B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
28.08.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_455/2018)
Abteilung III
C-2523/2017
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A. _______, (Deutschland)
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 20. April 2017.
C-2523/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1968 geborene deutsche Staatsangehörige A. ______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), seit (…) geschieden
von B._______, Mutter der gemeinsamen Tochter C._______ (geb. […]
1995), ist gelernte Operationsschwester, wohnt in Deutschland, arbeitete
– mit Unterbrüchen – von März 1992 bis Mai 2001 in der Schweiz und leis-
tete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Invalidenversiche-
rung-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis und -num-
merierung vom 16.05.2017 [IV-act. ] 7, S. 1 - 11; IV-act. 30, S. 2; Kassen-
akten der Schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis
vom 18.05.2017 [act. ] 11, S. 6; act. 32, S. 6 f. [IK-Auszug]).
A.b Am 21. März 2014 meldete sich die Versicherte bei der Deutschen
Rentenversicherung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung an; diese übermittelte das Antragsformular E 204 DE
samt weiteren Beilagen am 10. April 2014 (Posteingang) der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen
Rentenprüfungsverfahrens (IV-act. 7 - 12).
A.c Die Invalidenversicherung-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IVSTA oder Vorinstanz) führte daraufhin erwerbliche und medizini-
sche Abklärungen durch und holte ärztliche Berichte und medizinische
Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. No-
vember 2014 (IV-act. 52, S. 1 - 3) und vom 28. April 2015 (IV-act. 82, S. 1
- 5) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie einen
Rentenanspruch mit der Begründung, aus den Akten gehe keine ausrei-
chende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während mindestens eines
Jahres hervor. Die medizinische Untersuchung durch Dr. med. C._______
habe ergeben, dass weder neurologische Ausfälle noch eine Polyneuropa-
thie oder eine Spinalkanalstenose bestünden; es lägen im Übrigen keine
anderen somatischen Leiden vor, und es sei auch keine psychiatrische Di-
agnose gestellt worden (Verfügung vom 8. Juli 2015; IV-act. 89, S. 1 - 3).
A.d Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4602/2015 vom 8. April 2016 inso-
fern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu er-
gänzenden Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Zur Begründung hielt das
C-2523/2017
Seite 3
Gericht im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe trotz entsprechender
Hinweise auf eine psychiatrische Diagnose keine diesbezüglichen Unter-
suchungen veranlasst und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt un-
genügend abgeklärt. Sowohl das Ausmass der Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit als auch die Statusfrage seien ungeklärt geblieben, weshalb die
Streitsache zur Durchführung einer bidisziplinären (neurologischen und
psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz an
die IVSTA zurückzuweisen sei (IV-act. 93, S. 1 - 13). Auf die von der Be-
schwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
mit Urteil 9C_357/2016 vom 30. Juni 2016 nicht ein (IV-act. 94, S. 1 - 4).
B.
B.a In Nachachtung des gerichtlichen Rückweisungsentscheids veran-
lasste die Vorinstanz in der Folge weitere erwerbliche und medizinische
Untersuchungen und klärte die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten
ab (IV-act. 98, S. 1 f.; IV-act. 99, S. 1 - 49). Am 5. August 2016 beauftragte
sie Dr. med. D._______, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN,
und Dr. med. E._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Er-
stellung eines bidisziplinären (psychiatrischen und neurologischen) Gut-
achtens (act. 112 f.). In ihrem Gutachten vom 13. November 2016 kamen
die Spezialisten zum Schluss, dass bei der Versicherten aus psychiatri-
scher Sicht der dringende Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie be-
stehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren sei sie in ih-
rem Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Sie benötige eine psychotherapeuti-
sche, sozialpsychiatrische und psychopharmakologische Behandlung, wo-
bei diesen Therapien die fehlende Behandlungs- und Krankheitseinsicht
entgegenstehe. Aus neurologischer Sicht bestehe demgegenüber keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 144, S. 1 - 19).
B.b Mit medizinischer Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 hielt Dr.
med. E._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie beim
medizinischen Dienst der Vorinstanz, im Wesentlichen fest, die Versicherte
sei weder in ihrer bisherigen noch in einer angepassten Verweistätigkeit
arbeitsfähig. Sie müsste – bei fehlender Krankheitseinsicht – psychiatrisch
behandelt werden, um theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit zu erlangen.
Eine eigentliche Schadenminderungspflicht sei hier nicht begründbar, da
die psychotische Versicherte diesbezüglich „überwertige“ Ideen habe. Die
Gutachter äusserten sich zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht klar. Aus
seiner Sicht sei dieser auf den letzten Arbeitstag der Versicherten, das
heisst auf den 31. Dezember 2014, festzulegen (IV-act. 156, S. 1 - 5).
