Abtei lung III
C-2526/2006
{T 0/2}
Urteil vom 7. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Franziska Schneider (Vorsitz);
Richter Francesco Parrino und Eduard Achermann;
Gerichtsschreiberin Margit Martin.
D._______, CS- ,
Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Invalidenrente (zweites Gesuch)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die am (...) 1944 geborene, verheiratete, aus Serbien und Montenegro
stammende D._______ hatte in den Jahren 1978 bis 1983 in der Schweiz
gearbeitet und während dieser Zeit obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet. Mit Verfügung vom 12. März 1998 hatte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) ein erstes, von ihr am 4.
November 1996 gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen
Invalidenrente abgewiesen mit der Begründung, es liege keine Invalidität
vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 82). Eine ge-
gen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde von der Eidgenössi-
schen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend: Rekurskommission) mit Urteil vom 24. September 1998 ab-
gewiesen. Die Rekurskommission hielt in ihrem Urteil fest, dass bis zum
13. August 1996 keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte, und
liess die Frage einer eventuellen erheblichen Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes nach diesem Datum offen, da die versicherungsmässi-
gen Voraussetzungen zur Erlangung eines Anspruches auf eine schweize-
rische Invalidenrente nicht mehr erfüllt waren. Das Schweizerische Bun-
desgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht) wies die ge-
gen das erwähnte Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Ur-
teil vom 10. März 1999 ab (act. 83-98).
Mit Eingabe vom 10. Februar 2003 wandte sich D._______ durch ihren
Vertreter erneut an die Verwaltung und verlangte die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2001. Im diesbezüglichen Antragsfor-
mular erklärte sie, seit 1996 an diversen Krankheiten zu leiden und in ärzt-
licher Behandlung zu stehen (act. 103-111). Gleichzeitig reichte der
Rechtsberater der Antragstellerin einen Fragebogen vom 7. Februar 2003
sowie verschiedene, zum Teil unübersetzt gebliebene ärztliche Unterlagen
aus den Jahren 1998/1999 ein, welchen zu entnehmen ist, dass im Okto-
ber 1998 eine Gallenblasenentfernung und im Dezember 1999 eine Her-
nioplastik der Bauchwand erfolgt war. Zudem leide die Versicherte seit
Jahren an Bluthochdruck, Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule,
generalisierter Spondylose sowie manisch-depressiver Psychose. Es wur-
de geltend gemacht, sie habe seit 14. August 1996 Anspruch auf eine gan-
ze serbische Invalidenrente und sei als invalid der ersten Kategorie einge-
stuft bzw. zu 80% arbeitsunfähig (act. 113-133). Nach Durchführung des
Anhörungsverfahrens wies die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahmen
ihres ärztlichen Dienstes das Leistungsbegehren der Versicherten mit Ver-
fügung vom 17. Juli 2003 ab und führte dazu aus, es ergebe sich aus den
Akten, dass trotz des Gesundheitsschadens eine Tätigkeit ausgeübt wer-
den könnte, bei der ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt
werden könnte. Somit seien die Bedingungen für die Gewährung einer In-
validenrente auch nach der früheren, in Rechtskraft erwachsenen Verfü-
3gung nicht erfüllt (act. 135, 143-145). Eine gegen diese leistungsabweisen-
de Verfügung gerichtete Einsprache hiess die IV-Stelle mit Einspracheent-
scheid vom 7. August 2003 gut und wies die Sache an die zuständige Stel-
le zur Überarbeitung zurück. Dabei ordnete sie an, dass der noch erforder-
liche ärztliche Bericht, der die aktuellen subjektiven Beschwerden, die ak-
tuellen Befunde nach körperlicher Untersuchung, die aktuellen Resultate
der allfällig durchgeführten Zusatzuntersuchungen sowie die Diagnosen zu
enthalten habe, einzuholen sei, damit im Anschluss danach eine neue Ver-
fügung erlassen werde (act. 151-153).
B. Gemäss Aufforderung der IV-Stelle übermittelte der serbische Versiche-
rungsträger in Belgrad im August 2004 teils bereits aktenkundige, teils
neuere ärztliche Berichte, darunter einen am 1. April 2004 erstellten allge-
meinärztlichen Bericht, einen orthopädisch-chirurgischen Bericht betref-
fend einen stationären Aufenthalt vom 14. August bis 19. September 2003
im medizinischen Zentrum C._______ , einen Bericht betreffend eine
Rehabilitationsbehandlung vom 13. bis 27. November 2003 im
Thermalzentrum R._______ , einen spezialchirurgischen Bericht vom 23.
