Abtei lung III
C-2528/2006
{T 0/2}
Urteil vom 24. Mai 2007
Mitwirkung: Franziska Schneider, vorsitzende Richterin
Michael Peterli, Richter
Stefan Mesmer, Richter
Susanne Genner, Gerichtsschreiberin
O._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Vorinstanz
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1944 geborene, verheiratete Beschwerdeführer serbischer Nationalität
arbeitete von 1971 bis 1988 als Isolateur in der Schweiz (act. 6, 68). Nach
einem Unfallereignis vom 16. März 1998 war er bis am 11. Mai 1998 zu
100% arbeitsunfähig, anschliessend wechselnd zwischen 50% und 100%
bis zur Arbeitsaufgabe am 30. November 2001 wegen Krankheit bzw. Un-
falls (act. 19, 26, 27). Am 30. November 2001 kehrte der Beschwerdefüh-
rer nach Serbien zurück (act. 10). Er meldete sich am 10. Dezember 2002
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) an (act.
9). Er machte geltend, seit dem am 16. März 1998 erlittenen Arbeitsunfall
hätten sich seine Beschwerden verschlimmert, so dass er nicht mehr ar-
beitsfähig sei.
B. Mit Verfügung vom 18. August 2003 (act. 41) wies die Vorinstanz das Ge-
such ab mit der Begründung, es könne trotz des Gesundheitsschadens ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden. Eine gegen
diese Verfügung erhobene Einsprache vom 4. September 2003 (act. 42)
hiess die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2003 (act.
49) teilweise gut und veranlasste eine Neubeurteilung der medizinischen
Situation des Versicherten.
C. Die vertrauensärztliche Untersuchung fand am 23. Juni 2004 in B._______
statt. Das entsprechende Gutachten wurde am 16. August 2004 erstattet
(act. 68).
D. Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens verfügte die Vorinstanz am
16. November 2004 die Abweisung des Leistungsbegehrens (act. 72). Die
gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 23. November 2004
(act. 73) wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. März 2005 ab (act. 74).
E. Am 26. April 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde ein und beantragte
die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.
F. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2005 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik innert
der gesetzten Frist.
H. Am 20. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die Übernahme des Verfahrens per 1. Januar 2007 mit
und ersuchte ihn formlos um Bekanntgabe eines Zustellungsdomizils in der
Schweiz gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG.
I. Mit Brief vom 28. Februar 2007 gab der Beschwerdeführer ein Zustel-
lungsdomizil bekannt, worauf ihm mit Verfügung vom 14. März 2007 der
Spruchkörper mitgeteilt wurde. Die Frist zur Einreichung eines Ausstands-
begehrens ist am 26. März 2007 unbenutzt abgelaufen.
3J. Eine unaufgefordert zugestellte Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.
März 2007 wurde zu den Akten genommen und der Vorinstanz zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Ar-
tikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zuläs-
sig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art.
33 VVG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im
Sinn von Art. 33 Bst. d VGG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der
Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2005 ist eine Verfü-
gung im Sinn von Art. 5 VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders
berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges
Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG in der Fassung gemäss
Anhang Ziff. 10 VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007). Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Ein Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Repu-
blik Serbien über Soziale Sicherheit wird derzeit ausgearbeitet. Bis zu
dessen Inkrafttreten ist das am 1. März 1964 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1) anwendbar. Gemäss dessen Art. 2 sind Angehörige der
Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetz-
gebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in
diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes be-
stimmt ist.
2.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie
4die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR
830.11) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejeni-
gen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfül-
lung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE
130 V 329 E. 2.3), sind hier die Bestimmungen des ATSG und der ATSV,
in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in seiner Fassung vom 31. März 2003 (4.
IV-Revision; in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar. Bezüglich der vor-
liegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu
berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Er-
werbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des In-
validitätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und ande-
rer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vor-
mals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den
in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine for-
mellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG
führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art.
28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), sofern keine anderslautenden spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen erlassen werden.
2.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts
sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhält-
nisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massge-
bend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Locher,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N
20). Der angefochtene Entscheid datiert vom 18. März 2005, so dass vor-
liegend der Sachverhalt bis zu diesem Datum massgeblich ist.
3.
3.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Fol-
genden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers
um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat.
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt der
Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36
Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
53.3 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem
Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist
(Art. 36 Abs. 1 IVG).
3.4 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit,
Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166)
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Er-
werbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in
der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätig-
keiten zu prüfen.