C-2523/2017
Seite 4
B.c Mit Verfügung vom 20. April 2017 sprach die Vorinstanz der Versicher-
ten ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von mo-
natlich Fr. 978.- zu. Der Berechnung legte sie ein massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62‘040.-, die Anwendung der Ren-
tenskala 21 (12 Jahre und 2 Monate Versicherungszeit bei einer maxima-
len Versicherungszeit des Jahrganges von 26 Jahren) sowie Erziehungs-
gutschriften für die Dauer von vier Jahren zugrunde. Den Betrag von
Fr. 16‘626.- (Rentenanspruch für die Zeit von Dezember 2015 bis April
2017) hielt sie im Hinblick auf die Prüfung von Verrechnungsansprüchen
Dritter zurück (act. 67).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Telefax-Ein-
gabe vom 2. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit
den sinngemässen Anträgen, die ihr zugesprochene Invalidenrente von
monatlich Fr. 978.- und der Rückbehalt des Nachzahlungsbetrages von
Fr. 16'626.- seien auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Zur Begrün-
dung macht sie im Wesentlichen geltend, die ihr zugesprochene Invaliden-
rente reiche zur Deckung ihres ordentlichen Lebensunterhaltes nicht aus.
Für das erlittene Leid sei ihr eine angemessene Entschädigungssumme
auszurichten. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
(Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Gestützt auf eine entspre-
chende Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdefüh-
rerin das unterzeichnete Original der Beschwerde mit Eingabe vom 6. Mai
2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 2, 3 und 5).
C.b Nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Einreichung
des Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt entspre-
chenden Beilagen nachgekommen war (BVGer act. 7 - 10), hiess der In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwi-
schenverfügung vom 19. Mai 2017 gut (BVGer act. 11).
C.c Die von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2017 unaufgefordert ein-
gereichten Stellungnahmen (BVGer act 12 - 16) wurden der Vorinstanz zur
Kenntnisnahme zugestellt (Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017; BVGer
act. 18).
C.d Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 stellt die Vorinstanz den An-
trag, die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten sei (BVGer act. 20).
C-2523/2017
Seite 5
C.e Nachdem die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht er-
neut zahlreiche unaufgeforderten Eingaben eingereicht hatte (BVGer
act. 19, BVGer act. 23 f., BVGer act. 26 - 32), teilte der Instruktionsrichter
dieser mit, dass dieses Verhalten nicht länger akzeptiert werden könne.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 60 Abs. 1 VwVG) gebe der Be-
schwerdeinstanz die Möglichkeit, die Störung des Geschäftsganges mit ei-
nem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.- zu bestrafen. Sie
werde deshalb vorsorglich gebeten, mit künftigen Eingaben etwas mehr
Zurückhaltung zu üben und künftige Stellungnahmen auf dem üblichen
Postweg in Papierform und mit einer Unterschrift versehen einzureichen.
Es stehe ihr selbstverständlich weiter zu, dem Gericht in der bis zum
26. Juni 2017 angesetzten Frist eine ausführliche Stellungnahme (Replik)
zukommen zu lassen (BVGer act. 33).
C.f Innert der ihr vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist (BVGer
act. 21) hielt die Beschwerdeführerin mit Replikeingaben vom 6. respektive
12. Juni 2017 sinngemäss an ihren bisherigen Anträgen fest. Zur Begrün-
dung führt sie ergänzend an, ihr ehemaliger Ehemann sei aufzufordern,
eine Aufstellung über die von ihm getätigten Einzahlungen einzureichen.
