Abtei lung II I
C-2526/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
K._______, Republik Ungarn,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2526/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1947 geborene, geschiedene, in Ungarn wohnhafte,
Schweizerbürger K._______ hat sich mit Gesuch vom 28. Januar 2005
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von
Leistungen angemeldet (act. 4).
B.
Mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2006 (act. 141) hat die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) K._______
mitgeteilt, bei ihm liege keine rentenbegründende Invalidität vor, wes-
halb kein Anspruch auf eine Rente bestehe.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 (act. 143) ersuchte K._______ die
IV-Stelle um nochmalige Überprüfung des Sachverhalts. Er begründete
dies im Wesentlichen damit, dass das zuständige Gericht in Ungarn
bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 67% festgestellt habe und im
Übrigen zwischen dem 11. Juli 2005 und dem 16. August 2006 durch-
gehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
C.
Mit Verfügung vom 28. März 2007 (act. 147) hat die IV-Stelle das Leis-
tungsbegehren von K._______ abgewiesen, da bei ihm weder eine
bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und eine
gewinnbringende Tätigkeit immer noch in rentenausschliessender Wei-
se zumutbar sei. Sie stützte sich dabei auf diverse eingereichte Arzt-
berichte, insbesondere auf das Gutachten von den Dres. I._______
und S._______ vom 14. September 2004 (act. 91), auf dasjenige von
den Dres. V._______ und S._______ vom 17. Januar 2005 (act. 94)
sowie auf die Berichte des RAD Rhone vom 2. Oktober 2006 (act. 115)
und vom 15. November 2006 (act. 139).
C.a Das Gutachten vom 14. September 2004 attestierte ihm objektiv
nachgewiesene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Polyar-
throse und Osteoporose. Die Gutachter bestätigten, es liege eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% vor; leichte Tätigkeiten im
Sitzen oder mit wechselnder Körperhaltung seien möglich.
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C.b Das Gutachten vom 17. Januar 2005 attestierte K._______
ebenfalls klinisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule sowie geklagte Gelenkschmerzen, welche auch bei der
klinischen Untersuchung feststellbar gewesen seien; insgesamt beste-
he eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%. Er sei in der
Lage in seinem gelernten Beruf zu arbeiten, müsse jedoch aufgrund
seines Rückenleidens Zwangshaltungen und das Heben von grossen
Lasten vermeiden.
C.c Dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Dezember 2005
(act. 31) ist zu entnehmen, dass die Arbeit des Beschwerdeführers
Vertriebstätigkeit, technische Abwicklung und Fahrten beinhaltete und
er diese Tätigkeit bis zum 8. Juli 2005 habe ausüben können und seit-
her zu 100% arbeitsunfähig sei.
C.d Der Bericht des RAD Rhone vom 2. Oktober 2006 hielt zusam-
menfassend fest, K._______ leide an degenerativen Veränderungen
der Wirbelsäule, Polyathrose sowie Osteoporose, wobei Letztere
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit bestehe seit dem
9. Juli 2005 in einem Umfang von 50%; in einer angepassten Tätigkeit
bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Er sei somit in der Lage, vollzeitlich
in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit,
ohne das Heben von Lasten über 10 kg und unter Vermeidung von
Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit und Kälte sowie ohne Fortbe-
wegung auf unebenem Gelände oder Besteigen von Leitern zu arbei-
ten. Er könne seinen Beruf demzufolge unter den vorgenannten Ein-
schränkungen weiterhin ausüben.
Im RAD-Bericht vom 15. November 2006 bestätigte Dr. B._______ die
gestellten Diagnosen, hielt aber fest, K._______ sei seit dem 9. Juli
2005 sowohl in seiner früheren Tätigkeit als auch in einer
Verweistätigkeit voll arbeitsfähig.
D.
Gegen die Verfügung vom 28. März 2007 hat K._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 3. April 2007 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aus-
richtung einer Rente und machte geltend, es sollten neue Gutachten
zu seinem aktuellen Gesundheitszustand eingeholt werden.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, es liege keine an-
spruchsbegründende Invalidität vor und neue medizinische Aspekte
seien nicht vorgebracht worden.
F.
