B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2524/2012
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Blumer, Rechtsanwältin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2524/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener serbischer Staatsangehöri-
ger, kam im Mai 1992 zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren
Bruder im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz. Er erhielt ei-
ne Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden, die in den Fol-
gejahren regelmässig erneuert wurde. Im Jahre 2001 wurde ihm eine
Niederlassungsbewilligung erteilt.
B.
Der Beschwerdeführer gab schon früh Anlass für disziplinarische Mass-
nahmen (so musste u.a. im Frühsommer 2002 eine mehrmonatige Plat-
zierung in einem Therapieheim angeordnet werden). Ab dem Jahr 2003
wurde er immer wieder straffällig:
Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2004
wurde der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, Diebstahls, mehrfa-
chen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu ei-
ner Einschliessungsstrafe von 10 Tagen verurteilt, wobei der Vollzug unter
Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt wurde. Während
dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer unter Schutzaufsicht gestellt.
Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 1. September
2004 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Arbeitsleistung von zwei
Halbtagen verurteilt.
Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 28. Juli 2005
wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand,
Entwendung (eines Fahrzeugs) zum Gebrauch, Fahrens ohne Führer-
ausweis, Verletzung von Verkehrsregeln sowie wegen mehrfacher Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Einschliessungs-
strafe von 14 Tagen verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt wurde. Der mit Entscheid der Ju-
gendanwaltschaft vom 21. Juni 2004 gewährte bedingte Vollzug einer
Einschliessungsstrafe von 10 Tagen wurde widerrufen. Gleichzeitig wurde
die Weiterführung der bestehenden Schutzaufsicht beschlossen.
Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 18. Januar 2006
wurde der Beschwerdeführer erneut wegen mehrfacher Widerhandlung
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gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 200.- verur-
teilt.
Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2006
wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu 5 Tagen
Einschliessungsstrafe verurteilt. Vom Widerruf des im Entscheid vom
28. Juli 2005 gewährten bedingten Vollzugs einer Einschliessungsstrafe
von 14 Tagen wurde abgesehen, indessen wurde die Probezeit um ein
Jahr verlängert.
Mit Strafmandat des Kreisamtes Thusis vom 26. September 2006 wurde
der Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne Führerausweis, Nichtragens
eines Schutzhelmes sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz zu einer Busse von Fr. 250.- verurteilt.
Mit Strafmandat des Kreisamtes Thusis vom 11. November 2008 wurde
der Beschwerdeführer wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü-
gung (Missachtung eines Hausverbots) zu einer Busse von Fr. 200.- ver-
urteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 12. Juli 2010
schliesslich wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls,
des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs (auf einen oder mehrere Men-
schen), der Nötigung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Entwendung eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens trotz Ausweisentzugs, des Fah-
rens ohne Versicherungsschutz, des Missbrauchs von Ausweisen und
Schildern, des Fahrens mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug, der
Widerhandlung gegen die Verkehrsversicherungsverordnung sowie der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren sowie zu einer
Busse von Fr. 200.- und zur Leistung von Schadenersatz verurteilt. Die
erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 120 Tagen wurde an
die Freiheitsstrafe angerechnet. Gleichzeitig wurde der mit Entscheid der
Jugendanwaltschaft Graubünden vom 28. Juli 2005 gewährte bedingte
Vollzug der Einschliessungsstrafe von 14 Tagen widerrufen. Auf Berufung
des Beschwerdeführers hin bestätigte das Kantonsgericht Graubünden
das erstinstanzliche Strafurteil am 27. September 2010.
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Seite 4
C.
Im Nachgang zum letzterwähnten Strafurteil widerrief die Migrationsbe-
hörde des Kantons Graubünden am 10. Dezember 2010 die Niederlas-
sungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz
weg. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Im
Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug ent-
lassen.
D.
Am 13. April 2012 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerde-
führer ein ab dem 20. Juli 2012 gültiges, unbefristetes Einreiseverbot.
Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung im Schengener Informations-
system (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass
der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten in schwerer
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe be-
ziehungsweise diese gefährde.
E.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
9. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vor-
instanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei das
Einreiseverbot auf eine Dauer von drei Jahren zu befristen. Von einer
Ausschreibung im SIS sei abzusehen.