Aufgrund der von ihrem Ex-Mann vernachlässigten Unterhaltszahlungen
habe sie insgesamt während zehn Jahren keine Beitragsleistungen erbrin-
gen können. Ferner sei sie nicht bereit, die Forderungen des Landratsam-
tes Bayreuth und der Bundesagentur für Arbeit anzuerkennen beziehungs-
weise zu bezahlen. Überdies halte sie daran fest, dass die Invalidenrente
mindestens ihren Grundbedarf zu decken habe. Schliesslich ersuche sie
das Bundesverwaltungsgericht, die von der SAK vorgesehene Überwei-
sung einer Rentennachzahlung von Fr. 16‘626.- an das Landratsamt
G. _______ zu stoppen (BVGer act. 42 samt Beilagen).
C.g Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge weitere unaufgefor-
derte Eingaben eingereicht hatte (BVGer act. 43 - 49), übermittelte der In-
struktionsrichter der Vorinstanz sämtliche neu eingegangenen Stellung-
nahmen der Beschwerdeführerin (BVGer act. 23 - 32 sowie BVGer act. 34
- 49) zur Kenntnisnahme und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, bis zum
11. August 2017 eine abschliessende Stellungnahme einzureichen und
sich in diesem Zusammenhang auch zur Rüge der Beschwerdeführerin
vom 12. Juni 2017, wonach die Zahlung an das Landratsamt G. _______
angeblich nicht gerechtfertigt und deshalb nicht auszuführen sei, verneh-
men zu lassen. Schliesslich ersuchte er die Beschwerdeführerin unter Hin-
weis auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2017
C-2523/2017
Seite 6
(BVGer act. 33) sowie unter Vorbehalt eines Verweises oder einer Ord-
nungsbusse, von weiteren unaufgeforderten Eingaben abzusehen (BVGer
act. 50).
C.h Mit Duplik vom 2. August 2017 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest
und führt zur Begründung ergänzend an, die Verrechnungsforderung des
Landratsamtes G._______ sei ihr gegenüber eindeutig dokumentiert wor-
den. Sie sei dementsprechend gehalten gewesen, dem Verrechnungsan-
trag zu entsprechen. Einwände gegen den Bestand oder die Höhe der Ver-
rechnungsforderung des Landratsamtes G._______ (Sozialhilfeverwal-
tung) könnten nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden; denn diese
Fragen würden das Rechtsverhältnis zwischen dem Landratsamt und der
Beschwerdeführerin betreffen. Die Frage, ob die deutsche Behörde allen-
falls durch die Zahlung der IVSTA ungerechtfertigt bereichert und somit ge-
genüber der Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig sei, müsse die
Beschwerdeführerin auf Grund ihrer deutschen innerstaatlichen Rechtsbe-
ziehung zu dieser Verwaltungseinheit eventuell beim zuständigen deut-
schen Gericht klären lassen (BVGer act. 57).
C.i Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 übermittelte der Instrukti-
onsrichter der Vorinstanz die unaufgefordert eingereichten Stellungnah-
men der Beschwerdeführerin (BVGer act. 51 - 53 sowie BVGer act. 55 f.)
zur Kenntnisnahme und teilte den Parteien gleichzeitig mit, dass der Schrif-
tenwechsel am 18. August 2017 abgeschlossen werde (BVGer act. 58).
C.j Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Orientierungs-
schreiben vom 17. August 2017 mit, dass sich die Aufgabe der Beschwer-
deinstanz auf die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung
vom 20. April 2017 beschränke und es ihr nicht möglich sei, die mit unauf-
geforderter Eingabe vom 10. August 2017 (BVGer act. 59) sinngemäss gel-
tend gemachte Überprüfung der Auszahlungsmodalitäten von Rentenleis-
tungen vorzunehmen (BVGer act. 63).
C.k Mit Schreiben vom 6. September 2017 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin mit, dass die unaufgeforderte Eingabe vom 5. Sep-
tember 2017 (mit sinngemässem Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungs-
leistungen) zuständigkeitshalber an die IVSTA überwiesen werde (BVGer
act. 68).
C-2523/2017
Seite 7
C.l Unter Hinweis auf den fehlenden Wohnsitz der Beschwerdeführerin in
der Schweiz wies die IVSTA das Begehren um Ausrichtung von Ergän-
zungsleistungen mit Verfügung vom 11. September 2017 ab (Akten im Be-
schwerdeverfahren C-5249/2017 [BVGer act, C-5249/2017] 1, Beilage).
Nachdem die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
15. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und
den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte, trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5249/2017 vom 17. November
2017 auf die Beschwerde nicht ein (BVGer act. 12, C-5249/2017).
C.m In der Folge reichte die Beschwerdeführerin erneut zahlreiche unauf-
geforderte Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 69 -
71 und BVGer act. 73 - 105).
D.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 2. Mai 2017 und die Ergänzung vom 6. Mai 2017 (BVGer
act. 1 und 5) ist – nachdem auch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde und damit kein Kostenvorschuss zu leisten war (vgl. Sachverhalt,
Bst. C.b hievor) – einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG i.V.m. Art. 39
Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 20. April 2017, mit welcher die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente in
C-2523/2017
Seite 8
der Höhe von Fr. 978.- zugesprochen und überdies – im Hinblick auf die
Prüfung von Verrechnungsforderungen Dritter – einen Betrag von
Fr. 16‘626.- (Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit von De-
zember 2015 bis April 2017) einbehalten hat.
Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitge-
genstand im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Höhe und Modali-
täten der monatlichen Rentenauszahlungen.
2.2 Gleiches gilt auch für den beschwerdeweise gestellten Antrag auf Aus-
richtung einer angemessenen Genugtuung für das erlittene Leid. Zum ei-
nen fehlt es auch diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt, da die Vor-
instanz darüber nicht befunden hat und auch nicht hat entscheiden können.
Zum andern ist die Integritätsentschädigung – anders als im Unfallversi-
cherungsrecht (vgl. dazu Art. 24 f. UVG [SR 832.20]) – im gesetzlichen
Leistungskatalog des IVG gar nicht vorgesehen (vgl. dazu Art. 3a ff, Art. 12
ff., Art. 14a und Art. 15 ff., Art. 21 und 22 ff., Art. 28 ff., Art. 42 ff. IVG).
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer unaufgeforderten Eingabe vom
5. September 2017 den Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen,
Taggeld, Kuraufenthalt, medizinische Hilfsmittel, Stützstrümpfe und spezi-
elle Schuheinlagen gestellt hat (vgl. dazu BVGer act. 67), ist sie darauf
hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe am 6. Sep-
tember 2017 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter geleitet hat
(BVGer act. 68). Die IVSTA hat diesen Antrag – mangels Wohnsitzes und
Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Schweiz – mit Verfügung vom
11. September 2017 abgewiesen, und die Beschwerdeführerin hat diese
Verfügung mit Beschwerde vom 15. September 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten und den Antrag auf Ausrichtung von Leistungen
gemäss ELG (SR 831.30) sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gestellt (BVGer act. 1 samt Beilage, 3 und 4, C-5249/2017). Nach-
dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom
25. September 2017 abgewiesen worden war, die Beschwerdeführerin den
von ihr geforderten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte
(BVGer act. 5 und 10, C-5249/2017) und das Bundesgericht eine gegen
die Verfügung vom 25. September 2017 erhobene Beschwerde abgewie-
sen hatte (Urteil 9C_695/2017 vom 31. Oktober 2017; BVGer act. 11, C-
5249/2017), trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5249/2017
vom 17. November 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Daraus folgt, dass
über diesen Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden ist, so dass
C-2523/2017
Seite 9
hierauf zufolge rechtskräftiger Erledigung nicht mehr eingetreten werden
kann.
2.4 Soweit die von der Beschwerdeführerin eingereichten zahlreichen un-
aufgeforderten Eingaben keinen Bezug zum Anfechtungsobjekt haben,
kann auf diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen
werden. Die von der Beschwerdeführerin nach dem mit Zwischenverfü-
gung vom 8. August 2017 mitgeteilten Abschluss des Schriftenwechsels
(BVGer act. 58) unaufgefordert eingereichten Eingaben werden der Vor-
instanz – soweit sie ihr noch nicht übermittelt worden sind – mit dem vor-
liegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 59 - 62, 69 - 71
sowie 73 - 105).
3.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtsvorschriften an-
wendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 20. April 2017 in Kraft standen.
3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt
heute in Deutschland. Vorliegend gelangen demnach auch die am 1. April
2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO
883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung.
Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung
gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Die Bestimmung des anwend-
baren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der
Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem
Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (FZA) ausschliesslich nach
C-2523/2017
Seite 10
schweizerischem Recht (BGE 131 V 371 E. 5 - 6; 130 V 253 E. 2.4; Urteil
des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDIN-
AUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit,
2014, S. 281 Rz. 7.23).
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April
2017 ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von
Fr. 978.- zugesprochen. Der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn sind
unbestritten, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ihr zugesprochene Invaliden-
rente reiche zur Deckung ihres ordentlichen Lebensunterhaltes nicht aus.
Ferner sei die Rentenberechnung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprü-
fen und es sei von einem Rückbehalt wie auch von einer Verrechnung mit
Forderungen des Landratsamtes G._______ und der Bundesagentur für
Arbeit abzusehen (BVGer 1 und 5).
