Abtei lung II I
C-2523/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
N._______,
vertreten durch Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl
und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2523/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus der Provinz Cabinda im Norden Angolas stammende Be-
schwerdeführer (geb. 1973) verliess seinen Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 3. August 1998 und gelangte von Italien her kommend
am 11. August 1998 unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl ersuchte. In der Folge ergaben daktyloskopische Abklärungen
des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) bei den deutschen
Behörden, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 1996 in der
Bundesrepublik Deutschland unter dem Namen J._______ ein
Asylgesuch gestellt hatte, das im Oktober 1998 abgelehnt worden war.
Mit Verfügung vom 24. März 1999 lehnte das BFF das Asylgesuch ab,
verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Ent-
scheid damit, die Aussagen des Rekurrenten, wonach er im Jahre
1998 von den angolanischen Behörden gesucht worden sei, seien un-
glaubhaft, weil er sich in dieser Zeit nachweislich in der Bundesrepub-
lik Deutschland befunden habe und unter einer anderen Identität auf-
getreten sei, was nicht dem Verhalten einer verfolgten Person entspre-
che. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Gegen diesen Entscheid wurde am 14. April 1999 bei der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben, welche mit
Urteil vom 21. Juni 2002 im Asylpunkt abgewiesen wurde. Da der Weg-
weisungsvollzug nach Angola für Personen, welche nicht aus der
Hauptstadt Luanda stammten und dort auch nicht über ein stabiles so-
ziales Netz verfügten, im damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar er-
achtet wurde, wurde die Beschwerde im Vollzugspunkt gutgeheissen.
Am 3. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer vom BFF vorläufig auf-
genommen.
B.
Anlässlich seiner Ausreise auf dem Luftweg von Zürich nach Lissabon
vom 8. November 2003 wies sich der Beschwerdeführer gegenüber
der schweizerischen Grenzkontrolle sowie den Behörden in Lissabon
mit einem gefälschten portugiesischen Reisepass, lautend auf
F._______, aus. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde er in der Folge
von der Bezirksanwaltschaft Bülach zu einer 30-tägigen (bedingten)
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Gefängnisstrafe sowie einer Geldbusse von Fr. 2'000.- verurteilt (vgl.
Strafbefehl vom 9. November 2003).
C.
Nachdem dem Rekurrenten am 23. Januar 2007 vom Migrationsamt
des Kantons Zürich eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt worden
war, stellte das BFM in der Folge das Erlöschen der vorläufigen Auf-
nahme fest.
D.
Am 26. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf seine Eingabe an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom
17. Januar 2007 um Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person. Dabei machte er geltend, er erhalte von seiner heimatlichen
Vertretung in der Schweiz keinen Reisepass, was ihm die Behörden je-
doch nicht schriftlich bestätigen würden. Zum Erhalt eines Reisepas-
ses müsse er nach Aussagen seiner in Angola lebenden Schwester
ins Heimatland reisen; bei einer allfälligen Rückkehr nach Angola habe
er jedoch mit grossen Unannehmlichkeiten zu rechnen.
E.
Mit Verfügung vom 6. März 2007 wies die Vorinstanz das Gesuch ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei dem Rekurrenten zuzumu-
ten, sich den im Heimatland zurückgelassenen (inzwischen allerdings
abgelaufenen) Reisepass von seiner in Angola lebenden Schwester
zukommen zu lassen und sich damit nochmals an seine heimatliche
Vertretung in der Schweiz zu wenden. Mit seinen bisherigen Bemühun-
gen habe der Beschwerdeführer noch nicht alles Zumutbare und Mög-
liche zum Erhalt eines angolanischen Reisepasses unternommen. Er
sei daher nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 7 der Verordnung
vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für
ausländische Personen (RDV, SR 143.5) zu erachten.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. April 2007 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Aus-
stellung eines Passes für eine ausländische Person; in prozessualer
Hinsicht wird sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht. Zur Begründung bringt der Rekurrent im Wesentlichen
vor, im vorliegenden Fall sei – in Verletzung des Grundsatzes von Treu
und Glauben – die Frage der Zumutbarkeit sowie der Möglichkeit der
Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses von den kantonalen Be-
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hörden und den Bundesbehörden unterschiedlich beurteilt worden. Im
Gegensatz zum BFM sei das Migrationsamt des Kantons Zürich an-
lässlich der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung noch davon ausge-
gangen, die Beibringung eines angolanischen Reisepasses sei un-
möglich und unzumutbar. Was den im Heimatland zurückgelassenen
Reisepass betreffe, verkenne die Vorinstanz, dass das Haus, in wel-
chem er seinen Pass zurückgelassen hätte, in der Zwischenzeit zer-
stört worden sei. Damit habe das BFM den rechtserheblichen Sachver-
halt unvollständig festgestellt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mangels belegter Bedürftigkeit nicht statt.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 auf
Abweisung der Beschwerde und weist unter anderem darauf hin, dass
es sich beim Argument, wonach der in Angola verbliebene, alte Reise-
pass nicht mehr vorhanden sei, um eine blosse Parteibehauptung
handle. Im Übrigen fehle der Nachweis, dass der Beschwerdeführer
bereits mit der diplomatischen Vertretung von Angola Kontakt aufge-
nommen und auf einen entsprechenden Antrag um Ausstellung eines
Reisedokuments einen abschlägigen Bescheid erhalten hätte.
I.
Mit Replik vom 13. Juni 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen und deren Begründung vollumfänglich fest. Aus seiner Eingabe
an die kantonale Migrationsbehörde vom 17. Januar 2007 gehe hervor,
dass er mit der angolanischen Vertretung bereits in Kontakt getreten
sei. Mangels aktuellerer Dokumente sei ihm kein heimatlicher Reise-
pass ausgestellt worden. Um neue(re) Ausweise zu erhalten, sei eine
persönliche Vorsprache bei den Behörden im Heimatland erforderlich,
was ohne Reisepass nicht möglich sei.
Der Eingabe beigelegt waren Kopien der mit dem Migrationsamt des
Kantons Zürich anlässlich des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens ge-
führten Korrespondenz sowie Kopien der Geburtsurkunde, der Ge-
burtskarte und der Identitätskarte des Beschwerdeführers.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Ver-
fügungen des BFM gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben
nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechts-
stellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte
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ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit
Niederlassungsbewilligung (Art. 4 Abs. 1 RDV). Sofern sie als schrif-
tenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Personen
mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (Art. 4 Abs. 2
RDV).
2.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von
der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be-
hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög-
lich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah-
men der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3
RDV).
3.
3.1 Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdefüh-
rern zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die
Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Rei-
sepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Per-
sonen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht
nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom
25. April 2005 E. 3.2, 2A.176/2004 vom 30. August 2004 E. 2.1,
2A.186/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2d).
3.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Rekurrent
zurzeit über keinen gültigen heimatlichen Reisepass verfügt. Damit
eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen
ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im
Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweis-
papiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Aus-
länderinnen und Ausländern in der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivil-
recht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweis-
papiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden
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mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG). Diese Verpflichtung
bestand im Übrigen bereits unter der altrechtlichen Regelung (vgl.
Art. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121], Art. 5 der Vollzie-
hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Zu Recht
macht der Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren längst abge-
schlossen ist und der heute über einen fremdenpolizeilich geregelten
Aufenthalt in der Schweiz verfügt, denn auch nicht geltend, von ihm
könne die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden zwecks Aus-
stellung eines angolanischen Reisepasses nicht verlangt werden. So
soll es ihm trotz mehrfacher Nachfrage bei der angolanischen Vertre-
tung in der Schweiz nicht gelungen sein, einen heimatlichen Reise-
pass zu erhalten. Allerdings findet sich in den gesamten Akten weder
eine Bestätigung, dass er tatsächlich durch persönliche Vorsprache bei
seiner Heimatvertretung ein Gesuch um Ausstellung eines angolani-
schen Reisepapiers eingereicht hätte, noch vermag er schriftlich zu
belegen, welche konkreten Schritte seine Schwester in Angola zur Er-
langung des entsprechenden Dokuments unternommen hat.
Nicht zu überzeugen vermag sein Argument, mit der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Migrationsbehörde und
dem Verzicht auf das Erfordernis eines heimatlichen Reisepasses sei
rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er bereits alles ihm Zumutbare
und Mögliche zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses unter-
nommen habe. Zum einen stellte das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich offenbar einzig auf die vom Beschwerdeführer in dessen Eingabe
vom 17. Januar 2007 an besagte Migrationsbehörde behaupteten,
aber nicht hinreichend belegten, wiederholten Nachfragen bei den an-
golanischen Behörden ab. Zum andern beruht die Erteilung einer frem-
denpolizeilichen Bewilligung selbstredend auf einer andern Rechts-
grundlage als die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepa-
piers und kann schon deshalb nicht als Vergleich herangezogen wer-
den. Für das vorliegende Verfahren, insbesondere für die Frage der
Schriftenlosigkeit, sind allein die entsprechenden Bestimmungen der
RDV massgebend. Die Rüge, wonach das BFM gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben verstossen habe, indem es sich in Widerspruch
zum kantonalen Migrationsamt verhalten habe, erweist sich somit als
unbehelflich.
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3.3 Im Weitern erachtet der Beschwerdeführer die Ausstellung eines
heimatlichen Reisedokumentes als unmöglich und bringt in diesem Zu-
sammenhang vor, er müsse persönlich bei den Behörden in Angola
vorsprechen, da er über keine aktuellen heimatlichen Dokumente ver-
füge; dies sei indessen ohne Reisepass nicht möglich.
Einleitend ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der schweizerischen
Behörden sein kann, Ersatzreisepapiere an ausländische Personen
abzugeben, die die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung ei-
nes heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen, führte dies
doch zu einem unzulässigen Eingriff in die Souveränität des betroffe-
nen Drittstaates. Nicht zuletzt gilt es auch zu verhindern, dass dem
Rekurrenten, dessen wahre Identität bis heute nicht feststeht, unter ei-
nem möglicherweise falschen Namen ein schweizerisches Ersatzreise-
papier ausgestellt wird. Sollte für die Ausstellung eines heimatlichen
Reisedokuments bzw. für die nötigen Identifikationsabklärungen tat-
sächlich eine Rückreise ins Heimatland erforderlich sein (wofür sich
aus den Akten allerdings keine Hinweise ergeben), hat sich der Be-
schwerdeführer zu diesem Zweck bei der angolanischen Botschaft in
Bern um Ausstellung eines Reiseersatzdokuments, eines sogenannten
"Laissez-passer", zu bemühen.
3.4 Die Beschaffung eines angolanischen Reisedokuments erweist
sich somit nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst.
b RDV. Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht
geeignet, zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.
Der Beschwerdeführer kann daher nicht als schriftenlos im Sinne von
Artikel 7 RDV bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat somit sein Ge-
such um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zu
Recht abgelehnt.
4.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde – ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers – richtig und vollständig
festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
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renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 10. Mai 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Brand
Versand:
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