Zur Begründung seiner Eingabe rügt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen, die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Eine Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung sei heute nicht mehr anzunehmen. Die
von ihm im jugendlichen Alter begangenen Delikte hätten sich vor allem
gegen fremdes Eigentum gerichtet und seien auf seinen damaligen Dro-
genkonsum zurückzuführen gewesen. Im Strafvollzug sei ihm inzwischen
der Drogenentzug gelungen, und er bereue seine Straftaten zutiefst. Im
Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die gegen ihn ausgesprochene
Fernhaltemassnahme stelle einen erheblichen Eingriff in die von Art. 8
EMRK geschützten Rechtsgüter dar. Sie verunmögliche ihm den be-
suchsweisen Kontakt zu seiner in der Schweiz anwesenden Kernfamilie.
Seine Eltern und Geschwister lebten in bescheidenen finanziellen Ver-
hältnissen und es sei ihnen nicht möglich, ihn im Kosovo (recte: in Ser-
bien) zu besuchen. Komme hinzu, dass er im Jahre 2003 unverschuldet
einen schweren Unfall mit dem Motorfahrrad erlitten habe, an dessen
Folgen er heute noch leide. Er sei deshalb auch aus medizinischen
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Gründen darauf angewiesen, in die Schweiz einreisen zu können.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Ausschreibung des Einreise-
verbots im SIS: Dadurch werde ihm zusätzlich verwehrt, in andere euro-
päische Staaten zu gelangen, was als unverhältnismässiger Eingriff in
seine persönliche Freiheit und in seine Wirtschaftsfreiheit zu werten sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die mit der Rechtsmitteleingabe gestellten verfahrensleitenden An-
träge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2012
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 14. September 2012 an
seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art.
67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 6
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab-
weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 sowie 2012/21 E. 5.1).
3.
3.1 Das BFM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote ge-
genüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b)
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom-
men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeord-
net werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll-
ständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen an-
knüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der
Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Gene-
ralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprä-
vention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternati-
ven Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung
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vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sin-
ne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergan-
gene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
4.
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709,
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü-
gungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
5.
5.1 In einem deliktischen Verhalten, wie es der Beschwerdeführer über
Jahre hinweg verwirklicht hat, ist nach dem bereits Gesagten eine Verlet-
zung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erblicken, was wiederum
als Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG herangezogen
werden kann.
5.2
5.2.1 In einem nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Ur-
teil hat das Bundesverwaltungsgericht in Änderung seiner bisherigen
Praxis entschieden, dass Einreiseverbote des BFM in jedem Fall auf eine
bestimmte Zeitdauer zu befristen sind (C-5819/2012 vom 26. August
2014 E. 6).
5.3 Indem die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein unbefris-
tetes Einreiseverbot verfügt hat, stützt sie sich – ohne es zu deklarieren
oder näher zu begründen – auf die Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 zwei-
ter Satz AuG, die eine Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren
Dauer zulässt, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine solche schwer-
wiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedroh-
ten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität
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Seite 8
und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit
grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose ge-
stellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen ein-
zeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und
schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3;
BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014
E. 5.4 m.H.).
5.4 Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg und in teilweise kurzen
Abständen – als Einzel- oder Mittäter – immer wieder Delikte begangen,
insbesondere gegen das Betäubungsmittelgesetz (durch Konsum von
Drogen), gegen das Vermögen (durch Einbruchdiebstähle, Sachbeschä-
digung und Hehlerei), gegen Leib und Leben (durch Körperverletzung
und Angriffe), gegen die Freiheit (durch Nötigung und Hausfriedensbruch)
sowie gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (durch Fahren in fahrun-
fähigem Zustand, Fahren trotz Ausweisentzug, Fahren ohne Versiche-
rungsschutz u.a.m).
5.4.1 Allein schon wegen seines Betäubungsmittelmissbrauchs musste
der Beschwerdeführer zwischen Juni 2004 und Juli 2010 sechsmal straf-
rechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei ging es vor allem um
Konsum von Marihuana, später aber auch um Heroin.