März 2004 sowie Berichte über stationäre Aufenthalte vom 1. bis 12.
Oktober 1998 und 20. bis 27. Dezember 1999 (act. 161-197). Nach
Einsichtnahme in diese Unterlagen und Würdigung der darin enthaltenen
Angaben gelangte der Arzt der IV-Stelle, Dr. med. M._______, in seinem
Bericht vom 18. November 2004 zum Schluss, dass sich insgesamt keine
hinreichenden Begründungen für die postulierte vollständige und dauernde
Arbeitsunfähigkeit finden liessen, und der Versicherten weiterhin eine
ihrem Alter und ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit in vollem
Umfang zumutbar sei (act. 200, 201). Gestützt auf die Beurteilung ihres
Vertrauensarztes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der
Versicherten mit Verfügung vom 22. November 2004 wegen Fehlens einer
rentenbegründenden Invalidität ab (act. 202).
In der dagegen erhobenen Einsprache machte der Vertreter der Versicher-
ten im wesentlichen mangelnde Aktualität der vorliegenden medizinischen
Unterlagen und unvollständige Übersetzung derselben geltend, und bean-
tragte die Durchführung einer Begutachtung in Belgrad oder in der
Schweiz (act. 205, 206). Die IV-Stelle liess in der Folge verschiedene, von
März und April 2004 erstellte spezialärztliche Berichte übersetzen (act.
207-217) und legte die Akten erneut ihrem ärztlichen Dienst zur Bewertung
vor. In seiner Stellungnahme vom 1. April 2005 verwies Dr. med.
M._______ auf seine vorangegangene, ausführliche Beurteilung und
kommentierte die nun vorliegenden Berichte im Einzelnen. Er erachtete,
dass die neu übersetzten Dokumente nicht geeignet seien, an seiner
früheren Beurteilung etwas zu ändern (act. 219, 220). Mit Entscheid vom
6. April 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab und
sah keine Veranlassung zur Anordnung weiterer medizinischer
Abklärungen (act. 221, 222).
C. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch ihren Vertreter bei der
4Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnen-
den Personen (nachfolgend: Rekurskommission) Beschwerde erheben und
darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung
einer Invalidenrente bzw. die erneute Abklärung der Sache beantragen.
Sie liess insbesondere geltend machen, die Beurteilungen des Vertrauens-
arztes der IV-Stelle könnten nicht akzeptiert werden. Vielmehr gehe aus
der umfangreichen medizinischen Dokumentation hervor, dass sie für jegli-
che Tätigkeiten (leichtere und schwerere) zu mindestens 50% arbeitsunfä-
hig sei. Als Beweis dieser Vorbringen liess die Versicherte einen Befund-
bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B._______ vom 20. April 2005
sowie ein ärztliches Attest mit Diagnoseaufzählung, einen Austrittsbericht
des orthopädischen Krankenhauses R._______ betreffend eine statio-
näre Reha-Behandlung vom 24. Februar bis 17. März 2005 (Drs.
S._______ und I._______ ) und eine am 23. März 2004 von Dr. med.
T._______ , Chirurg, abgegebene Beurteilung einreichen.
D. Die von der Beschwerdeinstanz zur Vernehmlassung eingeladene IV-Stel-
le unterbreitete die Akten wiederum ihrem Vertrauensarzt Dr. med.
M._______. Dieser nahm in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2005 davon
Kenntnis, dass die Versicherte vom früheren Postulat einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit abgerückt sei und nun anerkannt habe, dass sie zu 50%
arbeitsfähig sei. Zu den vom behandelnden Arzt genannten Diagnosen
führte er wiederholend aus, dass diese keine Arbeitsunfähigkeit zu
begründen vermögen. Dem Reha-Bericht sei überdies zu entnehmen, dass
eine subjektive wie eine objektive Besserung des Gesundheitszustandes
erzielt werden konnte. Zusammenfassend hielt der IV-Stellenarzt fest,
dass sich aus den neu eingereichten Berichten keine Argumente ergäben,
welche eine geänderte Betrachtungsweise des Gesundheitszustandes und
dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden, weshalb
er seine bisher geäusserte Meinung bestätige und weitere medizinische
Abklärungen nicht für notwendig erachte (act. 227). Gestützt auf diese
Ausführungen, welchen sie nichts beizufügen habe, beantragte die IV-
Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2005 die Abweisung der
Beschwerde.
E. Mit Replik hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin am ergriffenen
Rechtsmittel vollumfänglich fest und wies die Beurteilung des Arztes der
IV-Stelle als unzutreffend zurück. Angesichts der zahlreichen physischen
und psychischen Beschwerden sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
eine Fachgruppe beizuziehen.
F. In ihrer Duplik vom 3. August 2005 erachtete die IV-Stelle, dass die bezüg-
lich der Ausführungen des Vertrauensarztes vorgebrachten Rügen uner-
heblich seien, habe dieser doch in seinem Bericht vom 9. Juni 2005 klar
festgestellt, dass die mit der Beschwerde vorgelegten neuen medizini-
schen Unterlagen insgesamt keine neuen Gesichtspunkte enthalten, wel-
che eine Änderung seiner mehrfach begründeten Beurteilung rechtfertigen
5würden.
Mit Schreiben vom 5. August 2005 stellte die Beschwerdeinstanz dem Ver-
treter der Versicherten die Duplik der Vorinstanz zu und erklärte gleichzei-
tig den Schriftenwechsel für abgeschlossen.
Mit Eingabe vom 27. November 2006 liess die Beschwerdeführerin einen
von Dr. med. M._______ am 20. November 2006 erstellten arbeitsmedizi-
nischen Bericht nachreichen.
G. Per 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über-
nommen und in der Folge die Übersetzung des nach Abschluss des Schrif-
tenwechsels eingereichten Dokumentes veranlasst. Mit Verfügung vom 27.
März 2007 hat es den Verfahrensbeteiligten den Spruchkörper bekannt ge-
geben. Ausstandsbegehren sind nicht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG ge-
nannten Behörden.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts ist vorliegend gegeben.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), sie ist durch den angefochtenen Entscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art.
48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
6angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Montenegro neue Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Versicherte als
Bürgerin von Serbien und Montenegro findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsange-
hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art.
1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, so-
weit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzung des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente so-
wie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Ab-
kommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-ju-
goslawischen Vereinbarungen.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht mangels diesbezüglicher staatsvertraglicher Re-
gelung beim Ermitteln von Leistungsansprüchen allein die schweizerischen
Rechtsvorschriften anzuwenden haben und an Feststellungen des auslän-
dischen Versicherungsträgers nicht gebunden sind (AHI Praxis 1996 S.
179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 Erw. 2). Die Frage, ob und gegebenenfalls
in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine schweize-
rische IV-Rente hat, bestimmt sich deshalb einzig aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften.
3. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) sowie
die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV; SR
830.11) in Kraft getreten. Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invali-
denrente, der schon vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003
entstanden ist, wird das anwendbare Recht nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln ermittelt. Danach sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhaltes galten (BGE 130 V 329). Demzufolge ist der Ren-
tenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bishe-
rigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE
130 V 445). Vorliegend finden somit auch die vor Erlass der Verfügung
vom 22. November 2004 sowie des Einspracheentscheids vom 6. April
2005 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 31. März 2003 (4. IVG-Revision; SR 831.20) und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (IVV; SR
831.201) Anwendung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
In BGE 130 V 343 hat das Bundesgericht (früher: Eidgenössisches Versi-
cherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthalte-
nen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
7der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen
vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG
(vgl. nachstehend Erw. 5.4) führt nicht zu einer Modifizierung der bisheri-
gen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten,
welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensver-
gleichs vorzunehmen ist.
4. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Verwaltung das zweite
Rentengesuch von D._______ zu Recht abgewiesen hat.
Mit Verfügung vom 12. März 1998 hat die IV-Stelle das erste Rentenge-
such von D._______ wegen Fehlens einer rentenbegründenden Invalidität
abgewiesen. Die Rekurskommission hat diese Verfügung mit Urteil vom
24. September 1998 mit substituierter Begründung geschützt und dabei
ausgeführt, dass jedenfalls bis zum 13. August 1996 keine relevante
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat und ab 14. August 1996 die versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine schweizeri-
sche Invalidenrente weder nach innerstaatlichem noch nach zwischen-
staatlichem Recht gegeben waren. Das Schweizerische Bundesgericht sei-
nerseits hat sich diesen Ausführungen mit seinem Urteil vom 10. März
1999 angeschlossen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2003 hat sich D._______ durch ihren
Rechtsvertreter erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Ob eine an-
spruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren ana-
log zur Rentenrevision gemäss aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG,
Art. 87 IVV) durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des
letzten Ablehnungsentscheids bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des
streitigen neuen Entscheids. Im vorliegenden Verfahren hat das Bundes-
verwaltungsgericht demnach zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann
sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen
Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit seit dem rechtskräftigen Ent-
scheid vom 12. März 1998 und bis zum Erlass des hier streitigen Einspra-
cheentscheids vom 6. April 2005 insoweit verändert hat, dass nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität eingetreten ist. Zeitlicher Referenz-
punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet auch
nach der neuesten Rechtsprechung die letzte, der versicherten Person er-
öffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür-
digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits-
zustands) beruht (BGE 133 V 108, BGE 130 V 71ff.).
In diesem Zusammenhang wird das Gericht zu beachten haben, dass Leis-
tungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG, in Ab-
weichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG, nur für die zwölf der Anmeldung voran-
8gehenden Monate ausgerichtet werden, falls sich eine versicherte Person
mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruches anmeldet. Dar-
aus folgt, dass allfällige Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung vorliegend frühestens ab 10. Februar 2002 gewährt werden könn-
ten, weshalb bei der Prüfung des Rentenanspruchs nicht über diesen Zeit-
punkt zurückzugehen ist. Es ist also zu untersuchen, ob die Beschwerde-
führerin zwischen dem 10. Februar 2002 und dem 6. April 2005 einen An-
spruch auf eine IV-Rente erlangt hat.
5.
5.1 Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder län-
gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG
führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als ein-
getreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweili-
ge Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
5.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä-
higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit 1. Januar 2004 in
Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine
Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei
einem solchen von 50%, auf eine Drei-Viertel-Rente bei einem Grad der
Invalidität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 Erw. 6c). Eine Ausnahme von
diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsren-
ten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft Wohnsitz haben.
5.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
9das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG).
Die gesetzlichen Grundlagen der Invaliditätsschätzung sind verschieden,
je nachdem, ob die betreffende Person vor dem Eintritt der Invalidität er-
werbstätig war oder nicht. Wird der Invaliditätsgrad eines Erwerbstätigen
nach dem in Art. 16 ATSG vorgesehenen Einkommensvergleich, also we-
sentlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (allgemeine Methode) be-
stimmt, so ist für die Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger, insbe-
sondere von Hausfrauen, darauf abzustellen, in welchem Masse sie behin-
dert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische
Methode; Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 und 28 Abs. 3 IVG; Art. 27 IVV). Als
Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt nach Art. 27
Abs. 2 IVV die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kin-
der. Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV wird bei Versicherten, die nur zum Teil er-
werbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG
festgelegt (BGE 130 V 393).
5.5 Wann der Eintritt der Invalidität bei einer Person, die eine Rente verlangt,
gegeben ist, beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
28 Abs. 1ter IVG. Der Rentenanspruch entsteht danach, sobald der im Aus-
land wohnende Versicherte mindestens zu 50% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (lit. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch zu mindestens 50% arbeitsunfähig war und der In-
validitätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt (lit. b:
langdauernde Krankheit; vgl. BGE 121 V 269 ff. Erw. 5 und 6). Eine Ar-
beitsunfähigkeit von 20% ist bei der Berechnung der durchschnittlichen Ar-
beitsunfähigkeit nach lit. b von Art. 29 Abs. 1 IVG bereits zu berücksichti-
gen (vgl. Randziffer 2016 des vom Bundesamt für Sozialversicherung her-
ausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit; AHI-
Praxis 1998 S. 124).
6.
6.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an Zustand
nach Cholezystektomie und Bauchwandplastik, Zustand nach Fraktur des
oberen und unteren Schambeinastes rechts sowie des Steissbeins, lumba-
ler Spondylose und deformierender Spondylarthrose zervikal, Discopathie
C5/6 und L5, chronischer Lumboischialgie, chronischem beidseitigen Zer-
vikalsyndrom, Varikose beider Beine, essentieller Hypertonie, chronischer
hypertensiver subdekompensierter Kardiomyopathie, Hallux valgus beid-
seits, leichter chronischer Bronchitis sowie Depression leidet. Bei diesen
Leiden handelt es sich eindeutig um labile pathologische Geschehen. Ein
Versicherungsfall kann vorliegend nur eingetreten sein, nachdem die Be-
10
schwerdeführerin während mehr als eines Jahres ohne wesentlichen Un-
terbruch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50% erlitten hat (Art.
29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG).
6.2 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Diagnose allein noch
keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Vielmehr ist der Begriff "Invalidität"
nach dem ATSG/IVG nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern
nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275
Erw. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im ange-
stammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutba-
ren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also nach
wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln.
Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung an-
kommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275;
ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen,
die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 Erw. 1c). Dabei sei erwähnt, dass aufgrund
des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
Erw. 4a, 111 V 239 Erw. 2a). Es liegt daher am behandelnden Arzt bzw.
am Vertrauensarzt der IV-Stelle zu beurteilen, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit
und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit
tatsächlich verwertet oder nicht. Die Vorinstanz hat sich nicht zum Status
der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige
geäussert, und sie hat insbesondere keinen Einkommensvergleich
durchgeführt. Es muss daher aufgrund der Vorakten davon ausgegangen
werden, dass sie die Beschwerdeführerin implizit als im Aufgabenbereich
der im Haushalt tätigen Versicherten qualifiziert hat. Was die Tätigkeit im
eigenen Haushalt betrifft sei erwähnt, dass der in der
Invalidenversicherung allgemein gültige Grundsatz der Schadenminde-
rungspflicht auch die invalide Hausfrau betrifft (vgl. BGE 107 V 20 f. Erw.
2c, ZAK 1982 S. 34, ZAK 1984 S. 135 ff.). Sie hat im Rahmen des Mögli-
11
chen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswir-
kungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich redu-
zieren und die ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung
der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die im Haushalt tätige Person
wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam
und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie
ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienange-
hörigen in Anspruch nehmen.
7.
7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, die in der
Schweiz zuletzt bis Juli 1983 bei der X._______ AG angestellt war, nach
der Rückkehr in ihre Heimat ab 1. Januar 1986 als Landarbeiterin
versichert war und sich gemäss ihren eigenen Angaben als Angestellte
ihres Ehemannes in der eigenen Landwirtschaft betätigt hat (vgl. act. 33,
39). Dabei handelte es sich laut den im Fragebogen für selbständige
Landwirte vom 6. Juni 1997 enthaltenen Angaben höchstens um einen auf
den Eigenbedarf ausgerichteten Kleinstbetrieb, gab es doch weder
landwirtschaftlich genutzten Boden, noch Nutzvieh, noch wurde aus dem
Betrieb ein Einkommen erzielt. So wurde auch angegeben, dass der
Betrieb ausschliesslich vom Ehemann als Besitzer und der
Beschwerdeführerin als Angestellte bewirtschaftet werde, wobei die
Versicherte den von ihr bisher verrichteten Land- und Hausarbeiten nicht
mehr nachgehen könne und aus diesem Grund die Schwiegertochter
vermehrt zur Mitarbeit herangezogen werden müsse. Gemäss
Sozialanamnese lebt die Versicherte mit ihrem Ehemann, dem Sohn, der
Schwiegertochter und dem Enkelkind zusammen im eigenen Haus. Bei
dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
als Nichterwerbstätige im Sinn von Art. 28 Abs. 2bis IVG und 27 IVV zu
qualifizieren ist. Zur Beantwortung der Frage, ob und bejahendenfalls in
welchem Ausmass die Beschwerdeführerin behindert ist, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, sind die bei den Akten befindlichen
ärztlichen Unterlagen beizuziehen.
7.2 Bezüglich des Einflusses der genannten Leiden auf die Erwerbsfähigkeit
der Beschwerdeführerin bescheinigten vier ärztliche Kurzberichte des Ge-
sundheitszentrums Despotovac vom 23. März 2004 eine stark einge-
schränkte bis völlig aufgehobene Arbeitsfähigkeit aufgrund vielfältiger Ge-
sundheitsschäden. Die Versicherte könne nicht lange stehen oder gehen
und auch keine Arbeiten in Zwangshaltungen verrichten. Der zusammen-
fassende allgemeinärztliche Bericht vom 1. April 2004 begründete die pos-
tulierte vollständige Erwerbsunfähigkeit u.a. mit den vorliegenden chroni-
schen Leiden und dem fortgeschrittenen Alter der Versicherten. Demge-
genüber bestehe laut den ärztlichen Berichten von März/April 2005 ledig-
lich eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für schwerere als
auch für leichtere Tätigkeiten. Der IV-Stellenarzt Dr. med. M._______
seinerseits vertrat in den Berichten vom 18. November 2004, 1. April und
9. Juni 2005 die Auffassung, dass den vorliegenden ärztlichen Unterlagen
12
keine hinreichenden Begründungen für eine vollständige und dauernde
Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen seien und der Versicherten weiterhin
eine ihrem Alter und ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit in vollem
Umfang zumutbar sei. Es gäbe keine neuen Diagnosen, während früher
genannte Diagnosen nicht mehr erwähnt würden. Ferner würden die
bekannten degenerativen Veränderungen am Achsenskelett sowie die
offenbar in Fehlstellung verheilte Schambeinfraktur beschrieben, was
funktionell bedeutungslos sei. Er hielt vor allem fest, dass der Verlauf nach
der Cholezystektomie komplikationslos war, die Scham- und
Steissbeinfrakturen konservativ behandelt werden konnten und ein
Hämatom glutäal während einer Hospitalisation ausgeräumt wurde. Die
Narbenplastik sei folgenlos abgeheilt, während der Aufenthalt in einer
Reha-Klinik Ende 2003 eine Verbesserung des Allgemeinzustandes und
eine Kräftigung der Muskulatur (Beine, Rücken) gebracht habe. Eine
essentielle Hypertonie sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit, eine
Herzinsuffizienz sei nicht ausgewiesen und es bestehe auch keine
Ateminsuffizienz. Die Rückenproblematik entspreche dem normalen
Alterungsprozess, während die postulierten Discopathien ohne Angaben
entsprechender klinischer Beschwerden bzw. neurologischer
Ausfallerscheinungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bedeutungslos
seien; das Gleiche gelte für den bilateralen Hallux valgus. Labor, EKG und
Lungenfunktionsprüfung seien zudem normal ausgefallen. Eine relevante
Lungenpathologie sei auszuschliessen. An der Stichhaltigkeit einer
psychiatrischen Diagnose sei zu zweifeln, nachdem zunächst im Jahr 1998
von einer manisch-depressiven Psychose die Rede war und im
allgemeinärztlichen Bericht vom 1. April 2004 nun plötzlich ein paranoides
Syndrom und eine angstbetonte Depression angeführt wurden. Da solche
Diagnosen in den Zwischenberichten nie erwähnt worden seien, liessen
auch sie nicht den Schluss auf eine Symptomatik in einem die Arbeitsfä-
higkeit beeinträchtigenden Ausmass zu. Schliesslich sei dem Bericht be-
treffend den Reha-Aufenthalt im Februar/März 2005 zu entnehmen, dass
wiederum eine subjektive wie objektive Besserung des Gesundheitszu-
standes mit Abnahme der Beschwerden, Kräftigung der Rückenmuskulatur
und freierer Beweglichkeit erzielt wurde. Daraus lasse sich erkennen, dass
der Gesundheitszustand und damit die ohnehin nicht wesentlich einge-
schränkte Arbeitsfähigkeit durchaus besserungsfähig sei. Zudem seien im
letzten Bericht des behandelnden Arztes vom 20. April 2005 verschiedene
früher angeführte Diagnosen nicht mehr erwähnt worden. Es gebe daher
auch aufgrund der zuletzt eingereichten Berichte keine Argumente, welche
eine neue Betrachtungsweise des Gesundheitszustandes und dessen Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden. Weitere medizini-
sche Abklärungen seien nicht angezeigt.
7.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend kein Grund, von der
fachkundigen Auswertung und Würdigung der objektiven Befunde durch
den ärztlichen Dienst der IV-Stelle abzuweichen, konnte dieser sich doch
seine Meinung aufgrund zahlreicher, aus der Heimat der Versicherten
stammender Berichte behandelnder (Fach-)Ärzte bilden. Daraus geht ins-
13
besondere hervor, dass die Leiden der Versicherten kaum über das alters-
übliche Mass hinausgehen und letztere, allenfalls abgesehen von kürzeren
krankheitsbedingten Unterbrüchen, weiterhin in der Lage wäre, eine ihrem
Alter und ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit in vollem Umfang zu
verrichten. Aufgrund dieser medizinischen Beurteilung muss gefolgert wer-
den, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich bei Weglas-
sen der schweren Arbeitskomponenten nicht in einem einen Rentenan-
spruch begründenden Ausmass behindert ist und folglich keine Invalidität
im Sinn von Art. 28 IVG vorliegt. Diese Schlussfolgerung wird indirekt auch
durch den nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten arbeitsme-
dizinischen Bericht bestätigt, enthält dieser doch keine neuen Tatsachen,
welche eine Verschlechterung der bestehenden oder das Auftreten neuer
Leiden belegen würden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere
medizinische Abklärungen.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige qualifiziert und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG das Valideneinkom-
men zum Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt würde, ergäbe sich
kein Invaliditätsgrad, der einen Rentenanspruch begründete. Ausgehend
von der für die Beschwerdeführerin günstigsten Hypothese, dass ihre Ar-
beitsfähigkeit als in der Landwirtschaft Angestellte massgeblich einge-
schränkt wäre, wäre sie in Verweistätigkeiten in körperlich leichten, psy-
chisch nicht anspruchsvollen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeits-
markt wie z.B. im verarbeitenden Gewerbe, in der Herstellung von Nah-
rungsmitteln und Getränken etc. arbeitsfähig. Mangels konkreter Angaben
betreffend die Lohnverhältnisse im Wohnsitzland der Versicherten wäre
dabei auf schweizerische Verhältnisse abzustellen. Gemäss Rechtspre-
chung (BGE 126 V 75) sind zur Bestimmung des Invalidenlohnes die in
TA1, Anforderungsprofil 4, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) veröffentlichten Bruttolöhne des Jahres 2002 (frühestmöglicher Be-
ginn des Rentenanspruchs, vgl. Erw. 4 3. Absatz in fine) heranzuziehen.
Nach dem darin angeführten Mittelwert für einfache, repetitive Tätigkeiten
hätte die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit im Jahr 2002
einen Monatslohn von Fr. 3'820.- auf der Basis einer 40-Stundenwoche er-
zielen können (Invalidenlohn). Dieser Invalidenlohn wäre in Beziehung zu
setzen zum Validenlohn. Herangezogen wird vorliegend – in Ermangelung
anderweitiger statistischer Grundlagen und trotz der methodischen Unter-
schiede bei der Erhebung der statistischen Werte – der für die Beschwer-
deführende vorteilhafteste Verdienst als Familienarbeitskraft in einem
landwirtschaftlichen Betrieb in Talregionen. Dieser belief sich im Jahr 2002
auf Fr. 38'758.- pro Jahr bzw. auf Fr. 3'230.- pro Monat (vgl. Statistisches
Lexikon der Schweiz), wobei die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht
bekannt ist, aber um einiges höher sein dürfte als bei den genannten Ver-
gleichseinkommen. Bei Annahme dieser für die Beschwerdeführerin güns-
tigsten Eckwerte und unter Berücksichtigung eines maximalen leidensbe-
dingten Abzugs von 25% vom statistischen Invalidenlohn resultiert ein In-
validitätsgrad von 25% ([3'230 – 2'865 x 100] : 3'230 = 25%). Ein Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% begründet jedoch für die in Serbien wohn-
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hafte Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 1ter IVG).
7.4 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Der Vollständigkeit
halber wird die Beschwerdeführerin, die am 27. April 2008 das 64. Alters-
jahr zurücklegen wird, darauf hingewiesen, dass sie zu gegebener Zeit An-
trag auf eine schweizerische Altersrente stellen kann.
8.
8.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da im vorliegenden Verfahren
über eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung bzw. Verweigerung von
Versicherungsleistungen zu entscheiden ist (vgl. die Übergangsbestim-
mung vom 16. Dezember 2005 zur Änderung des IVG, Bst. c sowie Art. 4b
der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfah-
ren, SR 172.041.0, in der bis am 30. April 2007 geltenden Fassung).
8.2 Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 e contrario VwVG).
15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 6. April 2005 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. CS/ , mit Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (mit Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Margit Martin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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