3.4.1 Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder län-
gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG
führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als ein-
getreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweili-
ge Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
3.4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä-
higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit 1. Januar 2004 in
Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine
Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei
einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsente bei einem Grad der In-
validität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
3.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-
führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
6marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.6.1 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und ab-
strakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden-
versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem
Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er ei-
nen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenar-
tiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er-
werbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Ein-
kommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991
S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht dar-
auf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits-
marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie
die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge-
bers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E.
4).
3.7 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
rechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in sei-
nem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter
gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumut-
bar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden,
in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit
bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab in dem am 20. Februar 2003 unterzeichneten
Fragebogen der Vorinstanz (act. 26) an, nach dem Arbeitsunfall am 16.
März 1998 sei er oft krank und nicht mehr fähig gewesen zu arbeiten. Die
Kausalität zwischen den körperlichen Beschwerden und dem Unfallereig-
nis muss vorliegend nicht überprüft werden, da gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG
in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003,
Invalidität gleichermassen Folge von Krankheit oder Unfall sein kann. Für
7den Rentenanspruch ist nicht die Ursache, sondern die Schwere des Ge-
sundheitsschadens massgeblich. Auch für die Frage des Anspruchsbe-
ginns ist das Unfallereignis nicht relevant: Da die Anmeldung des Be-
schwerdeführers am 10. Dezember 2002 erfolgte und gemäss Art. 48 Abs.
2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) Leistungen
der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorange-
henden Monate ausgerichtet werden, ist für die Prüfung des Anspruchsbe-
ginns nicht hinter diesen Zeitpunkt zurückzugehen. Ein allfälliger Renten-
anspruch kann somit frühestens am 10. Dezember 2001 entstanden sein,
sofern die Voraussetzungen nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31.
Dezember 2002 geltenden Fassung) erfüllt waren.
4.2 Vorliegend ist gemäss ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass
es sich bei den Erkrankungen des Beschwerdeführers um ein labiles Lei-
den handelt, welches erst nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung, wobei die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Fassung gemäss
Anhang Ziff. 8 ATSG keine materielle Änderung bewirkt hat) den Renten-
anspruch auslöst (Urteil des Bundesgerichts I 163/05 vom 30. Mai 2005,
BGE 119 V 98 E. 4a). Die nach der Ausreise aus der Schweiz im Novem-
ber 2001 eingereichten Arztberichte aus dem ehemaligen Jugoslawien
äussern sich nicht zum Verlauf der Krankheit, sondern attestieren dem Be-
schwerdeführer ohne nähere Begründung eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Die Gutachter des (Angaben zum Begutachtungsinstitut) führen in ihrer
Gesamtbeurteilung vom 16. August 2004 (vgl. act. 68, S. 15, Ziff. 6.1.3)
aus, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf zu 100%
arbeitsunfähig, doch sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückblickend
schwer zu datieren, weshalb von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab dem
Untersuchungsdatum auszugehen sei. Die Frage des Anspruchsbeginns
kann jedoch offengelassen werden, wie die nachstehenden Erwägungen
zeigen werden.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Erwerbseinbusse betrage
100% und nicht 37%, wie die Vorinstanz festgestellt habe. Vorab ist fest-
zuhalten, dass eine 100%-ige Erwerbseinbusse nur vorliegt, wenn jegliche
lukrative Tätigkeit ausgeschlossen ist, was beim Beschwerdeführer mit Si-
cherheit nicht der Fall ist. Für die Zusprechung einer ganzen Invaliden-
rente war bis zum 31. Dezember 2003 ein Invaliditätsgrad von 66 2/3%
ausreichend (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gel-
tenden Fassung) und seit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Janu-
ar 2004 ein solcher von 70% (Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss
Ziff. I des Bundesgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004
[AS 2003 3837 3853]). Um überhaupt in den Genuss einer Invalidenrente
zu kommen, ist im Fall des Beschwerdeführers ein Invaliditätsgrad von
mindestens 50% notwendig (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der vor dem 1.
Januar 2004 als auch danach geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 28
Abs. 1ter IVG).
4.4 Die im Auftrag der Vorinstanz durchgeführte medizinische Abklärung ergab
folgende Ergebnisse:
84.4.1 Dr. med. L._______ führte die internistische Exploration durch. Er be-
schrieb den Gesamtzustand des Patienten als unauffällig, erwähnte jedoch
eine deutliche Handbeschwielung beidseits. Für die Beurteilung der sub-
jektiven Schmerzsymptomatik verwies er auf die übrigen Teilgutachten.
4.4.2 Dr. med. A._______ diagnostizierte aus rheumatologischer Sicht:
1. Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.4)
- pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in beide Beine
- leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule
- Beschwerdeexazerbation und -persistenz nach Beckenkontusion anläss-
lich Arbeitsunfall im März 1998;
2. Chronifiziertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit unspezi-
fischer Zervikobrachialgie beidseits (ICD-10 M 53.1)
- radiologisch leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule
- radiologisch Blockwirbelbildung HWK 6/7 bei anamnestisch Status nach
direkter HWS-Kontusion 1988.
Zusammenfassend entspreche das Beschwerdebild einem lumbospondylo-
genen und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer
Schmerzausstrahlung in alle Extremitäten. Ursächlich liege am ehesten ein
Zusammenhang mit den nachgewiesenen, allerdings nur geringgradigen
Wirbelsäulenveränderungen vor. Sowohl klinisch als auch radiologisch be-
stünden keine Hinweise auf eine neurologische Komplikation oder eine an-
dere spezifische Schmerzursache. Aufgrund der genannten Befunde sei
die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar; dagegen liege aus rheu-
matologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine ge-
eignete und behinderungsangepasste Tätigkeit vor. Eine Tätigkeit mit nur
leichter körperlicher Belastung, insbesondere mit nur leichter bis höchs-
tens intermittierend mittelstarker Rückenbelastung, ohne Heben, Tragen
oder Ziehen von Lasten über 10 bis intermittierend 20 kg, mit der Möglich-
keit zu Wechselpositionen und ohne repetitive Überkopf- oder Rumpf-
Drehbewegungen sei dem Exploranden aus rheumatologischer Sicht zu
100% zumutbar.
Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der starken Ausprägung des sub-
jektiven Beschwerdebildes bzw. der empfundenen hochgradigen Behinde-
rung einerseits und den nur geringgradigen klinischen und radiologischen
Befunden andererseits. Hier müsse eine wesentliche Rolle von nicht-rheu-
matologischen Kontextfaktoren angenommen werden, bezüglich derer er
auf das psychiatrische Teilgutachten und auf das Gesamtgutachten ver-
weise.
4.4.3 Dr. med. H._______ führte die psychiatrische Untersuchung durch. Er be-
schrieb den Beschwerdeführer als kooperativ und freundlich, jedoch etwas
sensibel und ängstlich. Er stellte folgende Diagnosen:
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4);
2. Status nach depressiver Episode, heute remittiert (ICD-10 F 32.2);
3. Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ängstlich, etwas schwer nehmen-
den, Konflikte vermeidenden Typ (ICD-10 Z 72.1).
Beim Exploranden könne kein depressives Syndrom festgestellt werden;
es falle aber auf, dass dieser emotional etwas labilisiert sei. Der Explorand
9zeige eine Schmerzsymptomatik, die chronifiziert sei, sich über den gan-
zen Körper ausdehne, therapieresistent bleibe und die der Explorand sub-
jektiv als quälend erlebe. Als psychosozialer Belastungsfaktor müsse eine
gescheiterte Emigration festgestellt werden. Der Explorand sei diesbezüg-
lich in seinem Selbstwerterleben beeinträchtigt und tendiere zur Somatisie-
rung seiner inneren Konflikte. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand
in einer leichten, seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit
zu 100% einsetzbar.
4.4.4 In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die erwähnten Gutachter zum Schluss,
dass beim Exploranden aus Sicht des Bewegungsapparates ein chronifi-
ziertes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen
Veränderungen, Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance vorliege, ebenso
ein chronisches, zervikospondylogenes Schmerzsyndrom. Zusammen mit
der eingetretenen Dekonditionierung sei dem Exploranden eine körperlich
schwer belastende Tätigkeit wie diejenige als Bauarbeiter nicht mehr zu-
zumuten.
Hinsichtlich der Problematik des Bewegungsapparates, die subjektiv im
Vordergrund stehe, seien beim Exploranden verschiedene diskrepante Be-
obachtungen gemacht worden, mit teilweise spontan unauffälliger Beweg-
lichkeit mit anschliessend deutlicher Gegeninnervation in der Untersu-
chungssituation. Würden nur die objektivierbaren somatischen Befunde
einbezogen, seien aus rheumatologischer Sicht körperlich leichte bis gele-
gentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einschränkung
zumutbar.