5.4.2 Schon früh und über einen langen Zeitraum hinweg beging der Be-
schwerdeführer Vermögensdelikte. Ein erstes Mal straffällig wurde er in
diesem Zusammenhang im November 2003 durch seine Beteiligung an
der Entwendung von drei Spielgeräten (Seifenkisten) aus einem Gemein-
dewerkhof (Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni
2004). Im März 2006 drang er gemeinsam mit anderen Jugendlichen in
einen verschlossenen Eisenbahnwagen ein (abgeurteilt im Entscheid der
Jugendanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2006). Im Zeitraum vom
März 2007 bis März 2010 beging der Beschwerdeführer insgesamt elf
Einbruchdiebstähle, wobei er in zehn dieser Fälle die Taten zusammen
mit anderen Jugendlichen verübte. In einem weiteren Fall blieb es beim
Diebstahlversuch, weil es dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern
nicht gelang, in das Einbruchsobjekt einzudringen. Der Deliktsbetrag be-
lief sich insgesamt auf rund 20'000 Franken und es entstand Sachscha-
den in der Höhe von rund 10'000 Franken. Für diese Delikte und den in
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diesem Zusammenhang begangenen Hausfriedensbruch wurde der Be-
schwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein
vom 12. Juli 2010 zur Rechenschaft gezogen. Abgeurteilt wurden gleich-
zeitig ein weiterer Hausfriedensbruch und zwei Sachbeschädigungen.
Ebenfalls abgeurteilt wurde ein Fall von Hehlerei; der Beschwerdeführer
hatte (unmittelbar nach einem gemeinsam begangenen Einbruch) am
25. Juni 2008 von einem Kollegen 500 Franken entgegengenommen,
obwohl er wusste, dass das Geld gestohlen war.
5.4.3 Ebenfalls erheblich sind die Gewaltdelikte, zu denen sich der Be-
schwerdeführer bei verschiedenen Gelegenheiten hinreissen liess. Eine
erste Verurteilung wegen Tätlichkeiten (begangen im Dezember 2003)
erging mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni
2004. Weitere strafrechtlich geahndete Übergriffe erfolgten im Jahre
2008. Am 14. Januar 2008 schlug der Beschwerdeführer nach einer ver-
balen Auseinandersetzung eine junge Frau unvermittelt derart hart ins
Gesicht, dass diese eine beidseitige Unterkieferfraktur erlitt. In der Nacht
vom 13. auf den 14. September 2008 waren anlässlich eines Dorffestes
zwei weitere Zwischenfälle zu verzeichnen, bei denen sich der Be-
schwerdeführer der Körperverletzung schuldig machte. Zuerst rempelte
er einen Mann aus nichtigem Grund an, verfolgte ihn, brachte ihn von hin-
ten zu Fall und schlug auf ihn ein, bis er von Sicherheitsleuten gestoppt
werden konnte. Nur Stunden später schlug der Beschwerdeführer nach
einer verbalen Auseinandersetzung ein weiteres männliches Opfer mit ei-
nem Faustschlag ins Gesicht nieder. Das Opfer erlitt dabei u.a. eine Ge-
hirnerschütterung. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein sah in sei-
nem Urteil vom 12. Juli 2010 sodann als erwiesen an, dass sich der Be-
schwerdeführer an weiteren gewalttätigen Angriffen auf Menschen betei-
ligt hatte, so in der Nacht vom 29. auf den 30. März 2008 und wiederum
am frühen Morgen des 14. September 2008. Auch dabei wurden die Op-
fer am Kopf attackiert und verletzt (Urteil des Bezirksgerichtsausschusses
Hinterrhein vom 12. Juli 2010 S. 11 f.). Im Zusammenhang mit den von
ihm begangenen Körperverletzungen und Angriffen stellte das Gericht
fest, der Beschwerdeführer habe bedenkenlos und rücksichtslos gehan-
delt und eine stark erhöhte Aggressivität gezeigt. So habe er jeweils di-
rekt mit der Faust gegen den Kopf der Opfer und damit gegen einen be-
sonders empfindlichen Teil des Körpers geschlagen. Noch schlimmer sei
aber, dass der Beschwerdeführer den Opfern jeweils auch dann noch
Faustschläge und Fusstritte versetzt habe, als jene bereits wehrlos am
Boden lagen (a.a.O. S. 44).
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5.4.4 Schliesslich wurde vom Gericht in ähnlichem Zusammenhang auch
noch ein Vorfall behandelt, bei dem sich der Beschwerdeführer der Nöti-
gung schuldig gemacht hatte. Er hatte – vermutungsweise am 24. April
2008 – in Anwesenheit von Kollegen auf öffentlichem Areal tagsüber ei-
nen Jugendlichen unter Drohungen dazu gezwungen, die Hose herunter-
zulassen.
5.4.5 Ausgesprochen schwer wiegt schliesslich auch das bei verschiede-
nen Gelegenheiten manifestierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit der Strassenverkehrsgesetzgebung. Am 26. Feb-
ruar 2005 abends entwendete er in alkoholisiertem Zustand das Fahr-
zeug seines Vaters und unternahm eine Spritztour, dies ohne im Besitze
des erforderlichen Führerausweises zu sein. Die Fahrt endete mit einem
Selbstunfall (abgeurteilt im Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubün-
den vom 28. Juli 2005). Am 18. März 2008 wollte sich der Beschwerde-
führer, auch diesmal mit dem Personenwagen seines Vaters unterwegs,
einer polizeilichen Kontrolle entziehen und raste in einer auf 30 km/h be-
schränkten Wohnzone mit geschätzten 80 – 100 km/h davon. Der Flucht-
versuch endete in einem Selbstunfall. Unmittelbar danach verweigerte
der Beschwerdeführer zunächst eine Urin- und Blutprobe. In der am
nächsten Tag doch noch erhobenen Urinprobe konnten Opiate, Cannabis
und Methadon nachgewiesen werden. Nur wenige Wochen später, in der
Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2008, unternahm der Beschwerdeführer –
begleitet von zwei Kollegen – mit seinem eigenen Personenwagen, für
den kein Versicherungsschutz bestand und der auch beim Strassenver-
kehrsamt nicht eingelöst war, mit entwendeten Kontrollschildern eine
Fahrt ins Tessin. Er selbst hatte seit dem Verkehrsdelikt vom 18. März
2008 keine Fahrerlaubnis mehr, und sein Fahrzeug befand sich in einem
nicht betriebssicheren Zustand (ohne funktionierende Fussbremsen). Am
20. März 2010 behändigte er bei einem Einbruch in eine Carrosserie-
werkstatt ein Fahrzeug und fuhr damit in stark alkoholisiertem Zustand in
eine gut 5 km entfernte Nachbargemeinde und wieder zurück, dies aber-
mals ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein. Der Bezirksge-
richtsauschuss Hinterrhein hielt im Zusammenhang mit dem am 18. März
2008 vom Beschwerdeführer begangenen Verkehrsdelikt explizit fest,
dieser habe mit seiner Verhaltensweise eine kaum beschreibbare Gefahr
geschaffen. Nur dank grossem Glück sei niemand verletzt oder gar getö-
tet worden (a.a.O. S. 44).
5.5 Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhrein beurteilte das Verschul-
den des Beschwerdeführers ganz allgemein als äusserst schwer. Dieser
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Seite 11
habe trotz einschlägiger Vorstrafen weiter delinquiert und selbst nach
mehrfacher Polizeihaft und nach der Verurteilung von Mittätern zu hohen
Strafen nicht damit aufgehört (a.a.O. S. 42 f.). Für seine Taten sei kein
ernsthaftes Motiv erkennbar, ausser das Verlangen, Personen und Sa-
chen Schaden zuzufügen und sich selbst zu bereichern (a.a.O. S. 43).
5.5.1 In seinem Urteil vom 12. Juli 2010 nahm der Bezirksgerichtsaus-
schuss Hinterrhein auch Bezug auf ein psychiatrisches Gutachten vom
30. Juli 2009. Gemäss diesem könne beim Beschwerdeführer ein organi-
sches Psychosyndrom nach einem am 31. Mai 2003 erlittenen Schädel-
Hirn-Trauma als erwiesen erachtet werden. Allerdings sei von einer
leichtgradigen Ausprägung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe die
"Tendenz, Verantwortung eher auf andere zu verschieben, als sie selbst
für eigenes Verhalten zu übernehmen". Zudem bestehe eine "erhöhte
Verfügbarkeit durch dominante Bezugspersonen oder innerhalb beste-
hender sozialer Gruppen durch allgemeine Gruppenüberzeugungen".
Auch die Bedrohungs- und Tätlichkeitsdelikte hätten "ihren motivationalen
Hintergrund am ehesten in dem wenig ausgeprägten Selbstwerterleben"
des Beschwerdeführers, der "die eigenen Minderwertigkeitsgefühle und
Versagungsängste durch nach aussen machtvolles Auftreten zu kompen-
sieren" versuche. Das erwähnte organische Psychosyndrom führe nicht
als solches zu einer verminderten oder fehlenden Einsichtsfähigkeit in
das Unrecht seines Handelns, hingegen sei die "Steuerungsfähigkeit in
Bezug auf die vorgeworfenen Delikte leichtgradig vermindert". Erschwe-
rend wirke in dieser Hinsicht, dass er "aufgrund seines verminderten
Selbstwertgefühles im Sinne einer unbewussten Kompensation schneller
als üblich von Wut und Ärgergefühlen überrollt" werde und "bei erniedrig-
ter Impulskontrollfähigkeit im Rahmen der verminderten Belastungsfähig-
keit in Stresssituationen und bei emotionalen Aussenreizen quasi im Sin-
ne einer Selbstbestätigung aggressiv" reagiere. Der Beschwerdeführer
sei deshalb auch der "klassische ich-schwache Mitläufer-Typ im Milieu
krimineller Banden". Zusammenfassend sei von einer leichtgradigen
Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Bezüglich der einschlägi-
gen Straftaten bestehe eine sehr hohe Rückfallgefahr (a.a.O. S. 3 f.).
5.5.2 In ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2010 betreffend Widerruf der
Niderlassungsbewilligung hielt die Migrationsbehörde des Kantons Grau-
bünden im Rahmen der Interessenabwägung u.a. fest, der Beschwerde-
führer habe gemeinsam mit anderen jahrelang die Bevölkerung seiner
Wohngemeinde tyrannisiert, so dass sich diese schliesslich hilfesuchend
an die Kantonsregierung habe wenden müssen. Das respektlose, unge-
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Seite 12
bührliche und gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers und dessen
Kumpanen sei über Wochen durch die Medien gegangen. Das angstein-
flössende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitbür-
gern sei zwar strafrechtlich nicht geahndet worden, ausländerrechtlich
aber von Belang. Es lasse sich aus den Akten bis auf die früheste Kind-
heit nichts ableiten, was die gänzlich misslungene Integration trotz eines
18-jährigen Aufenthalts in der Schweiz auch nur annähernd mildern könn-
te. Der Beschwerdeführer stelle eine erhebliche und fortgesetzte Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Er respektiere die hier gel-
tende Rechtsordnung nicht und habe keinerlei Respekt vor seinen Mit-
menschen (a.a.O. S. 8).
5.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht ernsthaft in Zweifel ge-
zogen werden, dass die Vorinstanz zurecht vom Vorliegen einer schwer-
wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 3 AuG ausging. Der Beschwerdeführer hat teilweise
hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. bedroht, er wurde immer wieder
einschlägig straffällig und es konnte ihm keine günstige Prognose gestellt
werden. Dass er seine Drogensucht inzwischen überwunden habe und
damit sämtliche Probleme weggefallen seien, ist eine blosse Behauptung,
die sich anhand der Akten nicht bestätigen lässt. Die Behauptung steht
zudem im Widerspruch zum erwähnten psychiatrischen Gutachten vom
30. Juli 2009, welches einen erheblichen Teil der Delinquenz nicht mit ei-
ner Drogensucht, sondern mit einem organischen Psychosyndrom in Ver-
bindung bringt. Dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in
diesem Zusammenhang einer ärztlichen Behandlung unterzogen hätte,
wird nicht geltend gemacht.
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und falls
ja, von welcher Dauer dieses sein soll, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3
AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnah-
me beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten
des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des
Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. vollständig überarbeitete Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
C-2524/2012
Seite 13
6.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan nach wie vor eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb
ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse besteht. Das Hauptaugen-
merk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielset-
zung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers
in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies
dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf
der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu betrachten ist
auch das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepolitik zu
schützen. Andere Ausländer sollen davon abgehalten werden, in der
Schweiz deliktisch tätig zu werden. Angesichts der vom Beschwerdefüh-
rer über Jahre hinweg verübten, teilweise gegen hochwertige Rechtsgüter
gerichteten Straftaten und der behördlich und medizinisch festgestellten
Rückfallgefahr kann nicht davon ausgegangen werden, das Risiko für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung werde nur noch kurze Zeit bestehen.