Mit Replik vom 26. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen
über das in Österreich durchgeführte Rekursverfahren ein und bekräf-
tigte seine Bereitschaft, sich auch in der Schweiz begutachten zu las-
sen. Unter den eingereichten Unterlagen befanden sich insbesondere
folgende Dokumente:
F.a Ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 4. Juni
2007 von Mag. C._______, Sachverständiger für Berufskunde,
welches zu Handen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien unter Be-
rücksichtigung sämtlicher vorliegender medizinischen Sachverständi-
gengutachten angefertigt wurde. Mag. C._______ stellte fest, dass der
Beschwerdeführer in seinem Beruf als Technischer Angestellter für
Abrechnung, mitunter Bauführung, Entwurf, Kalkulation, Konstruktion
(Statik) und Vermessung verantwortlich sei. Je nach Umfang eines
Aufgabenbereiches habe der Beschwerdeführer alle oder nur einen
Teil dieser Bereiche zu betreuen. Es sei beim Beschwerdeführer
demzufolge in seinem Beruf vom folgenden Minimalanforderungsprofil
auszugehen: leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen; Arbei-
ten, bei denen die Möglichkeit zu schmerzbedingten Haltungswechseln
besteht; keine Arbeiten mit Heben und Halten der Arme in oder über
Schulterniveau; regelmässige Bildschirmarbeiten; Arbeiten, die eine
besondere Konzentrationsfähigkeit über einen längeren Zeitraum hin-
weg (mehr als zwei Stunden) erfordern; Arbeiten mit mittelschwerem
geistigen Anforderungsprofil und Arbeiten unter fallweise besonderem
Zeitdruck. Insgesamt könne festgehalten werden, dass dem Kläger
aufgrund der festgestellten Einschränkungen eine solche Arbeit als
Technischer Angestellter nicht mehr zumutbar sei, weil dabei das me-
dizinische Leistungskalkül überschritten werde.
F.b Ein orthopädisches Gutachten vom 29. Januar 2007 von
Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
welches ebenfalls zu Handen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien
erstellt wurde. Dr. F._______ stellte beim Beschwerdeführer folgende
Diagnosen: (1) chronisches Zervikalsyndrom mit deutlich
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schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und
teilweise hochgradigen degenerativen Veränderungen; (2) chronische
Dorsolumboischialgie mit deutlich bis hochgradig schmerzhafter
Bewegungseinschränkung und hochgradigen degenerativen Ver-
änderungen der Brustwirbelsäule und teils hochgradigen [Veränderun-
gen] im Bereich der Wirbelsäule; (3) beidseitige Schultergelenksarthro-
se mit deutlich schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Schulter-
gelenke, rechts mehr als links; (4) beginnende Coxarthrose beidseits
mit deutlich schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke;
(5) mittelgradiger Senkspreizfuss beidseits; (6) leichter Halux valgus
beidseits und (7) Osteoporose. Insgesamt sei der Beschwerdeführer in
einer maximal leichten, sitzenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit zu häu-
figen schmerzbedingt unvorhersehbaren Haltungswechseln vollschich-
tig arbeitsfähig; es müssten jedoch im Wesentlichen folgende Tätigkei-
ten vermieden werden: Heben und Halten der Arme in oder über
Schulterniveau; häufige Bildschirmarbeit; Arbeiten auf Leitern oder Ge-
rüsten; kniende oder hockende Tätigkeiten; übermässige Kälte- oder
Nässeexposition; vorgeneigte Zwangshaltungen und häufige und ra-
sche Kopfwendungen.
F.c Ein Gutachten vom 30. April 2007 von Dr. N._______, Facharzt für
Lungenkrankheiten, das zu Handen des Arbeits- und Sozialgerichts
Wien erstellt worden ist und mit welchem (1) eine Erhöhung der Blut-
fettwerte; (2) Hypertonie, behandelt und (3) eine obstruktive Bronchi-
tis, unbehandelt diagnostiziert worden sind. Im Hinblick auf die kardio-
pulmonale Leistungsfähigkeit seien dem Kläger leichte und mittel-
schwere körperliche Tätigkeiten ohne weitere Einschränkungen zuzu-
muten.
