seiner Stellungnahme zu Handen der IV-Stelle vom
12. Februar 2004 zum Ergebnis, dass sich aus den vorgelegten Unterla-
gen weder Hinweise auf eine Verbesserung noch auf eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands ergäben. Am 18. Mai 2004 teilte die IV-
Stelle Z._______ mit, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung
3des Invaliditätsgrades ergeben habe und somit weiterhin Anspruch auf die
bisher gewährte halbe Rente bestehe.
D. Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 ersuchte Z._______ um Akteneinsicht bei
der IV-Stelle. Am 21. Juni 2004 gelangte jener erneut an die IV-Stelle und
verlangte – da er bisher auf sein Schreiben keine Antwort erhalten habe –
möglichst bald die Zusendung der Akten. Am 1. Juli 2004 stellte die IV-
Stelle dem Rechtsvertreter die Akten zu.
E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2004 trug Z._______ der IV-Stelle vor, dass er
gemäss Befund des serbischen Versicherungsträgers vom 18. September
2003 100% arbeitsunfähig und aufgrund seiner Beschwerden auf die stän-
dige Anwesenheit einer Begleitperson angewiesen sei. Aus den bei der IV-
Stelle bereits aktenkundigen medizinischen Dokumenten sowie den Akten
der Suva Bern, die von der IV-Stelle einzuholen seien, gehe hervor, dass
es zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands
gekommen sei und mithin die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente
erfüllt seien.
Aus den daraufhin von der IV-Stelle angeforderten Suva-Akten ergibt sich
namentlich, dass Z._______ am 3. April 1992 beim Heben einer kleinen
Mulde auf die Gabel des Gabelstaplers grosse Schmerzen im Rücken ver-
spürt hatte. PD Dr. med. A._______, leitender Arzt der orthopädischen
Chirurgie des Inselspitals Bern, und Dr. med. E._______, Assistenzarzt,
diagnostizierten daraufhin anlässlich ihrer Untersuchung vom 14. Mai 1992
einen Verdacht auf spinale Stenose, sowie einen Verdacht auf recessale
Spinose L 3/4, L 4/5, L 5/S 1 links. Der Unfallversicherer Suva verneinte
mit Verfügung vom 24. August 1992 das Vorliegen eines Unfallereignisses
beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung und lehnte des-
halb den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab.
F. In einer Stellungnahme zu Handen der IV-Stelle – auf der Grundlage des
durch die Suva-Akten ergänzten Dossiers – bestätigte Dr. med.
M._______ am 24. September 2004 seine Einschätzung vom 12. Februar
2004, wonach die Arbeitsfähigkeit bei Z._______ weitgehend unverändert
sei.
G. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 lehnte die IV-Stelle das Revisionsge-
such von Z._______ ab. Aus den eingeholten Suva-Akten ergäbe sich,
dass nach wie vor eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
ausgeübt werden könne. Auch der vom serbischen Versicherungsträger
eingeholte medizinische Bericht vom 18. September 2003 erlaube es nicht,
auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Revi-
sion im Jahr 2001 zu schliessen. Der Anspruch auf eine halbe Invaliden-
rente bestehe deshalb unverändert weiter.
H. Gegen diese Verfügung erhob Z._______ am 11. November 2004 vorsorg-
lich Einsprache, die er mit Eingabe vom 29. November 2004 nachträglich
begründete. Seiner Ansicht nach könne die Beurteilung des IV-Arztes
Dr. med. M._______ nicht akzeptiert werden, da aus der ausführlichen me-
dizinischen Dokumentation hervorgehe, dass sich sein Gesundheitszu-
4stand seit der letzten Revision im Jahr 2001 wesentlich verschlechtert ha-
be. Als Beweismittel legte er – neben verschiedenen kurzen ärztlichen Be-
richten aus dem Jahr 1999 sowie einem undatierten Kurzbericht von
Dr. med. S._______ – ein handgeschriebenes Attest von Dr. med.
V._______ vom 18. November 2004 vor, wonach er keinerlei Arbeit leisten
könne.
I. Mit Einspracheverfügung vom 4. April 2005 hiess die IV-Stelle die Einspra-
che von Z._______ in dem Sinne teilweise gut, dass (rückwirkend) ab dem
1. Januar 2004, mit Inkrafttreten der IV. IV-Revision, ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente, zuzüglich zu einer entsprechenden Dreiviertelsrente für
seine Ehefrau, anerkannt wurde. Auf der Grundlage einer von Dr. med.
U._______ am 5. März 2005 verfassten Stellungnahme ging die IV-Stelle
zwar unverändert von einer Arbeitsfähigkeit in gesundheitsadaptierten Ver-
weisungstätigkeiten von 50% aus. Der sich aus dieser Arbeitsunfähigkeit
ergebende Invaliditätsgrad wurde allerdings – entsprechend dem Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 1998 – von ur-
sprünglich 51% auf 61% angehoben.
J. Mit Eingabe vom 20. April 2005 erhebt Z._______ (im Folgenden: der
Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurs-
kommission für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragt, den
Einspracheentscheid vom 4. April 2005 aufzuheben und ihm eine Vollrente
zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. In Anbetracht der in den
Akten der Vorinstanz vorhandenen medizinischen Unterlagen und vor al-
lem der spezialärztlichen Berichte von Dr. med. S._______ und Dr. med.
V._______ könnten die Beurteilungen der IV-Ärzte vom 12. Februar 2004,
vom 24. September 2004 sowie vom 5. März 2005 nicht akzeptiert werden.
Am 25. April 2005 reicht der Beschwerdeführer ergänzend namentlich ei-
nen Bericht von Dr. med. B._______ vom 20. April 2004 ein, wonach er
wegen seiner Diabetes und deren Nebenfolgen arbeitsunfähig sei, sowie
einen Bericht von Dr. med. D._______ vom 20. April 2005, wonach er we-
gen der Schmerzen im Beckenknochen Mühe bei der Fortbewegung habe
und deshalb arbeitsunfähig sei.
K. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 beantragt die IV-Stelle mit Ver-
weis auf die neu eingeholte Stellungnahme von Dr. med. U._______ vom
31. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde.
L. Replicando hält der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht. Unter
den neu eingereichten medizinischen Unterlagen befindet sich namentlich
ein undatierter Bericht von Dr. med. D._______, wonach der Beschwerde-
führer nach wie vor nicht arbeitsfähig sei, ein Bericht von Dr. med.
F._______ vom 21. Juni 2005, wonach die Szintigraphie eine reguläre
Knochenstruktur des Beckens ohne Auffälligkeiten zeige, sowie ein kurzer
Bericht des Neuropsychiaters Dr. med. W._______ vom 20. Juni 2005, wo-
nach der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Depression ar-
beitsunfähig sei.
M. Mit Duplik vom 3. August 2005 beantragt die IV-Stelle mit Verweis auf den
neu eingeholten Bericht von Dr. med. U._______ vom 25. Juli 2005, wo-
5nach es keine stichhaltigen Beweise und Anhaltspunkte gäbe, dass sich
der Gesundheitszustand relevant verschlechtert habe, und der Versicherte
nach wie vor in der Lage sei, einfache Hilfstätigkeiten zu 50% auszufüh-
ren, die Abweisung der Beschwerde.
N. Am 2. April 2007 gibt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den
Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweize-
rischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 IVG liegt nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis
und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom
20. April 2005 sinngemäss eine Erhöhung der ihm mit Einspracheverfü-
gung vom 4. April 2005 zugesprochenen halben beziehungsweise (auf-
grund des Inkrafttretens der IV. IV-Revision am 1. Januar 2004) Dreivier-
telsrente.
63.
3.1 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat
ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine
ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von
60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Vier-
telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ver-
ändert. Nach der Rechtsprechung des EVG ist die Invalidenrente nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern
auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver-
ändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche
Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus-
druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V
199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung bildet gemäss der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung die
letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (sofern Anhaltspunkte für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen) beruht (Ur-
teil des EVG vom 6. November 2006, I 465/05, E. 5.4, mit Hinweisen, be-
stätigt im Urteil des EVG vom 27. November 2006, I 663/05, E. 3, sowie im
Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2007, I 368/06).
4.1 Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2004 – nach einer
umfassenden Prüfung des Sachverhalts – mitgeteilt, dass der Invaliditäts-
grad keine anspruchsbeeinflussende Änderung erfahren habe und daher
weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.