6.3 Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung stellt der Be-
schwerdeführer sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu
seiner in der Schweiz lebenden Familie (Eltern und Geschwister) gegen-
über. Das Einreiseverbot stelle einen erheblichen Eingriff in die von Art. 8
EMRK geschützten Rechtsgüter dar. Ansprüche aus besagter Norm kann
der Beschwerdeführer allerdings schon deshalb nicht ableiten, weil er
längst volljährig ist und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen ihm und seiner in der Schweiz lebenden Kernfamilie geltend ma-
chen kann. Tritt hinzu, dass das Einreiseverbot, wenn überhaupt, nur ei-
nen untergeordneten Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Fa-
milienleben darstellt, weil besuchsweise Kontakte im Ausland möglich
bleiben und auch im Inland nicht verunmöglicht werden. Gemäss Art. 67
Abs. 5 AuG kann das Einreiseverbot auf Gesuch hin aus humanitären
und anderen wichtigen Gründen zeitweise ausgesetzt werden. Im Übri-
gen lässt Art. 8 Ziff.2 EMRK Eingriffe in die Garantie des Familienlebens
zu, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ord-
nung zur Wahrung bestimmter legitimer Zwecke notwendig sind. Davon
ist vorliegend auszugehen. Persönliche Interessen daran, möglichst bald
wieder ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu kön-
nen, sind sicherlich darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer lange
Zeit in der Schweiz gelebt hat und hier nebst seiner Kernfamilie auch ein
gewisses soziales Netz haben dürfte. Diese Interessen vermögen aber
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gegen das öffentliche Interesse an einer langjährigen Fernhaltemass-
nahme bei weitem nicht aufzukommen.
Soweit der Beschwerdeführer gegen das Einreiseverbot einwendet, er sei
aus medizinischen Gründen auf Einreisen in die Schweiz angewiesen, ist
diese Behauptung weder näher begründet noch belegt worden und kann
daher bei der Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten berücksich-
tigt werden. Interessen dieser Art wären in aller Regel auch nicht geeig-
net, die Massnahme als solche in Frage zu stellen, könnte ihnen doch in
begründeten Fällen mit einer zeitweiligen Suspension genügend Rech-
nung getragen werden.
6.4 Bei Delikten gegen besonders hochrangige Rechtsgüter wie die kör-
perliche Integrität sind die Behörden zwar grundsätzlich nicht an die in
der Rechtsprechung normierte Grenze von zehn Jahren gebunden (vgl.
dazu das bereits an anderer Stelle erwähnte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-5819/2012 vom 26. August 2014 E. 8.2). In Würdigung
aller Sachumstände und der gegenläufigen Interessen ist vorliegend die
Dauer aber auf zehn Jahre (bis zum 19. Juli 2022) zu befristen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord-
neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.
7.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einrei-
severbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art.
13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitglied-
staaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheits-
gebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw.
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ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
(vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visa-
kodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September
2009, S. 1-58]).
7.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa-
tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent-
haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti-
gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember
2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine natio-
nale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen
nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus-
schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be-
gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit-
gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende
Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die
mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24
Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete
Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn
konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet ei-
nes Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
7.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Eine Mehrzahl der von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllt so-
dann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schwe-
regrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung
überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar,
denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Au-
tomatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn
[…]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismäs-
sigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob An-
gemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der
Ausschreibung (…) rechtfertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein
Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden
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können, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere der vom Be-
schwerdeführer zu verantwortenden Straftaten und der von ihm ausge-
henden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Inte-
ressen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der
Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl.
BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätz-
liche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Be-
schwerdeführer in Kauf zu nehmen. Soweit in diesem Zusammenhang
zusätzlich in pauschaler Weise ein unverhältnismässiger Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass es den ande-
ren Schengen-Staaten unbenommen ist, dem Beschwerdeführer bei Vor-
liegen besonderer Gründe die Einreise auf das eigene Hoheitsgebiet zu
gestatten.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her teilweise gutzuheissen und die Dauer des angefochtenen Einreisver-
bots auf zehn Jahre bis zum 19. Juli 2022 zu begrenzen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwen-
dung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]) auf Fr. 800.- festzusetzen. Des Weiteren
steht dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung zu, die
in Berücksichtigung der einschlägigen Bemessungsfaktoren auf Fr. 700.-
festzusetzen ist (Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv S. 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf
den 19. Juli 2022 befristet.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden von dem in der Höhe von Fr. 1'200.- geleiste-
ten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Der Rest, ausmachend Fr. 400.-,
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 700.- (inkl. MwSt.) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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