F.d Ein Gutachten vom 20. März 2007 von Dr. W._______, Fachärztin
für Psychiatrie und Neurologie und Ärztin für psychotherapeutische
Medizin, welches sie im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts Wien
erstellt hatte. Im Wesentlichen äusserte sie einen Verdacht auf ein
unbehandeltes Parkinsonsyndrom. In Bezug auf das Leistungskalkül
bestätigte sie für den Beschwerdeführer die Zumutbarkeit einer
leichten körperlichen Arbeit, überwiegend im Sitzen, mit bis zu mittel-
schwerem geistigem Anforderungsprofil, ganztätig zu den üblichen Ar-
beitszeiten und ohne zusätzliche Pausen. Ausgeschlossen seien aller-
dings Arbeiten unter mehr als fallweisem besonderem Zeitdruck, an
gefahrenexponierten Stellen, in höhenexponierten Lagen und Arbei-
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ten, die eine besondere Konzentrationsfähigkeit über eine längeren
Zeitraum hinweg (mehr als zwei Stunden) erfordern.
G.
Mit Duplik vom 25. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle unter Verweis auf
die – gestützt auf die neuen Unterlagen eingeholte – Beurteilung des
RAD Rhone vom 12. September 2007, welche dem Beschwerdeführer
eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit und von
0% in einer Verweistätigkeit attestierte, an ihrem Antrag fest.
H.
Mit Eingabe vom 14. November 2007 machte der Beschwerdeführer
geltend, die IV-Stelle habe nicht alle Gutachten korrekt gewürdigt. Ins-
besondere das Gutachten von Mag. C._______ bestätige das Vorlie-
gen einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle liess sich darauf nicht
mehr vernehmen.
I.
Gegen die mit Verfügung vom 22. November 2007 mitgeteilten Mitglie-
der des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Die
Gerichtsschreiberin wurde am 16. April 2008 durch die im Rubrum auf-
geführte Gerichtsschreiberin ersetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
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mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Da sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Ungarn befindet,
gelangen im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Abkommens
vom 4. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.418.1, in Kraft seit 1. Januar 1998) sowie ab dem
1. April 2006 diejenigen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-
schen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig-
keitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit
1. Juni 2002, vgl. Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des
Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmi-
gung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizü-
gigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren
Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revi-
sion der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft
seit 1. April 2006, AS 2006 979 994) zur Anwendung. Das Freizügig-
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keitsabkommen setzt das Abkommen vom 4. Juni 1996 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über
Soziale Sicherheit insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich gere-
gelt wird (Art. 20 FZA).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinwei-
sen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegen-
de Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
kommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die
durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Janu-
ar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden
deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Be-
stimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
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beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc). Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus ei-
nem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit
(z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes
Heben/Tragen von Lasten, Arbeit im Freien oder in geheizten Räumen
u.a.) den Ärzten, wogegen die von der IV-Stelle gegebenenfalls heran-
zuziehenden Fachleute der Berufsberatung sagen können, welche
ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Anga-
ben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicher-
ten Person in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli
2008, 9C_833/2007 E. 3.3.2 mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10, E. 1).
Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere
im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt
im Übrigen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
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rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat-
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
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3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit
dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe
BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.8 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen war (lit. b).
3.9 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die IV-Stelle das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Be-
zug einer Rente zu Recht verneint hat.
4.1 Die begutachtenden Ärzte gehen übereinstimmend davon aus,
dass der Beschwerdeführer insbesondere an degenerativen Verände-
rungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Polyarthrose, Osteo-
porose und Parkinson leidet. Ebenfalls übereinstimmend gehen sie da-
von aus, dass der Beschwerdeführer in einer leichten körperlichen Tä-
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tigkeit zwar noch vollschichtig arbeitsfähig sei, jedoch gewisse Ein-
schränkungen im Leistungskalkül bestünden.
4.2 In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob beziehungsweise in
welchem Ausmass der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf als In-
genieur/Technischer Angestellter noch arbeitsfähig ist.
Mag. C._______ hält in seinem berufskundlichen Sachverstän-
digengutachten vom 4. Juni 2007 fest, welche Tätigkeiten Technische
Angestellte gewöhnlich ausüben. Im Rahmen der Umschreibung des
Minimalanforderungsprofils weist er darauf hin, dass Technische Ange-
stellte unter anderem häufig am Bildschirm arbeiten müssen und über
eine besondere Konzentrationsfähigkeit über einen längeren Zeitraum
hinweg (mehr als zwei Stunden) verfügen müssten. Gemäss den ihm
vorliegenden ärztlichen Beurteilungen sei dies dem Beschwerdeführer
jedoch nicht mehr möglich.
Dr. B._______ vom RAD Rhone hielt in seinen Stellungnahmen vom
2. Oktober 2006 und vom 12. September 2007 fest, der Be-
schwerdeführer sei seit dem 9. Juli 2005 in der Ausübung der Arbeit
als Ingenieur zu 50% eingeschränkt; jedoch sei er – unter Rücksicht-
nahme auf die gesundheitlichen Einschränkungen – grundsätzlich im-
mer noch in der Lage seinen Beruf auszuüben. Im Schlussbericht vom
15. November 2006 stellte er zwar die selben Diagnosen wie in den
anderen beiden Gutachten, hielt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hin-
gegen fest, der Beschwerdeführer sei in seiner früheren Tätigkeit voll
arbeitsfähig.
Aus medizinischer Sicht ist der Sachverhalt bis zum Verfügungszeit-
punkt somit hinreichend abgeklärt, gehen doch die befragten Ärzte
übereinstimmen davon aus, der Beschwerdeführer leide an degenera-
tiven Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Polyar-
throse, Osteoporose und Parkinson. Aufgrund der Akten ist allerdings
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob der Be-
schwerdeführer mit den vorhandenen Einschränkungen (insbesondere
betreffend Konzentrationsfähigkeit, Bildschirmarbeit und Fortbewegung
sowie den erforderlichen Haltungswechseln) tatsächlich weiterhin in
der Lage ist, seine frühere Arbeit als Ingenieur respektive als Leiter
Vertrieb/Technik zu verrichten. So hat auch der RAD-Arzt in seinen
Stellungnahmen bei jeweils gleicher Diagnose in Bezug auf die Rest-
arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf verschiedene Positionen vertreten.
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Der Inhalt der bisherigen Tätigkeit wurde zu wenig abgeklärt und um-
schrieben, so dass die Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Po-
sition nicht beantwortet werden und nicht mit dem Hinweis erledigt
werden kann, der Beschwerdeführer habe die gesundheitlich nicht
machbaren Tätigkeiten einfach wegzulassen und könne die Funktion
trotzdem ausüben. Unklar ist ferner, ob der Beschwerdeführer, wenn er
die bisherige Tätigkeit unter Berücksichtigung der Einschränkungen
weiterhin ausüben könnte, eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müsste.
4.3 Unter diesen Umständen erweist sich der massgebliche Sachver-
halt als ungenügend abgeklärt. Einzig eine in der Berufsberatung täti-
ge Person oder die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat
das nötige Wissen, um der Verwaltung und gegebenenfalls dem Ge-
richt im vorliegenden Fall darüber Auskunft zu geben, ob der Be-
schwerdeführer mit den gegebenen, medizinisch festgestellten Ein-
schränkungen tatsächlich seine frühere Tätigkeit weiterhin ausüben
könnte. Die Verwaltung, an welche die Akten zurückzuweisen sind
(Art. 61 Abs. 1 VwVG), wird deshalb vorab durch berufskundliche Ab-
klärungen respektive mittels einer Anfrage beim früheren Arbeitgeber
die genauen Aufgaben und Funktionen des Beschwerdeführers zu er-
mitteln haben. Anschliessend ist gestützt auf die eingeholten Auskünf-
te zu entscheiden, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ingenieur tatsächlich noch zumut-
bar und eine Restarbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit unter den
gegebenen Bedingungen realistischerweise überhaupt noch verwert-
bar ist (vgl. SVR 1/2009 IV Nr. 8). Sodann sind die erwerblichen Aus-
wirkungen dieser Feststellungen abzuklären und der Invaliditätsgrad
des Beschwerdeführers mittels eines allfälligen Einkommensvergleichs
festzulegen. Anschliessend hat die Verwaltung über den Rentenan-
spruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Vor Erlass einer neu-
en Verfügung hat die IV-Stelle den Sachverhalt bis zum aktuellen Zeit-
punkt zu aktualisieren, weshalb eine allfällige Verschlimmerung der
Parkinsonkrankheit dann zu berücksichtigen wäre.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum weiteren
Vorgehen im Sinne obiger Erwägungen an die Verwaltung zurückzu-
weisen ist.
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6.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sind keine Verfahrenskosten
zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten.
6.2 Dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess
und dem auch sonst keine notwendigen und unverhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 28. März 2007 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorge-
hen im Sinne der Erwägungen 4.2 und 4.3 an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh-
rer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird diesem
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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