B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2526/2012
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für B._______.
C-2526/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 27. Januar 2012 stellte die kosovarische Staatsangehörige
B._______ (geb. 1954; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Pristina ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für
einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem in der Schweiz leben-
den Sohn, dem Beschwerdeführer. Dieses Gesuch wies die Schweizer
Vertretung am 30. Januar 2012 ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 21. Februar 2012
Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kan-
tons Luzern weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen las-
sen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 3. Mai 2012 ab. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die Wiederausreise sei aufgrund der allge-
meinen Lage im Kosovo sowie angesichts ihrer persönlichen Situation
nicht gewährleistet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2012 beantragt der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Seine Eltern
hätten insgesamt sieben Kinder, davon lebten fünf im Kosovo und zwei in
der Schweiz. Zwei seiner Brüder lebten mit den Eltern zusammen. Seine
Mutter solle während ihres Aufenthalts in der Schweiz sehen können, wie
ihre beiden Kinder hier lebten.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Art. 48 Abs. 1 VwVG legt fest, dass zur Erhebung einer Beschwerde
berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c).
1.3.1 Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog.
formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie da-
zu in der Lage war, und sie mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unter-
legen ist (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann /
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48
N 22; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 6 zu Art. 48).
1.3.2 Die Einsprache vom 21. Februar 2012 hat die Gesuchstellerin in ei-
genem Namen eingereicht; die vorliegende Beschwerde wurde hingegen
vom Beschwerdeführer in dessen Namen erhoben. Es stellt sich daher
die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
VwVG am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Dem Beschwer-
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deführer, der als Gastgeber und Garant fungiert, wurde im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens vom Migrationsamt des Kantons Luzern ein
Fragebogen zugestellt, den er am 26. März 2012 ausgefüllt retournierte.
Darin stellt er sinngemäss den Antrag, es sei der Gesuchstellerin das be-
antragte Visum auszustellen. Damit hat er im obenerwähnten Sinne am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinem Antrag un-
terlegen.
1.3.3 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.
Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und 52 VwVG) ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43
E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1).
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4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
5.
5.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ih-
re fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom
25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
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machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl.
L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-
Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Kosovo in die-
ser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht
(vgl. hierzu insb. Erwägungsgrund 4 und Art. 1 Abs. 1 Bst. b die Verord-
nung [EG] Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009 ABl. L 336 vom
18.12.2009 S.1-3).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind ledig-
lich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2
7.2.1 Obwohl Kosovo von der Wirtschafts- und Finanzkrise nicht in grös-
serem Umfang betroffen war, ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Kosovo gehört immer noch zu den ärmsten Ländern Europas.
Grosse Teile der Bevölkerung leben in wirtschaftlich ungünstigen Verhält-
nissen. Dazu gehören die hohe Arbeitslosigkeit (sie wird auf rund 45 %
geschätzt, bei den 15 – 25-Jährigen sogar auf 70 % – wobei diese Zahl
durch den grossen informellen Sektor zu relativieren ist) und prekäre Ein-
kommensverhältnisse (monatliches Durchschnittseinkommen 2011 ca.
300 Euro; die Hälfte aller Einwohner lebt an oder unter der Armutsgren-
ze). Überweisungen aus dem Ausland stellen eine wichtige Einkommens-
quelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar. Aufgrund die-
ser Situation streben viele Einwohner von Kosovo die Emigration an, um
ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern (Quellen: www.auswaertiges-
> Reise- und Sicherheit > Reise und Sicherheitshinweise: Länder
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A-Z > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand April 2013; UNDP Kosovo Hu-
man Development Report 2012, vgl. insb. S. 1 ff., S. 11, S. 40, S. 96
> What and Why > Policy, Research, Gender, and
Communication > Kosovo Human Development Report 2012. Beide
Websites besucht im Juni 2013).
7.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus dem Kosovo allgemein als hoch einschätzt.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
7.3.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 59-jährige, verhei-
ratete Frau. Sie hat insgesamt sieben Kinder, von denen nach Angaben
des Beschwerdeführers fünf im Kosovo und zwei in der Schweiz leben.
Die Gesuchstellerin ist Hausfrau. In dem Haushalt leben neben ihr und ih-
rem Ehemann auch noch zwei Söhne, einer davon mit Ehefrau. Gemäss
Darlegungen des Beschwerdeführers arbeitet der Ehemann der Gesuch-
stellerin als Abwart in einer Schule, der eine Sohn und dessen Ehefrau
als Lehrer und der andere Sohn als Bauarbeiter.
7.3.2 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Ge-
suchstellerin keine Arbeitsstelle habe, Hausfrau sei und über kein regel-
mässiges Einkommen verfüge. Zudem lebten zwei Kinder in der Schweiz,
dadurch verfüge sie über ein Beziehungsnetz in der Schweiz. Es sei da-
her davon auszugehen, dass ihr (im Heimatland) keine besonderen Ver-
pflichtungen obliegen.
7.3.3 Der Auffassung der Vorinstanz kann im vorliegenden Fall nicht bei-
gepflichtet werden. Aufgrund der persönlichen Situation der Gesuchstelle-
rin ist von besonderen familiären bzw. sozialen Verpflichtungen auszuge-
hen. So besorgt die Gesuchstellerin in ihrer Funktion als Hausfrau die
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Seite 8
ganze oder zumindest einen Grossteil der Hausarbeit für die übrigen mit
ihr zusammenlebenden Familienmitglieder, da diese berufstätig sind.
Zwar ist über die Einkommensverhältnisse nichts bekannt und es fehlt
auch an Belegen für die behaupteten Erwerbstätigkeiten. Es gibt aber
auch keine Indizien, die Zweifel an den Vorbringen wecken. Dass zwei
Kinder in der Schweiz leben und die Gesuchstellerin deshalb über ein
Beziehungsnetz hierzulande verfügt, wie die Vorinstanz betont, trifft zwar
zu. Allerdings hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Ehe-
mann und die Mehrheit der Kinder der Beschwerdeführerin im Kosovo le-
ben. Dies spricht für ein mindestens ebenso starkes Beziehungsnetz im
Kosovo. Zudem ist hervorzuheben, dass die Gesuchstellerin nicht zuletzt
aufgrund ihres Alters nicht zur Personengruppe gehört, von der das
grösste Emigrationsrisiko ausgeht.
Zugunsten der Gesuchstellerin bzw. deren ordnungsgemässem Verhalten
ist im Weiteren der Umstand zu berücksichtigen, dass dem vom Be-
schwerdeführer im Januar 2012 ebenfalls eingeladenen Sohn der Ge-
suchstellerin ein Visum ausgestellt wurde. Er reiste offenbar anstandslos
wieder aus, wurde ihm doch am 15. Februar 2013 erneut ein Visum für
einen Familienbesuch erteilt. Bei diesem Sohn, Jahrgang 1981, handelt
es sich offenbar um den unverheirateten, im gleichen Haushalt mit der
Gesuchstellerin lebenden und als Bauarbeiter tätigen Bruder des Be-
schwerdeführers. Dieser Bruder gehört aufgrund seines Alters zur Risiko-
gruppe bezüglich Emigration. Zudem sind bei ihm keine besonderen Ver-
pflichtungen – wie Ehepartner, Kinder etc. – ersichtlich, die gegen das Ri-
siko einer Auswanderung sprechen würden. Trotzdem erachtete das BFM
die Einreisevoraussetzungen als erfüllt.
Vergleicht man die Risikofaktoren dieser beiden Personen, ist nicht ein-
zusehen, weshalb bei der Gesuchstellerin das Risiko eines nicht regel-
konformen Verhaltens höher einzuschätzen sein sollte als bei ihrem
Sohn.
8.
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin trotz der allgemeinen Lage im Kosovo als hinreichend gesi-
chert anzusehen ist. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach-
verhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl.
Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die
Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dieser bleibt zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (noch)
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erfüllt sind (vgl. E. 5.1 und 5.2) oder ob allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4
VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit zu erteilen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist
zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da
dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das vorliegende Verfah-
ren keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der einbezahlte Kosten-
vorschuss von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: