Abtei lung III
C-2525/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Dezember 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Eduard Achermann,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
vertreten durch Memos, Herr Ernest Osmani, In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (ISTVA), avenue Edmond-Vaucher 18,
case postale 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenversicherung, Rentenanspruch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
A.a Der am _______ 1963 geborene, verheiratete, in seiner von der UNO
verwalteten Heimat Kosovo wohnende X._______, der in den Jahren 1987
bis 1993 in der Schweiz gearbeitet und sodann bis 2000 als
Nichterwerbstätiger obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte,
meldete sich am 17. Mai 2002 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(ISTVA oder IV-Stelle) in Genf zum Bezug einer schweizerischen
Invalidenrente an (act. 97 bis 104). Es handelte sich um ein zweites
Leistungsbegehren, nachdem ein erstes Gesuch von X._______ mit
rechtskräftigem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(EVG) vom 12. August 1999 abgewiesen worden war (vgl. act. 85).
A.b In der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen versicherungstech-
nischen, wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbe-
sondere:
- einen Bericht des Inselspitals vom 5. Juli 2000 über eine stationäre Be-
handlung von X._______ Ende Mai/anfangs Juni 2000, wonach beim Pa-
tienten im damaligen Stadium vor der unmittelbaren Ausschaffung aus der
Schweiz keine realistischen Möglichkeiten mehr bestünden, durch medizi-
nische oder berufliche Massnahmen den Gesundheitszustand oder die Er-
werbsfähigkeit des Patienten zu verbessern. Die medizinische Situation
mit weit chronifizierten Schmerzen mit Krankheitswert, narzisstischer
Kränkung und latenter Suizidalität sei jedoch im Wesentlichen unverändert
im Vergleich zur Hospitalisation im November 1997 (act. 86. S. 4);
- einen am 18. Juli 2002 ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten so-
wie einen am selben Tage ausgefüllten Fragebogen für Arbeits- und Lohn-
verhältnisse von Unselbständigerwerbenden, aus denen hervorgeht, dass
der Versicherte im November 1993 einen Arbeitsunfall erlitten und seither
nicht mehr gearbeitet habe (act. 110 und 111);
- ein am 8. November 2002 ausgefülltes Ergänzungsblatt betreffend Rück-
griff (act. 109);
- verschiedene, am 8., 9., 17. und 18. April 2002 in der klinischen Universi-
tätsklinik in Prishtina ausgefüllte ärztliche Fragebögen sowie Healthcards
aus den Jahren 2001 und 2002, woraus hervorgeht, dass der Versicherte
hauptsächlich an einer linken Lumboischialgie mit Protrusion des Diskus
L5/S1, einer diskreten fokalen Glomerulonephritis mit normaler Nierenfunk-
tion nach Nierenbiopsie, einer arteriellen Hypertonie sowie an reaktiven
depressiven Störungen leide, wobei der Orthopäde die Arbeitsunfähigkeit
beim Versicherten auf 51% einschätzte (act. 100, 101, 112 und 113).
A.c Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt die IV-Stellen-Ärztin Dr.
med. Sereni Keller in ihrem Bericht vom 14. April 2003 dafür, dass die
diagnostizierten Lumboischialgie mit diskaler Protrusion und Rückenkontu-
sion auf den Unfall vom 25. November 1993 zurückzuführen sei, welche
chronische Schmerzen, eine Abhängigkeit von Schmerzmitteln sowie psy-
3chogene Störungen zur Folge gehabt hätten. Im Übrigen seien nicht invali-
disierende Leiden wie eine leichte Glomerulonephritis, eine arterielle Hy-
pertonie, eine beginnende Diskushernie, eine Prostatodynie und ein Astig-
matismus diagnostiziert worden. Insgesamt bestünden keine objektiven
Elemente, die eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermochten (act. 115).
A.d Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2003 gab die IV-Stelle dem Versicherten be-
kannt, dass das Leistungsbegehren gestützt auf die vorhandenen Akten
abgewiesen werden müsste (vgl. act. 117), worauf X._______ mit
Schreiben vom 17. Juni 2003 mitteilen liess, dass er mit dem Vorbescheid
nicht einverstanden sei; denn es bestehe bei ihm eine bleibende Erwerbs-
unfähigkeit, was auch von den behandelnden Ärzten bestätigt worden sei
(act. 118). Seiner Eingabe legte er verschiedene ärztliche Atteste aus dem
Kosovo vom Mai 2003 bei, welche im Wesentlichen die bekannten Diagno-
sen bestätigten. Der Orthopäde Dr. Basri Ibrahimi attestierte X._______
eine Arbeitsunfähigkeit von 51%. Dr. Bislim Agaj, der die medizinischen
Kurzberichte zusammenfasste, erwähnte eine Schätzung der Arbeitsunfä-
higkeit durch den Orthopäden von gar 65% (act. 121 und 122). Die IV-Stel-
len-Ärztin Dr. med. Lingenhel-Bichsel ersah aus diesen ausländischen At-
testen keine zusätzliche Pathologie, welche nicht schon berücksichtigt
worden wäre (act. 123).
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. August 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbe-
gehren von X._______ ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich
aus den Akten ergebe, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit
noch eine gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des
Gesundheitsschadens könne eine Tätigkeit ausgeübt werden, bei der ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden könnte. Im üb-
rigen sei ein früher eingereichtes Leistungsgesuch mit rechtskräftiger Ver-
fügung vom 20. Mai 1998 abgewiesen worden.
B.b Mit Eingabe vom 14. September 2003 erhob X._______ gegen die Verfü-
gung vom 19. August 2003 Einsprache und bezog sich dabei im Wesentli-
chen auf ein Arztzeugnis vom 13. September 2003, wonach sich sein
Gesundheitszustand wegen einer Ischialgie und einer Diskushernie am
Rücken verschlechtert habe und die Arbeitsfähigkeit um 55% reduziert sei
(act. 125, 127 und 128). Mit Schreiben vom 20. August 2004 erinnerte der
Rechtsvertreter von X._______ die IV-Stelle an dessen Eingabe mittels
eines Wiedererwägungsgesuchs (act. 126).
B.c Diese Eingaben wurden wiederum dem internen ärztlichen Dienst der IV-
Stelle unterbreitet, der mit Bericht vom 6. Oktober 2004 die bereits ge-
nannten Diagnosen bestätigte, also im Wesentlichen chronifizierte
Schmerzen mit Krankheitswert bezüglich Rückenkontusion, Opiat- und
Benzodiazepin-Abhängigkeit, psychophysiologische Störungen vom
Kampf-/Flucht und Rückzugs-/Konservierungs-Reaktionsmuster, sodann
eine diskrete Glomerulonephritis, eine arterielle Hypertonie, eine Hernia in-
guinalis sowie Astigmatismus. Die zuletzt beschriebene beginnende Disco-
pathie L5/S1 begründe keine Arbeitsunfähigkeit, sowenig wie psychiatri-
4sche Gründe, da die somatischen Empfindungen des Versicherten kein ob-
jektives Korrelat finden würden. Ab dem 2. Juni 2000 sei er für körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und
Sitzen zu mindestens 50% arbeitsfähig (act. 130).
Der um eine Zweitmeinung ersuchte Dr. med. Oliver Arquint kam mit Be-
richt vom 3. Februar 2005 zum Schluss, dass X._______ seit dem ersten
Unfall keine neuen Unfälle oder Erkrankungen erlitten habe. Die Diagnose
einer reaktiven Depression sei nicht belegt und diejenige eines Schädel-
hirntraumas sei schlichtweg falsch. Somit habe sich die Situation seit dem
Urteil des EVG vom 12. August 1999 nicht verändert (act. 133).
C. Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2005 wies die IV-Stelle die Ein-
sprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass das EVG eine erste ren-
tenabweisende Verfügung der IV-Stelle Bern mit Urteil vom 12. August
1999 bestätigt habe, da bei X._______ damals keine anspruchsbegrün-
dende Invalidität festgestellt worden sei. Sämtliche medizinischen Unterla-
gen zum neuen Leistungsbegehren seien dem ärztlichen Dienst der IV-
Stelle unterbreitet worden, welcher zur Auffassung gelangt sei, dass diese
keine neuen medizinischen Aspekte liefern würden, die eine abweichende
Beurteilung betreffend der gesundheitlichen Lage und der Arbeitsfähigkeit
von X._______ seit dem rechtskräftigen Entscheid des EVG rechtfertigen
würden. So würden weder die durch die kosovarischen Ärzte diagnos-
tizierten physischen Leiden noch die geltend gemachten psychischen Be-
schwerden, die medizinisch nicht belegt seien, zu einer rentenbegründen-
den Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen.
D. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 24. März 2005 liess
X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) am 24. April 2005 Be-
schwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im
Ausland wohnenden Personen (nachfolgend die Eidg. Rekurskommission)
einreichen und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Er machte dabei
im Wesentlichen geltend, dass er seit Jahren an einer Diskushernie leide
und sein Gesundheitszustand sich ständig verschlechtere, so dass eine
Operation vorgesehen sei. Er sei bereit, sich einer gesundheitlichen Unter-
suchung unterziehen zu lassen. In seiner Heimat erhalte er eine Invaliden-
rente. Gleichzeitig mit der Beschwerde reichte er neue medizinische Be-
richte ein, nämlich:
- diverse Untersuchungsberichte vom Juli 2004 sowie vom Februar, März
und April 2005 der Universitätsklinik Prishtina sowie der Klinik Kamenice;
- einen Spezialistenbericht vom Dezember 2004, welcher kurz die
Diskushernie und die Lumboischialgie als Leiden angibt;
- einen Spezialistenbericht der neurologischen Abteilung der Universitäts-
klinik Prishtina vom 12. April 2005, worin eine Abhängigkeit des Beschwer-
deführers von Schmerzmitteln erwähnt ist;
- eine Health card Nr. 1185 für die Jahre 2004 und 2005, in dem auch
eine Depression erwähnt wird;
- ein ophtalmologischer Untersuchungsbefund vom 11. April 2005.
5E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 beantragte die IV-Stelle mit Hin-
weis auf den internen Bericht des Psychiaters Dr. med. Arquint vom 15.
Juni 2005 (vgl. act. 136) die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen
mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zwar möglicherweise un-
ter einer Diskushernie leide, diese jedoch nicht rentenbegründend sei. In
den spärlichen neuen Unterlagen sei kurz einmal die Depression erwähnt,
jedoch werde diese weder psychotherapeutisch noch psychopharmakolo-
gisch behandelt.
E.b Obwohl der Beschwerdeführer von der zuständigen Instruktionsrichterin
mit Schreiben vom 30. Juni 2005 die Gelegenheit erhielt, eine Replik
einzureichen, liess er sich nicht mehr vernehmen.
F. Mit Verfügung vom 19. März 2007 teilte die vorerst zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, welches das Verfahren von
der per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Eidg. Rekurskommission inzwi-
schen übernommen hatte, dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung
des Spruchkörpers mit. Eine nachfolgende Änderung des Spruchkörpers
wurde dem Beschwerdeführer dann mit Verfügung vom 17. Juli 2007 mit-
geteilt. Ausstandsbegehren sind bis heute keine eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art.
33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis
VwVG).
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 24. März 2005, welcher
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwer-
deführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52
VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
6Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). Damit ist
auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkom-
men über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bür-
ger des Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawi-
sche Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaa-
ten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvor-
schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts Anderes be-
stimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen
selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarun-
gen.
4.
4.1
4.1.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob analog dem Vorgehen bei der
Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem 20. Mai 1998, dem Datum der vom Eidge-
nössischen Versicherungsgericht (EVG) bestätigten Abweisungsverfügung
der IV-Stelle Bern insoweit verschlechtert hat, dass eine rentenbe-
gründende Invalidität eingetreten ist (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit zahlreichen
Hinweisen). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssät-
ze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
7Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozial-
versicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
(hier: 24. März 2005) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132
V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind - zu jenem Zeitpunkt - die auf
den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision
im vorliegenden Fall anwendbar. Ebenso finden die ab 1. Januar 2003 gel-
tenden Bestimmungen des ATSG und die entsprechende Verordnung vom
11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung. Pro rata temporis
sind jedoch für das Jahr 2001 (1 Jahr vor der Gesuchsanmeldung, vgl. Art.
48 IVG) die Vorschriften des IVG in der Fassung vom 23. Juni 2000 (AS
2000 2677 und 2685) anwendbar.
4.1.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung
des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht
(vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei
den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG
führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art.
28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat
nach dem ATSG und dem IVG, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ ge-
geben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die
andere erfüllt ist.
4.3 Der Beschwerdeführer hat während mehr als eines Jahres Beiträge an die
schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindest-
beitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt
ist (Art. 36 Abs. 1 IVG). Zu prüfen bleibt, ob bei ihm nach der rechtskräfti-
gen Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Mai 1998 eine rentenbegrün-
dende Invalidität eingetreten ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4
IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
8des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem
Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem
solchen von 40%. Bis zum 31. Dezember 2003 bestand der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Drit-
teln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und
derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung). Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invali-
ditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Nach der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E.