Dagegen wendet die Vorinstanz im Wesentlichen ein, die Berechnung der
Rente werde durch die gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestim-
mungen sowie durch die gestützt darauf erlassenen, ergänzenden Renten-
tabellen verbindlich geregelt. Die Rentenhöhe bestimme sich dabei nach
der Beitragsdauer und dem massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen. Es bestehe somit keine Möglichkeit, bei der Festsetzung des mo-
natlichen Rentenbetrags die aktuelle wirtschaftliche Situation und den Be-
darf der versicherten Person zu berücksichtigen. Die vollständige Beitrags-
dauer der Altersklasse der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1968) habe im
Jahr 2015 26 Jahre betragen. Die Beschwerdeführerin verfüge demgegen-
über eine Beitragsdauer von lediglich zwölf Jahren und zwei Monaten. In
Anwendung der Rententabellen 2015 ergebe sich folglich eine Teilrente
nach Massgabe der Rentenskala 21. Der Einkommensteilung (Splitting)
unterlägen die Jahre 1996 - 2004. Unter Berücksichtigung von Erziehungs-
gutschriften in der Höhe von Fr. 13'907.- sowie eines durchschnittlichen
Jahreseinkommens von Fr. 46'763.- ergebe sich ein massgebliches durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'670.- bzw. aufgerundet auf den
nächsthöheren Tabellenwert ein Betrag von Fr. 62'040.-. In Anwendung der
Rentenskala 21 resultiere bei einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 62'040.- eine ordentliche ganze Invalidenrente
von monatlich Fr. 978.-. Schliesslich sei auch der Einbehalt der Nachzah-
lung von Fr. 16'626.- zu Recht erfolgt; denn dieser stütze sich auf eine hin-
C-2523/2017
Seite 11
reichende staatsvertragliche Grundlage (Art. 72 VO 987/2009). Der Einbe-
halt des Nachzahlungsbetrags sei somit rechtmässig. Soweit die Be-
schwerdeführerin eine Entschädigungssumme für erlittenes Leid bean-
trage, sei sie darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung – anders
als die Unfallversicherung – keine Integritätsentschädigungen in Form von
Kapitalleistungen kenne (BVGer act. 20).
4.2
4.2.1 Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwend-
bar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die ordentlichen Renten der AHV (und IV) gelan-
gen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die
volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2
AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele
Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die or-
dentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe
der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitrags-
jahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge ge-
leistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindes-
tens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c).
Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine
Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG
versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat o-
der Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG auf-
weist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 43 Jahre für Frauen)
besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhält-
nis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und den-
jenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2
AHVG; MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 870 f. Rz. 24.90 f.;
vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1
und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes
für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar
2015; Publikationen & Service > Weisungen, Kreis-
schreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV
C-2523/2017
Seite 12
> Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 22.05.2018; BGE
121 V 71 E. 1 S. 74).
4.2.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt
sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen.
Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erzie-
hungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Bei-
träge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt
worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem
Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Fakto-
ren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30
Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2
AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex
nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durch-
schnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in
das individuelle Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts
des Versicherungsfalles geteilt wird.
4.2.3 Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Auf-
wertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorge-
nommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des
20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles
liegen muss (vgl. dazu Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenös-
sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Ja-
nuar 2003, Stand: 1. Januar 2017, Rz. 5305).
4.2.4 Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitrags-
dauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen
Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Der Bun-
desrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung
des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollen-
dung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
4.2.5 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, in-
dem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre ge-
teilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
4.2.6 Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Gemäss
Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten
während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt
C-2523/2017
Seite 13
und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet („Splitting“). Die Ein-
kommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberech-
tigt sind (Bst. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine eigene
AHV- oder IV-Rente hat (Bst. b), wenn die Ehe geschieden oder ungültig
erklärt wird, wobei das Splitting hier erst im Rentenfall zum Tragen kommt
(REICHMUTH, a.a.O., S. 873 Rz. 24.98).
Die Teilung und gegenseitige Anrechnung der Einkommen der Ehegatten
setzt kumulativ voraus, dass die Einkommen während der ganzen Kalen-
derjahre der gemeinsamen Ehe erzielt worden sind (Art. 29quinquies Abs. 3
Satz 1 AHVG). Keine Teilung erfolgt dementsprechend für das Kalender-
jahr, in dem die Ehe geschlossen oder (durch Scheidung, Ungültigkeit oder
Tod) aufgelöst worden ist (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG; Art. 50b Abs. 3
AHVV); darüber hinaus müssen die Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
dem Erreichen des Rentenalters des erstrentenberechtigten Ehegatten,
dem Tod des Ehegatten oder Scheidung stammen (Art. 29quinquies Abs. 4
Bst. a AHVG); schliesslich müssen die Einkommen während Zeiten erzielt
worden sein, in denen beide Ehegatten in der AHV versichert waren
(Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG; Art. 50b Abs. 1 - 2 AHVV). Auch wenn
die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen
Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Ka-
lenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen
(Art. 50b Abs. 2).
Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revi-
sion) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch
nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).
4.2.7 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 1997;
10. AHV Revision) wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungs-
gutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder
mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben.
Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind,
jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift,
wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elter-
liche Sorge zusteht; b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c) die Voraussetzun-
C-2523/2017
Seite 14
gen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des gan-
zen Kalenderjahres erfüllt werden; d) geschiedenen oder unverheirateten
Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Die Erziehungsgutschrift
entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente ge-
mäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2;
vgl. auch Rz. 5485 1/16 RWL). Bei verheirateten Personen wird die Erzie-
hungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der
Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst renten-
berechtigt wird (Abs. 3).
Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerech-
net. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine
Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden
Gutschriften angerechnet. Abs. 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV).
Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder
ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zu-
gesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV).
Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division
der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des
Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer
(Rz. 5486 1/16 RWL).
Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Ein-
trägen in den individuellen Konten des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die
nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer
in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IK-
Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur,
soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er-
bracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige,
sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen
im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zah-
lungen (BGE 117 V 261 E. 3a).
4.3
4.3.1 In Bezug auf die Prüfung der Rentenhöhe ist vorliegend vorab darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die für sie und ihren Ehemann
vorgenommenen Eintragungen im IK (act. 32, S. 6 f.) weder bezüglich der
C-2523/2017
Seite 15
Beitragsdauer noch hinsichtlich der Einkommenshöhe substanziiert rügt.
Mangels Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der IK-Eintragungen ist des-
halb darauf abzustellen (vgl. hier E. 4.2.8 hievor).
4.3.2 Die maximale Beitragsdauer der am (…) 1968 geborenen Beschwer-
deführerin beläuft sich bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezem-
ber 2015 theoretisch auf 26 Jahre (vgl. dazu Rententabellen 2015 [Jahr-
gangstabelle], S. 8). Unter Berücksichtigung der von ihrem Ex-Ehemann
geleisteten Beiträge (vgl. dazu Art. 3 Abs. 3 AHVG) hat die Beschwerde-
führerin ihre AHV-Beitragspflicht während insgesamt 146 Monaten respek-
tive 12 Jahren und 2 Monaten erfüllt (act. 67, S. 5). Anzumerken ist in die-
sem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich in der
Zeit vom 1. März 1992 bis 30. April 2004 (Wegzug aus der Schweiz) der
schweizerischen AHV unterstellt war und ihr deshalb ab Mai 2004 die Bei-
tragsleistungen ihres Ex-Ehemannes (vgl. act. 32, S. 1 - 5) nicht mehr an-
gerechnet werden können (vgl. E. 4.2.6 hievor). Dass die Beitragsdauer
falsch ermittelt worden sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich, so dass hierauf abzustellen ist. In
Anwendung des Skalenwählers der Rententabellen 2015 (S. 10) ergibt
sich bei einer effektiven Beitragsdauer von 12 Jahren und einer maximalen
Beitragsdauer des Jahrganges von 26 Jahren die Anwendung der Renten-
skala 21. Die von der Vorinstanz zur Berechnung beigezogene Skala (vgl.
dazu act. 65, S. 3 und S. 6) erweist sich demnach als korrekt.
4.3.3 Gestützt auf die IK-Eintragungen hat die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin für die Jahre 1992 bis 2004 ein Gesamteinkommen von
Fr. 568‘951.- (inkl. Splitting) respektive von Fr. 216‘388.- (ohne Splitting)
gutgeschrieben (act. 65, S. 2). Dass bei dieser Summe dem IK gutzuschrei-
bende Einkommensteile nicht beachtet worden seien, macht die Be-
schwerdeführerin nicht substanziiert geltend, so dass die Vorinstanz zu
Recht auf diese IK-Einträge abgestellt hat (vgl. dazu act. 65, S. 6). In zu-
treffender Anwendung der vorstehend dargelegten Regeln zum Splitting
(E. 4.2.6 hievor) wurden die Einkommen der Ehegatten bezüglich der Jahre
1996 bis 2004 geteilt und übertragen (vgl. dazu act. 65, S. 2 f.). Nicht zu
beanstanden ist ferner, dass keine Aufwertung des Gesamteinkommens
vorgenommen worden ist, da das erste Beitragsjahr der Beschwerdeführe-
rin auf das Jahr 1992 fällt (Aufwertungsfaktor: 1.00; vgl. dazu Rententabel-
len 2015 [Aufwertungsfaktoren], S. 15). Als durchschnittliches Einkommen
resultiert – bei einer Beitragsdauer von 146 Monaten – mithin ein Betrag
von Fr. 46‘763.- (= Fr. 568‘951.- : 146 x 12). Auch diesen Betrag hat die
IVSTA demnach korrekt ermittelt (vgl. dazu act. 65, S. 6).
C-2523/2017
Seite 16
4.3.4 Der Beschwerdeführerin können vorliegend für die Zeit von Anfang
1996 bis Ende April 2004 (Wegzug aus der Schweiz), das heisst für acht
ganze Jahre, Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Ausgehend von
einer minimalen ordentlichen Altersrente von Fr. 1‘175.- im Jahr 2015 (vgl.
dazu Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung
bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) resultieren für die 8 Jahre Erziehungsgut-
schriften in der Höhe von (aufgerundet) Fr. 13‘907.- (= [Fr. 1‘175.- x 12 x 3
x 96 : 2] : 146). Auch dieser Betrag wurde von der Vorinstanz korrekt ermit-
telt (act. 65, S. 6).
4.3.5 Die Summe der durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 46‘763.- und der Erziehungsgutschriften von Fr. 13‘907.- ergibt mithin
einen Betrag von Fr. 60‘670.-. Aufgerundet auf den nächst höheren Tabel-
lenwert gemäss Rententabellen 2015 (vgl. dazu Rz. 5614 RWL), das heisst
auf Fr. 62’040.- (Rententabellen 2015, S. 64) der Skala 21, ergibt sich mit
der Vorinstanz ein Rentenbetrag von monatlich Fr. 978.-. Die von der IV-
STA durchgeführte Rentenberechnung steht damit im Einklang mit den ge-
setzlichen Vorgaben zur Rentenermittlung und ist demnach nicht zu bean-
standen.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die ihr zugesprochene
Invalidenrente reiche zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht aus, ist
sie darauf hinzuweisen, dass die Invalidenrenten (wie auch die Altersren-
ten) lediglich den Existenzbedarf decken sollen (Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV).
Das schweizerische System der Alters- und Invalidenvorsorge geht davon
aus, dass neben den IV-Rentenleistungen auch noch weitere Rentenein-
künfte (wie insbesondere Leistungen der beruflichen Vorsorge nach BVG),
Ergänzungsleistungen und private Vorsorgeleistungen zur Deckung des
Lebensunterhaltes heranzuziehen sind (Urteil des BVGer C-2832/2014
vom 26. Mai 2016 E. 5.9; vgl. für die AHV: Urteil des BVGer C-4560/2016
vom 31. Oktober 2017 E. 3.6). Entgegen der sinngemässen Argumentation
der Beschwerdeführerin besteht demnach kein Anspruch auf Gewährung
einer sämtliche Lebenshaltungskosten deckenden Invalidenrente.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zudem auch den Rückbehalt des rückwir-
kend für die Zeit vom Dezember 2015 bis April 2017 zugesprochenen Ren-
tenbetrags von Fr. 16‘626.- (vgl. dazu act. 67, S. 3). Zur Begründung wen-
det sie im Wesentlichen ein, sie sei ohne Verschulden sozialhilfeabhängig
C-2523/2017
Seite 17
geworden und benötige diesen Betrag zur Finanzierung ihrer Therapien
und zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit.
Dagegen wendet die Vorinstanz ein, der Einbehalt des Nachzahlungsbe-
trags sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und damit
nicht zu beanstanden. Die Frage, ob die deutsche Behörde allenfalls durch
die Überweisung des Rentenbetrags bereichert und somit gegenüber der
Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig wäre, müsse diese gegebe-
nenfalls vom zuständigen deutschen Gericht klären lassen (BVGer act. 20,
S. 3; BVGer act 57).
5.2 Hat eine Person während eines Zeitraums, in dem sie nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, in
einem anderen Mitgliedstaat Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die
Sozialhilfe gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressan-
spruch auf der betreffenden Person geschuldete Leistungen hat, vom Trä-
ger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person
zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, dass er den für Sozialhilfe veraus-
lagten Betrag von den Beträgen einbehält, die dieser Mitgliedstaat der be-
treffenden Person zahlt (Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009).