4.1.1 Für die Anknüpfung an den 18. Mai 2004 als zeitlicher Ausgangspunkt ist
unerheblich, dass dieser Revisionsentscheid von der IV-Stelle in casu
nicht in der (äusseren) Form einer Verfügung ergangen ist, sondern fälsch-
licherweise als Mitteilung bezeichnet wurde:
Für die Qualifizierung eines Rechtsakts als Verfügung beziehungsweise
7als formlose Mitteilung ist nicht dessen Bezeichnung relevant, sondern
vielmehr dessen Inhalt: Nach Art. 74ter Bst. f der Verordnung vom 17. Janu-
ar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.210) können – sofern
die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begeh-
ren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird – Renten
nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, bei der keine leis-
tungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, ohne
Erlass einer Verfügung weiter ausgerichtet werden. Solche Beschlüsse
sind dem Versicherten nach Art. 74quater IVV schriftlich mitzuteilen. Im vor-
liegenden Fall hatte die IV-Behörde festgestellt, dass keine leistungsbeein-
flussende Änderung der Verhältnisse vorliege und somit der Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente weiterbestehe. Diese Feststellung entsprach den
Begehren des Beschwerdeführers, welcher im Rahmen des Revisionsver-
fahrens am 10. Dezember 2003 nach wie vor eine Vollrente verlangte, of-
fensichtlich gerade nicht. Ebensowenig konnte die IV-Stelle a priori davon
ausgehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind,
hätte sie doch sonst auf die umfassenden medizinischen Abklärungen ver-
zichtet.
Ausserdem würde – sofern die erwähnte Änderung der Rechtsprechung
des Bundesgerichts nur auf explizit als Verfügungen ergangene Revisions-
entscheide Anwendung fände – dem Beschwerdeführer die Entschei-
dungsgewalt darüber übertragen, ob eine Rentenrevision als Referenz-
punkt für die künftige Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung zu
qualifizieren ist oder nicht, indem er den Erlass einer Verfügung nach
Art. 74quater IVV verlangt beziehungsweise darauf verzichtet, was im Ergeb-
nis stossend wäre.
4.1.2 Die Anfechtbarkeit einer Verfügung ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gegeben, wenn eine behördliche Anordnung zwar dem In-
halte, nicht aber der äusseren Form nach eine Verfügung darstellt (BGE
100 Ib 432 E. 1; aus der Literatur FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 1983, S. 131). Da es sich beim Revisionsentscheid vom
18. Mai 2004 wie bereits erläutert um eine Verfügung (vgl. Art. 5 VwVG)
handelt, wäre sie innerhalb der Rechtsmittelfrist anfechtbar gewesen.
Der rechtskundige Parteienvertreter des Beschwerdeführers hatte die IV-
Stelle am 25. Mai 2005 (lediglich) um Akteneinsicht gebeten. Dieses
Schreiben ist weder ausdrücklich als Rechtsmittel gegen den Revisions-
entscheid vom 18. Mai 2004 bezeichnet worden, noch ist es sinngemäss
als solches zu qualifizieren. Der Revisionsentscheid wurde mithin nicht an-
gefochten und ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwach-
sen.
4.1.3 Als Ausgangspunkt für eine allfällige rentenrelevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands ist somit auf den Revisionsentscheid der IV-
Stelle vom 18. Mai 2004 abzustellen, der auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweis-
würdigung beruht.
4.2 Zu Recht hat die IV-Stelle die Eingabe des Beschwerdeführers vom
816. Juli 2004, wonach er zu 100% arbeitsunfähig sei, als Antrag auf Revi-
sion bewertet, auf den sie mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 eingetre-
ten ist, und der schliesslich in die vorliegend angefochtene Einsprachever-
fügung vom 4. April 2005 gemündet hat.
Da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit
Hinweisen), sind eventuelle nach dem 4. April 2005 eingetretene Sachver-
haltsänderungen vorliegend nicht zu berücksichtigen (BGE 121 V 366
E. 1b).
4.3 Im Ergebnis ist folglich vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich
der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zwischen dem Zeit-
punkt des Erlasses des letzten Revisionsentscheides am 18. Mai 2004 und
dem hier streitigen Einspracheentscheid vom 4. April 2005 in rentenrele-
vanter Weise verändert hat.
5. Mit seiner Beschwerde vom 20. April 2005, ergänzt durch die Eingabe vom
25. April 2005, bringt der Beschwerdeführer vor, dass in Anbetracht der in
den Akten der Vorinstanz vorhandenen medizinischen Unterlagen und vor
allem der spezialärztlichen Berichte von Dr. med. S._______ und Dr. med.
V._______ die Beurteilungen der IV-Ärzte vom 12. Februar 2004, vom
24. September 2004 und vom 5. März 2005, wonach er keine Verschlech-
terung des Gesundheitszustands erlitten habe, nicht akzeptiert werden
könnten.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizi-
nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind (siehe BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001
S. 112 f.).
5.2 Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Berichte entspre-
chen diesen Anforderungen nicht beziehungsweise sind (auch) aus ande-
ren Gründen nicht geeignet, um eine rentenrelevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands im zu beurteilenden Zeitfenster nachzuweisen:
Der in der Beschwerde erwähnte, ins Einspracheverfahren eingebrachte
kurze Bericht von Dr. med. S._______, der die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers als massiv verringert einschätzte, ist nicht datiert und ent-
sprechend wenig aussagekräftig. Im Übrigen wurde der darin geltend ge-
machten massiven Verringerung der Arbeitsfähigkeit bereits Rechnung ge-
tragen, empfängt doch der Beschwerdeführer bereits – auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 61% – eine halbe und seit dem 1. Januar 2004 eine
Dreiviertelsrente. Auch das nur wenige Zeilen umfassende handgeschrie-
bene ärztliche Attest von Dr. med. V._______ vom 18. November 2004
9entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert
ärztlicher Gutachten offensichtlich nicht, zumal für den Übersetzer einzig
lesbar war, dass der Beschwerdeführer für jegliche Arbeit vollständig ar-
beitsunfähig sei.
Dr. med. B._______ hielt am 20. April 2004, kurz vor Beginn des hier rele-
vanten Zeitfensters, in einem kurzen Bericht fest, der Beschwerdeführer
sei aufgrund seiner Diabeteserkrankung und deren Nebenfolgen voll ar-
beitsunfähig und auf die Hilfe von Begleitpersonen angewiesen, ohne dies
näher zu substanziieren, so dass dieser Schluss für das Bundesverwal-
tungsgericht nicht nachvollziehbar ist. Dr. med. D._______ beschränkt sich
in seinem Bericht vom 20. April 2005 auf die Behauptung, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen im Beckenknochen nur
schwierig fortbewegen könne und deshalb voll arbeitsunfähig sei. Ein wei-
terer Bericht von Dr. med. D._______, in dem ohne einlässliche Be-
gründung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, ist nicht
datiert und somit auch aus diesem Grund wenig aussagekräftig.
Dr. med. F._______ fand anlässlich der am 21. Juni 2005 durchgeführten
Ganzkörperszintigraphie eine unauffällige Knochenstruktur ohne pathologi-
sche Anreicherungen vor, so dass keine Indizien für einen metastasieren-
den Prostataprozess sprechen.
Die vom Neuropsychiater Dr. med. W._______ am 20. Juni 2005, nach Ab-
lauf der hier zu beurteilenden Periode, festgehaltene psychische Störung
(Depression), aufgrund der der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig sein
soll, ist nicht näher ausgewiesen. Wie Dr. med. U._______ in seiner Stel-
lungnahme vom 25. Juli 2005 zu Handen der IV-Stelle erörterte, ist jedoch
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen als
Ausdruck einer chronifizierten Anpassungsstörung bereits am 4. Septem-
ber 1997 vom Zentrum für Medizinische Begutachtung Basel fundiert, ob-
jektiv und nachvollziehbar nachgewiesen worden. Die dadurch indizierte
teilweise Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits bei der
originären Rentenverfügung umfassend berücksichtigt.
Überdies sind weder die Akten der Suva betreffend ein im Jahr 1992 auf-
getauchtes Rückenproblem noch die vom Beschwerdeführer ins Einspra-
cheverfahren eingebrachten älteren medizinischen Kurzberichte geeignet,
eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im vor-
liegend zu beurteilenden Zeitfenster aufzuzeigen.
5.3 Im Ergebnis finden sich deshalb – entsprechend den Stellungnahmen des
IV-Arztes Dr. med. M._______ vom 24. September 2004 sowie des IV-
Arztes Dr. med. U._______ vom 5. März 2005, vom 31. Mai 2005 und vom
25. Juli 2005 – keine stichhaltigen Hinweise, wonach sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers im zu untersuchenden Zeitraum ren-
tenrelevant verschlechtert hätte. Eine weitere Abklärung des Sachverhalts
erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig. Der angefochtene
Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 4. April 2005 ist somit im Ergebnis
nicht zu beanstanden, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
10
6. Gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden Bestimmungen werden kei-
ne Verfahrenskosten erhoben (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] und Art. 63 Abs. 5
VwVG in Verbindung mit Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschä-
digungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [Kostenver-
ordnung; SR 172.041.0] sowie in Verbindung mit den Schlussbestimmun-
gen Bst. c zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006
2003]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien eröffnet:
– dem Beschwerdeführer (Einschreiben, als Gerichtsurkunde)
– der Vorinstanz (Einschreiben, als Gerichtsurkunde)
– dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben, als Gerichts-
urkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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