6c).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag-
lichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und
die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V
136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, verein-
facht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfä-
higkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (Alfred Maurer, Bundes-
sozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der
gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus
folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275
E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern wenn
erforderlich auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Ver-
weistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach
wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln.
9Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung
ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275;
ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall
auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und ge-
gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da-
zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt da-
gegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten
oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzuneh-
men, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111
V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauens-
arzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen.
6.
6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im November
1993 einen Arbeitsunfall erlitt, welcher im Bereich der Lendenwirbelsäule
eine Rückenkontusion zur Folge hatte und die ihm seither chronische
Schmerzen inbesondere am Rücken bereiten. Auch ist der Beschwerde-
führer von Schmerzmitteln abhängig geworden und weist psychogene Stö-
rungen auf. Sowohl die von ihm geltend gemachten physischen als auch
die psychischen Einschränkungen waren im Wesentlichen Grundlage sei-
nes ersten Leistungsbegehrens, welches von allen Instanzen bis und mit
dem EVG mit Urteil vom 12. August 1999 abgewiesen worden ist. Ent-
scheidend ist deshalb vorliegend die Frage, ob sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers seither wesentlich verschlechtert hat (vgl. E.
4.3).
6.2 Bei dieser Frage gibt es Divergenzen zwischen den Befunden der Ärzte in
der Heimat des Beschwerdeführers und der Beurteilung durch die schwei-
zerische IV-Stellenärzte, wenngleich auch die kosovarischen Ärzte in all
ihren zwischen Juli 2002 und April 2005 erstellten Kurzgutachten im We-
sentlichen nur solche Beschwerden beschreiben, welche sie - zum Teil
ausdrücklich - auf den erwähnten Arbeitsunfall zurückführen, den der Be-
schwerdeführer im November 1993 erlitten hatte. Neue Leiden, die seit
10
1999 aufgetreten wären und einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben
könnten, erwähnen sie nicht. Dr. Basri Ibrahimi, Orthopäde, gab am 30.
Mai 2003 eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit von 51% und am 13. Septem-
ber 2003 eine solche von 55% an; darauf gestützt will dieser Arzt auf eine
allgemeine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen, ohne
diese irgendwie auch nur ansatzweise zu begründen. Ein anderer Arzt des
medizinischen Familienzentrums in Hogosht, welcher die Befunde zusam-
menfasste, wies im Juni 2003 auf eine Schätzung der Arbeitsunfähigkeit
von sogar 65% durch den Orthopäden hin, allerdings ohne andere Be-
schwerden als die bereits bekannten (Lumboischialgie mit diskaler Protusi-
on L4/L5, Rückenkontusion) zu erwähnen. Andere Ärzte im Kosovo äu-
ssern sich nicht weiter zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zudem
wird teilweise eine Depression erwähnt, ohne diesbezügliche Therapien
anzugeben. Demgegenüber sind die herangezogenen schweizerischen
Ärzte nach Prüfung der vorgelegten medizinischen Befunde allesamt zum
Schluss gelangt, dass keine neuen gesundheitlichen Beschwerden von
nennenswertem Ausmass - weder in physischer als auch in psychischer
Hinsicht - beschrieben würden und dass die bestehenden sich nicht der-
massen verschlechtert hätten, um für den Beschwerdeführer einen Ren-
tenanspruch begründen zu können. Diesem könne nach wie vor eine kör-
perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen
und Sitzen zu mindestens 50% zugemutet werden.
6.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind. Zudem sind Gutachten von
externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurden,
grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3A, BGE
122 V 157 E. 1c).
6.4 Im vorliegenden Fall sind die Befunde des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle
klar und einmütig und es gibt für das Bundesverwaltungsgericht keine er-
sichtlichen Gründe, davon abzuweichen oder eine Begutachtung des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Die nachgewiesenen Leiden
des Beschwerdeführers führen nicht zu einer für die Zusprechung einer
schweizerischen Invalidenrente massgebenden Beeinträchtigung seiner
Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% in einer körperlich leichten bis mit-
telschweren Tätigkeit. Daran ändern die - hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
variablen - Befunde der Ärzte oder eines Versicherungsträgers aus dem
Kosovo nichts, deren Kriterien für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit
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die schweizerischen Behörden nicht binden (vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2).
6.5 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Einspracheentscheid einer
richterlichen Prüfung stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Praxisgemäss werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das Verfahren
bei der Eidg. Rekurskommission bereits hängig war, als die Kostenfreiheit
der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde.
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Partei-
entschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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