Aus internistischer bzw. allgemein-medizinischer Sicht könne hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit auf den leichten Diabetes mellitus, der medikamentös
behandelt werde, verwiesen werden. Der Explorand solle keine selbst-
oder fremdgefährdenden Tätigkeiten durchführen, keine Leitern oder Ge-
rüste besteigen und kein gewerbsmässiges Fahren von Fahrzeugen betrei-
ben. Ansonsten bestünden aus somatischer Sicht keine Einschränkungen.
Aus psychiatrischer Sicht könne zum jetzigen Zeitpunkt mit Sicherheit kei-
ne Depression festgestellt werden. Beim Exploranden bestehe eine
Schmerzverarbeitungsstörung, welche einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung zuzuordnen sei. Diese Befunde könnten jedoch keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.
Der Explorand zeige eine deutliche Krankheits- und Behinderungsüber-
zeugung, welche jedoch insbesondere im Bereich der adaptierten Verwei-
sungstätigkeiten aufgrund der objektivierbaren Befunde aus somatischer
und psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Es bestehe
eine deutliche Diskrepanz zur Selbsteinschätzung des Exploranden. Die-
ser limitiere sich selber mehr, als es medizinisch und auch durch sein ei-
genes Verhalten begründbar wäre. Dies werde durch die Tatsache unter-
strichen, dass der Explorand beidseits deutlich aufgeraute und beschwielte
Hände vorweise, was auf eine regelmässige Tätigkeit schliessen lasse,
wie sie von den Gutachtern als zumutbar erachtet werde.
4.5 Die aus den medizinischen Untersuchungen resultierenden Beurteilungen
sind nachvollziehbar. Die Gutachter zeichnen ein differenziertes Bild der
10
Befindlichkeit des Beschwerdeführers und ordnen die Symptome somati-
schen, psychischen und psychosozialen Ursachen zu. Was die Diagnose
der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung betrifft, so wäre diese für
die Rentenberechtigung allenfalls von Bedeutung, wenn eine psychische
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt
würde (BGE 131 V 49 E. 1.2), was vorliegend infolge der dezidierten Ver-
neinung einer Depression nicht der Fall ist. Auch die übrigen von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien, welche in Kombination mit einer
somatoformen Schmerzstörung rentenbegründend sein können, wie chro-
nische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne
länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner-
seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit")
oder das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder
stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person
(BGE 131 V 49 E. 1.2), sind beim Beschwerdeführer nicht oder nur ansatz-
weise vorhanden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht der im Auftrag ihres
medizinischen Dienstes abgegebenen Stellungnahme von Dr. med.
T._______ vom 6. Oktober 2004 (act. 70) gefolgt, welcher die vollumfäng-
liche Übernahme der Ergebnisse des Gutachtens vom 16. August 2004
empfohlen hatte.
4.6 Gestützt auf die im Gutachten gezogenen Schlüsse bzw. die erwähnte
Stellungnahme von Dr. med. T._______ führte die Vorinstanz den Einkom-
mensvergleich (act. 71) durch. Der Berechnung des Invalideneinkommens
legte sie den Durchschnitt der Vergleichslöhne in der Leder-, Schuh- und
Textilindustrie (leichte industrielle Arbeit) sowie im Dienstleistungssektor
(Tätigkeit als Hauswart oder als Magaziner) zugrunde und gewährte in Be-
rücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sowie
seiner schmerzbedingten Einschränkungen einen Abzug von 25%. In An-
betracht der realistischen Verweisungstätigkeiten und des von der Recht-
sprechung maximal zugelassenen leidensbedingten Abzugs von 25% (vgl.
BGE 126 V 75 E. 5b/cc) kann die errechnete Einkommenseinbusse von
37.05% nicht angezweifelt werden.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz
zu Recht auf die Ergebnisse des Gutachtens abgestellt und die Erwerbs-
fähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich bejaht hat. Auch der Ein-
kommensvergleich wurde korrekt durchgeführt, so dass der Invaliditäts-
grad von 37.05% bestätigt werden muss. Zusammenfassend kann festge-
halten werden, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und da-
her abgewiesen werden muss.
6.
6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Verfahren
um eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Ver-
sicherungsleistungen geht (vgl. die Übergangsbestimmung vom 16. De-
11
zember 2005 [AS 2006 2004] zur Änderung des IVG, Bst. c, in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft
seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003] sowie Art. 4b der Verordnung über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969,
SR 172.041.0, in der bis am 30. April 2007 geltenden Fassung).
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädi-
gung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (mit Gerichtsurkunde)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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