Diese Bestimmung statuiert den Ausgleichsanspruch der Träger der Sozi-
alhilfe, wenn eine versicherte Person in einem Staat Sozialhilfe für einen
Zeitraum bezogen hat, für den nachträglich ein anderer Mitgliedstaat –
wozu auch die Schweiz gehört – Leistungen der sozialen Sicherheit im
Sinne der VO 883/2004 (vorliegend: Leistungen der schweizerischen Inva-
lidenversicherung) gewährt hat. Voraussetzung ist zunächst, dass eine
zeitliche Identität respektive Kongruenz zwischen den gewährten Sozialhil-
feleistungen und dem Anspruch auf von der VO 883/2004 erfassten Leis-
tung der sozialen Sicherheit besteht. Ferner muss nach den Rechtsvor-
schriften des ersten Mitgliedstaates bei einem entsprechenden nationalen
Sachverhalt ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Trä-
ger der sozialen Sicherheit dieses Staates bestehen, wenn dieser eine ent-
sprechende Leistung der sozialen Sicherheit zahlen würde. Sind diese Vo-
raussetzungen erfüllt, so kann dieser Sozialhilfeträger vom Träger der so-
zialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates verlangen, dass dieser den
für Sozialhilfe gezahlten Betrag von den Beträgen der Leistung, die dieser
Träger zu gewähren hat, einbehält. Allerdings sieht der dritte Unterabsatz
von Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009 im Sinne eines doppelt grenzüberschrei-
tenden nationalen Ausgleichs vor, dass der Träger der sozialen Sicherheit
des anderen Mitgliedstaates den Ausgleich so durchführt, wie wenn es sich
C-2523/2017
Seite 18
um eine Forderung eines Sozialhilfeträgers in diesem Mitgliedstaat han-
deln würde. Der Ausgleich kann demnach nur erfolgen, wenn in beiden be-
troffenen Mitgliedstaaten ein Regressanspruch zwischen den Trägern der
Sozialhilfe und den Trägern der sozialen Sicherheit vorgesehen ist (vgl.
zum Ganzen BERNHARD SPIEGEL, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian
Fuchs [Hrsg.], 6. Aufl. 2013, N. 1, N. 5 und N. 26 - 28 zu Art. 84 VO
883/2004).
5.3 Nachdem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung le-
diglich ein Rückbehalt und keine Verrechnung angeordnet worden ist, hat
das Bundesverwaltungsgericht – mangels Anfechtungsobjektes – über die
Berechtigung von Verrechnungen nicht zu entscheiden. Mit Blick auf
Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009 sind die Voraussetzungen für einen Rückbehalt
vorliegend jedenfalls gegeben. Sowohl das deutsche Sozialgesetzbuch
(vgl. dazu §§ 102 ff. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch) als auch die
Schweizer Rechtsordnung (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. b ATSG; Art. 85bis IVV;
BGE 135 V 2 E. 5.2) sehen ein gesetzliches Rückforderungsrecht von be-
vorschussenden Dritten, namentlich auch Fürsorgestellen, vor (vgl. dazu
auch Urteil des BVGer C-80/2015 vom 13. September 2017 E. 4.2).
Die Vorinstanz hat die Deutsche Rentenversicherung, das Jobcenter
G._______ Land sowie das Landratsamt G._______ um Vervollständigung
der diesen zugestellten Verrechnungsformulare ersucht (act. 71 - 73). Das
Landratsamt G._______ hat dieses Verrechnungsformular mit Schreiben
vom 8. Mai 2017 retourniert und macht für die Zeit vom 1. Dezember 2015
bis 30. April 2017 – unter Verweis auf einen Kontoauszug mit monatlichen
Überweisungen – eine Verrechnung in der Höhe von Fr. 15‘878.53 geltend
(act. 74, S. 1 - 8). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie in der
massgeblichen Zeit Vorschussleistungen von den genannten Dritten erhal-
ten hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich der Rückbehalt des
IV-Rentenbetrags von Fr. 16‘626.- als rechtmässig.
6.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den monatlichen
IV-Rentenbetrag von Fr. 978.- nach Massgabe der einschlägigen Be-stim-
mungen des AHVG und der AHVV korrekt ermittelt hat und die Rentenbe-
rechnung daher nicht zu beanstanden ist. Der Gesetzgeber sieht überdies
keinen Anspruch auf Zusprache einer IV-Mindestrente zur Sicherstellung
der ordentlichen Lebensunterhaltskosten vor. Diese Ordnung ist für die Be-
hörde und das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. In Ermangelung ei-
C-2523/2017
Seite 19
ner anderen bundesgesetzlichen Grundlage bleibt es dem Bundesverwal-
tungsgericht verwehrt, dem Anliegen der Beschwerdeführerin zu entspre-
chen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht den für die Zeit vom
Dezember 2015 bis April 2017 zugesprochenen Rentenbetrag von
Fr. 16‘626.- einbehalten und die massgeblichen deutschen Leistungser-
bringer im Hinblick auf die Prüfung von Verrechnungsansprüchen kontak-
tiert.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist, und die angefochtene Verfügung vom 20. April 2017 ist zu bestäti-
gen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 wurde das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gutge-
heissen; entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-2523/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: BVGer act. 59 -
62, 69 - 71 und 73 - 105).
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: