Abtei lung III
C-2524/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 9. Juli 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Franziska Schneider, Richterin,
Eduard Achermann, Richter,
Gerichtsschreiberin Gross
E._______, Spanien,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Andreas Béguin, Advokat,
Picassoplatz 8, 4010 Basel,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügungen vom 19. Mai 2000 hatte die IV-Stelle Basel-Stadt dem im
Jahr 1962 geborenen spanischen Staatsbürger E._______ eine ordentli-
che halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 31. Januar
1999, sowie eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 1999 (inklusive
zwei entsprechender Kinderrenten) gewährt.
Diesen Verfügungen lag die Einschätzung zugrunde, dass E._______ die
Ausübung der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernter Maurer
seit Juni 1996 nicht mehr zumutbar sei. Körperlich leichte Arbeiten seien
hingegen seit diesem Datum im Rahmen von 4-5 Stunden täglich (50%)
möglich, so dass im Ergebnis von einem Invaliditätsgrad von 59% ab Juni
1996 auszugehen sei und nach Ablauf der Wartefrist Anspruch auf eine
halbe Rente bestehe. Per November 1998 sei schliesslich eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, welche zur Folge
hatte, dass seit diesem Zeitpunkt keine (relevante) Erwerbstätigkeit mehr
ausgeübt werden könne und somit ein Invaliditätsgrad von 100% vorliege,
welcher nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist eine ganze Rente seit
Februar 1999 impliziere.
Der 100-prozentige Invaliditätsgrad seit November 1998 basierte nament-
lich auf einem psychiatrischen Obergutachten von PD Dr. med.
W._______ und Dr. med. A._______ des Kantonsspitals F._______ vom
22. Juli 1999 mit der Präzisierung vom 25. August 1999, wobei eine
schwere ängstlich-depressiv gefärbte somatoforme Schmerzstörung,
Grenzdebilität sowie der Verdacht auf sekundär schädlichen Gebrauch von
Alkohol diagnostiziert wurden, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit spä-
testens seit dem 10. März 1999 (Tag der Untersuchung) indizierten. Es sei
anzunehmen, dass es bereits in den Monaten zuvor allmählich zu einer
Verschlechterung gekommen sei, diese könne aber auch über Jahre hin-
weg eingetreten sein.
B. Aufgrund des Wegzugs des Rentenbezügers in sein Heimatland übermit-
telte die kantonale IV-Stelle die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle), welche die Zahlung der Leistungen ab
August 2000 übernahm.
C. Im November 2001 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein.
In diesem Rahmen holte sie namentlich ein multidisziplinäres Gutachten
des Zentrums für Medizinische Begutachtung (nachfolgend: ZMB) in Basel
ein. Die entsprechende medizinische Begutachtung erfolgte während eines
stationären Aufenthaltes vom 8. bis zum 11. September 2003.
Namentlich auf der Grundlage dieses Gutachtens hielt Dr. med. L._______
in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2004 zu Handen der IV-Stelle
fest, E._______ sei seit dem Untersuchungstag als Bauarbeiter und für an-
strengende Fabrikarbeiten zu 70% arbeitsunfähig. Leichte, ruhige Verwei-
sungstätigkeiten seien ihm ab demselben Datum zu 50% zuzumuten.
3D. Am 15. Juli 2004 verfügte deshalb die IV-Stelle die Ersetzung der bis da-
hin ausbezahlten ganzen Invalidenrente durch eine halbe Rente ab dem
1. September 2004, wobei sie von einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit für
leichte Verweisungstätigkeiten und einem Invaliditätsgrad von 58% aus-
ging.
E. Gegen diese Verfügung erhob E._______ am 9. September 2004 Einspra-
che. Er beantragte die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, weil sich
entgegen der Annahme der IV-Stelle weder sein Gesundheitszustand noch
seine Erwerbsaussichten verbessert hätten. Zudem sei der von der IV-
Stelle ermittelte Invaliditätsgrad falsch und auch nicht rechtsgenüglich be-
gründet worden.
F. Die Einsprache wurde mit Einspracheverfügung vom 10. März 2005 in dem
Sinn teilweise gutgeheissen, dass mit Wirkung ab dem 1. September 2004
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Diese Rente basierte auf ei-
nem neuen, am 2. März 2005 durchgeführten Einkommensvergleich, wobei
bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% für leichte Verweisungstätigkeiten ein
Invaliditätsgrad von 61% eruiert wurde.
G. Im Nachgang an die Einspracheverfügung überwies der spanische Sozial-
versicherungsträger der schweizerischen IV-Stelle namentlich das von
Dr. med. Q._______ am 9. März 2005 ausgefüllte E 213-Formular.
H. Mit Eingabe vom 21. April 2005 erhebt E._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragt, die Ein-
spracheverfügung aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Invalidenren-
te zu gewähren. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich aus
dem Gutachten des ZMB keine wesentliche Verbesserung seines Gesund-
heitszustandes ergäbe. Namentlich bestehe eine durch Willensanstren-
gung nicht überwindbare Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, die
eine Wiedereingliederung ausschliesse. Neu sei überdies vom ZMB ein
panvertebrales Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Veränderun-
gen der Lendenwirbelsäule festgestellt worden, was sogar eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes indiziere.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2005 beantragt die IV-Stelle mit Ver-
weis auf die Stellungnahme von Dr. med. M._______ vom 31. Mai 2005
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einspracheverfü-
gung. Namentlich bestätige auch der im Nachgang zur Einspracheverfü-
gung eingegangene ärztliche Bericht E 213 von Dr. med. Q._______ vom
9. März 2005 die Besserung des psychischen Gesundheitszustandes. Im
Übrigen stellten weder die Gutachter des ZMB noch Dr. med. Q._______
eine somatische Pathologie fest, welche die Ausübung einer leichten,
rückenschonenden Tätigkeit ausschliessen würde.
J. Mit Replik vom 26. August 2005 hält der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest.
4K. In der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2005 bestätigt die IV-Stelle mit
Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. M._______ vom 30. Septem-
ber 2005 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
L. Mit Triplik vom 1. November 2005 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
M. Am 28. März 2007 gibt das Bundesverwaltungegericht den Parteien den
Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweize-
rischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis
und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde vom 21. April 2005
über den 1. September 2004 hinaus die Ausrichtung einer ganzen Invali-
denrente, das heisst die Erhöhung der ihm mit der Einspracheverfügung
vom 10. März 2005 mit Wirkung ab dem 1. September 2004 revisionsweise
zugesprochenen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente.
2.1 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1
IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine
5ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von
60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Vier-
telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ver-
ändert hat.
Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist,
beurteilt sich (unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch
Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren-
tenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Dagegen ist die un-
terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind re-
visionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen
der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
2.3 Folglich ist vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich
der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers (für Veränderungen
anderer relevanter Sachverhaltselemente gibt es in casu keine Anhalts-
punkte) zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Renten-
verfügung am 19. Mai 2000 und der hier streitigen Einspracheverfügung
vom 10. März 2005 in rentenrelevanter Weise verändert hat.
3.
3.1 Die mit Verfügung vom 19. Mai 2000 mit Wirkung ab dem 1. Februar 1999
gewährte ganze Invalidenrente basierte im Wesentlichen auf der Einschät-
zung von PD Dr. med. W._______ und Dr. med. A._______ des Kantons-
spitals F._______ vom 22. Juli 1999 (unter Berücksichtigung der Präzisie-
rung vom 25. August 1999), wonach der Beschwerdeführer spätestens seit
dem 10. März 1999 vollständig arbeitsunfähig sei.
Die Gutachter diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine schwere
ängstlich-depressiv gefärbte somatoforme Schmerzstörung, Grenzdebilität
sowie Verdacht auf sekundär schädlichen Gebrauch von Alkohol.
Ihre Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit begründeten sie
namentlich durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die sich
wohl aufgrund der mangelnden Fähigkeit, Gefühle wahrzunehmen und zu
reflektieren entwickelt habe. Dazu komme, dass der Explorand nur über
eine geringe intellektuelle Leistungsfähigkeit verfüge, wobei die praktische
Intelligenz besonders beeinträchtigt scheine. Die somatoforme Schmerz-
störung habe bei ihm wohl deswegen einen ungünstigen Verlauf genom-
men, weil er für seine Beschwerden aufgrund seiner mangelnden geistigen
Flexibilität keine adäquaten Bewältigungsstrategien entwickeln könne. Es
müsse angenommen werden, dass bei diesem alexithymen Exploranden
6die Schmerzen Ausdruck einer Angst- und einer depressiven Symptomatik
seien, zumal in den Untersuchungen die ängstliche Anspannung offenkun-
dig gewesen sei.
Die Gutachter attestierten, dass es offenbar im Vergleich zu den zuvor ver-
fassten Gutachten (auf deren Grundlage dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 19. Mai 2000 eine halbe Rente ab dem 1. Juni 1997 gewährt
wurde) zu einer Verschlechterung gekommen sei. Der Explorand bean-
spruche zunehmend Hilfe von seinen wenigen in Basel lebenden spanisch
sprechenden Angehörigen, um den Alltag zu bewältigen. Der Explorand
sei gefährdet, zusätzlich eine Alkoholabhängigkeit zu entwickeln. Als
schwerwiegende psychosoziale Belastung, welche mit als Auslöser für das
Schmerzsyndrom gelten könnte, sei sicherlich die Tatsache zu werten,
dass der Explorand als einziger in seiner Familie im Ausland lebe. Er habe
sich aufgrund seiner geringen Schulbildung und seiner geringen intellek-
tuellen Fähigkeiten nur schlecht integrieren können, habe nie Deutsch ge-
lernt. Umso mehr wäre er auf die Unterstützung und die Nähe seiner Fami-
lie angewiesen. Er verfüge über wenig Introspektionsfähigkeit und intellek-
tuelle Möglichkeiten, um sich neue berufliche Fähigkeiten anzueignen.
Möglicherweise spiele dies beim schweren ungünstigen Krankheitsverlauf
eine Rolle. Es müsse demnach eine grosse Existenzangst vorhanden sein.
Es falle auf, dass der Explorand – auch nicht in seiner Muttersprache – in
der Lage sei, dieses Problem oder auch das Heimweh zu verbalisieren.
Beim Ansprechen von belastenden Themen nähmen in den Gesprächen
stattdessen die Angstsymptome (Zittern, Schwitzen, Beschwerden über
Schmerzen) deutlich zu. Insgesamt liege ein schwerer Verlauf einer soma-
toformen Schmerzstörung bei einem intellektuell einfach strukturierten
Mann mit Existenzängsten vor.
3.2 Der vorliegend streitigen Einspracheverfügung vom 10. März 2005 liegt die
Einschätzung zugrunde, dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeit-
lich derart verbessert habe, dass der Beschwerdeführer nunmehr leichte
Verweisungstätigkeiten zu 50% ausüben könne.
Diese Einschätzung basiert namentlich auf der polydisziplinären Untersu-
chung im ZMB in Basel vom 8. bis zum 11. September 2003, deren Ergeb-
nisse beziehungsweise die von der IV-Stelle daraus geschlossenen
Schlussfolgerungen nachfolgend zu erörtern sind.
3.2.1 Dr. med. K._______ als orthopädischer Gutachter des ZMB diagnostizierte
beim Beschwerdeführer ein panvertebrales Schmerzsyndrom, für das kei-
ne objektiven Befunde vorlägen. Namentlich bestünden nur leichte dege-
nerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Daraus schloss er, dass
dem Beschwerdeführer aus seiner fachärztlichen Perspektive eine ange-
passte Tätigkeit auch vollschichtig ohne weiteres zuzumuten wäre. Ebenso
mutete der Neurologe Dr. med. B._______, der ein panvertebrales
Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine Neurokompression diagnosti-
zierte, dem Beschwerdeführer eine leichte, nicht körperbelastende Tätig-
keit mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln, aus fachärztlicher Sicht
zu.
73.2.2 Dr. med. V._______ stellte im Rahmen seines psychiatrischen Konsiliums
für das ZMB fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer ängst-
lich-depressiv gefärbten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD
10: F 45.4) leide.
Diese Diagnose korreliert mit der Einschätzung von Dr. med. K._______
und Dr. med. B._______, wonach der Beschwerdeführer an einem panver-
tebralen Schmerzsyndrom leide, für das sie keine die Schmerzen erklären-
den objektiven Befunde fanden.
Dr. med. V._______ hielt fest, dass der Explorand zwischenzeitlich zwar
sozial besser integriert und die psychosozialen Umstände günstiger seien.
Allerdings habe das Schmerzverhalten keine Änderung erfahren. Es sei
davon auszugehen, dass der Explorand aufgrund seiner mangelnden geis-
tigen Flexibilität weiterhin nicht die nötigen adäquaten Bewältigungsstrate-
gien habe entwickeln können. Es bleibe weiterhin ein relevantes depressi-
ves Syndrom bestehen, welches der Explorand in erster Linie auf der kör-
perlichen Ebene in Form von erhöhter Schmerzwahrnehmung und
Schmerzausbreitung erlebe. Im Vergleich zur psychiatrischen Voruntersu-
chung sei aber doch eine quantitative Verringerung vor allem der Angst-
symptome zu verzeichnen. Damals hätten die Angstsymptome beim An-
sprechen von belastenden Themen in den Gesprächen deutlich zugenom-
men, der Explorand habe gezittert, geschwitzt. Heute bestehe zwar immer
noch ein profuses Schwitzen, aber nicht mehr diese vordergründige Angst
mit Zittern, was damals im Zusammenhang mit einer grossen Existenz-
angst gesehen worden sei. Die damals beschriebene offenkundige ängstli-
che Anspannung sei heute nicht mehr vorhanden, respektive äussere sich
nur noch bei gezieltem Befragen in Form von hypochondrischen Befürch-
tungen. Der Gutachter führt weiter aus, dass auch die kleinen, aber doch
vielfältigen Aktivitäten des Exploranden in seiner Heimat, sein wiederer-
wachtes Interesse an der Umwelt, inklusive Garten, Fussball, Tagesge-
schehen, auf eine Besserung hinwiesen, auch wenn die Schmerzen nach
wie vor bestünden. Zusammengefasst hielt Dr. med. V._______ fest, dass
aus psychiatrischer Sicht qualitativ keine Änderung der psychischen Stö-
rung eingetreten sei. Quantitativ habe sich aber eine gewisse Besserung
eingestellt.
3.2.3 In der polydisziplinären Gesamteinschätzung sprechen sich jedoch die
Gutachter gleich mehrfach dafür aus, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers zwischen dem Erlass der ursprünglichen Renten-
verfügung am 19. Mai 2000 und der vorliegend streitigen Einspracheverfü-
gung vom 10. März 2005 insgesamt nicht rentenrelevant verbessert habe:
Primär gaben die Gutachter zwar an, dass "rein medizinisch-theoretisch"
eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestünde.
Dass sie es als äusserst fraglich erachteten, ob sich ein derartiger Arbeits-
platz in der freien Marktwirtschaft finden lasse, ist zwar insofern irrelevant,
als beim für das Vorliegen einer Invalidität und deren Bemessung massge-
benden Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 7 ATSG) bezie-
hungsweise der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) nicht
8darauf abzustellen ist, ob ein Versicherter unter den konkreten Arbeits-
marktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann oder nicht, sondern
einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit noch wirt-
schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot
an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b; vgl. auch
BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Dabei ist davon auszuge-
hen, dass der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auch
ausserhalb von geschützten Werkstätten gewisse "soziale Winkel", also
Arbeits- und Stellenangebote umfasst, bei welchen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können
(Urteil des EVG vom 29. Januar 2003, U 425/00, E. 4.4; ARV 1 998 Nr. 5
S. 30 E. 3b/aa). Indem die Gutachter ergänzten, dass sie die Einglieder-
barkeit des Beschwerdeführers vor allem aufgrund des psychiatrischen Be-
fundes als fraglich erachteten, schienen sie jedoch davon auszugehen,
dass der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Perspektive die grund-
sätzlich attestierte "rein medizinisch-theoretische" Arbeitsfähigkeit von
50% für leichte Verweisungstätigkeiten faktisch nicht oder jedenfalls kaum
zulassen würde.
Sodann erörterten die Gutachter, sie könnten sich des Eindrucks nicht er-
wehren, dass sich beim Beschwerdeführer die subjektive Ansicht, krank
und gänzlich arbeitsunfähig zu sein, zur Gewissheit verdichtet habe. Hier-
zu ist festzuhalten, dass zwar der Versicherte, der von seiner Arbeitsfähig-
keit keinen Gebrauch macht, obwohl er hierzu nach seinen persönlichen
Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in
der Lage wäre, nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die er bei gutem Willen
ausüben könnte (vgl. BGE 111 V 239 E. 1b und 2a, 101 V 145 E. 2b;
RKUV 1989 Nr. K 798 S. 108 E. 1d; siehe auch ZAK 1989 S. 220 E. 5b).
Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann jedoch eine re-
levante – psychisch bedingte – Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Wil-
lensmangel beziehungsweise die Willensschwäche auf einen geistigen Ge-
sundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist (siehe hierzu
BGE 104 V 31 E. 2b). Namentlich in Zusammenschau mit der Einschät-
zung der Gutachter, wonach die Eingliederbarkeit aufgrund des psychiatri-
schen Befundes äusserst fraglich sei, dürften sie zumindest von einem
sehr engen Zusammenhang des psychiatrischen Befundes mit der fehlen-
den Willensanstrengung zur Aufnahme einer Tätigkeit beziehungsweise zu
der subjektiven Gewissheit des Beschwerdeführers, gänzlich arbeitsunfä-
hig zu sein, ausgegangen sein.
Schliesslich steht auch die Äusserung der Gutachter des ZMB, wonach sie
dem Beschwerdeführer im Schlussgespräch erklärt hätten, dass sie keine
wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes im Vergleich zu den
in den Akten erhobenen Befunden hätten feststellen können, einer renten-
relevanten Verbesserung seines Gesundheitszustandes diametral entge-
gen.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar aufgrund des Gutachtens
des ZMB eine (marginale) Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht
auszuschliessen ist. Allerdings ist aufgrund der vorsichtigen und mehrfach
9abgeschwächten Schlüsse der Gutachter mit diversen Widersprüchen
nicht davon auszugehen, dass – falls sich der Gesundheitszustand tat-
sächlich verändert haben sollte – diese Änderungen tatsächlich ein renten-
relevantes Ausmass (bei einer bis dahin auf 100% geschätzten Arbeitsun-
fähigkeit für jegliche Tätigkeiten) eingenommen haben.
4.
4.1 Soweit Dr. med. L._______ in seinen Stellungnahmen zu Handen der IV-
Stelle vom 16. Februar 2004 und vom 9. Juli 2004, sowie Dr. med.
M._______ in den Stellungnahmen vom 22. Dezember 2004, vom 31. Mai
2005 und vom 30. September 2005 aufgrund des Gutachtens des ZMB
eine rentenrelevante Besserung des Gesundheitszustandes begründen
wollen, kann dem deshalb nicht gefolgt werden.
4.2 Ebensowenig belegt das vom spanischen Sozialversicherungsträger über-
mittelte, von Dr. med. Q._______ am 9. März 2005 nur stichwortartig aus-
gefüllte Formular E 213 mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine
Besserung des Gesundheitszustandes. Namentlich hat sich Dr. med.
Q._______ nicht mit dem ausführlichen Gutachten des ZMB befasst. Viel-
mehr stellt er lediglich pauschal fest, dass sich aufgrund des psychiatri-
schen Interviews keine Hinweise auf eine psychotische Pathologie ergä-
ben, der Seelenzustand des Versicherten sei euthym.
5. Im Ergebnis kann demnach nicht mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers im zu untersuchenden Zeitraum ren-
tenrelevant verschlechtert hätte. Die angefochtene Einspracheverfügung
der IV-Stelle vom 10. März 2005 ist somit aufzuheben, die dagegen erho-
bene Beschwerde ist gutzuheissen.
6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Diese wird auf Fr. 2'500.- festgesetzt.
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einsprachever-
fügung vom 10. März 2005 aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
– dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde)
– der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde)
– dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am:
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